Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/4358. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Dorothee Menzner, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4239 Betriebs- und Beschäftigtensituation im Taxigewerbe Vorbemerkung der Fragesteller DasTaxigewerbeunterliegt,imGegensatzzurMietwagenbereitstellung,einer strengenregulierung (siehe 47desPersonenbeförderungsgesetzes).Daraus leitensichbesondereverpflichtungenundauflagenhinsichtlichdertarifgestaltung,fahrerausbildung,funktionsfähigkeitundverkehrssicherheitab. DasTaxigewerbestelltnachAuffassungverschiedenerVerwaltungs-und Oberverwaltungsgerichte (VGbzw.OVG)einschutzwürdigesGemeinschaftsgut dar (z. B. OVG Koblenz: Az. 7 A 11567/03.OVG). DagegenkönnenMietwagenbetreiberihreLeistungenwesentlichgünstigerbereitstellen,weilsiesichunteranderemkeinerZulassungsüberprüfungähnlich dem 12Abs.4desPersonenbeförderungsgesetzes (PbefG)unterziehenmüssen.DadurchentstehenWettbewerbsverzerrungen,dieauchdasfreieVereinbarenderFahrpreise,dasdenMietwagenbetreibernerlaubtist,einschließen. FürdasTaxigewerbefolgtdarauszweierlei:erstenseineVielzahlprekärer BeschäftigungsverhältnissemitStundenlöhnenuntervierEuro (nachsteuer) undzweitensumsatzeinbußen.diegutachterlinneundkrausehabenfür Hamburgfestgestellt,dassnurfür58ProzentallerTaxikonzessionenUmsätze angemeldetwurden.dieseumsatzeinbußenhabenihreursachezumeinenin denverändertengesetzlichenrahmenbedingungenimgesundheitsbereich, zumandereninderzunehmendenarmutderbevölkerung.bisherwarder KrankentransporteinetragendeSäuledesTaxigewerbes,diedurchdieSparmaßnahmenderKrankenkassennunmehrinFragesteht.Hinzukommt,dass durchzunehmendeprekärearbeitsverhältnisseangesichtsdersteigendenzahl vonhartz-iv-empfängerndiebereitschaftinderbevölkerungsinkt,sichein Taxi zu leisten. TaxissindeinBestandteildesöffentlichenPersonennahverkehrs (ÖPNV),den keinanderesverkehrsmittelübernehmenkann.diesgiltinsbesonderefürdas VerkehrsangebotimsichsukzessiveentleerendenländlichenRaum (demografischerwandel)sowiefürpersonenkreise,diekeinenzugangzummotorisiertenindividualverkehrhaben, (nach VerkehrinZahlen warenes2005/2006 ca.25prozent).somitsindzugangsregelungenvonerheblicherbedeutung, DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 15. Februar 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode umdastaxigewerbealselementderdaseinsvorsorgebeiexistenzsichernden Löhnen für die Beschäftigten zu erhalten. 1.WelcheInformationenliegenderBundesregierungüberdieEntwicklung derwirtschaftlichenundsozialenlagedestaxigewerbesindenvergangenen zehn Jahren vor? IneinemrundvierjährigenTurnuswirkendieLänderfreiwilliganeinerSondererhebungmit,indervorallemDatenüberAnzahlundFahrzeugbestandder Unternehmenerfasstwerden,dienachdemPersonenbeförderungsgesetzüber Genehmigungen zum Taxen- und Mietwagenverkehr verfügen. DieZahlderTaxiunternehmerbetrugdemnachzum1.März ,zum 1.März undzum31.Dezember ImRahmeneiner sogenanntenmischkonzessionnach 46Abs.3Personenbeförderungsgesetz (PBefG)betriebenzum1.März ,zum1.März undzum 31.Dezember UnternehmereinenTaxen-undMietwagenverkehr. EinenTaxen-undMietwagenverkehrohneMischkonzessionbetriebenhingegenzum1.März ,zum1.März undzum31.März Unternehmer. DerBestandanFahrzeugen,dieausschließlichalsTaxizugelassenwaren,betrugzum1.März ,zum1.März undzum31.Dezember FürdenTaxen-undMietwagenverkehrimRahmeneinerMischkonzessionwarenzum1.März ,zum1.März undzum 31. Dezember Fahrzeuge zugelassen. 2.HatdieBundesregierungErkenntnisseüberUnterschiedeinderökonomischenSituationvonTaxibetriebeninstädtischenBallungsgebietenund ländlichen Regionen? Wennja,bitteausführen,wennnein,gedenktdieBundesregierungdieszu untersuchen? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnisseüberUnterschiedeinderökonomischenSituationvonTaxibetriebeninstädtischenBallungsgebietenund ländlichenregionenvor.einederartigeuntersuchungdurchdiebundesregierung ist nicht vorgesehen. 3.WelcheSchlüsseziehtdieBundesregierungausderUntersuchungzurwirtschaftlichenundsozialenLagedesTaxigewerbesundderdortBeschäftigten in Hamburg? BeiderinRedestehendenUntersuchunghandeltessichoffenbarumeinvon derfirmalinneundkrauseimauftragderfreienundhansestadthamburg erstelltesgutachtenüberdiewirtschaftlichelagedeshamburgertaxigewerbes,dasderbundesregierunginderfassungeineserstenzwischenberichts vom24.märz2006vorliegt.diesozialelagedestaxigewerbesinhamburg undderdortbeschäftigtenistdabeinichtgegenstanddesgutachtens.daes sichlediglichumdiewirtschaftlichebetrachtungeineskleinenmarktsegments handelt,lassensichausderuntersuchungaussichtderbundesregierungkeine allgemeingültigenschlüsseableiten.imübrigensinddieländerbzw.deren GenehmigungsbehördenfüreinenwesentlichenTeilderwirtschaftlichenRahmenbedingungenimTaxenverkehr,z.B.durchGestaltungderBeförderungsentgelte und -bedingungen, zuständig.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ IstdieBundesregierungbereit,eineUntersuchungzurwirtschaftlichenund sozialenlagedestaxigewerbesundderdortbeschäftigtenindeutschland ähnlich der in Hamburg durchführen zu lassen? Falls nein, weshalb nicht? Wenn ja, wann ist mit der Untersuchung zu rechnen? Nein.DieBundesregierungbeabsichtigtkeineUntersuchungüberdiewirtschaftlicheundsozialeLagedesTaxigewerbesundderdortBeschäftigtenin Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5.IstdieBundesregierungbereit,fürTaxiseineSteuerentlastunggemäß 56 desenergiesteuergesetzes (SteuerentlastungfürdenÖPNV)zuermöglichen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? DieSteuerentlastunggemäß 56Energiesteuergesetz (EnergieStG)fürBenzin, Diesel,Erdgas,FlüssiggasundgasförmigeKohlenwasserstoffesowiegleichgestellteEnergieerzeugnissegiltausschließlichfürdiePersonenbeförderungim NahverkehrsbereichentwederimSchienenverkehrodermitKraftfahrzeugenim genehmigtenlinienverkehr.öffentlicherpersonennahverkehr (ÖPNV)mit KraftfahrzeugenistdieBeförderungvonPersonenimgenehmigtenLinienverkehrnachden 42und43PBefG.Nach 46Abs.2Nr.1PBefGistder VerkehrmitTaxenundMietwageneineFormdesGelegenheitsverkehrs.Eine ZuordnungdesVerkehrsmitTaxenzumÖPNVistdahernach 8Abs.2PBefG aufdieerbringungvonleistungenimlinienverkehrbeschränkt,beidertaxen eingesetztwerden,umdasverkehrsangebotvonbussenundbahnen,z.b.als Anrufsammeltaxi, zu ersetzen, zu ergänzen oder zu verdichten. EineEinbeziehungdesgesamtenVerkehrsmitTaxenindieSteuerbegünstigung fürdenöpnvwirdnichtfürsinnvollgehalten,dadieserverkehr,soweiternicht wiebeschriebendemöpnvzugerechnetwerdenkann,demindividualverkehr zuzurechnenistunddahereinegleichstellungmitderförderungfürdenlinienverkehr aus umwelt- und verkehrspolitischer Sicht nicht begründet ist. 6.WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassKrankenkassenund andereimsozialbereichtätigeunternehmeneinerseitsdietaxitarifezu unterlaufenversuchen,andererseitsaberimmermehraufdienichtfür Krankentransporte konzessionierten Mietwagen ausweichen? WiebewertetdieBundesregierungdiesePraxishinsichtlichderSicherheit derfahrgästeangesichtsdertatsache,dassdieausbildungsanforderungen für Mietwagenfahrer deutlich geringer sind als die für Taxifahrer? VersichertedergesetzlichenKrankenversicherunghabennachMaßgabedes 60FünftesBuchSozialgesetzbuch (SGBV)AnspruchaufÜbernahmevon Fahrkosten,wenndieFahrtenimZusammenhangmiteinerLeistungderKrankenkasseauszwingendenmedizinischenGründennotwendigsind.Welches Fahrzeugbenutztwerdenkann,richtetsichnachdermedizinischenNotwendigkeitimEinzelfallunterBeachtungdesWirtschaftlichkeitsgebots.ÜberdieVergütungderKrankenfahrtenmitTaxenschließendieKrankenkassenoderihre Verbändegemäß 133SGBVVerträgemitdafürgeeignetenEinrichtungen oderunternehmenunterbeachtungdesgrundsatzesderbeitragssatzstabilität, soweitdiesnachdempersonenbeförderungsgesetzunddenjeweiligenlandesoderkommunalrechtlichenbestimmungenzulässigist.daspersonenbeförde-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rungsgesetzlässtdenabschlussdiesersondervereinbarungenunterbestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zu. DieBundesregierungkannnichterkennen,dassdieAusbildungsanforderungen fürmietwagenfahrerdeutlichgeringersindalsdiefürtaxifahrer.in 48Fahrerlaubnisverordnung (FeV)sinddieAnforderungenanFahrervonTaxenund MietwagensowieKrankenkraftwagengeregelt.DiedortgeregelteFahrerlaubniszurFahrgastbeförderungisteinezusätzlicheFahrerlaubnis,dieeineFahrerlaubnisderfürdasFührendesKfzerforderlichenKlassevoraussetzt (z.b. KlasseB).DieRegelunggehtdavonaus,dassFahrzeugführer,dieFahrgästein denindervorschriftbestimmtenfällenbefördern,übereinegegenübersonstigenfahrerlaubnisinhaberngesteigertequalifikationverfügenmüssen.diein 48FeVgeregeltenAnforderungengeltenfürFahrervonTaxenundMietwagen gleichermaßen. 7.IstdieBundesregierungbereit,hinsichtlichgleicherMarktchancenimBeförderungsgewerbeauchfürMietwageneineZulassungsüberprüfungähnlich dem 12 Abs. 4 PBefG einzuführen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, ab wann? Eswirddavonausgegangen,dassdieFrage 13Abs.4PBefGbetrifft,wonach beimverkehrmittaxendiegenehmigungzuversagenist,wenndieöffentlichenverkehrsinteressendadurchbeeinträchtigtwerden,dassdurchdieausübungdesbeantragtenverkehrsdasörtlichetaxengewerbeinseinerfunktionsfähigkeitbedrohtwird.diesesogenannteobjektivezulassungsschranketrägt demanerkanntenwichtigeninteressederallgemeinheitanderexistenz-und FunktionsfähigkeitdesTaxengewerbesRechnung.DaeingleichartigesöffentlichesVerkehrsinteresseinBezugaufdenVerkehrmitMietwagennichtbesteht unddieinredestehenderegelunggeradenichtwettbewerbswirtschaftlichen Zielendient,istdieEinführungeinerähnlichenVorschriftfürdenVerkehrmit Mietwagen nicht beabsichtigt. 8.IstderBundesregierungbekannt,dasseineVielzahlvonTaxifahrerinnen und-fahrernergänzendesalgiinachsgbiibeantragenmüssen,umsich ein Existenzminimum sichern zu können? LiegendazuderBundesregierunggenauereZahlenvor,undwennja,wie lauten diese? ZuderAnzahlderTaxifahrerinnenund-fahrer,dieergänzendArbeitslosengeldIIbeziehen,liegenderBundesregierungkeinestatistischenDatenvor. AuchübereineVerknüpfungderBeschäftigten-undGrundsicherungsstatistik lässt sich diese Zahl nicht ermitteln. 9.IstderBundesregierungbekannt,dassnachSchätzungenrundjederfünfte imtaxigewerbetätigesichkeineeigenekrankenversicherungmehrleisten kann? Liegen der Bundesregierung dazu genauere Zahlen vor? Wennja,welche,undwiegedenktdieBundesregierunghierAbhilfezu schaffen? Wennnein,wanngedenktdieBundesregierung,dieseFragegenauerzu untersuchen?

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4358 DerBundesregierungistnichtbekannt,wievieleimTaxigewerbeTätigeohne eigenekrankenversicherungsind.alstaxifahrerbeschäftigtearbeitnehmer sindindergesetzlichenkrankenversicherungversicherungspflichtig,wennihr ArbeitsentgeltdieGeringfügigkeitsgrenzevon400Euromonatlichüberschreitet.TaxifahrerundTaxiunternehmer,dieArbeitslosengeldIIbeziehen,sind ebenfallsindergesetzlichenkrankenversicherungpflichtmitglied.taxiunternehmerkönnendesweiterenfreiwilligesmitgliedindergesetzlichenkrankenversicherungsein,wennsiebereitsbeiaufnahmedesgewerbesgesetzlichkrankenversichert waren. MitInkrafttretendesGesetzeszurStärkungdesWettbewerbsindergesetzlichen KrankenversicherungwerdenTaxifahrerundTaxiunternehmer,dieohneAbsicherungimKrankheitsfallsind,wiedereinenKrankenversicherungsschutz erhalten.warensiezuletztgesetzlichkrankenversichert,werdensieabdem 1.April2007PflichtmitgliedindergesetzlichenKrankenkasse,beidersieehemalsgesetzlichkrankenversichertwaren.Warensiefrüherprivatversichert, bestehtabdem1.juli2007dasrecht,sichineinemstandardtarifderprivaten Krankenversicherungzuversichern.Abdem1.Januar2009trittandieStelledes Standardtarifs der Basistarif. HinsichtlichderBeitragshöhebringtdieGesundheitsreformfürgeringverdienendehauptberuflichselbständigErwerbstätigeindergesetzlichenKrankenversicherungeineerheblicheVerbesserung:DerMindestbeitragverringertsichvon ca.240euroaufca.175euro,soferndieselbständigenihrebedürftigkeitnachweisenkönnen.inderprivatenkrankenversicherungwirdzukünftigdieprämie begrenztaufdenhöchstbeitragdergesetzlichenkrankenversicherung.besteht HilfebedürftigkeitimSinnedesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII), vermindert sich die Prämie um die Hälfte. DieAufwendungenfüreineangemesseneKrankenversicherungwerdenim RahmenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeaufAntragimerforderlichen Umfangübernommen,soweitalleindurchdieAufwendungenfürKrankenversicherungsbeiträgeHilfebedürftigkeitentstehenwürdeunddieHilfebedürftigkeit dadurch vermieden wird. 10.InwelchemMaßeundmitwelchenöffentlichenMittelnwerdenLangzeitarbeitsloseermuntert,indiesemprekärgewordenenArbeitsmarkteine berufliche Existenz aufzubauen? Der AufbaueinerExistenz erwerbsfähigerhilfebedürftigerkannindemgenanntenzusammenhanggrundsätzlichgefördertwerdendurchdaseinstiegsgeld (ESG)gemäß 29i.V.m. 16Abs.2Satz2Nr.5SGBII,SonstigeWeitere Leistungen (SWL)gemäß 16Abs.2Satz1SGBII,oderggf.denEingliederungszuschussgemäß 217SGBIIIodereinemZuschusszudenArbeitsentgeltenandenArbeitgeberzurEingliederungvonArbeitnehmernmitVermittlungshemmnissen,wennderenVermittlungwegeninihrerPersonliegender Umständeerschwertist.DieARGEkannerwerbsfähigeHilfebedürftigemiteinerErfolgversprechendenGeschäftsideeinderGründungsphaseweiterhin durcheininderregeldurchdritteerbrachtescoaching (z.b.inbetriebswirtschaft,steuerrecht,marketing)unterstützen.diebundesagenturfürarbeitund dieargenunterstützendievomgrundgesetzgarantiertefreiewahlderberufsausübung.siefördernbzw. ermuntern wederdieexistenzgründungnochdie AufnahmeeinerTätigkeitimTaxigewerbeinnennenswertemUmfang.EntsprechendeWeiterbildungen,wiez.B.derErwerbdesTaxenscheins,sindnichtGegenstandderBildungszielplanungindenArbeitsgemeinschaften.DerErwerb destaxenscheinswirdnurineinzelfällenals SonstigeWeitereLeistungen nach 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II gefördert.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11.PlantdieBundesregierungeineNovellierungdesEichgesetzes,undwenn ja, wann? Wennnein,wiebegründetdieBundesregierungdenUmstand,dassTaxiunternehmenregelmäßiggebührenpflichtigTaxameterbeimEichamtvorführenunduntersuchenlassenmüssen,obwohldieselängstelektronisch und nicht mehr mechanisch arbeiten? EineNovellierungdesEichgesetzesundderEichordnungistgeplant.DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdvoraussichtlichEnde2007 erstegesetzes-undverordnungsentwürfefüreineneuordnungdesmess-und Eichwesensvorlegen.ÜberprüftwirdindiesemZusammenhangauch,obeine EichpflichtinallenheutebestehendenFällenzukünftigfortbestehensoll.Diese Prüfungistjedochnochnichtabgeschlossen,sodassderzukünftigeUmfangder EichpflichtimTaxigewerbezumgegenwärtigenZeitpunktnochnichtabzusehen ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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