Matrikelnummer. Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht

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1 Name: Matrikelnummer Vorname: Klausur: 1500 Bauen und Planen in der Kommune Termin: von bis Uhr Prüfender Lehrstuhl: Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht Maximale Punktzahl 100 Aufgabe 1 Aufgabe 2 Aufgabe 3 Gesamt Note: Datum: Unterschrift(en) der /des Prüfer(s) /in/innen

2 Master of Laws 1500 Bauen und Planen in der Kommune Hinweise für die Bearbeitung: Füllen Sie zunächst den Kopf des Deckblattes und der aus! Überprüfen Sie sodann die Vollständigkeit der Klausurunterlagen. Der Sachverhalt umfasst 3 Seite(n). Es darf nur das gestellte Papier benutzt werden (20 Blatt und 5 Blatt Konzeptpapier). Verwenden Sie für die Vorarbeiten bitte nur die beigehefteten Konzeptbögen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 120 Minuten. Als Hilfsmittel sind lediglich Gesetzestexte zugelassen. Diese Texte dürfen farblich markiert sein bzw. Unterstreichungen enthalten, aber nicht mit handschriftlichen Randbemerkungen versehen sein. Unterschreiben Sie die Klausur nach Fertigstellung auf der letzten beschriebenen Seite. Am Ende der Klausur müssen bis auf die Konzeptbögen sämtliche ausgeteilten Blätter zurückgegeben werden. Insgesamt können Sie 100 Punkte erreichen. Diese gliedern sich auf die im Anschluss gestellte Aufgabe wie folgt auf (bitte zur eigenen Zeiteinteilung beachten): Aufgabe 1: Wählen Sie ein Element aus. Wählen Sie ein Element aus. 100 Punkte Wählen Sie ein Element aus. Wählen Sie ein Element aus. Mit 50 Punkten haben Sie die Klausur bestanden. Über das Klausurergebnis erhalten Sie eine Mitteilung. Die Klausur bleibt an der FernUniversität.

3 Sachverhalt N ist Eigentümer eines kleinen Einfamilienhauses in der Gemeinde G im Bundesland N. Als Pensionär im Ruhestand frönt er ausgiebig der Gartenarbeit und verbringt einen Großteil seiner Freizeit auf der Terrasse im Liegestuhl. Für das Gebiet, in dem das Wohnhaus des N liegt, existiert kein Bebauungsplan. In der näheren Umgebung des Wohnhauses von N befinden sich überwiegend kleine, mit Einfamilienhäusern bebaute und mit Gärten versehene Grundstücke, ein kleiner privat betriebener Laden zur Versorgung der Anwohner mit den Dingen des täglichen Bedarfs, eine kleine Kirche sowie eine Kneipe, in der N einmal wöchentlich die Nachbarschaft zum Plausch trifft. An der Längsseite des Grundstücks des N führt eine kleine Stichstraße entlang zum Grundstück des A und endet dort als Sackgasse. Auf dem Grundstück des A befinden sich ein Wohnhaus und ein sehr großer Garten. A ist begeisterter Rockmusikfan und hat über Jahrzehnte eine beachtliche Sammlung zusammengestellt. Der Garten des N liegt hinter seinem Haus und grenzt an das Grundstück des A. Bisher hat A im kleinen Rahmen mit Schallplatten und CDs im Internet gehandelt. Um dies zu seiner Hauptbeschäftigung zu machen und einen Verkauf vor Ort durchführen zu können, hat er bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde G einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt. A möchte den kompletten Keller seines Wohnhauses zu einem Verkaufsraum umbauen und hierzu alle Zwischenwände entfernen, den Keller neu gestalten und zusätzlich noch vergrößern. Des Weiteren soll in seinem Garten an der Grundstücksgrenze zu N ein Parkplatz für die Kundschaft entstehen. A erhält im Oktober 2012 die erwünschte Baugenehmigung von der Behörde und stellt das Vorhaben wie geplant noch im Jahr 2012 fertig. Dank seiner guten Kontakte in der Rockmusikszene entwickelt sich der Laden, wie von A geplant, schnell zu einem Geheimtipp für Insider, der bald Kundschaft aus dem gesamten Bundesgebiet anzieht. N hatte von der Baugenehmigung nichts gewusst und die Baumaßnahmen waren ihm zunächst auch nicht aufgefallen. Als er jedoch im März 2013 mit der Gartenarbeit beginnt, muss er feststellen, dass er andauerndem Motorenlärm, Abgasgeruch, Gehupe und lautstarken Streitereien der Fahrer ausgesetzt ist, weil die Stichstraße nur einspurig befahren werden kann, A hat zu wenige Parkplätze auf seinem Grundstück eingeplant, und die Parklücken und Fahrstreifen sind viel zu eng, so dass dort ständiges Gedränge herrscht. Als N den A zur Rede stellt, übergibt dieser ihm achselzuckend eine Kopie der Baugenehmigung. N möchte gegen die Baugenehmigung vorgehen und erhebt im Juni 2013 Klage gegen die Baugenehmigungsbehörde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Er ist der Meinung, A habe gar keine Genehmigung für einen solchen Verkaufsladen mit großem Einzugsbereich

4 erhalten dürfen. Auch seien zu wenige Parkplätze vorhanden. Des Weiteren hätte beim Bau des Parkplatzes sichergestellt werden müssen, dass es nicht zu Belästigungen der Nachbarschaft kommt. A meint, die Klage sei zu spät eingereicht und N müsse die Belästigungen durch den Verkehr hinnehmen. Außerdem müsse er zunächst vor dem Zivilgericht auf Beseitigung des Verkaufsraums und Parkplatzes klagen und könne erst nach einer ablehnenden Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht klagen. Aufgabe: Untersuchen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten, ob die Klage des N Aussicht auf Erfolg hat? (100 Punkte) Bearbeitervermerk: Das Bundesland L hat von der Möglichkeit nach 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Behörden selbst Gegner einer Klage sind. Das Bundesland L hat durch Gesetz bestimmt, dass bei der Anfechtung einer Baugenehmigung kein Vorverfahren durchzuführen ist.

5 Auszug aus der LBO 37 BauO L (Stellplätze und Garagen) (1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden. (2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegen und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. (4) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind herzustellen 1. auf dem Baugrundstück, 2. auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder 3. mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde. (7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und hergestellt werden, dass die Anlage von Kinderspielplätzen nach 9 Abs. 2 nicht gehindert wird. Die Nutzung der Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.

6 Konzeptbogen 1

7 Konzeptbogen 2

8 Konzeptbogen 3

9 Konzeptbogen 4

10 Konzeptbogen 5

11 1

12 2

13 3

14 4

15 5

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20 10

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30 20

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