MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 0564/2012, eingereicht von Marianne van Eck, niederländischer Staatsangehörigkeit, zu den verwaltungstechnischen Problemen in Zusammenhang mit der Gewährung einer Pflegeerlaubnis für ein niederländisches Kind in Deutschland 1. Zusammenfassung der Petition Die Petentin, die in Deutschland lebt, erhielt mit dem Einverständnis ihrer in den Niederlanden lebenden Tochter die Pflegeerlaubnis für ihr Enkelkind. Dies wurde im April 2011 von einem niederländischen Gericht bestätigt. Sie berichtet von den unzähligen grenzüberschreitenden verwaltungstechnischen Problemen, die hierdurch entstanden sind, und bringt ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass in einem Bereich, der das Wohl von Kindern betrifft, kein einheitliches Regelwerk vorliegt. Sie weist außerdem darauf hin, dass weder die niederländischen noch die deutschen Behörden eine endgültige Entscheidung über die Zahlung der Pflegebeihilfe getroffen haben und dass sie gezwungen war, einen Anwalt zu beauftragen, um die Formalitäten bewältigen zu können. Sie fordert das Europäische Parlament daher auf, einzugreifen und sicherzustellen, dass klare Regeln für minderjährige EU-Bürger aufgestellt werden, die in einem anderen Land als ihrem Heimatland in einer Pflegefamilie untergebracht werden. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 14. September Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 30. Januar 2013 Die Petentin ist niederländische Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Sie ist die Großmutter eines vierjährigen Kindes. Wegen diverser Schwierigkeiten, die von der CM\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 Trennung des Kindes von seinen Eltern herrühren, hat die niederländische Justiz dem niederländischen Jugendamt (Bureau Jeugdzorg) die Vormundschaft ( ondertoezichtstelling (OTS) ) für das Kind übertragen. Die Petentin legte mit Erfolg Beschwerde gegen den anschließenden Antrag des niederländischen Jugendamts ein, das Kind vorübergehend in einem Kinderheim unterzubringen, bis eine Pflegefamilie gefunden worden war. Sie beantragte eine grenzüberschreitende Unterbringung des Kindes bei ihr und dem Stiefgroßvater als Pflegeeltern in Deutschland. Am 25. Juli 2011 holte die Petentin das Kind in den Niederlanden ab, und es lebte fortan bei der Petentin und dem Stiefgroßvater in Deutschland. Die Petentin beanstandet, dass sie bei den Verfahren der niederländischen und deutschen Behörden mit Schwierigkeiten und Verzögerungen konfrontiert war. Zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Petition war das Verfahren für die grenzüberschreitende Unterbringung noch nicht abgeschlossen. Die Petentin ist besorgt, dass die Eltern ihres Enkelkindes die Rückkehr des Kindes in die Niederlande beantragen könnten, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die niederländischen und deutschen Behörden noch keine abschließenden Entscheidungen über eine Pflegebeihilfe getroffen haben. Die Petentin führt verschiedene Entscheidungen der niederländischen und deutschen Behörden bezüglich des Sorgerechts für das Kind und seine Unterbringung auf. Der Petition wurden allerdings keine Kopien dieser Entscheidungen und auch keine einschlägigen rechtlichen Unterlagen beigefügt. Daher sind die genaue Abfolge der Ereignisse, der Inhalt dieser Entscheidungen und die konkreten Gründe, aufgrund deren es nicht möglich war, die Verfahren zur Unterbringung des Kindes bei der Petentin in Deutschland abzuschließen, unklar. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, eine ausführliche Stellungnahme zu diesem konkreten Fall abzugeben; sie kann lediglich allgemeine Informationen zu dem rechtlichen Rahmen für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stellen. Die familienrechtlichen Vorschriften der EU im Bereich elterliche Verantwortung und Sorgerecht beschränken sich auf gemeinsame Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten. Das wesentliche Rechtsinstrument der EU in diesem Bereich ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( Brüssel II a-verordnung ). Artikel 56 dieser Verordnung enthält spezifische Bestimmungen für die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat. Bei der Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat handelt es sich um eine äußerst sensible Frage; dies wurde kürzlich in einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgehoben (Rechtssache C-92/12 PPU Health Service Executive [2012] ECR I-0000). Um sicherzustellen, dass die Unterbringung dem Wohle des Kindes bestmöglich Rechnung trägt, müssen sowohl die Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als auch die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Unterbringung erfolgen soll ( Aufnahmemitgliedstaat ), ein besonderes Verfahren befolgen. Werden diese Verfahren nicht eingehalten, berechtigt dies den Aufnahmemitgliedstaat dazu, die Entscheidung über die Unterbringung, die in dem Ursprungsmitgliedstaat getroffen wurde, nicht anzuerkennen (siehe Artikel 23 Buchstabe g der Brüssel II a-verordnung). In dringenden Fällen können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung im Hinblick auf ein Kind, das sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält, einstweilige Maßnahmen treffen. Welches Verfahren einzuhalten ist, hängt davon ab, ob in dem Aufnahmemitgliedstaat im Fall der innerstaatlichen Unterbringung eines Kindes die Einschaltung einer Behörde erforderlich ist. Ist die Einschaltung einer Behörde erforderlich, zieht das Gericht, das gemäß der PE v /5 CM\ doc

3 Brüssel II a-verordnung (d. h. für gewöhnlich gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung das Gericht an dem Ort, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) zuständig ist, vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zurate und kann eine Entscheidung über die Unterbringung nur unter der Voraussetzung treffen, dass diese Behörde der Unterbringung zugestimmt hat (siehe Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Verordnung). Gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung ist auf das Verfahren das nationale Recht des Aufnahmestaates anwendbar. In Deutschland liefern die Paragraphen 45 bis 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes weitere Einzelheiten zu den Konsultations- und Zustimmungsverfahren, wenn auf diese Verfahren deutsches Recht anwendbar ist. Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern in Deutschland und insbesondere zu den Verfahren, die gemäß den deutschen Rechtsvorschriften einzuhalten sind, können auf der folgenden Website der Zentralen Behörde, die zur Anwendung der Brüssel II a-verordnung in Deutschland eingerichtet wurde, abgerufen werden: services/hkue/pla cement children/placement children node.html? nnn=true Gemäß den Angaben der Petentin ist das Verfahren zur grenzüberschreitenden Unterbringung noch nicht abgeschlossen. Dies könnte der Grund dafür sein, dass die niederländischen und deutschen Behörden bisher noch keine endgültige Entscheidung über die Zahlung der Pflegebeihilfe treffen konnten. Fazit Auf der Ebene der EU und auf einzelstaatlicher Ebene gibt es klare Regeln für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien in Deutschland. Da keine Unterlagen zu den Verfahren und den von den niederländischen und deutschen Behörden erlassenen Entscheidungen beigebracht wurden, ist die Kommission nicht in der Lage, dem Petitionsausschuss eine ausführliche Bewertung des konkreten Falls zu liefern. Allerdings ist die Kommission auf Grundlage der durch die Petentin gemachten Angaben nicht der Auffassung, dass es in diesem Fall erforderlich ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen. 4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 29. September 2014 Nach der ersten Mitteilung der Kommission reichte die Petentin Unterlagen über die bei den niederländischen und den deutschen Behörden anhängigen Verfahren ein, um es der Kommission zu ermöglichen, dem Petitionsausschuss eine detaillierte Bewertung des Falles zu übermitteln. Aus den Unterlagen, die die Petentin zur Verfügung gestellt hat, geht hervor, dass das Familiengericht in Den Haag im Jahr 2009 verfügt hatte, das Kind unter die Obhut des Jugendamtes von Haaglanden zu stellen. Im April 2011 verfügte das Gericht eine Verlängerung der Obhut durch das Jugendamt Haaglanden bis März 2012 und erteilte diesem Amt die Genehmigung, das Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen. Das Kind wurde dann bei der Petentin, d. h. seiner Großmutter mütterlicherseits, in Deutschland untergebracht. Dieser Unterbringung hatte die Kindesmutter zugestimmt. Das Kind reiste im Juli 2011 von den Niederlanden nach Deutschland und lebt seitdem bei der Petentin. CM\ doc 3/5 PE v02-00

4 Die Unterbringung des Kindes in Deutschland erfolgte vor dem Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( Brüssel II a-verordnung ), der die Unterbringung von Kindern in einem anderen Mitgliedstaat betrifft. Im März 2012 teilten die deutschen Behörden den niederländischen Behörden mit, dass sie der Unterbringung des Kindes im Rahmen der Brüssel II a-verordnung nicht zustimmen könnten, da es die niederländischen Behörden versäumt hätten, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, und weil insbesondere die Frage der Billigung der Kosten für die Unterbringung nicht geklärt worden war. Die deutschen Behörden forderten die niederländischen Behörden allerdings auf, gemäß der Brüssel II a-verordnung einen neuen Antrag zu stellen. Im Februar 2012 forderte das Jugendamt Haaglanden das Familiengericht in Den Haag auf, die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie nochmals zu verlängern. Das Gericht teilte im März 2012 mit, es sein in diesem Fall nicht zuständig, da das Kind seit Juli 2011 in Deutschland lebe. Gleichzeitig beantragte die Petentin 2011 und 2012 beim Jugendamt des Rheingau-Taunus- Kreises Pflegegeld. Die deutschen Behörden teilten am 14. Januar 2013 mit, gemäß den deutschen Rechtsvorschriften könne Pflegegeld nur der Person gewährt werden, die das Sorgerecht für das Kind habe. Die deutschen Behörden lehnten es ab, der Petentin Pflegegeld zu zahlen, da die Petentin nicht das Sorgerecht für das Kind hatte. Das Sorgerecht war bei den Eltern verblieben. Gemäß den deutschen Rechtsvorschriften können die Eltern des Kindes kein Pflegegeld beantragen, da sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Die deutschen Behörden forderten die Petentin auf, beim deutschen Familiengericht das Sorgerecht für das Kind zu beantragen und teilten mit, sie könne einen neuen Antrag auf Pflegegeld stellen, sofern ihr das Sorgerecht für das Kind übertragen werde. Am 18. Januar 2013 leitete die Petentin in Deutschland Schritte zum Erhalt des Sorgerechts für das Kind ein. Am 28. Mai 2014 verfügte das mit der Sorgerechtsklage befasste deutsche Gericht eine einstweilige Maßnahme zum Wohle des Kindes und bestellte die Petentin zur Ergänzungspflegerin für das Kind. Ihr wurden in diesem Rahmen folgende Teilbereiche des Sorgerechts übertragen: Befugnis zur Wahrnehmung der Rechte im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Befugnis, Pflegegeld zu beantragen, und Befugnis, für das Kind eine Passverlängerung zu beantragen. Der Beschluss trat mit sofortiger Wirkung in Kraft. Mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 28. Mai 2014 wurden der Petentin Teilbereiche des Sorgerechts für das Kind übertragen, darunter insbesondere das Recht, für das Kind Pflegegeld zu beantragen. Die Petentin kann somit bei den deutschen Behörden einen neuen Antrag auf Pflegegeld stellen. Der Kommission ist bekannt, dass sich die Anwendung von Artikel 56 der Brüssel II a-verordnung, der die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, als schwierig erweist 1. Die Kommission wird die Anwendung eines gemeinsamen 1 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, COM/2014/0225 final vom 15. April PE v /5 CM\ doc

5 einheitlichen Verfahrens, in dessen Rahmen die Bestimmungen über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat schneller und effizienter zur Anwendung gebracht werden könnten, prüfen, damit die gemeldeten Probleme nicht mehr auftreten. Fazit Auf der Grundlage der von der Petentin übermittelten Informationen verfügt die Petentin seit dem 28. Mai 2014 über Teilbereiche des Sorgerechts für das Kind, einschließlich des Rechts, für das Kind Pflegegeld zu beantragen. Die Petentin kann nun somit bei den deutschen Behörden einen neuen Antrag auf Pflegegeld stellen. Die Kommission ist daher nicht der Ansicht, dass in diesem konkreten Fall Maßnahmen getroffen werden müssen. CM\ doc 5/5 PE v02-00

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