Infoschreiben vom 28. November 2014

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1 Infoschreiben vom 28. November 2014 Inhalt Seite Themen Vorschau 1 Internes Personelles 2 Sozialversicherungen Berufliche Vorsorge 4 Direkte Steuern Gesamtpauschale Berufskosten 5 Mehrwertsteuer Einfacherer Zugang zu MWST-Infos 7 Rechnungslegung Neues Rechnungslegungsrecht Internes Personelles Wir freuen uns, Ihnen einige Neuigkeiten in unserem Team zu verkünden: Pascal Loretz hat im April 2014 die Ausbildung zum Sachbearbeiter Treuhand erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren herzlich und wünschen ihm für seine weitere Ausbildung, zum Treuhänder mit eidg. Fachausweis, viel Erfolg. Seit August 2014 verstärkt André Sommer unser Kader in den Bereichen Treuhand und Wirtschaftsprüfung. Wir heissen ihn herzlich Willkommen. Im Jahr 2007 hat er seine Ausbildung zum Fachmann Finanzund Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis abgeschlossen. Kathrin Jau feierte im August 2014 ihr 10-jähriges Jubiläum bei der Hagmann Treuhand AG. Für ihre Treue danken wir ihr herzlich. Sylvie Burgener hat im November 2014 die Ausbildung zur Direktionssekretärin erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren herzlich und wünschen ihr für ihre weitere Ausbildung, zur Direktionsassitentin mit eidg. Fachausweis, viel Erfolg. Nordring Event 2015 Daniela Huber feiert im Dezember 2014 ihr 5-jähriges Jubiläum bei der Hagmann Treuhand AG. Für ihre Treue danken wir ihr ebenfalls herzlich. Am Donnerstag, 18. Juni 2015 um Uhr findet der alljährliche Nordring Event statt, zu welchem wir nächstes Jahr wie gewohnt persönlich einladen werden.

2 Sozialversicherungen Per 1. Januar 2015 hat der Bundesrat die AHV- und die IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen den aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge wurden ebenfalls erhöht. Weitere Informationen zu untenstehenden Angaben finden Sie unter im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Renten AHV/IV pro Monat bisher ab minimale Altersrente CHF 1'170 CHF maximale Altersrente CHF 2'340 CHF maximale Ehepaarrente CHF 3'510 CHF minimale Witwenrente/Witwerrente CHF 936 CHF 940 maximale Witwenrente/Witwerrente CHF CHF (80% der AHV-Altersrente) minimale Waisenrente CHF 468 CHF 470 maximale Waisenrente CHF 936 CHF 940 (40% der AHV-Altersrente) Hilflosenentschädigung AHV/IV pro Monat bisher ab Hilflosenentschädigung AHV leicht (nur zu Hause) CHF 234 CHF 235 mittel CHF 585 CHF 588 schwer CHF 936 CHF 940 Hilflosenentschädigung IV (im Heim) leicht CHF 117 CHF 118 mittel CHF 293 CHF 294 schwer CHF 468 CHF 468 Hilflosenentschädigung IV (zu Hause) leicht CHF 468 CHF 470 mittel CHF CHF schwer CHF CHF Ergänzungsleistungen EL Alleinstehende CHF CHF Ehepaare CHF CHF Waisen CHF CHF Seite 2

3 Beitragsbefreiung AHV Im Rahmen der Verordnungsänderung werden auf den 1. Januar 2015 die sogenannten Sackgeldjobs von Jugendlichen von der AHV-Beitragspflicht befreit. Damit wird vermieden, dass bei solchen Beschäftigungen entweder ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand betrieben werden muss, oder dass die Auftraggeber in der Illegalität leben, wenn Sie keine AHV-Beiträge abrechnen. Konkret sollen junge Personen bis Ende ihres 25. Altersjahrs keine AHV-Beiträge entrichten müssen, wenn Ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Jedoch können solche beschäftigte Jugendliche aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bei der AHV abgerechnet werden. Beiträge Selbständigerwerbende AHV/IV/EO Die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala wurde nach oben angepasst. Maximalsatz 9.7% 9.7% untere Beitragsgrenze CHF 9'400 CHF obere Beitragsgrenze CHF 56'200 CHF Familienzulagen FAK Aufgrund der Anpassungen der AHV/IV-Renten per 1. Januar 2015 gelten ab diesem Datum für die Familienzulagen neue Eckwerte. bisher bisher ab ab pro Jahr pro Monat pro Jahr pro Monat Mindesteinkommen CHF CHF 585 CHF CHF 587 für Anspruch auf Familienzulage (halbe minimale volle AHV-Altersrente) Maximales Einkommen CHF CHF CHF CHF des Kindes in Ausbildung (maximale volle Altersrente) Anspruch auf Familienzulage CHF CHF CHF CHF für Nichterwerbstätige (anderthalbe maximale volle AHV-Altersrente) Berufliche Vorsorge Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt unverändert bei 1.75%. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2015 nicht der Teuerung angepasst werden. Aufgrund der Anpassungen der AHV/IV-Renten werden hingegen die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge angepasst. Eintrittslohn CHF 21'060 CHF minimal versicherter Lohn nach BVG CHF 3'510 CHF oberer Grenzbetrag nach BVG CHF CHF Koordinationsabzug CHF CHF maximal versicherter Lohn nach BVG CHF 59'670 CHF Seite 3

4 Gebundene Vorsorge Säule 3a Erwerbstätige mit Pensionskasse CHF 6'739 CHF Erwerbstätige ohne Pensionskasse CHF CHF (höchstens 20% des Erwerbseinkommens) Einzahlungen über dem Maximalbetrag sind in keinem Fall erlaubt. Nach Erhalt der definitiven Veranlagung können Sie den zuviel einbezahlten Betrag bei Ihrer Bank oder Versicherung zurückfordern. Die nicht zurückgeforderten Beiträge sind in der Steuererklärung zwingend als Vermögen, Zinsen als Einkommen zu deklarieren. Direkte Steuern Gesamtpauschale Berufskosten Bei den Kantons- und Gemeindesteuern konnte bisher die sogenannte Gesamtpauschale geltend gemacht werden. Zulässig war ein pauschaler Abzug von 20 Prozent des Nettolohnes, maximal CHF Ab dem Steuerjahr 2014 ist dieser Abzug nicht mehr möglich. Neu können wie seit Jahren bei der direkten Bundessteuer nur die tatsächlichen Berufskosten beziehungsweise die entsprechenden Teilpauschalen in Abzug gebracht werden. Kinderrelevante Abzüge Eine weitere Änderung betrifft die Abzüge, die an den Kinderabzug anknüpfen (Versicherungsabzug, Abzug für Ausbildungskosten, Abzug für bescheidene Einkommen). Bei volljährigen Kindern stehen seit 2011 der Kinderabzug und die daran anknüpfenden zusätzlichen Abzüge allein demjenigen Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Der andere Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, kann den Unterstützungsabzug geltend machen. Ab 2014 werden diese zusätzlichen Abzüge beiden Elternteilen je hälftig gewährt. Lotteriegewinne (direkte Bundessteuer) Bei der direkten Bundessteuer konnten bisher nur die nachgewiesenen Einsatzkosten in Abzug gebracht werden. Der Lotteriegewinn war in jedem Fall steuerbar. Einen Freibetrag gab es nicht. Ab dem Steuerjahr 2014 kann bei Lotteriegewinnen eine Pauschale von 5%, maximal CHF in Abzug gebracht werden. Der Lotteriegewinn ist nur steuerbar, wenn der Gewinn nach Abzug der Pauschale mehr als CHF beträgt. Zur Erinnerung: Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt bereits die Regel, dass eine Pauschale von 5% in Abzug gebracht werden kann. Einen Höchstbetrag für die Pauschale gibt es nicht. Der Lotteriegewinn ist bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur steuerbar, wenn er nach Abzug der Pauschale CHF übersteigt. Pauschalabzüge für Berufskosten Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Seite 4

5 Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter: N1/2007 für Selbstständigerwerbende N2/2007 für Arbeitnehmende NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft Fristverlängerung online Für unsere Kunden (natürliche und juristische Personen) haben wir ab dem Steuerjahr 2013 die Fristerstreckung online beantragt. Dadurch konnten Bearbeitungsgebühren seitens der Steuerverwaltung eingespart werden. Für die elektronische Erfassung benötigen wir die ZPV-Nr., Fall-Nr. und den ID-Code. Diese Angaben finden Sie im Begleitschreiben zu Ihrer persönlichen Steuererklärung. Damit diese Dienstleistung weiterhin reibungslos genutzt werden kann, bitten wir Sie uns die erwähnten Angaben weiterzuleiten. Mehrwertsteuer Einfacherer Zugang zu MWST-Infos Die ESTV hat ihre Publikationen zur Mehrwertsteuer-Praxis webbasiert aufgeschaltet und an eine leistungsfähige Suchmaschine gekoppelt. Dadurch können Informationen zur MWST einfach, rasch und individuell gefunden sowie ausgedruckt werden. Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als PDF-Dokument erschienenen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-Praxis-Infos. Website ESTV: Schuldbetreibung und Konkurs Per wurde die Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft gesetzt. Für die MWST bedeutet dies, dass die bis zur Konkurseröffnung bzw. bis zur Gewährung der Nachlassstundung geschuldete MWST in den Konkurs bzw. den Nachlassvertrag fällt. MWST-Forderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 entstanden sind, fallen in die 3. Klasse, solche vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 sind in der 2. Klasse privilegiert, soweit die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung vor dem 1. Januar 2014 erfolgt ist. Die nach dem 1. Januar 2014 entstandenen MWST-Forderungen fallen in die 3. Klasse. Änderung Saldosteuersätze Per werden die Saldosteuersätze gewisser Branchen und Tätigkeiten angepasst. Vorabdruck der Verordnung: Wenn Sie aktuell mit Saldosteuersätzen abrechnen und von den Änderungen betroffen sind, erhalten Sie von der Eidg. Steuerverwaltung Mitte Dezember ein Schreiben mit allen wesentlichen Angaben. Sofern wir die Mehrwertsteuerabrechnungen für Sie erstellen dürfen, bitten wir Sie uns eine Kopie dieses Schreibens zuzustellen. Seite 5

6 Vermietung von Parkplätzen Die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen ist von der Steuer ausgenommen. Im Gemeingebrauch stehen folgende sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindenden Parkplätze: - Parkplätze am Strassenrand, die nicht zu bestimmten Gebäuden bzw. Einrichtungen gehören - Parkplätze auf öffentlichen Plätzen ohne Zugangssperre (Barrieren, Poller oder Personen, die bei der Ein- oder Ausfahrt die Parkgebühren einkassieren) Die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen ist grundsätzlich zum Normalsatz steuerbar. Darunter gehören: - Parkplätze in Parkhäusern (Eigentum von Privaten sowie öffentlicher Hand) - Parkplätze auf öffentliche Plätzen die durch eine Zugangssperre vom Strassenbereich abgegrenzt sind - Parkplätze, welche zu Spitälern, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Bahnhöfen, Arztpraxen oder Firmen gehören - Von Gemeinwesen auf zugemieteten Grundstücken bewirtschaftete Parkplätze - Parkplätze in Park+Ride-Anlagen Wenn es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt, ist die Vermietung von solchen nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen jedoch von der Steuer ausgenommen. Bekanntmachungsleistungen, Spenden und Werbeleistungen (ENTWURF Praxisänderung) Erhält eine Partei von einer anderen Partei Geld oder eine geldwerte Leistung und die empfangende Partei macht die Zuwendung öffentlich (Bekanntmachung), liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht einer der folgenden Tatbestände vor: Spende: Eine Spende nach Artikel 3 Buchstabe i MWSTG und somit kein Leistungsverhältnis liegt vor, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung in neutraler Form in einer Publikation erfolgt (keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn). Beispiel: in einem Heft mit Logo des Unternehmens Bekanntmachungsleistung: Ist eine Leistung, mit welchen eine Zuwendung d.h. Unterstützung oder Förderung in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, welche über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht. steuerbar: Veröffentlichung der Zuwendung einer mehrwertsteuerlichen Leistung, keine gemeinnützige Organisation beteiligt ausgenommen: Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG, Veröffentlichung der Zuwendung einer mehrwertsteuerlichen Leistung, gemeinnützige Organisation beteiligt Beispiel ausgenommene Bekanntmachungsleistung: Im Programmheft einer Veranstaltung einer gemeinnützigen Organisation werden die Sponsoren bzw. Zuwender nicht nur dankend erwähnt, es findet sich auch eine Beschreibung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und eine Werbebotschaft ( Wir danken der Bau AG, Ihrem Partner beim Bau Ihres Traumhauses, für ihre grosszügige finanzielle Unterstützung oder Mit der Unterstützung der Sparkasse X, Ihrem qualifizierten Partner für alle Vermögensfragen ) Werbeleistung: Keine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung, sondern eine steuerbare Werbeleistung liegt hingegen vor, wenn ohne Bezug zu einer Zuwendung ein Unternehmen bekannt gemacht oder für dessen Leistungen (Waren und Dienstleistungen) geworben bzw. wenn einem Unternehmen ermöglicht wird, für sich oder seine Leistungen Werbung zu machen. Beispiel: Anlässlich einer Veranstaltung, organisiert durch eine gemeinnützige Organisation, wird einem örtlichen Autohändler gegen Entgelt ermöglicht, einen Neuwagen mit Werbeaufdruck und Flyers an stark frequentierter Stelle aufzustellen. Für detaillierte Abklärungen oder eine ausführliche Beratung stehen Ihnen Herr Marc Hagmann und Herr Peter Galli gerne zur Verfügung. Seite 6

7 Rechnungslegung Neues Rechnungslegungsrecht Ab dem Geschäftsjahr 2015 ist das neue Recht von allen Unternehmungen zwingend anzuwenden. Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr, schliessen die Jahresrechnung nach altem Recht ab und beginnen anschliessend unterjährig nach neuem Rechnungslegungsrecht. Die anzuwendenden Vorschriften hängen nicht mehr von der Rechtsform, sondern von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens ab. Die bekannten Grundsätze der Rechnungslegung (Verrechnungsverbot, Unternehmensfortführung, Vollständigkeit, Niederstwertprinzip, Stetigkeit) gelten für alle Rechnungslegungspflichtigen unabhängig ihrer Rechtsform. Bewertungen müssen weiterhin vorsichtig erfolgen, dürfen aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern. Das Massgeblichkeitsprinzip gilt auch künftig: Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist also Steuerbemessungsgrundlage. Weiterhin sind daher auch die bekannten steuerrechtlich erlaubten Bewertungen wie Einmalabschreibungen, das Warendrittel sowie das Pauschaldelkredere zulässig. Ein wichtiger Aspekt des neuen Rechnungslegungsrechts ist die Bewertung. Aktiven und Verbindlichkeiten sind in der Regel einzeln zu bewerten. Die Gesamt-/Gruppenbewertung fällt weitgehend dahin. Der Kontenrahmen nach neuem Rechnungslegungsrecht wurde modifiziert. Es gelten verbindliche Mindestgliederungsvorschriften in Bilanz und Erfolgsrechnung. Es gibt zahlreiche Änderungen in der Bilanzstruktur. In der Erfolgsrechnung sind die Anpassungen marginal. Daneben gelten erweiterte Offenlegungspflichten im Anhang, welche von der Grösse der Unternehmung und nicht von deren Rechtsform abhängen. Damit bei der erstmaligen Umsetzung der neuen Vorschriften keine Verzerrung beim Vorjahresvergleich entstehen, kann bei der ersten Jahresrechnung nach neuem Recht die Vorjahresspalte weggelassen werden. Werden die Vorjahreszahlen nach altem Recht aufgeführt, muss dies im Anhang erwähnt werden. Unsere Buchhaltungs- und Revisionsmandate werden anhand einer umfassenden Checkliste auf die wesentlichen Änderungen des neuen Rechnungslegungsrechts überprüft. Unsere Mandatsverantwortlichen werden sich mit unseren Kunden in Verbindung setzen um die weiteren Schritte zu besprechen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und ein erfolgreiches Jahr Seite 7

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