I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I M N A M E N D E R R E P U B L I K!"

Transkript

1 Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/ I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22 24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. September 2011, Zl. MD VD 928/11, betreffend Antrag auf Nachbeurkundung einer eingetragenen Partnerschaft und Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. September 2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Eintragung ihrer am 20. August 2008 vor dem Standesamt Krefeld in Deutschland begründeten eingetragenen Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch sowie auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde mit Ausweisung des Nachnamens der Beschwerdeführerin als Familiennamen gemäß 2 Abs. 2 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idf BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: PStG), zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, verfahrensgegenständlich sei zunächst die Frage, ob die im Jahr 2008 in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaft in ein (23. September 2014)

2 Zl. 2012/01/ österreichisches Partnerschaftsbuch eingetragen werde könne und der Beschwerdeführerin in Folge dessen eine inländische Partnerschaftsurkunde auszustellen sei. Gemäß 27a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPR G) seien die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet werde. Wenngleich die Beschwerdeführerin ihre Lebenspartnerschaft bereits am 20. August 2008 in Deutschland geschlossen habe und das der deutschen Lebenspartnerschaft entsprechende inländische Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft erst ab 1. Jänner 2010 Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden habe, sei davon auszugehen, dass selbst eine bis zu diesem Stichtag im österreichischen Rechtsverkehr nicht rechtswirksame Partnerschaft nunmehr als rechtsgültig anzusehen sei. Dem Verwaltungsakt seien auch keine Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen der Lebenspartnerschaft zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Wiederholung der Verpartnerung in Österreich begehrt habe, sei der verfahrensgegenständliche Antrag als sogenannte "Nachbeurkundung" im Sinne des 2 Abs. 2 Z. 1 PStG zu werten. Demnach sei ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft mache, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall einen österreichischen Staatbürger betreffe. Zum Begriff des "rechtlichen Interesses" führe 2 der Personenstandsverordnung (PStV) aus, dieses liege jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden sei; weiters, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden könne oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspreche. Nach der Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit vom 26. April 2010 liege ein rechtliches Interesse nur vor, wenn die subjektive Rechtssphäre des Betroffenen berührt werde. Das rechtliche Interesse müsse beim Antragsteller liegen, der dem im 2 Abs. 2 PStG bestimmten

3 Zl. 2012/01/ Personenkreis angehören müsse. Der nachzubeurkundende Personenstandsfall müsse im Ausland eingetreten sein und nicht oder nicht gleichwertig wie im Inland eingetragen worden sein, oder die ausländische Personenstandsurkunde könne nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden, oder die ausländische Personenstandsurkunde widerspreche den gesetzlichen österreichischen Rechtsvorschriften. Unverhältnismäßig schwer sei die Beschaffung einer ausländischen Personenstandsurkunde dann, wenn sie mit einem über das normale Ausmaß hinausgehenden extrem hohen Zeit und Kostenaufwand verbunden sei. Im Kommentar von Michel/Weitzenböck/Lenhard, Das österreichische Personenstandsrecht, werde unter Verweis auf die Erläuterungen ergänzend zum rechtlichen Interesse ausgeführt, dass ein Bedürfnis nach Beurkundung eines Personenstandsfalles, der sich im Ausland ereignet habe, vor allem dann bestehen werde, wenn er in dem Staat, in dem er sich ereignet habe, überhaupt nicht beurkundet worden sei, oder wenn Angaben, die nach österreichischem Recht als wesentlich angesehen werden, fehlten. Weiters, wenn die Eintragung zwar vollständig, nach österreichischem Recht aber unrichtig erfolgt sei. Ein rechtliches Interesse sei auch gegeben, wenn die ausländische Beurkundung nicht alle Angaben enthalte, die bei einer Beurkundung des gleichen Personenstandsfalls im Inland eingetragen worden wären. Auf den Punkt gebracht lasse sich das rechtliche Interesse an der Nachbeurkundung eines ausländischen Personenstandsfalles auf die Frage reduzieren, ob die Standards der österreichischen Rechtsordnung eingehalten seien. Die Nichterfüllung österreichischer Standards könne aber einer deutschen Personenstandsurkunde nicht unterstellt werden. Der Inhalt der deutschen Urkunde entspreche den inländischen Erfordernissen, in beiden Staaten würden vergleichbare Personenstandsregister geführt, darüber hinaus gebe es keine Anzeichen für besondere Schwierigkeiten bei der Urkundenbeschaffung. Es könne auch nicht ernsthaft behauptet werden, dass die deutsche Urkunde wesentlichen Grundsätzen der inländischen Urkundenführung widerspreche. Da also die (vorgelegte) deutsche Personenstandsurkunde den inländischen Anforderungen entspreche, bestehe kein Anlass für eine Nachbeurkundung.

4 Zl. 2012/01/ Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bildeten die behaupteten allgemeinen Schwierigkeiten im Rechts und Wirtschaftsverkehr nach den Erläuterungen und dem zitierten Kommentar keinen Grund für ein rechtliches Interesse an einer Nachbeurkundung. Wenngleich unmittelbar nach der Begründung der deutschen Lebenspartnerschaft im Inland Zweifel an der Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft bestanden haben mögen, sei dieses Rechtsinstitut seit der Geltung des Gesetzes über die Eingetragene Partnerschaft (EPG) und der damit zusammenhängenden breiten öffentlichen Diskussion nunmehr auch in Österreich allgemein bekannt und anerkannt und gebe es keine begründeten Zweifel mehr an der Existenz dieser Rechtsform. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine unbedenkliche deutsche Personenstandsurkunde und könne überdies jederzeit einen Auszug des österreichischen Geburtenbuches mit dem Vermerk der eingetragenen Partnerschaft anfordern bzw. vorlegen. Diese Dokumente reichten für den Nachweis der eingetragenen Partnerschaft im Inland aus, sodass es für das inländische Rechtsleben nicht erforderlich sei, weitere Eintragungen vorzunehmen oder Urkunden auszustellen. Sollten tatsächlich noch vereinzelte Bedenken von Behörden oder privaten Rechtsträgern an der Gültigkeit der Partnerschaftsurkunde auftreten, könnten diese durch einen Hinweis auf die Rechtslage oder eine Nachfrage bei der Personenstandsbehörde leicht zerstreut werden. Das rechtliche Interesse an der Nachbeurkundung sei daher zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Aussage im hg. Erkenntnis vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0080, verweise, wonach die Beschwerdeführerin ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß 34a PStG habe, so sei zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht nach ausführlicher, begründeter Auseinandersetzung mit der Rechtslage zum Ergebnis eines tatsächlichen Anspruches auf Eintragung in inländische Personenstandsbücher gekommen sei, sondern im Gesamtzusammenhang damit nur ausdrücken habe wollen, dass der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsverfahren offen stehe, in dem die Frage der Namensführung im Zuge einer eingetragenen Partnerschaft geprüft werden könne, sodass ihr allgemein gehaltener Feststellungsantrag zur

5 Zl. 2012/01/ Namensführung unzulässig sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine unbedenkliche deutsche Partnerschaftsurkunde verfüge, welche mit (jener nach) 34a PStG vergleichbar sei. Zum Antrag, die Beschwerdeführerin wolle auch bei der eingetragenen Partnerschaft einen Familiennamen (statt: Nachnamen) tragen, sei Folgendes auszuführen: Nach 13 Abs. 1 IPR G sei die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruhe. Da die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, gelte hinsichtlich der Namensführung das österreichische Recht. Nach dem EPG werde eine terminologische Unterscheidung zwischen Familien und Nachnamen getroffen; in den Erläuterungen dazu werde ausgeführt, dass die Begründung der Partnerschaft noch keine namensrechtlichen Auswirkungen entfalten solle. Allerdings sollten die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen einen gemeinsamen Nachnamen im Wege des Namensänderungsgesetzes erhalten können. Ausdruck des verbleibenden Unterschieds zu einer Ehe solle auch die Verwendung des Ausdruckes Nachname an Stelle der Bezeichnung Familienname sein. Auch in der bereits genannten Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit werde der Nachname im Sinne des PStG und der PStV dahin definiert, dass diesen Personen führten, die "in einer eingetragenen Partnerschaft leben während deren Bestehens". Familiennamen dienten als Ergänzung zum Vornamen zur besseren Unterscheidbarkeit von Personen. Mit dem Familienamen werde die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie ausgedrückt. Daher ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen keinen Familiennamen, sondern einen Nachnamen führten. Es liege nicht im Ermessen der zur Rechtsanwendung berufenen Behörden, eine von diesen gesetzlichen Regelungen abweichende Entscheidung zu treffen. Ebenso stehe es ihnen nicht zu, gehörig kundgemachte Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Im Übrigen lasse sich für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers auch aus 165 ABGB, wonach hinsichtlich der Namensführung des Kindes weiterhin an den Familiennamen und nicht an den Nachnamen der Mutter angeknüpft werde, nichts

6 Zl. 2012/01/ gewinnen. Die Rechtsordnung sehe die uneheliche Mutterschaft einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau offenbar als seltenen Ausnahmefall an, sodass dafür keine ausdrückliche Regelung geschaffen worden sei. Insbesondere dürften die eingetragenen Partner gemäß 8 Abs. 4 EPG nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen. Dass insoweit allenfalls eine Regelungslücke bestehen könnte, bedeute noch nicht, dass von der im EPG gewählten Terminologie abzugehen sei. Sofern dieser Fall keiner ausdrücklichen Regelung zugeführt werden sollte, werde es der Rechtsanwendung überlassen sein, für diesen Ausnahmefall durch Auslegung ein sinnvolles Ergebnis zu ermitteln, wobei sich wohl der Name des Kindes weiterhin vom Namen der Mutter ableiten werde müssen. Selbst wenn also die Ausstellung einer inländischen Partnerschaftsurkunde zulässig sein sollte, könnte der Name der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht als Familiennamen bezeichnet werden, sondern liege nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig ein Nachname vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

7 Zl. 2012/01/ Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG), lautet auszugsweise: "Personenstandsbücher Zweck 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes. (2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Örtlichkeitsgrundsatz 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz). (2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger; Arten der Personenstandsbücher (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch ( 26a bis 26c), zu führen Örtliche Zuständigkeit (2) Die in 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.... Personenstandsurkunden und Abschriften Personenstandsurkunden 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben....

8 Zl. 2012/01/ (2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.... Partnerschaftsurkunde 34a. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten 1. die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; 2. den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte; 3. an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft...." Die Personenstandsverordnung, BGBl. BGBl. Nr. 629/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2010 (PStV), lautet auszugsweise: " 2. Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht." 2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, dass einer der in 2 PStV genannten Fälle, in denen jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Eintragung in ein inländisches Personenstandsbuch bestehe, nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe solche Umstände aber gar nicht behauptet. Sie habe zu ihrem rechtlichen Interesse vielmehr ausgeführt, dass die (am 20. August 2008 in Deutschland eingegangene) Lebenspartnerschaft in Österreich erst ab 1. Jänner 2010 als eingetragene Partnerschaft anerkannt werde und die Beschwerdeführerin sowohl im behördlichen als auch im Privatrechts und Wirtschaftsverkehr immer wieder Zweifeln über die Gültigkeit ihrer eingetragenen Partnerschaft in Österreich begegne. Die Beschwerdeführerin sei daher durch das Fehlen einer von einer inländischen Behörde ausgestellten Partnerschaftsurkunde

9 Zl. 2012/01/ im Rechtsverkehr erheblichen Erschwernissen ausgesetzt. Damit habe die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse im Sinne des 2 Abs. 2 PStG geltend gemacht. Der Verweis auf die in 2 PStV angeführten Fälle könne daran nichts ändern, weil die Auflistung in 2 PStV bloß demonstrativ sei. Weiters könnten auch Verweise der belangten Behörde auf einen Erlass der Bundesministerin für Inneres sowie auf Kommentarliteratur daran nichts ändern, weil diese keine bindenden Rechtsquellen darstellten und die zitierte Kommentarliteratur Fälle eines rechtlichen Interesses auch nur demonstrativ aufzähle. Die Unbedenklichkeit der deutschen Urkunde sage im Übrigen nichts darüber aus, ob die deutsche Lebenspartnerschaft aus der Zeit vor 2010 in Österreich heute als eingetragene Partnerschaft anerkannt sei oder nicht. 3. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen: Dem PStG ist eine nähere Umschreibung des Begriffes "rechtliches Interesse" an der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des 2 PStG stand sieht man von der Ergänzung im Klammerausdruck in Absatz 1 durch BGBl. I Nr. 135/2009 ab seit 1. Jänner 1984 unverändert in Geltung. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (656 BlgNR XV. GP, S. 17 f) führen dazu auszugsweise Folgendes aus: "Der Abs. 1 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, daß in die Personenstandsbücher nur Personenstandsfälle eingetragen werden sollen, die sich im Inland ereignet haben (Örtlichkeitsgrundsatz,Territorialitätsprinzip). Viele Staaten verzeichnen auch die Personenstandsfalle ihrer Staatsbürger, die sich im Ausland ereignet haben. Auch für das neue österreichische PStG wurde dies angeregt. Wenn dieser Vorschlag nicht aufgegriffen wurde, so hat das praktische Gründe. Die Erfassung aller Personenstandsfälle setzt das Bestehen von Anzeige und Mitteilungspflichten voraus, deren Einhaltung notfalls auch erzwingbar sein muß (siehe die 9 Abs. 3, 18, 27, 58). Die Verhängung von Sanktionen ist aber, wenn der Anzeigepflichtige ständig im Ausland lebt, schwer möglich und auch rechtlich problematisch. Die Einschaltung der österreichischen Vertretungsbehörde würde an dieser Sachlage nichts ändern, da auch dieser erfahrungsgemäß nur ein Teil der Personenstandsfälle von Österreichern bekannt wird und dies oft mit jahrelanger Verspätung.

10 Zl. 2012/01/ Es ist daher zweckmäßiger, die im derzeit geltenden PStG ( 41) vorgesehene Regelung beizubehalten und nur die ausnahmsweise Beurkundung, von Auslandspersonenstandsfällen vorzusehen (s. Abs. 2). Wenn die Erfassung der Personenstandsfälle darauf abgestellt wird, wo sie sich ereignet haben, ist es konsequent, keinen Unterschied zu machen, ob der Betreffende österreichischer Staatsbürger, Ausländer oder Staatenloser ist. Der Entwurf bringt das dadurch zum Ausdruck, daß die Eintragung 'jedes' Personenstandsfalles, der sich im Inland ereignet hat, angeordnet wird. Durch Abs. 2 wird, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Auslandspersonenstandsfälle beurkunden zu können. Ein Bedürfnis danach besteht vor allem dann, wenn der Personenstandsfall in dem Staat, in dem er sich ereignet hat, überhaupt nicht beurkundet wurde oder wenn bei der Beurkundung Angaben fehlen, die in Österreich als wesentlich angesehen werden. Ein weiteres Anwendungsgebiet stellen die Fälle dar, in denen die Eintragung zwar vollständig aber unrichtig (beides aus österreichischer Sicht) erfolgt ist und eine Berichtigung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erwirkt werden kann. Ein Anspruch auf Beurkundung soll jedoch nicht nur in diesen Fällen bestehen; sie soll nur an die Voraussetzung geknüpft werden, daß ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird. Es wurde auch erwogen, eine amtswegige Eintragung derartiger Fälle vorzusehen. Die mit 41 PStG gewonnenen Erfahrungen lassen das jedoch entbehrlich erscheinen. Es liegt vor allem im Interesse der betroffenen Person, durch die Beantragung der Eintragung des Personenstandsfalles im Inland zu einer ordnungsgemäßen Personenstandsurkunde zu gelangen...." Der Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1331 BlgNR XV. GP, S. 2) hält dazu im Weiteren Folgendes fest: "Die von der Regierungsvorlage etwas abweichende Formulierung soll eindeutig zum Ausdruck bringen, daß das rechtliche Interesse an der Eintragung des Personenstandsfalls im Inland beim Antragsteller liegen muß. Hinsichtlich der Person, deren Personenstandsfall beurkundet werden soll, wird nur gefordert, daß sie dem in diesem Absatz umschriebenen Personenkreis angehört." Nach den zitierten Materialien ist demnach davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber eine Bedeutung des Begriffes "rechtliches Interesse" an der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles vor Augen stand, die Fälle umfasst, in denen der Personenstandsfall in dem Staat, in dem er sich ereignet hat, überhaupt nicht beurkundet wurde oder in denen die ausländische Eintragung (oder

11 Zl. 2012/01/ die darauf beruhende ausländische Urkunde) aus österreichischer Sicht wesentliche Mängel aufweist, die nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten behoben werden können, sodass im Ergebnis der Betreffende ohne Eintragung im Inland nicht "zu einer ordnungsgemäßen Personenstandsurkunde" gelangen kann. Mit Blick auf den in den Materialien zuletzt genannten Zweck der nur ausnahmsweise über Antrag vorzunehmenden Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles wird somit deutlich, dass ein rechtliches Interesse an der Eintragung eines derartigen Personenstandsfalles jedenfalls voraussetzt, dass eine aus österreichischer Sicht ordnungsgemäße Personenstandsurkunde desjenigen Staates, in dem sich der Personenstandsfall ereignet hat, dem Betreffenden nicht vorliegt. Von diesem Verständnis ausgehend hat die Beschwerdeführerin mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen aber kein rechtliches Interesse an der Eintragung der in Deutschland geschlossenen Lebenspartnerschaft im Sinne des 2 Abs. 2 PStG glaubhaft gemacht. Der bloße Umstand, dass für den Rechtsverkehr in Österreich nur eine ausländische Personenstandsurkunde, nicht aber eine österreichische Urkunde zur Verfügung steht, vermag für sich genommen ein derartiges rechtliches Interesse nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen. Die gegenteilige Sicht wäre im Übrigen mit dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Ausnahmecharakter der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles nicht in Einklang zu bringen (vgl. demgegenüber nunmehr 35 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, der eine amtswegige Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses vorsieht). Im Ergebnis erweist sich die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintragung der in Deutschland begründeten eingetragenen Partnerschaft in das inländische Partnerschaftsbuch daher als nicht rechtswidrig. Davon ausgehend kommt die Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde mangels Eintragung des Personenstandsfalles in ein inländisches Partnerschaftsbuch nicht in

12 Zl. 2012/01/ Betracht, sodass auch dieser Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde. Auf das Beschwerdevorbringen zur Frage, ob in einer Partnerschaftsurkunde ein Familienname oder Nachname auszuweisen gewesen wäre, ist daher nicht weiter einzugehen. 4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gemäß dem hg. Erkenntnis vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0080, Anspruch auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin (im dort zu beurteilenden Beschwerdefall) ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß 34a PStG habe. Diese allerdings für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Eintragung in ein österreichisches Personenstandsbuch nicht vorliegt, vereinzelt gebliebene Auffassung kann aus den oben dargelegten Gründen nicht geteilt werden. 5. Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie 3 Z. 1 der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idf BGBl. II Nr. 8/2014, auf den 47 ff VwGG ivm 1 der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr W i e n, am 23. September 2014

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei 34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2010/13/0172-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/0105 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser,

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG Die Angaben zur Person bitte in Blockschrift oder mit Schreibmaschine/Computer ausfüllen! Zutreffendes bitte ankreuzen! Zu den Klammerziffern ( ) bitte die Ausfüllanweisungen auf Seite 3 lesen! ANTRAG

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-,

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie des Kontrollrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Fragen und Antworten Stand 10. Oktober 2014 1 Allgemeines zum ZPR... 2 2 Geburt... 3 2.1 Vaterschaftsanerkenntnis... 4 3 Eheschließung... 5 4 Eingetragene Partnerschaft...

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Eheschließungsverfahren nach PStG neu. Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen

Eheschließungsverfahren nach PStG neu. Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen Eheschließungsverfahren nach PStG neu Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen MM & EE Michael Mutig und Edith Eilig, beide Deutsche, sprechen bei Ihnen vor und wollen in Eisenach

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG)

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Anlage A Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen! Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Bitte beachten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe? Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Zuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme

Zuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG Nadine Hegner Fachberaterin Fachtagung Gotha 2009 Zuständigkeit Standesbeamter ( ( 17 17 PStG PStG i.v.m. 11 11 PStG) Länderöffnungsklausel

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Eheschliessung

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.

Mehr

Deutsche heiraten in Spanien

Deutsche heiraten in Spanien Deutsche heiraten in Spanien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Spanien Stand: Januar 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach. e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de. Öffnungszeiten:

Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach. e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de. Öffnungszeiten: Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach 02294 699340 e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de Öffnungszeiten: Montag Freitag: Montag und Dienstag: Donnerstag: 08.00 12.00 Uhr 14.00 16.00 Uhr

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr