1. Pensionsinformation 2011 Pensionen Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht:
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- Edmund Brandt
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1 KOBV Nachrichtendienst Was ist NEU 2011! In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über: 1. Pensionsinformation Rezeptgebühr 3. Heilbehelfe - Kostenanteil 4. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten 5. Service Entgelt für die e-card 6. Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt 7. Pflegegeld 8. Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen 9. Ausgleichstaxe 10. Normverbrauchsabgabe 11. Reisekostenersatz 1. Pensionsinformation 2011 Pensionen Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht: bis 2.000,--... um 1,2 % mehr als 2.000,-- bis zu 2.310,--... von 1,2 % bis 0,0 % Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2010 werden erst ab 1. Jänner 2012 angepasst! Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der besten 23 Jahre ) beträgt ,94 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ,34 Richtsätze für Ausgleichszulagen Alters- und Invaliditätspensionen für Alleinstehende ,40 für Ehepaare ,56 Erhöhung für jedes Kind ,41 Witwen- und Witwerpensionen ,40 Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr Halbwaisen ,82 Vollwaisen ,17 Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr Halbwaisen ,56 Vollwaisen ,40
2 Höchstbeitragsgrundlage Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) monatlich ,-- Für Sonderzahlungen jährlich ,-- Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich ,-- Geringfügigkeitsgrenze Für ASVG Versicherte monatlich ,02 täglich... 28,72 für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ,02 für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ,78 2. Rezeptgebühr Die Rezeptgebühr wird um 0,10 Euro auf 5,10 Euro erhöht. Die Befreiung von der Rezeptgebühr gebührt Alleinstehenden mit einem Einkommen bis 793,40 und Ehepaaren mit einem Einkommen bis 1.189,56 monatlich. Chronisch Kranke sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens 912,41 Euro und als Ehepaare von höchstens 1.367,99 monatlich haben. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtes Kind um 122,41. Wenn ein Ausgedinge vorliegt (z.b. bei übergebener Landwirtschaft), sind die Einkommensgrenzen um 25 % bzw. 10% (bei erhöhtem Medikamentenbedarf) zu vermindern. Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet. (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent). Hinweis: Seit ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-card- System. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind 3. Heilbehelfe Kostenanteil Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens 28,-- und bei Sehbehelfen mindestens 84,--. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
3 4. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Rehabilitationsaufenthalten sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt: 7,-- täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 793,41 bis täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von bis 1.956,17 17,-- täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über 1.956,17 Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter 793,40) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. 5. Service Entgelt für die e-card Die Höhe des Service Entgeltes pro Jahr beträgt 10,--. Pensionisten, Rezeptgebührenbefreite und Kinder sind davon befreit. 6. Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr und Zuschuss zu Fernsprechentgelten Wesentliche Neuerungen ab Die Definition des Begriffes Fernsprechentgelt umfasst nunmehr nicht nur Sprachtelefoniedienste sondern Kommunikationsdienste und damit Sprach- und Datendienste, insbesondere auch den Internetzugang. Die technischen Voraussetzungen für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sind in Form einer technologieneutralen Umschreibung neu definiert. Damit sind in Hinkunft nicht nur das klassische Fax oder Schreibtelefon, sondern ebenso die Nutzung moderner PC- oder SMS-Dienste erfasst. Die Höchstbefreiungsdauer wurde nunmehr von drei auf maximal fünf Jahre verlängert. Weiters ist nach der neuen Regelung die Volljährigkeit des Antragstellers erforderlich und ist auch für Pflegegeldbezieher, sowie Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen das Haushaltsnettoeinkommens zu berücksichtigen. Aktuelle Einkommensgrenzen Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt mit 1 Person ,61 mit 2 Personen ,31 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person ,10 Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten,
4 Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Anbietern von Kommunikationsdiensten wählen: A1 Telekom Austria AG AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH mmc kommunikationstechnologie GmbH Multikom Austria Telekom GmbH Hutchison 3G Austria GmbH Orange Austria Telecommunication GmbH T-Mobile Austria GmbH Weitere Informationen: 7. Pflegegeld Beim Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 sind künftig die Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in diesen Stufen erhöht. Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt. Für Menschen, die bereits Pflegegeld der Stufen 1 und 2 beziehen oder beantragt haben, gelten die Änderungen nicht. Der ausgezahlte Betrag in der Pflegegeldstufe 6 beträgt aufgrund des besonderen pflegerischen Aufwands statt bisher Euro monatlich nunmehr Euro monatlich. Höhe der Pflegegelder 2011 Stufe 1 154,20 Stufe 2 284,30 Stufe 3 442,90 Stufe 4 664,30 Stufe 5 902,30 Stufe ,00 Stufe ,80 8. Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen Mit der Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, die nunmehr am in Kraft getreten ist, gilt der qualifizierte Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte bei Dienstverhältnissen, die ab neu begründet werden, erst nach 4 Jahren. Die Probezeit von
5 bisher 6 Monaten wurde somit auf 4 Jahre verlängert, wobei jedoch besondere Ausnahmeregelungen normiert wurden, und zwar für Arbeitsunfälle, Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns und für jene Fälle, in denen die Begünstigteneigenschaft innerhalb des Zeitraums von vier Jahren festgestellt wird. Weiters kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung dann erteilt werden, wenn dem/der DienstgeberIn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin /der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Künftig müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber vor Einbringung eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen. Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vom Bundessozialamt den Parteien die Durchführung einer Krisenintervention angeboten werden. 9. Ausgleichstaxe Die Ausgleichstaxe für die Nichteinstellung behinderter Menschen wird gestaffelt nach Unternehmensgröße erhöht. Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die die Einstellungspflicht von einem begünstigten Behinderten pro 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht erfüllen, müssen im Jahr 2011 für jede offene Pflichtstelle monatlich mindestens 226 Euro (im Jahr 2010: 223 Euro) zahlen. Hat der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte, steigt die Ausgleichstaxe auf 316 Euro pro offener Pflichtstelle, bei mehr als 400 Beschäftigten auf 336 Euro. Wie bisher wird der Betrag jährlich valorisiert. 10. Normverbrauchsabgabe (NoVA) Die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung entfällt. Als Ausgleich dafür wird der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von 153 Euro auf 190 Euro angehoben. 11. Reisekostenersatz Reisekostenersatz wird Menschen mit Behinderung für Untersuchungen aufgrund einer Ladung des Bundessozialamts, der Berufungskommission oder der Bundesberufungskommission nur mehr dann gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt. Mit freundlichen Grüßen KOBV Der Behindertenverband Präsident Mag. Michael SVOBODA
6 Verbandssekretärin Elisabeth Schrenk 1080 Wien, Lange Gasse 53 Tel. 01/ Fax 01/ Dw 12 Wien, am
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