Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsstrafrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
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- Leon Blau
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1 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsstrafrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-GWS-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte den Fall. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 6 der 7 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 7 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- StGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Grundlagen des Wirtschaftsstrafrechts WR-GWS-P
2 Aufgabenblock A 40 Punkte Die B-AG vertreibt Hard- und Softwareprodukte für Unternehmen, z. B. Computeranlagen, Speichermedien und Softwarelösungen. A ist selbstständiger Handelsvertreter und sucht die Unternehmen auf, um die Produkte der B-AG für diese zu verkaufen. Für jedes Produkt der B-AG, das A an einen Kunden verkauft, erhält er eine Provision von 5 % des Kaufpreises. Da der Konkurrenzkampf in diesem Marktsegment sehr groß ist und die Provisionseinnahmen zurückgehen, beschließt A, die Produkte der B-AG auch Kleingewerbetreibenden zu verkaufen, die für die Produkte der B-AG keinen Bedarf haben. Zu diesem Zweck sucht A den Kleingewerbetreibenden C auf, der erst seit kurzer Zeit allein einen kleinen Zeitschriftenkiosk betreibt. A bemerkt sofort, dass C in geschäftlichen Dingen unerfahren ist und eine größere Computeranlage nicht benötigt. A erklärt C aber redegewandt, dass er eine Computeranlage mit 7 Bildschirmarbeitsplätzen benötige, und verkauft ihm diese für Die Computeranlage hat allerdings auch einen Wert von C erkennt aufgrund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit nicht, dass die Computeranlage für ihn völlig wertlos ist. A meldet den Verkauf an die B-AG und erhält nach Zahlung des Kaufpreises durch C seine Provision. Nach einiger Zeit erfährt C, dass die Anlage für ihn wertlos ist, und erstattet Strafanzeige gegen A wegen Betruges. Hat sich A eines Betruges zum Nachteil des C schuldig gemacht? WR-GWS-P Seite 2 von 4
3 Aufgabenblock B 60 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 6 der 7 Aufgaben! Aufgabe 1 Nennen Sie 5 Grundsätze des Strafverfahrens! Aufgabe 2 Unternehmer A hat auf unerlaubte Weise vom Staat Subventionen in Höhe von einer Million erschlichen (Straftatbestand des 264 StGB). In dem gegen ihn sodann eingeleiteten Ermittlungsverfahren verteidigt sich A damit, sein Verhalten sei gerechtfertigt gewesen, da er ohne die Subventionen seinen Betrieb nicht hätte fortführen können und deshalb seine 50 Mitarbeiter hätte entlassen müssen. Die Arbeitslosigkeit seiner (dann e- hemaligen) Mitarbeiter hätte dem Staat weit mehr als eine Million gekostet. Ist die Verteidigung des A erfolgreich? Bitte begründen Sie Ihre Auffassung! (Gutachtenstil ist nicht erforderlich) Aufgabe 3 Als Staatsanwalt sollen Sie in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren den oder die Täter ermitteln. Erläutern Sie bitte 4 der Ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Ermittlungsmaßnahmen! Aufgabe 4 A bewirbt sich in der Rechtsanwaltskanzlei B für die Stelle eines angestellten Rechtsanwaltes. In dem Einstellungsgespräch täuscht A dem B vor, dass er die erforderlichen Staatsexamina mit Auszeichnung bestanden habe. Aufgrund der überzeugenden Vorstellung des A verzichtet B darauf, sich dessen Zeugnisse zeigen zu lassen. A schließt mit B einen Arbeitsvertrag und B zahlt ihm einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von A verrichtet seine Arbeit tadellos und hat bei den Mandanten einen guten Ruf. Nach sechs Monaten erfährt B jedoch, dass A sein Studium nach dem 12. Semester abgebrochen und weder das 1. noch das 2. Staatsexamen abgelegt hat. B stellt gegen A Strafanzeige wegen Betruges. A wendet ein, auf Seiten des B sei kein Vermögensschaden entstanden, da er A ordentlich gearbeitet habe und sein Geld wert sei. Liegt durch die Handlung des A bei B ein Vermögensschaden im Sinne von 263 StGB vor? Bitte begründen Sie Ihre Auffassung! (Gutachtenstil ist nicht erforderlich) WR-GWS-P Seite 3 von 4
4 Aufgabe 5 Beschreiben Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt vom beendeten Versuch möglich ist! Aufgabe 6 Kann durch eine Einwilligung der Untreuetatbestand ( 266 StGB) entfallen, wenn a) die Untreuehandlung zum Nachteil einer natürlichen Person b) die Untreuehandlung zum Nachteil einer juristischen Person begangen wird? Begründen Sie bitte Ihre Antworten! Aufgabe 7 Sie sind Mitglied der Geschäftsführung der A-GmbH. Gegen Ihre Stimme ist beschlossen worden, dass der in dem Unternehmen anfallende radioaktiv verseuchte Abfall verbotswidrig in einem Fluss entsorgt werden soll (es soll unterstellt werden, dass dadurch eine Strafnorm aus dem Umweltstrafrecht verwirklicht wird). Welche Maßnahmen müssen Sie nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Rechtslehre ergreifen, um nicht ebenfalls bestraft zu werden, obwohl Sie dagegen gestimmt haben? WR-GWS-P Seite 4 von 4
5 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsstrafrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-GWS-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 05. November 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE GRUNDLAGEN DES WIRTSCHAFTSSTRAFRECHTS WR-GWS-P
6 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung Fall SB 3, Kap. 2.1, Punkte A könnte sich eines Betruges gemäß 263 StGB zum Nachteil des C schuldig gemacht haben. 1a) objektiver Tatbestand: Dann müsste A falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt haben, er müsste mithin eine Täuschung begangen haben. Hier könnte A den C darüber getäuscht haben, dass er (C) die angebotene Computeranlage für den Betrieb seines Kleinunternehmens benötigt. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Der Umstand, ob eine bestimmte Computeranlage für ein Unternehmen benötigt wird, ist ein Zustand der Gegenwart. Da auch objektiv, z. B. durch einen Unternehmensberater, geprüft werden könnte, ob für die Computeranlage im Betrieb ein Bedarf besteht, ist dieser Umstand auch dem Beweis zugänglich. Der Bedarf für eine Computeranlage ist mithin eine Tatsache im Sinne von 263 StGB. Eine Tatsache ist falsch, wenn ihr Inhalt mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt. C hat in seinem Kleinunternehmen überhaupt gar keinen Bedarf für eine derartige Computeranlage, so dass die Tatsache falsch ist. Eine falsche Tatsache wird vorgespiegelt, wenn ein in Wirklichkeit nicht vorliegender Umstand tatsächlicher Art einem Dritten gegenüber als gegeben oder vorhanden hingestellt wird. Dies kann ausdrücklich oder schlüssig geschehen. Hier hat A dem C redegewandt erklärt, dass C diese Computeranlage benötige. A hat C somit eine falsche Tatsache vorgespiegelt. Durch die Täuschung müsste bei C ein Irrtum erregt worden sein. Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Hier hat sich C vorgestellt, dass er die von A angebotene Computeranlage für seinen Betrieb benötigt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Ein Irrtum des C liegt damit vor. Dieser Irrtum wurde auch erst durch die Täuschung des A hervorgerufen. Es besteht mithin auch eine Ursächlichkeit zwischen der Täuschung und dem Irrtum. Aufgrund des Irrtums müsste C eine Vermögensverfügung getroffen haben. Eine Vermögensverfügung ist jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Irrenden, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. Aufgrund seines Irrtums, dass er die Computeranlage für sein Unternehmen benötigt, hat er den Kaufvertrag über diese Anlage abgeschlossen und letztlich den Kaufpreis gezahlt. Um diesen Kaufpreis ist sein Vermögen gemindert. Letztlich erfordert der objektive Tatbestand des Betruges, dass durch die Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstanden ist. Das Vermögen wird als Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer natürlichen oder juristischen Person definiert. Nach dem objektiv-individuellen Schadensbegriff ist ein Schaden gegeben, wenn durch die Vermögensverfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist. Falls eine solche vorliegt, ist zu ermitteln, ob diese Vermögensdifferenz durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich in vollem Umfang wieder ausgeglichen wird. Bei der Vermögensverfügung ist bereits geprüft worden, dass durch die Zahlung des Kaufpreises eine nachteilige Vermögensdifferenz zuungunsten des C eingetreten ist. Diese Vermögensdifferenz könnte hier aber wieder ausgeglichen worden sein, da C für seinen Kaufpreis eine Computeranlage erhalten hat, die ihr Geld WR-GWS-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 7
7 wert ist. Die Computeranlage ist ein aus der Vermögensverfügung in das Vermögen des C fließendes Äquivalent, das die Vermögensdifferenz in vollem Umfang wieder ausgleicht. Insofern könnte kein Vermögensschaden bei C vorliegen. Gleichwohl kann dennoch ein Vermögensschaden vorliegen, wenn die angebotene Leistung nicht oder nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann. In diesen Fällen wird nicht nur eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgenommen, sondern auch die individuellen Bedürfnisse des Opfers berücksichtigt. Nach dem zwischen A und C geschlossenen Vertrag sollte C die Computeranlage in seinem Unternehmen einsetzen. Für diesen Zweck war die Computeranlage aber zweifellos nicht geeignet. C betreibt lediglich einen kleinen Zeitschriftenkiosk. Für seinen Betrieb benötigt er im Höchstfall einen Computer, aber keine Computeranlage mit sieben Bildschirmarbeitsplätzen. Die Computeranlage kann C aufgrund ihrer Überdimensioniertheit überhaupt nicht einsetzen. Die angebotene Leistung kann daher nicht zu ihrem vertraglich vorausgesetzten Zweck bei C gebraucht werden. Aus diesem Grund hat C trotz des zugeflossenen wirtschaftlichen Äquivalents einen Vermögensschaden erlitten. Ob C gegen A zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hat oder den geschlossenen Vertrag wegen einer arglistigen Täuschung gemäß 123 BGB anfechten kann, ist für die Beurteilung eines Vermögensschadens ohne Belang, weil C diese Rechte oder Ansprüche erst aufgrund der Betrugshandlung des Täters erlangt. A hat somit den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. 1b) subjektiver Tatbestand: A müsste hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und der sie verbindenden Kausalität mit Vorsatz gehandelt haben, wobei ein Eventualvorsatz ausreicht. Ausweislich des Sachverhaltes wusste A, dass er C über den Bedarf der Computeranlage täuschte und bei ihm dadurch einen Irrtum erregt und ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasste. Er wusste ebenfalls, dass C die Computeranlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wird einsetzen können. Dennoch handelte er, um in den Genuss einer Provision zu kommen. A handelt daher vorsätzlich. Weiter muss A in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters. Absicht bedeutet hier dolus directus 1. Grades. Nach dem Sachverhalt hatte A das Ziel, durch den Abschluss des Kaufvertrages mit C eine Provision von der B-AG zu erhalten, was eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage darstellt. Er hatte mithin die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter den Vermögensvorteil dergestalt erstreben muss, dass er unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht. Eine solche Unmittelbarkeit liegt vor, wenn sich der Vermögensschaden und der erstrebte Vermögensvorteil in der Weise entsprechen, dass durch dieselbe Verfügung des Getäuschten aus dem Schaden des Opfers der erstrebte Vermögensvorteil des Täters oder eines Dritten werden soll (Stoffgleichheit). In diesem Fall muss daher überprüft werden, ob durch die Verfügung des C der erstrebte Vermögensvorteil entstanden ist oder hätte entstehen können. A hat C getäuscht, um von der B-AG eine Provision zu erhalten. Diese Provision erhält A aber nicht automatisch dadurch, dass C den Kaufpreis an die B-AG zahlt. Vielmehr ist dafür noch eine weitere Verfügung der B- AG erforderlich. Diese muss nach Erhalt des Kaufpreises die Provision aus ihrem Vermögen an A zahlen. Zwischen der Zahlung des Kaufpreises Vermögensschaden und der begehrten Provision erstrebter Vermögensvorteil liegt somit keine Unmittelbarkeit oder Stoffgleichheit vor. A könnte aber auch in der Absicht gehandelt haben, einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sog. fremdnütziger Betrug. A hat C durch eine Täuschung dazu veranlasst, den Vertrag über die Computeranlage abzuschließen. Mit diesem Vertragsschluss erlangte die B-AG einen Anspruch auf Zahlung des Kaufprei- WR-GWS-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 7
8 ses gegen den C. Dieser Zahlungsanspruch war für A ein notwendiges Zwischenziel, um im weiteren Verlauf die Provision zu erhalten. Aus diesem Grund hatte er auch die Absicht, dass die B-AG einen Vermögensvorteil erlangt. A handelte somit in der Absicht, für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erlangen. Dieser erstrebte Vermögensvorteil muss objektiv rechtswidrig gewesen sein. Der erstrebte Vermögensvorteil ist dann rechtswidrig, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Hier lag kein rechtlich begründeter Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises vor, da der Vertrag zwischen C und der B-AG auf der betrügerischen Handlung des A gründete. Der erstrebte Vermögensvorteil ist mithin rechtswidrig. Dies wusste und wollte A auch, so dass er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ebenfalls vorsätzlich handelte. A hat daher den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. 2. Rechtswidrigkeit: Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass die Rechtswidrigkeit der Tat gegeben ist. 3. Schuld: Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben, so dass A auch schuldhaft handelte. Ergebnis: A hat sich eines Betruges gemäß 263 StGB zum Nachteil des C schuldig gemacht. 0, 0, 1 P. WR-GWS-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 7
9 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 7.3 Fünf Grundsätze des Strafverfahrens (Auswahl): je 2 P. 1. Offizialprinzip 2. Anklagegrundsatz 3. Legalitätsprinzip 4. Freie Beweiswürdigung 5. In dubio pro reo Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap Das Handeln des A (Erschleichen von Subventionen) könnte gemäß 34 StGB gerechtfertigt sein, weil nur auf diese Weise die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter hätten gerettet werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sind jedoch Gefahren vom Täter hinzunehmen, wenn sie von der Rechtsordnung einkalkuliert und gesamtgesellschaftliche Interessen als schutzwürdiger anzusehen sind. Nur in außergewöhnlichen Gefahren, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen worden sind, kommt eine Rechtfertigung in Betracht. Gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers gehen kollektive Rechtsgüter wie das Steueraufkommen, der Gesundheitsschutz oder der Schutz des staatlichen Vermögens vor. In unserem Fall kann sich demnach A nicht auf eine Rechtfertigungslage gemäß 34 StGB berufen, da der Straftatbestand des Subventionsbetruges auch das staatliche Vermögen schützt und dieser Schutz dem Interesse des A am Bestand seines Unternehmens und der Arbeitsplätze vorgeht. 4 P. 6 P. Lösung Aufgabe 3 SB 1, Kap Vier gesetzliche Ermittlungsmaßnahmen (Auswahl): je 2, 1. Zeugeneinvernahme 2. Beschlagnahme von Gegenständen 3. Hausdurchsuchung 4. Festnahme und Untersuchungshaft WR-GWS-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 7
10 Lösung Aufgabe 4 SB 3, Kap. 2.4 Hier könnte ein Betrug gemäß 263 StGB in der Sonderform des Anstellungsbetruges vorliegen. Beim sog. Anstellungsbetrug täuscht der Bewerber um einen Arbeitsplatz über seine Qualifikationen (Schul-, Berufsabschluss, Weiterbildung, Erfahrung durch bestimmte Tätigkeiten) oder Fähigkeiten. Der Betrug ist darin zu sehen, dass der Arbeitgeber den Bewerber einstellt und einen Lohn zahlt, obwohl dieser nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit mitbringt. Bei der Ermittlung des Vermögensschadens ist ein Abgleich dahingehend vorzunehmen, ob die Leistung des Arbeitgebers (Zahlung und Höhe des Lohnes) der von dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag zu erbringenden Gegenleistung entspricht. Liegt eine solche nicht vor, ist ein Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung gegeben. In diesem Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A seine Arbeit tadellos verrichtet hat und sein Geld wert gewesen ist. Es könnte daher an einem Vermögensschaden bei B fehlen, da er für die von ihm gezahlte Entlohnung auch einen entsprechenden Gegenwert erhalten hat. Dennoch ist auch in solchen Konstellationen unter folgenden Voraussetzungen ein Vermögensschaden gegeben: Der Täter wird mit Rücksicht auf eine besondere Vertrauensposition eingestellt (z. B. als Prokurist, Bankangestellter, Geldbote), besitzt aber nicht die für die Position vorausgesetzte Zuverlässigkeit oder die Arbeitsleistung wird nach der Verkehrsanschauung nicht nur nach ihrem Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung vergütet. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zahlt der Arbeitgeber an seinen (angestellten) Rechtsanwalt eine Entlohnung nicht nur für seine Arbeit, sondern auch für dessen Ausbildung zum Juristen mit einem entsprechenden Abschluss. Denn B dürfte im Verhältnis zu seinen Mandanten Wert darauf legen, dass seine Mitarbeiter die erforderliche Ausbildung haben, damit die Vertrauensbasis und seine Reputation erhalten bleiben, so dass seine Kanzlei auch zukünftig Mandate erhält. B wollte daher ebenfalls die Ausbildung des A vergüten und hat demnach durch das Handeln des A einen Vermögensschaden erlitten. 4 P. 6 P. Lösung Aufgabe 5 SB 2, Kap Beim beendeten Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert ( 24 Abs. 1 S Alt. StGB). Der Täter muss daher aktiv werden, damit der Erfolg nicht eintritt. Dazu genügt es nach der Rechtsprechung, wenn der Täter zu diesem Zweck einen neuen Kausalverlauf in Gang setzt und dadurch die Vollendung verhindert und dieses auch anstrebt. Halbherzige Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, wenn bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Von diesen besseren Verhinderungsmöglichkeiten muss der Täter Gebrauch machen und darf es nicht dem Zufall überlassen, ob der tatbestandliche Erfolg eintritt. 4 P. 6 P. WR-GWS-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 6 VON 7
11 Lösung Aufgabe 6 SB 3, Kap a) Die Einwilligung des Opfers in eine Tat schließt grundsätzlich die Rechtswidrigkeit aus. Der Täter würde dann zwar tatbestandlich, aber nicht rechtswidrig handeln. Bei der Untreue hingegen schließt die Einwilligung des Treugebers bereits den objektiven Tatbestand aus. Dies wird damit begründet, dass eine Bestrafung nach 266 StGB wegen einer Pflichtverletzung des Täters gegenüber dem Treugeber erfolgt. Eine solche Pflichtverletzung liegt aber gerade dann nicht vor, wenn der Treugeber in das Verhalten des Täters eingewilligt hat. Bei einer Einwilligung einer natürlichen Person in eine Untreuehandlung zu ihrem Nachteil kommt daher eine Bestrafung des Täters gemäß 266 StGB nicht in Betracht. Da die Einwilligung normativen Charakter hat, schließt sie eine Bestrafung des Täters allerdings nur dann aus, wenn sie wirksam ist. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Einwilligung sind die Einwilligungsfähigkeit, mögliche Willensmängel, eine eventuell zu fordernde Aufklärung über Risiken und eine mangelhafte Erfahrung des Treugebers in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu berücksichtigen. b) Bei einer Untreuehandlung zum Nachteil einer juristischen Person kommt jedoch auch dann eine Bestrafung des Täters in Betracht, wenn alle Anteilseigner in die Untreuehandlung eingewilligt haben. So können Handlungen von Organen einer juristischen Person auch dann dem Tatbestand der Untreue unterfallen, wenn alle Anteilseigner eingewilligt haben oder der Täter alle Anteile an der juristischen Person besitzt, sofern diese nach dem Gesellschaftsrecht zum Schutz des Vermögensbestandes unzulässig sind oder die Existenz der juristischen Person gefährden. Lösung Aufgabe 7 SB 2, Kap. 6.6 Um eine Bestrafung wegen Unterlassen zu verhindern, fordert die h. M. von den unterlegenen Mitgliedern eines Gremiums, dass sie alle gesellschaftsrechtlich möglichen internen Maßnahmen bis zur Amtsniederlegung ergreifen müssen. So hat die Rechtsprechung von einem Geschäftsführer einer GmbH verlangt, dass er auf den anderen Geschäftsführer der GmbH, der strafrechtlich relevante Handlungen vornimmt oder vornehmen will, einwirkt, um ihn von seinem Tun abzuhalten. Nach h. M. ist es aber nicht erforderlich, dass die Vorstandsmitglieder, die bei der Entscheidung unterlegen waren, oder der Geschäftsführer, der sich rechtstreu verhalten will, den Vorgang der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitteilen. Sie sollten daher auf die anderen Mitglieder der Geschäftsführung einzuwirken, um sie von der Ausführung des Beschlusses abzuhalten. Haben diese Bemühungen keinen Erfolg, sollten Sie das Amt in der Geschäftsführung niederlegen. WR-GWS-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 7 VON 7
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