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6 -s9o- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (1. Nachtrag) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2013, S. 878), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2011, S. 687), und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom (GV NRW 1988, S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2013, S. 148), hat der Rat der Stadt Steinfurt in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt beschlossen: Artikel 1 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt im Einzelnen: Restabfall: 80-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 60-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 1.1 GO-Liter-Container (14-tägliche Leerung) 46,- 59,- 65,- 78,- 118,- 523,- Bioabfall: 40-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 38,- 41,- 45,- 56,- Altpapier: 120-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 0,- 0,-

7 1.100-Liter-Container (14-tägliche Leerung) 0,- Bei anteiliger Inanspruchnahme wird nach der Anzahl der beanspruchten Tage abgerechnet (siehe auch 2 Abs. 1). Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

8 - Z82- Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit gern. 15 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom (Abi. 26/2009, S ) in der zurzeit gültigen Fassung sowie gern. 2 (4) der Bekanntmachungsverordnung vom (GV NRW. S. 516) in der zurzeit gültigen Fassung und des 7 (4) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gern. 7 (6) GO NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2A Steinfurt, Az.: 12 My (Hoge) Bürgermeister (Abi. 30/2014/102)

9 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (2. Nachtrag) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2015, S. 208), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2015, S. 448), und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom (GV NRW 1988, S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2013, S. 148), hat der Rat der Stadt Steinfurt in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt beschlossen: Artikel 1 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt im Einzelnen: Restabfall: 80-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 60-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-:Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) Liter-Container (14-tägliche Leerung) 48,- 61,- 68,- 81,- 122,- 539,- Bioabfall: 40-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 41,- 45,- 51,- 68,- Altpapier: 120-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 0,- 0,-

10 -g!}i) Liter-Container (14-tägliche Leerung) 0,- Bei anteiliger Inanspruchnahme wird nach der Anzahl der beanspruchten Tage abgerechnet (siehe auch 2 Abs. 1 ). Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

11 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit gern. 15 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom (Abi. 26/2009, S ) in der zurzeit gültigen Fassung sowie gern. 2 (4) der Bekanntmachungsverordnung vom (GV NRW. S. 516) in der zurzeit gültigen Fassung und des 7 (4) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gern. 7 (6) GO NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Steinfurt, Az.: / Mey ~~ Bürgermeisterin (Abi. 29/2015/90)

12 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (3. Nachtrag) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2016, S. 966), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2015, S. 666), und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom (GV NRW 1988, S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2016, S. 868), hat der Rat der Stadt Steinfurt in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt beschlossen: Artikel 1 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt im Einzelnen: Restabfall: 80-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 60-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) Liter-Container (14-tägliche Leerung) 50,- 63,- 71,- 85,- 130,- 574,- Bioabfall: 40-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-Uter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 43,- 50,- 57,- 81,- Altpapier: 120-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 0,- 0,-

13 Liter-Container (14-tägliche Leerung) 0,- Bei anteiliger Inanspruchnahme wird nach der Anzahl der beanspruchten Tage abgerechnet (siehe auch 2 Abs. 1). Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

14 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit gern. 15 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom (Abi. 26/2009, S ) in der zurzeit gültigen Fassung sowie gern. 2 (4) der Bekanntmachungsverordnung vom (GV NRW. S. 516) in der zurzeit gültigen Fassung und des 7 (4) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gern. 7 (6) GO NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung feh lt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Steinfurt, Az.: / Mey,/24/ -Jt /,z; (Bögel- 71er) Bürgermeisterin

15 -J{f{.r- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (4. Nachtrag). Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2016, S. 966), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt g eändert durch Gesetz vom (GV NRW 2016, S. 1150), und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom (GV NRW 1988, s: 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2017, S. 442), hat der Rat der Stadt Steinfurt in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt beschlossen: Artikel 1 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt im Einzelnen: Restabfall: 80-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 60-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) Liter-Container (14-tägliche Leerung) 53,- 67,- 75, - 91,- 140,- 613,- Bioabfall: 40-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 44,- 51,- 59,- 82,- Altpapier: 120-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 240-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 0,- 0,-

16 1.100-Liter-Container (14-tägliche Leerung) 0,- Bei anteiliger Inanspruchnahme wird nach der Anzahl der beanspruchten Tage abgerechnet (siehe auch 2 Abs. 1). Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

17 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit gern. 14 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom (Abi. 09/2017, S ) in der zurzeit gültigen Fassung sowie gern. 2 (4) der Bekanntmachungsverordnung vom (GV NRW. S. 516) in der zurzeit gültigen Fassung und des 7 (4) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gern. 7 (6) GO NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser. Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Steinfurt, Az.: /Mey /if (BJr/e1-Hoyer) B~~rmeisterin

18 Nr. 23/2018 Amtsblatt der Kreisstadt Steinfurt Seite 4 Bekanntmachung 61/2018 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (5. Änderung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GV NRW 2018, S. 90), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (GV NRW 2018, S. 90), und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom (GV NRW 1988, S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2017, S. 442), hat der Rat der Stadt Steinfurt in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt beschlossen: Artikel I 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt im Einzelnen: Restabfall: 80-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 56,- 60-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 71,- 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 80,- 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 97,- 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 150, Liter-Container (14-tägliche Leerung) 653,- Bioabfall: 40-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 48,- 80-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 56,- 120-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 66,- 240-Liter-Gefäß (14-tägliche Leerung) 95,- Altpapier: 120-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 0,- 240-Liter-Gefäß (4-wöchentliche Leerung) 0, Liter-Container (14-tägliche Leerung) 0,-

19 Nr. 23/2018 Amtsblatt der Kreisstadt Steinfurt Seite 5 Bei anteiliger Inanspruchnahme wird nach der Anzahl der beanspruchten Tage abgerechnet (siehe auch 2 Abs. 1). Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit gem. 14 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom (Abl. 09/2017, S ) in der zurzeit gültigen Fassung sowie gem. 2 (4) der Bekanntmachungsverordnung vom (GV NRW. S. 516) in der zurzeit gültigen Fassung und des 7 (4) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 7 (6) GO NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Steinfurt, Az.: / Mey gez. Bögel-Hoyer Bürgermeisterin

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