Nachfolgende Stellungnahme wurde an das Bundesministerium der Justiz und an die Kommission übermittelt:

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1 Stellungnahme zu dem durch das Europäische Parlament angenommenen Text vom 24. September 2003 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Nachfolgende Stellungnahme wurde an das Bundesministerium der Justiz und an die Kommission übermittelt: Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 30. September 2003 gestatten wir uns, zu dem vom Europäischen Parlament am 24. September 2003 angenommenen Text für die geplante Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen wie folgt Stellung zu nehmen. Einleitung Ausgangspunkt der Stellungnahme ist der Vorschlag der Kommission, wie er in das Europäische Parlament eingebracht wurde. Diesem Vorschlag und seinen Kernzielen wird zugestimmt. Der Vorschlag knüpft an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes an, nämlich im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist zu überprüfen, ob eine Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet; ob eine Erfindung einen technischen Beitrag leistet, wird unter Berücksichtigung aller Merkmale eines Anspruchs, also der Gesamtheit der technischen und nicht-technischen Merkmale ermittelt; nur eine Erfindung, die einen technischen Beitrag leistet, weist die zur Patentierung erforderliche erfinderische Tätigkeit auf. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Forderungen nach dem Vorhandensein einer erkennbaren erfinderischen Tätigkeit unterstützt wird, um die Patentierung naheliegender Entwicklungen (nicht nur im Computerbereich) zu unterbinden. Insbesondere wird das Bestreben unterstützt, die Patentfähigkeit bereits dann nicht anzuerkennen, wenn ein bekanntes Verfahren in einem Computerprogramm verwirklicht wird. Die in dem Kommissionsvorschlag durch das Europäische Parlament (im Folgenden kurz Parlament genannt) vorgenommenen Änderungen sind, sofern sie in der Richtlinie umgesetzt werden, in ihrer Mehrheit unseres Erachtens nicht dazu geeignet, das gesetzte Ziel zu erfüllen. Sie sind sogar vielmehr dazu angetan, die Innovationsfähigkeit sämtlicher Industriezweige, in denen Elektronik und elektronische und programmtechnische Steuerungen eine Rolle spielen, nachhaltig zu beschädigen. Davon sind insbesondere technische Gebiete betroffen, in denen Europa und Deutschland mit an der Weltspitze stehen, wie bspw. die Automobilindustrie, die Umwelttechnik, die Medizintechnik und die Telekommunikation. Durch die durch das Parlament vorgenommenen Änderungen sind Erfindungen zu programmtechnisch eingerichteten Steuerungen in allen diesen genannten technischen Bereichen, d.h. von der Steuerung der Einspritzung moderner Kraftfahrzeuge sowie der für die zukünftigen umweltfreundlichen Hybrid-Fahrzeuge unverzichtbaren elektronischen Steuerungen über die Stromversorgung, die Bildgenerierung für medizinische Anwendungen bis zur Steuerung von Windrädern gefährdet, um nur einige Beispiele zu nennen. Wenn man die Art und Weise, wie die Entscheidungsfindung im Parlament herbeigeführt wurde,

2 betrachtet, dann mutet die Auseinandersetzung um die Richtlinie als ein Streit über Pro und Contra des Patentwesens im Allgemeinen an, insbesondere bei genauer Betrachtung der seitens der Gegner der Richtlinie vorgebrachten Argumente. Dieser Streit ist jedoch so alt wie das Patentwesen selbst. Insbesondere die letzten 100 Jahre haben eindeutig gezeigt, dass eine Volkswirtschaft mit einem funktionierenden Patentwesen Volkswirtschaften ohne (funktionierendes) Patentwesen in der technologischen Entwicklung immer überlegen gewesen ist. Die Auswirkungen der Richtlinie in der vorliegenden Fassung müssen genau geprüft werden. Nach Ansicht der Patentanwaltskammer darf die Richtlinie nicht zu einer Frage pro oder contra Open Source oder ähnlichen Bewegungen bzw. Geschäftsmodellen hochstilisiert werden, sondern es ist zu prüfen, wer wie betroffen wird. Dabei zeigt sich erschreckenderweise, dass die Richtlinie jede Erfindung betrifft, bei der in irgendeiner Weise die Verarbeitung, Bearbeitung und Darstellung von Informationen beteiligt ist, also grundsätzlich jegliche Technologie, die in irgendeiner Beziehung zur Elektronik steht. Das bedeutet jedoch, dass mit der Richtlinie in der vorliegenden Fassung nachhaltig und schwer in die zukunftstragenden Bereiche der europäischen Wirtschaft eingegriffen wird. Das Parlament definiert in dem angenommenen Text, dass die Verarbeitung, die Bearbeitung und die Darstellungen von Informationen nicht zu einem Gebiet der Technik gehören, selbst wenn dafür technische Vorrichtungen verwendet werden (Art. 2(b) des Änderungsvorschlags des Parlaments). Davon sind eine Vielzahl moderner Technologien betroffen, so bspw. jede Technologie, die in irgendeiner Weise GPS (Global Positioning System) verwendet, Computertomographiedaten nutzt, einen Elektromotor oder die Heizung eines Hauses oder Ähnliches steuert. Dies sind Bereiche, die schwerlich als nicht technisch eingestuft werden können und auf die die Richtlinie verheerende Auswirkungen hätte. Als Beispiel sei hierzu die Weiterentwicklung von GPS- Systemen herangezogen: Vor gar nicht allzu langer Zeit war es noch notwendig, dass ein bestimmter Satellit mehrere Minuten ungestört empfangen werden konnte, damit sein Signal für die Berechnung der Position des Empfängers verwendet werden konnte. Nun sind die Datenverarbeitungsprozesse so weit fortgeschritten, dass daran gearbeitet wird, dass 10 Millisekunden ungestörten Empfangs ausreichen, damit die Daten für die Berechnung der Position verwendbar sind. Da es vorher bereits GPS-Systeme gegeben hat, wären alle diese Fortschritte im Sinne der Änderungsvorschläge des Parlaments zur Richtlinie nicht patentierbar. Das erklärte Ziel der Richtlinie bestand und besteht darin, eine Harmonisierung der Patentierung computerimplementierter Erfindungen in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Dieses Ziel wird durch die parlamentsseitig vorgenommenen Änderungen den auf einen patentrechtsfreien Raum abzielenden Partikularinteressen einer kleinen aber lautstarken Gruppe von Nutzern und Entwicklern von Nischen-Software nachgeordnet, die sich aus unterschiedlichen Gründen gerne von der Notwendigkeit der Beachtung von Patentrechten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung befreien würde. Als Kollateralschaden wird jedoch faktisch der Patentschutz für große Teile der Kernindustrien Europas abgeschafft. Eine solche faktische Abschaffung des Patentschutzes für viele technische Gebiete würde aber, neben dem klaren Verstoß gegen TRIPS, aus hinlänglich bekannten Gründen sehr nachteilige Folgen für die Wirtschaft der Europäischen Union haben. In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Träger der Innovationskraft in Deutschland und Europa sind, und deren Überleben häufig von wenigen, aber guten Entwicklungen abhängt, die Möglichkeit eines Patentschutzes brauchen, wenn sie gegen die Großen und die Quasi- Monopolisten bestehen wollen. Die Erfahrung zeigt, dass es bereits Fälle im Bereich computerimplementierter Erfindungen gab, wie bspw. den EOLAS-Fall

3 in den USA, wo ein sogenanntes Start-up-Unternehmen aufgrund eines bestehenden Patentschutzes den als direkten Konkurrenten auftretenden Großkonzern (hier: Microsoft) bezwingen konnte. Im Gegenzug sind bis heute keine Fälle bekannt geworden, in denen Großunternehmen mit ihren vorhandenen Patentportfolios KMU-Konkurrenten in ihrer Existenz bedroht haben. Wir sind der Meinung, dass mit dem vom Parlament angenommenen Wortlaut genau das Gegenteil von dem erreicht wird, was vordergründig bezweckt wird, nämlich eine Bedrohung des innovativen europäischen Mittelstands aufgrund fehlender Patentierungsmöglichkeiten und eine Auslieferung an die Konzernkonkurrenten. Neben letzteren würde lediglich der nicht-innovative Softwareentwickler, der Leistungen anderer nachempfindet, von der Richtlinie in der vorliegenden Fassung profitieren. Im Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen zu den vom Parlament vorgenommenen Änderungen. Erwägungsgründe 1 bis 4 Diese Erwägungsgründe werden unterstützt. Erwägungsgrund 5 Die Änderung in Erwägung 5 spricht neben der Rechtssicherheit als Ziel der Richtlinie das Anforderungsniveau für die Patentierbarkeit an. Soweit das angesprochene Anforderungsniveau die Notwendigkeit einer erfinderischen Tätigkeit zur Vermeidung der Patentierung naheliegender Entwicklungen betrifft, wird die Änderung unterstützt. Der neu eingeführte Satz 2 betont, dass bei Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie der Europäische Gerichtshof angerufen werden muss. Erwägungsgrund 5a Dem Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gehören nicht nur Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch andere Staaten an. Weder eine Bestätigung noch eine Präzisierung von Art. 52 EPÜ liegt in irgendeiner Weise in der Kompetenz der Europäischen Union oder gar des Europäischen Parlaments. Die Regelungen des Art. 52 EPÜ haben sich weitestgehend bewährt, so dass insbesondere im Hinblick auf den Schutz computerimplementierter Erfindungen keinerlei Bedarf zur Bestätigung oder Präzisierung besteht. Erwägungsgrund 5a sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Erwägungsgrund 6 Die durch das Parlament gestrichene Erwägung 6 hob die Bindung der EU und aller ihrer Mitgliedstaaten an das TRIPS-Übereinkommen hervor und zitierte Artikel 27 Absatz 1 dieses Übereinkommens, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein sollen, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar. Patente sollen ferner ohne Diskriminierung nach dem Gebiet der Technik erhältlich sein und ausgeübt werden können. In Erwägung 6 wurde betont, dass diese Grundsätze auch für computerimplementierte Erfindungen gelten müssen. Die Streichung dieser Erwägung ist die eindeutige Abkehr von den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Sie stellt die Gültigkeit der international anerkannten Grundsätze des Schutzes des geistigen Eigentums und der Innovationsförderung in Frage. Unseres Erachtens kann das Parlament keine patentrechtlichen Regelungen treffen, ohne die international gültigen Grundsätze des Patentschutzes und entsprechend eingegangene Verpflichtungen ausdrücklich anzuerkennen. Der Innovationsschutz und der Schutz des geistigen Eigentums stellt eine wesentliche Stütze einer modernen und innovativen, auf Informationsverarbeitung fußenden Wirtschaft dar. Die internationale Vereinheitlichung der patentrechtlichen Bestimmungen sowie die Definition obligato-

4 rischer Mindeststandards gehören zu den wichtigsten Errungenschaften im Bereich eines weltweit einheitlichen Regelwerks für die Wirtschaft. Es kann nicht das Bestreben der EU sein, Europa als einen der höchstentwickelten Wirtschaftsräume vom Welthandelssystem abzukoppeln und den Schutz der Innovationen der eigenen Industrie in Frage zu stellen. Wir plädieren daher für die Wiederaufnahme des Erwägungsgrundes 6. Erwägungsgrund 7 Erwägung 7 enthält eine falsche Schlussfolgerung, die offensichtlich aus einem grundsätzlichen Fehlverständnis des technischen Charakters von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen herrührt. In Erwägung 7 ist nämlich die für die Erwägung an sich unnötige, aber auf jeden Fall falsche Aussage enthalten, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen, soweit sie als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind, keinem Gebiet der Technik angehören würden. In Artikel 52 (2) und (3) EPÜ ist eine Legaldefinition enthalten, die Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht als Erfindung im Sinne des Gesetzes ansieht und somit vom Patentschutz ausschließt. Der historische Grund liegt darin, dass die Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche durch das Urheberrecht und nicht durch Patentschutz geschützt werden sollten. Der Anlass hierfür ist in erster Linie darin zu suchen, dass Anfang der 70-er Jahre die Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche in Programmiersprachen wie bspw. Assembler abgefasst waren und es unmöglich erschien, die technische Lehre, die in einem solchen Programmcode (= Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches) enthalten ist, zu recherchieren und zu prüfen. Falls die in einem Programm für eine Datenverarbeitungsanlage enthaltene technische Lehre dagegen in der für Patentanmeldungen üblichen Form abgefasst war, sollte der Ausschluss natürlich nicht gelten. Daher wurde die Klarstellung als solche in das EPÜ eingefügt. Der Ausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, ob ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches zu einem Gebiet der Technik gehört. Ein einfaches Beispiel macht schnell klar, warum diese beiden Fragen völlig unabhängig voneinander sind. In früherer Zeit wurde die Funktion einer Waschmaschine durch eine oder mehrere sogenannte Steuerwalzen gesteuert. Eine solche Steuerwalze ist ein zylindrisches Metallteil, auf dem an bestimmten Punkten auf der Zylinderoberfläche metallische Vorsprünge angeordnet sind. Die Steuerwalze dreht sich während des Betriebs der Maschine um die Zylinderachse und die Vorsprünge werden so auf einer Kreisbahn bewegt. Um den Zylinder sind Kontakte der die Waschmaschine steuernden Schaltung angebracht, die in einer bestimmten Stellung der Steuerwalze einen der Metallvorsprünge kontaktieren und in anderen Stellungen der Steuerwalze nicht. Durch dieses von der Stellung der Steuerwalze abhängige Kontaktieren wurden bestimmte Schaltkreise abhängig von der Stellung geöffnet oder geschlossen und entsprechend die Waschmaschine gesteuert. Heutzutage ersetzt ein elektronischer Schaltkreis ( Chip ) zur Datenverarbeitung die Steuerwalze, die letztlich auch nichts anderes als ein mechanisches Mittel zur Datenverarbeitung war. Ein solcher elektronischer Schaltkreis ist eine Datenverarbeitungsanlage. Der Chip arbeitet nach einem Programm, also nach einem Programm für eine Datenverarbeitungsanlage. Die Steuerwalze enthält ein Programm zur Steuerung der Waschmaschine in Form einer bestimmten Anordnung von Metallvorsprüngen, während der Chip dasselbe Programm zur Steuerung der Waschmaschine als Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches enthält. Selbstverständlich handelt es sich bei der Anordnung der Metallvorsprünge auf der Steuerwalze um

5 etwas Technisches und niemand käme auf die Idee, diese Anordnung oder das der Anordnung zugrunde liegende Steuerverfahren als nicht technisch anzusehen und vom Patentschutz auszuschließen. Die in Erwägung 7 enthaltene Schlussfolgerung besagt jedoch, dass dasselbe Steuerverfahren, wenn es in Form eines Programms für eine Datenverarbeitungsanlage vorliegt, nicht mehr zu einem Gebiet der Technik gehört, was jedoch unsinnig erscheint. Die entsprechende Schlussfolgerung im letzten Satz der Erwägung 7 sollte somit unseres Erachtens ersatzlos gestrichen werden. Im Übrigen ist Erwägung 7 zu begrüßen. Erwägungsgrund 7a Erwägungsgrund 7a ist unter Berücksichtigung des bereits zu Erwägungsgrund 5a Ausgeführten selbstverständlich. Wir begrüßen, dass die Richtlinie nicht das Ziel verfolgt, das EPÜ zu verändern, sondern nur die unterschiedliche Anwendung seiner Bestimmungen vermeiden will. Erwägungsgrund 7b Das Europäische Patentamt ist eine Behörde, die auf der Grundlage eines Vertrages nach dem Völkerrecht unabhängig von der Europäischen Gemeinschaft geschaffen wurde. Genausowenig ist das Europäische Patentübereinkommen ein Abkommen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, sondern ein Abkommen zwischen souveränen Staaten, die die hoheitlichen Aufgaben der Patentprüfung und -erteilung auf eine supranationale Behörde übertragen haben. Die Rechenschaftspflicht dieser Behörde und die Überprüfungs- und Änderungsmechanismen tragen diesen Rahmenbedingungen Rechnung. Im Übrigen gehören bis heute Staaten dem Europäischen Patentübereinkommen und der Europäischen Patentorganisation an, die keine Mitgliedstaaten der EU sind. Wenn die Rahmenbedingungen für das Europäische Patentübereinkommen nach dem Willen der EU geändert werden sollen, können deren Mitgliedstaaten dieses Ziel im Rahmen einer diplomatischen Konferenz zum EPÜ verfolgen. Diese Forderung sollte nicht in einer Richtlinie (auch nicht in die Erwägungen) aufgenommen werden, weil sie nicht in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann. Die Tatsache, dass sich eine Behörde durch ihre Gebühreneinnahmen selbst trägt, stellt unseres Erachtens für sich keinen Nachteil dar. Erwägungsgrund 7b sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Erwägungsgründe 8 bis 10 Diese Erwägungen (Nutzen des Patents für die Innovationsförderung und wettbewerbsrechtliche Grenzen des Patents; Urheberrechtsschutz für Computerprogramme; obligatorische Zugehörigkeit einer Erfindung zu einem Gebiet der Technik) wurden unverändert vom Vorschlag der Kommission übernommen und werden unterstützt. Erwägungsgrund 11 Wie bereits eingangs dargelegt wurde, gehören Programme für Datenverarbeitungsanlagen unabhängig von ihrem Inhalt in jedem Fall einem Gebiet der Technik an, nämlich dem technischen Gebiet der Steuerung von Datenverarbeitungsmaschinen (vgl. auch Beschwerdekammer des EPA in T 1173/97). Die Richtlinie wird die Entwicklung der Volkswirtschaft Binnenmarkt also nur dann positiv und nicht negativ beeinflussen, wenn Patentschutz für Programme für Datenverarbeitungsanlagen sichergestellt und nicht faktisch abgeschafft wird. Das Missverständnis der Richtlinie liegt offensichtlich in der Annahme, dass es auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen gibt, die keinem techni-

6 schen Gebiet angehören. Der Formulierungsversuch des Parlaments in Erwägung 11 erzeugt eine unnötige Begriffsverwirrung, da er im Gegensatz zu dem dem Patentrecht zugrundeliegenden (und in dem ersten Satz der Erwägung noch angeführten) Grundsatz steht, dass Patente auf Erfindungen erteilt werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Es wird nämlich gefordert, dass computerimplementierte Erfindungen zusätzlich einen neuen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten müssen, was nur bedeuten kann, dass alle anderen (nicht computerimplementierten) Erfindungen auch dann patentierbar sind, wenn sie einen nicht neuen, also bereits bekannten (?) technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Was ein solcher bereits bekannter (?) technischer Beitrag zum Stand der Technik im Unterschied zu einem für computerimplementierte Erfindungen notwendigen neuen technischen Beitrag zum Stand der Technik sein soll, bleibt im Dunkeln. Des Weiteren ist fraglich, wie der in Erwägung 11 angeführte Begriff der reinen Software im Verhältnis zu dem gebräuchlichen Begriff Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche steht. Offensichtlich soll für computerimplementierte Erfindungen eine jeglicher Rechtssystematik widersprechende zusätzliche Qualifikationsstufe eingeführt werden, die aus einem Unverständnis des Konzeptes des technischen Beitrags resultiert. Erwägungsgrund 11 trägt somit nicht zum Erreichen des Ziels der Richtlinie einer Klarstellung der Auslegung der bestehenden Vorschriften bei. Im Gegensatz hierzu ist der Wortlaut des Erwägungsgrundes 11 in den Vorschlägen der Kommission und des Rates sachlich richtig und somit zu begrüßen. Erwägungsgrund 12 In Erwägungsgrund 12 führt das Parlament einen weiteren neuen Begriff, nämlich den der Innovation ein. Es bleibt jedoch unklar, was darunter zu verstehen ist und in welchem Zusammenhang die Innovation mit der im Gesetz verankerten Erfindung steht. Erwägungsgrund 12 leistet nach Ansicht der Patentanwaltskammer somit einer weiteren Begriffsverwirrung Vorschub und trägt auch nicht zum Erreichen des Ziels der Richtlinie, nämlich Klarheit in der Auslegung patentrechtlicher Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit computerimplementierten Erfindungen zu schaffen, bei. Die in Erwägungsgrund 12 wiedergegebene Aussage ist der Versuch einer weiteren Definition der Erfindung mittels des technischen Beitrags und der Innovation mit dem Erfolg einer Platitüde auf Kosten der Klarheit. In diesem Zusammenhang sei erneut betont, dass der technische Beitrag nichts anderes als ein Konzept zur Auslegung bestehenden Rechts darstellt und durch die Richtlinie erst vorgegeben wird. Insbesondere hat der technische Beitrag nichts mit dem Begriff der Erfindung zu tun, sondern ist in der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit angesiedelt. Die an sich einfache, aber effektive und stringente Struktur des Richtlinienvorschlags der Kommission, die Technizität einer computerimplementierten Erfindung im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit durch Vorliegen des technischen Beitrags zu prüfen, wird durch die Änderungen des Parlaments in diesem (und auch anderen) Erwägungsgründen konterkariert. Erwägungsgrund 12 sollte daher gestrichen werden bzw. es sollte die Fassung des Kommissionsvorschlags Verwendung finden. Erwägungsgründe 13 bis 13d Die Erwägungsgründe 13 bis 13d zielen offensichtlich darauf ab, sogenannte Geschäftsmethoden und Algorithmen vom Patentschutz auszuschließen. Insofern sollte unseres Erachtens auch hier zur Vermeidung unnötiger Verwirrung auf die bewährten und im Gesetz verankerten Begriffe mathematische Methoden oder Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Verfahren zurückgegriffen werden. Darüber hinaus ist dann sofort erkennbar, dass diese Gegenstände bereits heute von einer Patentierung

7 ausgenommen sind (Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ), so dass die Ausführlichkeit der Erwägungen 13 bis 13d fraglich erscheint. Das Ziel der Richtlinie ist an und für sich die Festschreibung der Praxis des Europäischen Patentamts im Bereich computerimplementierter Erfindungen. Dieses Unterfangen unterstützt die Patentanwaltskammer, wie bereits in vorangegangenen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, ausdrücklich. Dabei ist jedoch darauf zu achten, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten, denn es werden ohne ausreichende Reflexion Grundsätze, die für an sich nicht-technische Gegenstände wie Geschäftsmethoden gelten sollen, in einer Art und Weise übernommen und verarbeitet, dass sie auch für computerimplementierte Erfindungen in an sich technischen Bereichen gelten und dort zu unerwünschten Folgen führen würden. Zur Veranschaulichung, warum es sich bei dieser Übertragung um ein gefährliches Unterfangen handelt, gestatten wir uns folgende Ausführungen: Technik ist zwar nicht begrenzt auf, aber sie umfasst bisher unstreitig den Ersatz einer menschlichen Tätigkeit durch eine Maschine. Ein Auto war daher unstreitig technisch, denn nun konnte der Mensch durch eine Maschine von Ort A nach Ort B bewegt werden, ohne selbst laufen zu müssen. Auch ein Roboter mit zwei Beinen, der die menschliche Fortbewegung imitiert, wäre zweifellos als technisch angesehen worden. Natürlich umfasst Technik auch Vorgänge, die ein Mensch gar nicht bewirken könnte. Ein Flugzeug etwa ermöglicht erst, dass sich Menschen fliegend fortbewegen können. Ein Steuerprogramm für bestimmte Funktionen eines Autos, eines Roboters, eines Flugzeugs oder einer Waschmaschine war bislang zwanglos technisch. Nun soll ein neuer technischer Beitrag erforderlich sein (Anmerkung: die Rechtsprechung des EPA kennt nur den technischen Beitrag, nicht den neuen technischen Beitrag), damit eine computerimplementierte Erfindung patentiert werden kann. Kriterium dafür, ob ein Merkmal einen technischen Beitrag leistet, ist dabei zum Beispiel, ob man das Merkmal nicht auch schon bisher ohne Computer ausgeführt hat, oder ob das Merkmal nur das Verarbeiten von Daten erfordert. Am Beispiel der Sprachsteuerung wird offensichtlich, dass diese für Geschäftsmethoden entwickelte Rechtsprechung auf anderen Gebieten fehl am Platze ist und nicht zu gewünschten Ergebnissen führt. Algorithmen zur Spracherkennung können, wenn die zugrundeliegende Methodik erst einmal entwickelt wurde, von einem Programmierer auf einem handelsüblichen Computer implementiert werden. Die Tatsache, dass eine Maschine den Algorithmus abarbeitet, würde nicht mehr genügen. Wenn also ein erster Algorithmus zur Spracherkennung bekannt ist und auf einem Computer implementiert wurde, dann würde jeder weitere verbesserte Algorithmus keinen neuen Beitrag zum Stand der Technik mehr leisten, denn ein auf einem Spracherkennungscomputer implementierter Algorithmus ist im Stand der Technik ja schon bekannt und die zusätzlichen Merkmale eines neuen Algorithmus wären dann alle nur noch Merkmale eines Algorithmus, der als solcher ja vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Diese Merkmale liefern dann keinen neuen Beitrag zum Stand der Technik, und die Sprachsteuerung mit dem neuen Algorithmus ist nicht patentierbar. Ein weiteres Beispiel ist in der für Deutschland und Frankreich im Besonderen und für Europa im Allgemeinen besonders wichtigen Autoindustrie zu finden. Sogenannte Hybrid-Fahrzeuge sind eine der wesentlichen Entwicklungen zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs und der Schadstoffemissionen. Die zugrundeliegende Idee ist einfach und seit langem bekannt. Die Umsetzung dagegen ist sehr komplex und bedarf insbesondere sehr ausgeklügelter Strategien zur Steuerung des Zusammenspiels von Verbrennungsmotor und Elektromotor/Generator

8 sowie Batterie. Selbstverständlich ist die gesamte Steuerungstechnik letzten Endes ein Programm für einen Computer, also eine computerimplementierte Erfindung. Wenn die bisherige Rechtsprechung des EPA zu Geschäftsmethoden auf alle computerimplementierten Erfindungen übertragen würde, dann würden die voranstehend beschriebenen Kriterien auch für die Steuerungsprogramme von Hybridfahrzeugen gelten, was aber jede Forschungs- und Entwicklungsmotivation der Automobilbranche unterbinden würde. Europa wäre patentrechtlich in die Steinzeit zurückgeworfen. Patentschutz fördert die Entwicklungen kleiner und mittelständischer Unternehmen, die für den Erfolg einer Volkswirtschaft unbestritten sehr wichtig sind. Funktionierender und zur Verfügung stehender Patentschutz eröffnet dem kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit, sich gegen große Wettbewerber und deren Marktübermacht (wie Preiskampf usw.) besser durchsetzen zu können. Das Fehlen eines wirksamen Patentschutzes führt in der Regel zu einer schnellen Konzentration der wirtschaftlichen Tätigkeit bei wenigen kapitalstarken Unternehmen selbst auf Gebieten, in denen der Kapitaleinsatz eigentlich nicht die wesentliche Rolle für den Erfolg spielen sollte, sondern die Innovationsfähigkeit der Unternehmen. Das wird am Beispiel der Softwarebranche deutlich. Der Quasi- Monopolist Microsoft konnte vor allem und gerade deswegen so groß und erdrückend werden, weil Konkurrenztechnologie ungeschützt zur Verfügung stand und übernommen werden konnte und eine Verdrängung durch geschicktes Ausspielen von Marktmacht erfolgte. Die stabil laufende Open Source-Software ist wenig innovativ was die technischen Inhalte anbelangt, greift also vorzugsweise auf bereits vorhandene Lösungsansätze zurück. Die Patentanwaltskammer spricht sich daher für die Beibehaltung der ursprünglichen Formulierung des Erwägungsgrundes 13 des Kommissionsvorschlages aus. Erwägungsgrund 14 Die vorgenommenen sprachlichen Präzisierungen in den Sätzen 1 und 2 werden unterstützt. Im neu aufgenommenen Satz 3 wird angeführt, dass die Richtlinie Tendenzen entgegenwirken soll, nicht patentierbare Methoden wie Trivialvorgänge und Geschäftsmethoden als patentfähig zu erachten. Letzteres ist grundsätzlich zu unterstützen. Es ist dagegen unseres Erachtens nicht zutreffend, dass in Europa die angesprochenen Tendenzen zu beobachten sind. Das Europäische Patentamt zeigt eine sehr kontinuierliche und ausgewogene Rechtsprechung zur Patentierung computerimplementierter Erfindungen. Eine Trivialisierung der in Europa erteilten Patente ist nicht zu beobachten. Gewisse Entwicklungen außereuropäischer Rechtssysteme sind für die Richtlinie von untergeordneter Bedeutung. Es ist daher die folgende Formulierung des dritten Satzes vorzuziehen: Durch diese Richtlinie wird lediglich die derzeitige Rechtslage klargestellt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass nicht patentierbare Methoden wie Trivialvorgänge und Geschäftsmethoden unter Patentschutz gestellt werden. Erwägungsgrund 15 Diese Erwägung wurde ohne Änderung vom Kommissionsvorschlag übernommen, stützt die bisherige EPA-Rechtsprechung und hebt die Notwendigkeit des technischen Beitrags für die Patentierbarkeit hervor. Sie ist zu unterstützen. Erwägungsgrund 16 Es ist außerordentlich zu begrüßen, dass angesichts der Produktionsverlagerung in Niedriglohnländer die große Bedeutung insbesondere des Patentrechts als offensichtlich angesprochen wird. Dieser Trend sollte jedoch nicht als auf das klassische verarbeitende Gewerbe beschränkt gesehen werden!

9 Erwägungsgrund 17 Das Ziel, durch die Richtlinie Wettbewerbsvorschriften nicht zu berühren, wird unterstützt. Erwägungsgrund 18 Seit Beginn der Arbeiten an der Richtlinie war es ein Ziel, den Patentschutz nicht in den Urheberschutz für Computerprogramme eingreifen zu lassen, insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in Bezug auf die Vorschriften über die Dekompilierung und Interoperabilität. Im neu eingefügten zweiten Satz wird hervorgehoben, dass durch diese Richtlinie 91/250/EWG frei von Ansprüchen des Urhebers gestellte Handlungen von patentrechtlichen Ansprüchen ebenfalls frei gestellt sind. Dieses Anliegen ist zu begrüßen. Erwägungsgrund 18a Erwägungsgrund 18a ist unseres Erachtens überflüssig. Erwägungsgrund 19 Die gesetzliche Legitimation der Richtlinie wurde unverändert vom Kommissionsentwurf übernommen und ist nicht zu beanstanden. Artikel 2a) Gegen die vom Parlament vorgeschlagene Definition des Begriffs computer-implementierte Erfindung bestehen keine Bedenken. Es wird klargestellt, dass für Erfindungen, die ausschließlich technische Merkmale aufweisen, die Richtlinie nicht anwendbar ist, sondern die bereits geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Artikel 2b) Dieser Absatz definiert eine Erfindung als technischen Beitrag und liefert somit eine völlig neue Definition des für das Patentrecht zentralen Begriffs der Erfindung, die mit den nationalen Patentgesetzen der Mitgliedstaaten und dem EPÜ nicht kompatibel ist. Eine solche vollständige Neudefinition des Patentrechts wird mit der Richtlinie aber gerade nicht bezweckt, sondern nur eine Klarstellung der bestehenden Vorschriften (siehe Erwägungen 5, 5a und 7a). Wir sprechen uns für die Fassung der Kommission oder des Rates aus. Artikel 2ba) Weder dem BGH noch anderen Gerichten ist trotz jahrzehntelanger Bemühungen eine klare und überzeugende Technikdefinition gelungen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sich der vom Parlament ad hoc vorgebrachte Definitionsversuch als dauerhaft hilfreich für das Patentrecht erweisen kann. Der Absatz sollte daher gestrichen werden. Artikel 2bb) Eine Definition von Industrie aus dem 19. Jahrhundert kann nicht für eine Richtlinie des 21. Jahrhunderts geeignet sein. Schon um eine internationale Blamage zu vermeiden, ist dieser Absatz unbedingt zu streichen. Artikel 3 und 3a) Der vom Parlament vorgeschlagene Artikel 3a verkehrt den von der Kommission vorgeschlagenen Artikel 3 in sein Gegenteil. Die Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie (IT) stellt heute die zentrale Querschnittstechnologie dar. Der vom Parlament vorgeschlagene Artikel 3a scheint sich auch an einem Technikbegriff des 19. Jahrhunderts zu orientieren. Wir sprechen uns daher für eine Rückkehr zu der Formulierung des Kommissionsvorschlages aus.

10 Artikel 4 (1) Gegen diesen Absatz bestehen keine Bedenken. Er spiegelt die derzeitige Praxis des Europäischen Patentamts wieder. Artikel 4 (2) Der Formulierungsvorschlag des Parlaments ist unklar geraten. Daher ist dem Kommissionsvorschlag der Vorzug zu geben. Artikel 4 (3) Mit dem signifikanten Ausmaß des technischen Beitrags definiert der Parlamentsvorschlag erneut einen neuen, im bestehenden Patentrecht noch nicht vorhandenen Begriff. Dies kann nicht der Zweck dieser Richtlinie sein. Dem Kommissionsvorschlag des Absatzes 3 wird jedoch zugestimmt. Artikel 4 (3a) An dieser Stelle versucht das Parlament erneut eine Technikdefinition mit Hinweis auf eine industrielle Anwendung im engen Sinne, d.h. für die Herstellung materieller Güter. Wiederum wird vom Technikbegriff des 19. Jahrhunderts ausgegangen. Der Absatz sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Artikel 4a) Der Parlamentsvorschlag zu diesem Absatz gibt zwar grundsätzlich die derzeitige vom Europäischen Patentamt angewandte Praxis wieder, er sollte jedoch dahingehend sprachlich präzisiert werden, dass nicht beliebige andere Methoden von dem Ausschluss mit umfasst sind. Diese Formulierung greift zu weit, da sie jede andere, somit auch technische Methode (sprich: Verfahren) umfasst. Wir schlagen vor, die entsprechende Passage durch Streichung von andere abzuändern in: und durch die Geschäftsmethoden oder mathematische Methoden angewendet werden. Alternativ wäre auch folgende Formulierung möglich: und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere in Art. 52 (2) EPÜ genannte Methoden angewendet werden. Artikel 4b) Der gesamte, rasante technische Fortschritt in der Informationstechnologie beruht im Wesentlichen auf der Einsparung von Ressourcen (kleinere, leistungsfähigere, leichtere, energiesparendere, leisere, ergonomischere Computer- und Peripheriegeräte). Die Einsparung von Ressourcen wie Rohstoffen, Energie usw. muss auch in Zukunft ein nicht nur in der Informationstechnologie wünschenswertes Ziel sein, das einen Patentschutz begründen kann. Zur Verhinderung von sogenannten Trivialerfindungen wird folgender alternativer Absatz vorgeschlagen: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Erfindung, die lediglich die Umsetzung einer bekannten Geschäftsmethode, mathematischen oder anderen in Art. 52 (2) EPÜ genannten Methode zur Ausführung auf einem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung darstellt, nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen wird. Artikel 5 (1) Die Änderung hinsichtlich des Erzeugnisanspruchs ist überflüssig, da eine programmierte Vorrichtung gattungsgemäß einen programmierten Computer bzw. ein programmiertes Computernetz einschließt. Die Änderung hinsichtlich des Verfahrensanspruches ist zu korrigieren, da technische computerimplementierte Verfahren existieren, die nicht der Produktion zuzurechnen sind. Bezieht sich ein beispielsweise durch ein Computernetzwerk

11 implementiertes Verfahren auf Kommunikationstechnologien, handelt es sich sehr wohl um eine technische Erfindung, nicht jedoch um ein Produktionsverfahren. Produktionsverfahren ist daher durch Verfahren zu ersetzen. Artikel 5 (1a) Das Wort nur ist zu streichen, denn die Formulierung der Patentansprüche umfasst technische und nicht-technische Merkmale (beispielsweise zur Erläuterung), wobei in aller Regel auch Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden, die zum Stand der Technik gehören, um den beanspruchten Gegenstand oder das beanspruchte Verfahren exakt zu definieren. Würde man nur solche Merkmale zulassen, die den technischen Beitrag umfassen, wären die Patentansprüche unklar. Artikel 5 (1b) Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen. Die Frage der Patentverletzung richtet sich ausschließlich nach den in den Patentansprüchen beanspruchten Merkmalen. Dabei existieren eine Vielzahl computerimplementierter Erfindungen (beispielsweise eine computergesteuerte Flaschenabfüllanlage in einer Brauerei), die die Bearbeitung, Verarbeitung oder auch Verbreitung von Informationen zum Gegenstand hat. Dieser Absatz ist daher nicht nur unsystematisch, sondern würde auch den gesamten Bereich computerimplementierter Erfindungen aushöhlen und Innovationen verhindern, indem sich potentielle Patentverletzer stets darauf berufen könnten, lediglich Informationen zu verarbeiten, um sich so zu exkulpieren. Erfindungen wie das Mobiltelefon, das Radio oder Netzwerke wären vom Patentschutz ausgeschlossen! Dieser Artikel würde ganze Industriezweige lahmlegen und ist daher unbedingt vollständig zu streichen. Artikel 5 (1c) Dieser Absatz wird seitens der Patentanwaltskammer unterstützt. Patente schützen direkt oder indirekt nur solche Gegenstände, die durch das Patent beschrieben werden, d. h. zu dem Patent gehören. Artikel 5 (1d) Dieser Absatz ist vollständig zu streichen, da eine tatsächliche und eine rechtliche Erwägung dagegen sprechen: Tatsächlich: Kein Patentamt der Mitgliedstaaten kann ohne erhebliche finanzielle Hilfe Einrichtungen zur Verfügung stellen, um eine funktionierende und gut dokumentierte Referenzimplementierung eines Computerprogramms zu prüfen. Ohne Prüfung wäre der Absatz aber überflüssig. Rechtlich: Falls ein Patentanspruch Merkmale umfasst, die die Verwendung eines Computerprogramms erfordern, so ist es ausreichend, wenn die Beschreibung ausreichende Angaben enthält, die es dem Fachmann ermöglichen, ein entsprechendes Computerprogramm unter Zuhilfenahme bekannter Programmiersprachen zu erstellen. Lizenzbedingungen sind kein Gegenstand von Patentbeschreibungen. Lediglich der durch das Patent geschützte Gegenstand kann lizenziert werden, nicht hingegen Teile eines Patentanspruches, die sofern sie eben durch den Patentanspruch nicht geschützt sind ohnehin jedermann zur Benutzung freistehen. Auf der anderen Seite würde die Freigabe entsprechender Programmcodes in der Beschreibung von Patentanmeldungen das geltende Urheberrecht der Mitgliedstaaten verletzen. Dieser Formulierung liegt offensichtlich das Fehlverständnis zugrunde, mit einem Patent würde tatsächlich ein Stück Software geschützt werden. Richtig ist

12 vielmehr, dass ein derartiges Stück Software durch Urheberrechtsschutz geschützt ist, während das Patentrecht dort ansetzt, wo das Urheberrecht endet, nämlich beim Schutz der einem Programm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, die in den Patentansprüchen sprachlich und eben nicht codetechnisch beschrieben werden. Die Patentanwaltskammer spricht sich mit Nachdruck für die Fassung des Artikels 5 (1) und (2) des Rates aus. Artikel 6 Diese Änderung ist zu unterstützen, da Wettbewerbsvorschriften oder andere Vorschriften zum Urheberrecht durch das Patentrecht unberührt bleiben sollen, sofern hier zulässige Handlungen definiert sind. Artikel 6a Dieser Absatz ist vollständig zu streichen, da er nicht nur unsystematisch sondern auch widersprüchlich ist. Es bleibt völlig unklar, was mit bedeutsamer Zweck gemeint ist. Sofern die Konvertierung der in zwei verschiedenen Computersystemen verwendeten Konventionen patentfrei bleiben soll, so ist dies in der Richtlinie 91/250/EWG (hier: Artikel 6 Dekompilierung ) hinsichtlich der Bestimmung zur Interoperabilität gewahrt. Es ist jedoch völlig widersprüchlich festzulegen, dass eine patentierte Technik dann nicht als Patentverletzung angewandt gilt, wenn der potentielle Verletzer diese Technik für einen bedeutsamen Zweck nutzt. Auch hier wird der Patentschutz vollständig ausgehöhlt. Sofern mit bedeutsamer Zweck öffentlich-rechtliche Interessen oder Notlagen gemeint sind, wird diesen Bedürfnissen bereits durch die Regelungen zur Zwangslizenzierung von Patenten ausreichend Sorge getragen. Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Richtlinie in der vorliegenden Fassung des Parlaments die an sich richtigen und von der Patentanwaltskammer unterstützten Ziele der Richtlinie konterkariert, indem der Patentschutz in erschreckender Weise auf die Technik des 19. Jahrhunderts eingeschränkt wird, verbunden mit einer Aufhebung des Patentschutzes in zentralen und zukunftsweisenden Bereichen. Damit trägt die Richtlinie nachhaltig zu einer Beschädigung des Wirtschaftsstandortes Europa bei. Durch die konsequente patentrechtliche Abwertung der Informationstechnologien wird mit den vorgeschlagenen Änderungen gerade nicht ein investitions- und innovationsfreundliches Klima im Bereich softwarebezogener Erfindungen geschaffen, wobei diese Abwertung derart weit gefasst ist, dass sie eine Vielzahl von Bereichen mit umfasst, die in der Vergangenheit unstrittig als technisch anerkannt waren. Die Patentanwaltskammer spricht sich dafür aus, den vorliegenden Text der Richtlinie sorgfältig zu prüfen, da große Beeinträchtigungen der europäischen Wirtschaft zu befürchten sind. Wir hoffen, dass unsere Anregungen Berücksichtigung finden und stehen für ein Gespräch gerne zur Verfügung. 4. November 2003 gez. Dipl.-Phys. Markus Hössle Vorsitzender des Computer-Software-Ausschusses gez. Dr. Christof Keussen Vorsitzender der Abteilung V

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