Die Erbenhaftung nach 35 SGB II gehört zu den

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1 info also 1/ Die Erbenhaftung nach 35 SGB II Michael Grosse/Alfons Gunkel 1 Die Vorschrift des 35 SGB II normiert eine Kostenersatzpflicht des Erben eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zugunsten des Leistungsträgers. Damit stellt die Regelung eine Ausnahme von dem die Grundsicherung für Arbeitsuchende prägenden strukturellen Grundsatz dar, dass rechtmäßig erbrachte Leistungen nach Wegfall der Notlage bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit nicht zu ersetzen sind. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch 2 und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 3 wurde die bisherige Bestimmung über die Erbenhaftung in 92c BSHG in das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch überführt. Die Regelung über die Erbenhaftung in 35 SGB II lehnt sich dabei an das Sozialhilferecht an. 4 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende weist gegenüber der Sozialhilfe Besonderheiten auf, die im Zusammenhang mit dem Kostenersatz durch Erben eine erhebliche Bedeutung erlangen. In dem nachfolgenden Beitrag sollen neben einer grundsätzlichen Darstellung problemhafte rechtliche Aspekte bei der Realisierung eines Kostenersatzanspruchs des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen den Erben dargestellt und entsprechende Lösungsansätze aufgezeigt werden. 1. Regelungsinhalt 1.1 Eintritt der Erbenhaftung Nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Erbe einer Person, die Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700,00 übersteigen. Die Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen den Erben ist unter den Voraussetzungen des 35 Abs. 2 SGB II eingeschränkt. Der Anspruch auf Kostenersatz nach 35 SGB II ist öffentlich-rechtlicher Natur und entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen. Die Entscheidung, ob ein Ersatzanspruch gegen die Erben geltend gemacht wird, steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Der Erbfall tritt gemäß 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod der leistungsberechtigten Person bzw. mit dem nach 9 Verschollenheitsgesetz (VerschG) 5 festzustellenden Todeszeitpunkt ein. Der Ersatzanspruch umfasst seit der gesetzlichen Neuregelung des 35 SGB II durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz 6 zum nicht mehr nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern das gesamte Leistungsspektrum des SGB II einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Erbenhaftung nach 35 SGB II gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn diese anders als in der korrespondierenden Regelung des 102 SGB XII nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Sofern also Vermögen des bzw. der (verstorbenen) Leistungsberechtigten Teil der Erbmasse wird, ist es vom Erben unter den Voraussetzungen des 35 SGB II zum Kostenersatz einzusetzen. Die Vorschrift begründet eine Haftung des Erben des Leistungsempfängers (selbständige Erbenhaftung) aus dem Nachlass, diese besteht nur hinsichtlich der rechtmäßig erbrachten Leistungen. 7 Der Anspruch auf Kostenersatz nach 35 SGB II kann neben Ansprüchen aus 34 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 34 Abs. 2 SGB II bei einem sozialwidrigen Verhalten des verstorbenen Leistungsempfängers bestehen (unselbständige Erbenhaftung, da von der Rechtsstellung des Leistungsempfängers bzw. Erblassers abgeleitet). 1.2 Zweck der Vorschrift Die Regelung des 35 SGB II lehnt sich an das Sozialhilferecht an (vgl. 92c BSHG bzw. 102 SGB XII) 8 und dient damit in erster Linie der Refinanzierung des Leistungsträgers insbesondere in den Fällen, in denen der Einsatz von verwertbarem Vermögen zur Vermeidung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit i. S. des 9 Abs. 1 SGB II zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person nicht zu fordern war, da es nach den Vorschriften des 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II als geschütztes oder den Freibetragsregelungen unterliegendes Vermögen nicht zu berücksichtigen bzw. zur Bedarfsdeckung nicht einzusetzen war. Die Kostenersatzpflicht des Erben trägt dem Gedanken Rechnung, dass die gesetzlichen Vorschriften des 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II über den Vermögensschutz bzw. die zu berücksichtigenden Freibeträge bei den aus Mitteln der Allgemeinheit finanzierten Grundsicherungsleistungen nicht über den Tod des Leistungsberechtigten (Erblassers) hinaus zugunsten von dessen Erben wirken soll, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen den Erben und dem (verstorbenen) Leistungsempfänger als nicht gerecht- 1 Michael Grosse und Alfons Gunkel sind Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. 2 Vom , BGBl. I, Vom , BGBl. I, Vgl. BT-Drs. 15/1516, Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom (BGBl. I, 2586). 6 Neuregelung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz RBEG) vom , BGBl. I, Vgl. BVerwG, Urteil vom C 39.85, BVerwGE 78, 165, 167 ff. zu 92c BSHG. 8 Vgl. BT-Drs. 15/1516, 62.

2 4 info also 1/2013 fertigt empfunden wurde. 9 Damit entfallen mit dem Tod der leistungsberechtigten Person die Gründe, die es für die Dauer des Leistungsbezuges gerechtfertigt haben, Vermögenswerte ganz oder teilweise zu privilegieren. Anders als die Vorschriften zum Anspruchsübergang nach 33 SGB II und zur Kostenerstattung nach 102 ff. SGB X dient die Erbenhaftung nach 35 SGB II nicht der Wiederherstellung des Nachranges der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Ebenso wenig bezweckt der Kostenersatz gegen den Erben eine wegen rechtswidriger Leistungserbringung erforderlich werdende Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses, wie die Bestimmungen der 34a SGB II und 45, 50 SGB X dies ermöglichen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist u. a. die Frage, ob eine Erbenhaftung nur dann in Betracht kommt, wenn zu Lebzeiten des Erblassers für die Dauer der Leistungserbringung vorhandenes Vermögen aufgrund der Schonvorschriften des 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen war oder auch in den Fällen relevant wird, in denen der Vermögenseinsatz nach anderen gesetzlichen Vorschriften außerhalb des SGB II nicht zu fordern war oder Vermögen vom Erblasser erst nach Beendigung des Leistungsbezuges angehäuft wurde (vgl. dazu Punkt 6.2). 1.3 Kostenersatzpflichtige Erben Der Anspruch auf Kostenersatz ist gegen den Erben des (verstorbenen) Leistungsempfängers gerichtet. Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der 1922 ff. BGB. Danach kommen als Erben in Betracht die gesetzlichen Erben (die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers) und die durch Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben. Soweit mehrere Erben vorhanden sind (Erbengemeinschaft), ist jeder Miterbe Erbe im Sinne des 35 SGB II. Ersatzpflichtiger Erbe ist auch der (nicht befreite) Vorerbe, auch wenn er Verfügungsbeschränkungen im Hinblick auf den Nacherben unterliegt (vgl ff. BGB). Gleiches gilt für den Fiskus als Erben. 10 Keine Erben und damit nicht ersatzpflichtig sind Pflichtteilsnehmer (vgl ff. BGB) sowie Personen, denen durch Testament des Erblassers ein Vermögensvorteil zugewendet wird, ohne dass sie selbst als Erbe eingesetzt sind (Vermächtnisnehmer; vgl BGB). Dabei bezieht sich ein Vermächtnis auch wenn es durch die testamentarische Verfügung anders bezeichnet wird auf die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte (z. B. Münzsammlung, Wohnrecht), soweit deren Wert nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum gesamten Nachlasswert steht. Hat der Erblasser dagegen sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon dem Bedachten zugewendet, so ist diese Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen (vgl Abs. 1 BGB). Personen, die form- und fristgerecht das Erbe ausgeschlagen haben, können ebenfalls nicht zum Kostenersatz herangezo- gen werden. Die Ausschlagung bewirkt, dass der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt (vgl Abs. 1 BGB). Auf die Beweggründe für die Ausschlagung kommt es dabei nicht an. Auch Personen, die den Nachlass vom Erben aufgrund eines Vertrages lediglich erworben haben, selbst aber nicht Erben sind, können nicht zum Kostenersatz herangezogen werden. Im Rahmen der Erbenhaftung nach 35 SGB II ist jeder Erbe zum Kostenersatz verpflichtet, auch dann, wenn er selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhält. Dabei tritt an die Stelle des Vermögensschutzes nach 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II die Begrenzung der Kostenersatzpflicht auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls und die Einschränkungen aus Billigkeitsgründen nach 35 Abs. 2 SGB II. Die Kostenersatzpflicht des Erben mit dem Wert des Nachlasses ist insofern nicht davon abhängig, wie das (vererbte) Vermögen leistungsrechtlich zu bewerten ist. Der Erbe (auch wenn er bei Eintritt des Erbfalls selbst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhält) kann sich also nicht darauf berufen, dass Vermögen, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person nicht zu berücksichtigen war, aus den gleichen Gründen nicht zum Kostenersatz eingesetzt werden muss. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner (vgl BGB). Das bedeutet, dass jeder einzelne Miterbe für den gesamten Forderungsbetrag beschränkt auf den Wert des Nachlasses in Anspruch genommen werden kann. Gemäß 421 BGB kann der Gläubiger im Rahmen der Durchsetzung seiner Forderung grundsätzlich nach seiner Wahl einen der Gesamtschuldner oder einige oder alle auf das Ganze oder einen beliebigen Teil der zu ersetzenden Leistungen belangen. Diese Möglichkeit hat grundsätzlich auch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Gläubiger eines Kostenersatzanspruches nach 35 SGB II. Im Falle der Inanspruchnahme eines Miterben wären die anderen Miterben im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet (vgl. 426 BGB). Soweit allerdings der Kostenersatzanspruch gegen einen einzelnen Miterben auf Grund der Beschränkungen nach 35 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II nicht oder nur zum Teil geltend gemacht werden kann, treten die anderen Erben (trotz der gesamtschuldnerischen Haftung) nicht ein, d. h. sie dürfen nur zu dem ihrem Erbteil entsprechenden Teil zum Kostenersatz herangezogen werden. 11 Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden oder zu ermitteln, so ist der Fiskus gesetzlicher Erbe (vgl. 1936, 1964 BGB). Gleiches gilt für den Fall, dass alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Feststellung, dass die Erbschaft an den Fiskus übergeben wird, trifft das Nachlassgericht per Beschluss. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (vgl Abs. 2 BGB). Erst dann kann der Staat in Anspruch genommen werden (vgl Vgl. BT-Drs. V/3495, Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom B , FEVS 55, 166 = FamRZ 2004, Vgl. VGH Hessen, Urteil vom UE 1276/95, FEVS 51, 180 = FamRZ 1999, 1023.

3 info also 1/ BGB). Ansprüche auf Kostenersatz sind in diesem Fall an das Bundesland zu richten, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat (vgl Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (vgl Abs. 2 BGB). 1.4 Nachlasswert Die Erbenhaftung beschränkt sich auf den Wert des bestehenden Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. 35 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Dabei ergibt sich der Nachlasswert i. S. von 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Stichtagsprinzip aus der Gegenüberstellung des in Geld zu veranschlagenden Aktivbestandes (Aktivvermögen) und den Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). 12 Als Passiva gelten dabei die Beerdigungskosten ( 1968 BGB) und ggfs. die Kosten einer Nachlassverwaltung, der Nachlasssicherung ( 1960 BGB), der Ermittlung der Nachlassgläubiger sowie der Inventarerrichtung. 13 Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche ( 2303 ff., 2147 ff. BGB) oder Auflagen ( 2192 ff. BGB) sind zwar ebenfalls Nachlassverbindlichkeiten ( 1967 Abs. 2 BGB); sie sind aber gegenüber dem Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nachrangig und daher nicht vorab als Passivposten zu berücksichtigen. 14 Zum Nachlass gehören auch Geldwerte, die der oder die Verstorbene aus Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angespart hat. Die Kostenersatzforderung des Leistungsträgers nach 35 SGB II selbst ist obwohl sie zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt kein Passivposten, 15 der bei der Prüfung, welcher Nachlasswert der Kostenersatzforderung zu Grunde zu legen ist, als vom Aktivvermögen abzusetzende Verbindlichkeit zu berücksichtigen wäre, da diese Wertermittlung ja gerade der Feststellung des Umfanges der Erbenhaftung dient. Gleiches gilt im Übrigen bei der Berechnung der Pflichtteile nach 2311 BGB. Bei einer von der verstorbenen leistungsberechtigten Person abgeschlossenen Lebensversicherung ist der im jeweiligen Versicherungsvertrag bezeichnete Bezugsberechtigte nicht Erbe i. S. des 35 SGB II, sodass die ausgezahlte Versicherungssumme auch nicht dem Nachlass zuzurechnen ist. Sofern allerdings im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter angegeben oder der Begünstigte bereits vor der leistungsberechtigten Person verstorben ist, fällt das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung auf den Versicherungsnehmer (also auf die leistungsberechtigte Person) zurück und rechnet damit zum Nachlass. 16 Vermögenswerte, die die leistungsberechtigte Person bereits zu Lebzeiten auf Angehörige übertragen hat, gehören eben- falls nicht zum Nachlass und bleiben daher unberücksichtigt, auch wenn derartige vermögensmindernde Verfügungen des Erblassers den Nachlasswert und damit letztlich auch den Umfang der Haftung nach 35 SGB II verringern. Zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl BGB) gehören die zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Schulden bzw. gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen (Erblasserschulden) wie Steuerschulden, Kaufpreisoder Darlehensschulden, Unterhaltsansprüche, Prozesskosten, Ansprüche von Sozialleistungsträgern und Ansprüche aus Bürgschaften. Zu den Darlehensschulden rechnen auch die zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person erbrachten und noch nicht vollständig zurückgezahlten oder aufgerechneten Darlehen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Diese sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des 35 SGB II (und damit ggfs. ohne Berücksichtigung der entsprechenden Freibetragsregelungen nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB II) gegenüber dem Erben geltend zu machen, da dieser auch hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger ist. 17 Bei der Ermittlung des Nachlasswertes sind weiterhin zu berücksichtigen diejenigen Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Todes der leistungsberechtigten Person entstanden und daher vom Erben zu tragen sind (Erbfallschulden). Hierzu zählen insbesondere die Erbschaftsteuer, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten einer Nachlassverwaltung, einer Nachlasssicherung, der Ermittlung der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung 18 sowie die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (vgl BGB). Dass die Kosten der Beerdigung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht angefallen sind, sondern erst in den Tagen danach entstehen, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. 19 Zu den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung gehören die eigentlichen Bestattungskosten (Bestatter, Grabstelle, Sarg bzw. Urne einschließlich der Kosten für die Einäscherung), die Kosten für den Grabstein, einer üblichen kirchlichen oder bürgerlichen Trauerfeier einschließlich der Todesanzeigen und Danksagungen sowie die Kosten für die Erstbepflanzung der Grabstätte, nicht aber die Kosten für die Grabpflege, Aufwendungen für Trauerkleidung und die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Trauerfeier anfallenden Reisekosten für nahe Angehörige des Verstorbenen. 20 Die Berücksichtigung der Erbfallschulden ist auch deshalb gerechtfertigt, weil entsprechende Kosten in einem Erbfall anfallen oder anfallen können, ohne dass der Erblasser oder Erbe ihre Entstehung und ihre Höhe beeinflussen könnten. 12 Vgl. Simon in jurispk-sgb XII, Rn. 39 zu 102 SGB XII. 13 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom B , FEVS 55, 166 = FamRZ 2004, Vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom S 1 SO 362/12, juris, mit weiteren Nachweisen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 66, 161 = ZfSH/SGB 1983, Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom ZB , FEVS 52, A. A. Fügemann in Hauck/Noftz, Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar, Loseblatt, Rn. 56 zu 35 SGB II. 18 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom B , FEVS 55, 166 = FamRZ 2004, Vgl. BVerwG, Urteil vom C 109/81, BVerwGE 66, 161 = ZfSH/SGB 1983, Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom A 10133/01, FEVS 52, 573 = NVwZ 2002, 1009 = ZfSH/SGB 2003, 25.

4 6 info also 1/2013 Für den Kostenersatzanspruch gegen den Erben nach 35 SGB II ist der im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandene Nachlass maßgebend (Stichtagsprinzip). Veränderungen im Hinblick auf den Nachlasswert nach dem Eintritt des Erbfalles (z. B. Kursverluste oder -gewinne bei Wertpapieren oder sonstigen Kapitalanlagen bzw. sonstige Vermögensdispositionen des Erben) bleiben ohne Auswirkung auf die Forderung gegen den ersatzpflichtigen Erben. Die Ersatzpflicht bleibt somit auch dann bestehen, wenn der Erbe den Nachlass oder wesentliche Teile des Nachlasses vor Inanspruchnahme zum Kostenersatz durch den Leistungsträger bereits verbraucht, verkauft oder durch Schenkung einem Dritten zugewendet hat. Eine nach dem Erbfall eingetretene Entreicherung ändert also nichts an der auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles bezogenen Haftung. 21 Damit haftet der Erbe ggfs. auch mit dem eigenen Vermögen. 1.5 Umfang der Ersatzpflicht Die Ersatzpflicht des Erben nach 35 SGB II umfasst die (rechtmäßig erbrachten) Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und den Betrag von 1.700,00 übersteigen. Dabei hat der Betrag von 1.700,00 nicht den Charakter einer Bagatellgrenze, sondern eines Freibetrages, der auf die Person des Erblassers (und nicht hinsichtlich einzelner Ersatzansprüche) anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Freibetrag auch bei mehreren ersatzpflichtigen Erben oder gleichzeitig bestehenden Ansprüchen mehrerer Leistungsträger nur einmal zu berücksichtigen ist. Seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum bezieht sich die Erbenhaftung auf sämtliche Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II d. h. also auf das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld, den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld ( 24 SGB II in der bis zum geltenden Fassung), einmalige Leistungen ( 24 SGB II), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen ( 26 SGB II), Leistungen für Auszubildende ( 27 SGB II), Leistungen für Bildung und Teilhabe ( 28, 29 SGB II), Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. das Einstiegsgeld, Bildungsgutscheine und Maßnahmekosten). Leistungsempfänger ist auch eine Person, die ihren Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt (individuell betrachtet) aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen bestreiten kann, aber 21 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom , 4 E 318/05, juris. über die in 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II geregelte Einkommensverteilung (sog. Bedarfsanteilsmethode) fiktiv hilfebedürftig i. S. des 9 Abs. 1 SGB II geworden ist. Der Anspruch des Leistungsträgers auf Kostenersatz nach 35 SGB II setzt nicht den Bezug laufender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bis zum Eintritt des Erbfalles voraus. Die Kostenersatzpflicht des Erben besteht, soweit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls erbracht worden sind (vgl. 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Damit kommt eine Erbenhaftung nach 35 SGB II nicht in Betracht, wenn der Betroffene nach Vollendung des 75. Lebensjahres (bzw. durch die Anhebung der Altersgrenze nach 7a SGB II etwas später) stirbt. Der Erbfall tritt mit dem Tod der leistungsberechtigten Person ein (vgl Abs. 1 BGB). Auf den Zufluss des Erbes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die 10-Jahres-Frist ist nach den 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu bestimmen und läuft zurück auf den Tag vor zehn Jahren, der dem Datum des Todestages entspricht. Da der Erbfall bzw. der Tod der leistungsberechtigten Person ein Ereignis i. S. der 26 Abs. 1 SGB X, 187 Abs. 1 BGB ist, wird der Tag des Erbfalls nicht mitgezählt. Die Beschränkung der Ersatzpflicht auf 44 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft gemäß 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist bei der Bezifferung des Kostenersatzanspruchs nach 35 SGB II nicht vorzunehmen. Die Vorschrift ist (als Abweichung von der Erstattungsforderung nach 50 SGB X) eingefügt worden, damit sich der Ausschluss vom Wohngeld für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (vgl. 7 Abs. 1 WoGG) in den Fällen einer Erstattung nicht auswirkt. Die betroffenen Leistungsempfänger sollen durch die Beschränkung einer Rückforderung der Höhe nach so gestellt werden, als hätten sie Wohngeld erhalten. 22 Es ist allerdings kein Grund dafür erkennbar, die Gleichstellung des Leistungsempfängers mit einem Wohngeldempfänger auch auf dessen Erben zu übertragen Beschränkung der Kostenersatzpflicht 2.1 Pflege durch Angehörige Der Ersatzanspruch gegen den Erben ist nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter ,00 liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (vgl. 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Mit der Berücksichtigung eines entsprechenden Freibetrages im Hinblick auf den Nachlasswert soll der Partner oder der 22 Vgl. BT-Drs. 15/1516, Vgl. Fügemann in Hauck/Noftz, Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar, Loseblatt, Rn. 23 zu 35 SGB II.

5 info also 1/ Verwandte des verstorbenen Leistungsempfängers für seine Pflegeleistungen und die hierdurch verursachte finanzielle Entlastung der Allgemeinheit belohnt werden. Der Begriff des Partners ist in Anlehnung an 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu bestimmen. Danach kommen als Partnerin oder Partner in Betracht die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner sowie der eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Partner. Die Partnerschaft muss zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestanden haben. Die Verwandtschaft von Personen richtet sich nach der Vorschrift des 1589 BGB. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt ( 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt ( 1589 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Erbe muss mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Nicht erforderlich ist eine gemeinsame Haushaltsführung (also das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf ), sondern ein Zusammenleben in einem Haus oder in einer gemeinsamen Wohnung. Das Tatbestandsmerkmal nicht nur vorübergehend bezieht sich sowohl auf die Pflege als auch auf das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und bedeutet in der Regel für einige Monate, kann aber nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (z. B. bei Umzug der Tochter in den Haushalt des pflegebedürftigen Vaters und dem überraschend schnellen Tod des Leistungsberechtigten) auch einen kürzeren Zeitraum einschließen. 24 Da ein konkreter Mindestzeitraum vom Gesetzgeber nicht vorgegeben wurde, erscheint es nicht sachgerecht, diesen (z. B. in Anlehnung an 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zu fordern. 25 Ausreichend in diesem Zusammenhang dürfte der nach außen erkennbare Wille der Beteiligten sein, die häusliche Gemeinschaft und Pflege auf längere Zeit anzulegen. Das Zusammenleben und die Pflege müssen bis zum Tod des Leistungsberechtigten fortgeführt worden sein. Unerheblich ist es, wenn der Pflegebedürftige kurze Zeit vor seinem Tod wegen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes in einem Krankenhaus stationär behandelt werden musste. 26 Dagegen werden von der Regelung wegen des eindeutigen Wortlautes nicht erfasst die Fälle, in denen die verstorbene leistungsberechtigte Person von einem Angehörigen im häuslichen Bereich gepflegt wurde, aber ab einem gewissen Zeitpunkt (wenn auch nur für kurze Zeit) bis zu ihrem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden 24 Vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar Sozialgesetzbuch XII, 18. Auflage, Rn. 25 zu 102 SGB XII. 25 Ähnlich auch Fügemann in Hauck/Noftz, Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar, Loseblatt Rn. 83 zu 35 SGB II. 26 Vgl. Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Loseblatt, Rn. 22 zu 102 SGB XII. musste. In entsprechenden Fällen kann als Auffangnorm die Härteregelung des 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II eingreifen. 27 Für die Frage der Pflegebedürftigkeit kommt es nicht auf die qualifizierte Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß 15 SGB XI (also Pflegestufe 1 bis 3) an, sondern auf den sozialhilferechtlichen Pflegebegriff des 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (d. h. ggfs. auch Pflegestufe 0 ). 28 Nicht erforderlich ist, dass der Erbe die Pflege allein ausgeführt hat. 29 So ist die zeitgleiche Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Pflegende muss die verstorbene leistungsberechtigte Person allerdings bei den relevanten Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (vgl. 61 Abs. 5 SGB XII) nicht nur unwesentlich unterstützt haben. 30 Sofern die Voraussetzungen nach 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bei mehreren Erben vorliegen, ist der Freibetrag in Höhe von ,00 nur einmal zu berücksichtigen und entsprechend der Erbanteile aufzuteilen Besondere Härtefälle Der Kostenersatzanspruch ist ebenfalls nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Die Regelung ist (anders als bei 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) nicht auf Partner oder Verwandte beschränkt. Bei den Vorschriften des 35 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II handelt es sich um rechtlich selbständige Tatbestände, die nebeneinander bzw. kumulativ bei jedem Miterben anwendbar sind. Der Begriff der besonderen Härte stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, aber nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen ist, da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, der der Berücksichtigung atypischer Lebensumstände dient. 32 Eine solche besondere Härte ist bei entsprechender Atypik des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Eine betragsmäßige Begrenzung der Kostenersatzforderung bei Vorliegen einer besonderen Härte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Durch die Formulierung soweit ist in entsprechenden Fällen nicht automatisch die völlige Freistellung des Erben, sondern auch ein teilweises oder vorübergehendes Absehen von einer Kostenersatzforderung in Betracht zu ziehen. Gründe für die Anerkennung einer besonderen Härte können persönlicher 27 So auch Fügemann in Hauck/Noftz, Sozialhilfe Kommentar, Loseblatt, Rn. 25 zu 102 SGB XII. 28 Vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 18. Auflage, Rn. 24 zu 102 SGB XII. 29 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 1913/89, FEVS 41, Vgl. Link in Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar, 2. Auflage, Rn. 19a zu 35 SGB II. 31 So auch fachliche Hinweise der BA, Rn zu 35 SGB II. 32 Vgl. BT-Drs. 15/1516, 62.

6 8 info also 1/2013 oder wirtschaftlicher Art sein. Der Umstand, dass der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Leistungsempfängers oder mit diesem verwandt war, ist für sich allein kein Kriterium für die Anerkennung einer besonderen Härte. Eine besondere Härte i. S. des 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z. B. bei Arbeitslosigkeit) ergeben, da die Haftung des Erben auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt ist. Ist der Erbe beispielsweise gezwungen, das ererbte Haus, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person dem geschützten Vermögen zuzurechnen war, zu veräußern, so führt dies ebenfalls zu keiner besonderen Härte. Ebenso wenig begründen die Regelungen über die Nichtberücksichtigung einer selbst genutzten Immobilie kein postmortales Verwertungshindernis für den an den Hinterbliebenen vererbten Miteigentumsanteil des verstorbenen Leistungsberechtigten an einer Eigentumswohnung. 33 Dagegen kann eine besondere Härte vorliegen, wenn der Erbe den Verstorbenen zwar bis zu dessen Tod gepflegt hat, den Freibetrag nach 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aber lediglich deshalb nicht für sich beanspruchen kann, weil er mit dem Leistungsempfänger nicht verwandt war oder weil eine häusliche Gemeinschaft nicht bestanden hat. 34 Ähnliches gilt in den Fällen, in denen der Erblasser (nachdem er bereits zuvor im häuslichen Bereich vom Erben gepflegt wurde) bis zu seinem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden musste. Eine besondere Härte kann im Einzelfall auch dadurch entstehen, dass bei der Pflege des Erblassers durch Angehörige die übrigen Erben im Hinblick auf den Umfang der Kostenersatzforderung benachteiligt werden. Beispiel: Herr A (pflegebedürftig, aber erwerbsfähig i. S. des 8 Abs. 1 SGB II) hat bis zu seinem Tod vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ca. zwei Jahre Arbeitslosengeld II erhalten. Die Aufwendungen (incl. der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung) betrugen für diesen Zeitraum ,00. Der Verstorbene hinterlässt seinen beiden Töchtern T1 und T2 (jeweils Erben zu ½) Barvermögen in Höhe von 6.400,00 und ein Erbstück, das zu Lebzeiten vom Leistungsträger dem geschützten Vermögen nach 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zugerechnet wurde, mit einem Wert von ,00. Eine der beiden Töchter (T1) hat Herrn A bis zu seinem Tod gepflegt und einen gemeinsamen Haushalt mit ihm bewohnt. Für die standesgemäße Beerdigung werden Kosten in Höhe von insgesamt 5.800,00 nachgewiesen. 33 Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom L 2 SO 5548/08, FEVS 62, 553 = ZfSH/SGB 2011, Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 1913/89, FEVS 41, 205. Lösung: Berechnung der Kostenersatzforderung: geleistete Hilfe (innerhalb der letzten 10 Jahre)./. Freibetrag nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzgl. der geleisteten Hilfe maximal zu ersetzen damit , , ,00 aus dem Nachlass zu ersetzen: Nachlasswert (Aktivvermögen)./. Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten) (Netto)Nachlass , , ,00 T1 T2 Erbanteil ½ ½ Nachlasswert 8.300, ,00./. Freibetrag nach 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ,00 - vom Nachlass maximal zu ersetzen 0, ,00 Dieses Ergebnis könnte allerdings für T2 eine besondere Härte i. S. des 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sein. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes besondere Härte ist in dieser Konstellation eine Vergleichsberechnung (Schutzprüfung) durchzuführen, die bei der Pflege des Verstorbenen bzw. Erblassers durch einen oder mehrere Angehörige eine Benachteiligung der übrigen Erben ausschließen soll. Hätte keine der beiden Erben die Pflege ausgeübt, wäre der Betrag, der sich bei der Ermittlung des maximal zu ersetzenden Betrages aus dem Nachlass ergäbe, höher gewesen als die maximal zu ersetzenden Hilfeleistungen. Dieses Problem kann dadurch beseitigt werden, dass der zuständige Leistungsträger durch eine Vergleichsberechnung die für den Erblasser erbrachten Hilfeleistungen in dem Verhältnis auf beide Erben verteilt, in dem auch geerbt wurde und das Ergebnis als jeweilige Höchstgrenze für eine Kostenersatzforderung betrachtet. 35 Damit ergäbe sich bei T1 keine Änderung (das Ergebnis war bereits 0,00 ). Bei T2 würde die Ersatzforderung auf 5.600,00 reduziert. 2.3 Rechtmäßig erbrachte Hilfe Eine Kostenersatzpflicht des Erben nach 35 SGB II setzt die rechtmäßig erbrachte Hilfe voraus. 36 Soweit Leistungen rechtswidrig bzw. zu Unrecht erbracht wurden, kommt die Inanspruchnahme des Erben nur nach 34a SGB II, 50 SGB X in Betracht. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob zu Lebzeiten des Leistungsempfängers der Einsatz des Vermögens unter den Voraussetzungen des 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II zu Recht nicht gefordert werden konnte. 35 Im Ergebnis so zur gesamtschuldnerischen Haftung Conradis in LPK-SGB XII, 9. Auflage, Rn. 8 zu 102 SGB XII; Simon in jurispk-sgb XII, Rn. 23 zu 102 SGB XII; Schoenfeld in Grube/ Wahrendorf, 2. Auflage, Rn. 22 zu 102 SGB XII; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Auflage, Rn. 12 zu 102 SGB XII; Wolf in Fichtner/Wenzel, SGB XII Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Auflage, Rn. 8 zu 102 SGB XII. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom C 39.85, BVerwGE 78, 165 ff. (zu 92c BSHG).

7 info also 1/ Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Leistungszeitraum in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat des entsprechenden Zeitraumes die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Ausreichend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Leistungen getroffen werden können, deren Umfang mindestens die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs erreicht. 37 Sofern für den Zeitraum der Leistungserbringung eine Ersatzpflicht des Erblassers nach 34a SGB II bestanden hat, so geht diese Verpflichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (vgl. 34a Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 34 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Gleiches gilt für die Ersatzpflicht nach 34 SGB II bei sozialwidrigem Verhalten (vgl. 34 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Regelungen der 34, 34a und 35 SGB II sind bezogen auf verschiedene Leistungen und Zeiträume nebeneinander anwendbar, schließen sich jedoch bezogen auf dieselbe Leistung gegenseitig aus. Dabei ist zu beachten, dass bei Ersatzansprüchen nach 34 und 34a SGB II keine Freibeträge (entsprechend 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB II) berücksichtigt werden können. 3. Realisierung des Anspruchs auf Kostenersatz Die Kostenersatzforderung ist gegenüber jedem (ersatzpflichtigen) Erben durch einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid, mit dem der Ersatzanspruch durchgesetzt werden soll, haben aufschiebende Wirkung (vgl. 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Im Einzelfall ist es möglich, die Ersatzpflicht des Erben dem Grunde nach (d. h. ohne Bezifferung) durch Bescheid festzustellen. Auch in diesem Fall haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (vgl. 86a Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Verlauf der Erlöschensfrist (vgl. 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II) wird dadurch allerdings nicht berührt. Der ersatzpflichtige Erbe ist vor Erlass des Bescheides anzuhören (vgl. 24 SGB X i.v.m. 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Für die Praxis der Grundsicherungsträger stellt sich das Problem, dass auch nach Beendigung des Leistungsbezuges die Leistungsakten u. U. noch bis zu 13 Jahre (10-Jahresfrist nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzüglich der 3-jährigen Erlöschensfrist nach 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II) aufbewahrt werden müssen. Während dieses Zeitraumes sollte turnusmäßig durch Anfrage im Rahmen der Amtshilfe bei der Meldebehörde und dem zuständigen Nachlassgericht überprüft werden, ob die (frühere) leistungsberechtigte Person verstorben und wer ggfs. Erbe geworden ist. 4. Erlöschen des Kostenersatzanspruchs Der Ersatzanspruch erlischt nach 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. Die Erlöschensfrist nach 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist von Amts wegen zu beachten. Das Erlöschen des Anspruchs muss nicht durch Einrede geltend gemacht werden. Regelungen über die Berechnung der Erlöschensfrist enthält 35 SGB II nicht, damit ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden (vgl. 37 Satz 1 SGB I). Für die Berechnung von Fristen gelten nach 26 Abs. 1 SGB X die 187 bis 193 BGB entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 5 des 26 SGB X nichts anderes bestimmt ist. Beispiel: Der Leistungsempfänger ist am verstorben. Für den Anfang der Frist ist damit ein Ereignis (Tod des Leistungsempfängers) maßgebend. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (vgl. 187 Abs. 1 BGB). Die Erlöschensfrist begann damit am Eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (hier drei Jahre) bestimmt ist, endet im Fall des 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung oder seiner Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (vgl. 188 Abs. 2 BGB). Damit würde die Frist mit Ablauf des enden. Der ist ein Sonnabend. Für diesen Fall wird bezüglich des Fristendes durch 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X etwas anderes bestimmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Damit endet die Erlöschensfrist im vorliegenden Beispiel mit Ablauf des Nach 35 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II entsprechend, d. h. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß. Dabei steht der Erhebung der Klage der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Damit würde nur ein Leistungsbescheid (Durchsetzungsverwaltungsakt, Zahlungsaufforderung) zur Hemmung der Erlöschensfrist führen, nicht aber ein Feststellungsverwaltungsakt. Eine Regelung über die verjährungsrechtlichen Wirkungen von Verwaltungsakten enthält auch 52 SGB X mit den Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt. Nach 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Erweiterung auf Feststellungsverwaltungsakte in 52 Abs. 1 SGB X ist durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom vorgenommen worden. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Feststel- 37 Vgl. LSG Thüringen, Urteil vom L 8 SO 1027/08, juris. 38 BGBl. I 2002, 2157.

8 10 info also 1/2013 lungsverwaltungsakt in die Regelung einbezogen wurde. Die Bestimmung des 35 Abs. 3 SGB II i.v.m. 34 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II ist bisher an die Regelung des 52 Abs. 1 SGB X nicht angepasst worden. Damit tritt 35 Abs. 3 SGB II i.v.m. 34 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II in Konkurrenz zu 52 Abs. 1 SGB X. Eine Konkurrenz zwischen dem Ersten und dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und den übrigen Büchern löst 37 SGB I auf. Danach gelten das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (vgl. 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I). Aus 35 Abs. 3 SGB II i.v.m. 34 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II ergibt sich, wie dargestellt, dass die Hemmung der Erlöschensfrist nur für Leistungsbescheide (Durchsetzungsverwaltungsakte) und nicht für Feststellungsbescheide gilt. Damit tritt eine Hemmung der Verjährung durch den Erlass eines Feststellungsverwaltungsaktes nicht ein. Ist ein Feststellungs- oder Durchsetzungsverwaltungsakt unanfechtbar geworden, gilt nach 52 Abs. 2 SGB X eine dreißigjährige Verjährungsfrist und nicht mehr die dreijährige Erlöschensfrist. Bei der Erlöschensfrist handelt es sich um eine Geltendmachungs- und nicht um eine Durchsetzungsfrist. Nach Unanfechtbarkeit des die Leistungspflicht verfügenden Verwaltungsaktes ist Rechtsgrund für die Ersatzpflicht der für die Beteiligten bindend gewordene Verwaltungsakt. Dass auch dieser nach drei Jahren kraft Gesetzes erlöschen soll, kann ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht angenommen werden Unterschiede zum Sozialhilferecht ( 102 SGB XII) Die Regelung des 35 SGB II entspricht im Wesentlichen der korrespondierenden Vorschrift des 102 SGB XII (Kostenersatz durch Erben). Allerdings hat der Gesetzgeber im Hinblick auf den Umfang der Ersatzforderung (teilweise zufällig erscheinende) abweichende Regelungen getroffen. 5.1 Freibetragsregelungen Für den Freibetrag nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, bezogen auf die Höhe der erbrachten Leistungen, ist ein Festbetrag von 1.700,00 vorgesehen. Dagegen beträgt der entsprechende Freibetrag in 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf das Dreifache des Grundbetrages nach 85 Abs. 1 SGB XII (z. Zt. also 2.292,00 40 ) und ist damit dynamisierend an die Höhe der Regelbedarfe gekoppelt. Ein von der Höhe des Nachlasses abzusetzender Freibetrag (wie in 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII), der die Erbschaft vor einer Kostenersatzpflicht in dieser Höhe schützt, ist in 35 SGB II nicht vorgesehen. Dies führt zu einer (im Prinzip nicht 39 Vgl. Simon in juris-pk SGB XII zur Parallelvorschrift des 103 SGB XII, Rn. 61 zu 103 SGB XII; Wolf in Fichtner/Wenzel, SGB XII Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Auflage, Rn. 19 zu 103 SGB XII. 40 Stand gerechtfertigten) Ungleichbehandlung von ersatzpflichtigen Erben, die nach 35 SGB II im Ergebnis in größerem Umfang haften als nach 102 SGB XII. Ein weiterer Unterschied betrifft die Höhe des Freibetrages im Hinblick auf den Wert des Nachlasses bei der Pflege durch Angehörige. Dieser beträgt nach 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ,00 und nach 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ,00. Eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedlichen Freibetragsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. 5.2 Ersatzpflicht des Erben des vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners In 35 SGB II wird die Ersatzpflicht des Erben des (vorverstorbenen) Ehegatten oder Lebenspartners der leistungsberechtigten Person anders als im Sozialhilferecht (vgl. 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) nicht normiert. Im Bereich der Sozialhilfe kann damit ggfs. Kostenersatz auch von dem Erben einer Person verlangt werden, die selbst nicht Leistungsempfänger war, auch wenn die Ersatzpflicht durch die Regelungen des 102 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB XII eingeschränkt wird. Hintergrund in diesem Zusammenhang sind die Vorschriften über die Einsatzgemeinschaft (vgl. 19 Abs. 3, 27 Abs. 2 Satz 2, 43 Abs. 1 SGB XII), wonach auch das Einkommen und Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden und selbst nicht hilfebedürftigen Ehegatten oder Lebenspartners der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen ist. Dabei gelten die Regelungen über das sog. Schonvermögen (vgl. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII) auch für den Ehegatten oder Lebenspartner, die wiederum jedoch nicht dessen Erben zu Gute kommen sollen. Offenbar hat der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung (wie in 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) für überflüssig gehalten, da er vor dem Hintergrund der Zurechnung von Einkommen im Rahmen der Einsatzgemeinschaft von Partnern (vgl. 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II) nach der sog. Bedarfsanteilsmethode (vgl. 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) davon ausgegangen ist, dass entweder beide Partner hilfebedürftig oder beide Partner nicht hilfebedürftig i. S. des 9 Abs. 1 SGB II sind. In bestimmten Fallkonstellationen (insbesondere bei einem individuellen Leistungsausschluss nach den jeweiligen Vorschriften des 7 SGB II) kann allerdings die Situation eintreten, dass nur einer der Partner leistungsberechtigt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist und die Erben des vorverstorbenen (vom Leistungsbezug ausgeschlossenen) Partners nicht kostenersatzpflichtig werden. Beispiel: In einem gemeinsamen Haushalt leben die Eheleute B. Herr B ist 63 Jahre alt und bezieht eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Frau B ist 50 Jahre alt, erwerbsfähig und hat kein eigenes Einkommen. Frau B gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis für den Bezug von Alg II nach 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz

9 info also 1/ SGB II. Herr B ist als Bezieher einer Altersrente von den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen (vgl. 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II) und könnte einen Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII) haben. Die gesetzliche Fiktion des 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II greift nicht in den Fällen, in denen eine in 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II genannte Person wegen eines vorliegenden Ausschlusstatbestandes nicht leistungsberechtigt is. 41 Sofern wegen der Höhe der Altersrente ein Leistungsanspruch nach dem 3. Kapitel SGB XII nicht besteht, wäre das Einkommen des Herrn B nach den Bestimmungen des 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V zu bereinigen (Versicherungspauschale) und in Höhe des Überschusses seiner Ehefrau zuzurechnen. Falls Herr B in dieser Konstellation vor seiner Ehefrau verstirbt, wären seine Erben nach 35 SGB II nicht ersatzpflichtig. Der auf Frau B entfallende Erbanteil wäre dann ggfs. im Hinblick auf einen (weitergehenden) Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Einkommen anspruchsmindernd zu berücksichtigen (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei einer Erbschaft vgl. 6.1). 5.3 Erbe ist der Ehegatte oder Lebenspartner Nach 102 Abs. 1 Satz 4 SGB XII besteht eine Verpflichtung zum Kostenersatz nicht, wenn die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners ist. Eine entsprechend einschränkende Regelung der Kostenersatzpflicht sieht 35 SGB II nicht vor. Dies führt zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers im Rahmen der Erbenhaftung nach 35 SGB II bzw. nach 102 SGB XII. 6. Probleme bei der Anwendung des 35 SGB II 6.1 Erbe ist der (weiterhin) leistungsberechtigte Ehegatte Grundsätzlich erfasst die Kostenersatzpflicht des 35 SGB II auch den Ehegatten oder Lebenspartner eines verstorbenen Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner auch weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, da die Vorschrift des 35 SGB II keine mit 102 Abs. 1 Satz 4 SGB XII vergleichbare Einschränkung vorsieht. Problematisch ist die Durchsetzung in den Fällen, in denen beide Personen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben (und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner weiterhin Leistungen erhält) und gemeinsames Vermögen im Hinblick auf 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II sowie auf die Schutzvorschriften des 12 Abs. 3 SGB II vom Leistungsträger nicht zu berücksichtigen war. 41 Vgl. BSG, Urteil vom B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = FEVS 58, 248 = NDV-RD 2007, 47. Beispiel: Die Eheleute C erhalten vom zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld II. Die gemeinsam bewohnte angemessene Eigentumswohnung (Eigentümer sind die Eheleute zu jeweils ½) ist gemäß 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Nach dem Tod des Herrn C erbt die (weiterhin leistungsberechtigte) Ehefrau den Eigentumsanteil ihres Ehemannes. Der Anspruch auf Kostenersatz gegen den Erben soll verhindern, dass sich die Nichtberücksichtigung des Schonvermögens der (verstorbenen) leistungsberechtigten Person auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende besondere Härte (vgl. 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum der leistungsberechtigten Person und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen war. 42 Das bedeutet, dass in der dargestellten Konstellation der überlebende Ehegatte bzw. Erbe der verstorbenen leistungsberechtigten Person nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann, da die Inanspruchnahme eine besondere Härte i. S. des 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II bedeuten würde. Gleiches müsste im Übrigen gelten, wenn der Ehegatte bzw. Erbe weiterhin nicht hilfebedürftig bzw. nicht leistungsberechtigt wäre oder Herr C alleiniger Eigentümer der Wohnung war. Unberührt bleibt allerdings die Frage, wie sich die Erbschaft leistungsrechtlich für den Ehegatten auswirkt. Grundsätzlich sind die Einnahmen aus einer Erbschaft für den leistungsberechtigten Erben als Einkommen (und nicht als Vermögen) zu berücksichtigen. Bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. 43 Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus 1922 Abs. 1 BGB, wonach mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann der Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich zumindest bedarfsmindernde Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom L 2 SO 5548/08, ZfSH/SGB 2011, 272 = FEVS 62, Vgl. BSG, Urteil vom B 14 AS 26/07 R, FEVS 60, 404 = ZfSH/SGB 2009, Vgl. BSG, Urteil vom B 14 AS 45/09 R, NDV-RD 2011, 77 = info also 2011, 139,

10 12 info also 1/2013 Auch wenn aufgrund von 1922 Abs. 1 BGB normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen. 45 Gleiches muss nach der hier vertretenen Auffassung auch für das Beispiel der Eheleute C gelten, womit der von Frau C geerbte Eigentumsanteil leistungsrechtlich weder als Vermögen noch als Einkommen (jedenfalls nicht vor einer etwaigen Verwertung durch Veräußerung) anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Sofern die Eigentumswohnung für beide Ehepartner im Hinblick auf die Wohnfläche angemessen und damit als Vermögen nach 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt war, gilt dies auch nach dem Tod des Erblassers, da die vom Bundessozialgericht festgelegten Wohnflächengrenzen 46 bei Wohneigentum von 80 qm (bei Eigentumswohnungen) für eine und zwei Personen gleichermaßen gelten. Unberührt bleibt allerdings die Prüfung der Angemessenheit im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 6.2 Das vererbte Vermögen war nach anderen gesetzlichen Vorschriften (außerhalb des SGB II) geschützt oder wurde erst nach dem Tod des Leistungsberechtigten angehäuft Durch die Kostenersatzpflicht nach 35 SGB II sollen die gesetzlichen Vorschriften des 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II über den Vermögensschutz nicht über den Tod des Leistungsberechtigten hinaus auch dessen Erben zu Gute kommen. Allerdings dürften durch die Regelung des 35 SGB II auch die Fälle erfasst werden, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des SGB II (z. B. nach 18 Abs. 1 ContStiftG 47 ) zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des leistungsrechtlichen Bedarfes verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des 35 SGB II beschränkt den Anspruch auf Kostenersatz nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen keine entsprechend einschränkende Anwendung, da gesetzliche Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und/oder Vermögen allein dem Schutz der leistungsberechtigten Person (nicht aber seiner Erben) dienen soll. 48 Die Erbenhaftung nach 35 SGB II setzt auch nicht voraus, dass der Erblasser bis zu seinem Tod Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten hat. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine dahingehende Einschränkung entnehmen, dass das vererbte Vermögen während des gesamten Zeitraumes des Leistungsbezuges vorhanden gewesen sein muss, so dass sich die Kostenersatzpflicht (für die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbrachten Leistungen) nach der hier vertretenen Auffassung auch auf die Fälle erstreckt, in denen die leistungsberechtigte Person das Vermögen zwar vor dem Ableben, aber erst nach Ende des Leistungsbezuges erworben hat Der kostenersatzpflichtige Erbe ist Empfänger von Arbeitslosengeld II / Vorrang der Verpflichtung zum Kostenersatz vor dem Einsatz des Einkommens Die Vorschrift des 35 SGB II trifft keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Erbe des verstorbenen Leistungsempfängers selbst Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Erbe bzw. Leistungsempfänger die Einnahmen aus der Erbschaft vorrangig als Einkommen zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts oder für die Kostenersatzforderung des (für den Verstorbenen zuständig gewesenen) Leistungsträgers einsetzen muss. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Dazu gehören grundsätzlich auch die Einnahmen aus einer Erbschaft (vgl. 6.1). Nicht als Einkommen anzusehen sind dagegen Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind, da solche Einnahmen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise als bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch nicht verwendet werden können. 50 Eine solche Rückzahlungspflicht stellt für den Leistungsempfänger die Kostenersatzforderung nach 35 SGB II dar, so dass in entsprechenden Fällen ggfs. nur der Teil der Erbschaft als Einkommen anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, der die Kostenersatzforderung des zuständigen Leistungsträgers übersteigt. Da es sich dabei um einmalige Einnahmen handelt, wäre in der Regel eine gleichmäßige Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten und die Berücksichtigung entsprechender Teilbeträge vorzunehmen (vgl. 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Sofern unterschiedliche Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Kostenersatzforderung und die Leistungserbringung zuständig sind, dürfte in der Praxis das Problem darin bestehen, dass der leistungsberechtigte Erbe und der 45 Vgl. BSG, Urteil vom B 14 AS 101/11 R, RegNr (BSG-Intern) = SGb 2012, Vgl. BSG, Urteil vom B 7b AS 8/06, BSGE 97, 217 = FEVS 58, 259 = NDV-RD 2005, Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen Conterganstiftungsgesetz) vom , BGBl. I, 2018, neugefasst durch Bekanntmachung vom , BGBl. I, Ähnlich auch BSG, Urteil vom B 8 SO 2/09 R, FEVS 62, 15 = NVwZ-RR, 2010, 892 (zu 92c BSHG). 49 Vgl. OVG Münster, Urteil vom A 2695/99, NDV- RD 2001, 95 = ZfSH/SGB 2001, 661; a. A. Conradis/Schwitzky in Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage, Rn. 15 zu 35 SGB II. 50 So auch Söhngen in jurispk-sgb II, 2. Auflage, Rn. 42 zu 11 SGB II.

11 info also 1/ für ihn zuständige Grundsicherungsträger möglicherweise nichts von der Kostenersatzforderung eines anderen (nämlich des für den Erblasser zuständig gewesenen) Trägers wissen und Einkommen in Höhe des Netto-Nachlasses (soweit als bereite Mittel zur Verfügung stehend) unmittelbar anzurechnen wäre. In diesem Fall wäre der Verwaltungsakt (Alg II-Bescheid) gemäß 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem leistungsberechtigten Erben für die Vergangenheit aufzuheben. Ggfs. käme im Hinblick auf die Nachzahlung (in Höhe des rechtswidrig angerechneten Einkommens) eine Verrechnung zu Gunsten des erstattungsberechtigten Leistungsträgers nach 52 SGB I in Betracht. 6.4 Mehrere Leistungsträger machen einen Kostenersatzanspruch geltend Denkbar sind daneben auch Fälle, in denen der Erblasser innerhalb der 10-Jahresfrist von verschiedenen Trägern Leistungen erhalten hat (z. B. bei Zuständigkeitswechsel durch Umzug in den Bereich eines anderen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder beim Übergang vom Arbeitslosengeld II in die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII). Unproblematisch sind dabei die Fallkonstellationen, in denen der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls die Höhe der Kostenersatzforderungen insgesamt übersteigt. Der Erbe ist ggfs. (zeitgleich) gegenüber mehreren Grundsicherungsträgern ersatzpflichtig. Fraglich in diesem Zusammenhang wäre allenfalls, ob der Freibetrag nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mehrfach (also bei der Ersatzforderung jedes Leistungsträgers) anzuerkennen ist. Der Freibetrag ist in Bezug auf die Person des verstorbenen Leistungsempfängers (Erblassers) bzw. die für ihn erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Formulierung des 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die den Freibetrag von 1.700,00 übersteigenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt (und nicht des jeweils zuständigen Trägers) vom Erben zu ersetzen. Das bedeutet zunächst, dass der Freibetrag lediglich einmal von der Summe der von mehreren SGB II-Trägern innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen ist. 51 In der Praxis bedingt dies aber auch eine Absprache der kostenersatzberechtigten Leistungsträger. Sachgerecht wäre in entsprechenden Fällen die Quotierung des Freibetrages im Verhältnis der jeweils erbrachten Leistungen. Hat der Verstorbene dagegen innerhalb der letzten zehn Jahre nicht nur Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, sondern auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, kommt den Erben neben dem Freibetrag nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch der Freibetrag nach 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages nach 85 Abs. 1 SGB XII) zu Gute, da die jeweiligen Kostenersatzforderungen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu stützen sind. 52 Daneben kommt eine Quotierung der jeweiligen Kostenersatzforderungen in Betracht, sofern im Einzelfall die Höhe des Nachlasses geringer ist als die Gesamtsumme der für den Erblasser innerhalb der 10-Jahresfrist erbrachten Leistungen mehrerer Grundsicherungsträger. Beispiel: Herr D (63 Jahre alt) hinterlässt nach seinem Tod seiner Tochter ein Barvermögen in Höhe von 4.400,00 (nach Abzug der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung). Umzugsbedingt hat Herr D innerhalb der letzten 10 Jahre von zwei Leistungsträgern Arbeitslosengeld II bezogen, wobei das Barvermögen zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten der Freibetragsregelung des 12 Abs. 2 SGB II unterlag. Die für Herrn D erbrachten Leistungen belaufen sich auf ,00 (Jobcenter der Stadt A) bzw ,00 (Jobcenter der Stadt B). Lösung: Die Kostenersatzpflicht nach 35 SGB II ist auf die Höhe des (Netto)Nachlasses begrenzt hier also auf 4.400,00. Da dieser Betrag geringer ist als die Gesamtsumme der von beiden Trägern erbrachten Leistungen, kommt eine Quotierung der Kostenersatzforderungen im Verhältnis ¾ zu ¼ in Betracht. Damit hat das Jobcenter der Stadt A einen Kostenersatzanspruch von 3.300,00 (3/4 von 4.400,00 ) und das Jobcenter der Stadt B einen Kostenersatzanspruch von 1.100,00 (1/4 von 4.400,00 ) gegen die Tochter des Erblassers. Der Freibetrag nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II wirkt sich in dieser Konstellation auf die Höhe der jeweiligen Ersatzforderungen nicht aus. 6.5 Die Heranziehung des Erben eines fiktiv Hilfebedürftigen Ein weiteres Problem besteht hinsichtlich der Frage, ob eine Kostenersatzforderung auch gegen den Erben eines fiktiv Hilfebedürftigen in Betracht kommen kann also in den Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Partner oder Elternteil) über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, das seinen individuellen Bedarf zwar vollständig abdeckt, jedoch nicht ausreicht, um den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu decken. In entsprechenden Fällen fingiert die Regelung des 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II die Hilfebedürftigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zur Einsatzverpflichtung im Rahmen des 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Auffassung vertreten, dass nur das Einkommen oder Vermögen des selbst nicht hilfebedürftigen Partners oder Elternteils berücksichtigt werden könne, dass dieser für die Deckung des eigenen Bedarfs nicht benötigt. Wird dagegen derjenige, der sich selbst helfen könne, verpflichtet, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch selbst auf staatliche Hilfe angewiesen 51 Ähnlich auch Fügemann in Hauck/Noftz, Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar, Loseblatt, Rn. 65 zu 35 SGB II. 52 Ähnlich auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 18. Auflage, Rn. 14 zu 102 SGB XII.

12 14 info also 1/2013 sei, verstoße dies gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. 53 Die gesetzliche Fiktion des 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II und die Zurechnung des Einkommens nach der sog. Bedarfsanteilsmethode wird vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß angesehen. Die gegenteilige Auffassung übersehe, dass dem individuell Nichthilfebedürftigen sogar noch ein Leistungsanspruch nach dem SGB II zugestanden werde. Das verfassungsrechtliche Problem läge mithin allenfalls in der Kürzung der Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Diese Rechtsfolge ist jedoch zumindest solange hinzunehmen, als es sich um eine funktionierende Bedarfsgemeinschaft handelt, in der bewilligte Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen. Verfassungswidrig könnten allenfalls sonstige an das Merkmal der (fiktiven) Hilfebedürftigkeit anknüpfende Rechtsfolgen auf der Pflichtenseite sein. 54 Den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken kann aber auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Zweite Buch Sozialgesetzbuch in erster Linie ein Arbeitsmarktgesetz ist. Die zentrale Zielsetzung besteht darin, durch intensive Beratung und Betreuung die Integrationschancen der betroffenen Leistungsempfänger 53 Vgl. BVerwG vom C 37.97, BVerwGE 108, 36 = ZfSH/SGB 1999, 279 = NDV-RD 1999, Vgl. BSG, Urteil vom B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = NDV-RD 2007, 3 = FEVS 58, 259. in ungeförderte Beschäftigungsverhältnisse zu verbessern. Durch einen möglichen Leistungsanspruch nach dem SGB II (ggfs. auch über die Fiktion des 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) ergeben sich für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in der Regel auch Vorteile im Hinblick auf eine mögliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (z. B. durch das Einstiegsgeld, durch die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen oder durch die Inanspruchnahme flankierender psychosozialer Betreuungsleistungen). Die Fiktion des 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II führt im Ergebnis nicht dazu, dass nur die Bedarfsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit anspruchsberechtigt wäre. Vielmehr ist jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anspruchsberechtigt in Höhe des auf ihn entfallenden (und nach der Zurechnung des Einkommens über die Bedarfsanteilsmethode ungedeckten) Bedarfs und ggfs. auch Schuldner einer etwaigen Ersatzforderung bei unrechtmäßig erbrachten Leistungen. 55 Das einkommensstarke Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf fiktiv hilfebedürftig, aber de facto leistungsberechtigt. Vor diesem Hintergrund ist nach der hier vertretenen Auffassung auch der fiktiv Hilfebedürftige eine Person i. S. des 35 Abs. 1 SGB II, die Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, so dass auch in derartigen Fällen der Erbe unter den übrigen Voraussetzungen zum Kostenersatz heranzuziehen ist. 55 Ebd.. Zur geplanten Abschaffung der Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von PKH bei Nichterreichen des Berufungs - streitwertes in der Hauptsache Claus-Peter Bienert* 1 Das hier besprochene Thema war bereits Gegenstand eines Aufsatzes von Udo Geiger 2 und des Verfassers 3. Aktuelle Bestrebungen des Gesetzgebers, in diesem Bereich zu Lasten der Rechtsschutz-Suchenden Rechtsklarheit zu schaffen, rechtfertigen eine erneute Betrachtung. 1. Das Problem Das Problem soll anhand eines einfachen Falles erläutert werden. Der hilfebedürftige Kläger wendet sich im Bereich * Dr. Claus-Peter Bienert ist Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2 info also 2010, S SGb 2010, S. 401; vgl. zum Thema im Übrigen auch Röhl, jurispr- SozR 6/2012 Anm. 6. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen einen Leistungsbescheid des zuständigen Grundsicherungsträgers. Mit seiner Klage begehrt er für den streitigen sechsmonatigen Leistungszeitraum die Gewährung von um 100,- Euro monatlich höheren Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Er beantragt bei dem Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), die das Sozialgericht durch Beschluss mit der Begründung ablehnt, der Klage kämen im Sinne des 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu. Gegen die Ablehnung seines PKH-Antrags legt der Kläger Beschwerde ein. Wäre eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, könnte der Kläger Berufung nur nach Zulassung derselben einlegen. Denn die Berufung bedarf gemäß 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt,

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