Brüssel, den 24. September 2002
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- Imke Ziegler
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1 ,3 Brüssel, den 24. September 2002 /XIWIDKUWYHUVLFKHUXQJ QDFK GHP 6HSWHPEHU 'LH(XURSlLVFKH.RPPLVVLRQ VFKOlJW 0LQGHVW YHUVLFKHUXQJVDQIRUGHUXQJHQ I U DOOH /XIWIDKUW XQWHUQHKPHQPLW)OXJEHWULHELQ(XURSDYRU 1DFK GHQ 7HUURUDQVFKOl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lLVFKHQ 8QLRQ GXUFKI KUHQ RGHU (8*HELHW EHUIOLHJHQ 0LW GHU YRUJHVFKODJHQHQ 9HURUGQXQJ ZHUGHQ GLH ZHVHQWOLFKHQ 5HJHOQ GLH LQ YHUVFKLHGHQHQ LQWHUQDWLRQDOHQ hehuhlqn QIWHQ IHVWJHOHJW VLQG LQ GDV *HPHLQVFKDIWVUHFKW EHUQRPPHQ ZRGXUFK GLH LP *HELHW GHU (8 JHOWHQGHQ $QIRUGHUXQJHQ YHUHLQKHLWOLFKW ZHUGHQ GLH I U DOOH /XIWIDKUWXQWHUQHKPHQ PLW )OXJEHWULHE LQ (XURSD YHUELQGOLFK ZHUGHQ 'LH YRUJHVFKODJHQH 9HURUGQXQJ VROO DXFK GLH JHOWHQGHQ %HVWLPPXQJHQ I U GLH +DIWXQJ I U 'ULWWVFKlGHQ YHUEHVVHUQ $X HUGHP OHJW GLH.RPPLVVLRQ LQ HLQHU GD]XJHK UHQGHQ 0LWWHLOXQJ GLH +DXSW EHUOHJXQJHQ]XU(LQULFKWXQJYRQ9HUVLFKHUXQJVIRQGVGDUZREHLGHU 0 JOLFKNHLW 5HFKQXQJ JHWUDJHQ ZLUG GDVV GLH MHW]LJHQ VWDDWOLFKHQ 9HUVLFKHUXQJVJDUDQWLHQ QLFKW EHU GHQ 2NWREHU KLQDXV YHUOlQJHUW ZHUGHQÄ'LH/XIWYHUNHKUVEUDQFKHZXUGHYRQGHQ$XVZLUNXQJHQGHU7HUURU DQVFKOlJH YRP 6HSWHPEHU DP KlUWHVWHQ JHWURIIHQ 'LH.RPPLVVLRQ EHDEVLFKWLJW HLQHQ %HLWUDJ GD]X ]X OHLVWHQ GLH ELV KHXWH DQGDXHUQGHQ 6FKZLHULJNHLWHQ EHL HLQHU DXVUHLFKHQGHQ 9HUVLFKHUXQJVGHFNXQJ ]X EHVHLWLJHQ(VLVWXQVHUH 3IOLFKWI U HLQHQ IDLUHQ :HWWEHZHUE ]ZLVFKHQGHQ /XIWIDKUWXQWHUQHKPHQ]XVRUJHQGLHLQGHU(8WlWLJVLQGQLFKWQXUXQWHUGHQ HXURSlLVFKHQ /XIWIDKUWXQWHUQHKPHQ DXI GHP OLEHUDOLVLHUWHQ %LQQHQPDUNW VRQGHUQ DXFK JHJHQ EHU GHQ YHUVFKLHGHQHQ :HWWEHZHUEHUQ ZHOWZHLW³ HUNOlUWH /R\ROD GH 3DODFLR 9L]HSUlVLGHQWLQ XQG I U (QHUJLH XQG 9HUNHKU ]XVWlQGLJHV 0LWJOLHG GHU.RPPLVVLRQ Ä$QJHVLFKWV QHXHU %HGURKXQJHQ P VVHQ ZLU JOHLFK]HLWLJ GLH 5 FNNHKU ]XP SULYDWHQ 9HUVLFKHUXQJVPDUNW IDYRULVLHUHQ XQG ]X GHQ hehuohjxqjhq DXI YHUVFKLHGHQHU (EHQH EHLWUDJHQ DOWHUQDWLY )RQGVO VXQJHQ ]X VFKDIIHQ LQEHVRQGHUH EHL HLQHP XQHUZDUWHWHQ (QW]XJ GHV +DXSWYHUVLFKHUXQJVVFKXW]HV GXUFK GLH SULYDWHQ 9HUVLFKHUHU³ HUOlXWHUWHVLH
2 Als Folge der letztjährigen Terroranschläge in den USA haben die kommerziellen Versicherer ihre Deckung der Drittschadenshaftpflicht in der Luftfahrt auf höchstens 50 Mio. ¼EHJUHQ]W(LQ9HUVLFKHUXQJVVFKXW]REHUKDlb dieser Grenze ist kommerziell erhältlich, jedoch nur von wenigen Unternehmen und zu erheblich ungünstigeren Bedingungen für die Luftverkehrsbranche als vor dem 11. September. Diese plötzlich und unerwartet eingetretene Situation veranlasste die Europäische Kommission, nationale Beihilferegelungen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag zu genehmigen, der für außergewöhnliche Umstände gilt. Die Krise der Luftverkehrsbranche hat auch gezeigt, dass es an einer harmonisierten Anwendung internationaler Übereinkünfte mangelt und es eines Rechtsrahmens bedarf, der die Versicherungsbedingungen und Mindestsummen festlegt, die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber der Gemeinschaft als auch aus Drittländern hinsichtlich der gegenüber Fluggästen und Dritten sowie für Gepäck, Fracht und Post jederzeit zu beachten haben. Heute greift die Europäische Kommission beide Punkte in ihrem Verordnungsvorschlag für Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber auf und legt die maßgebenden Trends bezüglich der Luftfahrtversicherung dar, einschließlich des derzeitigen Stands der Überlegungen zu Fondslösungen. 9HUVLFKHUXQJVDQIRUGHUXQJHQ DQ /XIWIDKUWXQWHUQHKPHQ XQG /XIWIDKU]HXJEHWUHLEHU Die vorgeschlagene Verordnung schafft Rechtssicherheit für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber der Europäischen Union und aus Nicht-EU-Staaten, die Flüge in die oder innerhalb der Gemeinschaft durchführen, und gewährleistet die transparente, diskriminierungsfreie und harmonisierte Anwendung von Mindestanforderungen bezüglich ihrer Versicherung. Sie führt einen einheitlichen Ansatz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber unabhängig von ihrer Nationalität ein, indem eindeutige Mindestversicherungsanforderungen für alle Arten der (für Fluggäste, Gepäck, Fracht, Post und Dritte) festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Vorschriften präzisieren die allgemeine Anforderung an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, Versicherungsschutz zu unterhalten, und legen Mindestanforderungen gemäß europäischer Übereinkünfte (im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz, ECAC) und internationaler Übereinkommen fest. 2
3 Kernpunkte des Vorschlags: - Fluggäste und Gepäck: Alle Luftfahrtunternehmen müssen eine Haftpflichtversicherung für Tötung oder Verletzung von Fluggästen von mindestens SZR je Fluggast unterhalten. Eine solche Versicherung deckt auch Schäden bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Fluggastgepäcks. - Fracht: Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber haben eine Haftpflichtversicherung für Schäden bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von beförderter Fracht in Höhe von mindestens 17 SZR je Kilogramm zu unterhalten (bei Eintritt des Schadens während des Flugs). - Post: Die Mitgliedstaaten haben die Mindestversicherungssummen für die Beförderung von Post durch Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugbetreiber ungeachtet deren Nationalität oder Identität festzulegen. - Drittschadenshaftpflicht: Bislang gab es keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Grundlagen einer solchen. Einziger internationaler Rechtsrahmen ist das Übereinkommen von Rom (1933, geändert 1952 und 1978), das auf dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen für Schäden am Boden beruht und Kriegs- und Terrorakte unberücksichtigt lässt. Nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert. Die vorgeschlagene Verordnung bestimmt, dass alle Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge innerhalb, in die oder aus der Europäischen Union oder über ihr Gebiet durchführen, versichert sind oder zu belegen haben, dass sie jederzeit die Mindestversicherungsanforderungen bezüglich Drittschäden bei Unfällen als auch bei Kriegs- und Terrorakten erfüllen (siehe Anhang). Die Mitgliedstaaten müssen außerdem regelmäßige Überprüfungen vornehmen, um die Einhaltung der vorgeschlagenen Verordnung durch Luftfahrtunternehmen, die Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet benutzen, oder durch Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber unter ihrer Kontrolle (denen sie eine Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrzeugbetreiberzeugnis ausgestellt haben) zu kontrollieren. Fallen diese Überprüfungen nicht zu ihrer Zufriedenheit aus, haben die Mitgliedstaaten den Zugang zu Strecken in die oder innerhalb der EU zu verweigern, das Überflugrecht zu entziehen oder dem Luftfahrzeug die Startgenehmigung zu verweigern. Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die in einem Drittland eingetragen sind, haben alternativ zu der Versicherung andere Sicherheiten wie eine Bareinlage im Herkunftsland oder die Bürgschaft einer von dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs autorisierten Bank zu stellen, wobei strikte Bedingungen für die tatsächliche Zahlung im Schadensfall gelten. Sonderziehungsrecht (SZR): Reserve gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 1969 zur Ergänzung der vorhandenen Reserven der Mitglieder (offizielle Bestände an Gold, Devisen und Reservepositionen im IWF). Kurs SZR/Euro: 0, Euro/SZR: 1, Bis Juli 2002 hatten die folgenden Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich. Lediglich Belgien, Italien, Luxemburg und Spanien haben das Übereinkommen ratifiziert. 3
4 9HUVLFKHUXQJVIRQGV Neben dieser Verordnung legt die Europäische Kommission einen Überblick über die derzeitige Lage auf den Versicherungsmärkten und die in Betracht zu ziehenden Optionen vor. Seit den Terroranschlägen vom 11. September haben die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Branchenvereinigungen in den USA und Europa an möglichen Fondslösungen gearbeitet, die Versicherungsschutz bei der Drittschadenshaftpflicht für Kriegs- und Terrorrisiken zu günstigeren Bedingungen bieten sollen. Nach aufmerksamer Begleitung der Einführung von Garantien der Mitgliedstaaten, mit denen den Luftfahrtunternehmen Versicherungsschutz gewährt wurde, sowie der Entwicklungen im Luftfahrtversicherungsmarkt hat die Europäische Kommission Branchenvorschläge zur Schaffung einer Fondsregelung auf europäischer Ebene ( Eurotime ) und internationaler Ebene ( Globaltime unter ICAO-Schirmherrschaft) geprüft. Am 2. Juli 2002 äußerte sie sich vorsichtig positiv zur Schaffung einer Fondslösung auf weltweiter Ebene (ICAO), sofern ausreichend sichergestellt wird, dass der kommerzielle Markt nicht unnötig eingeschränkt wird, die staatliche Risikoexposition so weit wie möglich begrenzt wird, eine eindeutige Ausstiegsstrategie gegeben ist und sich die größten ICAO- Mitglieder an der Regelung beteiligen. Die Europäische Kommission behält diesen Standpunkt bezüglich der Versicherungsfonds bei und bevorzugt eine Lösung auf weltweiter Ebene, sieht aber erforderlichenfalls die Schaffung eines europäischen Fonds vor, ähnlich dem von der US-Luftverkehrsbranche ins Auge gefassten. Nach Auffassung der Europäischen Kommission wird die mögliche Schaffung einer weltweiten Fondsregelung die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, auch aus Drittländern, in die Lage versetzen, erschwinglichen Versicherungsschutz zu erlangen und die vorgeschlagenen Mindestanforderungen zu erfüllen. Die derzeitigen Marktbedingungen in Europa scheinen darüber hinaus nicht in demselben Ausmaß von den Auswirkungen des 11. September 2001 betroffen zu sein wie noch vor einem Jahr. Eine steigende Zahl von Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und Dienstleistern konnte sich zu annehmbaren Bedingungen am Markt versichern, was auf eine erneut akzeptable Lage im Bereich der kommerziellen Luftfahrtversicherung hindeutet. Einige Mitgliedstaaten (Dänemark, Luxemburg und Schweden) haben ihre Garantien zurückgezogen, während andere sie bis Ende September befristet haben (Finnland, Griechenland, Irland, Niederlande, Österreich, Vereinigtes Königreich). Dies hat andere Mitgliedstaaten dazu veranlasst, Umfang und Prämien ihrer nationalen Regelungen erheblich anzupassen. Es wird daher vorgeschlagen, die Garantien nicht über den 31. Oktober 2002 hinaus zu verlängern. Die Europäische Kommission wird die Situation bezüglich der Versicherungsgarantien in verschiedenen Drittländern, insbesondere Japan und den USA, aufmerksam verfolgen, da sich daraus ein wichtiger Wettbewerbsvorteil zugunsten der Luftverkehrsbranche dieser Länder im Vergleich zu ihren europäischen Konkurrenten ergeben könnte. Diese Entwicklungen und die verschiedenen Trends im Hinblick auf die Errichtung von Versicherungsfonds werden Gegenstand ausführlicher Erörterungen bei der nächsten Tagung des Rates Verkehr in Luxemburg am 3. Oktober 2002 sein. Siehe die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2. Juli, in der Unterstützung für die Brancheninitiativen zur gemeinsamen Übernahme von Kriegs- und Terrorrisiken ausgedrückt wurde (IP/02/977). 4
5 'LHGHU]HLWLJH/DJHXQGGLHQHXH9HURUGQXQJ $1+$1* 'HILQLWLRQHQ Sonderziehungsrecht (SZR): Reserve gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 1969 zur Ergänzung der vorhandenen Reserven der Mitglieder (offizielle Bestände an Gold, Devisen und Reservepositionen im IWF). Kurs SZR/Euro: 0, Euro/SZR: 1, Zulässige Startmasse (MTOW, Maximum Take Off Weight): entspricht einem für jedes Flugzeugmuster spezifischen Wert, der im Lufttüchtigkeitszeugnis des Flugzeugs angegeben ist hehuvlfkw 'HU]HLWLJH/DJH Übereinkommen von Montreal: Mindestversicherung: SZR verschuldensunabhängige keine shöchstgrenze für Fluggastschäden.RPPLVVLRQV YRUVFKODJ Mindestversicherungssumme: SZR für Gepäckschäden für Fracht für Post Warschauer Abkommen: Unbegrenzte ; Verschuldensvermutung bei Verletzung oder Tod (widerlegbar mit entsprechender sbegrenzung, ausgenommen z.b. Vorsatz) Selbe Obergrenzen wie für Fluggasthaftung; nur für aufgegebenes Gepäck in der Obhut des Luftfahrtunternehmen und bei Mangelfreiheit des Gepäcks Übereinkommen von Montreal: Beschränkt die des Luftfahrtunternehmens, u.a. bei Kriegshandlungen oder bewaffneten Konflikten. Die Mindestversicherungsanforderungen spiegeln den derzeit in diesem Übereinkommen festgelegten Betrag wider. Warschauer Abkommen: Unbegrenzte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen (Sorgfalt, Fahrlässigkeit, Vorsatz) Übereinkommen von Montreal und Warschauer Abkommen: Post ist nicht erfasst Mindestversicherung ist von den nationalen Verwaltungen gemäß einzelstaatlichem Recht für die Postbeförderung festzulegen s.o. abgedeckt im Rahmen der Fluggasthaftpflicht Mindestversicherungssumme: SZR je Tonne (17 SZR je kg) Nach der Verordnung für Frachtschäden nur verschuldensabhängig Mindestversicherung ist von den nationalen Verwaltungen gemäß einzelstaatlichem Recht für die Postbeförderung festzulegen 5
6 'ULWWVFKDGHQVKDIWSIOLFKW D'HU]HLWLJH/DJH - Übereinkommen von Rom - Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: SZR - Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: SZR +175 SZR je kg - Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: SZR + 62,5 SZR je kg - Luftfahrzeuge mit MTOW über kg: SZR + 65 SZR je kg. Nur vier Mitgliedstaaten sind Parteien des Übereinkommens (Belgien, Italien, Luxemburg und Spanien). Die größten Handelspartner Europas sind keine Parteien des Übereinkommens (USA und Japan haben es nicht unterzeichnet, Australien und Kanada haben es widerrufen). Die meisten Drittländer schreiben höhere sanforderungen oder eine unbegrenzte der Luftfahrtunternehmen vor. Die in der Verordnung vorgeschlagenen Mindestversicherungsanforderungen verstoßen daher nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten. - Anforderungen der ECAC (Europäische Zivilluftfahrtkonferenz) (Entschließung 25/1) - Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: SZR - Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: SZR - Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: SZR - Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: SZR - Luftfahrzeuge mit MTOW über kg: SZR E9RUVFKODJGHU(XURSlLVFKHQ.RPPLVVLRQ Kategorie 1:Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: 80 Mio. SZR Kategorie 2:Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: 270 Mio. SZR Kategorie 3:Luftfahrzeuge mit MTOW bis kg: 400 Mio. SZR Kategorie 4:Luftfahrzeuge mit MTOW über kg: 600 Mio. SZR Diese Anforderungen entsprechen derzeitigen Versicherungsprämien beim Flugzeugleasing. 6
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