Rechte als Urheber. Verwertungsrechte. Schranken. Urheberpersönlichkeitsrechte. Rechtsansprüche

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1 Rechte als Urheber Verwertungsrechte Schranken Urheberpersönlichkeitsrechte Rechtsansprüche

2 Verwertungsrechte, 15 UrhG 16 UrhG Verbreitungsrecht, 17 UrhG Ausstellungsrecht, 18 UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19 UrhG

3 16 UrhG = jede körperliche Festlegung, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unminelbar oder minelbar wahrnehmbar zu machen. = alle möglichen Reproduk@onstechniken (Abfotografieren, Nachbauen, Abmalen, Fotokopieren, Scannen, Telefaxen, Digitalisieren, Mikrofilmen, Drucken, Tätowierung etc.) Inverkehrbringen

4 Verbreitungsrecht, 17 UrhG = Zugänglichmachen des Fotos (Original und alle Vervielfäl@gungsstücke) durch Verkauf, Verleih, öffentliches Anbieten = erschöp] mit der Veräußerung des Fotos durch den Berech@gten leihweise Überlassung an eine Bildagentur

5 Ausstellungsrecht, 18 UrhG Fotografen haben das Recht, das körperlich vorhandene Werk in Form eines Originalabzugs oder einer Kopie erstmals im Rahmen einer Ausstellung oder eines öffentlichen Vortrags etc. zu Beim Verkauf des Originals verliert der Fotograf allerdings sein Ausstellungsrecht. Voraussetzung: - Werk ist noch nicht veröffentlicht

6 Das öffentliche Vorführungsrecht, 19 UrhG = das Recht, ein Werk durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen im Gegensatz zum Ausstellungsrecht wird das Werk unkörperlich wiedergegeben

7 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19a UrhG = einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit wird das Lichtbildwerk von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht; = ausschließliches Recht zum Upload und zur Bereithaltung zum Download

8 Schranken Urheberrechte werden durch Schranken dort eingeschränkt, wo Interessen und Bedürfnisse der Allgemeinheit nicht mehr adäquat abgebildet werden. Im Rahmen dieser Schranken ist eine Nutzung zulässig, ohne, dass es einer vorherigen des Urhebers bedarf. Generell gilt, dass die Nutzung in diesem Zusammenhang nicht kommerziell sein darf.

9 Was ist für Nichturheber erlaubt? Panoramafreiheit, 59 UrhG; Katalogbilder, 58 UrhG Unwesentliches Beiwerk, 57 UrhG Privatkopie, 53 UrhG Zitat, 51 UrhG BerichterstaNung über Tagesereignisse, 50 UrhG Bearbeitung, 23 UrhG Freie Benutzung, 24 UrhG

10 BerichterstaNung über Tagesereignisse, 50 UrhG Werke, die im Rahmen der Foto- BerichterstaNung über aktuelle Ereignisse von gesteigertem öffentlichen Interesse wahrnehmbar werden, dürfen verbreitet u. öffentlich wiedergegeben werden. Vor: eigentliches BerichterstaNungsinteresse muss Tagesereignis sein, nicht das Werk Bsp: BerichterstaNung über Vernissage

11 Bearbeitung, 23 UrhG - Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden - Die Bearbeitung an sich ist zus@mmungsfrei - An dem dadurch entstandenen Werk entstehen ebenfalls Urheberrechte

12 Freie Benutzung, 24 UrhG (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

13 Hintergründe 24 UrhG Kulturelles Schaffen ohne kulturelles Erbe ist kaum denkbar Voraussetzung allerdings: innerer Abstand zum Original durch schöpferische Ausdruckskra] erreicht Das fremde Werk darf also nicht in oder umgestalteter Form übernommen werden, sondern nur Anregung sein, individuelle Züge des alten Werkes müssen gegenüber den Eigenheiten des neuen Werks verblassen Parodie

14 Bildbearbeitungen und Retuschen Erlaubt, wenn die entlehnten eigen- persönlichen Züge des geschützten älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen Je individueller die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso höher wird in der Regel die Hürde liegen, wann seine Eigenheiten in dem später geschaffenen Werk verblassen.

15 Was ist erlaubt? Nachahmendes Nachstellen von Fotografien? Erlaubt, wenn nicht prägende Elemente übernommen wurden oder freie Benutzung vorliegt, durch die die prägenden Elemente der Vorlage in dem neuen Foto verblassen und sich der neu geschaffenen Gesamtaussage unterordnen müssen.

16 Parodien = unter Beibehaltung der wesentlichen Charakterzüge wird ein neuer Inhalt verminelt und ins Komische gezogen. Anders als bei der freien Bearbeitung müssen hier die Wesenszüge übernommen werden.

17 Was ist erlaubt? Was ist nicht erlaubt? S Erlaubt: wenn der Abstand zum Original nicht mehr durch op@sche Formgestaltung als vielmehr durch eine an@thema@sche Behandlung des Stoffes erreicht wird (Parodie) S Nicht erlaubt: Starke Verkleinerung Bsp. Thumbnails Reine Vergrößerung Auswahl eines AusschniNs der Originalfotografie

18 Was ist nicht geschützt? Ideen Vorgehensweise des Künstlers Einsatz Techniken

19 Urheberpersönlichkeitsrechte der Fotografen Ob und Wie der Veröffentlichung, 12 UrhG Urhebernennungsrecht, 13 UrhG ivm 39,62 UrhG Schutz vor Entstellungen, 14 UrhG ivm 63 UrhG Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, 42 UrhG Rückruf wegen Nichtausübung, 41 UrhG

20 Urhebernennungsrecht, 13 UrhG 1/2 Fotografen dürfen ob und wie das Foto bezeichnet werden soll Verleger kann aber entscheiden, wie der Name dargestellt werden soll/ auch Kürzel, solange der Name noch zugeordnet werden kann und lesbar ist. Bei Verletzung dieses Rechts: 100%iger Verletzerzuschlag zum jeweiligen Honorar ( 97 II UrhG)

21 Urhebernennungsrecht 2/ Ullrich Bauer als Beweiserleichterung isd 10 UrhG Bei Einräumung von Nutzungsrechten: wenn vertraglich nichts geregelt ist gilt 39 UrhG: Der Lizenznehmer darf weder das Werk, noch seinen Titel, noch die Urheberbezeichnung verändern. Ausdrücklicher Verzicht möglich; Vereinbarungszweck kann UrhNennung ausschließen

22 Schutz vor Entstellungen, 14 UrhG 1/2 - schützt das Interesse des Urhebers an Bestand und Integrität des Werkes - diese sind verletzt, wenn bei objek@ver Betrachtungsweise die Wesenszüge des Werkes verzerrt oder verfälscht sind - Grds: je individueller und krea@ver das Foto ist, desto eher kann der Fotograf verlangen, dass diese Komponenten unverändert bleiben.

23 Schutz vor Entstellung 2/2 Bsp: Bewusster Einsatz von GestaltungsmiNeln wie Licht und SchaNen Bei Verletzung: Anspruch auf Schmerzensgeld

24 Was ist erlaubt/ nicht erlaubt? Erlaubt: verkleinerte/ vergrößerte Wiedergabe Verstärkung von Konturen/ Schwarz/ weiß stan ursprgl. Farbig Digitalisierung Nicht erlaubt: Veränderung von von Werken in entstellenden Kontext Bsp. Bild.de

25 Einräumung von Rechten Es können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar, nur vererblich, 28,29 UrhG Eine vertragliche Rechtseinräumung kann formlos erfolgen, also auch schlüssig, wenn ein entsprechender Parteiwille vorhanden ist Voraussetzung: Urheber muss eine konkrete Vorstellung von Art und Umfang der Rechtseinräumung haben Bsp: Onlinenutzung

26 Beschränkung von Nutzungsrechten Inhaltlich: Beschränkung auf Nutzungsarten Verbreitung, Ausstellung etc. gesondert) Räumlich: Nutzungsrecht auf ein geografisches Gebiet oder für einen Sprachraum Zeitlich: Festlegung von Beginn und Ende des Nutzungsrechts

27 Commons 1/2 1. Nutzung unter Namensnennung erlaubt, eine Weitergabe darf aber nur unter gleichen Bedingungen erfolgen. CC- BY- SA 2. Nur nicht kommerzielle Nutzung unter Namensnennung erlaubt, eine Weitergabe darf aber nur unter gleichen Bedingungen erfolgen. CC- BY- SA- NC 3. Unter Namensnennung darf nicht kommerziell genutzt werden, eine Bearbeitung ist nicht erlaubt. CC- BY- NC- ND

28 Commons 2/2 Nur nichtkommerzielle Nutzung ist unter Namensnennung erlaubt CC- BY- NC Jede Nutzung außer Bearbeitung ist unter Namensnennung erlaubt CC- BY- ND Jegliche Nutzung unter Namensnennung erlaubt CC- BY

29 Zweckübertragungslehre 1/2 Im Zweifel: Zweckübertragungslehre Anwendungsbeispiel: Dem Au]raggeber steht an allen für ihn vom Fotografen hergestellten Fotografien ein unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht in allen denkbaren Medien mit der Befugnis zur Veränderung und Abänderung der Werke zu.

30 Zweckübertragungslehre 2/2 = Der Vertragszweck gibt vor, in welchem Umfang der Zweck der Verfügung eine Rechteübertragung erfordert. Bsp: Herstellung von Fotografien für bes@mmten Bildband zweite Auflage, Reisemagazin, Homepage Darlegungs- und Beweislast des Au]raggebers

31 Rechtsansprüche von Urhebern 97 I 1 UrhG: Unterlassungsansprüche Schadensersatzansprüche, Besei@gungs- und Auskun]sansprüche 97 II: Schmerzensgeld

32 Unterlassungsansprüche Verletzung von Urheberrechten Widerrechtlichkeit der Verletzung Wiederholungsgefahr/ Erstbegehungsgefahr Kein Unterlassungsanspruch bei Zahlung einer Geldentschädigung, 101 UrhG Erfüllung durch Abgabe einer strazewehrten Unterlassungserklärung

33 Schadensersatzanspruch Verletzungen von Urheberrechten Widerrechtlichkeit der Rechtsverletzung Verschulden (Vorsatz/ Fahrlässigkeit) Kausalität

34 Schadensberechnung 1. Ersatz des tatsächlichen Schadens 2. Herausgabe des tatsächlich erlangten Verletzergewinns 3. Lizenzanalogie

35 Lizenzanalogie = Es wird ein Lizenzvertrag fingiert, um eine fik@ve Lizenzgebühr zu ermineln Maßstab: Was häne ein vernün]iger Lizenzgeber gefordert und ein vernün]er Lizenznehmer gewährt, wenn beide die Sachlage gekannt hänen (Prominenz Fotograf, Qualität Bilder, Umfang der Verbreitung) Bedeutung des Bildes und wirtscha]liche Nutzungsmöglichkeit Tarifvergütungen im Fotobereich; MFM

36 und Auskun]sanspruch Anspruch auf der Rechtsverletzung Anspruch auf Vernichtung oder entgeltliche Überlassung aller Kopien Anspruch auf Auskun] und Rechnungslegung zur ErmiNlung der Höhe, 97 I Anspruch auf Auskun] über die Herkun] und den Vertriebsweg von Kopien, 101a

37 Anspruch auf Schmerzensgeld Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten, 12-14, 25, 39I Verschulden Geldentschädigung entspricht der Billigkeit: Bedeutung, Umfang, Grund des Eingriffs, Schwere, Intensität und Dauer der Verletzung, das Maß des Verschuldens, der künstlerische Rang des Verletzten sind zu

38 Beispiele für Schmerzensgeldansprüche Mangelha]e Urhebernennung eines Fotografen Verwertung eines verstümmelten Fotos Verkürzte und damit entstellende Vorführung eines Fernsehfilms Kein Schmerzensgeldanspruch: Abbildung eines Fotos in einer tendenziösen Zeitschri], wenn nicht der Eindruck entsteht, dass der Fotograf sich mit dem Inhalt

39 Urheberrechte (Verwertungsrechte) 16 UrhG: jede mögliche Verbreitungsrecht, 17 UrhG: Erschöpfung Ausstellungsrecht, 18 UrhG: nur nicht veröffentlichte Werke Vorführungsrecht, 19 UrhG : nur unkörperliche Wiedergabe Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19 UrhG: Bereithaltung zum Download ausreichend

40 Urheberrechte (Urheberpersönlichkeitsrechte) Ob und Wie der Veröffentlichung, 12 UrhG Urhebernennungsrecht, 13 UrhG ivm 39,62 UrhG Schutz vor Entstellungen, 14 UrhG ivm 63 UrhG Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, 42 UrhG Rückruf wegen Nichtausübung, 41 UrhG

41 Ausnahmetatbestände (Schranken) Es gibt verschiedene Ausnahmetatbestände, unter deren Voraussetzungen eine nichtkommerzielle Nutzung ohne des Urhebers erlaubt ist. Dazu zählen die Panoramafreiheit die Nutzung von Fotos als unwesentlichem Beiwerk BerichterstaNung über Tagesereignisse die Privatkopie das Zitatrecht

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Medienrechtskanzlei Nicolaistr Berlin

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