D CH 10: Familienleistungen

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1 Das ist in der Schweiz anders Was ist mit Familienleistungen gemeint? Anspruch auf Familienleistungen... 2 Zwischenstaatliches Recht EG-Verordnung Beschäftigungsland Prioritätsregeln: In welchem Land erhalte ich (vorrangig) Familienleistungen?... 3 So ist die Situation in der Schweiz Familienleistungen Beiträge... 5 Wichtiges in Kürze Anspruch und Beantragung von Familienleistungen Wo habe ich Anspruch auf Familienleistungen? Was ist bei der Antragstellung zu beachten? Woher wissen die Familienkassen, dass ich Grenzgänger/in bin? Ausgleichszahlungen... 6 Information und Beratung vor Ort EURES-Berater/innen EURES-Berater/innen in der Schweiz (Auswahl) EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl) Familienkassen Familienausgleichskassen in der Schweiz (Auswahl) In Deutschland für Familienleistungen zuständige Organisationen Hinweis: Um der besseren Lesbarkeit willen wird im Text darauf verzichtet, durchgängig die männliche und weibliche Form nebeneinander zu verwenden. Steht die männliche Form allein, sind immer auch Frauen angesprochen. Diese Informationen wurden durch EURES-T Oberrhein und EURES Schweiz zusammengestellt. Finanzierungsquellen: Europäische Union und Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

2 Das ist in der Schweiz anders 1. Was ist mit Familienleistungen gemeint? Unter Familienleistungen fallen zum einen Zuschüsse (Familienzulagen), die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Kinderzulagen (Schweiz) und Kindergeld (Deutschland) werden für jedes Kind einzeln gezahlt. Sie sind unabhängig vom Einkommen der Eltern und werden bis zu einem bestimmten Alter des Kindes oder bis zum Ende der Ausbildung gewährt. Hat der Sohn oder die Tochter ein eigenes Einkommen, dann gelten hierfür Höchstgrenzen. Von den Familienzulagen zu unterscheiden sind Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen der Kinderbetreuung widmet (Erziehungszulagen). Diese Zahlungen existieren in Deutschland unter dem Namen Erziehungsgeld sowie Elterngeld. In der Schweiz gibt es keine vergleichbare Leistung. 2. Anspruch auf Familienleistungen Anspruch auf die schweizerischen Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen und je nach Kanton auch die Selbständigerwerbenden. Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, besteht ein Anspruch auf Familienzulagen: in der Schweiz, wenn beide Elternteile in der Schweiz erwerbstätig sind oder wenn der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist; in Deutschland, wenn der andere Elternteil in Deutschland erwerbstätig ist. Entrichtet ein Land die Kinderzulagen und fallen diese niedriger aus als die im anderen Land, so bezahlt das andere Land die Differenz (Differenzzulage) aus. Die Differenzzulage kann jedoch nur an einen in dem betroffenen Land anspruchsberechtigten Elternteil gezahlt werden. In der Schweiz beginnt und endet der Anspruch auf die Familienzulagen grundsätzlich mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall, Krankheit oder Mutterschaft sowie im Todesfall wird die Zulage in der Regel noch während einer gewissen Dauer über den letzten Lohnanspruch hinaus gewährt. EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

3 Zwischenstaatliches Recht 3. EG-Verordnung Die Zuschüsse oder Zulagen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können, fallen unter Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 4. Beschäftigungsland Die Verordnung besagt, dass in der Regel das Beschäftigungsland für die Erbringung des Familienleistungsausgleichs zuständig ist. Sie legt Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen fest, um ungerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden: 5. Prioritätsregeln: In welchem Land erhalte ich (vorrangig) Familienleistungen? Familiensituation Wohnsitzland Beschäftigungsland Anderer Elternteil ist im Wohnsitzland erwerbstätig Anderer Elternteil ist nicht erwerbstätig Anderer Elternteil ist Grenzgänger im gleichen Land erbringt vorrangig Leistungen Anderer Elternteil ist Grenzgänger in einem anderen EU/EFTA- Land erbringt vorrangig Leistungen Unterschiedsbetrag, falls Leistungen im Beschäftigungsland niedriger Unterschiedsbetrag, falls Leistungen im Beschäftigungsland niedriger zahlt ggf. einen Unterschiedsbetrag Differenzzulage, falls Leistungen aus Wohnsitzland niedriger erbringt vorrangig Leistungen das Beschäftigungsland mit den höheren Leistungen zahlt und bekommt zumindest im Falle der Familienkasse die Hälfte vom anderen Beschäftigungsland erstattet Als Grenzgänger/in haben Sie grundsätzlich in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind, Anspruch auf Familienleistungen. In Ihrem Wohnland können je nach Familiensituation und Tätigkeit des anderen Elternteils ebenfalls Ansprüche bestehen. Im EU-Koordinationsrecht für soziale Sicherheit (EG-VO 883/2004) ist geregelt, welche Ansprüche wo entstehen und welches Land bei der Zahlung der Familienleistungen vorrangig ist: EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

4 Ist der andere Elternteil im Wohnsitzland erwerbstätig oder bezieht er/sie dort Arbeitslosenleistungen, so erhalten Sie vorrangig Leistungen aus dem Wohnsitzland. Das Beschäftigungsland zahlt dann eine Differenzzulage. Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen und weiterhin in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis stehen, werden wie Erwerbstätige behandelt. Geht der andere Elternteil keiner beruflichen Tätigkeit nach, erhalten Sie vorrangig Leistungen aus dem Beschäftigungsland. Wenn Sie in Deutschland wohnen und die Leistungen an Ihrem Wohnsitz in Deutschland höher sind, dann erhält der nicht erwerbstätige Elternteil dort auf Antrag zusätzlich den Unterschiedsbetrag. Wenn der andere Elternteil ebenfalls als Grenzgänger/in der Schweiz arbeitet, erhalten Sie Familienleistungen vorrangig des Beschäftigungslandes und gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag vom Wohnstaat. Wenn der andere Elternteil ebenfalls als Grenzgänger/in, aber in einem anderen EU/EFTA-Land arbeitet, erhalten Sie Familienleistungen vorrangig des Beschäftigungslandes, das die höheren Familienleistungen ausbezahlt. Die Familienkasse des anderen Beschäftigungslands erstattet der Familienkasse des vorrangigen Landes die Hälfte; vom Wohnstaat erhalten Sie gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag. Auch bei getrennten Paaren wird der Arbeitsort des anderen Elternteils für die Bestimmung der Vorrangigkeit herangezogen. Es ist dabei unerheblich, ob das Paar verheiratet / nicht verheiratet, getrennt oder geschieden ist bzw. ob Unterhaltsansprüche bestehen! Achtung: Wenn in einem Haushalt Kinder aus mehreren Beziehungen zusammenleben, sollte man mit den Familienkassen abklären, von welchem Elternteil welcher Anspruch auf Familienleistungen abgeleitet werden kann. Alleinstehende mit Kind (der andere Elternteil ist verstorben oder nicht bekannt und dem Alleinstehenden steht das alleinige Sorgerecht zu), die im Ausland arbeiten, werden entsprechend der EU-Regelung wie Paare behandelt, bei denen beide Elternteile ein ausländisches Arbeitsverhältnis haben. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre Familienbeihilfekassen. Hinweis: Diese Regelungen gelten uneingeschränkt nur, wenn Sie Staatsangehörige/r eines EU/EFTA-Landes oder der Schweiz sind. EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

5 CH So ist die Situation in der Schweiz 6. Familienleistungen In der Schweiz werden die Familienzulagen vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn entrichtet. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen werden vom Arbeitgeber bezahlt. Seit dem ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Nach diesem Gesetz werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet: eine Kinderzulage von 200 CHF für Kinder bis 16 Jahren; eine Ausbildungszulage von 250 CHF für Kinder von 16 bis 25 Jahren. Einige Kantone haben diese Ansätze erhöht; darunter der nordwestschweizerische Kanton Jura, der Kinderzulagen von 250 CHF und Ausbildungszulagen von 300 CHF ausgerichtet. Es gibt zudem Familienausgleichskassen oder Arbeitgeber der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, die höhere Familienzulagen als das gesetzliche Minimum ausrichten. In der Landwirtschaft werden ebenfalls Kinderzulagen von 200 CHF und Ausbildungszulagen von 250 CHF ausgerichtet; im Berggebiet werden diese Ansätze um 20 CHF erhöht (siehe auch unter Auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung besteht Anspruch auf Familienzulagen. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus. Bei Teilzeitarbeit werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens 580 CHF im Monat bzw. 6'960 CHF im Jahr beträgt. Bei mehreren Arbeitsstellen in der Schweiz werden die Löhne zusammengezählt. In der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV) ist definiert, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe; wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (2 320 CHF pro Monat (Jahr 2012)). 7. Beiträge Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge an die zuständige Familienausgleichskasse. Diese bewegen sich je nach Kasse zwischen 0,1 % und 4 % der Lohnsumme. EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

6 Wichtiges in Kürze 8. Anspruch und Beantragung von Familienleistungen 8.1 Wo habe ich Anspruch auf Familienleistungen? Anspruch auf Familienzulagen und -leistungen haben Sie grundsätzlich im Beschäftigungsland. Je nach Familiensituation und Tätigkeit des anderen Elternteils können laut EU-Verordnung aber auch Ansprüche in Ihrem Wohnsitzland bestehen. Dies ist der Fall, wenn der andere Elternteil im Staat des Wohnsitzes arbeitet oder arbeitslos gemeldet ist und sie beide dort leben. 8.2 Was ist bei der Antragstellung zu beachten? Damit Sie Ihre Ansprüche umfassend und so früh wie möglich geltend machen können, empfehlen wir, den Antrag gleichzeitig bei den jeweils zuständigen Familienkassen am Arbeitsort (über Ihren Arbeitgeber) und am Wohnort schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Belege zu stellen. Veränderungen der persönlichen Situation (Arbeitslosigkeit, Geburt eines weiteren Kindes, Beginn oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Wohnortwechsel usw.) sollten den Familienkassen umgehend mitgeteilt werden, damit diese die sich daraus ergebenden neuen Ansprüche berechnen können. So kann eine eventuell fällige Rückzahlung von zu viel bezogenen Leistungen vermieden werden. 8.3 Woher wissen die Familienkassen, dass ich Grenzgänger/in bin? Auf den Antragsformularen wird nach dem Beschäftigungsort der Eltern gefragt. So ist jede Kasse von Beginn an über die berufliche Situation der Eltern informiert und kann feststellen, ob sie selbst vorrangig die Familienleistungen zahlen müssen oder ob sie einen Unterschiedsbetrag oder eine Differenzzulage zu zahlen haben. Zur Berechnung des Unterschiedsbetrages oder der Differenzzulage ist das Formular E 411 (Vorläufig werden die alten E 411 Formulare anstatt der neuen EF01 von den meisten Staaten noch akzeptiert) bei der zuständigen Familienkasse einzureichen. Die Familienkasse des vorrangig zuständigen Landes muss dieses Formular zuvor ausgefüllt und die Höhe der von ihr gewährten Leistungen angegeben haben. 8.4 Ausgleichszahlungen Erhalten Sie die Leistungen im Wohnsitzland wegen des anderen dort erwerbstätigen Elternteils, sind aber die Leistungen in Ihrem Beschäftigungsland höher, wird von diesem Staat zusätzlich der Differenzbetrag zur Familienzulage im Wohnsitzland gezahlt. Erhalten Sie die Leistungen in Ihrem Beschäftigungsland und sind die Leistungen in Ihrem Wohnsitzland höher, erhält der nicht erwerbstätige Elternteil dort auf Antrag zusätzlich eine Ausgleichszahlung. EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

7 i Information und Beratung vor Ort 9. EURES-Berater/innen 9.1 EURES-Berater/innen in der Schweiz (Auswahl) Folgende EURES-Beraterinnen und EURES-Berater in der Schweiz informieren und beraten Sie bei Fragen über Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz: Rosa Maria HALTER, EURES-Beraterin Kanton Aargau, Amt für Wirtschaft und Arbeit Rain 47 CH-5001 AARAU Kevin HEDINGER, EURES-Berater Kanton St. Gallen, Amt für Arbeit Unterstrasse 22 CH-9001 ST. GALLEN Martin KAESER, EURES-Berater Kanton Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit Hochstr. 37 CH-4002 BASEL Anita SCHERRER, EURES-Beraterin Kanton Schaffhausen, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Mühlentalstrasse 105 CH-8200 SCHAFFHAUSEN Robert MATTLI, EURES-Berater Kanton Zug, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) Hertizentrum 6 CH Zug Peter HUBER, EURES-Berater Kanton Thurgau, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Thundorferstrasse 37 CH-8510 FRAUENFELD Monika MIRASOLA, EURES-Beraterin Kanton Zürich, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Lagerstrasse 107 CH-8004 ZUERICH Tel.: +41 (0) Mail: rosa-maria.halter@ag.ch Tel.: +41 (0) Mail: kevin.hedinger@sg.ch Tel.: +41 (0) Mail: martin.kaeser@bs.ch Tel.: +41 (0) Mail: anita.scherrer@ktsh.ch Tel.: +41 (0) Mail: robert.mattli@rav.zg.ch Tel.: +41 (0) Mail: peter.huber@tg.ch Tel.: +41 (0) Mail: monika.mirasola@vd.zh.ch EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

8 Eine Übersicht aller Schweizer EURES-Beratenden finden Sie unter: > Was ist EURES > Kontaktpersonen 9.2 EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl) Jürgen MEIER Agentur für Arbeit Freiburg Lehener Str. 77 D FREIBURG Dr. Katrin DISTLER Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Büro für Europäische Regionalpolitik Zähringer Str. 350 D FREIBURG Katharina FRANKEN Agentur für Arbeit Ravensburg, Geschäftsstelle Friedrichshafen Eugenstr. 41 D FRIEDRICHSHAFEN Gisela SCHRODIN Agentur für Arbeit Konstanz Stromeyerdorfstr. 1 D KONSTANZ Albert THUMBECK Agentur für Arbeit Lindau Hundweilerstr. 1 D LINDAU Susanne KOBERSTEIN Agentur für Arbeit Lindau Hundweilerstr. 1 D LINDAU Silvia WEIHRAUCH Agentur für Arbeit Lörrach Brombacher Str. 2 D LOERRACH Sabine HOHLOCH Agentur für Arbeit Ravensburg Schützenstr. 69 D RAVENSBURG Tel.: +49 (0) Mail: juergen.meier@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: katrin.distler@dgb.de Tel.: +49 (0) Mail: katharina-nina.franken@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: gisela.schrodin@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: albert.thumbeck@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: susanne.koberstein@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: silvia.weihrauch@arbeitsagentur.de Tel.: +49 (0) Mail: sabine.hohloch@arbeitsagentur.de EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

9 10. Familienkassen 10.1 Familienausgleichskassen in der Schweiz (Auswahl) SVA Aargau Familienausgleichskasse Kyburgerstr. 15 CH-5001 Aarau Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden Kasernenstrasse 4 CH-9102 Herisau 2 Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden Poststrasse 9 62 CH-9050 Appenzell Familienausgleichskasse Basel-Landschaft Hauptstr. 109 CH-4102 Binningen Familienausgleichskasse Basel-Stadt Wettsteinplatz 1, CH-4058 Basel Familienausgleichskasse Kanton Graubünden Ottostrasse 24 CH-7000 Chur Caisse cantonale d'allocations familiales du Canton de Jura rue Bel-Air 3 CH-2350 Saignelégier Familienausgleichskasse Kanton St. Gallen Brauerstrasse 54 CH-9016 St. Gallen Familienausgleichskasse Kanton Schaffhausen Oberstadt 9 CH-8201 Schaffhausen Tel.:+41 (0) Mail: ak19@sva-ag.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Mail: info@ahv-iv-ar.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Tel.: +41 (0) Mail: info@sva-bl.ch Tel.: +41 (0) Mail: info@ak-bs.ch Tel.:+41 (0) Mail: info@sva.gr.ch Tel.: +41 (0) Mail: mail@ccju.ch Tel.: +41 (0) Mail: info@svasg.ch Tel.: +41 (0) Mail: info@svash.ch EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

10 Familienausgleichskasse des Kantons Solothurn Allmendweg 8 CH-4528 Zuchwil Ausgleichskasse Kanton Thurgau St. Gallerstrasse 13 CH-8501 Frauenfeld SVA Zürich Röntgenstrasse 17 CH-8087 Zürich Tel.: +41 (0) Mail: info@akso.ch Tel.: +41 (0) Fax: +41 (0) Tel.:+41 (0) Mail: info@svazurich.ch In Deutschland für Familienleistungen zuständige Organisationen Kindergeld: Familienkassen Telefonischer Kontakt zur Familienkasse: Bitte wenden Sie sich mit Ihrem persönlichen Anliegen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr an die Servicerufnummer: Tel.: +49 (0) * (-KINDER) Bei Fragen zum Auszahlungstermin wählen Sie bitte rund um die Uhr die Rufnummer Tel.: +49 (0) * (- ZAHLUNG) * Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise max. 42 ct/min Diese Service-Nummern sind aus dem Ausland nicht über alle Netzanbieter zu erreichen. Erziehungsgeld und Elterngeld Für Baden-Württemberg: Landeskreditbank Baden-Württemberg Familienförderung Albert-Nestler-Str. 8 D Karlsruhe Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Internet: familienfoerderung@l-bank.de Für Bayern (Schwaben): Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben Morellstr. 30 D Augsburg Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Internet: poststelle.schw@zbfs.bayern.de EURES-T Oberrhein/Rhin Supérieur, Mai

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