P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT

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1 Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt Bachstrasse 2 Postfach CH-5600 Lenzburg Telefon + 41 (0) Telefax + 41 (0) padrutt@roland-padrutt.ch Website Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Aargau P S F PADRUTT SCHWALLER FLURY A DVOKATUR UND NOTARIAT Konkubinatsvertrag - letztwillige Verfügung Vor der unterzeichnenden Urkundsperson A.B., aargauischer Notar, sind heute zwecks Errichtung eines Erbvertrages erschienen: 1. Sabine M e i e r geb. 1. Januar 1970, von Lenzburg AG, Krankenschwester und Hausfrau, wohnhaft in 5000 Aarau, Bahnhofstrasse 12 und 2. Franz M u s t e r geb. 31. Dezember 1970, von Aarau AG, Bäcker, wohnhaft in 5000 Aarau, Bahnhofstrasse 12 Die handlungsfähigen Erbvertragsparteien Sabine Meier und Franz Muster haben der unterzeichneten Urkundsperson ihren Willen mitgeteilt und sie beauftragt, darüber diese Urkunde als Erbvertrag zu errichten. Ihr Wille lautet: lic. iur. Martin Schwaller Rechtsanwalt und Notar Laurenzenvorstadt 11 CH-5001 Aarau Telefon + 41 (0) Telefax + 41 (0) lic. iur. Nadia Flury Rechtsanwältin Unterer Haldenweg 1 CH-5600 Lenzburg Telefon + 41 (0) Telefax + 41 (0) Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt Argentinierstrasse 21 A-1040 Wien Telefon Telefax

2 2 Die Erblasser Sabine Meier und Franz Muster heben alle früheren Verfügungen von Todes wegen vollumfänglich auf. I. II. Für den Fall, dass Sabine Meier vor Franz Muster sterben sollte, bestimmt die Erblasserin Sabine Meier, dass die gesamte verfügbare Quote ihres Nachlasses an Franz Muster als Vorerben fallen solle. Nach dem Tod von Franz Muster soll der dannzumal noch vorhandene Erbteil zu gleichen Teilen an die Nachkommen der Sabine Meier als Nacherben fallen. Der Vorerbe hat Sicherstellung gemäss Art. 490 ZGB zu leisten. Falls eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, ist diese durch den eingesetzten Willensvollstrecker durchzuführen. Anstelle vorverstorbener Nachkommen treten deren Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. Sollte keine Nacherben vorhanden sein, so treten an deren Stelle deren gesetzlichen Erben. III. Für den Fall, dass Franz Muster vor Sabine Meier sterben sollte, bestimmt der Erblasser Franz Muster, dass die gesamte verfügbare Quote seines Nachlasses an Sabine Meier als Vorerbin fallen solle. Nach dem Tod von Sabine Meier soll der dannzumal noch vorhandene Erbteil an die Tochter aus erster Ehe, an Bianca (geb ), als Nacherbin fallen. Die Vorerbin hat Sicherstellung gemäss Art. 490 ZGB zu leisten. Falls eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, ist diese durch den eingesetzten Willensvollstrecker durchzuführen. Sollte die Nacherbin Bianca vorverstorben sein, so treten deren Nachkommen in allen Graden nach Stämmen an ihre Stelle. IV. Die Erblasser Sabine Meier und Franz Muster bestimmen im Sinne einer Teilungsvorschrift, dass die überlebende Erbvertragspartei nach freiem Ermessen die Zuweisung der vorhandenen Immobilien, Mobilien und sonstigen Erbschaftswerte an sich verlangen kann, unter Abfindung der übrigen Erben in Geld. V. Nach dem Tode beider Erblasser soll das gesamte dannzumalige Vermögen der Erbvertragsparteien der gemeinsamen Tochter Patricia (geb ) und der Tochter von Sabine Meier,

3 3 Bianca (geb ) zu gleichen Teilen zufallen. Anstelle vorverstorbener Nachkommen treten deren Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. VI. Sollte sich die überlebende Erbvertragspartei wieder verheiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründen, so ist unter Mitwirkung der Nachkommen innert 3 Monate seit der Wiederverheiratung oder der Aufnahme des Zusammenlebens ein neues Inventar über den Vermögensstand der beiden Parteien aufzunehmen, damit die späteren Ansprüche der Nachkommen und des zweiten Ehegatten möglichst genau festgelegt sind. VII. Dieser Erbvertrag fällt ohne weiteres dahin, wenn die Erbvertragsparteien die bestehende Lebensgemeinschaft auflösen, d.h. wenn sie getrennten Wohnsitz begründen. Als Nachweis der Auflösung der Lebensgemeinschaft genügt der Beweis, dass die Erbvertragsparteien getrennten Wohnsitz begründet haben. VIII. Als Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator ernennen wir letztwillig Herrn Roland Padrutt, Fürsprecher, Buchs. Sollte er dieses Amt nicht ausüben können, so ernennen wir als Ersatzwillensvollstreckerin die Padrutt & Partner AG, 5600 Lenzburg AG. IX. Sollten unsere beiden Kinder Patricia und Bianca zukünftig einmal vormundschaftliche Hilfe (Beistand, Vormund) benötigen, so ist es unser gemeinsamer Wunsch, dass mit diesem Amte Herr Roland Padrutt, Fürsprecher, Buchs, betraut wird. Dieser Erbvertrag ist beim Gerichtspräsidium Lenzburg zu deponieren. IX.

4 4 Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Urkundsperson gelesen und unmittelbar daran anschliessend vor ihr und den beiden Zeugen eigenhändig unterzeichnet.

5 5 Der Notar: Die Erbvertragsparteien

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