Schulrechts-Crashkurs für GEW-VL Leistungsbeurteilung

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1 // Vertrauensleute-Schulung vom , Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW-VL Leistungsbeurteilung 1

2 Was ändert sich wann? Leistungsbeurteilung in GS und SBBZ Notenbildungsverordnung Versetzungsordnung Grundschule VO über Versetzung und Wechsel der Niveaustufen an Realschulen Versetzungsordnung an Gymnasien Multilaterale Versetzungsordnung Änderungen grundsätzlich parallel zur Einführung des neuen Bildungsplanes 2

3 Grundschule - Leistungsbeurteilung Geregelt in Verordnung des KM über Leistungsbeurteilung in Grundschulen und SBBZ Schulbericht im ersten Halbjahr Klasse 2 kann durch dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden (Zustimmung GLK, Schulkonferenz, Eltern) Halbjahresinformation in Klasse 3 kann durch dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden (Zustimmung GLK, Schulkonferenz, Eltern) 3

4 Grundschule - Leistungsbeurteilung In Klassen 3 und 4 schriftliche Arbeiten in D und M für Lernkontrolle und Leistungsnachweis D nicht mehr als 8 schriftliche Arbeiten M nicht mehr als 6 schriftliche Arbeiten In allen anderen Fächern bzw. Fächerverbünden (außer E) können schriftliche Arbeiten angefertigt werden (keine Mindest- bzw. Höchstzahl). Bisher: D mind. 10 Arbeiten pro Schuljahr, davon 5 Aufsätze, M mind. 8 Arbeiten pro Schuljahr 4

5 Grundschule - Leistungsbeurteilung Verordnung findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogisches Bildungsangebot, Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung. Zieldifferenter Unterricht Nicht geregelt: Zieldifferenter Unterricht bei Förderschwerpunkt Sehen / Hören / Körperliche Entwicklung in Fächern wie BK, Musik, Sport wurde vergessen? 5

6 Notenbildungsverordnung Gilt für alle weiterführenden Schularten außer Gemeinschaftsschulen und SBBZ Feststellung von Schülerleistungen Gleichbehandlungsgebot Berücksichtigung einer Behinderung VwV Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen gilt neben der Inklusion weiterhin! ("Nachteilsausgleich") Klassenkonferenz mit Vorsitz der Schulleitung 6

7 Leistungsbeurteilung in der Inklusion SBA-VO (Verordnung Sonderpädagogischer Bildungsanspruch vom ): Die schulische Erziehung und Bildung... orientiert sich... an den im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungsund Bildungszielen, am Bildungsplan der allgemeinen Schule sowie am Bildungsplan des entsprechenden SBBZ. 7

8 Leistungsbeurteilung in der Inklusion SBA-VO (Verordnung Sonderpädagogischer Bildungsanspruch vom ): Die Leistungsbewertung... orientiert sich an den im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungs- und Bildungszielen auf der Grundlage der... genannten Bildungspläne. 8

9 Leistungsbeurteilung in der Inklusion Mögliche Umsetzung Welche Fächer zielgleich und welche zieldifferent unterrichtet werden, beschließt die Klassenkonferenz. Alle inklusiv unterrichteten SchülerInnen erhalten das Zeugnis der allgemeinen Schule SchülerInnen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bekommen in den zieldifferent unterrichteten Fächern keine Noten. Stattdessen erhalten sie für diese Fächer einen Lernentwicklungsbericht. 9

10 Leistungsbeurteilung in der Inklusion Mögliche Umsetzung Im Zeugnis der SchülerInnen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot steht folgender Vermerk: " wurde zieldifferent nach dem Bildungsplan des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt XY unterrichtet. *) Für die Leistungen in den zieldifferent unterrichteten Fächern erhält... einen Lernentwicklungsbericht. 10

11 Leistungsbeurteilung in der Inklusion Mögliche Umsetzung Zusätzliches Formular mit Lernentwicklungsberichten in den zieldifferent unterrichteten Fächern. Kein Vermerk Versetzt. bei zieldifferentem Unterricht, da ja die Ziele der Klassenstufe nicht erreicht wurden. Besonderheit in Klasse 4: Zeugnis der Grundschule (kein Abschlusszeugnis), da ja die Ziele der GS nicht erreicht wurden 11

12 Multilaterale Versetzungsordnung Regelungen nach neuem Bildungsplan Geltungsbereich: Wechsel zwischen den Schularten, nicht Wechsel zwischen den Ebenen innerhalb einer Schulart (GMS / RS) Ebene 1: Grundlegendes Niveau (GMS, RS, WRS, HS) Ebene 2: Mittleres Niveau (GMS, RS) Ebene 3: Erweitertes Niveau (GMS, Gy) Voraussetzungen zum Wechsel ähnlich wie bisher Besondere Regelungen für Wechsel aus GMS und RS wegen unterschiedlicher Niveaustufen an einer Schule 12

13 Beratung Aufnahmeverordnung Jährlich mindestens ein verbindliches Gespräch Dokumentiertes Beratungsgespräch in Klasse 4 Jährliche Informationsangebote zur Lern- und Entwicklungsberatung Informationsveranstaltung in Klasse 4 13

14 Aufnahmeverordnung Grundschulempfehlung Konsens mit den Eltern wird angestrebt Leistungsprofil als Grundlage Halbjahresinformation bildet Leistungsprofil ab: Noten und verbale Ergänzung (Fließtext oder Kompetenzraster) Vorzulegen bei der Schulanmeldung Dokumentation, dass ein Beratungsgespräch stattgefunden hat Bestätigung, dass das Kind eine 4. Klasse besucht 14

15 Aufnahmeverordnung Datenschutz bisher Leistungsprofil darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung eingesehen werden Bildungsempfehlung muss nicht vorgelegt werden Bescheid über sonderpädagogischen Bildungsanspruch muss vorgelegt werden Datenschutz künftig (geplant) Bildungsempfehlung muss bei der Anmeldung vorgelegt werden 15

16 Informationen über die neue Realschule Im Moment nicht möglich Neue Verordnung zu erwarten, es liegt noch kein Entwurf vor 16

17 Pause! Es geht weiter um Uhr. 17

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