N E W S L E T T E R R E C H T 11/2015
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- Uwe Simen
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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Bagatelldelikt: Außerordentliche Kündigung Altersdiskriminierende Kündigung unwirksam 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Wichtig: Jahresabschluss rechtzeitig einreichen! Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers 3. Wettbewerbsrecht Kostenfreie Internet-Werbeblocker sind zulässig Fehlinformation zum Kündigungsrecht begründet Wettbewerbsverstoß 4. Internetrecht Vertrieb von Produkt-Fälschungen im Internet wirksam bekämpfen 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Teil-Schiedssprüche können für vollstreckbar erklärt werden Erleichterung bei der Steuererklärung Datenschutzaufsichten zu Datenübermittlungen in die USA 6. Veranstaltungen, Ansprechpartnerin Forderungsmanagement im Auslandsgeschäft IHK Wiesbaden Patentberatung für Erfinder IHK Wiesbaden Newsletter-Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Bagatelldelikt: Außerordentliche Kündigung Spricht ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen eines Bagatelldelikts gegenüber einem Arbeitnehmer aus, kann die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Betriebsschlossers in einem Landwirtschaftsbetrieb entschieden, bei dem anlässlich einer Rucksackkontrolle ein Kanister mit fünf Litern Heizöl entdeckt wurde, als er das Betriebsgelände verlassen wollte. Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer wehrte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein versuchter Diebstahl zulasten des Arbeitgebers eine schwerwiegende Verletzung der schuldrechtlichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers darstelle. Das gelte auch bei Sachen von geringem Wert und auch wenn kein Schaden entstanden sei. Ein derartiges Verhalten könne grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein. Vorliegend mindere allerdings die Tatsache, dass es sich Seite 1 / 7
2 unstreitig um mit Kondenswasser vermischtes Heizöl gehandelt habe, das betrieblich nicht mehr nutzbar war und entsorgt werden musste, den Unrechtsgehalt der Tat erheblich. Die Abwägung ergebe daher, dass die ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig und daher unwirksam sei. (Urteil des Landesarbeitsgerichts LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2015; Az.: 2 Sa 170/14) (Quelle: DIHK-Redaktionsdienst, BS) Altersdiskriminierende Kündigung unwirksam Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb ordentlich und weist dabei auf die bestehende Pensionsberechtigung hin, kann darin eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer 53-jährigen Arzthelferin in einer urologischen Gemeinschaftspraxis entschieden, die eine ordentliche Kündigung erhielt. In dem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Pensionsberechtigung der Arbeitnehmerin verwiesen. Die Arzthelferin klagte gegen die Kündigung und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe eines Bruttojahresgehaltes von Euro. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass Beschäftigte nicht wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgeführten Grundes benachteiligt werden dürfen. Dazu zähle auch das Lebensalter. Eine unmittelbare Benachteiligung liege vor, wenn jemand deshalb eine weniger günstige Behandlung erfahre als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Dabei genüge es, wenn die vermeintlich benachteiligte Person Indizien vortrage, die diese Benachteiligung vermuten lasse. Vorliegend habe die Arzthelferin ihrer Darlegungspflicht genüge getan, sodass eine Benachteiligung aufgrund des Alters vermutet werde. Dem Arbeitgeber sei es nicht gelungen diese Vermutung zu widerlegen. Die Kündigung sei daher unwirksam. Über eine mögliche Entschädigung habe die Vorinstanz nach weiterer Tatsachenbewertung zu entscheiden. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 23. Juli 2015; Az.: 6 AZR 457/14) (Quelle: DIHK-Redaktionsdienst, BS) 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Wichtig: Jahresabschluss rechtzeitig einreichen! Endet das Geschäftsjahr Ihres Unternehmens - wie bei den meisten Betrieben - zum , läuft am 31. Dezember 2015 die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 ab. Zur Offenlegung sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), AGs sowie Personenhandelsgesellschaften - ohne persönliche Haftung einer natürlichen Person - wie GmbH & Co KGs und UG (haftungsbeschränkt) & Co KGs verpflichtet. Die Offenlegung erfolgt elektronisch beim Bundesanzeiger. Für Kleinstunternehmen genügt auch die bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger. Als Kleinstunternehmen gelten Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei Jahre hinweg nicht überschreiten: Euro Bilanzsumme, Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer. Seite 2 / 7
3 Bitte beachten Sie: Werden die Offenlegungspflicht versäumt oder die Jahresabschlussunterlagen unvollständig offen gelegt, leitet das Bundesamt der Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein! Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Alleingeschäftsführer einer insolvenzbehafteten GmbH ohne weiteres aus der GmbH ausscheiden kann, ohne dass ein Nachfolger bestellt wird. In dem zugrundeliegenden Fall wurde über das Gesellschaftsvermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Alleingesellschafter und zugleich Alleingeschäftsführer der GmbH meldete die Niederlegung seines Amtes zum Handelsregister an. Die Bestellung eines Nachfolgers sollte nicht erfolgen. Der Antrag wurde vom Handelsregister mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich sei. Die vom Geschäftsführer hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, da die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sei. Nach 38 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich in Fällen des Rechtsmissbrauchs zu machen. Die Gesellschafterversammlung ist das zuständige Abberufungsorgan. Dies führt bei einer Einmann-GmbH zu einer Personenidentität zwischen dem Geschäftsführungs- und dem Willensorgan. Aufgrund dieser Identität würden sich, so das Oberlandesgericht, die Anforderungen an die Amtsniederlegung erhöhen. In dieser Konstellation trete das Interesse des Geschäftsführers an der Amtsniederlegung hinter dem überwiegenden Interesse anderer Beteiligter zurück. Insbesondere in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft (wie im Fall der Insolvenz) bestehe eine besondere Verantwortung des Geschäftsführers, derer er sich nicht ohne Bestellung eines Nachfolgers entziehen könne. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berühre die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH nicht, denn er sei immer noch mit Rechten und Pflichten ausgestattet. Diese Aufgabenwahrnehmung sei unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch noch zumutbar, wenn keine Entlohnung mehr erfolge. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. November 2014, Az.: 20 W 317/11) 3. Wettbewerbsrecht Kostenfreie Internet-Werbeblocker sind zulässig Viele Internetportale finanzieren sich über die Schaltung von Werbung. Da Verbraucher die Werbung oftmals als störend empfinden, greifen einige auf die Installation sog. Adblocker zurück. Die Installation solcher Programme verhindert, dass Werbung auf der jeweiligen Internetseite geschaltet wird. Manche Programme weisen neben dieser Funktion eine sog. Whitelist- Seite 3 / 7
4 Funktion auf. Das bedeutet, dass Werbung zugelassen wird, wenn zuvor ein Entgelt an den Programminhaber gezahlt wird. Diese Adblocker mit Whitelist-Funktion sind nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg zulässig. Werbeblocker stellen keine wettbewerbswidrige Behinderung werbefinanzierter Onlinemedien dar. Ein Internetportal, das nicht in der Whitelist aufgenommen ist, wird dadurch nicht beeinträchtigt, da es an einer gezielten Behinderung fehlt. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liegt deshalb nicht vor. (LG Hamburg, Urteil vom 21. April 2015, Az.: 416 HKO 159/14) Fehlinformation zum Kündigungsrecht begründet Wettbewerbsverstoß Möchte ein Kunde seinen Mobilfunkvertrag wechseln, kann die Kündigung des alten Vertrages auch der neue Mobilfunkunternehmer unter Mitnahme der alten Rufnummer ausführen. Dafür bedarf es lediglich eines ausgefüllten und unterschriebenen Portierungsformulars, welches der künftige Anbieter an den bisherigen übermittelt. Nun führte dieser Vorgang dazu, dass ein bisheriger Anbieter nach Erhalt dieses Formulars mit seinen Kunden in Kontakt trat und wahrheitswidrig behauptete, dass die Kündigung unwirksam sei. Vielmehr müsse der Kunde selbst kündigen. Gleichzeitig dokumentierte der Anbieter sodann einen Widerruf der Kündigung. Damit handelt der Anbieter wettbewerbswidrig. Er darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsbeendigung könne nur von dem Kunden selbst durchgeführt werden. Ein solches Vorgehen stellt insbesondere dann eine Täuschung des Kunden dar, wenn der Kunde im Gespräch weiter verdeutlicht, an seinem Vorhaben - den Anbieter zu wechseln - festhalten zu wollen. Damit wird auf unzulässige Weise versucht, den Kunden am Vertragswechsel zu hindern. (OLG - Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2015, Az.: I-2 U 4/15) 4. Internetrecht Vertrieb von Produkt-Fälschungen im Internet wirksam bekämpfen Markeninhabern sind Produkt-Fälschungen ein Dorn im Auge. Erfolgt der Verkauf auf Internet-Plattformen wie ebay oder Amazon, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Oktober 2015, Az.: I ZR 51/12, einen interessanten Ansatz zur Bekämpfung dieser Angebote aufgezeigt: Im konkreten Fall wurde auf ebay eine offensichtliche Fälschung eines Marken-Parfüms angeboten. Die allein berechtigte Lizenznehmerin ersteigerte das Parfüm. Anders als erhofft erhielt sie so aber keine Angaben zum Verkäufer. Daher verlangte sie von der beteiligten Bank Auskunft über den Namen und die Anschrift des Konto-Inhabers. Seite 4 / 7
5 Die Bank verweigerte die Auskunft mit Hinweis auf das Bankgeheimnis. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun entschied (nach einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof, da die Richtlinie 2004/48/EG zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betroffen war). Unser Tipp: Markeninhaber können mit Hinweis auf das Urteil besser als zuvor dem Vertrieb von Produktfälschungen über das Internet einen Riegel vorschieben. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Teil-Schiedssprüche können für vollstreckbar erklärt werden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs ist zulässig. Teil-Schiedssprüche haben eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Streitstoffs endgültig erledigende Entscheidung zum Gegenstand (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 18 Rn. 6). Sie können unter denselben Voraussetzungen wie den Streitstoff umfassend erledigende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden. (OLG München Beschl. v Sch 9/15 = RKS A 4b Nr. 58) Erleichterung bei der Steuererklärung Das Bundesfinanzministerium hat die Vordrucke der Anlage Einnahmenüberschussrechnung für 2015 veröffentlicht. Bei Betriebseinnahmen unter Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2015 Datenschutzaufsichten zu Datenübermittlungen in die USA Das EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit des Safe Harbor-Abkommens führt zu einer Untersagung des Transfers personenbezogener Daten zwischen Unternehmen in Deutschland und in den USA auf Basis des Abkommens. Nach einer Abstimmung der Datenschutzaufsichten wird den Unternehmen eine Übergangsfrist gewährt, in der sie nach alternativen Übertragungswegen suchen müssen. Damit folgen die deutschen Datenschützer der Auffassung der europäischen Art. 29-Gruppe, die ein Moratorium bis Ende Januar 2016 verabredet hatte, wohl in der Hoffnung, dass bis dahin die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen über ein neues safe harbor-abkommen weitgehend abgeschlossen sein werden. Die Datenschutzaufsichten haben ihre Position in einem Papier niedergelegt. DIHK-Position: In einer global agierenden, wirtschaftlich eng verflochtenen Welt müssen globale Datenströme legal fließen und Daten verarbeitet werden können. Das betrifft Zweigniederlassungen amerikanischer Unternehmen in Europa, europäische Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig sind oder sich dort niedergelassen haben, und europäische Unternehmen, die z. B. Cloud-Dienste in den USA nutzen oder anbieten. Die europäische Seite 5 / 7
6 Wirtschaft benötigt eine sichere Rechtsgrundlage für den Datentransfer in die USA, also ein neues Safe-Harbor-Abkommen, denn der Vorteil eines solchen Abkommens ist die Einzelfall unabhängige Zulässigkeit der Datenübermittlung. Demgegenüber helfen EU-Standardvertragsklauseln oder binding corporate rules vor allem kleineren und mittleren Unternehmen nicht weiter, zumal die Datenschutzaufsichten auch deren Zulässigkeit anzweifeln. Damit hat das Urteil des EuGH Auswirkungen auf die Datenübermittlungen in andere Drittstaaten wie z. B. China, Indien, Japan oder Russland 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Forderungsmanagement im Auslandsgeschäft Das Zahlungsausfallrisiko ist bei Exportgeschäften das bedeutendste Risiko. Eine klare Struktur des Forderungsmanagements sowie der gezielte Einsatz von Zahlungssicherungsinstrumenten sind für Exporteure unerlässlich. Das Seminar zeigt, wie durch gut durchdachte Exportverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen und das richtige Forderungsmanagement viele Rechtsstreitigkeiten von Anfang an vermieden werden können Termin: Ort: Kosten: Anmeldung: , von Uhr bis Uhr IHK Wiesbaden, Wilhelmstr , Wiesbaden 100,00 Euro für IHK-Mitglieder 130,00 Euro für Nicht-Mitglieder hier Patentberatung für Erfinder Unterstützung erhalten Erfinder bei der Patentberatung der IHK Wiesbaden: Unternehmen können sich dabei kostenlos informieren, wie sie ihre Ideen am besten vor Nachahmern schützen. In einem vertraulichen Gespräch von maximal 30 Minuten können sie die eigene Erfindung vorstellen und klären, wie sie Schutzrechte beantragen und durchsetzen können. Ein erfahrener Patentanwalt berät sie über Möglichkeiten wie Patent, Marke, Gebrauchs- und Geschmacksmuster. Darüber hinaus erfahren Erfinder, wie und wo man recherchieren kann und was es kostet, ein Schutzrecht anzumelden und aufrechtzuerhalten. Die IHK bietet diesen Service gemeinsam mit der Handwerkskammer Wiesbaden an jedem ersten Mittwoch eines Monats an. Nächster Termin: Mittwoch, 02. Dezember 2015, 9:00 bis 12:30 Uhr Ort: IHK Wiesbaden, Wilhelmstr Wiesbaden kostenfrei Anmeldung: hier Seite 6 / 7
7 Newsletter-Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , Seite 7 / 7
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