Kostenersatz- und Gebührensatzung. für die Inanspruchnahme der Freiwilligen. Feuerwehr in der Stadt Waldbröl vom
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- Klara Brandt
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1 Kostenersatz- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Waldbröl vom Der Rat der Stadt Waldbröl hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666 / SGV NW 2023) in der aktuell gültigen Fassung, des 12 Abs. 3 und Abs. 6, des 41 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 474), und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom (GV NRW S. 712) in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Pflichtaufgaben Die Stadt Waldbröl unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr. Der Einsatz der Feuerwehr der Stadt Waldbröl aufgrund der 1 und 41 Abs. 1 FSHG erfolgt unentgeltlich, sofern nicht 41 Abs. 2 Anwendung findet dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2 Kostenersatzpflicht (1) Die Stadt Waldbröl verlangt den Ersatz von Kosten, die durch den Einsatz der Feuerwehr entstanden sind, und zwar: a. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr und den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, c. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, d. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, e. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen
2 Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, f. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigem Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer g, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war (Fehlalarm), g. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, h. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (2) Die Kostenersatzpflicht nach Abs. 1 tritt auch dann ein, wenn a. überörtliche Hilfe im Sinne des 25 FSHG von einer anderen Feuerwehr, nicht städtischen freiwilligen Feuerwehr, im Stadtgebiet Waldbröl geleistet wird, b. es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil ein Anlass für den Einsatz nicht mehr besteht bzw. nicht bestand oder die Alarmierung widerrufen worden ist. 3 Brandsicherheitswachen Das Gestellen von Brandsicherheitswachen zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes in Versammlungs- und Ausstellungsräumen sowie aus sonstiger Veranlassung ist kostenersatzpflichtig. Die Höhe des durch Leistungsbescheid zu erhebenden Kostenersatzes richtet sich nach dem Kostenersatztarif ( 6 in Verbindung mit 5) dieser Satzung. 4 Kostenersatzpflichtiger Kostenersatzpflichtiger ist derjenige, der die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Waldbröl im Sinne der 2 und 3 in Anspruch nimmt. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3 5 Berechnung des Kostenersatzes (1) Berechnungsgrundlage des Kostenersatzes ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften und Fahrzeuge aus der Feuerwache bis zum dortigen Wiedereintreffen (Einsatzzeit). Maßgebend sind die Zeiten im Einsatzbericht. Die Einsatzzeit endet bzw. beginnt mit der Erteilung eines neuen Einsatzbefehls abweichend von Satz 1. (2) Der Kostenersatz wird nach Stundensätzen berechnet. Angefangene Stunden werden minütlich berechnet. (3) Verbrauchsmaterialien werden nach angefangenen Volumeneinheiten zum Selbstkostenpreis berechnet. (3) Entsorgungskosten werden nach dem Selbstkostenpreis berechnet. 6 Inanspruchnahme privater Unternehmer und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Einsatzleiter, der Leiter der Feuerwehr oder dessen Stellvertreter sowie der Leiter des Ordnungsamtes oder dessen Stellvertreter/in. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmer und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 7 Fahrzeug- und Personalkosten Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und des eingesetzten Personals bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
4 8 Billigkeitsmaßnahmen (1) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund des Interesses der Stadt Waldbröl gerechtfertigt ist. (2) Über Billigkeitsmaßnahmen entscheidet der Bürgermeister. (3) Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit dem kommunalen Abgabengesetz sinngemäß. 9 Festsetzung und Billigkeit des Kostenersatzes (1) Der Bürgermeister der Stadt Waldbröl setzt den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr auf der Grundlage des Kostenersatztarifes (Anlage zu 6) durch einen dem Kostenersatzpflichtigen zu erteilenden Leistungsbescheid fest. (2) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht bei Beendigung des Einsatzes. (3) Der Kostenersatz wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Kostenfestsetzung durch den Leistungsbescheid fällig. (4) Für die Fristen der Festsetzung und Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung nebst Kostentarif vom in der Fassung des 1. Nachtrags vom außer Kraft.
5 Anlage zu 7 A. Personalgebühren Für den Einsatz eines Feuerwehrmannes ohne Rücksicht auf Dienstgrad und Dienststellung 19,10 / Stunde B. Gebühren für Fahrzeuge ausschließlich der Besatzung Fahrzeugart Standort Stundensatz VW Transporter LKW GM-2348 Waldbröl 147,34 MAN/Schmitz GWG II GM-2862 Waldbröl 69,56 Magirus TLF 16/25 Magirus GM-2293 Waldbröl 140,16 IVECO/Magirus DLK 23/ GM-2535 Waldbröl 226,76 DB TLF 8/50 (Werfer) GM-2414 Waldbröl 391,69 VW MTF GM-WB 8001 Waldbröl 33,25 VW Kommandowagen GM-WB 112 Waldbröl 5,88 VW Einsatzleitfahrzeug ELF 1 GM-WB /243 Waldbröl 8,47 MAN - GM 2743 Waldbröl 70,22 Löschfahrzeug GM-2128 Geilenkausen 72,30 VW-Transporter GM-WB-8021 Geilenkausen 116,50 IVECO LF 8/ GM-2937 Heide 122,52 Ford/Pütting ELW GM-2149 Heide 247,84 INVECO/Lentner SW NRW Heide 134,18 VW Bulli MTF GM-2317 Thierseifen 112,94 MAN/Ziegler TLF 16/ GM-2524 Thierseifen 98,82 Zielger LF GM-2418 Thierseifen 113,87 VW Mannschaftstransportwagen GM-WB /94 Thierseifen 81,98
6 C. Gebühren für Verbrauchsmaterialien Materialien, die durch die Eigenart des Einsatzes zerstört oder verbraucht werden, berechnen sich nach dem Selbstkostenpreis für die Wiederbeschaffung und Entsorgung.
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