Freiwillige Feuerwehr Altenhain e.v.
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- Elvira Heidrich
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1 Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Altenhain e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Altenhain e. V. 2. Der Sitz des Vereins ist Laubach, Stadtteil Altenhain, Kreis Gießen. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Altenhain e.v. hat die Aufgaben: a) das Feuerwehrwesen des Stadtteiles Altenhain zu fördern, b) im Rahmen der Organisation der Freiwilligen Feuerwehr für die Weiterentwicklung des Brandschutzes zu werben, c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen, d) die Jugendfeuerwehr zu fördern, e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten, f) andere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen durch Spenden, Zuschüsse und tätige Mithilfe in deren Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen. g) die Minifeuerwehr zu fördern. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 6. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. 3 Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus: a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung, b) den Ehrenmitgliedern, c) den fördernden Mitgliedern, d) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr. e) den Mitgliedern der Mini-Feuerwehr. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. 2. Aktive Mitglieder des Vereins können die Personen werden, die gemäß der Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören. 3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 4. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. 5. Minderjährige Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Diese umfasst die Mitgliedschaft als solche, die Erfüllung der Mitgliedspflichten, sowie die Ausübung des Stimmrechts, welches der Minderjährige mit Vollendung des 17. Lebensjahres erwirbt.
3 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich an den Vorstand gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Amtsfähigkeit im Sinne des 45 StGB verliert. 3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet nach ausreichendem rechtlichen Gehör der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand binnen Monatsfrist ab Kenntnis der Ausschließungsgründe zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Rückständige Beitragspflichten bleiben davon unberührt. 4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. 5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes an den Verein. 6 Mittel Die Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht: a) durch Mitgliederbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalität von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind. Dazu können auch Beitragordnungen bebeschlossen werden, die Nichtbestandteile dieser Satzung sind, b) durch freiwillige Zuwendungen, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, d) durch Erlöse aus vom Verein abgehaltenen Veranstaltungen. Die Organe des Vereins sind: 7 Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung b) der Vereinsvorstand, der den Verein vertritt und die Verwaltung besorgt.
4 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 2. Stimmberechtigt ist, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat. 3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Laubach einzuberufen. Auswärtige Mitglieder sind in gleicher Weise schriftlich ( einfacher Brief ) an die letzte bekannte auswärtige Anschrift einzuladen. 4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Die Vereinsauflösung und Satzungsänderungen sind auf diese Weise nicht zu erreichen. 5. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist innerhalb einer 4-wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet und begründet sein. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind insbesondere: a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, b) die Wahl des Vorstandes gem. 11 Abs. 1 für eine Amtszeit von 5 Jahren, c) die Beitragregelung, d) die Genehmigung der Jahresrechnung, e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers, f) Wahl der Kassenprüfer, von denen maximal einer in das nächste Jahr übernommen werden kann, g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, h) Wahl von Ehrenmitgliedern, i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein, j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist, nach ordnungsgemäßer Einladung, stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Darauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. 3. Der Vorstand gemäß 11 Abs. 1 wird offen gewählt. Beantragt mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied die geheime Wahl, muss diese durchgeführt werden. 4. Über die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsschriftführer, bei dessen Abwesenheit von dem durch den Versammlungsleiter berufenen Protokollanten eine Niederschrift zu fertigen, die von diesem und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 5. Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu bringen. 11 Vereinsvorstand 1. Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Rechnungsführer, d) dem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht darüber hinaus aus: e) dem Gerätewart, f) dem Atemschutzgerätewart, g) dem Jugendwart, h) den beiden Beisitzern. 2. Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Wahlperiode hinaus bis zu einer ordentlichen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
6 4. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, oder dem dazu berufenen Protokollanten zu unterzeichnen ist. 5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. 7. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann sich der Restvorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen. 8. Wird der nach der Ortssatzung gewählte Wehrführer nicht zum Vereinsvorsitzenden gewählt, gehört er Kraft seines Amtes dem erweiterte Vorstand an. 12 Geschäftsführung und Vertretung 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Jeweils zwei der genannten, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13 Rechnungswesen 1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Bei Auszahlungen von mehr als 250,- bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Gesamtvorstandes. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. 5. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.
7 14 Auflösung 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laubach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr Altenhain zu verwenden hat Laubach-Altenhain, den 16. Januar 1993 Unterzeichnet: 1. Willi Schön 2. Hans-Jörg Lipinski 3. Hermann Hofmann 4. Burkhard Semmler 5. Gerhard Orth 6. Andreas Seim 7. Tino Rahn 8. Herbert Rahn 9. Ira Allenbach 10. Helmut Weber Der Verein Freiwillige Feuerwehr Altenhain e.v. Laubach-Altenhain, wurde am 17. Februar 1993 unter Nr. VR 1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen. Gießen, den 17. Februar 1993 A m t s g e r i c h t
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