Dorfläden erfolgreich führen- Wahl der passenden Rechtsform und arbeitsrechtliche Vorgaben

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1 Dorfläden erfolgreich führen- Wahl der passenden Rechtsform und arbeitsrechtliche Vorgaben Neunkirchen, Bernd Weißenfels

2 Gliederung Teil 1: Wahl der Rechtsform zur Führung eines Dorfladens -- Einzelfirma, GbR, OHG, KG, Verein, GmbH, Genossenschaft Teil 2: Einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften 2

3 Die Rechtsformen zur Umsetzung Umsetzungsformen: 1. Einzelunternehmen 2. Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) 3. Die GmbH 4. Der eingetragene Verein 5. Die Genossenschaft 3

4 Einzelunternehmen Gründung formlos, Eintragung ins Gewerberegister, Gewerbeerlaubnis Eintragung ins Handelsregister, e.k., e. Kfm., e.kfr. 4

5 2. Die GbR Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck durch Förderung oder Beitragsleistung (Formloser)Gesellschaftsvertrag GbR mit Aufnahme der Tätigkeit entstanden 5

6 OHG/KG Abgrenzung zur GbR: Eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt, ist zwingend eine OHG/KG. Grds.: Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn Kleingewerbe 6

7 Die GbR- Haftung Der GbR: nach aussen mit dem Gesellschaftsvermögen daneben: der Gesellschafter unmittelbar persönlich; st. Rspr. 7

8 3.Die GmbH Vorgründungsphasen Gründungsvorgang: - Notarieller Gesellschaftsvertrag - Organbestellung - Aufbringung des Stammkaptitals - Anmeldung Handelsregister Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH, u.u. frühere Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit 8

9 Die GmbH- Haftung Gesellschaft haftet den Gläubigern bis zur Höhe des Stammkapitals daneben als Ausnahme: persönliche Haftung des Geschäftsführers 9

10 4. Der Verein Arten : wirtschaftlicher Verein: staatliche Verleihung nicht wirtschaftlicher Verein: Eintragung ins Vereinsregister Abgrenzung zu den Handelsgesellschaften: bietet der Verein Leistungen am Markt an und nimmt er wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teil, dann ist die Vereinsform unzulässig. 10

11 Der Verein- Entstehung Sieben Mitglieder Satzung: Zweck, Name und Sitz (Muss-Vorschrift) Soll: Ein-/Austritt, Beiträge, Vorstand, MV Mit der Eintragung entsteht der VEREIN 11

12 Der Verein- Haftung Grds. Haftet der Verein für Pflichtverletzungen seiner Organe: Vorstand usw. Durchgriffshaftung auf die Vertreter des Vereins möglich, Bsp. Haftung des Vorsitzenden für nicht abgeführte Lohnsteuer 12

13 5. Die Genossenschaft Zusammenschluss von natürlichen Personen, deren Ziel entweder der Erwerb oder die wirtschaftliche, bzw. soziale Förderung ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist. Gemeinsamer Zweck: Befriedigung wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedürfnisse 13

14 Zweck einer eg 1 GenG: Förderung der unternehmerischen Tätigkeit der Mitglieder (Einkaufsgenossenschaft) Oder: Förderung sozialer und kultureller Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb Mindestens 3 Mitglieder ( 4 GenG) Satzung als Innenrecht, Eintragung ins Genossenschaftsregister des AG am Sitz der eg 14

15 Organe der eg Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung 2 Vorstandsmitglieder ( 24 GenG) 3 Aufsichtsratsmitglieder ( 36 GenG), kein AR bei weniger als 20 Mitgliedern Bspe: DENIC, Datev, Taz 15

16 Haftung eg Haftet mit ihrem Vermögen Genossen nur auf ihren Anteil, es sei denn in der Satzung ist eine sog. Nachschusspflicht bestimmt. Mitgliedschaft in Prüfungsverband: externe Kontrolle Interne Kontrolle durch die Mitglieder 16

17 Begründung von Arbeitsverhältnissen Erstmalige Einstellung eines Mitarbeiters: - Schriftlicher Arbeitsvertrag - Befristungen - Beteiligung des Betriebsrates beim Einstellungsvorgang - Sonderformen des Arbeitsverhältnisses: Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitarbeitsverhältnisse 17

18 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Arten der Beendigung: Aufhebung, Kündigung, Fristablauf. Form einer Kündigung, Kündigungsberechtigung, Zugang von Kündigungen. Beteiligungsrechte des Betriebsrates Sonderkündigungsschutz, allgemeiner Kündigungsschutz, insbesondere Kleinbetriebsklausel. 18

19 Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bernd Weißenfels Handelsverband Württemberg Neue Weinsteige Stuttgart

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