V&Z Mitteilungen. Editorial. Steuerrecht Quellensteuerabzug bei Vergütungen für künstlerische Leistungen. Ausgabe 9/2010

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1 V&Z Mitteilungen Aktuelles aus Frankreich aus Steuer- und Wirtschaftsrecht Ausgabe 9/2010 Editorial Der hiermit leicht verspätet erscheinende Newsletter des Monats September befasst sich fast gleichgewichtig mit Themen aus dem Arbeits-/Personalrecht, dem Handels-/Gesellschaftsrecht sowie mit steuerrechtlichen Fragen. Aus aktuellem Anlass heraus verweise ich insbesondere auf unseren Artikel zu den rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung, auf die EUeinheitliche Frist zur Einreichung von Vergütungsanträgen auf ausländische Umsatzsteuer sowie auf den Artikel zur Einführung eines Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung. Bonne lecture! Heinz Zillgens Steuerrecht Quellensteuerabzug bei Vergütungen für künstlerische Leistungen Verwaltungsanweisungen vom 5. Februar 2010 reformieren die Besteuerung der Vergütungen aus französischer Quelle für künstlerische Leistungen nicht ansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die in Frankreich angeboten oder verwertet werden und dort einer Quellensteuer in Höhe von 15% auf die Bruttovergütung unterliegen. Der Begriff der künstlerischen Leistung beinhaltet insbesondere die Tätigkeit von Schauspielern, Schriftstellern, Tänzern, Variétékünstlern, Musikern, Dirigenten und Regisseuren, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die Vergütung kann sowohl für selbstständig als auch unselbstständig ausgeübte Arbeit erfolgen. Zahlungen, die an Manager oder Agenten solcher Künstler gezahlt werden, sind jenen, welche direkt an die Künstler fließen, gleichzustellen. Schuldner der Quellensteuerabführung ist regelmäßig derjenige, der die künstlerische Leistung in Anspruch nimmt, sofern er in Frankreich seinen steuerlichen Wohnsitz, seinen Sitz (im Falle von Unternehmen), oder eine Betriebsstätte hat oder auch ohne feste Einrichtung künstlerische Veranstaltungen in Frankreich organisiert. Ist der Schuldner nicht in Frankreich ansässig, kann das Finanzamt die Benennung eines Fiskalvertreters fordern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können pauschal 10% an Werbungskosten ohne betragsmäßige Obergrenze vom Bruttobetrag der Vergütungen abgezogen werden, allerdings ohne die Option eines Ansatzes der tatsächlichen Ausgaben. Im Zuge dieser Änderung wurde dem Quellensteuerabzug abgeltende Wirkung bis zu einer Steuerrecht Quellensteuerabzug bei Vergütungen für künstlerische Leistungen Seite 01 Fristverlängerung Abgabe von Umsatzsteuer-Vergütungsanträgen Seite 02 Gesellschaftsrecht Der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung Seite 03 Handelsrecht Abbruch etablierter Handelsbeziehungen Seite 04 Arbeitsrecht Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen für 2011 Seite 04 Verzicht auf Anwendung einer Konkurrenzklausel Seite 05 Statistiken Seite 06 Fortsetzung auf der Folgeseite >>

2 Fortsetzung Quellensteuerabzug; künstlerische Leistungen >> Obergrenze der Bruttovergütung ( EUR für 2009 und EUR für 2010) zuerkannt, was bedeutet, dass dieser Betrag nicht dem persönlichen Einkommensteuersatz unter Anwendung des französischen progressiven Einkommensteuertarifs unterliegt. Nur der darüber hinausgehende Betrag wird der französischen progressiven Einkommensteuer unterworfen, wobei die hierauf bereits entrichtete Quellensteuer auf die Steuerlast angerechnet wird. Eine letzte Gesetzesänderung betrifft die Einführung einer Rückerstattung gezahlter Quellensteuer, wenn der Vergütungsempfänger nachweist, dass der theoretische Steuersatz unter Anwendung des französischen Einkommensteuertarifs, bezogen auf sein Welteinkommen, geringer wäre als der Quellensteuersatz. Werden Einkünfte künstlerischer Art erzielt, sollte immer die Möglichkeit einer (teilweisen) Erstattung gezahlter Quellensteuer durch Abgabe einer Steuererklärung geprüft werden. Katja Eisenbacher Steuerrecht Verlängerung der Frist zur Abgabe von Umsatzsteuer- Vergütungsanträgen Wie mittlerweile weithin bekannt, beträgt die Frist zur Einreichung eines Antrages auf Vergütung der ausländischen Umsatzsteuer für EU-Unternehmen neun Monate nach Abschluss des betreffenden Kalenderjahres. Für Anträge zum Kalenderjahr 2009 war somit der 30. Sep tember 2010 maßgeblich. 31. März 2011 Nun wurde in einem am 15. Juli 2010 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Kommuniqué die Verlängerung dieser Abgabefrist angeregt. Der Vorschlag sieht die einmalige Verschiebung dieser Frist auf den 31. März 2011 vor. Zur endgültigen Umsetzung dieses Vorschlages ist der Erlass eines Gesetzes in den jeweligen Ländern notwendig. Dies ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch noch nicht der Fall, zu - mindest in den Ländern Frankreich sowie Deutschland wird derzeit noch darüber beraten. Begründung der Fristverlängerung Begründet wird diese besondere Fristverlängerung mit dem bisher recht unterschiedlichen Stand der technischen Voraussetzungen der jeweiligen Finanzverwaltungen sowie mit Problemen bei der Einrichtung der notwendigen EDV-Portale. Somit sollen Nachteile für die Unternehmen vermieden werden. Betrachtet man den aktuellen Stand, ist es in der Tat so, dass die EDV-Portale einiger Länder Probleme aufweisen und die Vergütungsanträge nicht eingereicht werden können. Die Portale anderer Länder funktionieren jedoch einwandfrei, so dass hier die Abgabe der Vergütungsanträge an sich nicht unnötig herausgeschoben werden braucht. Ein jetzt, nach dem 30. September 2010, eingereichter Vergütungsantrag würde aufgrund abgelaufener Frist abgelehnt werden. Da die Chancen auf eine gesetzliche Fristverlängerung jedoch bestehen, sollten Sie eine endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit abwarten und dann das Versäumte nachholen. Stefanie Göder (s.goeder@vz-sas.eu) 2

3 Gesellschaftsrecht Der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung EIRL Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wird im französischen Recht für Einzelunternehmer die Möglichkeit geschaffen, ihre Haftung zu beschränken. Das Gesetzesvorhaben EIRL l entreprenuer individuel à responsabilité limitée, welches den Status des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung etabliert, wurde im Dezember 2009 vom französischen Premierminister eingebracht und am 8. April 2010 vom französischen Senat gebilligt. Zudem wurde am 6. September ein Komitee, bestehend aus Mitgliedern der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und anderen administrativen Einrichtungen ein - gerichtet, um die Einführung der neuen Rechtsform zu begleiten. Anzumerken bleibt allerdings, dass bisher lediglich die Rahmenbedingungen festgelegt worden sind und noch einige Unklarheiten, die es in Form von Durchführungsverordnungen zu konkretisieren gilt, herrschen. Rahmenbedingungen Der Status des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung adressiert Personen, die eine handwerkliche, kaufmännische, freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Durch eine Erklärung beim zuständigen Handelsregister, Registergericht oder der jeweiligen Handwerkskammer wird dem Einzelunternehmer die Möglichkeit eröffnet, eine Trennung zwischen dem betrieblichen und dem privaten Vermögen vorzunehmen. Das betriebliche Vermögen kann jegliche Güter, Rechte, Sicherheiten, Forderungen und Verbindlichkeiten beinhalten, die mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Das Ziel dieser Unternehmensform besteht darin, das Privatvermögen des Unternehmers vor Gläubigerzugriffen zu schützen, ohne dass er eine Gesell schaft gründen und eine juristische Person werden muss. An den Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung werden einige Anforderungen gestellt: Er muss eine Erklärung bei dem zuständigen Register, Gericht oder der zuständigen Kammer abgeben, sowie eine detaillierte Aufstellung, die darstellt welche Vermögensgegenstände in Zukunft dem Betriebsvermögen zugeordnet werden sollen. Gehören zu dem Betriebsvermögen Immobilien, so muss diese in notarieller Form erfolgen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss der Einzelunternehmer in seiner Firma den Rechtsformzusatz EIRL entrepreneur individuel à responsabilité limitée tragen. Das private und das betriebliche Vermögen müssen strikt voneinander getrennt werden. Für das betriebliche Vermögen ist eine gesonderte Buchführung anzufertigen und es müssen separate, betriebliche Bankkonten angelegt werden. Die Buchführung muss jährlich bei dem zuständigen Register vorgelegt werden. Der Einzelunternehmer hat allgemeine Obliegenheiten zu erfüllen, beispielsweise im Bezug auf ordnungsgemäße Buchführung, da die beschränkte Haftung im Falle von missbräuchlichem Verhalten nicht greift. In steuerlicher Hinsicht besteht für den Einzelunternehmer eine Wahlmöglichkeit. Zum einen kann er im Rahmen der anzuwendenden Einkunftsart (gewerbliche Einkünfte, freiberufliche Einkünfte oder landwirtschaftliche Einkünfte) und den sich daraus ergebenden Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer l impôt sur le revenue unterworfen werden oder aber zur Körperschaftsteuer optieren l impôt sur les sociétés. Die zu zahlenden Sozialabgaben werden sodann anhand des gewählten steuerlichen Systems bemessen. Die Vorteile Die Vorteile des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung werden schnell deutlich: Der Unternehmer kann sein Privatvermögen schützen, wird jedoch nicht dazu gezwungen eine Gesellschaft zu gründen. Zudem hat er die Möglichkeit zur Körperschaftsteuer zu optieren, ohne eine juristische Person zu sein. Ab Januar 2013 soll des Weiteren die Möglichkeit eröffnet werden, mehrere betriebliche Vermögensmassen nebeneinander zu führen. Streitig ist jedoch nach wie vor die Reichweite der Haftungsbeschränkung. Zu klären bleibt, ob die beschränkte Haftung auch für Altforderungen greift, sobald der Einzelunternehmer die Erklärung bei der zuständigen Stelle abgegeben und seine Gläubiger über die beschränkte Haftung informiert hat. Es bleibt abzuwarten, wie der französische Gesetzgeber diese Frage und die Möglichkeit für Gläubiger, der beschränkten Haftung zu widersprechen, ausgestalten wird. Fraglich ist zudem, ob sich der Status des EIRL neben der in Frankreich bereits bestehenden ein-mann- GmbH (EURL), die bereits mit einem Stammkapital von einem Euro und ohne notarielle Beurkundung geründet werden kann, behaupten wird. Unternehmen, die im deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr tätig sind, sollten sich darauf einstellen, dass französische Einzelunternehmer ab Januar 2011 einen erheblichen Teil ihres Vermögens durch einfache Erklärung von der Haftungsmasse ausschließen werden. Ob und inwieweit ein Einspruch möglich sein wird, bleibt abzuwarten. Birte Naß (info@vz-sas.eu) 3

4 Handelsrecht Abbruch etablierter Handelsbeziehungen Wer in Frankreich eine Handelsbeziehung eingegangen ist, kann diese in der Regel nicht von heute auf morgen beenden. So können, unabhängig davon ob ein schriftlicher Vertrag vorlag oder nicht, Schadensersatzforderungen entstehen, wenn einer der Vertragspartner die Handelsbeziehungen abrupt abbricht. Laut Artikel L des Code du Commerce ist derjenige, der die Handelsbeziehungen plötzlich beendet für den verursachten Schaden haftbar, sofern die andere Partei aufgrund einer gewissen Regelmäßigkeit mit der Fortführung der Geschäfte rechnen und planen konnte. Das französische Kassationsgericht hat hierzu mehrfach definiert, wie eine Handelsbeziehung auszusehen hat, damit die geschädigte Partei Schadensersatzforderung stellen kann. Um eine eingegangene Handelsbeziehung beurteilen zu können, müssen nach Aussage des Kassationsgerichts verschiedene Aspekte betrachtet werden. Jeglicher Abbruch einer Handelsbeziehung kann sanktioniert werden. Es ist weniger von Bedeutung, ob es sich um mündliche oder schriftliche Abmachungen handelt; die einzige Bedingung ist, dass die Handelsbeziehungen wirklich etabliert waren. Selbst die nachvertragliche Beziehung darf bei der Beurteilung der Sachlage nicht außer Acht gelassen werden. In einer erneuten Rechtsprechung vom November 2009 bestätigte das französische Kassationsgericht, dass im Falle einer abrupten Einstellung der Handelsbeziehungen der Lieferant vor dem Gericht nicht nur Entschädigungszahlungen fordern, sondern unter Umständen auch eine Weiterführung des Vertrages erzwingen kann. Um eine bestehende Handelsbeziehung beenden zu können, müssen angemessene Kün digungsfristen eingehalten werden. Diese müssen auch die Dauer und Art der Geschäftsbeziehungen berücksichtigen. Die Mindestkündigungsfrist wird durch Vereinbarungen der jeweiligen Branchen oder durch Verordnungen des Wirtschaftsministers im Hinblick auf die spezifischen Eigenschaften der Branche bestimmt. Ebenso unzulässig ist eine Androhung, die Handelsbeziehungen abzubrechen, um dadurch Vorteile wie bessere Preisbedingungen oder Zahlungsziele zu erzwingen. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Handelsbeziehungen ohne Einhaltung einer Frist abzubrechen, wenn die andere Partei ihren Pflichten nicht nachkommt. Beim Abbruch etablierter/langfristiger Handelsbeziehungen in Frankreich ist auf die Einhaltung angemessener Fristen zu achten; dies im Grunde unabhängig davon, ob diesen Handelsbeziehungen schriftliche oder nur mündliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Ferner sind im Einzelfall Mindestfristen zu beachten. Marie-Céline Kick Arbeitsrecht Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen für 2011 Mit dem sich langsam nahenden Jahresende, gilt es an die gesetzlichen Verpflichtungen für die Planung der Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen für das nächste Jahr zu denken. Ein Erlass vom 19. November 2009 regelt die Änderungen für den Ausbildungsplan ab 2011 (plan de formation) und damit verbundene einzuhaltende Termine. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sich am Jahresende mit seinen Angestellten über die Organisation und Realisierung der für das kommende Jahr geplanten Weiter- und Fortbildungen zu beraten. Ebenso sollen die im vergangenen und laufenden Jahr stattgefundenen Fortbildungen ausgewertet werden. Regelung für 2011 Für den Ausbildungsplan des kommenden Jahres sieht der Gesetzgeber nun folgende Regelung vor: Der Arbeitgeber muss in zwei Besprechungen mit den Arbeitnehmervertretern den Ausbildungsplan für das Folgejahr festlegen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Teilnehmern der Besprechung Unterlagen über eine erste Orientierung des Ausbildungsplans (Auswertung der letzten Ausbildungspläne bzw. Ziele und finanzielle Planung) mindestens drei Wochen vor der Besprechung übermitteln. In der ersten Besprechung sollen die im vergangenen Jahr stattgefundenen Fortbildungen ausgewertet werden. Generell muss diese vor dem ersten Oktober des laufenden Jahres, also spätestens am 30. September abgehalten werden. Fortsetzung auf der Folgeseite >> 4

5 Fortsetzung Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen >> Die zweite Besprechung soll bis Ende des Jahres stattgefunden haben und hat die konkrete Ausarbeitung des Ausbildungsplans für das Folgejahr zum Ziel. Durch den Erlass wurde zudem auch neu festgelegt, dass der Ausbildungsplan nun nur noch aus zwei großen Kategorien besteht und nicht mehr wie bisher aus drei. Der erste Teil soll die Ausbildungsmaßnahmen bezüglich Entwicklung und Veränderungen der Arbeitsplätze betreffen und der zweite die Weiterbildung und Entwicklung der Kompetenzen der betreffenden Arbeitnehmer. Weiterhin sind durch den Gesetzgeber folgende Regelungen, in Abhängigkeit der Größe des Unternehmens, festgesetzt worden: Unternehmen mit weniger als 50 Angestellten In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten teilt das Gesetz dem Personalvertreter für die Besprechungen zu den Weiterbildungsmaßnahmen die gleichen Kompetenzen wie dem Betriebsrat zu. Unternehmen mit 50 oder mehr Angestellten In Unternehmen mit 50 oder mehr Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat für die oben genannten Besprechungen zu konsultieren. In Unternehmen ohne Betriebsrat werden Personalvertreter im Rahmen ihrer ergänzenden Funktion in die Planung der Fortbildungsmaßnahmen mit einbezogen. Der französische Gesetzgeber legt mehr und mehr Wert auf die Ausarbeitung des Ausbildungsplans und damit verbundene Fristen. Wir empfehlen daher die Bedeutung der betrieblichen Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen nicht zu unterschätzen, da die damit verbundenen Rechte auch verstärkt vom Arbeitnehmer eingefordert werden. Clementine Lührs Arbeitsrecht Verzicht auf Anwendung einer Konkurrenzklausel Eine Konkurrenzklausel in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter kann einerseits sehr sinnvoll sein, andererseits jedoch auch zu großen finanziellen Belastungen führen. In nachfolgendem Artikel sollen die Möglichkeit und die zu beachtenden Formalitäten bei einem Verzicht auf diese Klausel aufgezeigt werden. Unter einer Konkurrenzklausel versteht man eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt. Diese zeitlich befristete Erwerbsbeschränkung kann sich z.b. auf eine bestimmte Branche, auf bestimmte Unternehmen, eine spezielle Art der Arbeitsleistung oder auf eine bestimmte Region, beziehen. Prinzipiell gilt, dass eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag auch immer zwingend eine Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer vorsieht, um diesen Konkurrenzvorteil nutzen zu dürfen. Ein nachträglicher Verzicht auf diese Klausel kann daher die meist sehr hohe Abfindungszahlung verhindern. Ist eine Konkurrenzklausel vereinbart, jedoch keine ausreichende Ausgleichszahlung in den Vertrag mit aufgenommen, so ist die Vereinbarung in diesem Punkt nichtig. Ein Verzicht auf die Anwendung dieser Klausel kann in verschiedenen Situationen sinnvoll und ohne jegliches Risiko sein, da der Arbeitnehmer z.b. in eine andere berufliche Richtung wechselt oder in Rente geht (hierzu hat sich das französische Verfassungsgericht in seiner Stellungnahme vom 24. September 2008 geäußert und betont, dass auch ein in Rente gehender Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindungszahlung aufgrund einer Konkurrenzklausel hat). Wie verzichten? Die optimale Lösung ist eine frühzeitige beidseitige Vereinbarung, da es im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oft schwierig ist, das Einverständnis des Arbeitnehmers zu erhalten. Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers ist nur dann möglich, wenn dieser bereits im Arbeitsvertrag explizit vorgesehen war. Wird hiervon Gebrauch gemacht, sind im Allgemeinen spezielle tarifvertragliche Vorschriften und Fristen zu beachten. Achten Sie bei Vertragsentwürfen bereits vor Einstellung des Arbeitnehmers darauf, ob die Möglichkeit eines Verzichts vereinbart werden soll, und prüfen Sie gegebenenfalls, ob bei Anwendung einer Konkurrenzklausel ein Verzicht bei bestehenden Verträgen möglich und sinnvoll sein könnte. Christopher Gick 5

6 Statistiken Gesetzlicher Mindestlohn (SMIC) ab Euro/Std. brutto Euro/monatlich brutto 8, ,77 Gewerberäume (100 am ) 1. Quartal Quartal ,73 101,36 Wohnraum (100 am ) 1. Quartal Quartal ,70 118,26 Preisniveau Frankreich zum Vormonat zum Vorjahr August +0,2% +1,4% Impressum Herausgeber Audit et Conseil V&Z Audit et Conseil S.A.S. au capital de euros 5, rue Denis Poisson, Paris, Frankreich Tel +33(0) , Fax +33(0) Internet Membre d Europe Fides GIE Accounting, Tax and Law in Europe Diese Mitteilungen des Cabinet V&Z Audit et Conseil S.A.S. geben lediglich allgemeine Auszüge aus dem französischen Steuer-, Wirtschafts-, und Arbeitsrecht wieder. Sie stellen weder eine allgemeine Beratung oder Empfehlung dar, noch liegt ihnen ein rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde; sie können eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Von daher übernehmen wir hierfür keine Haftung. Trotz größter Sorgfalt bei der Bestimmung des Inhalts sowie der Redaktion dieser Mitteilungen übernehmen wir für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Tel: + 33 (0) info@vz-sas.eu Im Internet fi nden Sie die V&Z Mitteilungen unter Sie können den Bezug per Mail jederzeit kündigen. Nutzen Sie hierfür bitte folgenden Link: mitteilungen@vz-sas.eu. V&Z Audit et Conseil S.A.S., Änderungen vorbehalten. V&Z Mitteilungen erscheint monatlich.

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