Das Erfordernis der Basismarke im Madrider Markensystem. Olivia BARTEL, Dr. Andreas EBERT-WEIDENFELLER, Alexandra HEISE, Dr.

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1 Frage Q239 Landesgruppe: Titel: Bearbeiter: Teamleiter: Deutschland Das Erfordernis der Basismarke im Madrider Markensystem Olivia BARTEL, Dr. Andreas EBERT-WEIDENFELLER, Alexandra HEISE, Dr. Martin KEFFERPÜTZ Dr. Nils WEBER Datum: 19. Mai 2014 Fragen Die Arbeitsgruppen werden gebeten, die folgenden Fragen nach ihrem nationalen Recht zu beantworten. Sollte auf bestimmte Fragen nationales und regionales Recht anwendbar sein, bitten wir die Fragen jeweils separate für das jeweilige Recht zu beantworten. I. Geltendes Recht und Rechtsanwendung 1) Gehört ihr Land zu den Vertragsstaaten (i) des Madrider Markenabkommens, (ii) des Protokolls zum Madrider Markenabkommen und/oder (iii) des Vertrag über die internationale Registrierung von Marken? Deutschland ist (mit Wirkung vom 1. Dezember 1922) Vertragsstaat des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (im Folgenden: Madrider Markenabkommen) sowie (mit Wirkung vom 20. März 1996) Vertragsstaat des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (im Folgenden: Protokoll) geworden. Zudem hat Deutschland 1973 den Vertrag über die internationale Registrierung von Marken (im Folgenden: TRT) unterzeichnet. Der TRT wurde bislang jedoch von keinem Vertragsstaat ratifiziert. 2) a) Können Sie angeben, in wie vielen veröffentlichten Fällen inden vergangenen zehn Jahren in Ihrem Land ein sog. Zentralangriff genutzt wurde? Es ist leider nicht möglich, aus veröffentlichten Fällen aussagekräftige statistische Daten herzuleiten. Erstens ist damit zu rechnen, dass die Anzahl veröffentlichter Fälle, die einen Zentralangriff betreffen, eher niedrig ist, so dass diese Fälle nicht geeignet sind, ein realistisches Bild von der tatsächlichen Lage zu geben. Zweitens wird ein Urteil in der Regel keine Informationen darüber enthalten, ob die angegriffene Marke eine Basisanmeldung oder Registrierung einer noch nicht unabhängigen internationalen Registrierung darstellt. Leider veröffentlichen auch die WIPO und das DPMA keine statistischen Daten, die sich auf den angegebenen Zeitraum beziehen. Bezogen auf deutsche Basismarken sind lediglich die folgenden Daten 1 verfügbar: 1 Es handelt sich um Daten, die vom DPMA bereitgestellt wurden. 1

2 7 12/ Beendigung der Schutzdauer Kein Ergebnis eines Zentralangriffs Scheinbares Ergebnis eines Zentralangriffs Ergebnis eines Zentralangriffs b) Sollten diese Fälle wichtige Überlegungen zur Begründung, Wirkung und Wirksamkeit eines Zentralangriffs enthalten, fassen Sie diese bitte zusammen. Wie oben beschrieben, ist die Bedeutung eines Zentralangriffs gegen eine deutsche Basismarke statistisch betrachtet gering. Demzufolge ist es nicht überraschend, dass aus Entscheidungen, keine wichtigen Details im Hinblick auf die Begründung, Wirkung und Wirksamkeit eines Zentralangriffs zu entnehmen sind. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die anfängliche Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der jeweiligen nationalen Marke sowie die Konsequenzen eines erfolgreichen Zentralangriffs in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Madrider Abkommens sowie in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Protokolls ausdrücklich festgelegt wurden. Das DPMA oder ein deutsches Gericht werden ihre Entscheidung bezüglich des Zentralangriffs daher lediglich auf diese gesetzlichen Regelungen stützen und nicht zusätzlich Argumente, wie die Begründung, die Wirkung und die Wirksamkeit des Zentralangriffs in die Würdigung mit einbeziehen. Derartige Überlegungen sind eher gesetzgeberischer Natur. Die kritische Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung und möglichen zukünftigen Rechtsänderungen mögen vom Gesetzgeber oder in wissenschaftlichen Artikeln diskutiert werden. Ein Urteil wird sich mit solchen Aspekten lediglich auseinandersetzen, wenn die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung fraglich ist. Soweit ersichtlich, ist in der deutschen Rechtswissenschaft eine derartige Argumentation in Bezug auf die vom Madrider Markenabkommen sowie dem Protokoll vorgesehene anfängliche Abhängigkeit der internationalen Registrierung bislang nicht thematisiert worden. 3) a) Wird Ihrer Erfahrung nach das System der internationalen Registrierung häufig verwendet (häufiger als Alternativen, wie die Vornahme separater nationaler Registrierungen)? Unserer Erfahrung nach nehmen deutsche Markeninhaber das System internationaler Registrierung sehr intensiv in Anspruch. Im Jahr 2013 wurde die Mehrheit der internationalen Registrierungen durch deutsche Markeninhaber vorgenommen. 4 Diese Zahlen spiegeln nicht nur die internationalen Registrierungen auf Basis einer deutschen Marke wider, sondern auch diejenigen, die auf einer Gemeinschaftsmarke sowie der entsprechenden Anmeldungen basieren. b) Falls die Antwort nein ist, liegt dies (unter anderem) daran, dass es möglicherweise schwierig ist, die Basisanmeldung zu erhalten oder gibt es (auch) andere Gründe? Wenn ja, welche? Die dargestellten Zahlen für das Jahr 2010 beziehen sich nur auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember Die dargestellten Zahlen für das Jahr 2012 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November Die Möglichkeit und Wirkung eines Zentralangriffs wurde auch von der WIPO-Arbeitsgruppe zur Rechtsentwicklung des Madrider Markenabkommens berücksichtigt, vgl. WIPO document MM/LDWG8/4 vom 17. Juni 2010 mit dem Titel How could a mechanism of central attack be envisaged in the absence of a basic mark?. 6,822 von insgesamt 46,829 internationalen Registrierungen wurden von deutschen Anmeldern vorgenommen, vgl. Pressemitteilung der WIPO vom 13. März 2013 (No. PR/2014/755); abrufbar unter: 2

3 Nicht einschlägig. c) Falls die Antwort ja ist, liegt dies (unter anderem) daran, dass eine internationale Registrierung effizienter ist in Bezug auf die Kosten oder auf andere Aspekte oder gibt es (auch) andere Gründe? Wenn ja, welche? Da die Markenpraktiken und -strategien der Markeninhaber sehr unterschiedlich sind, ist es schwierig, eine generelle Aussage über die Gründe zu treffen. Unserer Erfahrung nach sind jedoch die folgenden Aspekte für die Mehrheit der Markeninhaber von besonderer Bedeutung: In vielen Fällen ist eine internationale Registrierung, die drei oder mehr Länder abdeckt, kostengünstiger als die Anmeldung separater nationaler Marken. Die internationale Registrierung ist leichter zu handhaben, weil sie lediglich die Einreichung eines Antrags bei einer einzigen Organisation (WIPO) erfordert, anstatt der Einreichung mehrerer nationaler Anträge bei den entsprechenden nationalen Markenämtern, was wiederum in der Regel ebenfalls mit der Beauftragung ausländischer Vertreter einhergeht. Die Verlängerung einer IR-Marke, die eine Vielzahl von Ländern abdeckt, ist ein einziger Akt und zudem kostengünstiger im Vergleich zur Verlängerung der betreffenden Anzahl nationaler Marken. 4) Falls Ihr Land Vertragsstaat des Protokolls ist: Wird die Möglichkeit der Umwandlung in Ihrem Rechtssystem oft genutzt? Warum, oder warum nicht? Die Umwandlung einer IR-Marke ist ein seltenes Ereignis. Obwohl es keine offiziellen Statistiken gibt, stellen sich für die Jahre 2009 bis 2013 die Anzahl der Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung auf der Grundlage einer deutschen Basisanmeldung oder Registrierung wie folgt dar 5 : In Anbetracht der Tatsache, dass Markeninhaber nicht verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben, warum sie sich entscheiden, keinen Gebrauch von einer Umwandlung gemäß Artikel 9 quinquies des Protokolls zu machen, kann über die Gründe, dies nur selten zu tun, lediglich spekuliert werden. Nach unserer Erfahrung gibt es einen Aspekt, der in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu dem Schluss führt, dass eine Umwandlung aus einer geschäftlichen Perspektive regelmäßig nicht wirklich Sinn macht. In nahezu jedem Fall ist das Land der Basisregistrierung für das Unternehmen des Markeninhabers von übergeordneter Bedeutung. Wenn die Basisregistrierung versagt wird oder für ungültig erklärt wird, ist es im Allgemeinen die vordringliche Aufgabe eines Markeninhabers, eine neue Marke zu entwickeln, um zumindest den markenrechtlichen Schutz in seinem Heimatmarkt zu erhalten. In einer solchen Situation ist das Zeichen, das durch die nicht mehr existierende Basismarke geschützt war, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr länger von Bedeutung, so dass der Markeninhaber konsequenterweise nicht bereit sein wird, zusätzliche Kosten für die Umwandlung eines nicht mehr aktuellen Zeichens zu tragen. Es ist möglich, dass eine Umwandlung in speziellen Situationen gleichwohl Sinn machen kann. Jedoch zeigen die sehr niedrigen Zahlen, dass Markeninhaber in 5 Statistische Daten des DPMA. Darüber hinaus wird auf das WIPO Dokument MM/LD/WG9/3 vom 29. Juni 2011 mit dem Titel Information concerning ceasing of effect and transformation verwiesen. 3

4 der Regel hinsichtlich eines bestimmten Zeichens nur dann Interesse an einem Markenschutz in anderen Ländern haben, wenn sichergestellt ist, dass das Zeichen zumindest auch in ihrem Heimatmarkt geschützt ist. II. Rechtspolitische Überlegungen und Vorschläge für Verbesserungen des bestehenden Rechts 5) a) Sollte das Erfordernis der Basismarke abgeschafft werden? Warum oder warum nicht? Das Erfordernis der Basiseintragung oder -anmeldung nach dem Madrider Markensystem unterscheidet sich von dem System der internationalen Registrierung von Geschmacksmustern nach dem Haager System, bei dem eine zentrale Anmeldemöglichkeit bei der WIPO besteht. Sowohl das Madrider System als auch das Haager System bestehen bereits seit geraumer Zeit, so dass die Erfahrungen aus beiden Systemen miteinander verglichen werden können. Allerdings müssen auch die Unterschiede dieser beiden gewerblichen Schutzrechte in Betracht gezogen werden. Bei der Prüfung der Sinnfälligkeit des Erfordernisses einer Basismarke sollten sowohl etwaige Besonderheiten der Rechts- und Amtspraxis des Heimatamtes als auch die unterschiedliche Situation verschiedener Gruppen von Anmeldern in Betracht gezogen werden. Soweit es die Rechts- und Amtspraxis des jeweiligen Heimatamtes anbelangt, wird ein größeres Bedürfnis für die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke bestehen, soweit die jeweilige nationale Praxis besonders restriktiv erscheint. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Gewährbarkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen. Bestimmte Ämter (wie in den USA oder Korea) sind besonders restriktiv und lassen nur klar begrenzte Waren und Dienstleistungen zu. Anmelder, die eher ein Bedürfnis für einen umfassenderen Schutz haben, wie ihn andere Rechtsordnungen gewähren, werden durch die nationale Praxis eingeengt. Für diese Anmelder wäre die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke vorteilhaft, weil diese Begrenzungen nicht bestehen. Als ein weiterer wichtiger Anwendungsfall in diesem Zusammenhang ist die Praxis zur Eintragungsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Soweit Heimatämter auch hier besonders restriktiv sind und Marken nicht zulassen (beispielsweise weil Familiennamen nicht oder nur ausnahmsweise als schutzfähige Marken angesehen werden), wären Anmelder auch insoweit beschränkt und könnten die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke als angemessen ansehen. Soweit es die Sichtweise aus Deutschland anbelangt, sind die Amtspraxis sowohl des Deutschen Patent- und Markenamtes (für nationale deutsche Marken) als auch des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (für Gemeinschaftsmarken) relevant. Beide Ämter arbeiten relativ zügig und erlauben relativ umfassende Waren- und Dienstleistungsbegriffe. Hinsichtlich der Prüfung der Schutzfähigkeit von angemeldeten Marken zeichnen sich beide Ämter auch durch eine moderate Ausübung der Prüfung der Zurückweisungsgründe aus, auch wenn in bestimmten Bereichen (wie beispielsweise bei der dreidimensionalen Marke) eine aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union relativ strenge Amtspraxis vorherrscht. Demzufolge kann festgehalten werden, dass aufgrund der Amtspraxis dieser beteiligten Ämter keine übermäßigen Beschränkungen im Zugang zur internationalen Registrierung vorliegen, so dass aus diesem Grund kein Bedürfnis für die Abschaffung des Erfordernisses einer Basismarke besteht. 4

5 Soweit es die Sichtweise unterschiedlicher Anmeldergruppen anbelangt, werden solche Anmelder, die von vorneherein einen umfassenderen Markenschutz in verschiedenen Rechtsordnungen planen (wie insbesondere multinationale Unternehmen) die Notwendigkeit einer Basismarke nicht notwendig als vorteilhaft auffassen. Allerdings gibt es auch Anmeldergruppen (wie viele kleine oder mittelständische Unternehmen), die noch nicht von vorneherein abschätzen können, ob und in welchem Umfang ein Markenschutz, der über die nationalen Grenzen hinausgeht, für sie vorteilhaft ist. Diese Anmeldergruppen hätten mit dem Erfordernis der Basismarke den Vorteil, dass sie - ohne Verlust des Prioritätsrechts - innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist entscheiden können, ob sie überhaupt einen internationalen Markenschutz im Wege der internationalen Registrierung erwirken wollen. Demzufolge kann das Erfordernis der Basismarke für diese Anmeldergruppen einen entscheidenden Zeitvorteil bringen. Soweit das Prüfungsverfahren zügig verläuft, was - wie ausgeführt - hinsichtlich des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt der Fall ist, hätten diese Anmeldergruppen auch den Vorteil, dass sich möglicherweise innerhalb der Prioritätsfrist aufzeigt, ob es ernsthaft blockierende Hemmnisse für den Markenschutz in der Heimatrechtsordnung gibt. Sollte dies der Fall sein, bestände sehr frühzeitig ein Alarmsignal, so dass auf einen aufwändigen internationalen Markenschutz durch eine internationale Registrierung verzichtet und eine Alternativmarke gesucht werden kann. Insbesondere mit Blick auf die tatsächliche Rechtssituation in Deutschland und mit Blick auf in vielen Fällen mittelständische Unternehmen, für die die Planung eines internationalen Markenschutzes erst in einem laufenden Prozess erfolgt, hat das Erfordernis der Basismarke gewisse Vorteile, so dass dies insgesamt eher für die Beibehaltung des Systems spricht, weil auf der anderen Seite keine gravierenden Nachteile für andere Anmeldergruppen bestehen. Der grundlegende Unterschied zu dem System der internationalen Registrierung von Geschmacksmustern liegt insbesondere darin, dass das Erfordernis der Neuheit bei Geschmacksmustern ein unverzügliches Handeln erfordert, während bei der Marke durchaus auch eine Ausdehnung des Schutzes auf ausländische Rechtsordnungen zu einem späteren Zeitpunkt überlegt werden kann, so dass sich die Situation im Anmeldeverfahren anders darstellt. Demzufolge vermag das System des Erfordernisses der Basismarke einen gewissen Freiraum zu schaffen, um in einem abgestuften Verfahren letztlich zu dem internationalen Markenschutz zu gelangen, der dem jeweiligen Anmelder gemäß ist. Die insoweit vorgeschlagene Beibehaltung des Erfordernisses der Basismarke soll allerdings nicht ausschließen, dass WIPO durchaus auch eine zentrale Rolle bei der Harmonisierung der Rechtspraxis in den angeschlossenen Rechtsordnungen des Madrider Markensystems einnehmen sollte. Insbesondere im Hinblick auf die Heimatländer, die ein restriktives System - wie gezeigt - aufweisen, könnten die damit verbundenen Nachteile abgeschafft und demzufolge ein international gültiger einheitlicher Standard geschaffen werden, der letztlich allen Markenanmeldern zugute kommt. b) Wenn die Antwort zu (a) ja lautet, wie sollte das neue System funktionieren: i) sollte jede nationale Markeneintragung oder -anmeldung als Basismarke dienen können? oder 5

6 ii) sollte eine neue Anmeldemöglichkeit bei der WIPO geschaffen werden mit der Folge, dass WIPO quasi als Briefkasten funktioniert und Anmeldungen annimmt und diese an die genannten Rechtsordnungen für die weitere Prüfung zuleitet? oder iii) sollte WIPO eine weitergehende Rolle einnehmen, wie beispielsweise als Motor der Harmonisierung (siehe unten III)? Nicht einschlägig, da Antwort a) nein lautet c) Werden Probleme bei der Einführung eines solchen neuen Systems gesehen? Wenn ja, welche? Nicht einschlägig, da Antwort a) nein lautet 6) a) Sollte die Abhängigkeit von der Basismarke abgeschafft werden? Warum oder warum nicht? Ein weiterer Gesichtspunkt, der insgesamt für die Beibehaltung des Systems der Basismarke und ihrer Abhängigkeit spricht, ist die vereinfachte Rechtsverfolgung bei Markenverletzungen seitens des Anmelders. Indem der Zentralangriff gegen die Basismarke geführt werden kann, entfällt das Erfordernis, gegebenenfalls in einer Vielzahl von Rechtsordnungen parallele Angriffe zu führen. Auch dies spricht für die Beibehaltung des Systems, da dieser Vorteil allen betroffenen Drittparteien zukommt und demgegenüber der Nachteil für die Anmelder - geringere Rechtssicherheit - hinnehmbar erscheint, zumal es die Möglichkeit der Transformation gibt. b) Wenn nicht, sollte die Abhängigkeit modifiziert werden? Wenn ja, wie (beispielsweise vermittels eines unterschiedlichen Zeitraumes, durch Begrenzung auf spezielle Löschungsgründe oder durch Beschränkung auf solche Rechtsordnungen, in denen der Angreifer über ältere Rechte verfügt)? Warum? Aus den genannten Gründen erscheint es demzufolge auch nicht erforderlich, die Modalitäten des Zentralangriffs zu verändern. Zwar könnte beispielsweise überlegt werden, in Fällen der Bösgläubigkeit einen verlängerten Zeitraum zu gewähren, doch sollte auf der anderen Seite das Bedürfnis nach einer gewissen Rechtssicherheit überwiegen, so dass der derzeitige Zeitraum als akzeptabel erscheint. Auch erscheint es nicht sinnvoll, den Kanon der Löschungsgründe zu beschränken oder anderweitig zu modifizieren. 7) Unterstützen Sie eine Aussetzung der Anwendung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist und welche Überlegungen haben Sie in dieser Hinsicht? Zunächst stellt sich die Frage der Aussetzung der Anwendung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist nur bei gleichzeitiger Beibehaltung des Erfordernisses einer Basismarke. Bei einer Abschaffung des Erfordernisses einer Basismarke würde auch die Möglichkeit eines Zentralangriffes wegfallen. Insoweit würde sich dann eine Aussetzung der fünfjährigen Abhängigkeit erübrigen. Eine Aussetzung der Anwendung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist gem. Art. 6 (3) Madrid Agreement und Protokoll wird nicht unterstützt. 6

7 Eine solche Aussetzung würde zu einer Rechtsunsicherheit innerhalb der Aussetzungsfrist sowie danach führen. Der Vorteil, dass die Aussetzung der Anwendung eines Artikels des Madrid Agreements wieder rückgängig gemacht werden kann, birgt den Nachteil, dass bei Nutzern der internationalen Registrierung Unsicherheit bestünde, was genau nach einem eventuellen Ablauf der Aussetzungsperiode passieren wird. Ferner ist nicht klar, was mit der Möglichkeit der Umwandlung der internationalen Registrierung nach dem Madrid Protokoll (Art. 9 quinquies) passieren wird. Würde die Aussetzungsperiode beendet werden, müßte damit auch die Möglichkeit der Umwandlung einer internationalen Registrierung nach einem Zentralangriff wieder eingeführt werden. Ansonsten hätten die Markenanmelder nach dem Ende der Aussetzung der Abhängigkeit einen nicht unerheblichen Nachteil. Wahrscheinlich wäre es aus diesen Gründen nicht möglich, die Aussetzungsperiode der fünfjährigen Abhängigkeit zu beenden und den Zentralangriff mit eventuellen Änderungen wieder einzuführen. Bei einer Aussetzung der Abhängigkeitsfrist wäre die Basismarke nach den jeweiligen nationalen Vorschriften für eine Löschung anfällig, würde aber bei ihrem Untergang nicht den Bestand der internationalen Registrierung berühren. Die internationale Marke müßte durch Löschungsanträge in allen designierten Ländern angegriffen werden. Wenn man bedenkt, das eine internationale Registrierung in der Regel nur dann beantragt wird, wenn Schutz in Ländern wie etwa China, USA und Europa gleichzeitig gesucht wird oder aber, wenn eine große Anzahl an Ländern beansprucht werden soll, kann eine solche Voraussetzung zu erheblichen Kosten für dritte Rechtsinhaber führen. In diesem Zusammenhang kann vergleichend die Diskussion um das Einheitspatent herangezogen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Verletzungen des Einheitspatents auch vor einem einheitlichen Gericht gemeinschaftsweit verfolgt werden können. Dies ist bei einer internationalen Registrierung nicht der Fall. Verletzungen der internationalen Registrierung müssen jeweils mit dem nationalen Teil verfolgt werden, in dessen Territorium die Verletzung stattfand. Wird die Marke in mehreren Staaten verletzt, sind auch mehrere Prozesse notwendig. Beim Einheitspatent kann auf der einen Seite eine grenzüberschreitende Verletzung in einem einzigen Verfahren verfolgt werden und auf der anderen Seite das Patent selbst in einem einzigen Verfahren mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten wieder gelöscht werden. Vor diesem Hintergrund wird noch klarer, dass die zeitlich begrenzte Abhängigkeit der internationalen Registrierung von dem Bestand der Basismarke ein ausbalanciertes System darstellt, das den Interessen von Markeninhabern und Inhabern von Rechten Dritter gerecht wird. Auf der einen Seite existiert die Möglichkeit, eine internationale Registrierung mit einem Schlag vollständig mit einer einzigen Aktion zu löschen nur für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren und auf der anderen Seite kann der Inhaber der internationalen Registrierung, die durch einen Rechtsakt in mehreren Ländern gleichzeitig entsteht, dieselbe nur durch mehrere nationale Prozesse durchsetzen. Die internationale Marke könnte nicht mehr innerhalb von fünf Jahren mit dem so genannten Zentralangriff angegriffen werden mit der Folge, dass die gesamte internationale Registrierung mit allen Bennenungen weiterer Staaten zu Fall gebracht wird. Die internationale Registrierung müßte vielmehr in jedem designierten Staat angegriffen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Angriff der Marke in manchen Ländern eher und in manchen Ländern gar nicht zum Zuge kommen kann. Die Schutzvoraussetzungen sind zumindest in den Ländern ohne harmonisiertes Markenrecht unterschiedlich. Das gilt nicht nur für die Prüfung von relativen und absoluten Schutzhindernissen, sondern auch innerhalb der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse. Insofern muss bei der Betrachtung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist danach unterschieden werden, ob die Basismarke wegen eines 7

8 Antrags eines dritten Rechteinhabers wegen relativer oder absoluter Schutzhindernisse fällt, oder ob das nationale Markenamt der Basisanmeldung (was wiederum nur bei internationalen Marken nach dem Protokoll der Fall ist) wegen absoluter bzw. auch relativer Schutzhindernisse den Schutz versagt. Prüft ein nationales Markenamt eine Basismarkenameldung bei der Anmeldung einer internationalen Registrierung aufgrund des Protokolls nicht nur aufgrund von absoluten, sondern auch aufgrund von relativen Schutzhindernissen, ist das Bedürfnis dritter Rechteinhaber, auch noch vier Jahre nach der Anmeldung gegen die Basismarke wegen älterer Rechte vorzugehen, eher gering. Auf der anderen Seite kann bei internationalen Registrierungen innerhalb der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist auch eine Löschung wegen Nichbenutzung der Basismarke zum Zuge kommen. Bei den Überlegungen zur Benutzungsschonfrist sollte nämlich einerseits bedacht werden, dass diese Frist in verschiedenen Ländern unterschiedlich lang ist und andererseits, dass es in Ländern mit unterschiedlichem Schriftsystem nicht unbedingt als ernsthafte Benutzung der Marke gilt, wenn diese nicht im nationalen Schriftsystem angemeldet wurde. Für dritte Rechteinhaber bzw. Rechtsschutzsuchende ist außerdem von Interesse, bei Recherchen nach älteren Rechten vor einer Neuanmeldung eine gewisse Sicherheit soweit überhaupt möglich zu erlangen. Dies wird durch die fünfjährige Abhängigkeit der Internationalen Registrierung von der Basismarke positiv beeinflußt. Mit der einheitlichen Fünfjahresfrist ist für jegliche designierte Staaten klar, dass die Registrierung innerhalb dieser fünf Jahre komplett fallen kann. Demgegenüber wäre bei einer Aussetzung der Anwendung der fünf-jahres-frist zumindest für die Benutzungslage der Marke jedes einzelne benannte Land zu prüfen. Ferner sollte beachtet werden, dass bei einem nur zeitlich begrenzten Aussetzen der Abhängigkeitsfrist eben während dieser Frist von dritten Rechtsinhabern erhebliche Kosten für eine Löschung einer internationalen Registrierung anfallen würden, die sie nicht gehabt hätten, sobald die Aussetzung wieder beendet wird und die Abhängigkeitsfrist wieder zur Anwendung kommt. Dementsprechend sollte wenn überhaupt eine Aussetzung zunächst mit ungewissem Enddatum erfolgen. Ansonsten ist nicht damit zu rechnen, dass viele dritte Rechteinhaber gegen internationale Registrierungen während der Aussetzungsperiode vorgehen werden, wenn sie die Basismarke auch noch nach Ende der Aussetzung z.b. aufgrund von älteren Rechten im Klagewege löschen können. Zwar würde innerhalb dieser Zeit der jeweilige Inhaber zur Nutzung der internationalen Registrierung berechtigt sein, aber dies schafft eine ungleichgewichtige Situation und ist zu einem Test der internationalen Registrierung ohne Abhängigkeitsfrist nicht geeignet. Wird hingegen die Aussetzung der Anwendung unbefristet eingeführt, so wären dritte Rechteinhaber gezwungen, gegen die internationale Registrierung jeweils auf nationaler Ebene vorzugehen. Mit der Einführung der fünfjährigen Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basismarke sollte ein Ausgleich für dritte Markeninhaber geschaffen werden, die sich mit dem gleichzeitigen Entstehen des Markenschutzes in einer Vielzahl von Ländern durch einen einzigen Registrierungsakt konfrontiert sahen. Zusammen mit der Umwandlungsmöglichkeit einer zentral attackierten Marke nach dem Protokoll besteht somit ein ausbalanciertes System an Interessen. Dritte Rechteinhaber haben die zeitlich begrenzte Möglichkeit, gegen die internationale Registrierung insgesamt vorzugehen. Im Falle des Protokolls verliert der Anmelder nicht sofort alle Rechte, sondern kann die gescheiterte internationale Registrierung noch in nationale Marken umwandeln. Ein ähnliches System wurde auch bei der Gemeinschaftsmarke eingeführt, die ebenfalls innerhalb einer Dreimonatsfrist in nationale Anmeldungen umgewandelt werden kann, sollte aufgrund einer älteren nationalen Marke erfolgreich gegen sie vorgegangen worden sein. Auch hier hat sich dieses System bewährt. 8

9 In diesem Zusammenhang müssen auch die statistischen Daten in die Überlegungen mit einbezogen werden, nämlich dass das System des Zentralangriffs in der Tat recht selten von dritten Markeninhabern genutzt wird (vgl. Information concerning ceasing of effect, central attack and transformation vom 22. August 2013 der WIPO). Eine Änderung des ausbalancierten Systems der zeitlich begrenzten Abhängigkeit der internationalen Registrierung mit späterer Umwandlungsmöglichkeit im Falle des Protokolls ist angsichts der seltenen Nutzung und der mit einer solchen Änderung verbundenen administrativen und finanzliellen Aufwendungen nicht angemessen. Auch der Vergleich zum Haager System der internationalen Designs läßt sich schwer ziehen, da die Designs nur eine anfängliche Schutzdauer von fünf Jahren haben, deren Publikation auch aufgeschoben werden kann und die in der Regel Registerrechte sind, die ungeprüft von den nationalen Ämtern eingetragen werden. Dies bedeutet, dass dritte Rechteinhaber von jeh her einen Löschungsantrag gegen ein Design einreichen mussten. 8) a) Glauben Sie, dass das Erfordernis einer Basismarke im Hinblick auf Übersetzungen, Transliterationen und Transkriptionen in Ländern mit anderen Schriftsystemen / Sprachen nicht gut funktioniert? Wenn ja, würden Sie einen Wechsel zum Madrid System unterstützen mit der Prämisse, dass, wenn die ernsthafte Benutzung untersucht wird, die Nutzung von übersetzten, transliterierten oder transkribierten Marken als eine solche ernsthafte Benutzung gilt? Bitte zählen Sie alle Anforderungen auf, die eine solche Benutzung Ihrer Ansicht nach erfüllen sollte (z.b. identische Aussprache und/oder Bedeutung). Die Anmeldungen einer internationalen Registrierung in einem Land mit einem anderen als dem lateinischen Schriftsystem oder auch nur in einer anderen als den Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch müssen zwingend übersetzt und transliteriert werden. Hier sind Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen. Eine Marke eines anderen Schriftsystems als dem lateinischen kann zwar im Rahmen der Anmeldung einer internationalen Registrierung als Marke in standard characters angegeben werden. Diese Angabe bindet aber gemäß Regel 9 4) a) vi Common Regulations under the Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks and the Protocol Relating to that Agreement weder Gerichte noch das Amt in den designierten Staaten. In dem jeweiligen Land kann also eine Marke in arabischen Schriftzeichen auch als Bildmarke gelten. Das System des Erfordernisses einer Basismarke baut dann in Ländern mit unterschiedlichen Schriftsystemen Hürden auf, wenn diese Markenanmeldungen auch im Hinblick auf relative Schutzhindernisse prüfen. In China beispielsweise werden Markenanmeldungen auch auf relative Schutzhindernisse geprüft, nämlich ähnliche Marken, die bereits eingetragen sind. Solche sind auch Marken in chinesischen Buchstaben. Auch innerhalb Europas gibt es Probleme bei Gemeinschaftsmarken aufgrund der unterschiedlichen Sprachen. Es sollte beachtet werden, dass die Internationale Registrierung ein Bündel von nationalen Rechten darstellt, die nationale Erfordernisse haben. Andere Regelungen würden dementsprechend in die Souveränität der Parteien des Madrider Systems eingreifen. In den Vereinigten Arabischen Emiraten gilt es nicht als Verletzung einer Marke in lateinischen Buchstaben, wenn dieses Zeichen in arabischen Buchstaben verwendet wird. In Süd-Korea wurden bislang solche Marken wegen Nicht-Benutzung zurück gewiesen, die aus einem englischen und einem koreanischen Teil bestanden, von denen aber nur einer ernsthaft benutzt wurde. Dies hat der süd-koreanische Supreme Court in einem Urteil nun revidiert und so ist es für die rechtserhaltende Benutzung 9

10 ausreichend, wenn beispielsweise nur der englische einer solchen zweigeteilten Marke benutzt wird. Markenanmelder aus Ländern mit lateinischem Schriftsystem stehen bei Anmeldungen in Ländern mit anderen Schriftsystemen immer vor dem Problem, ob sie neben ihrer in lateinischen Buchstaben geschriebenen Marke noch eine nationale Marke anmelden, die dem lokalen Schriftsystem entspricht. Da in China beispielsweise die Kenntnis der chinesischen Schriftzeichen weiter verbreitet ist als die der lateinischen, macht eine solche nationale Anmeldung durchaus Sinn. Wird die Marke in lateinischen Buchstaben nicht auch in chinesischen Schriftzeichen geschützt, kann es sein, dass jemand anderes dem Inhaber der Marke mit einer nationalen Markenanmeldung zuvor kommt. Dies gilt für alle Länder mit unterschiedlichen Schriftsystemen. Auf der anderen Seite sollte auch beachtet werden, dass Staatsangehörige von Ländern mit anderen als lateinischen Schriftsystemen für eine Internationale Registrierung ihre Marke in das lateinische Schriftsystem überführen müssen. In beiden Fällen sind also genau genommen zwei oder sogar mehr Markenanmeldungen derselben Marke jeweils für das jeweilige Schriftsystem notwendig. Daher ist es zur Vereinfachung des Systems der Internationalen Marke wünschenswert, eine einzige internationale Registrierung zu haben, die wirksam in dem Schriftsystem des jeweiligen benannten Vertragsstaates registriert ist. Dies wird allerdings Probleme aufwerfen in denjenigen Vertragsstaaten, deren Schriftsystem die Marke lautmalerisch widergibt, deren Laute aber unterschiedliche Bedeutungen haben können. Dennoch könnte eine internationale Registrierung, die in den jeweiligen Ländern nach dem jeweiligen Schriftsystem geschützt ist, als ernsthaft benutzt gelten, wenn sie in einem anderen geschützten Schriftsystem genutzt wird. Anforderungen, die eine solche Benutzung erfüllen sollte, könnten sein, eine identische Aussprache je nach Sprachgewohnheiten des entsprechenden designierten Vertragsstaates, sowie je nach geschützter Ware oder Dienstleistung die schriftliche Wiedergabe der Marke in einem geschützten Schriftsystem auf den Produkten und Rechnungen sowie in der Werbung für diese Produkte und Dienstleistungen. Die Benutzung einer Übersetzung der Marke sollte hingegen nicht ausreichend sein, da in der Regel Marken Fantasiebegriffe sind oder zumindest so unterscheidungskräftig sein sollten, dass sie fantasievoll für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen sind. Der Markeninhaber wird daher in der Regel die jeweilige (Wort-)Marke in dem für den Vertragsstaat typischen Schriftsystem schreiben, aber diese Marke nicht übersetzen. In diesem Zusammenhang ist von dem zumindest in Europa vorherrschenden Grundsatz auszugehen, dass die Marke auch rechtserhaltend in einer anderen als der eingetragenen Form verwendet werden kann, wenn ihr kennzeichnungskräftiger Charakter durch diese Abweichung nicht verändert wird. Ist die internationale Registrierung aber in verschiedenen Ländern in verschiedenen Schriftsystemen geschützt, so bleibt der klangliche Gesamteindruck derselbe, während das Schriftbild sich ändert. Der angesprochene Verbraucher wird aber auch in Europa davon ausgehen, dass beispielsweise eine Marke in arabischen Buchstaben im arabischen Herkunftsland der Ware oder Dienstleistung als Wortmarke gilt. Ferner sollten mit Waren und Dienstleistungen unter dem Zeichen in dem betreffenden Vertragsstaat gemachte Umsätze sowie die Dauer und Konstanz der 10

11 Nutzungshandlungen in dem Staat ausschlaggebend sein. Durch die Einbeziehung der Umsätze in die Betrachtung wird auch sichergestellt, dass eine Marke in dem jeweiligen Schriftsystem des fraglichen Territoriums eher die Schranke der ernsthaften Benutzung nehmen wird, als eine Marke, die in einem fremden Schriftsystem benutzt wird. Die Verbraucher werden eine Marke in dem eigenen Schriftsystem eher lesen und damit benennen können, als eine Marke in einem fremden Schriftsystem. Da letzten Endes auch die ernsthafte Benutzung einer Marke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher beurteilt werden muss, wird sorgfältig zu prüfen sein, ob die Benutzung einer internationalen Registrierung in lateinischen Buchstaben beispielsweise in China als ernsthaft benutzt gilt bzw. eine Marke in arabischen Buchstaben in europäischen Ländern. Es sollte daran festgehalten werden, dass die Anstrengungen des Markeninhabers, die Marke in dem designierten Vertragsstaat zu nutzen, wirtschaftlich sinnvoll sein sollen, damit ein Marktanteil mit den markierten Waren oder Dienstleistungen geschaffen oder erhalten werden kann. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Benutzung der internationalen Registrierung in einem der geschützten Schriftsysteme für die ernsthafte Benutzung ausreichen sollte und als Kriterien für die Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung die Dauer und Konstanz der Verwendung der Marke in gleich welcher Schriftart in dem jeweiligen Territorium des Vertragsstaates aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher ausschlaggebend sein sollte. Diese Benutzung muss so wirtschaftlich sinnvoll sein, dass sie geeignet ist, Marktanteile zu schaffen oder zu erhalten. b) Gibt es andere Aspekte im Hinblick auf das Erfordernis einer Basismarke, die nicht gut funktionieren, und wenn ja, was sollte geändert werden? Die Arbeit des internationalen Büros bei der WIPO muss effektiver und transparenter werden. Es sollte die Möglichkeit zumindest für Inhaber von internationalen Registrierungen wie auch deren Vertretern bestehen, jeden Stand des Eintragungsverfahrens und der Verfahren in den designierten Staaten online nachzuvollziehen. Dies könnte durch eine online Akteneinsicht zumindest für den Markeninhaber verwirklicht werden. III. Vorschläge zur Harmonisierung Ist eine Harmonisierung gewünscht? Wenn ja, beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen ohne Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Bestimmungen Ihres Landes. 9) Sollten absolute und relative Gründe derart harmonisiert werden, dass die Prüfung Internationaler Registrierungen durch die WIPO erfolgt, wie auch in eventuellen Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren (ähnlich wie bei Gemeinschaftsmarken durch das HABM), oder sollte diesbezüglich keine Harmonisierung erfolgen (weil es vielleicht nicht durchführbar ist oder aus anderen Gründen)? Bitte beachten Sie, dass diese Frage nur darauf zielt, ob eine solche Harmonisierung gewünscht ist als Ergebnis bezüglich einer Änderung der Notwendigkeit einer Basismarke; die Frage, wie genau ein solches neues System aussehen könnte, geht über den Umfang dieser Arbeitsfrage hinaus. Eine Harmonisierung des Verfahrens Internationaler Registrierungen dahin gehend, dass die WIPO über den jetzigen Umfang hinaus Anmeldungen auch auf absolute und relative Eintragungshindernisse hin überprüft, erscheint aus verschiedenen Gründen problematisch und nicht gewünscht. 11

12 Zum einen würde damit ein neues materiell rechtliches Prüfungssystem geschaffen werden, das zusätzlich neben die nationalen Systeme und das Prüfungsverfahren durch das HABM treten müsste. Bereits die Anmeldepraxis in verschiedenen nationalen Ländern direkt oder über die WIPO wie auch beim HABM zeigt, dass die Ämter teilweise ganz unterschiedlich Fragen der Eintragungsfähigkeit behandeln und bewerten. Diese unterschiedliche Prüfung ist zum Teil den unterschiedlichen Rechtssystemen wie dem Common Law und dem kontinentaleuropäischen Recht geschuldet. Die unterschiedlichen Systeme führen nicht nur zu einer unterschiedlichen Handhabung und Prüfung von Markenanmeldeverfahren, sondern auch zu einem anderen Umgang in Verletzungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren. Eine Harmonisierung des Verfahrens für die Internationale Registrierung dahin gehend, dass die Prüfung auf absolute und relative Schutzhindernisse zentral von Prüfern der WIPO vorgenommen würde, würde deshalb in die bestehenden nationalen Prinzipien im Verfahren über die Zuerkennung und Verweigerung von nationalem Markenschutz eingreifen. Um einen Gleichlauf zu erzielen, müsste mithin massiv auch das jeweilige nationale Markenrecht harmonisiert werden. Aufgrund der erheblichen Unterschiede der Markensysteme in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ist es kaum denkbar, dass dies gelingen wird. Zwar besteht in den Staaten insoweit bereits ein Gleichlauf in der Prüfung, dass die angemeldeten Zeichen u.a. Unterscheidungskraft besitzen müssen und kein Freihaltebedürfnis bestehen darf, das Zeichen nicht geeignet sein darf, das Publikum zu täuschen oder es nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt, vgl. Art. 6quinquies B PVÜ, und beispielsweise auch keine staatlichen Hoheitszeichen, Wappen, Flaggen, amtliche Hoheitszeichen, Bezeichnungen Internationaler Organisationen der Eintragung entgegen stehen dürfen, Art. 6ter PVÜ. Bei vielen dieser Vorgaben handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Und diese werden bereits heute in den unterschiedlichen nationalen Markensystemen wie auch beim HABM zum Teil sehr unterschiedlich ausgelegt. Die Harmonisierung würde mithin eine genauere Festlegung der Prüfungskriterien für diese unbestimmten Rechtsbegriffe erfordern, was wiederum die allgemeine Anwendbarkeit auf den jeweiligen Einzelfall erheblich erschweren kann. Eine Harmonisierung hätte deshalb möglicherweise eine Abkehr von Staaten von dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zur Folge. Nachdem gerade das Protokoll, das insbesondere auch Common Law Systeme binden konnte, in den vergangenen Jahrzehnten so erfolgreich war, sollte dies durch eine neue Harmonisierung nicht in Frage gestellt werden. Zum anderen ist auch zu bedenken, dass im Falle einer zentralen Anmeldung und Prüfung den nationalen Ämtern Einnahmen entgingen, und dieser finanzielle Verlust möglicherweise auch Einfluss auf die Strukturen der jeweiligen nationalen Ämter, insbesondere auf die Ämter kleinerer Staaten, in der Form haben kann, dass Personalkürzungen eine Folge sind - und damit ggf. auch ein Verlust von eigener Markenkompetenz in den nationalen Ämtern. Im Gegenzug ist eine Harmonisierung ohne eine erhebliche personelle Ausweitung der WIPO und damit verbundene erhebliche Kosten nicht möglich. Dabei bedürfte es nicht nur deutlich mehr Prüfer, auch die Prüfung selbst würde vermutlich deutlich länger und aufwändiger werden. Denn die Prüfer hätten im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit beispielsweise Bedeutungen der Marke wie auch Transliterationen und Transkriptionen in den verschiedenen Ländern zu ermitteln und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang müsste zudem nicht nur der Handlungsbereich der internationalen Behörde WIPO erweitert werden; überdies 12

13 wäre die Schaffung einer neuen internationalen Judikative notwendig. Denn die Entscheidungen der WIPO müssten durch ein international anerkanntes Gericht überprüfbar sein. Dieses Gericht müsste gleichzeitig in die bereits erfolgte Harmonisierung des europäischen Markenrecht eingebunden sein, um insoweit eine einheitliche Rechtsprechung und Prüfungspraxis zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch mit Systemen außerhalb von Europa kompatibel sein. Eine einheitliche Prüfung durch die WIPO auf relative und absolute Eintragungshindernisse würde zudem für viele Markenanmelder einen Nachteil dahingehend begründen, dass sie zum einen nicht mehr vor ihrem Heimatamt, und zum anderen ggf. in einer anderen Sprache Verfahren führen müssten. Auch dies wäre mit weiteren Kosten für die Anmelder verbunden. 10) Bitte listen Sie kurz Ihre Erwägungen für Ihre Antworten unter 9.) auf (die sich beispielsweise auf die Durchführbarkeit, Effizienz, Kosten, möglichen Bedarf neuer juristischer Behörden etc. beziehen können). Erwägungen zur Beantwortung von Frage 10 sind zum einen Kostenaspekte, insbesondere die Kosten für den Aufbau einer neuen Behörde mit erheblichem Personalbedarf bei hoher Qualifikation, und die Kosten für die Schaffung einer internationalen Judikative. Hinzu kommen Kostenbelastungen auf Seiten der Anmelder, z.b. für Übersetzungen und Rechtsbeistand bei der Anmeldung bei einem anderen als dem Heimatamt. Zum anderen sind dies Erwägungen zur Verfahrensdauer und Effizienz. Gerade der Umfang der Prüfung mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtssysteme und die unbestimmten Rechtsbegriffe wie auch das sprachliche Knowhow könnten zu einer deutlichen Verlängerung der Prüfungsdauer führen und damit zu der gewünschten Effizienz dieses Systems im Vergleich zu der Anmeldung einer Basismarke im Heimatland im Gegensatz stehen. Ein Problem der Umsetzung dürfte ferner die Tatsache sein, dass im Interesse eines Gleichlaufs zu den nationalen Marken auch die nationalen Markengesetze angeglichen werden müssten und durch die Schaffung eines weiteren Markensystems in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Länder eingegriffen würde. Zusammenfassung Die Bundesrepublik Deutschland ist sowohl dem Madrider Abkommen als auch dem Protokoll beigetreten. Sie ist auch Partei des Trademark Registration Treaty. Eine Abschaffung der Basismarke wird ebenso wenig wie die Abschaffung der Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basismarke befürwortet. Eine Aussetzung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist wird nicht unterstützt. Die Anerkennung der Schriftsysteme eines Vertragsstaates auch in den anderen Staaten wäre wünschenswert. Die ernsthafte Benutzung in einer der geschützten Schriftsysteme sollte zur Rechtserhaltung innerhalb des relevanten Landes ausreichend sein, auch wenn dort ein anderes Schriftsystem vorherrschend ist. Die Arbeit des internationalen Büros bei der WIPO sollte effektiver und transparenter gestaltet werden. Eine Ausweitung und schnellere Aktualisierung der Online-Einsichtsmöglichkeiten auch und gerade im Hinblick auf den Verfahrensstand in den jeweiligen Ländern sollte effektiver sein. 13

14 Demgegenüber wird die Übertragung weiterer Aufgaben an die WIPO, wie insbesondere die zentrale Überprüfung von absoluten oder relativen Schutzhindernissen nicht befürwortet. Dies würde die WIPO nicht nur organisatorisch überfordern, sondern auch zu einer weiteren Zersplitterung Zusammenfassung Die Bundesrepublik Deutschland ist sowohl dem Madrider Abkommen als auch dem Protokoll beigetreten. Sie ist auch Partei des Trademark Registration Treaty. Eine Abschaffung der Basismarke wird ebenso wenig wie die Abschaffung der Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basismarke befürwortet. Eine Aussetzung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist wird nicht unterstützt. Die Anerkennung der Schriftsysteme eines Vertragsstaates auch in den anderen Staaten wäre wünschenswert. Die ernsthafte Benutzung in einer der geschützten Schriftsysteme sollte zur Rechtserhaltung innerhalb des relevanten Landes ausreichend sein, auch wenn dort ein anderes Schriftsystem vorherrschend ist. Die Arbeit des internationalen Büros bei der WIPO sollte effektiver und transparenter gestaltet werden. Eine Ausweitung und schnellere Aktualisierung der Online-Einsichtsmöglichkeiten auch und gerade im Hinblick auf den Verfahrensstand in den jeweiligen Ländern sollte effektiver sein. Demgegenüber wird die Übertragung weiterer Aufgaben an die WIPO, wie insbesondere die zentrale Überprüfung von absoluten oder relativen Schutzhindernissen nicht befürwortet. Dies würde die WIPO nicht nur organisatorisch überfordern, sondern auch zu einer weiteren Zersplitterung des Markenrechts führen. des Markenrechts führen. Summary The Federal Republic of Germany joined the Madrid Agreement as well as the Protocol. She is also a party to the Trademark Registration Treaty. The abolition of the basic mark requirement is advocated as little as the abolition of the dependence of the international registration from the basis mark. A suspension of the five-year dependency period is not supported. The recognition of the writing systems of a Contracting State in the other States would be desirable. Genuine use in one of the protected writing systems should be sufficient also within the relevant country, even if there is another system of writing prevalent. The work of the International Bureau at WIPO should be more effective and transparent. An expansion and faster updating of online access options also and especially with regard to the procedural status in the respective national states should be more effective. In contrast, the transfer of further tasks to WIPO is not supported, especially a central review of absolute or relative grounds for refusal. This would not only overstrain the WIPO organizationally, but also lead to further fragmentation of trademark law. 14

15 Résumé La République fédérale d'allemagne est partie à la fois l'arrangement de Madrid et du Protocole. Elle est également partie au Trademark Registration Treaty. L'abolition de la marque de base est préconisé aussi peu que l'abolition de la dépendance de l'enregistrement international de la marque de base. Une suspension de la période de dépendance de cinq ans n'est pas pris en charge. La reconnaissance des systèmes d'écriture d'un Etat contractant dans les autres États serait souhaitable. Un usage sérieux dans l'un des systèmes d'écriture protégées devrait être suffisante pour la loi de la conservation dans le pays concerné, même si il ya un autre système d'écriture répandu. Le travail du Bureau international de l'ompi devrait être plus efficace et transparente. Une expansion plus rapide et la mise à jour des options d'accès en ligne aussi et surtout à l'égard de l'état de la procédure dans les pays respectifs devraient être plus efficace En revanche, le transfert de nouvelles tâches à l'ompi, en particulier pas en faveur de l'examen central des motifs absolus ou relatifs de refus. Ce ne serait pas seulement accabler le l'ompi sur le plan organisationnel, mais aussi conduire à une nouvelle fragmentation du droit des marques. 15

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