Reglement über das Weiterbildungsprogramm in. in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft,

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1 Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft (Certificate of Advanced Studies und Master of Advanced Studies) Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bem, gestützt auf Artikel 7 bis 10 des Statuts der Universität Bern vom 17. Dezember 1997 (Universitätsstatut, UniSt) und Artikel 11 des Weiterbildungsreglements vom 30. Januar 2001 (Weiterbildungsreglement, WBR), nach Anhörung der Weiterbildungskommission, und la Section d'histoire de la Faculte des lettres de /'Universite de Lausanne conformement e. I'art. 2 de la Loi sur l'universite de Lausanne (LUL), e. I'article 1 er du Reglement interne (RI) de l'universite de Lausanne et au Reglement interne de la Fondation pour la formation continue universitaire lausannoise de l'universite de Lausanne beschliessen: 1. Allgemeines Gegenstand Verantwortung Zusammenarbeit Art. 1 Dieses Reglement ordnet das berufsbegleitende Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft, das vom Historischen Institut der Universität Bern und der Section d'histoire de la Faculte des lettres de l'universite de Lausanne gemeinsam angeboten wird. Es hat die Erteilung des Certificate of Advanced Studies in Archival, Library and Information Science Universität Bern - Universite de Lausanne (im Folgenden ZertifikaQ und des Titels Master of Advanced Studies in Archival, Library and Information Science Universität Bern - Universite de Lausanne (im Folgenden MAS) zum Gegenstand, ebenso die für deren Erteilung erforderlichen Voraussetzungen und die Organisation des Weiterbildungsprogramms. Art. 2 Das Weiterbildungsprogramm wird unter der Verantwortung der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern, Historisches Institut, und der Faculte des lettres de l'universite de Lausanne, Section d'histoire, von der Programmleitung (betr. Organisation vgl. Art. 22 bis 24) durchgeführt. Art. 3 Für die Gestaltung des Weiterbildungsprogramms kann mit anderen Bildungsinstitutionen und weiteren Kooperationspartnern im In- und Ausland zusammengearbeitet werden. Vorbehalten bleiben von der Universitätsleitung zu unterzeichnende Kooperations- Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft 1/10

2 vereinbarungen. 2. Curriculum und Qualitätssicherung Adressatinnen und Adressaten Ziele Art.4 Das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft richtet sich an Personen mit einem Hochschulabschluss, welche eine höhere Funktion in einer sogenannten ABD-Institution (Archiv, Bibliothek oder Dokumentationsstelle) bzw. im Informationsmanagement einer Verwaltung oder eines Unternehmens anstreben oder bereits ausüben. Art.5 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwerben bzw. verbessern ihre Kompetenzen, komplexe Steuerungsfunktionen im ABD- und im Informationsmanagement-Bereich zu erfüllen. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erweitern ihre Fähigkeiten, die Fach-, Entwicklungs- und Führungsaufgaben wirkungsvoll und effizient wahrnehmen zu können. 3Der Zertifikats kurs vermittelt Grundlagen und Grundbegriffe; er bildet die Grundstufe. Der Masterkurs vermittelt theoretische Vertiefung und praktische Anwendung; er bildet die Aufbaustufe. Struktur, Umfang Art. 6 1 Das Weiterbildungsprogramm ist berufsbegleitend konzipiert und erlaubt zwei Abschlüsse: a b Certificate of Advanced Studies in Archival, Library and Information Science (20 ECTS-Punkte), Master of Advanced Studies in Archival, Library and Information Science (60 ECTS-Punkte). 2Das Weiterbildungsprogramm besteht aus drei thematischen Blöcken. Der erste thematische Block im Umfang von 16 ECTS Punkten bildet die Grundstufe, die beiden folgenden Blöcke im Umfang von insgesamt 32 ECTS-Punkten bilden die Aufbaustufen I und Jeder der drei thematischen Blöcke ist in Module im Umfang von 3 bis 5 ECTS-Punkten aufgeteilt. Jeder Block wird mit einer Leistungskontrolle abgeschlossen. 4Das Weiterbildungsprogramm wird durch eine Zertifikats- bzw. eine Masterarbeit abgeschlossen. Die Zertifikatsarbeit entspricht 4 ECTS-Punkten und die Masterarbeit 10 ECTS-Punkten. 5Das Weiterbildungsprogramm mit dem Abschlussziel Certificate of Advanced Studies umfasst den ersten thematischen Block sowie die Zertifikatsarbeit. Mit Zustimmung der Programmleitung kann anstelle von Modulen des ersten thematischen Blocks der Besuch einzelner Module der übrigen thematischen Blöcke für das Zertifikat anerkannt werden, wenn die im Studienplan verlangten Vorkenntnisse nachgewiesen werden. 6Das Weiterbildungsprogramm mit dem Abschlussziel Master of Advanced Studies umfasst alle drei thematischen Blöcke, die Masterarbeit sowie ein Praktikum von 20 Tagen (2 ECTS-Punkte). Eine Zertifikatsarbeit entfällt. Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft 2110

3 7Das Weiterbildungsprogramm mit dem Abschlussziel Master of Advanced Studies dauert zwei Jahre, Die Studienleitung kann Teilnehmenden auf Gesuch hin die Studienzeit um maximal zwei weitere Jahre verlängern. Praktikum Studienplan Lehrpersonal Sprache Didaktische Prinzipien Qualitätssicherung und Reporting Art. 7 1 Das Praktikum ist in einer ABO-Institution bzw. im Informationsmanagement einer Verwaltung oder eines Unternehmens zu absolvieren. Es darf nicht im selben Typus von Institution stattfinden, in dem die bisherige Praxiserfahrung erworben worden ist. 2Die im Praktikum gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen werden in Form eines schriftlichen Berichtes dargestellt und reflektiert. Art. 8 Der Studien plan wird von der Programmleitung beschlossen und von der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern sowie der Faculte des lettres und der Fondation pour la formation continue universitaire lausannoise de l'universite de Lausanne genehmigt. Auf der Grundlage des Studien plans erarbeitet die Studienleitung das Studienprogramm. Dieses wird von der Programmleitung verabschiedet. Art. 9 Für die Durchführung des Weiterbildungsprogramms werden als Dozentinnen und Dozenten neben Angehörigen von schweizerischen und ausländischen Hochschulen weitere qualifizierte Expertinnen und Experten beigezogen. Art. 10 Unterrichtssprachen sind Deutsch, Französisch und Englisch. Die Verantwortlichen sorgen für ein angemessenes Verhältnis zwischen den Unterrichtssprachen. Art. 11 Die Veranstaltungen berücksichtigen in Inhalt und Form so weit möglich die Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Ihr Fachwissen und ihre Erfahrungen fliessen in den Lehr-Lern Prozess ein. Neben der Vermittlung von Expertenwissen soll auch der Austausch unter den Teilnehmenden Raum haben. Wegweisend ist eine Kultur des Dialogs. Art. 12 Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen begleitet. Die entsprechenden Erkenntnisse werden bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksichtigt. Die Programmleitung erstattet der Philosophischhistorischen Fakultät und der Weiterbildungskommission der Universität Bern sowie der Section d'histoire de la Faculte des lettres periodisch Bericht. 3. Zulassung Voraussetzungen Art. 13 1Für die Zulassung zum Weiterbildungsprogramm sind die folgenden Bedingungen kumulativ zu erfüllen: a Master oder äquivalenter Abschluss (Universität, Fachhochschule), b Praxiserfahrung in einer ABO-Institution bzw. im Informationsmanagement einer Verwaltung oder eines Unternehmens, deren Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft 3/10

4 Umfang einer VOlIzeitanstellung während 3 Monaten entspricht. 2Aufgrund ihres Bewerbungsdossiers können ausnahmsweise Personen mit einem Bachelor und ausreichender Berufserfahrung oder mit einer als gleichwertig beurteilten Ausbildungsstufe zugelassen werden. Über die ausnahmsweise Zulassung bzw. zuvor zu absolvierende Kurse entscheidet die Programmleitung. 3Die Praxiserfahrung kann auf Antrag und mit Bewilligung der Programmleitung auch während des Weiterbildungsprogramms erworben werden, muss aber vor Abschluss des Programms beendet sein. Diese Praxiserfahrung wird nicht als Praktikum gemäss Artikel 7 angerechnet. Teilnehmendenzahl Auswahl Immatrikulation Art. 14 Das Weiterbildungsprogramm wird durchgeführt, wenn aufgrund der eingegangenen Anmeldungen dessen Finanzierung gewährleistet ist. Die Programmleitung kann die Teilnehmendenzahl beschränken. Art Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die verfügbaren Plätze, so entscheidet die Programmleitung über die Zulassung. 2Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in das Weiterbildungsprogramm. Art. 16 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des MAS werden an der Universität Bern als Weiterbildungsstudierende irnrnatrikuliert. 4. Leistungskontrollen und Abschluss Präsenz Leistungskontrollen Zertifikats- bzw. Masterarbeit Art. 17 Die Präsenzveranstaltungen sind erfolgreich absolviert, wenn sie zu mindestens 80% besucht wurden. Absenzen über 20% der Modulzeiten müssen kompensiert werden, damit die entsprechenden ECTS-Punkte anerkannt werden können. Art Für den Abschluss der Grundstufe mit dem Zertifikat sind Leistungen im Umfang von 20 ECTS-Punkten aus dem thematischen Block 1 inklusive Zertifikatsarbeit nachzuweisen. 2Für den Abschluss mit dem MAS sind Leistungen im Umfange von 60 ECTS-Punkten inklusive der bestandenen Leistungskontrollen aus den drei thematischen Blöcken und inklusive der Masterarbeit nachzuweisen. Die Programmleitung legt Form und Bedingungen dieser Leistungskontrollen im Studienprogramm fest. 3Die Leistungskontrollen werden in der Regel durch Lehrpersonen des Weiterbildungsprogramms an hand der Skala gemäss Artikel 20 bewertet. Nicht bestandene Leistungskontrollen können einmal wiederholt werden. Art Die Zertifikats- bzw. Masterarbeit ist eine anwendungsoder grundlagenorientierte Arbeit in deutscher, französischer oder englischer Sprache. Mit dieser Arbeit zeigen die Absolventinnen und Absolventen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer gegebenen Frist ihr erworbenes Wissen anzuwenden und einen eigenständigen und reflektierten Beitrag in der Archiv-, Bibliotheks- und Informati- Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft 4/10

5 onswissenschaft zu leisten. 2Die Masterarbeit hat den Anforderungen an eine wissenschaftliche Publikation zu genügen. Sie soll prinzipiell publizierbar sein, Ausnahmen sind der Studienleitung zu beantragen. 30ie Zertifikats- bzw. Masterarbeit muss am Schluss die nachstehende, datierte und unterschriebene Erklärung in der Sprache, in der die Arbeit abgefasst ist, enthalten: "Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle SteIlen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls der Senat der Universität Bem und die Direktion der Universität Lausanne zum Entzug des aufgrund dieser Arbeiten verliehenen Titels berechtigt sind." 4Die Zertifikats- bzw. Masterarbeit kann unter Angabe der Arbeitsteilung zu zweit durchgeführt werden. 5Die wissenschaftliche Leitung der Zertifikats- bzw. Masterarbeit obliegt einem Hochschuldozenten bzw. einer Hochschuldozentin aus dem Lehrkörper des Weiterbildungsprogramms. Dieser bzw. diese begleitet die Arbeit und beurteilt sie nach deren Fertigstellung in Form eines Gutachtens. Die Programmleitung kann auch andere Personen aus dem Lehrkörper des Weiterbildungsprogramms als wissenschaftliche Leiter bzw. Leiterinnen zulassen. 6Die Programm leitung kann das Gutachten durch eine ermächtigte Person überprüfen lassen oder ein Zweitgutachten in Auftrag geben. 7Die Programmleitung entscheidet über die Bewertung der Zertifikats- bzw. Masterarbeiten an hand des Gutachtens und eines allfälligen Zweitgutachtens. BDer Abgabetermin der Zertifikats- bzw. Masterarbeit ist im Studienprogramm geregelt, er ist auf Antrag an die Studienleitung verlängerbar. 9Die Programmleitung gibt Richtlinien für die Zertifikats- bzw. Masterarbeiten vor. 10Die Absolventinnen und Absolventen stellen die Masterarbeit in einer Schlussveranstaltung vor. Bewertung Art Der Bewertung der drei Leistungskontrollen und der Zertifikats- bzw. Masterarbeit liegt die folgende Bewertungsskala zugrunde: Note Prädikat 6 Ausgezeichnet 5,5 Sehr gut 5 Gut 4,5 Befriedigend 4 Genügend Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft 5/10

6 3,5 Ungenügend 3; 2,5; 2; 1,5; 1 Schlecht 2Eine LeistungskontrOlle und die Zertifikats- bzw. Masterarbeit geiten als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. 3Die Gesamtnote des Zertifikats setzt sich je zur Hälfte zusammen aus der Note für die Leistungskontrolle und der Note für die Zertifikatsarbeil. 4Die Gesamtnote des MAS setzt sich je zur Hälfte zusammen aus der Note für den Durchschnitt der Leistungskontrollen und der Note für die Masterarbeil. 5Die Gesamtnote wird wie folgt gerundet: 5.75 bis 6.00 Note bis< 5.75 Note bis< 5.25 Note bis< 4.75 Note bis <4.25 Note bis <4 Note bis< 3.25 Note bis< 2.75 Note bis< 2.25 Note bis< 1.75 Note bis< 1.25 Note 1 Titel Art. 21 l Für die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildungsprogramms wird das Certificate of Advanced Studies in Archival, Library and Information Science bzw. der Titel Master of Advanced Studies in Archival, Library and Information Science, Universität Bem - Universite de Lausanne (MAS ALlS) verliehen. 2Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Sem und die Fondation pour la formation continue universitaire lausannoise de l'universite de Lausanne verleihen den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen das Zertifikat, wenn alle Voraussetzungen im Umfange von mindestens 20 ECTS-Punkten wie folgt erfüllt sind: a ausreichende Präsenz an den obligatorischen Veranstaltungen (Art. 17), b bestandene Zertifikatsarbeit (Art. 19), c Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Studiengang. 3Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Sem und die Direktion der Universität Lausanne verleihen den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Mastertitel, wenn alle Voraussetzungen im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten wie folgt erfüllt sind: a ausreichende Präsenz an den obligatorischen Veranstaltungen (Art. 17), b absolviertes Praktikum und Praktikumsbericht (Art. 7), c drei bestandene Leistungskontrollen (Art. 18), Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-. Bibliotheks- und Infonnationswissenschaft 6/10

7 d bestandene Masterarbeit (Art. 19), e Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Studiengang. 4Die Zertifikats- bzw. Masterurkunde wird vom Dekan oder der Dekanin der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern und vorn Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Programrnleitung unterzeichnet. Seitens der Universität Lausanne unterzeichnet bei der Zertifikatsurkunde der Direktor oder die Direktorin des Centre de formation continue und bei der Masterurkunde der Rektor oder die Rektorin. 5Ein Zusatzdokument (Diploma Supplement) gibt Aufschluss über die Qualifikation, den Inhalt und den Umfang der Studienleistungen. 6Der Titel gemäss Absatz 1 allein berechtigt nicht zur Zulassung zu den ordentlichen Studien oder zum Doktorat an der Universität Bern. 7Die Teilnahme an Modulen wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Bei Vorliegen der nötigen Leistungskontrollen werden die entsprechenden ECTS-Punkte ausgewiesen. 5. Teilnahmebeiträge Festsetzung, Fälligkeit und Rückerstattung der Teil nahmebeiträge Art. 22 1Die Programmleitung setzt die Teilnahmebeiträge für das Weiterbildungsprogramm so fest, dass dieses selbst tragend durchgeführt werden kann. 2Die Teilnahmebeiträge für den Abschluss MAS liegen im Rahmen von 15'00 bis 30'000 Franken, diejenigen für den Abschluss Zertifikat im Rahmen von 6'000 bis 10'000 Franken. 3Die Teilnahmebeiträge sind ratenweise im Voraus zu bezahlen. 4Ein Rückzug der Anmeldung vor dem Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Kursgeld in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Kursgelder werden nicht zurückerstattet. Wenn für die abgemeldete Person ein Ersatz gefunden werden kann, wird ein Verwaltungskostenanteil von 100 Franken in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer Annullationskostenversicherung ist den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern überlassen. 6. Organisation Aufgaben der Programm Art. 23 1Die Programmleitung ist dem Historischen Institut der Uni- versität Bern zugeordnet und trägt im Auftrag der Philosophischhistorischen Fakultät der Universität Bern und der Section d'histoire de la Faculte des lettres de l'universite de Lausanne die wissenschaftliche, finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung des Weiterbildungsprogramms. leitung 21m einzelnen übernimmt sie folgende Aufgaben: a Sie genehmigt das von der Studienleitung ausgearbeitete Stu- Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks und Informationswissenschaft 7/10

8 dienprogramm und den Ausführungsplan. b Sie genehmigt die Vorschläge der Studienleitung für die Lehrpersonen sowie die weiteren Beteiligten (für Konzeption, Organisation usw.). c d Sie genehmigt das Budget und legt damit insbesondere auch die Höhe der Teilnahmebeiträge fest. Sie entscheidet über die Zulassung. e Sie bestimmt auf Vorschlag der Teilnehmenden die Begleitung der Zertifikats- bzw. Masterarbeiten und entscheidet über deren Bewertung. f Sie entscheidet über die Verleihung der Titel. 9 Sie sorgt für die Qualitätssicherung und das Reporting. h Sie entscheidet über die Fortentwicklung des Weiterbildungsprogramms und das Angebot weiterer Veranstaltungen. i Sie entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, vorbehältlich der von der Universitätsleitung zu unterzeichnenden Kooperationsvereinbarungen. k Sie erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. 3Sie nimmt im Übrigen alle Aufgaben wahr, die ihr das vorliegende Reglement zuweist oder für deren Erfüllung das Reglement kein anderes Organ vorsieht. Sie kann einzelne ihrer Aufgaben delegieren. Zusammensetzung der Programmleitung Art. 24 1Die Programmleitung setzt sich zusammen aus: a einem Direktor oder einer Direktorin des Historischen Instituts der Universität Bern als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender, b einem Vertreter oder einer Verteterin der Section d'histoire de la Faculte des lettres de l'universite de Lausanne als Stellvertreter oder Stellvertreterin des bzw. der Vorsitzenden, c einem Vertreter oder einer Vertreterin der Studienleitung (operative Leitung), d je einem Vertreter oder einer Vertreterin der beteiligten universitären Weiterbildungsstellen, e mindestens einem Vertreter oder einer Vertreterin aus den Berufsfeldern Archiv, Bibliothek und Dokumentation. Diese Mitglieder sind stimmberechtigt. Mit beratender Stimme nehmen auch die übrigen Mitglieder der Studienleitung an den Sitzungen teil. 2Die Programmleitung kann weitere Mitglieder mit Antragsrecht aufnehmen. Sie kann insbesondere Lehrpersonen oder Studierende zu ihren Sitzungen einladen. 3Die Programmleitung wird durch die Trägerschaft für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 4Die Programm leitung konstituiert sich selbst. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf dem Korrespon- Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft 8/10

9 denzweg gefasst werden. Studienleitung Beirat Art Die Programmleitung bezeichnet die Studienleitung für die operative Leitung des Programms. 2Die Studienleitung a organisiert die Ausschreibung und Durchführung des Weiterbildungsprogramms und der Abschlussarbeiten, b erarbeitet das Budget und überwacht dessen Einhaltung, c berät die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Studienfragen, d sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit und die Pflege der Beziehungen zu den Arbeitgebern, insbesondere zu den Berufsverbänden des ABD-Bereichs und den Partnerinstitutionen, e übernimmt weitere Aufgaben, die von der Programmleitung definiert werden. Art. 26 Die Programmleitung kann zur Verstärkung der Beziehungen zu den Arbeitgeberkreisen, zur fachlichen und finanziellen Unterstützung sowie für weitere Aufgaben einen Beirat einsetzen. 7. Rechtspflege Rechtspflege Art Verfügungen das Weiterbildungsprogramm betreffend werden vom zuständigen Organ der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bem erlassen. 2Verfügungen der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern bzw. ihres Dekans oder ihrer Dekanin, die aufgrund dieses Reglements und seiner Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der Universität Bern angefochten werden. 3Bei Entscheidungen der Programm leitung, welche die Teilnehmenden nachteilig in ihrer RechtssteIlung betreffen, kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt eine anfechtbare Verfügung des Dekans verlangt werden. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Art Ein in den Jahren 2004 bis 2006 abgeschlossenes Zertifikat in Archiv- und Informationswissenschaft der Universität Lausanne wird als abgeschlossener thematischer Block 1 angerechnet. 2Für die Absolventinnen des Weiterbildungsprogramm mit Start 2008 gilt bis zu ihrem Studienabschluss das Reglement vom 18. Dezember 2006 und 23. Januar Reglement über das Weiterbildungsprogramm in Archiv-, Bibliotheks und Informationswissenschaft 9/10

10 Inkrafttreten Art Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 18. Dezember 2006 und 23. Januar 2007 und tritt auf den 1. März 2010 in Kraft. 2Änderungen dieses Reglements bedürfen der Zustimmung bei der Universitäten. Von der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern beschlossen: sern,s. I. ~1 0 Die Dekanin: ir.,on n ~ \[,,-0(Y,D~ --y...-. ß Prof. Dr. K. Kolmar-Paulenz ~ Vom Senat der Universität Bern genehmigt: Lausanne, Von der Faculte des lettres de l'universite de Lausanne beschlossen: ~.~e[ DeJregin I (. &~'~0J Prof. Anne Sielman S;rhchez Lausanne, 'k_ 02._1", Von der Universität Lausanne genehmigt Der Rektor ~ ~ Prof. Dominique Arlettaz Reglement über das Weiterbildungsprogramm In Archiv-, Bibliotheks- und Informationswissenschaft 10/10

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