Deutsch. Cotta Collection AG Industriestraße Gamprin-Bendern Liechtenstein. Lubberger Lehment

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9046 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Cotta Collection AG Industriestraße Gamprin-Bendern Liechtenstein VERTRETER Lubberger Lehment DER ANTRAGSTELLERIN Meinekestraße Berlin Deutschland INHABER Vidovic Miodrag Gewerbestraße West 14 A-4921 Hohenzell Österreich Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Möbel. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind: ( 2

3 (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV gestützt. (3) Die Ast. trägt vor, dass vor dem Anmeldetag des Streitmusters ein älteres Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, das in allen wesentlichen Merkmalen mit dem Streitmusters identisch sei. Die Zugänglichmachung sei durch Ausstellung einer Wohnlandschaft mit der Modellbezeichnung Eternity auf einer Messe in Zürich am erfolgt. Dem Streitmuster fehle daher die Neuheit und die Eigenart. (4) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Ausdruck der Internetseite auf welcher die Abhaltung einer Möbelmesse in Zürich für den Mai 2011 angekündigt ist. - Eine Foto, dass die Erscheinungsform eines Möbels (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster) wir folgt zeigt. - Mehrere eidesstattliche Versicherungen, die die Ausstellung des älteren Geschmackmusters auf der Möbelmesse in Zürich bescheinigen und sich dabei auf das gleiche Foto (oben) beziehen. 3

4 - Eine Auftragseingangs-Statistik betreffend ein Artikelprogramm: 648 ETERNITY-Fuss Cordoba beginnend mit dem Datum vom Januar Ein Ausdruck einer Internetseite der Firma Möbelix, auf welcher das ältere Geschmackmuster abgebildet ist. Auf der Internetseite ist kein Datum erkennbar. (5) Der Inhaber hat keine Stellungnahme zu dem Antrag abgegeben. (6) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Ast. wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (7) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (8) Die von der Ast. vorgelegten Unterlagen machen es glaubhaft, dass das ältere Geschmacksmuster auf der Messe in Zürich gezeigt worden ist. Im Hinblick auf den Tenor der vorliegenden Entscheidung, nämlich die Zurückweisung des Antrags, erübrigt sich jedoch eine eingehende Prüfung der vorgelegten Beweismittel, insbesondere kann der Beweiswert der Auftragseingangs-Statistik und der eidesstattlichen Versicherungen dahingestellt bleiben. Im Folgenden gilt das ältere Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne von Artikel 7 GGV. B.2 Neuheit (9) Dem Streitmuster fehlt die Neuheit gemäß Artikel 5 GGV, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (10) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Möbel, insbesondere Wohnlandschaften in Form von Ecksofas. (11) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster unterscheiden sich zumindest darin, dass in der dritten bzw. vierten Ansicht des Streitmusters eine herausziehbare Schublade bzw. ein herausziehbares Bett dargestellt sind, die sich in der Abbildung des älteren Geschmacksmusters nicht finden. Die Existenz einer Schublade bzw. eines Bettes in dem älteren Geschmacksmuster wird von der Ast. nicht einmal behauptet. In einer Tabellarischen Gegenüberstellung im Vortrag der Ast., in welcher das ältere Geschmacksmuster mit dem Streitmuster verglichen wird, finden weder Schublade noch Bett eine Erwähnung. Auch die eidesstattlichen Versicherungen sagen nichts zu Schublade und Bett. In der undatierten Interseite der Firma Möbelix sind ein Bettkasten und eine Bettfunktion als Merkmale erwähnt, aber nicht gezeigt. 4

5 (12) Das Vorhandensein einer Bettfunktion und einer Schublade in dem Modell Eternity, das auf der Messe in Zürich ausgestellt worden war, kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, da es durchaus im Rahmen des Branchenüblichen liegt, ein Modell sowohl mit, wie auch ohne Bettfunktion anzubieten. (13) Ein Bett und eine Schublade sind keine unwesentlichen Einzelheiten im Sinne von Artikel 5 GGV. Das ältere Geschmacksmuster steht der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. B.3 Eigenart (14) Gemäß Artikel 6 GGV ist die Eigenart des Streitmusters dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein älteres Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. (15) Der informierte Benutzer ist mit Möbeln, insbesondere Wohnlandschaften, vertraut. Der Formenschatz solcher Wohnlandschaften ist dicht besetzt, wodurch die Gestaltungsfreiheit eines Designers von Wohnlandschaften eingeschränkt ist. Diese Einschränkung wirkt sich bei der Beurteilung der Eigenart des Streitmusters dahingehend aus, das auch weniger stark ausgeprägte Unterschiede zum älteren Geschmacksmuster die Eigenart des Streitmusters begründen können. (16) Eine Wohnlandschaft, die sich in ein Bett verwandeln lässt, unterscheidet sich wesentlich von einer Wohnlandschaft ohne eine Bettfunktion. Ein Bett ruft bei einem informierten Benutzer unzweifelhaft einen anderen Gesamteindruck hervor, als eine einfache Wohnlandschaft. Die sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster führen nicht zum selben Gesamteindruck bei einem informierten Benutzer. Das ältere Geschmacksmuster steht der Eigenart des Streitmusters nicht entgegen. C. Schlussfolgerung (17) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters gestützt auf Artikel 25(1)(b) GGV ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (18) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (19) Da der Inhaber keinen Vertreter bestellt hat, sind ihm auch keine erstattungsfähigen Kosten entstanden. 5

6 IV. Rechtsmittelbelehrung (20) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 6

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