Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Tagesfamilien
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- Matilde Roth
- vor 8 Jahren
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1 Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Tagesfamilien 04
2 Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches... II Angebote... Zweck... Angebot... Auftrag... III Zulassung und Aufnahme... Zulassung Tagesfamilien... Arbeitsvertrag... 4 Gebühren... 4 Versicherung... 4 Kündigung Arbeitsvertrag... 4 Formelle Voraussetzung zur Aufnahme der Kinder... 5 Aufnahme... 5 Tagespflegevereinbarung... 5 Kündigung Tagespflegevereinbarung... 5 Ausschluss... 5 Reservation... 6 IV Organisation... 6 Präsenzzeiten... 6 Betreuungszeiten... 6 Eingewöhnung... 6 Kindergarten... 6 Absenzen... 6 Unterstellung... 6 V Gebühren... 6 Grundsatz... 6 Verpflegung... 7 Erhebung der Gebühr... 7 Bemessungsgrundlagen... 7 Familiengrösse... 7 Anrechenbares Einkommen... 7 Abzüge... 8 Nachweis... 8 Bemessungszeitraum... 8 Tarifanpassung... 8 Zahlungspflicht... 9 Mahnwesen... 9
3 Gestützt auf Sozialhilfegesetz des Kantons Bern (SHG) vom.06.00, Art. 7, Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) vom 0..0, Gemeindeordnung vom , Art. 55 a, Reglement Kindertagesstätte (Kita) und Tagesfamilien 0 der Einwohnergemeinde Münsingen vom erlässt der Gemeinderat die folgende Verordnung Tagesfamilien Grundsätzliches Art. Diese Verordnung umfasst das Angebot der Tagesfamilien. Sie umschreibt das Angebot, die Zulassung und Aufnahme, die Tagespflegevereinbarung, die Gebühren und die Organisation. II Angebote Zweck Art. Die Gemeinde Münsingen unterstützt die soziale Integration der Kinder und deren Eltern. Angebot Art. Die Einwohnergemeinde Münsingen bietet als familienergänzende Betreuungsform die Tagesfamilien an. Auftrag Art. 4 In Tagesfamilien werden Kinder ab Monaten bis zum Schulaustritt tagsüber begleitet und betreut. Die Kinder werden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, Selbstständigkeit und in ihrer Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz gefördert. Die altersgemässe Pflege, Ernährung und Erziehung ist gewährleistet. 4 Der Begleitung der Tagefamilienverhältnisse liegt das Betriebskonzept zu Grunde. III Zulassung und Aufnahme Zulassung Tagesfamilien Art. 5 Die Tagesfamilienorganisation vermittelt die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihr angestellten Tagesfamilien und begleitet diese fachlich. Die abgebenden Eltern haben Wohnsitz in Münsingen oder in einer Gemeinde, die gemäss Art. 4 des Reglements Kindertagesstätte (Kita) und Tagesfamilien 0 der Gemeinde Münsingen angeschlossen ist. Nicht als Betreuungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung gelten: a) die Betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt wie die betreuende Person leben,
4 b) die Betreuung durch Personen, die gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom (ZGB) unterstützungspflichtig sind (Grosseltern). 4 Nach Art. 0 Ziff.5e, ASIV, müssen die Tagesfamilien einen Einführungskurs, einen Nothelferkurs sowie einen Kurs Notfälle bei Kleinkindern bis spätestens Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit besuchen. 5 Die Aus- und Weiterbildung der Tagesfamilien ist für die Mitglieder des Tageselternvereins Münsingen unentgeltlich oder der Preis ist reduziert. Der Tageselternverein Münsingen trägt die Kosten oder einen Teil davon. Arbeitsvertrag Art. 6 Die Betriebsleitung schliesst im Auftrag der Einwohnergemeinde Münsingen mit den Tagesfamilien einen Arbeitsvertrag ab. Die Tagesfamilien sind privat-rechtlich angestellt. Gebühren Art. 7 An Samstagen, Sonntagen und allg. Feiertagen erhöht sich der Stundenansatz pro Kind und pro Stunde um CHF.50. Übernachtungen in der Tagespflege werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 5.00 pro Nacht verrechnet. Die abgebenden Eltern bezahlen zusätzlich eine Kilometerentschädigung von CHF 0.70 / Kilometer oder es werden die Auslagen für den öffentlichen Verkehr verrechnet. 4 Entschädigungen nach Ziffer 4 sind Lohnkosten, welche die abgebenden Eltern finanzieren. Versicherung Art. 8 Die Krankenkassenversicherung ist Sache des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg gilt als Berufsunfall. Nichtberufsunfälle sind versichert bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 8 und mehr Stunden. Dabei fallen Wochen, in denen nicht gearbeitet wird, für die Durchschnittsberechnung ausser Betracht. An die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung sind 0,75 % des Bruttolohnes zu entrichten. Die Tagesfamilien sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers versichert gegen Schäden, die sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber Drittpersonen (Personenschäden) ereignen. Kündigung Arbeitsvertrag Art. 9 Der Arbeitsvertrag muss schriftlich gekündigt werden. Er kann auf Ende des Monats wie folgt gekündigt werden: a). Dienstjahr Kündigungsfrist ein Monat, b). bis 9. Dienstjahr Kündigungsfrist zwei Monate, c) ab 0. Dienstjahr Kündigungsfrist drei Monate 4
5 Formelle Voraussetzung zur Aufnahme der Kinder Art. 0 Die Eltern melden das Kind schriftlich mit Anmeldeblatt an. Für die Aufnahme muss der unterschriebene Vertrag inklusive aller Belege über die finanziellen Verhältnisse gemäss Art. 7 vorliegen. Aufnahme Art. Die Vermittlung der Plätze richtet sich nach Art. 7 des Reglements Kindertagesstätte (Kita) und Tagesfamilien. Das Leistungsangebot steht grundsätzlich allen Kindern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern offen. Falls nicht genügend Plätze vorhanden sind, wird denjenigen Kindern der Vorrang eingeräumt, deren Eltern Wohnsitz in Münsingen oder in Gemeinden haben, die nach Art. 4 des Reglements Kindertagesstätte (Kita) und Tagesfamilien der Gemeinde Münsingen angeschlossen sind. Anschliessend werden die Kinder nach folgender Priorität aufgenommen: a) Kinder von Eltern, die zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen, und Kinder, die aufgrund der sozialen Situation im Elternhaus dringend eine familienergänzende Betreuung benötigen, b) deren Geschwister bereits aufgenommen wurden, c) Kinder von Eltern, die bei der Einwohnergemeinde Münsingen angestellt sind. d) Falls darüber hinaus Plätze vorhanden sind, können Kinder aufgenommen werden, die wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern oder für ihre soziale Integration eine familienergänzende Betreuung benötigen. 4 Die Betriebsleitung entscheidet über die Aufnahme. 5 Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. Tagespflegevereinbarung Art. Die Einkommensdeklaration ist zwingender Bestandteil des Vertrages und ist der Betriebsleitung vorgängig einzureichen. Nach Art. ASIV ist für jedes Kind ein schriftlicher Vertrag zwischen den abgebenden Eltern, den Tagesfamilien und der Vermittlerin der Tagesstätte abzuschliessen, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien geregelt werden. Kündigung Tagespflegevereinbarung Art. Die Tagespflegevereinbarung muss schriftlich gekündigt werden. Sie kann auf Ende des Monats wie folgt gekündigt werden: a). Vertragsjahr Kündigungsfrist ein Monat, b). bis 9. Vertragsjahr Kündigungsfrist zwei Monate, c) ab 0. Vertragsjahr Kündigungsfrist drei Monate. Ausschluss Art. 4 Der Ausschluss eines Kindes wird durch die Leitung Sozialabteilung verfügt. Der Ausschluss kann namentlich ausgesprochen werden, wenn a) die Eltern des Kindes wiederholt gegen das Reglement oder die Verordnung oder b) gegen Anordnungen der zuständigen Leitung verstossen oder c) die Elternbeiträge nach zweimaliger Mahnung nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werden oder 5
6 d) das Verhalten des Kindes einen geregelten Tagesablauf in der Tagesfamilie nicht mehr ermöglicht. Die Eltern sind vor dem Ausschluss anzuhören. 4 Allfällige Rekurse sind an die Sozialkommission Münsingen zu richten, welche abschliessend entscheidet. Reservation Art. 5 Die Reservation eines Platzes ist nicht möglich. IV Organisation Präsenzzeiten Art. 6 Bei den Tagesfamilien gibt es keine Mindestpräsenzzeit. Betreuungszeiten Art. 7 Die Betreuungszeiten richten sich nach dem Betreuungsvertrag. Eingewöhnung Die Eingewöhnungszeit ist obligatorisch; sie dauert 4 Tage und wird wie die übrige Betreuungszeit verrechnet. Änderungen des Betreuungsverhältnisses sind der Vermittlerin innert Monatsfrist mitzuteilen. Kindergarten 4 Für Kinder, welche den Kindergarten oder die Schule von der Tagesfamilie aus besuchen, wird die Zeit des Kindergarten- und Schulaufenthalts nicht als Betreuungszeit berücksichtigt. Absenzen Art. 8 Abweichungen von den vereinbarten Betreuungszeiten und Absenzen müssen von den Eltern rechtzeitig, spätestens bis 0.00 Uhr des Vortages, den Tagesfamilien gemeldet werden. Bei nicht abgemeldeten Kindern werden der Betreuungstarif und die Mahlzeiten verrechnet. Werden die Kinder nicht von der Person abgeholt, die den Vertrag unterzeichnet hat, muss dies den Tagesfamilien mitgeteilt werden. Kinder können andernfalls zurückbehalten werden. Unterstellung Art. 9 Die Vermittlung der Tagesfamilien steht unter Aufsicht der Sozialkommission Münsingen. Die Vermittlerin der Tagesfamilien ist der Leitung KITA Münsingen unterstellt. V Gebühren Grundsatz Art. 0 Für die Betreuung und die Verpflegung der Kinder werden bei den Eltern Beiträge erhoben. Die Beiträge richten sich nach Art. 4 ASIV. 6
7 Für Kinder ohne Wohnsitz Münsingen ist bei Vertragsabschluss die Finanzierungszusage für die voraussichtlichen Selbstkosten einschliesslich Selbstbehalt nach ASIV gemäss Betriebsbudget durch die Gemeinde oder Dritte beizubringen. 4 Der Selbstbehalt nach ASIV von Kindern mit Wohnsitz in Gemeinden mit einem Anschlussvertrag, wird den jeweiligen Gemeinden jährlich direkt in Rechnung gestellt. Verpflegung Art. Die Verpflegungskosten sind im Tarif für die Betreuung nicht enthalten und werden den Eltern oder Erziehungsberechtigten zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Mahlzeiten setzt sich wie folgt zusammen: Frühstück CHF.00, Mittagessen CHF 7.00, Znüni/Zvieri je CHF.00, Abendessen CHF Bei Säuglingen besorgen die Eltern die säuglingsspezifische Nahrung und Windeln. Erhebung der Gebühr Art. In der Tagespflege bei Tagesfamilien wird die Betreuungszeit nach effektiv geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlagen Art. Die Gebühren für die Betreuung bemessen sich nach a) dem Einkommen und Vermögen der obhutsberechtigten Eltern oder Erziehungsberechtigten (massgebendes Monatseinkommen), b) der Betreuungsdauer, c) der Familiengrösse. Der Tarifansatz wird pro Betreuungsstunde festgelegt. Familiengrösse Art. 4 Die massgebende Familiengrösse entspricht: a) Den mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnenden Eltern oder Elternteilen und ihren Kindern, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind. b) Den mit den Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnenden Kindern, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Art. 40 Absätze und 4 des Steuergesetzes vom. Mai 000 (StG) zulässig ist. c) Die Partnerin oder der Partner eines Elternteils zählt dazu, wenn ihr oder sein Einkommen mitberücksichtigt wird. Anrechenbares Einkommen Art. 5 Anrechenbar ist das Einkommen der Eltern, die mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnen. Es umfasst: a) den Nettolohn gemäss Lohnausweis, b) das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, c) die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, d) fünf Prozent des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden), e) den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre), f) Familienzulagen, soweit sie nicht bereits im Nettolohn enthalten sind. Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, ist neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, 7
8 einer eingetragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat zusammen lebt. Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners werden berücksichtigt, wenn die Partner gemeinsame Kinder haben oder wenn das Konkubinat länger als fünf Jahre dauert. 4 Die Eltern haben schriftlich zu bestätigen, dass keine weiteren anrechenbaren Einkommen zur Verfügung stehen. Abzüge Art. 6 Vom anrechenbaren Einkommen werden die geleisteten Unterhaltsbeiträge abgezogen sowie pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von a) 640 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen b) 5 70 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen c) Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen d) 7 70 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen. Massgebend für die abzugsberechtigten Pauschalbeträge sind die Verhältnisse am. Dezember des Vorjahres. Nachweis Art. 7 Der Nachweis des massgebenden Einkommens und Vermögens erfolgt aufgrund einer Selbstdeklaration der Eltern. Zur Überprüfung der Angaben werden von den Eltern Belege verlangt. Fehlende Belege können nach Ermessen zu einer Einstufung auf den gesetzlichen Höchstarif führen. Die Angaben der Eltern können gemäss Art. 8c Absatz SHG bei den Steuerbehörden überprüft werden. 4 Ergibt eine Überprüfung eine Abweichung von der Selbstdeklaration, werden die Gebühren rückwirkend angepasst und zuzüglich Verzugszinsen nachgefordert. Bemessungszeitraum Art. 8 Die Gebühren werden jeweils auf den. August neu festgesetzt. Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens und der Abzüge für Unterhaltsbeiträge werden die Verhältnisse des Vorjahres berücksichtigt. Wenn das Einkommen des laufenden Jahres um mehr als 0 Prozent vom Vorjahreseinkommen abweicht, bildet das aktuelle Einkommen ab Eintritt der Änderung die neue Bemessungsgrundlage. Tarifanpassung Art. 9 Die GEF kann die Tarifansätze jeweils auf August im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen. Die neu berechneten Beiträge sind ab Vertragsabschluss oder bei jährlicher Revision ab. August des laufenden Jahres gültig. Die finanziellen Unterlagen sind jährlich der Betriebsleitung bis. Mai einzureichen. 8
9 Zahlungspflicht Art. 0 Der Beitrag wird ab Eintrittsdatum und bis zum Ablauf des Vertrages erhoben. Die Rechnung ist innert 0 Tagen zu bezahlen. Zahlungspflichtig ist, wer den Vertrag unterschrieben hat. Vom. Tag an ist ein Verzugszins geschuldet. Mahnwesen Art. Eine allfällige Mahnung erfolgt unter Ansetzung einer 0-tägigen Nachfrist nach Rechnungsstellung. Mahnungen sind gebührenpflichtig. Versicherungen Art. Die abgebenden Eltern sorgen dafür, dass zu ihren Lasten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Krankheit und Unfall sind durch die abgebenden Eltern zu versichern. Die Tagesfamilie haftet nicht für beschädigte und verlorengegangene Gegenstände. 4 Auf dem Hin- und Rückweg zu den Tagesfamilien steht das Kind unter der Verantwortlichkeit der Eltern. Inkrafttreten Art. Diese Verordnung wurde an der Gemeinderatssitzung vom genehmigt und tritt auf den in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom Gemeinderat Münsingen: Der Präsident: Der Sekretär: Beat Moser Thomas Krebs 9
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