Inhaltsverzeichnis: 1. Hinweis auf geänderte / neue Vordrucke. 2. Auswirkungen der Gesundheitsreform auf KVdR

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1 Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Ihre Ansprechpartner: im Bereich Service und Steuerung der Abteilungsleitung Hildegard Helten Telefon Telefax im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax und das jeweilige Service-Zentrum 30. Mai 2007 Fachliche Information 05 / 2007 Inhaltsverzeichnis: 1. Hinweis auf geänderte / neue Vordrucke 2. Auswirkungen der Gesundheitsreform auf KVdR

2 1. Hinweis auf geänderte / neue Vordrucke Wie bereits mitgeteilt wurden u.a. die Vordrucke R100, R110, R240, R500, R610 und R820 unter Berücksichtigung der Rechtsänderungen, die sich durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ergeben neu aufgelegt. Beachten Sie bitte, dass der Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung (R 820) in die Rentenantragsvordrucke R100 (13.2), R500 (14.2) und R610 (9.2) integriert wurde. Wird ein Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, kreuzen Sie bitte die entsprechende Frage im Antrag mit ja an und beantworten die dazugehörigen Unterpunkte; -R100 (13.2), R500 (14.2) und R610 (9.2)-. Der Vordruck R 820 wird dann nicht mehr benötigt. Sofern die Vorversicherungszeit (9/10 Belegung) vielleicht nicht erfüllt ist, beantragen Sie bitte ebenfalls vorsorglich einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Wird ein Zuschuss zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen beantragt, ist der Vordruck R 821 erforderlich (nicht mehr der Vordruck R820). R240 Bitte beachten: Die Anhebung der Regelaltersgrenze für ab 1947 geborene hat Auswirkungen auf die Bezugsdauer von Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten sowie auf die Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten. Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Zu den Altersrenten kann grundsätzlich erst nach Erreichen der Regelaltergrenze unbegrenzt hinzuverdient werden. Je nachdem, ob Vertrauensschutz vorliegt oder nicht wird die Regelaltersgrenze mit dem 65. Lebensjahr oder später erreicht. Daher ist es wichtig, dass Sie bei allen Anträgen auf Versichertenrente ( Ausnahme zur Zeit noch: Regelaltersrente und Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres) sowie bei Anträgen auferziehungsrente und Kontenklärung den neuen Vordruck R240 beifügen. Auch bei einem Rentenantrag wegen Erwerbsminderung ist der Vordruck R240 beizufügen, wenn der Versicherte vor dem geboren ist.

3 2. Auswirkungen der Gesundheitsreform auf KVdR Am ist das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)" vom verkündet worden (BGBl. I S. 378). Die hierin enthaltenen gesetzlichen Neuregelungen betreffen in erster Linie das Leistungsrecht und das Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden in weiten Teilen erst zum in Kraft treten. Für die gesetzliche Rentenversicherung ergeben sich aus dem Gesetz Auswirkungen vor allem im Bereich der Rehabilitation, des Beitragseinzugs sowie der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Im Folgenden werden ausschließlich Änderungen dargestellt, die im Zusammenhang mit der Durchführung der KVdR von Interesse sind. Erweiterung des krankenversicherungspflichtigen Personenkreises Bereits mit Wirkung vom an wurde mit der neu geschaffenen Vorschrift des 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für Personen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, die bislang keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind oder bisher nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn sie üben eine Erwerbstätigkeit aus, bei der eine Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt (zum Beispiel eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit). Diese Versicherungspflicht ist sämtlichen Versicherungen gegenüber (Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung) nachrangig; sie ist zudem für Personen ausgeschlossen, die bereits als Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII einen Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit haben ( 5 Abs. 8a SGB V). Über den Eintritt der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie über deren Beginn entscheidet die zuständige Krankenkasse. Dabei ist zunächst die Zuständigkeit der Krankenkasse, bei der die betroffenen Personen zuletzt versichert waren (oder deren Rechtsnachfolgerin), gesetzlich vorgegeben. Nur wenn zuvor bei keiner gesetzlichen Krankenkasse eine Mitgliedschaft bestand, kann die Krankenkasse von Beginn an frei gewählt werden ( 174 Abs. 5 SGB V). Die nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherten Personen müssen ihre Beiträge - mit Ausnahme der Beiträge aus Arbeitsentgelt und Rente - alleine tragen; die Beitragsbemessung richtet sich nach den für freiwillig Versicherte geltenden Grundsätzen. Bezieht ein nach dieser Vorschrift Versicherungspflichtiger allerdings eine Rente, trägt der Rentenversicherungsträger - wie bei allen anderen Versicherungspflichtigen auch - die nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse bemessenen Beiträge aus der Rente zur Hälfte ( 249a SGB V).

4 Erweiterter Zugang zur privaten Krankenversicherung Personen, die bislang keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur deshalb nicht erfüllen, weil sie zuletzt privat krankenversichert gewesen sind oder die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift aufgrund der Art ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen ist sind in der Zeit vom bis zum berechtigt, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsschutz im Standardtarif abzuschließen. Das Versicherungsunternehmen darf weder den Vertragsabschluss ablehnen noch Risikozuschläge verlangen. Beihilfeberechtigte, die bisher noch keine die Beihilfe ergänzende private Versicherung besaßen, können ebenfalls den Abschluss eines solchen Vertrages fordern. Vom an besteht für diesen Personenkreis dagegen nicht mehr nur die Berechtigung, sondern sogar die Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages ( 178a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag). Der Vertrag muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und muss von den Versicherungsunternehmen zu einem Basistarif angeboten werden. Für Personen, die ihrer dann bestehenden Verpflichtung zum Vertragsabschluss nicht nachkommen, sieht das Gesetz einen Prämienzuschlag vor. Änderungen im Krankenkassenwahlrecht Bereits vom an sind die bislang bestehenden, besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Knappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung entfallen. Von diesem Zeitpunkt an ist auch die Knappschaft eine für alle Versicherten ihres Kassenbezirks frei wählbare Krankenkasse Gleiches gilt - jedoch erst vom an - für die See-Krankenkasse. Vom an ist die Kündigung der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse auch für freiwillig Versicherte nur möglich, wenn sie die Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder eine anderweitige Absicherung ima Krankheitsfall (z. B. einen privaten Versicherungsvertrag) nachweisen Veränderte Beitragszahlung aus Renten Mit Wirkung vom an ist für die Bemessung der Beiträge aus der Rente - wie auch für alle anderen Einnahmearten (z.b. Arbeitsentgelt) - ein einheitlicher Beitragssatz maßgebend. Dieser allgemeine Beitragssatz wird von der Bundesregierung erstmals zum bestimmt, ggf. erforderliche Veränderungen sollen jeweils zum eines Jahres festgelegt werden und vom des jeweiligen Folgejahres an gelten. Die Rentenversicherungsträger werden im gleichen Umfang wie die Arbeitgeber an der Beitragstragung beteiligt. Ebenfalls vom an haben sie nach 249a SGB V die Hälfte des Beitrages zu tragen, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergibt. Den verbleibenden (0,9 Beitragssatzpunkte höheren) Beitragsanteil hat der Rentner selbst zu tragen. Damit ändert sich an der Verteilung der Beitragslast zwischen Rentner und Rentenversicherungsträger im Ergebnis nichts.

5 Hinsichtlich der Beitragszahlung werden sich auch vom an keine Änderungen ergeben. Die Rentenversicherungsträger behalten die Beitragsanteile des Rentenberechtigten weiterhin bei Zahlung der Rente ein und zahlen sie - zusammen mit ihrem eigenem Anteil - für die Krankenkassen an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese leitet die Beiträge ab an den vom Bundesversicherungsamt verwalteten Gesundheitsfonds weiter. Zuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung Nach 106 SGB VI bemisst sich der Zuschuss - für freiwillig und privat krankenversicherte Rentner gleichermaßen - zukünftig nach der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung ( 241 SGB V). Wegen der Bezugnahme auf 241 SGB V ist der von der Bundesregierung festzulegende allgemeine Beitragssatz der Zuschussberechnung erstmals mit Wirkung ab zu Grunde zu legen, evtl. Veränderungen des Beitragssatzes werden - wie bei den pflichtversicherten Rentnern - jeweils vom eines Kalenderjahres an gelten. Der zu einer privaten Krankenversicherung gezahlte Zuschuss ist weiterhin auf die Hälfte der Aufwendungen des Rentners für diese Versicherung zu begrenzen. Einführung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages Soweit der Finanzbedarf einer gesetzlichen Krankenkasse durch die Zuweisungen, den diese vom an je Versicherten aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht gedeckt werden kann, besteht die Möglichkeit der Erhebung eines - der Höhe nach begrenzten - zusätzlichen Beitrages von ihren Versicherten ( 242 SGB V). Die Gestaltung des Zusatzbeitrages (als Pauschale oder durch Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen) bleibt der jeweiligen Krankenkasse selbst überlassen. Die Erhebung des Zusatzbeitrages obliegt ebenso wie evtl. Prämienzahlungen der zuständigen Krankenkasse, die Rentenversicherungsträger sind hier ausdrücklich nicht beteiligt Freundliche Grüße Dietmar Laubenstein

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