Leitfaden für Produzenten und Netzbetreiber. Selber Strom produzieren mit einer Energieerzeugungs- anlage (EEA) im Verein Aargauer Naturstrom (ANS)

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1 Leitfaden für Produzenten und Netzbetreiber Selber Strom produzieren mit einer Energieerzeugungs- anlage (EEA) im Verein Aargauer Naturstrom (ANS)

2 Inhaltsverzeichnis 0. Gesetzliche Grundlagen 1. Vorgehensweise (Ablauf) 2. Netzanschluss 3. Messart Produktion 4. Förderung und Vergütung 5. Adressen im Internet Leitfaden / / VS-NDA / Seite 2

3 0. Gesetzliche Grundlagen Abnahme der erzeugten Energie (Art. 7ff EnG) Voraussetzung für die Abnahmepflicht von Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, ist die Eignung der Neuanlagen am betreffenden Standort. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden. Das Anschlussgesuch dient jeweils als Basis für die Prüfung der Netzverträglichkeit der Neuanlage. Bei der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien gilt die Abnahmepflicht nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird. Vergütung Die Vergütung für die Abnahme von Elektrizität wird erstattet, sofern diese physisch eingespeist und mit einem geeichten Messgerät erhoben wurde. Die Kosten für das Messinstrument und die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten des Produzenten (Art. 2 Abs. 2 und 3 EnV). Die Vergütung von Neuanlagen, welche im System der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen sind, richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Für alle anderen Anlagen richtet sich die Vergütung nach einem marktorientierten Bezugspreis. Bei der Produktion aus erneuerbaren Energieträgern kann zusätzlich der ökologische Mehrwert verkauft werden. Alte Anlagen, die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, werden bis 2025 (bzw. Wasserkraftwerke bis 2035) nach bestehenden Verträgen vergütet (Art. 28a EnG). Link zu den wichtigsten Gesetze und Vorschriften Leitfaden / / VS-NDA / Seite 3

4 1. Vorgehensweise (aus Sicht Produzent) 0 Vorabklärungen treffen Art der Anlage bestimmen Konstruktion, Grösse, Anschluss bestimmen Baugesuch einreichen, Bewilligung einholen KEV Anmeldung tätigen ( 1 Anschlussgesuch einreichen durch Unternehmer, Produzent oder dessen Vertreter an den lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger ) Anlage beim ANS anmelden mittels Formular 2 Anschlussgesuch bewilligen durch lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger ) innert 30 Tagen Bewilligtes Gesuch zurück an den Unternehmer, Produzenten oder dessen Vertreter 3 Installationsanzeige (IA) einreichen durch den Unternehmer (Installateur) an den lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger) 4 Installationsanzeige (IA) bewilligen durch lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger) Bewilligte IA zurück an den Unternehmer, Produzenten oder dessen Vertreter 5 Anlage bauen / installieren Messart festlegen nach Anforderung bei Anmeldung KEV, Projektfortschrittsmeldung an swissgrid 6 Zähler einbauen durch lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger) oder Unternehmer (Installateur) 7 Kontrolle durch lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger) zusammen mit dem Unternehmer (Abnahmeprotokoll, Fertigstellungsanzeige, Sicherheitsnachweis) bei Anmeldung KEV, Fertigstellungsmeldung an swissgrid Je nach grösse der Anlage (> 3 kva einphasig bzw. 10 kva mehrphasig) auch mit ESTI 8 Beglaubigung bis 30 kva installiert durch lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger) ab 30 kva z.b. durch elektrosuisse, SQS nur gefordert bei Vermarktung ökologischer Mehrwert über ANS oder KEV 9 Aufnahme in KEV (Warteliste) oder Verein Aargauer Naturstrom (ANS) Erfolgt durch Rückmeldung von swissgrid an Produzent Erfolgt durch Rückmeldung von ANS an Produzent ANS Information an lokalen Verteilnetzbetreiber (Stromversorger) blau=zuständig Stromversorger (EVU) grün=zuständig Produzent Leitfaden / / VS-NDA / Seite 4

5 2. Netzanschluss Allgemeines Um die Voraussetzungen für einen Anschluss an das Netz zu erfüllen, sind u.a. beim Bau und Anschluss der EEA die Vorschriften und Weisungen für Elektro- Installationen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Werkvorschriften, die Bestimmungen über die Messeinrichtungen und die Schutzbestimmungen. Der Anschlusspunkt (Übergabestelle für den Energieaustausch) wird durch den Verteilnetzbetreiber (VNB, Stromversorger) festgelegt. Messeinrichtung Die Festlegung der Messeinrichtung für eine Einspeisung in das Verteilnetz erfolgt im Einvernehmen mit dem VNB. Die Messeinrichtung der EEA ist abhängig von der Anlagen-Art. Dank rechtzeitigen Abklärungen mit dem VNB können nachträgliche Anpassungen verhindert werden. Die Produktionszähler sind mit Rücklaufregister/Rücklaufhemmung zu versehen. Zusätzlich notwendige Zähler für die Produktion sind neben den Verbrauchszählern zu platzieren. Wo dies nicht möglich ist, muss zwingend eine Telekommunikationsleitung für die Fernauslesung installiert werden. Eine Lastgangmessung ist bei allen Anschlüssen ab Anschlussleistung 30 kva vorzusehen. Abnahme der Anlagen Für die Abnahme von Anlagen im Netz-Parallelbetrieb ab 3 kva 1-phasig bzw. 10 kva 3-phasig besteht eine Vorlagepflicht beim Eidgenössischen Starkstrom- Inspektorat (ESTI). Für die Abnahme durch das ESTI ist der Produzent oder Unternehmer verantwortlich. Ansonsten gelten dieselben Zuständigkeiten wie bei Verbrauchsanlagen, z.b. ist der Installateur für den Sicherheitsnachweis (SiNa) verantwortlich. Kosten Folgende Kosten sind durch den Produzenten zu tragen: Bau- und Bewilligungskosten der EEA Anpassungen der Hausinstallation Messeinrichtung Anschlusskosten wie z.b. die Kosten für die Zuleitung zum Anschlusspunkt Allfällig notwendige Kommunikationseinrichtung evtl. weitere anfallende Kosten Richtlinie BFE zum Netzanschluss File.File.FileRef.pdf/Empfehlung_Anschlussbedingungen_ pdf Leitfaden / / VS-NDA / Seite 5

6 3. Messart Produktion Messart "Produktion" (Abb. 1+2) wird die EEA als eigenständige Anlage betrachtet und abgerechnet. Die gesamte produzierte Energie abzüglich des Eigenbedarfs der Anlage wird ins Netz eingespeist. Die Messart "Produktion" ist bei der Aufnahme ins System der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und für den Verkauf von ökologischem Mehrwert (HKN) vorgeschrieben. Die Umstellung der Anlagen erfolgt auf Kosten des Produzenten. (ab 1. Oktober 2011) Angebot Gemeindewerke Villmergen: Pauschal CHF für den Umbau auf Messart Produktion, wo bereits die Vorbereitungsarbeiten geleistet wurden. Die Umsetzung erfolgt bis Ende 2011 Eigenbedarf: Energie, welche für den Betrieb der EEA benötigt wird (z.b. für die Wechselrichter, Steuerungen, usw.). Leitfaden / / VS-NDA / Seite 6

7 4. Förderung und Vergütung Neuanlagen ab jährlicher Wechsel möglich Altanlagen bis Art. 7a EnG, ganze Produktion KEV Kostendeckende Vergütung während Jahren, der Ökologischer Mehrwert und die physische Lieferung ins Netz sind abgegolten. Vergütung durch BG EE Wie will ich einspeisen? Marktorientierter Bezugspreis Vergütung druch VNB Vermarktung Ökologischer Mehrwert z.b. ANS, 50 Rp./kWh* (*nur verkaufte kwh werden vergütet) Art. 7b EnG, ganze Produktion Förderung durch Kanton 2009 (Vermarktung Ökologischer Mehrwert erst in 3 Jahren möglich, da Herkunftsnachweis für 3 Jahre gesperrt bei swissgrid) erweitert oder erneuert (Bedingungen definiert in EnV) Art. 28a EnG, Überschussenergie 15 Rp./kWh Vergütung durch VNB Vermarktung Ökologischer Mehrwert z.b. ANS, 50 Rp./kWh* (*nur verkaufte kwh werden vergütet) Leitfaden / / VS-NDA / Seite 7

8 4.1 Modell freier Ökostrommarkt Art. 7b EnG Im Modell freier Ökostrommarkt entschädigt der Verteilnetzbetreiber (VNB, Stromversorger) die in ihr Netz physisch eingespeiste Energie zu marktorientierten Bezugspreisen (Beispiel siehe Punkt 4.3.1). Energie aus Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, wird bis 2025 (bzw. Wasserkraftwerke bis 2035) nach bestehenden Verträgen zu 15 Rp./kWh für die Überschussenergie vergütet. Zusätzlich kann der ökologische Mehrwert verkauft werden. Voraussetzung für den Verkauf des ökologischen Mehrwertes ist die Beglaubigung der EEA durch die swissgrid. Die Beglaubigung ermöglicht das Ausstellen von Herkunftsnachweisen, welche weiterverkauft werden können. Die Verantwortung für den Verkauf der Herkunftsnachweise liegt beim Produzenten. Mehrere Verteilnetzbetreiber im Kanton Aargau bieten hierfür das Modell des Vereins Aargauer Naturstrom (ANS) an. Leitfaden / / VS-NDA / Seite 8

9 4.1.1Modell ANS Der Verein Aargauer Naturstrom (ANS) ist die marktorientierte Initiative von Energieversorgungsunternehmen im Kanton Aargau zur Förderung von erneuerbaren Energien (Naturstrom) aus Kleinanlagen. ANS schliesst mit dem Produzenten einen Abnahmevertrag für den ökologischen Mehrwert seiner Produktion ab. Der Vergütungssatz ist je nach Erzeugungstechnologie unterschiedlich. ANS bezahlt dem Produzenten für den verkauften Anteil aus der Vertragsmenge: 50 Rp./kWh bei Strom aus Photovoltaik. 7 Rp./kWh bei Strom aus Biogasproduktion. 5 Rp./kWh bei Strom aus Kleinwasserproduktion. Zurzeit gelten folgende Auszahlungsquotienten: Solarstrom (-.50 CHF/kWh) 61 % Biogas (-.07 CHF/kWh) 70 % Kleinwasser (-.05 CHF/kWh) 55 % ANS führt einen Fonds, wo Neuanlagen einen Investitionsbeitrag für Ihre Anlage beantragen können. Der höchste Einzelbetrag liegt bei CHF Leitfaden / / VS-NDA / Seite 9

10 4.1.2 Vergütungsbeispiel ANS Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von 4 kwp und einer Rücklieferung ins Netz von kwh. Inbetriebnahme 25. März Berechnungsgrundlage ANS Vertragsmenge ANS = Vergütungssatz ANS = Auszahlungsquotient = 71% 3500 kwh 50 Rp./kWh Vergütung ANS = 3500 kwh x 50 Rp./kWh x 71% = CHF Zusätzlich erhält der Produzent eine Vergütung nach dem marktorientierten Bezugspreis vom lokalen VNB für die ins Netz gelieferten kwh. Ab 1. Januar 2011 kann der Produzent zusätzlich noch über die Naturstrombörse vermarkten. Leitfaden / / VS-NDA / Seite 10

11 4.1.3 Mitglieder ANS Leitfaden / / VS-NDA / Seite 11

12 4.1.4 FAQ ANS Wer macht mir eine Beglaubigung für ANS? Dafür ist der lokale Verteilnetzbetreiber (VNB, Stromversorger) zusammen mit ANS zuständig. ANS bereitet das Formular vor und sendet dieses an swissgrid, nachdem der Produzent die Beglaubigung vom VNB hat durchführen lassen. Muss ich als Produzent Mitglied im ANS werden? Nein, eine Mitgliedschaft für Produzenten im ANS ist nicht vorgesehen. Wie kann ich im ANS mitmachen? Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft Ihres Stromver-sorgers beim ANS. Weiter müssen Sie im Besitze des ökologischen Mehrwerts Ihrer Produktion sein. Eine Doppelvergütung ANS und KEV ist nicht möglich. Sofern Sie sich auf der KEV Warteliste befinden, können Sie durchaus im ANS übergangsweise mitmachen. Photovoltaik-Anlagen müssen eine Leistung zwischen einem 1kWp und10kwp aufweisen. Grössere Anlagen können im ANS nicht berücksichtigt werden. Wer liefert die Messdaten an ANS? Dafür ist der lokale Verteilnetzbetreiber (VNB, Stromversorger) zuständig. Wo kann ich einen Förderfonds beantragen? Sie finden das Antragsformular unter folgendem Link: Leitfaden / / VS-NDA / Seite 12

13 4.2 KEV Anmeldung bei swissgrid Für den erhalt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ist eine Anmeldung bei der swissgrid erforderlich. ANS weist darauf hin, dass es für die Aufnahme in die KEV zurzeit eine Warteliste gibt. Liegt die Zusage für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) vor, wird die eingespeiste Elektrizität gemäss dem mitgeteilten Vergütungssatz, der sich an den Gestehungskosten im Erstellungsjahr orientiert, quartalsweise von der Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien (BG-EE) entschädigt. Die BG-EE wird durch die Energie Pool Schweiz AG betrieben. Der ökologische Mehrwert ist im Modell KEV entschädigt und kann nicht weiter verkauft werden. Kontakt KEV: swissgrid, Kunden- und Informationszentrum T F info@swissgrid.ch Leitfaden / / VS-NDA / Seite 13

14 4.3 Modell für nicht erneuerbare Energie Art. 7 EnG Die Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energieträgern wird zum marktorientierten Bezugspreis vergütet. Der marktorientierte Bezugspreis berechnet sich wie folgt: Leitfaden / / VS-NDA / Seite 14

15 4.3.1 Beispiel Bezugspreis Berechnung marktorientierter Bezugspreis am Beispiel der AEW Energie AG: Privatkunden Produkt AEW a.ns classic-11, Basis Reduktion um 8 % gemäss Empfehlung Leitfaden / / VS-NDA / Seite 15

16 4.4 Eigenbedarf / Messkosten Der Eigenbedarf wird nur bei der Messart "Produktion" abgerechnet. Als Eigenbedarf wird die Energie bezeichnet, welche für den Betrieb der EEA benötigt wird. Diese Energiemenge wird nur erfasst, wenn der Eigenbedarf grösser ist als die zeitgleiche Produktion. Typischerweise werden mit dem Eigenbedarf (Komponente Grundpreis) die Messaufwendungen des VNB an den Produzenten verrechnet. Bei einer Lastgangmessung (Anlagen > 30 kva vorgeschrieben) liegen die Kosten für die Messaufwendungen bei rund CHF pro Jahr und Messtelle. Leitfaden / / VS-NDA / Seite 16

17 4.4.1 Beispiel Eigenbedarf Eigenbedarf am Beispiel der AEW Energie AG Leitfaden / / VS-NDA / Seite 17

18 5. Adressen im Internet Verein Aargauer Naturstrom (ANS) Bundesamt für Energie (Gesetzliche Grundlagen) Swissgrid (alles zum Thema KEV) Swissolar (Technik, Tipps, Lieferanten von Anlagen) Leitfaden / / VS-NDA / Seite 18

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