Amtsblatt für die Stadt Braunsbedra
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- Elsa Kerner
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1 Amtsblatt für die Stadt Braunsbedra 01. Jahrgang Braunsbedra, den 11. Mai 2015 Nummer 06 INHALT Stadtrat Braunsbedra Bekanntmachung der Stadt Braunsbedra / Satzung 1 Beschlüsse der Sitzung des Stadtrates vom Impressum 1 Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Bürgern und Einwohnern der Stadt Braunsbedra -Entschädigungssatzung- Auf Grund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom (GVBl. LSA v S.288) hat der Stadtrat der Stadt Braunsbedra in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung (1) Wer in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wurde, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalles nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar. 2 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates Impressum Amtsblatt für die Stadt Braunsbedra, im Internet Herausgeber: Der ; Stadt Braunsbedra, Markt 1, Braunsbedra, Tel /40-0: Postanschrift Postfach 56, Braunsbedra Verantwortlich: Stadt Braunsbedra / Hauptamt Satz/ Druck: Stadt Braunsbedra Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat in der Stadtverwaltung, Markt 1, und der Stadtbibliothek, Goethestraße 33. Es kann abonniert werden. Bezug und Informationen: Stadt Braunsbedra, Hauptamt, Postfach 56, Braunsbedra, Tel /40117, hippe@braunsbedra.de (1) Mitglieder des Stadtrates erhalten als Ersatz ihrer Auslagen einen monatlichen Pauschalbetrag als Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro. (2) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch von Auslagen, explizit für Internet, Druck-u. Papierkosten im Rahmen der Nutzung des digitalen Sitzungsdienstes, abgegolten. Ausnahmen gelten für Dienstreisekosten außerhalb des Dienst-und Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen. Stadträte haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. (3) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für den vollen Monat im Voraus gezahlt, auch wenn die Tätigkeit des Mitgliedes des Stadtrates nur einen Teil des Monats ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt die weitere Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (4) Erleidet ein Stadtrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter. 1
2 3 Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden des Stadtrates, der beratenden Ausschüsse und Fraktionen 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortschaftsrates (1) Neben den Beiträgen gemäß 2 werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezählt: a) an den Vorsitzenden des Stadtrates 150,00 Euro b) an die Vorsitzenden der Fraktionen 50,00 Euro c) an die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse 50,00 Euro (2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Stadtrates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vorsitzenden des Stadtrates gewährt werden. (3) Vereinigt ein Mitglied des Stadtrates mehrere der in Abs.1 genannten Funktionen auf sich, so erhält er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die für die jeweils höchste Funktion. (4) Für die unter Abs.1 genannten Personen gilt 2 Abs. 3 entsprechend. (1) Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten als Ersatz ihrer Auslagen einen monatlichen Pauschalbetrag als Aufwandsentschädigung in folgenden Höhen: a) Frankleben 44,00 Euro b) Großkayna 37,00 Euro c) Krumpa 37,00 Euro d) Roßbach 44,00 Euro (2) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst-und Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. (3) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für den vollen Monat im Voraus gezahlt. Im Verhinderungsfall gilt 2 Abs Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister 4 Aufwandsentschädigung für sachkundige Einwohner (1) Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern in beratenden Ausschüssen des Stadtrates bestellt wurden, erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 16,00 Euro je Sitzung und Tag. Damit sind die Auslagen mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten. Sachkundige Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück (gilt nur für Sitzungen mit förmlicher Ladung). Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. (1) Die Ortsbürgermeister erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 350,00 Euro (2) Ansprüche nach 5 sind damit ebenfalls abgegolten. (3) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für den vollen Monat im Voraus gezahlt. Wird die Tätigkeit ununterbrochen länger als einen Monat nicht ausgeübt, entfällt die weitere Zahlung einer Aufwandsentschädigung und der Anspruch geht an den Vertreter über. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jenen Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. 2
3 7 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (1) Alle Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Alter von 18 bis 65 Jahren erhalten als Ersatz für ihre Auslagen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro. Die Zahlung erfolgt einmal im Jahr jeweils zum (2) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter, die Jugendwarte und die Gerätewarte erhalten als Ersatz ihrer Auslagen eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgenden Höhen: a) Stadtwehrleiter 200,00 Euro b) stellv. Stadtwehrleiter 100,00 Euro c) Ortswehrleiter 100,00 Euro d) stellv. Ortswehrleiter 50,00 Euro e) Jugendwart 60,00 Euro f) Gerätewart Stadt 40,00 Euro g) Gerätewart Ortswehr 30,00 Euro Dem stellv. Stadtwehrleiter ist dauerhaft die Aufgabe der Aus-u.Fortbildung zugewiesen. Den stellv. Ortswehrleitern ist dauerhafte die Aufgabe der Aus-u. Fortbildung in ihrer Wehr zugewiesen. (3) Vereinigt ein Mitglied der Feuerwehr mehrere der in Abs.2 genannten Funktionen auf sich, so erhält er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die für die jeweils höchste Funktion. (4) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. (5) Für den Verhinderungsfall gilt 6 Abs. 4 entsprechend. 8 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige in der Schiedsstelle und der Bibliothek (2) Die berufenen Schiedspersonen erhalten pro teilgenommener Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro (3) Für die unter Abs. 1 genannten Personen gilt im Verhinderungsfall 6 Abs. 4 entsprechend. 9 Mitglieder der Wasserwehr Auslagen und Verdienstausfall werden auf konkreten Nachweis in tatsächlich entstandener Höhe erstattet. 10 Reisekosten Ehrenamtlich Tätigen wird eine Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Vorschriften gewährt. Aufwendungen für Dienstreisen am Dienst-Wohnort sind nach 35 Abs. KVG LSA mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. 11 Verdienstausfall und Nachteilsausgleichs Ehrenamtlich Tätige können neben ihrer Aufwandsentschädigung die nachstehenden Erstattungsansprüche geltend machen. (1) Ehrenamtlich Tätige in der Bibliothek erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 80,00 Euro der für den vollen Monat im Voraus gezahlt wird. a) unselbständig Tätigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall auf Antrag ersetzt b) selbständig Tätigen, Hausfrauen, Hausmännern und Personen, die über keinen festen Verdienst verfügen, wird eine 3
4 Verdienstausfallpauschale in Höhe von 15,00 Euro je Stunde auf Antrag ersetzt. 3. Änderung der Entschädigungssatzung vom Ersatz von Sachschäden Braunsbedra, Schmitz - Siegel- Für den Ersatz von Sachschäden der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlichen Tätigkeit Berufenen wird die Sachschadenrichtlinie (Erlass des MF vom , MBl.LSA S.585) entsprechend angewendet. Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Braunsbedra vom 29. April Sprachliche Gleichstellung Personen-oder Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher oder weiblicher Form. Gefasste Beschlüsse öffentlich- RB 11/2015 Entscheidung über die Gültigkeit der wahl vom 15. März 2015 Der Stadtrat beschließt die Gültigkeit der wahl vom 15. März Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten nachfolgende Satzungen außer Kraft: RB 12/2015 Entschädigungssatzung der Stadt Braunsbedra für ehrenamtlich tätige Bürger Entschädigungssatzung der Stadt Braunsbedra für ehrenamtlich Tätige vom Satzung zur 1. Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtlich Tätige Bürger vom Der Stadtrat beschließt die Entschädigungssatzung der Stadt Braunsbedra für ehrenamtlich tätige Bürger. Satzung zur 2. Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Bürger vom
5 RB 13/2015 Überprüfung der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung der Stadt Braunsbedra Der Stadtrat beschließt die Überarbeitung der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfs-planung der Stadt Braunsbedra durch ein externes Brandschutz Ingenieurbüro ausführen zu lassen. RB 16/2015 Haushaltssatzung 2015 der Stadt Braunsbedra Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra beschließt die Haushaltssatzung 2015 der Stadt Braunsbedra. RB 17/2015 Bericht zur überörtlichen Prüfung RB 14/2015 Förderung der Vereinstätigkeit 2015 Der Stadtrat beschließt, Vereine mit einem finanziellen Zuschuss bei ihrer Vereinstätigkeit zu unterstützen. Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra nimmt den Bericht über die überörtliche Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes vom und die diesbezügliche Stellungnahme des s vom zur Kenntnis. RB 18/2015 RB 15/2015 Annahme und Verwendung von Spenden 2015 Strand- und Badeordnung der Stadt Braunsbedra für die Badestelle Frankleben am Geiseltalsee Der Stadtrat stimmt der Verwendung der eingeworbenen Spenden in Höhe von insgesamt ,00 für das 20. Gewerbe- und Vereinsfest sowie von 2.760,82 für Einrichtungen der Stadt Braunsbedra zu. Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra stimmt der vorliegenden Strand- und Badeordnung für die Badestelle Frankleben am Geiseltalsee zu. 5
6 RB 19/2015 Außerplanmäßige Auszahlung Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra beschließt die außerplanmäßige Auszahlung für die Baumaßnahme Umrüstung der Straßenbeleuchtung in Roßbach, Zeuchfelder Weg in Höhe von ,22 (brutto) ,26 für die Vergabe der Bauleistung nach VOB (A) zum Vorhaben Neugestaltung des Schulhofes der Grundschule Roßbach in Braunsbedra OT Roßbach. Dem der Stadt Braunsbedra wird Handlungsvollmacht erteilt für die Erteilung des Auftrags. RB 22/2015 RB 20/2015 Überplanmäßige Auszahlung Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra beschließt die überplanmäßige Auszahlung für die Baumaßnahme Ersatzneubau der Brücke Bauwerk 010 über die Leiha und Bauwerk 020 über die Geisel (K2169) in Höhe von ,68 brutto (BW ,91, BW ,77 brutto). RB 21/2015 Projektbezogener Vorgriff auf die im Haushalt 2015 enthaltenen finanziellen Mittel zum Vorhaben Neugestaltung des Schulhofes der Grundschule Roßbach in Braunsbedra OT Roßbach und Erteilung der Handlungsvollmacht für den Rückübertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der Straßenentwässerung vom Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal (ZWAG) auf die Stadt Braunsbedra (außer Territorium der Ortschaft Frankleben) Der Stadtrat beschließt, dass die hoheitlichen Befugnisse für den Bereich der Straßenentwässerung mit allen rechtlichen Konsequenzen auf die Stadt Braunsbedra wieder rückübertragen werden. Erforderliche Details regelt der in der Anlage beigefügte Vertrag zur wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Umsetzung der Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung durch die Stadt Braunsbedra auf den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal (ZWAG)- Prinzipien, Erfordernisse und Verfahrensweisen-, i.d.f. der 2. Änderung und Ergänzung, der insoweit untrennbarer Bestandteil dieses Rückübertragungsbeschlusses wird. Der Stadtrat der Stadt Braunsbedra beschließt einen projektbezogenen Vorgriff auf die im Haushalt 2015 enthaltenen finanziellen Mittel in Höhe von 6
7 RB 23/2015 Öffentlich-rechtliche Geschäftsbesorgungsvereinbarung für Anlagen und Einrichtungen, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, im Territorium der Stadt Braunsbedra (außer Ortschaft Frankleben) Der Stadtrat beschließt, die öffentlich-rechtliche Geschäftsbesorgungsvereinbarung für Anlagen und Einrichtungen, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, im Territorium der Stadt Braunsbedra (außer Ortschaft Frankleben) zwischen Stadt Braunsbedra und ZWAG. 7
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