hdi.global Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Unfallversicherung

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1 hdi.global Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Unfallversicherung Ausgabe 2015

2 Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 3 Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den generellen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die einzelnen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus der Offerte bzw. dem Versicherungsvertrag, den Versicherungsbedingungen sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach Annahme der Offerte wird dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertrag zur Unterzeichnung zugestellt. Wer ist der Versicherer? HDI Global SE Niederlassung Schweiz Dufourstrasse Zürich nachfolgend HDI genannt. Welche Risiken sind versichert, und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Offerte bzw. nach Abschluss der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag und aus den Versicherungsbedingungen. Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab und wird im konkreten Einzelfall individuell vereinbart. Bei Ratenzahlung kann eine Gebühr für Ratenzahlung hinzukommen. Alle Angaben zur Prämie und zu allfälligen Gebühren sind in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag enthalten. Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt und wird der Versicherungsvertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstattet HDI die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück. Die Prämie bleibt HDI ganz geschuldet, wenn: die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos erbracht wurde; die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Gefahrsveränderungen Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrerhöhung herbeigeführt, muss dies der Versicherungsnehmer HDI unverzüglich schriftlich mitteilen. Sachverhaltsermittlung Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z.b. betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und HDI alle erbetenen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden HDI einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, HDI die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. HDI ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Versicherungsfall Das versicherte Ereignis ist HDI unverzüglich zu melden. Der Versicherungsnehmer hat alle von HDI zum versicherten Ereignis gestellten Fragen unverzüglich zu beantworten und die angeforderten Unterlagen zu übergeben, diese bei Dritten zuhanden HDI einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, HDI die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. HDI ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen sowie aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wann beginnt die Versicherung? Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag aufgeführt ist. Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt HDI bis zur Zustellung des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage respektive gemäss Gesetz. Wann endet der Versicherungsvertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden: spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei HDI eintrifft. Wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch HDI; wenn HDI die Prämie ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei HDI eintreffen; wenn HDI die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt hat. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. HDI kann den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden: spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung bzw. mit der letzten Teilauszahlung, sofern die Leistung in mehreren Teilen erbracht wird, erfolgt; wenn erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). 2

3 HDI kann den Versicherungsvertrag durch Rücktritt beenden: wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, erfolglos gemahnt wurde und HDI innert zwei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Mahnfrist darauf verzichtet, die Prämie einzufordern, bzw. danach die Entgegennahme der Prämienzahlung ablehnt; wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. HDI ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die generellen und gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere bzw. von den generellen Beendigungsmöglichkeiten abweichende Bedingungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen sowie aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wie behandelt HDI Daten? HDI bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch aufbewahrt. HDI kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mitund Rückversicherer sowie an in- und ausländische Gesellschaften und Niederlassungen der HDI Global SE, zur Bearbeitung und Aufbewahrung weiterleiten. Bei Verdacht auf Vermögens- oder Urkundendelikte sowie im Falle, dass HDI wegen betrügerischer Begründung eines Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG) vom Versicherungsvertrag zurücktritt, kann eine Meldung an den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zwecks Eintragung in das Zentrale Informationssystem (ZIS) erfolgen. Sofern ein Broker oder Vermittler für den Versicherungsnehmer handelt, ist HDI ermächtigt, diesem Kundendaten wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung, Inkasso und Versicherungsfälle bekannt zu geben. Ferner kann HDI bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Durch Unterzeichnung des Versicherungsvertrages gibt der Versicherungsnehmer seine Einwilligung zur Datenbearbeitung nach den oben genannten Prinzipien. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei HDI über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Die Einwilligung zur Datenbearbeitung kann jederzeit widerrufen werden. 3

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Unfallversicherung Ausgabe 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Seite Grundlagen des Vertrages 6 1 Allgemeine Grundlagen...6 Umfang der Versicherung 6 2 Gegenstand der Versicherung Versicherte Unfälle Versicherte Personen Örtlicher Geltungsbereich Dauer des Versicherungsschutzes für den einzelnen Versicherten Beginn des Versicherungsschutzes Ende des Versicherungsschutzes Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Vertrages noch offen sind Übertritt in die Einzelversicherung Übertrittsrecht Weiterversicherung Begrenzung des Übertrittsrechts Grobfahrlässig herbeigeführte Unfälle Einschränkungen des Versicherungsschutzes...7 Leistungen 7 10 Heilungskosten Anspruch, Höhe und Dauer der Leistungen Leistungen Dritter Spitaltaggeld Anspruch Leistungsdauer Taggeld Anspruch Wartefrist Leistungsdauer Teilweise Arbeitsunfähigkeit Invaliditätsfall Anspruch Bemessung der Leistung Invaliditätsgrad Progressionsvarianten Rentenzahlung Auszahlung der Leistungen Todesfall Todesfallkapital Anspruch Bezugsberechtigte Personen...8 Prämie 9 15 Prämienberechnung Vorausprämie und Prämienabrechnung Pauschalprämie Ratenzahlung Rückerstattung Änderung des Prämientarifes...10 Überschussbeteiligung Überschussbeteiligung...10 Schadenfall Obliegenheiten Folgen bei vertragswidrigem Verhalten...10 Vertragsdauer und Kündigungsrecht Vertragsdauer Gefahrenerhöhung oder -verminderung Kündigungsrecht im Schadenfall...11 Verschiedenes Unverschuldete Vertragsverletzung Abtretung von Ansprüchen Mitteilungen an HDI Erfüllungsort und Gerichtsstand

5 Grundlagen des Vertrages 1 Allgemeine Grundlagen Die Grundlagen des Versicherungsvertrages bilden a) die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die allfälligen Besonderen Bedingungen sowie die Bestimmungen in Police und allfälligen Nachträgen; b) das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 für Sachverhalte, die in den unter lit. a) hiervor genannten Grundlagen nicht geregelt sind; c) alle schriftlich vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen HDI und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person. Umfang der Versicherung 2 Gegenstand der Versicherung HDI gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen im Rahmen der gemäss Police vereinbarten Leistungen. 3 Versicherte Unfälle a) Als Unfall im Sinne dieser Versicherung gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Vorbehalten bleibt Ziff. 9. b) Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse; Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. c) Die Invaliditäts- und Todesfallleistungen werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalls ist. d) Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die sich ereignen: bei Arbeiten, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt werden; während der Arbeitspausen, sofern sie auf dem Betriebsgelände verbracht werden; auf dem direkten Arbeitsweg bei Teilzeitbeschäftigten mit weniger als 8 Stunden pro Woche; bei Geschäfts- und Dienstreisen, Betriebsausflügen, Besuch von Schulen und Ausbildungskursen. Alle übrigen Unfälle sind Nichtberufsunfälle. 4 Versicherte Personen Die versicherten Personen sind in der Police bezeichnet. 5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt. 6 Dauer des Versicherungsschutzes für den einzelnen Versicherten 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten beginnt am Tag, an dem er aufgrund der Anstellung die Arbeit im versicherten Betrieb antritt oder hätte antreten sollen bzw. an dem er die versicherte Funktion erstmals zu erfüllen hat oder hätte erfüllen sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Frühestens beginnt jedoch der Versicherungsschutz an dem in der Police bezeichneten Vertragsbeginn. Für nicht namentlich bezeichnete Personen, welche zu einer in der Police aufgeführten Versichertengruppe gehören, gilt die Versicherung automatisch; vorbehalten bleibt hiervor Ziff. 6.1, erster Aufzählungspunkt. Für namentlich bezeichnete Personen beginnt die Versicherung erst, wenn HDI dies bestätigt hat. 6.2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten erlischt mit seinem Austritt aus dem versicherten Betrieb bzw. mit seiner Aufgabe der versicherten Funktionen; in der Nichtberufsunfallversicherung: Bei Arbeitsunterbrüchen, für die der Versicherte keinen Lohn bezieht, nach 30 Tagen Unterbruch. Der Versicherungsschutz tritt jedoch nicht ausser Kraft bei Aussetzen der Arbeit infolge Unfall oder Dienstleistung in der Schweizer Armee oder im schweizerischen Zivilschutz; mit der Aufhebung des Vertrages. 6.3 Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Vertrages noch offen sind HDI erbringt ihre Leistungen auch über dieses Datum hinaus. 7 Übertritt in die Einzelversicherung 7.1 Übertrittsrecht Bei Austritt aus dem Kreis der Versicherten oder bei Auflösung des vorliegenden Vertrages hat der in der Schweiz wohnhafte Versicherte das Recht, in die Einzelversicherung der HDI überzutreten. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tagen geltend zu machen. 7.2 Weiterversicherung Im Rahmen der im Zeitpunkt des Übertritts geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung gewährt HDI die bisher versicherten Leistungen. Massgebend für die Weiterführung der Versicherung sind Gesundheitszustand und Alter zur Zeit des Eintritts in die Kollektiv-Unfallversicherung. 7.3 Begrenzung des Übertrittsrechts Kein Übertrittsrecht besteht bei Stellenwechsel und Übertritt in die obligatorische Unfallversicherung (UVG) des neuen Arbeitgebers; bei Auflösung der vorliegenden Kollektiv-Unfallversicherung und der Weiterführung derselben bei einem andern Versicherer für denselben Personenkreis; nach Vollendung des 70. Lebensjahres; bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. 8 Grobfahrlässig herbeigeführte Unfälle Bei allen durch diesen Vertrag versicherten Unfällen, die auf Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind, verzichtet HDI auf eine Leistungskürzung. Vorbehalten bleibt Ziff. 9 6

6 9 Einschränkungen des Versicherungsschutzes Von der Versicherung ausgeschlossen sind a) Folgen von kriegerischen Ereignissen in der Schweiz; im Ausland. Bricht jedoch ein Krieg erstmalig aus und wird der Versicherte im Lande, wo er sich aufhält, davon überrascht, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerechnet, in Kraft; b) Unfälle bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens; c) Leistungen für Unfälle, die sich in Ausübung eines Vergehens ereignen, werden analog der im UVG üblichen Reduktion gekürzt oder verweigert. Darunter fallen auch Unfälle infolge Alkohol- oder Drogenkonsum, es sei denn, es bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit/Berauschtheit und dem Unfall; d) Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu; Ausnahme: Deckung besteht jedoch, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war. e) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung, wenn der Versicherte vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt; f) Einwirkung ionisierender Strahlen; Ausnahme: Deckung besteht für Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordneter Strahlenbehandlungen wegen eines versicherten Unfalls. Gesundheitsschädigungen infolge Strahleneinwirkung bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb bzw. Beruf sind im Rahmen der Kollektiv-Unfallversicherung ebenfalls gedeckt, wenn dies mit HDI ausdrücklich vereinbart worden ist. g) Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe, Heilmassnahmen und Untersuchungen, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind; h) Unfälle im ausländischen Militärdienst; i) Teilnahme an kriegerischen Handlungen; j) Teilnahme an Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen; k) Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; l) Teilnahme an Unruhen; m) Unfälle bei Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder Motorbooten sowie Trainingsfahrten auf der Rennstrecke. Leistungen 10 Heilungskosten 10.1 Anspruch, Höhe und Dauer der Leistungen Sind die Heilungskosten versichert, übernimmt HDI die notwendigen Auslagen betraglich und zeitlich unbegrenzt vorbehalten bleiben lit. c), e), f) und g) hiernach für folgende Massnahmen: a) ärztlich angeordnete oder durchgeführte Heilbehandlung (einschliesslich Medikamente); Spital- und Kuraufenthalte im Sinne von Ziff. 11.1, lit. b); Miete von Krankenmobilien; erstmalige Anschaffung von Hilfsmitteln, welche körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen: Prothesen, Brillen, Hörapparate und orthopädische Hilfsmittel; Reparatur oder Ersatz (Neuwert) von Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Anspruch nur, wenn diese anlässlich eines versicherten Unfalls, der eine behandlungsbedürftige Körperschädigung zur Folge hat, beschädigt oder zerstört wurden; b) während der Dauer der ärztlichen Behandlung übernimmt HDI die Hauspflege (Pflege des Verunfallten zu Hause) durch ausgebildetes Pflegepersonal sowie die Besorgung des Haushaltes, sofern der Versicherte aus unfallbedingten Gründen nicht selbst dazu in der Lage ist; c) alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte des Versicherten an den Behandlungsort, mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich ist. Erleidet der Versicherte im Ausland einen Unfall, der einen mehr als 14-tägigen Spitalaufenthalt erfordert, kann sich der Versicherte in ein schweizerisches Spital verlegen lassen. Die Transporte sind den besonderen Umständen der Verletzung und den getroffenen medizinischen Massnahmen anzupassen. HDI rechnet allfällige Einsparungen infolge Rückvergütung wegen nichtbenutzter Bahn-, Flug- und Schiffsbillette an ihre Leistungspflicht an; d) nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten; e) Aktionen zur Bergung und Heimschaffung (Überführung an den Bestattungsort) der Leiche, wenn der Tod die Folge eines versicherten Unfalls ist. Wird der Leichentransport durch einen Familienangehörigen des Verstorbenen begleitet, so übernimmt HDI die Reisekosten für eine Person (Bahn 1. Klasse oder Flug in der Economy-Klasse); f) Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten unternommen werden, bis höchstens CHF pro Versicherten; g) Sachschäden bis CHF pro Fall; versichert sind die Auslagen für Reinigung, Reparatur oder Ersatz zum Neuwert der bei einem versicherten Unfall beschädigten Kleider, anderen persönlichen Effekten des Versicherten sowie Reinigung von Fahrzeugen oder anderen Sachen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemüht haben Leistungen Dritter Stehen dem Versicherten oder Anspruchsberechtigten Leistungen von Sozialversicherern (z.b. der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-, Invaliden-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- oder Militärversicherung), aus der (obligatorischen und überobligatorischen) beruflichen Vorsorge, anderer Schadensversicherer oder eines haftpflichtigen Dritten zu, so ergänzt HDI diese Leistungen Dritter bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten. HDI bezahlt höchstens die in Ziff hiervor umschriebenen Kosten. Die vorstehende Bestimmung ist auch auf entsprechende Versicherungsinstitutionen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und im übrigen Ausland anwendbar. Bestehen für die Heilungskosten mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so werden sie gesamthaft nur einmal vergütet. Die Ersatzpflicht von HDI regelt sich in solchen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch die bei einer konzessionierten Gesellschaft allenfalls bestehende obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG. 7

7 11 Spitaltaggeld 11.1 Anspruch a) Für die Dauer eines ärztlich verordneten, medizinisch notwendigen Aufenthaltes in einem Spital oder einer Kuranstalt bezahlt HDI das vereinbarte Spitaltaggeld. Anstelle des Spitaltaggeldes vergütet HDI bei Hauspflege (Pflege des Verunfallten zu Hause) durch ausgebildetes Pflegepersonal pro Tag höchstens das halbe Spitaltaggeld. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass nach ärztlicher Ansicht ein Spitalaufenthalt notwendig wäre, die Hospitalisierung aber nicht möglich oder ein Spitalaufenthalt nachweisbar abgekürzt oder vermieden worden ist. b) Als Spitäler gelten ärztlich geleitete oder überwachte Krankenhäuser und psychiatrische Kliniken. Als Kuranstalten gelten ärztlich geleitete oder überwachte Anstalten für Bade-, Klima- oder Rehabilitationskuren und für Erholungsaufenthalte. Der Aufenthalt ist medizinisch notwendig, wenn er zum Zweck der ärztlichen Behandlung im Hinblick auf eine Besserung oder Verhinderung einer ungünstigen Weiterentwicklung der Gesundheitsschädigung erfolgt. Aufenthalte in Kuranstalten sind zudem nur versichert, wenn der Versicherte vor deren Antritt in ärztlicher Behandlung stand. Bei Badekuren ist ausserdem Bedingung, dass die Kur unter ärztlicher Betreuung durchgeführt wird. Erholungsaufenthalte sind nur gedeckt, wenn sie in einer ärztlich geleiteten Kuranstalt durchgeführt werden Leistungsdauer HDI bezahlt das Spitaltaggeld pro Unfall für höchstens Tage für Spital- und Kuraufenthalte zusammen. Bei Hauspflege werden pro Unfall zusätzlich die Kosten für höchstens 200 Pflegetage übernommen. 12 Taggeld 12.1 Anspruch Für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch nach Ablauf der in der Police festgesetzten Wartefrist, bezahlt HDI das vereinbarte Taggeld. Vorausbescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit werden längstens für einen Monat anerkannt. Der Anspruch auf ein Taggeld besteht jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr, und für Versicherte unter 16 Jahren bezahlt HDI höchstens den effektiven Erwerbsausfall Wartefrist Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag, der dem Unfalltag folgt Leistungsdauer HDI bezahlt das Taggeld vom vereinbarten Tag nach dem Unfalltag an bis zum Zeitpunkt der Auszahlung einer allenfalls geschuldeten Invaliditätsleistung gemäss Ziff. 13, längstens jedoch während 730 Tagen Teilweise Arbeitsunfähigkeit Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bezahlt HDI das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll. 13 Invaliditätsfall 13.1 Anspruch Tritt als Folge eines Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende Invalidität ein und ist von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, wird die vereinbarte Versicherungssumme nach dem Grad der Invalidität und der gewählten Leistungsvariante bezahlt. Vorbehalten bleibt Ziff Bemessung der Leistung Die Invaliditätssumme bemisst sich nach der vereinbarten Versicherungssumme, dem Invaliditätsgrad (Ziff. 13.3) und bei Wahl der progressiven Versicherung aufgrund der Progressionsvariante (Ziff. 13.4). War der Versicherte vor dem Unfall bereits invalid, bezahlt HDI die Differenz zwischen den Invaliditätssummen, die sich nach diesem Vertrag aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach dem Unfall ergeben Invaliditätsgrad Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten die Bestimmungen des UVG für die Integritätsentschädigung. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. Sind vom Unfall mehrere Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100% betragen Progressionsvarianten Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird gemäss der Tabelle rechts (Seite 9) erbracht Rentenzahlung Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls das 70. Lebensjahr vollendet, bezahlt HDI anstelle der Invaliditätssumme (siehe Ziff. 13.2) eine lebenslängliche Rente. Sie beträgt jährlich CHF 95. pro CHF Invaliditätsentschädigung und wird vierteljährlich im Voraus ausgerichtet. Die Rente wird wirksam, sobald der Invaliditätsgrad feststellbar ist und allfällige Taggeldleistungen aufgehört haben Auszahlung der Leistungen Die Invaliditätssumme oder die Rente wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfalltag. Anspruchsberechtigt ist ausschliesslich die versicherte Person. 14 Todesfall 14.1 Todesfallkapital Anspruch HDI bezahlt die vereinbarte Todesfallsumme, wenn der Versicherte stirbt. Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder über 70 Jahre alt sind, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens CHF Stirbt der Versicherte innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls, so zahlt HDI die für den Todesfall versicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung Bezugsberechtigte Personen Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an HDI in Abänderung der nachstehenden Regelung Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an HDI widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt eine besondere Bezeichnung, so gelten nach-einander und ausschliesslich als begünstigt: 8

8 Inv.- Varianten Inv.- Varianten Inv.- Varianten Inv.- Varianten Grad A B C D Grad A B C D Grad A B C D Grad A B C D Tabelle zu 13.4: Leistung in % der Versicherungssumme überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner; Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen oder die Partnerschaft nach dem Unfall eingetragen, besteht der Anspruch, wenn die Ehe oder Partnerschaft beim Tod des Versicherten mindestens zwei Jahre gedauert hat. nicht verwandter Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt führte; Kinder zu gleichen Teilen; Diesen gleichgestellt sind Kinder, die zur Zeit des Unfalls vom Versicherten unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren. Eltern. Die Aufzählung der bezugsberechtigten Personen gilt nacheinander und unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Kategorien. Sind keine der aufgezählten bezugsberechtigten Personen vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zu 10% der Todesfallsumme, im Maximum CHF , vergütet. Anspruchsberechtigte Hinterlassene einer versicherten Person erhalten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass der verstorbenen Person. Prämie 15 Prämienberechnung Die Prämie wird aufgrund der Angaben in der Police berechnet. 16 Vorausprämie und Prämienabrechnung a) Zu Beginn jedes Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie (Vorausprämie) zu bezahlen, die der mutmasslich endgültigen möglichst entspricht. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Fälligkeit. b) Nach Ablauf jedes einzelnen Versicherungsjahres oder nach Auflösung des Vertrages wird die Prämienabrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt HDI dem Versicherungsnehmer ein Formular mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. Eine sich aus der Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen nachdem HDI den Betrag vom Versicherungsnehmer eingefordert hat zu bezahlen. Eine allfällige Rückprämie lässt HDI innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versicherungsnehmer zugehen. Bei Beträgen unter CHF 20. verzichten die Vertragsparteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. HDI hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. c) HDI kann die Vorausprämie jeweils auf den Beginn eines Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen anpassen. 9

9 17 Pauschalprämie Die Prämie gilt nur dann als Pauschalprämie, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart worden ist. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Fälligkeit. 18 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die im Laufe des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von Ziff. 19 nur als gestundet. 19 Rückerstattung Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, erstattet HDI die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen über die Prämienabrechnung gemäss Ziff. 16 bleiben vorbehalten. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode bleibt jedoch ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss kündigt. 20 Änderung des Prämientarifes Ändert der Prämientarif für die Kollektiv-Unfallversicherung, kann HDI die Anpassung des Vertrages mit Wirkung ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Zu diesem Zweck gibt HDI dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den von der Änderung betroffenen Teil oder den gesamten Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei HDI eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Überschussbeteiligung 21 Überschussbeteiligung Ist die Versicherung mit Überschussbeteiligung abgeschlossen, erhält der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode den vertraglichen Anteil am allfälligen Überschuss. Der Überschuss wird ermittelt, indem die ausbezahlten Versicherungsleistungen für die während der Abrechnungsperiode eingetretenen Schadenfälle von der massgebenden, auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämie abgezogen werden. Die Dauer der Abrechnungsperiode, die massgebende Prämie sowie der Überschussanteil sind in der Police erwähnt. Die Abrechnung wird erstellt, sobald die auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämien bezahlt und die entsprechenden Schadenfälle abgeschlossen sind. Ein allfälliger Verlust wird nicht auf die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Werden nach erfolgter Abrechnung Leistungsfälle nachgemeldet oder Zahlungen geleistet, die in die abgeschlossene Abrechnungsperiode fallen, wird eine neue Abrechnung der Überschussbeteiligung erstellt. HDI kann bereits ausbezahlte Überschussanteile zurückfordern. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt, wenn der Vertrag vor Ende der Abrechnungsperiode aufgehoben wird. Schadenfall 22 Obliegenheiten Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, ist so bald als möglich ein zur Berufsausübung zugelassener Arzt oder Zahnarzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. Der Versicherte hat den Anordnungen des behandelnden Arztes oder Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfsperson Folge zu leisten. Er ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch von HDI beauftragte Ärzte zu unterziehen; hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte dies HDI innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der Anspruchsberechtigte alles zu tun, was zur Abklärung des Versicherungsfalles und dessen Folgen dienen kann; ist HDI berechtigt, zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Der Anspruchsberechtigte räumt ihr das Recht ein, direkt und auf ihre Kosten solche Belege und Auskünfte einzufordern. Er entbindet die Ärzte, welche den Versicherten behandelt haben, von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber HDI. Von einem Todesfall ist HDI so zeitig zu benachrichtigen, dass sie eine Autopsie auf ihre Kosten veranlassen kann, wenn noch andere Ursachen als ein Unfall für den Tod möglich sind. Die Autopsie darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache des Ehegatten respektive des eingetragenen Partners oder bei dessen Fehlen der Eltern oder volljährigen Kinder des Versicherten oder eine entsprechende Willenserklärung desselben vorliegt. 23 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten Werden die Pflichten gemäss Ziff. 22 schuldhaft verletzt und dadurch das Ausmass oder die Feststellung der Unfallfolgen nachteilig beeinflusst, kann HDI ihre Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, der Versicherungsnehmer, Versicherte oder Anspruchsberechtigte beweise, dass das vertragswidrige Verhalten die Folgen und die Feststellung des Unfalls nicht beeinflusst hat. Vertragsdauer und Kündigungsrecht 24 Vertragsdauer a) Nach Ablauf der vereinbarten Dauer verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. b) Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist HDI bzw. dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. c) Ist die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne weiteres am festgesetzten Ablauftag. 25 Gefahrenerhöhung oder -verminderung Ändert sich im Laufe der Versicherung eine im Antrag oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache (insbesondere Art des versicherten Betriebes bzw. Berufes, Tätigkeit der versicherten Personen) und wird dadurch eine wesentliche Gefahrerhöhung herbeigeführt, hat der Versicherungsnehmer dies HDI sofort schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, ist HDI für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nachgekommen, ist die erhöhte Gefahr gedeckt. HDI wird von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis auf einem Versehen beruht und nach dessen Feststellung unverzüglich nachgeholt worden ist. 10

10 HDI ist jedoch berechtigt, innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige den Vertrag auf zwei Wochen zu kündigen. Eine allfällige Mehrprämie ist ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung geschuldet. Bei Gefahrverminderung reduziert HDI ab Eingang der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers die Prämie entsprechend. Übernimmt der Versicherungsnehmer anstelle des bisherigen Betriebes innert Jahresfrist einen anderen gleichartigen Betrieb, ist dies ohne Einfluss auf den Fortbestand der Versicherung. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, HDI den Wechsel zwecks Anpassung der Versicherung an die neuen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 26 Kündigungsrecht im Schadenfall a) Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung geschuldet wird, kann der Versicherungsnehmer spätestens nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat den Vertrag kündigen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei HDI. b) HDI verzichtet ausdrücklich auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, im Schadenfall den Vertrag zu kündigen, ausser im Falle des versuchten oder vollendeten Versicherungsmissbrauchs. Kündigt HDI den Vertrag aus diesem Grunde, erlischt er 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Verschiedenes 27 Unverschuldete Vertragsverletzung Bei Verletzung der dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten obliegenden Verpflichtungen treten die in diesem Vertrag vorgesehenen Nachteile nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. 28 Abtretung von Ansprüchen Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von HDI weder übertragen noch verpfändet werden. 29 Mitteilungen an HDI Alle Mitteilungen sind an den schweizerischen Sitz von HDI zu richten. Kündigungs- und Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Kündigungsfrist dort eintreffen. 30 Erfüllungsort und Gerichtsstand Für Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag kann HDI am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sowie am Sitz von HDI belangt werden. Als Sitz von HDI gilt die Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft. 11

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