3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
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- Sabine Beltz
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1 Satzung der Externenprüfungsordnung Gesundheits- und Tourismusmanagement (Bachelor of Arts) der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen vom 30. Juli 2013 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21. November 2017 Rechtsgrundlage Aufgrund von 8 Abs. 6 in Verbindung mit 30 Abs. 1 und 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. April 2014 (GBl S. 99) hat der Senat der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen am 26. Oktober 2017, zuletzt geändert am 2. Februar 2015 und am 12. Juli 2017, die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. A. ALLGEMEINER TEIL 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung gilt für die Bachelorprüfung von Nichtstudierenden (Externenprüfung) zum Bachelor of Arts Gesundheits- und Tourismusmanagement. (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen wie auf Männer; im Übrigen gilt 11 Abs. 7 LHG entsprechend. 2 Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Nürtingen-Geislingen Für diese Prüfungsordnung ist die geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen für Bachelorstudiengänge anzuwenden, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist. 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: (1) - Die Qualifikation für ein Hochschulstudium nach 58 Abs. 2 LHG (Abitur oder Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung) - oder eine einschlägige Berufsausbildung und mindestens ein zusätzliches einschlägiges Berufsjahr oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit, (2) den Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Externenprüfung. (2) Über die Zulassung zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaft und Recht der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen. (3) Zur Externenprüfung wird nicht zugelassen, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Student eingeschrieben ist oder in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung eine Externenprüfung endgültig nicht bestanden hat. Zur Externenprüfung wird auch nicht zugelassen, wer eine Hochschulprüfung in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung endgültig nicht bestanden hat. (4) Welche Berufsausbildung, welches Berufsjahr oder welche Berufstätigkeit als einschlägig angesehen wird, entscheidet im Bachelorstudiengang Gesundheits- und Tourismusmanagement der Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaft und Recht der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen. 4 Zulassungsverfahren (1) Dem erstmaligen Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung sind beizufügen: Ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs sowie ein Lichtbild neuesten Datums, ZPA / BA-GTX 1, Studienbeginn ab WiSe 2013/14, gültig ab
2 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Reifezeugnisses oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 1, der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung und eines einschlägigen Berufsjahres oder einer einschlägigen Berufstätigkeit gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 2. (2) Der Antragsteller wird vom Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaft und Recht der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen über die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung zur Externenprüfung schriftlich informiert. 5 Anmeldung zu Modulprüfungen zur Bachelorvorprüfung und Bachelorprüfung (1) Die einzelnen Modulprüfungen mit Ausnahme der Bachelorarbeit werden in der Regel jeweils innerhalb des regulären Prüfungszeitraums für den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Tourismusmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen abgenommen. (2) Die Studierenden melden sich selbst zu den Prüfungen in FLEX NOW an. 6 Bachelorvorprüfung Die Bachelorvorprüfung umfasst die Prüfungen der Module im Grundlagenstudium. 7 Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung umfasst die Prüfungen in Grundlagen- und Vertiefungsstudium. (2) Die Modulprüfungen werden von Professoren abgenommen. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, soweit Professoren als Prüfer nicht zur Verfügung stehen. Zu Prüfern können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrende Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 8 Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde Hat der Bewerber alle Modulprüfungen für die Bachelorprüfung und die Bachelorarbeit bestanden, gilt die Externenprüfung als erfolgreich abgeschlossen. Über die Ergebnisse der Bachelorprüfung werden eine Bachelorurkunde und ein Bachelorzeugnis in deutscher Sprache ausgestellt, in welchem vermerkt wird, dass die Bachelorprüfung als Externenprüfung abgelegt wurde. Zusätzlich wird eine Übersetzung der Urkunde und des Zeugnisses ins Englische ausgestellt. 9 Prüfungsgebühren Es werden Prüfungsgebühren gemäß Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen an der HfWU vom 27. Mai 2011 erhoben. Sie sind unverzüglich nach Zulassung zur Externenprüfung ( 4 Absatz 2) bzw. zu Modulprüfungen der Bachelorprüfung ( 5 Absatz 2) zu entrichten. Die Zulassung zu einer Modulprüfung wird erst wirksam, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet ist. 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in Kraft. Studierende, die ihr Studium vorher begonnen haben, studieren nach der bisherigen Externenprüfungsordnung weiter. (2) Die Änderung der Externenprüfungsordnung vom 2. Februar 2015 tritt zum 1. März 2015 in Kraft. (3) Die Änderung der Externenprüfungsordnung vom 12. Juli 2017 tritt zum 1. September 2017 in Kraft. (4) Die Änderung der Externenprüfungsordnung vom 21. November 2017 tritt mit Wirkung zum 1. September 2017 in Kraft. ZPA / BA-ext-GTM 2
3 B. BESONDERER TEIL FÜR DIE EXTERNENPRÜFUNGSORDNUNG GESUNDHEITS- UND TOURISMUSMANAGEMENT (BACHELOR OF ARTS) 1. Studiumsverlauf Das externe Bachelorstudium Gesundheits- und Tourismusmanagement umfasst sechs theoretische Studiensemester. Die ersten vier Semester bilden das Grundlagenstudium, die letzten beiden Semester bilden das Vertiefungsstudium. 2. Abschlussarbeit Die Abschlussarbeit ist von den Studierenden frühestens im Verlauf des 6. Semesters anzumelden. Der letztmögliche Anmeldetermin ist drei Monate nach dem Ende des Prüfungszeitraums, in dem die letzte Modulprüfung erbracht wurde. 3. Unterrichtssprache Unterrichts- und Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch. Falls Lehrveranstaltungen abweichend davon auf Englisch abgehalten werden, so wird dies den Studierenden spätestens zu Beginn des Vorlesungsbetriebs mitgeteilt und im Modulhandbuch aufgeführt. Die Entscheidung darüber, ob eine Lehrveranstaltung auf Deutsch oder auf Englisch abgehalten wird, trifft die Studiengangleitung im Einvernehmen mit dem entsprechenden Lehrpersonal. Die Prüfung erfolgt in der Regel in der jeweiligen Unterrichtssprache. Legende: BA =Bachelorarbeit CR = Credits K = Klausur Bt = Bachelorarbeit D/E = Veranstaltung kann auch in Englisch stattfinden GM = Gewichtung der Modulnote M = mündliche Prüfung MP = Modulprüfung NG = Notengewichtung für die Gesamtnote PV = Prüfungsvorleistung R = Referat / Präsentation (Dauer in Min.) S = schriftliche Arbeit / zeichnerische Arbeit StA = Studienarbeit Sem. = Semester ZPA / BA-ext-GTM 3
4 4. Modulprüfungen und Credits Module Grundlagenstudium Gesamt 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. CR SWS CR SWS CR SWS CR SWS CR SWS PV Modulprüfungen MP Art/Dauer I.1 Allg. BWL I K60 5 I.2 Allg. BWL II K60 5 I.3 Quantitative Methoden K90 6 I.4 Externes Rechnungswesen K90 5 I.5 Tourismus I K90+R15 70/30 5 I.6 Schlüsselqualifikationen I StA 5 II.1 Allg. BWL III K90 II.2 Allg. Privatrecht K60 II.3 Handels- und Gesellschaftsrecht K60 6 II.4 Medizin und Gesundheit I K120 6 II.5 Schlüsselqualifikationen II K60+StA 60/40 6 III.1 Tourismus II K90 5 III.2 Tourismus III K60+StA 60/40 5 III.3 Besonderes Privatrecht K60 5 III.4 Öffentliches Recht K60 5 III.5 Medizin und Gesundheit II K90 5 III.6 Mikroökonomie K60 5 IV.1 Wirtschaftspolitik K90 6 IV.2 Medizin und Gesundheit III K90 6 IV-3 Medizin und Gesundheit IV K90 6 IV.4 Allg. BWL IV K60+StA 60/40 6 IV.5 Allg. BWL V K90 6 Summe Grundstudium GM NG 6 5 ZPA / BA-ext-GTM 4
5 Module Modulprüfungen Vertiefungsstudium Gesamt 5. Sem. 6. Sem. CR SWS CR SWS CR SWS PV MP Art/Dauer GM NG V.1. Wissenschaftliches Kolloquium S 6 V.2 Praxisprojekt StA 6 V.3 Tourismus IV K90 6 V.4 Gesundheitsmanagement K90 6 V.5 Qualitätsmanagement K90 6 VI.1. Allg. BWL VI K90 6 VI.2 Medizin und Gesundheit V K60+StA 60/40 6 VI.3 Tourismus V K90 6 VI.4. Bachelorarbeit BA 3 Mon 12 Summe Vertiefungsstudium GESAMTSUMME ZPA / BA-ext-GTM 5
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