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1 Gesundheit 1. Fouls und stillschweigender Haftungsverzicht 2. Schwindelanfall als Bewusstseinsstörung? 3. Bierchen nicht verschweigen 4. Fahrradunfall mit Folgen 5. Wie ein Gelenk definiert wird 6. Verspätete Ansprüche an die Unfallversicherung 7. Achillessehnenriss kein bedingungsgemäßer Unfall? 8. Verbessert statt verschlechtert 9. Verharmlosende Angaben im Antrag vermeiden 10. Schmerzensgeld 1. Fouls und stillschweigender Haftungsverzicht Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29. September 2011 (Az.: III-5 StF 1/11) entschieden, dass der Grundsatz eines stillschweigenden Haftungsverzichts unter Wettkampfsportlern auch für die Teilnehmer eines Jugendfußballturniers gilt. Diese Regeln sind jedoch ebenso wie bei Erwachsenen nur anzuwenden, solange eine Verletzung nicht auf eine grobe Unsportlichkeit zurückzuführen ist. Ein seinerzeit 14-jähriger Verteidiger der Jugendmannschaft eines Bundesligavereins war im Oktober 2008 bei einem Pokalspiel von einem ebenfalls 14-jährigen gegnerischen Stürmer schwer verletzt worden. Der Jugendliche erlitt bei dem Zwischenfall einen Oberschenkelbruch sowie eine zweifache Unterschenkelfraktur. Die Verletzungen heilten zwar zum Glück folgenlos aus. Trotz allem musste der Kläger für mehrere Monate erhebliche Einschränkungen in Kauf nehmen. Daher verlangte er von dem Stürmer die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von Euro. Denn dieser sei in voller Absicht mit gestrecktem Bein von hinten in sein Knie gesprungen. Der Stürmer verteidigte sich vor Gericht damit, sich nicht grob unsportlich verhalten zu haben. Denn andernfalls wäre sein Foul vom Schiedsrichter nicht lediglich mit einer gelben Karte geahndet worden. Im Übrigen würden die für erwachsene Wettkampfsportler entwickelten Regeln zu einem stillschweigenden Haftungsverzicht auch unter Jugendlichen gelten. Danach bestehe eine Haftungsverpflichtung nur dann, wenn sich einer der Beteiligten in grober Weise über Spielregeln hinwegsetzt oder grob gegen das Gebot sportlicher Fairness verstößt. Die in der Vorinstanz angerufenen Richter des Landgerichts Mönchengladbach wollten dem zwar grundsätzlich nicht widersprechen. Sie gingen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon aus, dass es sich bei dem Foul des beklagten Jugendlichen um einen groben Regelverstoß in Form einer unfairen, übermäßig harten und brutalen Attacke gehandelt hatte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Foul von dem Schiedsrichter lediglich mit einer gelben Karte geahndet worden war. Denn das lasse keinen Schluss auf das tatsächliche Geschehen zu. Mit Urteil vom 3. Januar 2011 (Az.: 1 O 181/09) verurteilten die Richter den Beklagten daher dazu, dem Kläger ein in ihren Augen angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von Euro zu zahlen. In seiner gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Berufung blieb der Beklagte bei seiner Behauptung, dass er bei seinem Angriff nur den Ball habe spielen wollen und daher kein grober Regelverstoß vorliege, der ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichte. Das Düsseldorfer OLG ging in seiner Entscheidung allerdings davon aus, dass ihre Mönchengladbacher Kollegen rechtsfehlerfrei einen groben Regelverstoß des Beklagten festgestellt hatten. Um die Sache zum Abschluss zu bringen, schlugen sie den Beteiligten vor, sich auf einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von Euro zu vergleichen. Der Kläger und der Beklagte haben nun zwei Wochen lang Zeit, über den Vorschlag nachzudenken.

2 Im Februar 2011 hatte auch das Landgericht Kiel festgestellt, dass grob unsportliches Verhalten die Regeln des stillschweigenden Haftungsverzichts außer Kraft setzt. Dabei ging es um den Fall eines Teilnehmers an einem American Football-Spiel, der bei einer Attacke eines gegnerischen Spielers ebenfalls schwer verletzt worden war. Ihm wurden wegen der Härte des Fouls sowohl ein Schmerzensgeld als auch die Zahlung von Schadenersatz zugesprochen. 2. Schwindelanfall als Bewusstseinsstörung? Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 23 S 137/05), dass ein Versicherer auch dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein Versicherter wegen eines Schwindelanfalls zu Schaden kommt, wenn in den Bedingungen einer privaten Unfallversicherung Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind. Der Kläger war bei dem beklagten Versicherer privat unfallversichert. Beim Begehen einer Treppe war er gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als Unfallursache hatte er in der Schadenanzeige angegeben, einen Schwindelanfall erlitten zu haben. Das nahm der Versicherer zum Anlass, sich auf einen Ausschluss unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen zu berufen, nach denen Unfälle aufgrund von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren. Der Versicherte machte in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage geltend, dass er sich durchaus an die Details des Sturzes erinnern könne. Von einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung könne daher keine Rede sein. Die Richter des Düsseldorfer Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage gegen den Unfallversicherer als unbegründet zurück. Das Gericht meinte, dass eine Schwindelattacke eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen darstellt. Der Versicherer hat dem Kläger daher zu Recht den Versicherungsschutz versagt. Von einer Bewusstseinsstörung ist immer dann auszugehen, wenn erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vorliegen, die einen Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Der Eintritt einer völligen Bewusstlosigkeit ist dazu nicht erforderlich. Vielmehr kommt es nach Ansicht der Richter darauf an, dass die Reaktionsfähigkeit des Versicherten soweit beeinträchtigt ist, dass er der konkreten Gefahrenlage, in welcher er sich befindet, nicht mehr gewachsen und eine einen Unfall vermeidende Reaktion nicht mehr möglich ist. Davon war im Fall des Klägers auszugehen. Hätte er einen normalen Schwindelanfall erlitten, so hätte er zumindest die Möglichkeit gehabt, sich am Treppengeländer festzuhalten oder sich auf eine Stufe zu setzen, um einen Sturz zu vermeiden. Nach Auffassung des Gerichts kommt als Indiz für eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen hinzu, dass der Kläger bereits Monate vor seinem Unfall wegen eines psychogenen Schwindels behandelt wurde und zugeben musste, dass er Probleme mit Schwindelanfällen hat. 3. Bierchen nicht verschweigen Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom entschieden (Az.: 2 O 263/10), dass selbst wenn die Besonderen Bedingungen einer Familien-Unfallversicherung eine Trunkenheitsklausel enthalten, nach der auch Unfälle infolge von Trunkenheit versichert sind, sofern der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt, der Versicherte seinen gesamten Alkoholkonsum wahrheitsgemäß angeben muss. Bei Nichtangabe handelt er sonst arglistig. Der Versicherer ist von der Leistung befreit. Das Urteil wurde nach altem Recht gefällt.

3 In seinem Dorf hatte der Kläger das Osterfeuer besucht und dabei nach Zeugenaussagen Bier getrunken. Zu Hause angekommen war er auf dem Hof seines Anwesens so stark gestürzt, dass er notärztlich versorgt und ins Krankenhaus gebracht werden musste. Während der Notarzt von einer Alkoholvergiftung ausging, gaben der Kläger und ein Zeuge in der Schadenanzeige an die Unfallversicherung an, dass er auf den regennassen Steinen seines Hofs ausgerutscht und mit dem Hinterkopf auf das Pflaster aufgeschlagen sei. In die Kästchen, bei denen angekreuzt werden sollte, ob der Versicherte in den letzten 24 Stunden Alkohol, Medikamente oder Drogen zu sich genommen hatte, malte er lediglich ein./.. Die Versicherung wies ihn in einem Schreiben auf die widersprüchlich Aussagen des Arztes und seiner Verneinung von Alkoholkonsum sowie die möglichen Folgen eine unwahr beantwortete Frage hin. Bereits früher habe er verschwiegen, dass er an einem Arm eine Behinderung habe und deswegen eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben, so der Versicherer in seinem Schreiben, könnten auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Unternehmen daraus kein Nachteil entstehe. Das Gericht folgte dieser Argumentation und ging von arglistigem Handeln des Klägers aus, indem er die Frage nach Alkoholkonsum nur mit./. beantwortete, um so Schwierigkeiten bei der Regulierung zu umgehen. Eine Nichtbeantwortung hat nach Auffassung der Richter hier den gleichen Stellenwert wie eine definitive Falschaussage durch eine Verneinung. Zudem sei so die Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Dagegen habe der Versicherer seine Nachfrageobliegenheit erfüllt. Da die Richter keine Umstände erkennen konnten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen ließen, wies es die Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits gingen zu Lasten des Klägers. 4. Fahrradunfall mit Folgen Das Landgericht München I hat einen Vergleich zweier Radfahrer vom veröffentlicht (Az.: 17 O 18396/07), wonach sie bei einem Unfall bei Dunkelheit auf jeden Fall ein Mitverschulden trifft, wenn sie sich nicht genau an die gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungs- Vorschriften halten. Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad bei Dunkelheit einen Radweg in den Münchener Isarauen, als ihm eine Gruppe von Mountainbikern entgegen kam. Dann kam es mit einem dieser Radler zu einer Kollision, da sich vermutlich die Lenker der Fahrräder ineinander verhakt hatten. Dabei erlitt der Kläger eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Gehirnerschütterung, Prellungen sowie Schürfwunden und hatte Glück im Unglück, da die Halswirbelverletzung zu keiner Querschnittslähmung führte. Dennoch erlitt der Mann einen Dauerschaden. Der Beklagte wurde für den Unfall verantwortlich gemacht, da dieser sein Mountainbike lediglich mit einem Aufstecklicht ausgestattet hatte, welches nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nur noch schwach geleuchtet haben soll. Er habe den Entgegenkommenden daher zu spät wahrgenommen. Dem gegenüber wies der Beklagte jede Schuld weit von sich. Er behauptete, der Kläger verfügte über keinerlei Fahrradbeleuchtung und war vielmehr mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe unterwegs, die er an seinem Fahrradhelm befestigt hatte. Im anschließenden Rechtsstreit wurde durch Aussagen von Zeugen sowie durch die Ermittlungen eines Sachverständigen festgestellt, dass das Aufstecklicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht mehr mit voller Kraft geleuchtet hatte. Die Stirnlampe des Klägers war hingegen möglicherweise aufgrund seiner auf einem Rennrad gebeugten Körperhaltung nicht oder zumindest nicht ausreichend für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen. Das Münchener Landgericht ging davon aus, dass es letztlich beiden Unfallbeteiligten an einer ausreichenden und vor allem ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte. Gemäß 67 Absatz 1 StVZO

4 (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist es Fahrradfahrern zwar erlaubt, eine Batterie- Dauerbeleuchtung zu benutzen. Außer bei Rennrädern mit einem Gewicht von nicht mehr als elf Kilogramm besteht trotz allem die Verpflichtung, ein Fahrrad mit einem dynamobetriebenen Licht auszustatten. Selbst wenn das Rennrad des Klägers nicht mehr als elf Kilogramm gewogen haben sollte und somit eine Batteriebeleuchtung ausgereicht hätte, hätte er dafür sorgen müssen, dass die von ihm verwendete Stirnlampe ausreichend im Sinne der StVZO zu sehen war. Wegen der Art der Anbringung der Lampe konnte er diesen Beweis jedoch nicht erbringen. Letztlich war keine genaue Aufklärung des Unfallgeschehens möglich, so dass sich die Parteien unter Vermittlung des Münchener Landgerichts verglichen. Danach ist jeder der beiden Radler jeweils zur Hälfte für den Unfall verantwortlich. Für den Kläger bedeutet dies, dass ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von ,- Euro sowie die Hälfte der Regulierung seines sonstigen Schadens zugestanden wurde. Hoffentlich hat der Beklagte eine Privathaftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Andernfalls muss er die Forderungen aus eigener Tasche begleichen. 5. Wie ein Gelenk definiert wird Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 4. September 2010 entschieden (Az.: 10 U 1350/08), dass als Schultergelenk im Sinne der Gliedertaxe der Unfallversicherungs- Bedingungen das Kugelgelenk zwischen Schulterblatt und Oberarmknochen zu verstehen ist, nicht jedoch die Gesamtheit des Schultergürtels einschließlich Schulterblatt und Schlüsselbein. Geklagt hatte eine Frau, die eine private Unfallversicherung nach den AUB 88 abgeschlossen hatte. Versichert war eine Invaliditätssumme von ca Euro mit 300-prozentiger Progression. Im Jahr 2004 erlitt die Klägerin einen Unfall und brach sich die rechte Schulter. Das Schultergelenk versteifte und sie konnte den Arm letztlich nur noch aus dem Schulterblatt heraus bewegen. Das reichte einem von dem Versicherer beauftragten Gutachter dazu aus, den Invaliditätsgrad gemäß der Gliedertaxe letztlich auf vier Zehntel des Armwerts zu beziffern. Auf dieser Grundlage zahlte der Unfallversicherer der Klägerin etwas mehr als Euro als Invaliditätsentschädigung. Das reichte der Klägerin nicht aus. Anders als der Versicherer und sein Gutachter war sie der Meinung, dass bei der Beurteilung des Invaliditätsgrads nicht der gesamte Schultergürtel, sondern lediglich das Kugelgelenk zwischen Schulterblatt und Oberarmknochen zählt, welches aber versteift war. Die Klägerin ging daher von einem Invaliditätsgrad von 70 % laut Gliedertaxe aus. In der Klageerwiderung trug der Versicherer vor, es gäbe im allgemeinen Sprachgebrauch keinerlei Hinweise darauf, dass mit dem Begriff Schultergelenk nur das Kugelgelenk selbst gemeint ist. Hinzu kommt nach Meinung des Versicherers, dass in der Gliedertaxe auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar medizinische Fachbegriffe verwendet werden und die Beurteilung des Invaliditätsgrades durch einen Mediziner erfolgt. Deshalb könne nur der medizinische Begriff Grundlage einer Auslegung sein, nicht aber das laienhafte Verständnis eines Versicherungsnehmers. Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts folgten dem nicht und gaben der Klage der Verletzten in vollem Umfang statt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Gliedertaxe für den Fall des Verlustes oder der Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab. In dem zu entscheidenden Fall ist das Kugelgelenk der Klägerin irreparabel beschädigt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und herkömmlichem Verständnis ist ein Schultergelenk das Kugelgelenk des Schultergürtels zwischen Schulterblatt und Oberarmknochen, in welchem sich der Oberarm dreht. In der Anatomie wird als Gelenk die bewegliche Verbindung zwischen Körperteilen definiert, die ihrerseits mehr oder weniger starr sind.

5 Deswegen ist zwar das Schultergelenk Bestandteil des Schultergürtels, an dessen äußerem Ende es sitzt, nicht aber Schultergürtel und Schulterblatt Bestandteil des Schultergelenks. Die Richter halten daher die Annahme des Unfallversicherers, dass der Schultergürtel insgesamt als Schultergelenk im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen ist, für falsch. Selbst wenn im Schultergürtel der Klägerin noch eine eingeschränkte Bewegung möglich ist, welche sich auf ihren Arm auswirkt, so heißt das nach Meinung des Gerichts nicht, dass lediglich von einer Teilschädigung des Schultergelenks ausgegangen werden kann. Daher war die Invalidität der Klägerin mit dem vollen Armwert von 70 % zu bemessen. Das Urteil ist rechtskräftig. 6. Verspätete Ansprüche an die Unfallversicherung Das Amtsgericht München hat am 19. November 2008 entschieden (Az.: 163 C 22609/08), dass die Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld zur Fristwahrung von Invaliditätsansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung nicht ausreicht, wenn aus der Schadenanzeige nicht eindeutig hervorgeht, dass ein Dauerschaden eingetreten ist. Im März 2005 hatte der Kläger bei einem Sturz auf Glatteis den linken Knöchel im Sprunggelenk gebrochen. Er meldete den Zwischenfall bereits vier Tage später telefonisch und schriftlich seinem privaten Unfallversicherer. In dem kurz darauf eingereichten Schadenformular wurde durch den behandelnden Arzt angekreuzt, dass mit keinem Dauerschaden zu rechnen sei. Doch es kam anders. Nach einem Behandlungsmarathon wurde dem Kläger durch das Gutachten eines Klinikarztes im März 2006 bestätigt, dass er durch den Sturz einen Dauerschaden erlitten hatte. Dieses Gutachten legte der Kläger seinem Unfallversicherer jedoch erst Ende August 2007 vor. Dabei machte er gleichzeitig Invaliditätsansprüche geltend. Doch der Versicherer berief sich auf Verspätung, da derartige Ansprüche bedingungsgemäß innerhalb von 15 Monaten, gerechnet vom Datum des Unfalls, geltend gemacht werden müssen. Damit wollte sich der Mann nicht abfinden und zog vor Gericht. Dort machte er geltend, dass er seine Ansprüche dem Grunde nach durch Einreichung des Schadenformulars geltend gemacht habe. Da der Versicherer in der Zwischenzeit ein Krankenhaustage- und Genesungsgeld gezahlt habe, hätte er mit möglichen Invaliditätsansprüchen rechnen müssen. Die bedingungsgemäße 15- monatige Frist sei daher gewahrt. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung der Richter hat die erstmalige Geltendmachung von Invaliditätsleistungen erst mit Vorlage des Gutachtens im August 2007 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war die bedingungsgemäß zu wahrende Frist jedoch längst verstrichen. Zweck dieser Frist ist es, eine Haftung des Versicherers für Spätfolgen auszuschließen, die häufig nur schwer aufzuklären sind. Diese Regelung hält das Gericht für angemessen. Sie stellt eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit dar. Die Frist wurde durch die bloße Einreichung der Schadenanzeige nicht gewahrt, da ihm ausdrücklich bestätigt wurde, dass mit keiner dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen sei. Das Gericht war - anders als der Kläger auch nicht der Meinung, dass der Versicherer wegen der zwischenzeitlichen Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld hätte nachfragen müssen, ob möglicherweise nicht doch eine Invalidität eingetreten war. Nach Überzeugung des Gerichts wäre eine Nachfrage allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn für den Versicherer erkennbar gewesen wäre, dass es zu Spätfolgen hätte kommen können. Das war aber angesichts der eindeutigen Erstauskunft in der Schadenanzeige nicht der Fall. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. 7. Achillessehnenriss kein bedingungsmäßiger Unfall? Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17. Oktober 2008 entschieden (Az.: 2 O 449/07), dass eine private Unfallversicherung nicht mit dem Argument die Leistung verwei-

6 gern kann, es liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn ein Badmintonspieler während eines schnellen Antritts einen Achillessehnenriss erleidet. Während eines Badmintonspiels erlitt ein Sportler einen Achillessehnenriss am rechten Fuß, ein schneller Antritt des Klägers war vorausgegangen. Nach der anschließenden Operation wollte der Mann seinen privaten Unfallversicherer in Anspruch nehmen. Ein Sachverständiger hatte dem Mann attestiert, dass durch die Verletzung ein Dauerschaden zurückgeblieben war. Der Unfallversicherer bezweifelte dies nicht, weigerte sich trotz allem, eine Invaliditätsleistung zu erbringen. Nach seiner Meinung war der Dauerschaden nämlich nicht als Folge eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses anzusehen. Die Richter des Dortmunder Landgerichts gaben der Klage des Versicherten in vollem Umfang statt. Das Gericht führte aus, dass im Rahmen einer privaten Unfallversicherung auch Verletzungen versichert sind, die infolge einer erhöhten Kraftanstrengung an Muskeln, Bändern, Kapseln oder Sehnen durch Zerrung oder Zerreißen entstehen. Von einem solchen Unfall ist aber bei einem Achillessehnenriss nach einem schnellen Antritt auszugehen. Nach Ansicht der Richtet sollen durch das bedingungsgemäße Erfordernis der erhöhten Kraftanstrengung für den Versicherungsnehmer erkennbar Kraftanstrengungen des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskel-, aber keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern, als Gelegenheitsursache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Denn solche Bewegungsabläufe führen erfahrungsgemäß nur dann zu einer Verletzung, wenn bereits Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an den Körperteilen vorliegen. Eine private Unfallversicherung hat für unfallbedingten Folgen von Kraftanstrengungen einzustehen, die nach ihrer Art oder Intensität von normalen körperlichen Bewegungen wie zum Beispiel Gehen abweichen. Das Gericht nannte das Anspannen der Bizepssehnen beim Sportkegeln, einen 50 Meter Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung, eine Muskelanspannungsübung im Sportunterricht sowie einen kämpferischen Einsatz um den Ball bei einem Fußballspiel und einem dabei erlittenen Sehnenriss als Beispiel. Daher gehört nach Überzeugung der Richter auch die von dem Kläger erlittene Verletzung zu jenen Unfallereignissen, für die ein privater Unfallversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. 8. Verbessert statt verschlechtert Das Oberlandesgericht Frankfurt a.m. hat am 18. September 2008 entschieden (Az.: 3 U 206/06), dass eine allein auf Veranlassung eines Versicherten vorgenommene Neubemessung der Invalidität, bei der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wird, nicht zu Rückforderungsansprüchen durch einen privaten Unfallversicherer führt. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Versicherer bei der Abwicklung des Schadens nicht ausdrücklich eine Neubemessung vorbehalten hat. Der Kläger war bei der beklagten Versicherung unfallversichert. Dem Vertrag lagen die AUB 88 zugrunde, in welchen es in 11 IV. heißt: Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Der Versicherer muss dieses Recht mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I., durch den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausüben. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit fünf 5 % jährlich zu verzinsen. Der Kläger erlitt einen schweren Unfall, bei welchem er sich das rechte Bein verletzte. Ein von dem Versicherer beauftragter Gutachter errechnete die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit des Beines mit 2/7 Beinwert. Der Versicherer zahlte dem Kläger daraufhin fast Euro als Invaliditätsleistung, ohne sich dabei eine Nachprüfung vorzubehalten. Mit der Behauptung, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und der Invaliditätsgrad mit nunmehr 2/5 Beinwert zu bewerten sei, machte

7 der Kläger fristgerecht von seinem bedingungsgemäßen Nachprüfungsrecht Gebrauch. Den sich aus seiner Einschätzung ergebenden Differenzbetrag machte er gegenüber seinem Versicherer geltend. Als dieser nicht zahlen wollte, landete die Sache vor Gericht. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich der Zustand des Versicherungsnehmers entgegen der Behauptung des Versicherten nicht etwa verschlechtert, sondern im Gegenteil auf 2/10 Beinwert verbessert hatte. Die Versicherung nahm dies zum Anlass, den Spieß umzudrehen, und im Rahmen einer Widerklage von dem Versicherungsnehmer die Rückzahlung eines Teils der bereits geleisteten Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. Als das Gericht einen weiteren ärztlichen Gutachter befragt hatte, wiesen die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts sowohl die Klage des Versicherten als auch die Widerklage des Versicherers zurück. Das Gericht sah durch das Gutachten die Behauptung des Versicherers bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht verschlechtert, sondern tatsächlich verbessert hatte. Sie hielten seine Klage daher für unbegründet. Die Richter wiesen aber auch die Widerklage des Versicherers wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Zwar ist ein Versicherer nach Abgabe eines Anerkenntnisses grundsätzlich nicht daran gehindert, eine geleistete Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Das setzt aber voraus, dass sich der Versicherer bei seiner Abrechnung eine Neubemessung des Invaliditätsanspruchs innerhalb der bedingungsgemäßen Dreijahresfrist vorbehalten hat. Eine solche Erklärung hat der Versicherer jedoch nicht abgegeben. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die in der Abrechnung zur Entschädigungsgrundlage gemachte Invaliditätsbemessung von 2/7 Beinwert für den Versicherer dauerhaft bindend geworden ist. Nach Überzeugung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass das Verlangen des Versicherten auf Neubemessung unter dem Vorbehalt stand, dass es nicht zu seinem Nachteil ausgeht. 9. Verharmlosende Angaben im Antrag vermeiden Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 31. August 2007 entschieden (Az.: 281 C 9541/07), dass Personen, die in einem Krankenversicherungsantrag einen Bandscheibenvorfall als eingeklemmten Ischiasnerv bezeichnen, mit einem Vertragsrücktritt des Versicherers rechnen müssen. Im Jahr 2004 hatte der Kläger einen Bandscheibenvorfall erlitten und war deswegen bis Oktober des Jahres in ärztlicher Behandlung. Im April 2005 beantragte er den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Auf die Frage nach Vorerkrankungen antwortete er: Ischiasnerv war eingeklemmt. Folgenlos ausgeheilt. Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst Juli 2004 bis Oktober 2004 an, änderte diese Angaben jedoch noch vor Einreichung des Antrages in Juli Nachdem der Antrag eingereicht wurde, stellte sich heraus, dass eine bestehende Vorversicherung erst zum Ablauf des Jahres 2005 beendet werden konnte. Der Kläger unterzeichnete daher im Oktober 2005 erneut einen Antrag. In diesem machte er die gleichen Angaben zu seinem Gesundheitszustand. Der Kläger verschwieg dem Versicherer, dass er im August 2005 erneut wegen Rückenbeschwerden behandelt wurde, dem Versicherer ebenso wie den Umstand, dass es sich bei dem eingeklemmten Ischiasnerv in Wahrheit um einen Bandscheibenvorfall gehandelt hatte. Als der Versicherer im Frühjahr 2006 davon erfuhr, trat er vom Vertrag zurück. Er weigerte sich außerdem, bis dahin eingereichte Rechnungen für die Behandlung weiterer Rückenschmerzen zu bezahlen. Das AG München wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück, da der Versicherungsnehmer den neuen Versicherer nicht vollständig und ausreichend über seinen Gesundheitszustand informiert hatte. Der Kläger musste sich vom Gericht darüber belehren lassen, dass es sich bei einem Bandscheibenvorfall um etwas völlig Anderes handelt als um einen eingeklemmten Ischias-

8 nerv. Ein solcher Unterschied müsse auch jedem medizinischen Laien bekannt sein. Ein Bandscheibenvorfall stellt eine erhebliche Vorerkrankung dar und hätte daher auch zwingend als solcher bezeichnet und im Antrag angegeben werden müssen. Dass es der Kläger mit der Wahrheit nicht ganz so genau nimmt, belegt nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass er seine im August 2005 behandelten Rückenschmerzen ebenfalls verschwiegen hat. Denn auch diese hätte er im zweiten Antrag erwähnen müssen. Die Berufung des Klägers wurde verworfen (Az.: 6 S 18397/07). Das Urteil ist damit rechtskräftig. 10. Schmerzensgeld Wie viel Schmerzensgeld gibt es? Die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes hängt unmittelbar von der Schwere der Unfallfolgen ab. Die Gerichte hierzulande berücksichtigen - anders als in den USA - bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht nur die physischen und psychischen Schäden sondern auch den Lebensstandard des Opfers. Das heißt aber nicht, wer reich ist, bekommt auch mehr. Die Richter berücksichtigen inzwischen auch die Schwere der physischen und psychischen Unfallfolgen, sowie die damit einhergehende Not der Opfer und deren Familien. Das in der Vergangenheit leider allzu oft bemühte berühmte Halswirbelsyndrom (HWS) führt heute, wenn überhaupt, mit EUR 300 zum vermeintlichen Erfolg. Versicherungen, die sich mit der Entschädigung der Opfer gern Zeit lassen, werden schon mal mit EUR zusätzlicher Entschädigungsleistung bedacht. Vergleiche hierzu: LG München, Az. 19 O 86447/00

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