GridSuite. Software-Lizenzvertrag. Bezeichnung des Programms: GridSuite Rechtsinhaber und Vertragspartner: Prof. Dr. Martin Fromm.
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- Ursula Lorenz
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1 GridSuite Software-Lizenzvertrag Bezeichnung des Programms: GridSuite Rechtsinhaber und Vertragspartner: Prof. Dr. Martin Fromm Präambel (1) Das Programmpaket enthält das oben bezeichnete Computerprogramm je nach Bestellung als Download oder auf einem maschinenlesbaren Datenträger, die Lizenzdatei zur Freischaltung des Programms für den bestellten Nutzungsumfang sowie das Benutzerhandbuch als Datei. Programm und Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Mit dem Erwerb des Programmpakets räumt der Rechtsinhaber dem Nutzer das Recht ein, das Programm unter den hierin angegebenen Nutzungsbedingungen zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Ist der Nutzer mit den hierin angegebenen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden, kann er das Programmpaket an den Vertragspartner zurückgeben gegen volle Rückerstattung des entrichteten Entgelts. (2) Das dem Nutzer im Rahmen dieses Vertrages überlassene Programmpaket wird von dem Vertragspartner und Rechteinhaber nicht verkauft, sondern lediglich zur Nutzung überlassen. 1 Nutzungsumfang (1) Der Nutzer hat das Recht, das Programm mit einer Einzellizenz zur gleichen Zeit nur auf einem Computer zu nutzen. Auf welchem Computer die Nutzung erfolgt, ist dem Nutzer freigestellt. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke
2 der Ausführung des Programms und Verarbeitung von im Programm enthaltenden Daten durch den Computer. Der Nutzer ist auch berechtigt, die genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung und Untersuchung sowie zum Test des Programms auszuführen. Käufer einer site licence haben das Recht, das Programm auf allen Rechnern gleichzeitig zu nutzen, für die die Nutzung beim Kauf vereinbart wurde. Im Gegensatz zu einer Einzellizenz beinhaltet eine site licence das Recht zur gleichzeitigen Nutzung des Programmpakets auf mehreren Computern entsprechend der Bestellvereinbarung. (2) Der Nutzer ist berechtigt, von dem Programm und der Lizenzdatei eine Sicherungskopie herzustellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Benutzung des Programms erforderlich ist. (3) Das Programmpaket darf nur im Rahmen der durch den Lizenzschlüssel vorgegebenen Weise genutzt werden (sog. lizenzierte Einheit). Dabei wird nach Maßgabe des Lizenzschlüssels zwischen akademischer, kommerzieller und individueller Nutzung sowie der Nutzung durch Dienstanbieter unterschieden. Die Art der Nutzung gibt der Nutzer des Programmpakets bei dessen Bestellung an.die unterschiedliche Nutzung definiert sich wie folgt: a) Akademische Nutzung ist jede Nutzung zum Zwecke der Forschung und Lehre, die nicht unmittelbar gewerblichen Zwecken dient. b) Kommerzielle Nutzung ist jede Nutzung im gewerblichen Bereich. c) Individuelle Nutzung ist jede Nutzung für interne persönliche private Zwecke. d) Nutzung durch Dienstanbieter: Dienstanbieter dürfen die Funktionen der Software Ihren Endbenutzern, nicht jedoch verbundenen Unternehmen oder Regierungsbehörden, in einem Extranet bereitstellen und zugänglich machen. Es ist jedoch nicht gestattet, die Software als solche direkt oder über Outsourcing-Dienste bereitzustellen.
3 2 Weitergabe des Programmpaketes (1) Der Nutzer ist berechtigt, das Programmpaket mit Lizenzdatei als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags als lizenzierte Einheit an einen nachfolgenden Nutzer des gleichen Nutzertyps gemäß 3 und für den gleichen Nutzungsumfang (Einzellizenz- vs.site licence) gemäß 1 abzugeben. Darüber hinaus ist der Nutzer berechtigt, das Programmpaket zum Zwecke einer Nutzung weiterzugeben, welche gegenüber dem Nutzerschlüssel des ursprünglichen Nutzers Nutzungseinschränkungen gemäß 1 beinhaltet (d.h. kommerziell vs. übrige Nutzertypen sowie Klassennutzung vs. Einzelnutzung). (2) Mit der Weitergabe des Programmpakets geht die Berechtigung zur Nutzung gem. 1 auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Nutzers tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des ursprünglichen Nutzers zur Nutzung gem. 1. (3) Mit der Weitergabe hat der ursprüngliche Nutzer alle Kopien und Teilkopien des Programms einschließlich der Lizenzdatei umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere geeignete Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien. In diesem Fall hat der ursprüngliche Nutzer dem Vertragspartner die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung des Programmpakets oder von Teilen desselben ist ausgeschlossen.
4 3 Weitergabe durch nachfolgende Nutzer Für die Weitergabe des Programmpakets durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers. 2 gilt sinngemäß. 4 Andere Rechte (1) Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung des Programmpakets bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der ursprüngliche Nutzer noch nachfolgende Nutzer das Recht, das Programm mit einer Einzelplatzlizenz auf mehr als einem Computer zu nutzen oder Vervielfältigungsstücke des Programmpakets zu verbreiten. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Nutzers an allen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung des Programms erhalten werden. (2) Nach Verfügbarkeit einer neuen Version des Programms hat der Nutzer das Recht, das Programmpaket gegen ein entsprechendes Programmpaket der neuen Version zu einem vom Vertragspartner angegebenen Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt das Programmpaket als Ganzes, wie es vom Nutzer erworben wurde. Am Tag des Umtauschs erlischt die Berechtigung des Nutzers zur Nutzung gem. 1. Die Verpflichtung zur Löschung und Vernichtung gem. 2 (3) gilt sinngemäß. 5 Gewährleistung (1) Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass das Programm zur Verwendung im
5 Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Nutzer gültigen Programmbeschreibung geeignet ist. (2) Erweist sich ein Programmpaket zur Verwendung im Sinne von Absatz 1 als nicht geeignet oder im Sinne von Absatz 2 als fehlerhaft, erfolgt innerhalb einer zweijährigen Gewährleistungsfrist, die mit der Auslieferung des Programmpakets an den Nutzer beginnt, eine Rücknahme des gelieferten Programmpakets durch den Vertragspartner und ein Austausch gegen ein neues Programmpaket gleichen Titels. Erweist sich auch dieses zur Verwendung im Sinne von Absatz 1 als nicht geeignet oder im Sinne von Absatz 2 als fehlerhaft und gelingt es dem Rechtsinhaber nicht, die Verwendbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Nutzer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts oder Rückgabe des Programmpakets und Rückerstattung des Entgelts. 2 Absätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung. (3) Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass das Programmpaket den speziellen Anforderungen des Nutzers genügt. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. (4) Der Vertragspartner gewährleistet, dass der Datenträger, auf dem das Programmpaket ggf. bereitgestellt wird, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum dieses Vertrages bei normalem vertragsgemäßen Gebrauch keine Materialfehler und Herstellungsmängel aufweist. Mit Ausnahme des Vorgesagten wird das Programmpaket wie besehen und abgesehen von den vorstehenden Regelungen - ohne Gewährleistung bereitgestellt. Das ausschließliche Rechtsmittel und die einzige Verpflichtung des Vertragspartners im Rahmen dieser beschränkten Gewährleistung besteht darin, dass der Vertragspartner nach eigenem Ermessen entweder die Software-Datenträger ersetzt oder die für die Software bezahlte Gebühr
6 zurückerstattet. In einigen Ländern ist eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistung nicht zulässig, so dass die obigen Ausführungen in Ihrem Fall unter Umständen nicht gelten. Aufgrund dieser beschränkten Gewährleistung stehen dem Nutzer bestimmte gesetzliche Rechte zu. Darüber hinaus stehen dem Nutzer unter Umständen weitere Rechte zu, die von Land zu Land variieren. (5) Wenn in diesem Vertrag nicht anders angegeben, werden alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingungen, Zusicherungen, Gewährleistungen und Garantien, einschließlich jeglicher Gewährleistung der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Abwesenheit von Rechtsmängeln, abgelehnt, es sei denn, ein derartiger Gewährleistungsausschluss wird rechtlich als ungültig angesehen. 6 Beschränkungen (1) Das Programmpaket wurde nicht zur Verwendung beim Entwurf, der Konstruktion, dem Betrieb bzw. der Wartung einer Kernkraftanlage konzipiert, lizenziert und entwickelt. Der Vertragspartner und der Rechtsinhaber übernehmen keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung der Eignung für solche Zwecke. (2) Im Rahmen dieses Vertrages werden keinerlei Rechte, Eigentumsrecht oder Anrechte auf irgendwelche Marken, Dienstleistungsmarken, Logos oder geschäftliche Beziehungen von dem Vertragspartner und/oder dem Rechteinhaber gewährt. (3) Die Software darf nicht dekompiliert oder durch Reverse-Engineering rekonstruiert werden, es sei denn, die Durchsetzung dieser Beschränkungen ist durch geltendes Recht verboten.
7 7 Haftung (1) Soweit rechtlich zulässig, der Vertragspartner und der Rechtsinhaber jegliche Haftung für Einkommens-, Gewinn oder Datenverluste oder für Sonder-, indirekte, Folge- oder Nebenschäden aus, unabhängig von der Ursache und der Haftungstheorie, die sich aus der Verwendung bzw. dem Unvermögen der Verwendung der Software ergeben, selbst wenn der Vertragspartner und/oder der Rechtsinhaber von einer Möglichkeit dieser Schäden unterrichtet wurde. In keinem Fall überschreitet die Haftung des Vertragspartners und des Rechtsinhabers dem Nutzer gegenüber, ob durch Vertrag oder eine unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder auf sonstige Weise begründet, den Betrag, den der Nutzer im Rahmen dieses Vertrags für die Software bezahlt hat. Die vorangegangenen Beschränkungen gelten auch, wenn die oben genannte Gewährleistungsregelung ihren wesentlichen Zweck verfehlt. In einigen Ländern ist der Ausschluss von Folge- oder Nebenschäden nicht zulässig, so dass unter Umständen nicht in jedem Fall alle der obigen Ausführungen gelten. (2) Jede Haftung für Schäden durch Inkompatibilität des Programmpakets mit anderer Soft- oder Hardware ist ausgeschlossen. 8 Salvatorische Klausel (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung selbst sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
8 nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
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