10.Jahrgang. Nr S PVSt 68037

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1 10.Jahrgang. Nr S PVSt Editorial Wortwechsel 338 Interview mit dem Vermögensschadenhaftpflicht-Experten Rechtsanwalt Bertin Chab Aufsätze 345 Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2014 Teil 1 (Von RA Prof. Dr. Bernd Schiefer) 353 Die strafbefreiende Selbstanzeige ( 371 AO) ein Auslaufmodell? (Von RA Dr. Karl-Heinz Göpfert) 356 Was lange währt, wird endlich gut?! Die Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung (Von RA Jörg Stronczek) Das aktuelle Thema 359 Die neuesten Änderungen von 15FAO und was sie (für den Fachanwalt) bedeuten (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) Berichte und Bekanntmachungen 375 Bericht über die 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung am 10. und BVerfG zum Deal im Strafverfahren 381 BVerfG: Fachanwaltsbezeichnung lebt nach erneuter Zulassung zur Anwaltschaft wieder auf 382 BGH verbietet anwaltliche Schockwerbung Die Kammer rät 387 Eingaben von Mandanten an die Rechtsanwaltskammer zu anwaltlichen Gebührenrechnungen (Von RA Thiemo Jeck) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 389 Kleine Anfrage zum Thema Europäische Staatsanwaltschaft Meldungen aus Brüssel 393 Europäische Einpersonengesellschaft (SUP) 395 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Entschließung des Bundestages 396 EGMR zur Einschränkung der Anwalts-Mandanten- Kommunikation Rechtsprechungsübersicht 417 Strafrecht/Strafprozessrecht u.a. Urteil des BGH vom mit Anmerkung Schons Mit Veranstaltungskalender 2015

2 Europa macht dem Anwalt Arbeit. NEU Preis/Sagan (Hrsg.), Europäisches Arbeitsrecht. Grundlagen Richtlinien Folgen für die deutsche Rechtspraxis. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. hc. Ulrich Preis und Dr. Adam Sagan. Bearbeitet von Prof. Dr. Wiebke Brose, Dr. Timon Grau, Prof. Dr. Michael Grünberger, Prof. Dr. Felix Hartmann, Dr. Johannes Heuschmid, Dr. Alice Jenner, Dr. Christian Mehrens, Dr. Thomas Müller-Bonanni, Dr. Sebastian Naber, Dr. Stephan Pötters, Prof. Dr. Dr. hc. Ulrich Preis, Dr. Sebastian Roloff, Dr. Adam Sagan, Dr. Piero Sansone, Florian Schierle, Dr. Ulrich Sittard, Dr. Daniel Ulber und Dr. Stefan Witschen. 2015, 780 Seiten Lexikonformat, gbd. 149,. ISBN Kein arbeitsrechtliches Mandat mehr ohne genaue Kenntnis der europarechtlichen Vorgaben. In welchem Umfang das europäische Arbeitsrecht Grundlagen, Richtlinien, EuGH-Rechtsprechung die nationalen Bestimmungen und Entscheidungen beeinflusst, erfahren Sie in allen Einzelheiten aus diesem neuen Buch dem ersten seiner Art hierzulande. Prägnant, verständlich,praxisnah und wissenschaftlich fundiert. Mit tabellarischen Übersichten,Prüfungsschemata, Checklisten und weiteren nützlichen Hilfsmitteln. Preis/Sagan (Hrsg.), Europäisches Arbeitsrecht. Damit können Sie sich sehr viel Arbeit sparen. Probe lesen und bestellen bei

3 Informationen und offizielle Verlautbarungen 10.Jahrgang Nr Inhaltsverzeichnis Editorial 335 Wortwechsel Interview mit dem Vermögensschadenhaftpflicht- Experten Rechtsanwalt Bertin Chab 338 Aufsätze Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2014 Teil 1 (Von RA Prof. Dr. Bernd Schiefer) 345 Die strafbefreiende Selbstanzeige ( 371 AO) ein Auslaufmodell? (Von RA Dr. Karl-Heinz Göpfert) 353 Was lange währt, wird endlich gut?! Die Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung (Von RA Jörg Stronczek) 356 Das aktuelle Thema Die neuesten Änderungen von 15 FAO und was sie (für den Fachanwalt) bedeuten (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 359 Berichte und Bekanntmachungen Doppelnützige Treuhand 364 Fünftes duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm Deutscher Juristentag in Hannover Tagung der Gebührenreferenten 368 Umfrage der Rechtsanwaltskammer zu den praktischen Erfahrungen mit der im August 2013 eingeführten Vergütungsziffer Nr VV RVG Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer 370 Bericht über die Herbst-JuMiKo Bericht über die 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung am 10. und LG Bonn: Anwalt muss täglich den Spam-Filter kontrollieren 376 Entscheidungsgründe des BSG zum Thema Syndikusanwälte 377 BVerfG zum Deal im Strafverfahren 378 OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Ausdruck von e-akten in Papierform 380 BVerfG: Fachanwaltsbezeichnung lebt nach erneuter Zulassung zur Anwaltschaft wieder auf 381 BGH verbietet anwaltliche Schockwerbung 382 Statistik der Anwaltsgerichtsbarkeit NRW Ulf-Thomas Bender neuer Präsident des LG Duisburg 384 Bundesverdienstkreuz für Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Ludger Saerbeck 384 BRAK-Karikaturpreis 2014 für Steve Bell 385 Neues von heimischen Autoren 385 Die Kammer rät Eingaben von Mandanten an die Rechtsanwaltskammer zu anwaltlichen Gebührenrechnungen (Von RA Thiemo Jeck) 387 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Tarifautonomiestärkungsgesetz verkündet 389 Geänderte Vordrucke für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren 389 Kleine Anfrage zum Thema Europäische Staatsanwaltschaft 389 Meldungen aus Brüssel Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die BRD im Jahre Konsultation zur Überarbeitung des Europäischen Urheberrechts 393 Europäische Einpersonengesellschaft (SUP) 393 Neue EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Geschlechtergleichstellung 394 Recht der Aktionäre, über die Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleistung abzustimmen (say on pay) 394 Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung) 394 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Entschließung des Bundestages 395 CSR-Richtlinie Verabschiedung durch den Rat 395 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2014 III

4 Inhaltsverzeichnis Abschluss der Verhandlungen zum CETA-Freihandelsabkommen 396 EGMR zur Einschränkung der Anwalts- Mandanten-Kommunikation 396 EGMR zum Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren bei Tatprovokation durch einen verdeckten Ermittler 396 Praxisleitfaden zum Erkennen und Verhindern von Geldwäsche 396 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 398 Arbeitsrecht 399 Bank- und Kapitalmarktrecht 399 Bau- und Architektenrecht 400 Erbrecht 401 Familienrecht 402 Gebührenrecht/Kostenrecht 402 Handels- und Gesellschaftsrecht 409 Informationstechnologierecht 411 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 411 Öffentliches Recht 414 Sozialrecht 417 Strafrecht/Strafprozessrecht u.a. Urteil des BGH vom mit Anmerkung Schons 417 Urheber- und Medienrecht 425 Verkehrsrecht 425 Versicherungsrecht 428 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 428 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 1. Quartal Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. 435 Ringvorlesung Einführung in den Anwaltsberuf an der Universität zu Köln 436 Personalnachrichten Zulassungen 437 Löschungen 439 Im nächsten Heft: Bericht über die IFB-Studie Fachanwaltschaften 2013 Studie zur Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften in Deutschland Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel , Telefax , rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel , Telefax , Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE ; Postgiroamt Köln IBAN DE Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 %(Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, Bonn; Telefon (02 28) ; Fax (02 28) ; media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 10 vom Auflage dieser Ausgabe: nnn Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2014

5 Kammerversammlung bitte vormerken! Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte reservieren Sie schon jetzt Zeit für die nächste Kammerversammlung, die stattfindet am Mittwoch, dem , Uhr, imindustrie-club, Elberfelder Str. 6, Düsseldorf.

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7 Editorial Rückblick Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein wahrhaft ereignisreiches Jahr neigt sich dem Ende zu und demgemäß gestatten Sie mir, dass ich die meines Erachtens wichtigsten Ereignisse in einer Art Parforceritt einer rückblickenden Würdigung zuführe. Für einen wahren Paukenschlag sorgte der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 3. April, als er in mehreren Entscheidungen Angestellten die Qualifikation als Rechtsanwalt absprach und dies mit der fehlenden Weisungsunabhängigkeit begründete. Die Aufregung hält noch an. Bis heute ringen DAV, BRAK und der Verband der Unternehmensjuristen um eine Lösung, die das Bild von der viel beschworenen Einheit der Anwaltschaft wiederherstellen soll. Nachdem Versuche, die Dinge dort wieder gerade zu rücken, wo sie eigentlich hingehören, nämlich im Sozialrecht, jedenfalls für diese Legislaturperiode gescheitert sein dürften, wird ernsthaft darüber nachgedacht, eine Änderung der Berufsordnung herbeizuführen. Während der DAV mutig gegen den Wind spuckend eine Gleichstellung aller Anwälte glaubt herstellen zu können, ohne das gerichtliche Vertretungsgebot zu gefährden (wird hier an eine Art privilegierte Partnerschaft gedacht?), zögern die BRAK bzw. die Regionalkammern, sich mit ungewissem Ausgang an der Quadratur des Kreises zu versuchen und frei nach dem Motto zu verfahren: Es muss etwas passieren, aber es darf letztendlich nichts geschehen. Ob es auf Sicht tatsächlich möglich ist, Beratung und Vertretung ihrer Arbeitgeber den Syndikusanwälten im außergerichtlichen Bereich zu ermöglichen, sie von den Gerichten aber weiterhin fernzuhalten, darf wohl eher bezweifelt werden. Und ob die Lösung darin bestehen kann, wie teilweise auch verlautet, den Syndikusanwälten die gerichtliche Vertretung der Arbeitgeber nur dort zuzugestehen, wo anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben worden ist, wirft wohl ebenso weitere Fragen auf wie die Idee, es den Syndikusanwälten jedenfalls zu untersagen, nach RVG abzurechnen bzw. RVG-Abrechnungen nach gewonnenem Prozess in den Kostenausgleich oder die Kostenerstattung einzustellen. Herbert P. Schons Auch die nunmehr Fünfte Satzungsversammlung hat im Jahre 2014 bemerkenswerte Pflöcke ins anwaltliche Berufsrecht einzuschlagen gewusst. So müssen ab nicht mehr 10 Fortbildungsstunden, sondern 15 nachgewiesen werden, um den Fachanwaltstitel behalten zu dürfen. Noch einschneidender dürfte die Resolution hinsichtlich der allgemeinen Fortbildungspflicht sein, die das BMJV veranlasst hat, der Satzungsversammlung die Kompetenz zu verleihen, die allgemeine Fortbildungspflicht neu zu gestalten, hin bis zu etwaigen Sanktionen (Stichwort Systemische Fortbildung ). Ferner vermochte die Fünfte Satzungsversammlung die eigentlich rechtliche Selbstverständlichkeit in die BORA mit aufzunehmen, dass ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten erhaltene Vorschüsse nicht nur unverzüglich abzurechnen, sondern ein etwaiges Guthaben dann auch ebenso unverzüglich an den Mandanten auszuzahlen hat. Und schließlich fand man in der Fünften Satzungsversammlung nach engagierter Diskussion und nach einem Scheitern in der Vierten Satzungsversammlung endlich die Kraft, durch eine Klarstellung in 3 BORA die doppelseitige Treuhand als Unterfall der Wahrnehmung widerstreitender Interessen für unzulässig zu erklären. Pünktlich zum DAT in Stuttgart brachte zum Ärger mancher Kolleginnen und Kollegen ausgerechnet der renommierte juristische Fachverlag Beck das Buch des Journalisten Joachim Wagner auf den Markt, in dem über viele hundert Seiten hinweg dem staunenden Publikum eine Art hässlicher Rechtsanwalt vorgestellt wird. So groß die Empörung vielerorten war, so erfreulich ist es, dass die Anwaltschaft jedenfalls in der veröffentlichten Kritik nicht überreagiert, sondern die Aussagen des Buches zum Anlass nimmt, das Berufsbild in der eigenen Wahrnehmung und in der Wahrnehmung von außen kritisch zu hinterfragen. Krankheit als Chance heißt ein bekanntes Buch von Ruediger Dahlke und wenn man Gesundheit als den Normalzustand betrachten darf, ist es vielleicht nicht verkehrt, wenn man sich mit nun sagen wir krän- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

8 Editorial kelnden Auswüchsen am Rande unseres Berufsstandes durchaus selbstkritisch auseinandersetzt und die Chance ergreift, hier gewissermaßen von innen heraus Abhilfe zu schaffen. Bislang ist es jedenfalls noch niemandem gelungen, den Autor der Unwahrheit zu überführen oder auch nur Unrichtigkeiten bei Einzelfallbeschreibungen nachzuweisen. Mehrere Rechtsanwaltskammern haben bereits den Schritt gewagt, Herrn Wagner zu einer Podiumsdiskussion einzuladen, und die Veranstaltungen verliefen wie man so hört durchweg erfreulich und für alle Seiten informativ. Was wäre das Jahr 2014 ohne den Kraftakt, der darin besteht, das Besondere elektronische Postfach für Anwälte (liebevoll inzwischen bea genannt) erfolgreich auf den Weg zu bringen? Auch hier zeigt sich, dass die Anwaltschaft sich neuen und ungewohnten Herausforderungen gewachsen zeigt, wurde im April 2014 die mit diesem Projekt verbundene nicht unerhebliche Sonderumlage von unseren Mitgliedern doch mit erfreulicher Mehrheit abgesegnet. Aber auch der Bundesgerichtshof vermochte es diesmal im gebührenrechtlichen Bereich dem Jahre 2014 seinen Stempel aufzudrücken. Während die zumindest vom Ergebnis her deutlich überbewertete Entscheidung des 9. Zivilsenats vom auf dogmatisch einfacherem Weg den Kolleginnen und Kollegen vor Augen führte, dass es jedenfalls empfehlenswert ist, das eigene Gebührenrecht zu beherrschen, will man nicht finanzielle vermeidbare Einbußen in Kauf nehmen, versucht der 4. Strafsenat ganz offensichtlich der schon angesprochenen Forderung nach systemischer Fortbildung einen ganz besonderen Nachdruck zu verleihen. Stark verkürzt sagt die zitierte Entscheidung vom nicht weniger, als dass gebührenrechtliche Inkompetenz durchaus von Strafe bedroht sein kann. Apropos Gebührenrecht: Der aus dem Fußball abgeleitete Satz nach der Reform ist vor der Reform sollte nicht zu der Hoffnung verleiten, ein sog. drittes Kostenrechtsmodernisierungsgesetz werde dem zweiten auf dem Fuße folgen. Zwar wird der Gesetzgeber es sicherlich verstehen, die eine oder andere Unebenheit im RVG zeitnah noch zu glätten; gravierende Veränderungen, wie sie bei Nr VV sicherlich dringend erforderlich wären, werden aber eher noch auf sich warten lassen. Und was die Indexierung der Gebührentabellen angeht, die über 70 %der Anwaltschaft laut einer Umfrage von Kilian befürworten würden, so hat diese Idee unter allen Gebührenexperten und Berufsrechtlern eine ebenso überzeugende wie übereinstimmende Ablehnung erfahren. So sehr es manchen Kolleginnen und Kollegen charmant erscheinen mag, in regelmäßigen kürzeren Abständen automatisch höher honoriert zuwerden unter Verzicht auf die bisher bekannten langwierigen Verhandlungen, so sehr scheitert das Projekt technisch aber auch an den Nachteilen, die mit einer solchen vermeintlichen Lösung verbunden wären. Sowohl die Gebührenreferententagung als auch die Mitglieder der Ausschüsse RVG und Gerichtskosten bei BRAK und DAV mussten erkennen, dass eine prozentuale gleichmäßige Erhöhung der Gebührentabellen zu untragbaren und ungerechten Ergebnissen führen würde und zudem eine Verteuerung des Zugangs zum Recht mit sich brächte, die alles bisher da gewesene in den Schatten stellen würde. Bereits die letzten konventionellen Gebührenanpassungen haben keineswegs flächendeckend zu einer wirtschaftlichen Verbesserung in den Anwaltskanzleien geführt, gingen und gehen sie doch einher mit einem deutlich spürbaren Rückgang von gerichtlichen Verfahren. Was nützen regelmäßig steigende Anwaltsgebühren, die erfahrungsgemäß dann von ebenso automatisch steigenden Gerichtsgebühren begleitet würden, wenn der Zugang zum Recht Otto Normalverbraucher mehr und mehr versperrt bliebe? Im Ausland kann man ablesen, zu welchen katastrophalen Verhältnissen so etwas führen kann. In den Niederlanden umnur ein Beispiel zu nennen werden Prozesse mit Streitwerten unterhalb von Euro kaum noch geführt, und jeder mag sich in seiner eigenen Kanzlei einmal fragen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen es für ihn haben würde, wenn eine ähnliche Situation bei uns einträte. Es kommt hinzu, dass es dies belegen Gespräche mit Politikern im In- und Ausland unserem System der Gebührenanpassung durch den Gesetzgeber zuverdanken ist, dass das RVG auf dem Altar des Europarechts noch nicht geopfert werden musste. Ein Blick unter anderem nach Italien und Portugal belegt die Richtigkeit dieser Aussage. Untrennbar mit dem System der gesetzlichen Gebühren ist unser weltweit fast einmaliges Kostenerstattungssystem verbunden. Wer von uns wollte die Verantwortung dafür übernehmen, nach Abschaffung der gesetzlichen Gebühren unseren verwöhnten Mandanten in Deutschland erklären zu müssen, dass sie nunmehr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jedenfalls den eigenen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen müssen? 336 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2014

9 Editorial Alles in allem war es also wieder einmal ein aufregendes Jahr für uns und so wünsche ich Ihnen wenigstens zum Abschluss des Jahres friedliche Feiertage und einen geruhsamen Rutsch ins neue Jahr! Damit habe ich Ihre Geduld sicherlich genug strapaziert, und wie bemerkte Oscar Wilde einmal so schön: An den Grenzen der Geduld beginnen die Konflikte. Und wer wünscht sich schon in einer so konfliktreichen Welt Konflikte ausgerechnet mit den Mitgliedern unserer Rechtsanwaltskammer? In diesem Sinne herzlichst Ihr Herbert P. Schons Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

10 Wortwechsel Interview mit dem Vermögensschadenhaftpflicht-Experten Rechtsanwalt Bertin Chab Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt auch die/der umfassend informierte, perfekt organisierte und in jeder Hinsicht gewissenhafte fühlt (zumindest von Zeit zu Zeit) das Damoklesschwert der Haftung über sich. Befeuert wurde das Haftungsthema erst kürzlich durch die Schaffung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die für manchen Anlass war, noch einmal darüber nachzudenken, ob man gesellschaftsrechtlich und versicherungstechnisch denn auch wirklich gut aufgestellt sei. Bertin Chab Referent bei diversen Seminarbzw. Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere bei MWVund WM-Seminaren zur Anwaltshaftung und zur Berufshaftpflichtversicherung Autor zahlreicher Beiträge zur Anwaltshaftung, vor allem im Anwaltsblatt Mitautor der Rubrik Pflichten und Haftung des Anwalts in den BRAK-Mitteilungen (seit 2011) Da beim Thema Haftung viele Kolleginnen und Kollegen mehr Fragen als Antworten im Kopf haben, hat die Redaktion der Kammer-Mitteilungen das Gespräch mit einem berufenen Vertreter der Berufshaftpflichtversicherungsbranche gesucht. Bertin Chab aus München ist selbst Rechtsanwalt und seit vielen Jahren Schadenreferent Vermögensschaden-Haftpflicht der Allianz Versicherung. Darüber hinaus hat er sich bundesweit einen Namen als Referent und Autor zu berufshaftungsrechtlichen Themenstellungen gemacht, dessen Beiträge regelmäßig z.b. in den BRAK-Mitteilungen und dem Anwaltsblatt erscheinen. Bertin Chab Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt und München 1. jur. Staatsexamen in München jur. Staatsexamen in München 1994 ab Herbst 1994: Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Münchner Kanzlei April 1996: Wechsel zur Allianz Versicherungs- AG München, seitdem dort tätig als Schadenreferent Vermögensschaden-Haftpflicht (Leitender Justiziar) mit dem Schwerpunkt Anwaltshaftung verheiratet, 3Kinder Lehrbeauftragter der Rechtsanwaltskammern Stuttgart und Nürnberg für die Referendarsausbildung Mitautor von Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Die Redaktion: Nicht erst seit Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im vergangenen Jahr treibt das Thema Haftung die Rechtsanwälte um. Wie groß sind die Gefahren, die hier lauern, tatsächlich? Oder konkreter gefragt: Wie hat sich die Zahl von Haftpflichtfällen (in Ihrem Unternehmen) in den letzten Jahren entwickelt? Chab: Um auf diese oft gestellte Frage seriös zu antworten, muss man viele Faktoren mit einbeziehen und kommt am Ende allenfalls zu Tendenzen. Ich beschäftige mich seit 1996 mit dem Thema Anwaltshaftung. Der Anwaltsmarkt hat sich seitdem in vielen Bereichen verändert, das ist eine Binsenweisheit. Die Zahl der Anwälte ist deutlich gestiegen, die Zahl der abgearbeiteten Mandate insgesamt sicher auch. Berücksichtigt man dies, ist die Anzahl der gemeldeten Schäden im Durchschnitt relativ stabil. Was zunimmt, sind die Gesamtaufwendungen für Schadenersatzleistungen, die von uns als Versicherer zu leisten sind. Auffällig ist außerdem auch wenn ich das erst recht nicht mit Statistiken belegen kann der Anstieg von hohen Ansprüchen im Millionenbereich und auch darüber hinaus. Die Redaktion: Nicht jeder geltend gemachte Haftpflichtfall ist auch einer. Können Sie beziffern, in wie viel Prozent der Fälle Ansprüche zu Unrecht geltend gemacht werden? 338 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2014

11 Wortwechsel Chab: Der Prozentsatz der abgeschlossenen Fälle ohne Schadenersatzleistung ist hoch. Wenn ein gemeldeter Fall am Ende ohne Schadenregulierung bleibt, kann das viele Gründe haben. Die Meldeobliegenheit setzt früh an. Schon wenn ein Umstand bemerkt wird, der irgendwann Regressansprüche nach sich ziehen kann, hat die betreffende Anwältin oder der betreffende Anwalt die Pflicht, uns Bescheid zu geben. Das kann dazu führen, dass der Fall gerettet wird, bevor die Pflichtverletzung überhaupt virulent wird, zum Beispiel, indem das Gericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgibt. Ein von mir dazu oft verwendetes Bild: Wären wir inder Kfz-Haftpflichtversicherung, haben wir die Chance, dem Kunden beim Bremsen und Ausweichen behilflich zu sein, bevor es zum Unfall kommt. Aber selbst wenn eine Pflichtverletzung nicht von der Hand zu weisen ist, ganz gleich, ob es um schlichte Fristversäumnis, einen Beratungsfehler oder sonstige Kunstfehler geht, stehen vor dem begründeten Schadenersatzanspruch etliche Hürden. Wie hätte die Beratung denn wirklich richtig vorgenommen werden müssen? Wie hätte sich dann der Mandant verhalten? Wäre dann tatsächlich auch ein anderes Ergebnis in der Sache selbst erzielt worden, sodass man von einem Schaden sprechen kann? All das muss ja der Anspruchsteller darstellen und notfalls auch beweisen. Wenn wir diese Hürden aufzeigen und konkrete Fragen stellen, müssen die Beteiligten oft frühzeitig einsehen, dass trotz Pflichtverletzung kein Anspruch besteht. Kommt es zum Haftpflichtprozess, gewinnen unsere Versicherungsnehmer den deutlich überwiegenden Teil der Verfahren mit entsprechend fachkundiger Unterstützung der von uns empfohlenen Prozessanwälte. Das zeigt meines Erachtens, dass wir unter dem Strich ein einigermaßen gutes Gefühl dafür haben, welche Fälle auch wirklich zuregulieren sind sei es vollständig oder durch einen Vergleich und wo die Abwehr des Haftpflichtanspruchs erfolgreich sein wird. Die Redaktion: Wie schwierig ist es denn, konkret zu ermitteln, ob ein tatsächlich vorliegender Anwaltsfehler, also z.b. die Versäumung einer Frist, auch wirklich zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat? Chab: Diese Ermittlungsarbeit ist sicher ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit in der Schadenabteilung, gestaltet sich aber von Fall zu Fall vollkommen unterschiedlich. Manchmal ist unsere Entscheidung nach kurzem Querlesen der Akte schnell getroffen. Ein andermal müssen wir mehrmals Rückfragen stellen. Neben einer aussagekräftigen Handakte sind wir stark auf die Kooperation mit unseren Versicherungsnehmern angewiesen. Manchmal ist es wichtig, gerade diejenigen Dinge zu erfahren, die Sie in Akten nicht zu lesen bekommen, zum Beispiel welche Motivationslagen auf Seiten des Mandanten und auch auf Seiten des Gegners für bestimmte Entscheidungen eine Rolle gespielt haben. Schwieriger wird es, wenn interne Vorgänge Dritter entscheidend sind, die der in Regress genommene Anwalt auch nicht kennen kann. Bestes Beispiel: Eine verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage wird allein mit der Rüge derverspätung beantwortet, der Kündigungsschutzprozess geht deshalb auch verloren. Geht es im Regressprozess nun um die Frage, was bei rechtzeitiger Klageeinreichung passiert wäre, hat der Anwalt die Beweislast, die zuvor beim Arbeitgeber lag. Er muss darlegen, dass die Sozialauswahl richtig getroffen wurde. Wie soll er das tun? Da genügt es plötzlich nicht, die Handakte einzusehen und den Versicherungsnehmer gezielt zu befragen, da muss man auch schon einmal selbst Detektivarbeit leisten. Die richtigen Fragen nach dem Sachverhalt kann aber nur stellen, wer den Fall rechtlich versteht. Nun werden Fehler in allen denkbaren Mandaten gemacht, im Familien- oder Erbrecht, im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen oder baurechtlichen Auseinandersetzungen genauso wie bei Aktiendeals und Unternehmenskäufen, bei Beratungen im Energierecht, im ziemlich unbeliebten Transportrecht, in Strafverfahren genauso wie im Verwaltungsrecht, um einfach einmal ganz wild eine Palette aufzumachen. Da können wir natürlich nicht überall besser sein als die Anwälte in den zum Teil hoch spezialisierten Kanzleien, die die Dinge ursprünglich bearbeitet hatten. Also ist auch an dieser Stelle eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten neben möglichst guten eigenen Rechtskenntnissen vorteilhaft, wenn gute und vor allem richtige Ergebnisse erzielt werden sollen. Die Redaktion: Wie genau wird so ein Schadenfall in der Praxis abgewickelt? Wie sollte sich der betroffene Rechtsanwalt verhalten insbesondere, welche Fehler sollte er vermeiden? Chab: Dazu ist das Wesentliche ja schon erwähnt worden. Wichtig ist eine rechtzeitige Meldung, damit wir schon im Vorfeld eingebunden werden können. Werden Schadenersatzansprüche erhoben, benötigen wir in allererster Linie eine Stellungnahme des betroffenen Rechtsanwalts mit den wesentlichen Unterlagen. Dann geben wir Empfehlungen oder wenn Sie so wollen auch Weisungen, welche weiteren Schritte gegenüber dem Mandanten oder potenziell Geschädigten unternommen werden sollten. In aller Regel bleiben wir dabei im Hintergrund; oft wird auch telefoniert. Selten sind die Fälle so eindeutig, dass man einen gegebenen Schaden ohne Weiteres abrechnen und bezahlen kann. Vieles wird verglichen. Auch dabei können die betroffenen Rechtsanwälte vor Ort eine Menge bewirken. Sie kennen die Situation und den Mandanten am besten. Lehnen wir die Ansprüche ab, weil wir sie für unbegründet halten, oder ist eine Einigung nicht möglich, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

12 Wortwechsel bleibt abzuwarten, ob eine Haftpflichtklage eingereicht wird. Auch dann ist wieder schnelle Reaktion des verklagten Anwalts notwendig, denn es sind nicht nur Fristen zu wahren, sondern jetzt sollten die von uns empfohlenen Prozessanwälte möglichst rasch beauftragt werden. Die Prozesse werden von uns dergestalt begleitet, dass wir Schriftsätze gegenlesen, manchmal noch eigene Hinweise geben und natürlich die Entscheidung über die Annahme widerruflicher Vergleiche oder die Einlegung von Rechtsmitteln treffen. Der eigentliche Kardinalfehler, den Anwälte nach Fehlverhalten begehen können, ist zu denken, die Sache ohne fremde Hilfe mit Bordmitteln lösen zu können (diesen treffenden Ausdruck verwendet Diller an mehreren Stellen in seinem Beitrag Fallstricke in der Berufshaftpflichtversicherung der Anwälte, AnwBl. 2014, 2). Mit eigenen beruflichen Fehlern konfrontiert zu werden bedeutet häufig Stress für den Betroffenen. Da passiert es leicht, dass man mit Folgefehlern den Karren erst so richtig in den Dreck fährt. Manch ein Versicherungsnehmer war schon derart überzeugt davon, alles richtig gemacht zu haben, dass er uns den Fall erst nach verlorenem Haftpflichtprozess gemeldet hat. Als Tennisspieler kann man da eigentlich nur von einem fatalen Doppelfehler sprechen. Die Redaktion: Um bei diesem Stichwort zu bleiben: Wie häufig scheitert eine Schadenregulierung an Obliegenheitspflichtverletzungen des betroffenen Rechtsanwalts, und worum geht es dann im Einzelnen? Chab: Wie gerade geschildert, kommen verspätete Schadenmeldungen und Informationen immer wieder vor. Solange dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Abwehrmöglichkeiten hat, bleibt das ohne Konsequenzen. Wir heben allenfalls den Zeigefinger, um zumindest einen Wiederholungsfall zu vermeiden. Selbst wenn wir feststellen müssen, dass wir bei früherer Einschaltung mit Sicherheit weniger Aufwendungen gehabt hätten, sind unsere Möglichkeiten, uns mit Erfolg auf Leistungsfreiheit zu berufen, eher gering. 28 VVG gibt uns hier nur einen kleinen Korridor, zur Sanktion der Leistungsfreiheit zu kommen. Soweit die Pflichtversicherung reicht, können wir gegenüber dem Geschädigten ohnehin keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen einwenden. Da sind wir grundsätzlich auf den Regress gegen den betreffenden Anwalt beschränkt. Mit der VVG-Reform war das Anerkenntnisverbot gefallen. Meint der Anwalt also, haften zu müssen, kann er theoretisch an den Mandanten zahlen und seinen Versicherer in Anspruch nehmen; freilich kann der einwenden, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt ist. Wir hatten damit gerechnet, dass auf diese Weise deutlich mehr Anwälte ihre Mandanten aus dem Streit heraushalten und selbst die Auseinandersetzung mit ihrem Versicherer suchen. Dazu hat es ja regelrechte Aufrufe gegeben. Die Kolleginnen und Kollegen sind aber offenbar klug genug, das damit verbundene Risiko, am Ende nur sich selbst zu schaden, nicht einzugehen. Fazit: Obliegenheitsverletzungen im Schadenfall sind ein Thema, haben aber sehr selten Konsequenzen. Die Redaktion: Wenn Sie versuchen würden, ein Ranking aufzustellen: Was sind die häufigsten zum Schadenersatz führenden Anwaltsfehler? Chab: Ganz klar vorne liegen das überrascht nicht wirklich Fristversäumnisse. Man kann natürlich weiter differenzieren, um welche Fristversäumnisse es geht. Die Gefahr, Rechtsmittelfristen jeglicher Art zu versäumen, scheint am größten zu sein. Verjährungsfragen spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle. Fristversäumnisse sind für ungefähr 40 %der Haftpflichtfälle verantwortlich. Eine solche statistische Größe sagt aber letztlich auch nichts aus. Fristversäumnisse können nämlich ganz unterschiedliche Ursachen haben: grundlegende Fehler in der Kanzleiorganisation, punktuelles Versagen des Anwalts oder seiner Mitarbeiter, aber auch schlicht Unkenntnis von Normen oder fehlerhafte Anwendung der Regeln über die Hemmung und den Neubeginn von Verjährungsfristen. Sehr beliebt sind auch unzureichende Beratungen vor Klageeinreichung oder Rechtsmitteleinlegung. Hier wäre es uns lieb, wenn insgesamt etwas mehr Mühe darauf verwendet werden würde, dem Mandanten klar die Risiken und Chancen einer streitigen Auseinandersetzung zu erläutern und das auch ausreichend zu dokumentieren. Es gibt tatsächlich immer noch Anwälte, deren Beratung sich in dieser Situation auf den Hinweis beschränkt, dass man sich bekanntlich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand befinde. Weitere Pflichtverletzungen, die im Ranking folgen, sind unzureichende Aufklärungen bei Vergleichen oder auch ungünstige Vertrags- und Vergleichsformulierungen sowie unzureichender Vortrag oder fehlende Beweisangebote im Verfahren oder Fehler im Vorfeld einer dann eingereichten Klage, z.b. ein nicht mehr ausgesprochenes Nacherfüllungsverlangen. In diesem Bereich wäre bei ausreichender juristischer Sorgfalt und besserer Kommunikation mit den Mandanten einiges vermeidbar. Es ist überragend wichtig, die wirklichen Interessen des Mandanten herauszuarbeiten, um ihn dann richtig beraten und begleiten zu können. Die Redaktion: Wer die Rechtsprechung beleuchtet, stellt fest, dass die Anforderungen an den Rechtsanwalt sehr hoch sind. Der Anwalt sollte allzeit bereit, allumfassend informiert und möglichst (wenn es darum geht, dem Mandanten zum sichersten Weg zu raten) auch noch mit der Fähigkeit, in die Zukunft zu schauen, ausgestattet sein. Können Sie diese Einschätzung bestätigen, und was hat sich hier in den letzten Jahren verändert, möglicherweise verschärft? 340 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2014

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