Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

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1 Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom ENTWURF Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eisenbahnverordnung vom 3. November wird wie folgt geändert: Art. 5a Abs. 1 1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 018/76 entsprechen. Entspricht es zusätzlich den Anforderungen nach Anhang I der vorgenannten Verordnung, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf Interventionsfahrten sowie auf Fahrten auf eigener Infrastruktur zu deren Instandhaltung. Art. 5b Abs. 1 und 3 1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung, Erneuerung oder Erweiterung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8e EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 018/76 3 entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 018/763 4 enthalten. 3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung innerhalb von drei Monaten nach Eingang und über das Gesuch um Erweiterung innerhalb 1 SR Delegierte Verordnung (EU) 018/76 der Kommission vom 8. März 018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/010 und (EU) Nr. 1169/010, Fassung gemäss ABl. L 19 vom , S Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs Durchführungsverordnung (EU) 018/763 der Kommission vom 9. April 018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/007 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 19 vom , S

2 Eisenbahnen eines Monats nach Eingang. Die Fristen beginnen, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat. Art. 5d Abs. Ein Anschlussgleisbenutzer darf mit Einwilligung der Infrastrukturbetreiberin ohne Sicherheitsbescheinigung über den Anschlusspunkt hinausfahren, sofern: a. der Fahrweg zwischen dem Anschlussgleis und dem benutzten Bahnhofgleis spurbewirkten Flankenschutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist; und b. er sich auf der Grundlage der von der Infrastrukturbetreiberin zur Verfügung gestellten Informationen vergewissert hat, dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist. Art. 5e Verfahren des BAV Das Verfahren des BAV zur Erteilung, Erneuerung und Erweiterung richtet sich: a. bei der Sicherheitsgenehmigung für Infrastrukturbetreiberinnen nach Artikel 1 der Richtlinie 016/798 5 und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 018/76 6 ; b. bei der Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Artikel 10 der Richtlinie 016/798 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 018/76. Art. 6b Probefahrten Das BAV bewilligt Probefahrten des Fahrzeugs auf der Eisenbahninfrastruktur, sofern die Probefahrten für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlich sind und der Gesuchsteller dem BAV nachweist, dass die Sicherheit gewährleistet ist. Art. 7 Abs. 4 4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 01/011 7 und nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 016/ Richtlinie (EU) 016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom , S Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs Verordnung (EU) Nr. 01/011 der Kommission vom 1. März 011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 57 vom.3.011, S Richtlinie (EU) 016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom , S. 44.

3 Eisenbahnverordnung Einfügen nach Art. 1 Art. 1 bis Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen haben vor dem Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 3 Absätze 1 und der Richtlinie 016/797 9 genannten Pflichten und Befugnisse. Die Infrastrukturbetreiberinnen unternehmen im Benehmen mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Eisenbahnverkehrsunternehmens stattfinden. Art. 15a Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Neubau, Aufrüstungen und Erneuerungen sowie den Betrieb der: Art. 15b Abs. 1 1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 016/ Art. 15c Inbetriebnahme von Teilsystemen (Art. 3c Abs. 1 EBG) Neue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtlinie (EU) 016/ ) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind. Art. 15d Änderungen (Art. 3d EBG) Eine Betriebsbewilligung für die Änderung eines strukturellen Teilsystems ist insbesondere bei signifikanten Änderungen und bei Aufrüstungen im Bereich des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 erforderlich. Art. 15e Abs Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Aufrüstungen und Erneuerungen insoweit erforderlich, als kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 016/797 1 vorliegt. 9 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4. 3

4 Eisenbahnen Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 016/797 vorliegt. 3 Das Gesuch muss die Unterlagen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 018/ enthalten. Art. 15e bis Pflichten der Infrastrukturbetreiberinnen Die Infrastrukturbetreiberinnen haben die in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 018/ genannten Pflichten. Art. 15e ter Pflichten der Eisenbahnverkehrsunternehmen Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 016/ genannten Pflichten. Art. 15h Sachüberschrift Erforderliche Nachweise (Art. 3c Abs. EBG) Art. 15i Sachüberschrift Sicherheitsnachweis für Infrastruktur (Art. 3c Abs. 4 EBG) Art. 15i bis Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge (Art. 3c Abs. 4 EBG) Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens die Unterlagen nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 016/ sowie nach den Artikeln 8 30 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 018/ einreichen. Art. 15j Konformitätsbewertung (Art. 3j EBG) 1 Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 016/797 18, nach den TSI sowie nach Artikel 5 und Anhang I des Beschlusses 010/713/EU Durchführungsverordnung (EU) 018/545 der Kommission vom 4. April 018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 90 vom , S Siehe Fussote zu Art. 15e Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 15e Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4. 4

5 Eisenbahnverordnung Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 016/797, nach den TSI sowie nach Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 010/713/EU. Art. 15n Abs. Er muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung dem BAV einreichen: a. für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 016/797 0 : EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz der Richtlinie (EU) 016/797; b. für Interoperabilitätskomponenten: EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 016/797. Art. 15o Anerkennung ausländischer Bewilligungen 1 Von einer ausländischen Behörde oder der Europäischen Eisenbahnagentur für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine Betriebsbewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch TSI spezifiziert sind. Von der Agentur für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine Betriebsbewilligung des BAV, wenn das BAV die Einhaltung der von der Schweiz notifizierten nationalen Vorschriften bestätigt hat. 3 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung der ausländischen Behörde oder der Agentur hervorgeht. Art. 15p Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur 1 Das BAV überprüft, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob: Art. 15p bis Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen Das BAV überprüft gemäss Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 016/797 1, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere: 19 Beschluss 010/713/EU der Kommission vom 9. November 010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG- Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, Fassung gemäss ABl. L 319 vom , S Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4. 5

6 Eisenbahnen a. prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 018/545 ; b. bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 018/545; c. stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 018/545 vor; d. entscheidet es gemäss den Artikeln 43 und der Durchführungsverordnung (EU) 018/545. Art. 15r Abs. Für benannte Stellen gelten die in den Artikeln 30 bis 3 der Richtlinie (EU) 016/797 3 genannten Anforderungen. Art. 15s Abs. 1 1 Die benannten Stellen haben die in den Artikeln 34, 41 und 4 sowie in Anhang IV der Richtlinie (EU) 016/797 4, in den TSI sowie im Beschluss 010/713/EU 5 vorgesehenen Rechte und Pflichten. Art. 15u Abs. 4 4 Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 31 der Richtlinie (EU) 016/797 6 genannten Anforderungen. Art. 15u bis Pflichten der benannten beauftragten Stellen Die benannten beauftragten Stellen haben die in den Artikeln 34 und 45 Absätze 1 Buchstabe b, und 3 der Richtlinie (EU) 016/797 7 genannten Pflichten. Art. 83h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 Nach bisherigem Recht erteilte oder anerkannte Betriebsbewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Solange die Infrastrukturbetreiberin die für den Netzzugang erforderlichen Angaben nicht nach Artikel 15f Absatz in das Infrastrukturregister eingetragen hat, muss sie die Kompatibilität der Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur auf Basis der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten Daten Siehe Fussnote zu Art. 15e Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 15j Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4. 6

7 Eisenbahnverordnung prüfen. Sie muss die Prüfung unentgeltlich innert zehn Werktagen durchführen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mitteilen, welche Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur kompatibel sind. II Anhang 7 wird gemäss Beilage geändert. III Diese Verordnung tritt am 16. Juni 019 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 7

8 Eisenbahnen Anhang 7 (Art. 15b Abs. ) Technische Spezifikationen Interoperabilität Ziff. 3 5, 7 und 8 3. Verordnung (EU) 016/919 der Kommission vom 7. Mai 016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 158 vom S Beschluss 01/757/EU der Kommission vom 14. November 01 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 007/756/EG, ABI. L 345 vom , S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss der Kommission 013/710/EU, ABl. L 33 vom , S Verordnung (EU) Nr. 31/013 der Kommission vom 13. März 013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge Güterwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom , S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 015/94, ABl. L 150 vom , S Verordnung (EU) Nr. 1301/014 der Kommission vom 18. November 014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom , S. 179; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 018/868 der Kommission vom 13. Juni 018, ABl. L 149 vom , S Verordnung (EU) Nr. 130/014 der Kommission vom 18. November 014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge Lokomotiven und Personenwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom , S. 8; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 018/868 vom 13. Juni 018, ABl. L 149 vom , S

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