Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin"

Transkript

1 Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 3/2007 vom 15. Februar 2007 Semester-Ticket-Satzung und Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/ Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/

2 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 2 Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG (Semester-Ticket-Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 12. Oktober 2005 Auf Grund von 18a Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), hat das Studierendenparlament der FHW Berlin am folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand (1) Die Studierendenschaft erhebt von allen Studierenden, die Mitglied der Studierendenschaft an der FHW Berlin sind, Beiträge zum Semesterticket. Die Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung der Studierendenschaft der FHW Berlin geregelt. Eine Beitragserhöhung um mehr als vier Prozent setzt eine erneute Urabstimmung unter den Studierenden nach 18a BerlHG voraus. Die Studierenden erhalten für ihre Beiträge eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. (2) Die Beitragsordnung kann einen zusätzlichen Beitrag für die Verwaltungskosten vorsehen. Alle weiteren Einnahmen aus den Beiträgen zum Semesterticket, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über ein VBB-Semesterticket oder als Verwaltungsaufwendungen zur Ausführung dieser Satzung benötigt werden, werden dem Haushalt der Studierendenschaft für das Semesterticket zugeführt. (3) Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif). Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen und ist im Zeitraum des jeweiligen. Wintersemesters vom 01. Oktober bis 31. März, bzw. Sommersemesters vom 01. April bis 30. September für beliebig viele Fahrten im Tarifbereich Berlin ABC gültig. Abweichend hiervon kann für Studierende der Berufsakademie (Fachbereich 2) ein Gültigkeitszeitraum Wintersemesters vom 01. September bis zum letzen Tag des Februars Sommersemesters vom 01. März bis 31. August ausgewiesen werden. Ausgenommen sind die Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrtberechtigung nur für den Schienenpersonenverkehr im Sinne von 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz. Das Semesterticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bei Fähren bis zu drei Kindern) und Gepäck und einem Hund und einem Kinderwagen und einem Fahrrad.

3 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 3 (4) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: 1. Studierende, die nicht ordentliches Mitglied der Studierendenschaft der FHW im Sinne der Hochschulsatzung nach 10 Abs. 6 BerlHG sind, insbesondere Gast- und Nebenhörer, Studenten im Abendstudium, sowie Fernstudierende. 2. Gaststudierende, die an der FHW immatrikuliert sind, jedoch keine Studienbeiträge entrichten. 3. Schwerbehinderte, die nach Kapitel 13 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Sie erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. (5) Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets nicht zuzumuten ist, werden auf Antrag gemäß 18a Abs. 3 BerlHG nach den Regelungen dieser Satzung von der Teilnahmeverpflichtung am Semesterticket befreit. Sie erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. Der gezahlte Beitrag zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr ist ihnen zurück zu erstatten. Antragsberechtigt sind alle Studierenden der FHW Berlin, die zur Zahlung des Beitrages verpflichtet sind. (6) Die Befreiung wird für jeweils ein Semester gewährt. 2 Befreiungsgründe (1) Folgende Personen werden auf Antrag von der Beitragspflicht zum Semesterticket befreit: 1. Studierende, die durch ein fachärztliches Attest nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung / Krankheit den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können für die Dauer dieser Einschränkung. 2. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden sowie Studierende, die Umstände nachweisen können, die zur nachträglichen Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würden. Die genutzten bzw. die noch verbleibenden Monate der Geltungsdauer des Semestertickets sind anteilig abzusetzen. Für jeden vollen, nachweislich nicht genutzten Monat bzw. noch nicht angebrochenen Monat wird ein Sechstel des gezahlten Semesterticketbeitrages erstattet. Der gesamte Semesterticketbetrag abzüglich der Verwaltungsgebühr kann bei nachträglicher Gewährung des Urlaubssemesters nur erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt der Immatrikulation der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk bei der antragsbearbeitenden Stelle eingereicht wird. Die Einreichung muss unverzüglich am Tag der Aushändigung der Immatrikulationsbescheinigung erfolgen. 3. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens 4 zusammenhängende Monate außerhalb des Tarifbereiches Berlin ABC aufhalten.

4 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 4 4. Folgende Personen können die teilweise oder ganze Rückerstattung des gezahlten Beitrages zum Semesterticket beantragen: 1. Studierende, die nachweislich später als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, 2. Studierende, die im laufenden Semester exmatrikuliert werden oder ihre Immatrikulation zurücknehmen, 3. Studierende, die im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, für den jeweils anteiligen Zeitraum. Die als Fahrausweis geltende Urkunde ist beim Semesterticketbüro zu entwerten. Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des gezahlten Beitrages erstattet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abgabe bzw. Entwertung der Fahrtberechtigung. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters. 3 Antragsunterlagen (1) Der Antrag wird gestellt, indem ein dafür vorgesehenes vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt im AStA eingereicht wird. Alle Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk bereits ausgestellt ist, ist dieser mit der Beitragsquittung ebenfalls dem Antrag beizufügen. Die zur Zeit der Antragstellung noch fehlenden Unterlagen sind schnellstmöglich nachzureichen. (2) Einzureichen sind ein vollständiger Antrag mit Semesterticket und Beitragsquittung sowie: 1. Auslandssemester: Ein im AStA oder AStA-Website erhältliches Certifikat für die Partnerhochschulen zur Bestätigung des Studiums. 2. Praxissemester/ Auslandspraktikum: Praktikumsvertrag mit dem Stempel des Praxisamtes der FHW Berlin. 3. Urlaubssemester: Bestätigung des Immatrikulationsamtes der FHW Berlin. 4. Studienabschlussarbeit: Bestätigung des Immatrikulationsamtes zur Anmeldung der Studienabschlussarbeit oder Diplomandenvertrag. 5. SemTix-Unterlagen sind vom Semesterticket Büro 6 Jahre aufzubewahren und werden danach vernichtet. (3) Ohne vollständige Unterlagen wird der Antrag nicht bearbeitet und kann seitens des AStA abgelehnt werden. 4 Antragsfristen (1) Der Antrag auf Befreiung muss bei Studierenden, die sich zurückmelden, bis zum Ablauf der regulären Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters und bei Studierenden, die sich immatrikulieren, bis zum Datum der Immatrikulation bei der antragsbearbeitenden Stelle eingegangen sein. Danach ist eine Antragstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn nur zulässig, wenn die Gründe von dem/der Studierenden nicht zu vertreten sind.

5 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 5 (2) Wird der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk nicht vor Semesterbeginn in der antragsbearbeitenden Stelle eingereicht, kann nur ein anteiliger Betrag zurückerstattet werden, es sei denn die Gründe für die Fristversäumnis sind von dem/der Studierenden nicht zu vertreten. Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des Beitrages zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr erstattet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Einreichung des Studierendenausweises mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk. (3) Tritt der Antragsgrund erst nach Beginn des Semesters ein, wird dem/der Studierenden der Semesterticketbeitrag abzüglich der Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise zurück erstattet: 1. Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des Beitrages zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr erstattet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Studierendenausweises mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk bei der antragsbearbeitenden Stelle. 2. Zusätzlich kann für jeden vollen nachweislich nicht genutzten Monat der Geltungsdauer des Semestertickets ein Sechstel des Beitrages zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr erstattet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Immatrikulation, der durch eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule nachzuweisen ist. 5 Bewilligungszeiträume Befreiungen gelten nur für das laufende oder ab dem Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. Eine rückwirkende Befreiung wird nicht gewährt. 6 Bearbeitung der Anträge (1) Zuständig für die Entscheidung über alle Anträge auf Befreiung ist der Allgemeine Studierenden-Ausschuss (AStA). Er schließt mit der Hochschulleitung eine Verwaltungsvereinbarung über die Wahrnehmung dieser Aufgabe ab oder betraut die Studierendenschaft bzw. Hochschulverwaltung einer anderen Hochschule, das Studentenwerk Berlin oder eine andere öffentliche Verwaltung mit dieser Aufgabe. Alle personenbezogenen Daten sind dabei vertraulich zu behandeln. Die Bearbeitungsreihenfolge wird durch den Eingang der Anträge bestimmt. Das Immatrikulationsamt ist unverzüglich über den Antragseingang zu unterrichten; es ist sicherzustellen, dass im Falle der Ausfertigung von Zweitschriften der Studierendenausweise für Studierende, deren Anträge auf Befreiung vom Semesterticket noch nicht entschieden sind, die antragsbearbeitende Stelle über die Ausstellung eines zweiten Studierendenausweises rechtzeitig informiert wird. (2) Das Ergebnis der Entscheidung ist dem/der Studierenden schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Im Falle einer Befreiung kann eine Rückzahlung des Beitrages erst erfolgen, nachdem der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk der Studierendenschaft vorgelegt und der Semesterticketvermerk ungültig gemacht wurde.

6 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 6 (4) Falls der Antrag des/der Studierenden auf eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Semesterticket bewilligt wird, ist die Hochschulverwaltung unverzüglich darüber zu informieren und sicherzustellen, dass die für die Ausstellung der Studierendenausweise zuständigen Stellen bei der Ausfertigung von Zweitschriften für die befreiten Studierenden den Gültigkeitsvermerk als Semesterticket weglassen bzw. der Semesterticketvermerk ungültig gemacht wird. Sobald die Semesterticketbeiträge von der Fachhochschule an den AStA ü- berwiesen sind, ist die Überweisung der Erstattungsbetrages an den/die Studierende(n) zu veranlassen. 7 Nutzungspauschale Für die Nutzung der Infrastruktur in den Räumlichkeiten des AStA der FHW Berlin fällt eine monatliche Pauschale von 100,- an. Diese ist jeweils am Anfang des Semesters halbjährlich im Voraus an den AStA der FHW abzuführen. 8 Übergangsbestimmungen, Änderung und Inkrafttreten (1) Die Änderung der Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG der Studierendenschaft (Semesterticket-Satzung) bedarf einer einfachen Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Studierendenparlaments. (2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHW Berlin in Kraft.

7 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 7 Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 12. Oktober 2005 Auf Grund von 18a Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), hat das Studierendenparlament der FHW Berlin am folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand (1) Die Studierendenschaft der FHW Berlin richtet einen Fonds ein, aus dem Zuschüsse an Studierende nach 18a Abs. 5 BerlHG geleistet werden. Er speist sich aus den in der Beitragsordnung der Studierendenschaft dafür vorgesehenen Mitteln und den Zinserträgen aus den nach 18a Abs. 4 BerlHG eingezogenen Beiträgen. Nicht verbrauchte Mittel werden dem Haushalt der Studierendenschaft für das Semesterticket zugeführt. (2) Studierende, die nicht nach der Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG (Semesterticket- Satzung) von der Beitragspflicht zum Semesterticket befreit sind, können nach den Regelungen dieser Satzung eine Zuzahlung zum Ticketpreis beantragen. Eine rechtliche Verpflichtung der Studierendenschaft, einem solchen Antrag zu entsprechen, besteht nicht. Von der Studierendenschaft nach dieser Satzung gewährte Leistungen sind freiwillig und erfolgen aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Maßgabe der der Studierendenschaft im Fonds nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel. (3) Der Zuschuss wird für jeweils ein Semester gewährt. 2 Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt sind Studierende, die nachweisen können, dass eine zum Zahlungszeitpunkt auftretende besondere Härte im Sinne von Abs. 2 ihnen das Aufbringen des Semesterticket-Beitrages erheblich erschwert, sein/ihr monatliches Einkommen den Bedarf im Sinne von Abs. 3 und 4 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfügen. (2) Als besondere Härten gelten: 1. die Anfertigung der nach der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehen Studienabschlussarbeit im kommenden Semester. 2. ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum mit mindestens 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche innerhalb der letzten sechs Monate bis zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, soweit es in der Studienordnung vorgeschrieben ist und wenigstens drei Monate dauerte gering vergütet ist ein Praktikum, wenn das monatliche Einkommen den Bedarf nach Abs. 3 und 4 nicht überschreitet. 3. bei ausländische Studierende eine beschränke Arbeitserlaubnis. 4. die Zugehörigkeit einer in 30 SGB XII genannten Personengruppen. 5. ein Einkommen im Sinne von Absatz 4, das den Bedarf im Sinne von Absatz 3 zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht seit mehr als drei Monaten um mehr als 35 von Hundert unterschreitet.

8 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 8 6. Kosten für notwendige medizinische oder psychologische Versorgung innerhalb der letzten drei Monate bis zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, die nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden, soweit sie einen Betrag von 250,- EUR überschreiten. 7. oder im Einzelfall sonstige, vergleichbare Härten. (3) Als monatlicher Bedarf gilt für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, 345,- EUR. Zum Bedarf aus Satz 1 treten hinzu: 1. für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, die Kosten der Unterkunft, jedoch höchstens 250,- EUR. Für jede im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag um 150,- Euro. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht ein Elternteil gleich, 2. für Studierende, die die in 30 SGB XII genannten Kriterien erfüllen, der dort genannte Mehrbedarf, bezogen auf den Grundbedarf, 3. für jede Person, gegenüber der der/die Studierende unterhaltsverpflichtet ist, ein weiterer Betrag gemäß 3 der Verordnung zur Durchführung des 28 SGB XII bezogen auf den Grundbetrag, 4. der von dem/r Antragsteller/in gezahlte monatliche Beitrag für die studentische Krankenversicherung, der vom Bundesministerium für Gesundheit für alle gesetzlichen Krankenversicherungen festgelegt wurde, sowie der zugehörige Beitragssatz für Studierende zur Pflegeversicherung, für Studierende, die a) nach 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des fünften Sozialgesetzbuches versichert sind, b) der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder c) bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Sozialgesetzbuches genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Sozialgesetzbuches mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen. (4) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einnahmen in Geld und Geldeswert einschließlich Leistungen nach Bestimmungen des BAföG. (5) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 90 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII findet hier entsprechende Anwendung. 3 Vergabekriterien (1) Bei Studierenden, die besondere Härten gemäß 2 Abs. 2 geltend machen können, erfolgt eine Zuzahlung zum Semesterticket-Beitrag nach dem Verhältnis von Einkommen / Vermögen und Bedarf.

9 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 9 (2) Eine Zuzahlung erfolgt nur für den Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, die sich aus 2 Abs. 2 ergeben: 1. In den Fällen des 2 Abs. 2 Nr. 1 bemisst sich der Zeitraum nach der Dauer der Studienabschlussarbeit. 2. In den Fällen des 2 Abs. 2 Nr. 2 bemisst sich der Zeitraum nach der Dauer des Praktikums. 3. Bei Zugehörigkeit zu der in 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personengruppe ist der Zeitraum der Beschränkung der Arbeitserlaubnis maßgebend. 4. Bei Zugehörigkeit zu der in 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personengruppe ist von einem unabsehbaren Zeitraum auszugehen. 5. In den Fällen des 2 Abs. 2 Nr. 5 bemisst sich der Zeitraum danach, wie lange die Härte weiter besteht. 6. Bei Zugehörigkeit zu der in 2 Abs. 2 Nr. 6 genannten Personengruppe bemisst sich der Zeitraum danach, inwieweit weiterhin derartige Aufwendungen in entsprechender Höhe entstehen. 7. In den Fällen des 2 Abs. 2 Nr. 7 bemisst sich der Zeitraum nach der Dauer der Anerkennung einer Härte. Werden mehrere Härtegründe gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 nachgewiesen, bemisst sich der Zeitraum vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten geltend gemachten Zeitraumes. 4 Bewertung der Kriterien (1) Um das Zuschusskriterium des 3 Nr. 1 zu bewerten, wird das Verhältnis aus der Differenz des monatlichen Bedarfs im Sinne von 2 Abs. 3 und des Einkommens im Sinne von 2 Abs. 4 zum monatlichen Bedarf im Sinne von 2 Abs. 3 prozentual ermittelt. Für jeden Prozentpunkt wird 1Punkt an den/die Antragsteller/in vergeben. (2) Um das Zuschusskriterium des 3 Nr. 2 zu bewerten, wird für je vollendete 20,-EUR der bewerteten Kosten ein weiterer Punkt vergeben, maximal jedoch 50 Punkte. 5 Verteilung der Mittel (1) Von den im Fonds zur Verfügung stehenden Mitteln werden an Studierende, die sich zurück melden, für das Wintersemester höchstens 75 Prozent ausgeschüttet, für das Sommersemester höchstens 85 Prozent. Für die Verteilung der jeweiligen Mittel wird ein Stichtag festgesetzt. Die übrig bleibenden Mittel werden in der Reihenfolge des Antragseingangs an Studierende ausgeschüttet, über deren Antrag erst nach dem Stichtag entschieden werden kann. Für die Höhe dieser Zuschüsse ist für jede Punktzahl derjenige Punktwert maßgeblich, der nach Abs. 2 und Abs. 3 für die sich zurück meldenden Studierenden ermittelt wurde. Danach übrig bleibende Mittel werden auf das nächste Semester ü- bertragen. (2) Die Punktsumme des/r Studierenden entspricht dem prozentualen Satz an den Kosten des Semestertickets. Der Geldwert eines Punktes entspricht 2,0 Prozent des Semesterticketpreises. Für einen Zuschuss ist eine Punktzahl von mehr als 5 Punkten notwendig. Als Zuschuss wird dann das auf ganze Euro abgerundete Produkt aus erreichter Punktzahl und dem Geldwert eines Punktes gewährt. Es wird höchstens ein Vollzuschuss für den Semesterticketbeitrag gewährt.

10 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 10 (3) Übersteigt die Zuschusssumme das Fondsvermögen nach der 75 bzw. 85 Prozent Regel aus Abs. 1, so wird der Geldwert eines Punktes neu bewertet. Der neue Geldwert eines Punktes bestimmt sich aus dem Verhältnis von Fondsvermögen nach der 75 bzw. 85 Prozent Regel aus Abs. 1 zur Gesamtpunktsumme aller zu Bezuschussenden. (4) Besteht eine Beitragspflicht nur für einen Teilzeitraum des Semesters, so ist der errechnete Zuschussbetrag durch sechs zu teilen (Anzahl Semestermonate absolut) und mit der Zahl der Monate zu multiplizieren, für welche die Zahlungspflicht besteht. 6 Antragsunterlagen Der Antrag muss das vollständig ausgefüllte Formblatt, alle Nachweise sowie eine unterschriebene Versicherung des/der Antragstellers/in über die Richtigkeit aller gemachten Angaben enthalten. Alle Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dies sind insbesondere zu den 2 und 3 1. ein gültiger Studierendenausweis der FHW Berlin 2. ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis über die Semestergebühren (Beiträge zu den Verwaltungskosten, zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft) 3. die Kontoauszüge aller Konten und Depots im Eigentum des/r Antragstellers/in der letzten drei Monate als Nachweise über sein/ihr Einkommen bzw. Vermögen sowie ähnliche Nachweise 4. für BAföG - Bezieher der aktuelle BAföG - Bescheid / bei Ablehnung der Ablehnungsbescheid 5. ggf. der Praktikumsvertrag des/r Antragstellers/in 6. ggf. weitere Bescheinigungen des Immatrikulationsamtes der FHW Berlin des/r Antragstellers/in (insbesondere zum Nachweis der in 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Härte) 7. ggf. eine Bescheinigung des/r Antragstellers/in über die eingeschränkte Arbeitserlaubnis 8. ggf. ausreichende Nachweise über die Kosten gemäß 2 Abs. 2 Nr ggf. ein amtlich anerkannter Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer der in 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Gruppe 10. ggf. der Fahrzeugbrief des im Besitz des/r Antragsteller/in befindlichen KFZ 11. Lohn-, Gehalts-, und Einkommensnachweise 7 Antragsfristen (1) Der Antrag kann frühestens gestellt werden mit Beginn des Semesters, das dem Semester vorangeht, für den der Zuschuss beantragt wird. (2) Der Antrag auf einen Zuschuss zum Semesterticket-Beitrag muss spätestens bis zum Ende der Rückmeldefrist für das Semester, für das der Zuschuss beantragt wird, für Studierende, die sich zurück melden, oder spätestens bis zwei Wochen nach der Zulassung zum Studium für Studierende, die sich immatrikulieren, beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist wird der Antrag nicht mehr bearbeitet, es sei denn der/die Studierende kann nachweisen, dass er/sie die Gründe für die Ü- berschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Für die Berechnung der Zuschusssumme gelten dann die Regelungen des 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sinngemäß.

11 Mitteilungsblatt Nr. 3/2007 Seite 11 8 Bewilligungszeitraum (1) Entscheidungen gelten nur für Beitragszahlungen, zu denen der/die Studierende von der Hochschule aufgefordert wurde. Ein rückwirkender Zuschuss wird nicht gewährt. 9 Antragsbearbeitung (1) Zuständig für die Entscheidung über alle Anträge auf Befreiung bzw. Zuschuss ist der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA). Er schließt mit der Hochschulverwaltung eine Verwaltungsvereinbarung über die Wahrnehmung dieser Aufgabe ab oder betraut die Studierendenschaft bzw. Hochschulverwaltung einer anderen Hochschule, das Studentenwerk Berlin oder eine andere öffentliche Verwaltung mit dieser Aufgabe. Alle personenbezogenen Daten sind dabei vertraulich zu behandeln. Die Bearbeitungsreihenfolge wird durch den Eingang der Anträge bestimmt. (2) Das Ergebnis ist dem/der Studierenden schriftlich durch einen Bescheid mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, wie viele Punkte an den/die Studierende vergeben wurden und welcher Zuschuss sich daraus ergibt. Die Nichtanerkennung von geltend gemachten Härten ist zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sobald die Semesterticketbeiträge von der Fachhochschule an den AStA überwiesen sind, ist die Überweisung des Zuschussbetrages an den/die Studierende(n) zu veranlassen. 10 Änderung und Inkrafttreten (1) Die Änderung der Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG der Studierendenschaft (Sozial fonds-satzung) bedarf einer einfachen Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Studierendenparlaments. (2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHW Berlin in Kraft.

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 23/05

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 23/05 FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Inhalt Seite Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) 145 der Studierendenschaft der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Fachhochschule für Technik

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 30/2007 vom 28. November 2007 Semester-Ticket-Satzung und Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mehr

Amtliche Mitteilung. Inhalt. Semesterticket-Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS) vom 12. 10.

Amtliche Mitteilung. Inhalt. Semesterticket-Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS) vom 12. 10. Amtliche Mitteilung 32. Jahrgang, Nr. 32 28. November 2011 Seite 1 von 6 Inhalt Semesterticket-Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS) vom 12. 10. 2011 Herausgeberin:

Mehr

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt. Nr. 03/02. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Inhalt Seite 15

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt. Nr. 03/02. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Inhalt Seite 15 FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 03/02 Inhalt Seite 15 Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Fachhochschule

Mehr

Amtliche Mitteilung. Inhalt. 35. Jahrgang, Nr. 13. Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth-Hochschule für Technik Berlin. Vom 31.01.

Amtliche Mitteilung. Inhalt. 35. Jahrgang, Nr. 13. Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth-Hochschule für Technik Berlin. Vom 31.01. Amtliche Mitteilung 35. Jahrgang, Nr. 13 16.07.2014 Seite 1 von 8 Inhalt der Studierendenschaft der Beuth-Hochschule für Technik Berlin Vom 31.01.2014 Herausgeberin: Präsidentin der Beuth-Hochschule Redaktion:

Mehr

Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung)

Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) Das Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin erlässt gemäß 18 a des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz

Mehr

Antrag auf Anderung der Semesterticket-Satzung- Semesterticket-Satzung inkl. eingearbeiteter Veränderungen

Antrag auf Anderung der Semesterticket-Satzung- Semesterticket-Satzung inkl. eingearbeiteter Veränderungen - Antrag auf Neufassung der Semesterticket-Satzung an das Studierendenparlament Neufassung von $ 2 (3) (Teil-) Befreiung Anderung in: [...] Liegt der Abgabe- bzw. Entwertungszeitpunkt in den ersten drei

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 3/2006 vom 6. April 2006 Semesterticket-Satzung, Sozialfonds-Satzung und Beitragsordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft

Mehr

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/05. Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG 77 (Semesterticket-Satzung)

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/05. Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG 77 (Semesterticket-Satzung) FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Inhalt Seite Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG 77 (Semesterticket-Satzung) der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin 21. Februar 2018

Mitteilungsblatt / Bulletin 21. Februar 2018 04/2018 Mitteilungsblatt / Bulletin 21. Februar 2018 Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18.10.2007, geändert

Mehr

Satzung nach 18a IV BerlHG (Semesterticket-Satzung) Synopse

Satzung nach 18a IV BerlHG (Semesterticket-Satzung) Synopse Satzung nach 18a IV BerlHG (Semesterticket-Satzung) Synopse 1 Die Studierendenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin erlässt gemäß 18a des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz

Mehr

2. Juni 2008 Amtliches Mitteilungsblatt

2. Juni 2008 Amtliches Mitteilungsblatt 2. Juni 2008 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Satzung nach 18 Abs. 4 BerlHG (Semesterticket-Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin............. 513 Seite 512

Mehr

- Hinweis: Dieses Formular kann elektronisch ausgefüllt werden - Referat: SOZIALES. Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfonds

- Hinweis: Dieses Formular kann elektronisch ausgefüllt werden - Referat: SOZIALES. Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfonds - Hinweis: Dieses Formular kann elektronisch ausgefüllt werden - studirat@hff-potsdam.de www.studirat.de Antrag auf Zuschuss aus dem nach der -Satzung des Studierendenrats der HFF Potsdam Konrad Wolf Bitte

Mehr

51/08. Amtliches Mitteilungsblatt. 27. Oktober Seite

51/08. Amtliches Mitteilungsblatt. 27. Oktober Seite 51/08 27. Oktober 2008 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin.......................1041

Mehr

VBB-Semesterticketvertrag

VBB-Semesterticketvertrag VBB-Semesterticketvertrag Zwischen der verfassten Studierendenschaft der Freien Universität Berlin (FU) - vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss (ASTA) im folgenden Studierendenschaft genannt

Mehr

Änderung der Satzung. Amtliches Mitteilungsblatt. nach 18 a IV BerlHG (Semesterticket-Satzung) Studierendenparlament

Änderung der Satzung. Amtliches Mitteilungsblatt. nach 18 a IV BerlHG (Semesterticket-Satzung) Studierendenparlament Amtliches Mitteilungsblatt Studierendenparlament Änderung der Satzung nach 18 a IV BerlHG (Semesterticket-Satzung) Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Unter

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 05/2015 vom 16. März 2015

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 05/2015 vom 16. März 2015 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 05/2015 vom 16. März 2015 Semester-Ticket-Satzung der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 03.02.2015

Mehr

VBB-Semesterticketvertrag

VBB-Semesterticketvertrag VBB-Semesterticketvertrag Zwischen der verfassten Studierendenschaft der Universität Potsdam - vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) - im Folgenden Studierendenschaft genannt und

Mehr

Satzung nach 18 a V BerlHG (Semesterticket-Satzung)

Satzung nach 18 a V BerlHG (Semesterticket-Satzung) Satzung nach 18 a V BerlHG (Semesterticket-Satzung) Präambel Präambel Die Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Die Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin erlässt gemäß 18a des

Mehr

I N H A LT S Ü B E R S I C H T

I N H A LT S Ü B E R S I C H T Mitteilungen FU BERLIN 0/00 Amtsblatt der Freien Universität Berlin 6. 4. 0 0 I N H A LT S Ü B E R S I C H T Bekanntmachungen I. Satzung nach 8 a IV BerlHG (Semesterticket-Satzung) II. Satzung nach 8 a

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Studierendenparlament der Freien Universität Berlin Sozialfondssatzung zum Semesterticket

Studierendenparlament der Freien Universität Berlin Sozialfondssatzung zum Semesterticket Studierendenparlament der Freien Universität Berlin Sozialfondssatzung zum Semesterticket Präambel Das Ziel dieser Satzung ist, Studierende, welche aufgrund einer finanziellen Notlage nicht in der Lage

Mehr

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig 13/65 Universität Leipzig Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig Vom 26. Februar 2013 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 20/

Amtliche Mitteilungen Nr. 20/ Amtliche Mitteilungen Nr. 20/2013 23.07.2013 Satzung zum Sozialfonds der Studierendenschaft der Technischen Hochschule Wildau [FH] Das Studierendenparlament der Technische Hochschule Wildau [FH] hat gemäß

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Allgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom 13.08.2009

Allgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom 13.08.2009 V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 55 Essen, den 23.09.2009 Allgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom 13.08.2009 Gemäß 26 Abs. 4 und 54 Abs. 4 Kunsthochschulgesetz

Mehr

Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin vom

Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin vom Amtliche Mitteilung 32. Jahrgang, Nr. 33 28. November 2011 Seite 1 von 8 Inhalt Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth Hochschule für Technik Berlin vom 12. 10. 2011 Herausgeberin: Präsidentin

Mehr

Amtliche Mitteilung. Inhalt. 38. Jahrgang, Nr. 39. Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth-Hochschule für Technik Berlin. Vom

Amtliche Mitteilung. Inhalt. 38. Jahrgang, Nr. 39. Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth-Hochschule für Technik Berlin. Vom 38. Jahrgang, Nr. 39 15. Dezember 2017 Seite 1 von 10 Inhalt Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Beuth-Hochschule für Technik Berlin Vom 03.05.2017 38. Jahrgang, Nr. 39 Seite 2 von 10 Sozialfonds-Satzung

Mehr

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Inhalt: vorläufige Zulassungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Social Work Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (ZulO-MSW-MA) Seite: 1-3 Datum: 26.03.2014

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG. für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Design der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius

GEBÜHRENORDNUNG. für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Design der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius Gültigkeit ab WiSe 2014/15 Fachbereich Design Gebührenordnung GEBÜHRENORDNUNG für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Design der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius Wintersemester

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung)

Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) Amtliches Mitteilungsblatt Studierendenparlament Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) Herausgeber: Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 55/2017

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt. Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) Studierendenparlament

Amtliches Mitteilungsblatt. Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) Studierendenparlament Amtliches Mitteilungsblatt Studierendenparlament Satzung nach 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6, 10099

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Wohngeld für Studierende als Mieterin/Mieter oder als Eigentümerin/Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum in Düsseldorf

Wohngeld für Studierende als Mieterin/Mieter oder als Eigentümerin/Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum in Düsseldorf Wohngeld für Studierende als Mieterin/Mieter oder als Eigentümerin/Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum in Düsseldorf Was ist Wohngeld? Wohnen kostet Geld oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Muster. Versicherungsbescheinigung. Die/Der unten genannte Studentin/Student. ist bei uns versichert.

Muster. Versicherungsbescheinigung. Die/Der unten genannte Studentin/Student. ist bei uns versichert. Best.-Nr. 1106 (02.02) Blatt 1 Die/Der unten genannte Studentin/Student ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig. Herr/Frau ist bei uns versichert.

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung. Zulassungsordnung des Fernstudiums Öffentliche Verwaltung (ÖV-FS) des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft Berlin (HWR Berlin) (ZulO/ÖV-FS) vom XX.XX.2011 Aufgrund des 8 Abs.

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII 1. Häusliche Verhältnisse (Seite 1 des Antrages) Hier sind die Angaben des Antragsstellers einzutragen. Lebt darüber hinaus der Ehegatte oder Lebenspartner

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Krankenversicherung. Krankenversicherung

Krankenversicherung. Krankenversicherung spflicht (1) StudentInnen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) versicherungspflichtig......entweder beitragsfrei in der elterlichen Familienversicherung oder -wenn kein Anspruch darauf bestehtin einer

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen ORTSRECHT DER STADT AICHACH Gebührensatzung zur Satzung der städtischen Musikschule Die Stadt Aichach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. 16/2013 Seite 6 Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund von 2 Absatz 4 und des 59 Absatz

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr