Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in Deutschland Jan Mittelstein, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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1 Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in Deutschland Jan Mittelstein, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Baumschutz in Hamburg: Green vs. Capital Freitag, 30. Oktober

2 Einleitung Kein Bundesbaumschutzgesetz, sondern viele Einzelregelungen. Staatszielbestimmung Umweltschutz Art 20a GG Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. 2

3 Überblick I. Baumschutz durch Naturschutzgesetze II. Baumschutz durch Baumschutzsatzungen III. Baumschutz und Baurecht IV. Ausblick 3

4 Eingriffsregelung 18 ff. BNatSchG / 9 HmbNatSchG Flächendeckender Mindestschutz Verhältnis zum Baurecht, 21 BNatSchG -Nicht anwendbar: -auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB -während der Planaufstellung nach 33 BauGB -im unbeplanten Innenbereich des 34 BauGB -Anwendbar: -Vorhaben im Außenbereich nach 35 BauGB -bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen 4

5 Eingriffsregelung Liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor? 18 Abs. 1 BNatSchG Länder können nähere Vorschriften erlassen ( 18 Abs. 4 BNatSchG) 9 Abs. 1 S. 2 HmbNatSchG: Als Eingriffe sind in der Regel insbesondere anzusehen ( ) 7. die Rodung von Gehölzen, Feldhecken oder Knicks Rückausnahme: ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftlicher Nutzung Landesrechtliche Rückausnahmen (Hamburg: Hafen) 5

6 Eingriffsregelung Eingriff liegt vor vierstufiges Rechtsfolgensystem ( 19 BNatSchG) 1. Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen 2. Ausgleichspflicht Beeinträchtigung = unvermeidlich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen 3. Abwägungsgebot Beeinträchtigung = unvermeidlich und nicht ausgleichbar Abwägung 4. Ersatzzahlungen Abwägung = zugunsten Eingriffsvorhaben Ersatzzahlungen Ermächtigungsgrundlage: 19 Abs. 4 BNatSchG; 9 Abs. 6 HmbNatSchG 6

7 Objektschutz / Flächenschutz Flächenschutz: Ein bestimmtes Gebiet soll geschützt werden Naturschutzgebiet Nationalpark Biosphärenreservat Landschaftsschutzgebiet Naturpark Objektschutz: Ein einzelnes Objekt soll geschützt werden Naturdenkmal, 28 BNatSchG / 19 HmbNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile, 29 BNatSchG / 20 HmbNatSchG Gesetzlicher Biotopschutz, 30 BNatSchG / 28 HmbNatSchG 7

8 Naturdenkmal 28 BNatSchG: (1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. 19 HmbNatSchG: ( ) (2) Als Einzelschöpfungen der Natur gelten insbesondere alte oder seltene Bäume und Baumgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Gletscherspuren, Findlinge, Quellen, Gewässer, Dünen, Bracks, Tümpel und Moore. 28 BNatSchG: ( ) (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 8

9 Geschützte Landschaftsbestandteile 29 BNatSchG: (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz 1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2.zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3.zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4.wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 9

10 Geschützte Landschaftsbestandteile 20 HmbNatSchG: ( ) (2) Der Schutz kann sich im Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in bestimmten Teilgebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken, Knicks, Uferzonen oder andere Landschaftsbestandteile erstrecken. 10

11 Gesetzlicher Biotopschutz Schutz besteht aufgrund Gesetz Mindestvorgabe durch 30 BNatSchG Hamburg: 28 HmbNatSchG: Besonders geschützte Biotope (1) Besonders geschützt sind: ( ) 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, 5. Feldhecken und Feldgehölze sofern sie in ihrer Ausprägung den näheren Regelungen nach der Anlage 3 hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften entsprechen. 11

12 Artenschutz Verbotstatbestände 42 Abs. 1 BNatSchG: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören ( ); 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören 12

13 Artenschutz Verbotstatbestände 42 Abs. 1 BNatSchG: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören ( ); 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören 13

14 Artenschutz Fortpflanzungsstätte: Fortpflanzungsstätten sind Gebiete, die für die Paarung und Niederkunft erforderlich sind. Die Gesetzesbegründung erwähnt Nester ausdrücklich als Fortpflanzungsstätten. Ruhestätte: Ruhestätten sind Gebiete, die für das Überleben eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren während der nicht aktiven Phase erforderlich sind. Tathandlung: Entnehmen, beschädigen, zerstören Nur indirekter Schutz des Baumes! 14

15 Artenschutz Rückausnahmen: Land- und Forstwirtschaft, 42 Abs. 4 BNatSchG Durch Eingriffsregelung oder nach Baurecht (B-Plan, Innenbereich, Planaufstellung) zugelassene Vorhaben, 42 Abs. 5 BNatSchG Europäische Vogelarten und Arten Anhang IV FFH-RL: Verbot (-), soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Andere besonders geschützte Arten: Verbot (-) Möglichkeit einer Ausnahme nach 43 Abs. 8 BNatSchG 15

16 Artenschutz 26 HmbNatschG: Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Biotope (1) Es ist verboten, ( ) 3.Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören; insbesondere ist es verboten, ( ) c)in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume, Hecken oder Gebüsche abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören oder d)in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September Bäume mit erkennbaren oder bekannten Horsten oder Brut- oder Schlafhöhlen zu fällen oder zu besteigen 16

17 Artenschutz 26 HmbNatschG: Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Biotope (2) Das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c gilt nicht: a) für Baumpflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung des Baumes, b) für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, c) für das Abschneiden und Roden von Bäumen oder Teilen von ihnen für Maßnahmen zur Jungdurchforstung bis Ende März eines jeden Jahres sowie ansonsten für andere Kultur- und Läuterungsarbeiten zur Jungwuchspflege. Im Übrigen kann die zuständige Behörde vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden bei der Verwirklichung von Bauvorhaben erforderlich ist. 17

18 Zusammenfassung Direkter Schutz von Bäumen: -Naturdenkmal -Geschützter Landschaftsbestandteil -Indirekter Schutz von Bäumen: -Flächenschutz -Artenschutz 18

19 II. Baumschutz durch Baumschutzsatzungen Rechtsgrundlage 29 BNatSchG i.v.m. landesrechtlicher Vorschrift Hamburg: 15, 20 HmbNatSchG: Verordnung des Senats Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 Rechtsgrundlage: 5 Reichsnaturgesetz OVG Hamburg (Urteil v , Az.: Bf II 9/94): -Widerspricht nicht dem Grundgesetz -Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 1, 2 GG -Keine Unvereinbarkeit mit der neuen Gesetzeslage 19

20 II. Baumschutz durch Baumschutzsatzungen Räumlicher Schutzbereich "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" ist hinreichend bestimmt (BVerwG Urteil v , Az. 4 C 2/94) Hamburg: Gesamtes Stadtgebiet ist in Ordnung (BVerwG Beschluss v , Az. 4 B 303/95) 20

21 II. Baumschutz durch Baumschutzsatzungen Sachlicher Schutzbereich Weites Ermessen der Kommunen Schutz muss erforderlich sein im Sinne der Ermächtigungsgrundlage Meist: Bäume ab einer gewissen Größe Hamburg: Stammdurchmesser ab 25 cm in 1,30m Höhe Obstbäume / Bäume in Gärtnereibetrieben oftmals ausgenommen 21

22 II. Baumschutz durch Baumschutzsatzungen Schutzumfang Verbot mit Ausnahmevorbehalt Hamburg: 2 Baumschutzverordnung: Es ist verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonst wie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. OVG Hamburg: Jedenfalls für großstädische Ballungsgebiete besteht eine tatsächliche Vermutung dahin, daß jeder normal gewachsene, gesunde und an einem für Bäume üblichen Standort befindlichen Baum zur Zierde und Belebung des Stadtbildes und Landschaftsbildes beiträgt und damit dem Veränderungsverbot des BaumSchV HA 2 unterliegt. (Urteil v , Az. Vf VII 184/82) 22

23 II. Baumschutz durch Baumschutzsatzungen Ausnahme Kein absoluter Schutz von Bäumen Hamburg: 4 Baumschutzverordnung Ersatzzahlungen / Ersatzpflanzungen EGL: 29 Abs. 2 S. 3 BNatSchG; 20 Abs. 4 HmbNatSchG: (4) Für den Fall einer Minderung des Bestandes an geschützten Landschaftsbestandteilen kann die Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichten. 23

24 II. Baumschutz durch Baumschutzsatzungen Ersatzzahlungen / Ersatzpflanzungen Baumschutzverordnung enthält keine Verpflichtung. Auflage nach 36 HmbVwVfG möglich? Bestimmtheitsgebot? (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v , Az. 11 B 12.05) Wesentlichkeitsgrundsatz? 24

25 III. Baumschutz und Baurecht Baumschutz durch Baurecht Bauplanungsrecht Verfahren der Bauleitplanung: 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 1a Abs. 3 BauGB 21 Abs. 1 BNatSchG Festsetzungen im Bebauungsplan Festsetzungen nur aus städtebaulichen Gründen 25

26 III. Baumschutz und Baurecht Baumschutz vs. Baurecht Baurecht bricht Baumrecht? BaumschutzVO Naturdenkmal Fallgruppen: neuer Bebauungsplan Außenbereich, 35 BauGB Unbeplanter Innenbereich, 34 BauGB Baustufenplan Funktionslosigkeit? Eingriffsregelung entgegen 21 Abs. 2 BNatSchG anwendbar? 26

27 IV. Ausblick Vielfältiges Regelungswerk Indirekter und direkter Schutz der Bäume Geschützter Landschaftsbestandteil u. Naturdenkmal (Baumschutz) Überarbeitung der BaumschutzVO? Ersatzpflanzungen / Ersatzzahlungen in Hamburg unwirksam? Stärkere Rücksicht bei Vorhaben in Baustufenplänen 27

28 Der Baum hat Äste, das ist das Beste, denn wär er kahl, dann wärs nur ein Pfahl! Heinz Erhardt 28

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jan Mittelstein Max-Brauer-Allee Hamburg

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