GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG GK

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1 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG GK ZWISCHEN: (1) Globale-Kommunikation, Terofalstrasse 103, München, Deutschland (2) Lieferant Es wird Folgendes vereinbart: PRÄAMBEL (A) (B) (C) Die Parteien führen Gespräche und/oder führen Aktivitäten durch, die eine Offenlegung bestimmter vertraulicher Informationen umfassen können. Beide Parteien beabsichtigen, die Informationen im Einklang mit den hierin festgelegten Aufgaben und Pflichten zu schützen, zu nutzen und zu wahren, die sie von der jeweils anderen Partei der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung erhalten. Es ist von gegenseitigem Vorteil für die beiden Parteien der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung, diese zu schließen und ein Verfahren für den Austausch und den Schutz vertraulicher Informationen, die nach vorliegender Vereinbarung offengelegt werden, bereitzustellen. 1. DEFINITIONEN In vorliegender Vereinbarung haben folgende Begriffe die im Folgenden festgelegte Bedeutung. Soweit nichts anderes angegeben wird, umfasst die Definition eines Begriffs im Singular ebenso die Definition dieses Begriffes im Plural und andersherum. 1.1 Verbundenes Unternehmen bezeichnet, hinsichtlich jeder Partei, alle Personen, Gesellschaften, Firmen, Gemeinschaftsunternehmen oder andere Rechtsträger, die während des Zeitraums, für den die Verbindung festgelegt wird, direkt oder indirekt diese Partei kontrollieren, von ihr kontrolliert werden oder mit ihr unter einer gemeinsamen Kontrolle stehen. Der Begriff Kontrolle (einschließlich der Begriffe kontrolliert von und unter einer gemeinsamen Kontrolle mit mit entsprechend angepasster Bedeutung), wie er hinsichtlich der Parteien verwendet wird, bezeichnet den direkten oder indirekten Besitz der Befugnis, eine Mehrheit des Vorstands (oder eines anderen Leitungsorgans) zu bestimmen oder die Leitung und Strategien dieser Partei zu lenken bzw. deren Lenkung zu veranlassen, ungeachtet ob über das Eigentum von mit Stimmrechten versehener Wertpapiere, Verträge oder anderweitig. 1.2 Vereinbarung bezeichnet vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung. 1.3 Offenlegende Partei bezeichnet die Partei, die der anderen vertrauliche Informationen offenlegt. Seite 1 von 5

2 1.4 Vertrauliche Informationen bezeichnet alle geschäftlichen, technischen, wissenschaftlichen, werbetechnischen, finanziellen oder sonstigen Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen, Fotografien, Software, Prototypen, Verfahren, Techniken, Experiment- und sonstigen Daten einer Partei, die von der offenlegenden Partei entweder direkt oder indirekt über Dritte dem Empfänger offengelegt werden. Sie umfassen Informationen in jeder Form (z.b. schriftlich, mündlich, maschinenlesbar - z.b. CD, Band, elektronische Mitteilung, Textform) sowie Informationen, die eine Partei während des Besuchs in den Räumlichkeiten der anderen Partei durch jegliche Form der Wahrnehmung erhält oder erfährt. Zu vertraulichen Informationen gehören ebenso sämtliche Kopien oder andere Vervielfältigungen der vertraulichen Informationen und ihrer Verkörperungen sowie alle Änderungen an diesen. 1.5 Empfänger bezeichnet die Partei, die nach vorliegender Vereinbarung entweder direkt oder über einen Dritten vertrauliche Informationen erhält. 2. ZWECK UND EINGESCHRÄNKTES NUTZUNGSRECHT 2.1 Zweck Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, jeder Partei zu ermöglichen, der anderen Partei dieser Vereinbarung vertrauliche Informationen auf vertraulichem Wege zum Zwecke der internen Überprüfung und Evaluierung dieser Informationen zu übermitteln bzw. diese Informationen mit der anderen Partei auszutauschen. 2.2 Eingeschränktes Nutzungsrecht Der Empfänger nutzt die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke ihrer internen Überprüfung und Evaluierung. Es sind daher insbesondere jede kommerzielle Nutzung sowie jede Nutzung in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Empfängers untersagt. 3. GEHEIMHALTUNG 3.1 Der Empfänger hält die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei geheim und legt sie nur denjenigen seiner Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Rechtsberater und verbundenen Unternehmen offen, die sie kennen müssen und an ihre Geheimhaltung in demselben Maße gebunden sind, wie der Empfänger durch vorliegende Vereinbarung. Der Empfänger ergreift sofern erforderlich alle angemessenen Maßnahmen, um diese Geheimhaltungspflichten gegenüber denjenigen seiner Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Rechtsberater durchzusetzen, die vertrauliche Informationen nach vorliegender Vereinbarung erhalten haben. Seite 2 von 5

3 3.2 Insbesondere aber nicht darauf beschränkt wird der Empfänger nicht die Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum beantragen, die ganz oder teilweise auf vertraulichen Informationen basieren, noch diese nutzen; ein Vorbenutzungsrecht hinsichtlich Rechten an geistigem Eigentum geltend machen oder aus vertraulichen Informationen einen Einwand gegen eine offensichtliche prioritätsältere Nutzung hinsichtlich geistigem Eigentums ableiten; Prototypen, Software oder andere greifbare Objekte analysieren, rückentwickeln, auseinandernehmen oder dekompilieren, die von der offenlegenden Partei zur Verfügung gestellt worden sind, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der offenlegenden Partei vor. 3.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur eingeschränkten Nutzung gemäß vorliegender Vereinbarung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die: zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder in der Folge ohne Einschränkung und ohne Verletzung der vorliegenden Vereinbarung durch den Empfänger öffentlich bekannt werden; dem Empfänger vor der Offenlegung bekannt waren, sofern durch angemessene Mittel des Empfängers belegt, insbesondere durch die Geschäftsunterlagen des Empfängers; rechtmäßig und ohne Einschränkungen sowie ohne Verletzung vorliegender Vereinbarung durch den Empfänger von einem Dritten empfangen werden; durch die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von diesen Einschränkungen befreit werden; vom bzw. für den Empfänger unabhängig und ohne Bezug auf die vertraulichen Informationen und ohne deren Nutzung entwickelt werden, sofern durch angemessene Mittel des Empfängers belegt, insbesondere durch die Geschäftsunterlagen des Empfängers; Die Partei, die sich auf die in diesem Abschnitt 3.3 festgelegten Ausnahmen bezieht, hat nachzuweisen, dass die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. 3.4 Die Pflichten zur Geheimhaltung gemäß vorliegender Vereinbarung gelten ebenfalls nicht, wenn und insofern der Empfänger einer zwingenden Pflicht unterliegt, aufgrund von Gesetzen, eines Gerichtsbeschlusses oder Anordnungen einer öffentlichen Behörde die vertraulichen Informationen weiterzugeben bzw. offenzulegen. Der Empfänger schränkt jedoch den Umfang der nach einer solchen Pflicht weiterzugebenden bzw. offenzulegenden vertraulichen Informationen so weit wie möglich ein und benachrichtigt die offenlegende Partei unverzüglich und ohne Aufforderung darüber, dass und in welchem Umfang die betreffenden öffentlichen Organe die Weitergabe bzw. Offenlegung der vertraulichen Informationen verlangen und dass der Empfänger diesem Verlangen nachkommt. Seite 3 von 5

4 4. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 4.1 Sofern der Empfänger nicht befugt ist, die vertraulichen Informationen nach vorliegender Vereinbarung zu nutzen, ist es dem Empfänger nicht gestattet, Dritte in einer solchen Nutzung zu unterstützen. 4.2 Sämtliche vertraulichen Informationen und ihre Verkörperungen bleiben das alleinige Eigentum der offenlegenden Partei. Die offenlegende Partei haftet in keiner Weise für die Nutzung ihrer vertraulichen Informationen und ihrer Verkörperungen durch den Empfänger. 4.3 Sämtliche vertraulichen Informationen und ihre Verkörperungen sind auf schriftliche Anfrage der offenlegenden Partei sowie bei Beendigung der vorliegenden Vereinbarung ungeachtet aus welchem Grund umgehend der offenlegenden Partei zurückzugeben. Ist es aus technischen Gründen nicht möglich diese zurückzugeben, tritt an die Stelle dieser Verpflichtung die vollständige Vernichtung, die der Empfänger der offenlegenden Partei unverzüglich schriftlich zu bestätigen hat. 4.4 Vorliegende Vereinbarung ist keine Lizenzvereinbarung und berechtigt den Empfänger nicht, die vertraulichen Informationen zu einem anderen Zweck als dem vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. 4.5 Keine der Parteien ist verpflichtet der anderen vertrauliche Informationen offenzulegen. 5. LAUFZEIT 5.1 Vorliegende Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei dieser Vereinbarung unterzeichnet wird. 5.2 Vorliegende Vereinbarung bleibt sofern sie nicht gemäß Abschnitt 5.3 der vorliegenden Vereinbarung gekündigt wird für eine Laufzeit von drei (3) Jahren voll wirksam und in Kraft, sofern sie nicht vorzeitig gekündigt wird. Vorliegende Vereinbarung kann jederzeit von den Parteien per schriftliche Mitteilung an die andere Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierzehn (14) Tagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. 5.3 Der Empfänger ist einverstanden, dass alle seine Pflichten gemäß vorliegender Vereinbarung nach der Beendigung für eine Dauer von fünf (5) Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Beendigung bestehen bleiben. 6. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND Vorliegende Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das Landgericht Stuttgart ausschließlich zuständig. Seite 4 von 5

5 7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 7.1 Vorliegende Vereinbarung umfasst die gesamte Abmachung zwischen den Parteien hinsichtlich der vertraulichen Informationen und ersetzt alle vorangegangenen Abmachungen und Vereinbarungen. 7.2 Vorliegende Vereinbarung kann jederzeit ausschließlich durch beidseitige schriftliche Zustimmung eines ordnungsgemäß befugten Vertreters der jeweiligen Partei geändert oder ergänzt werden. Dies gilt ebenso für vorstehendes Erfordernis der Schriftform. 7.3 Ist eine Bestimmung bzw. sind Bestimmungen vorliegender Vereinbarung teilweise oder im Ganzen unwirksam bzw. werden unwirksam oder sollte sich darin eine Unterlassung herausstellen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die Bestimmung als vereinbart, die dem Erreichen des Zweckes der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Unterlassung gilt die Bestimmung als vereinbart, die auf der Grundlage des Zweckes der vorliegenden Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Parteien diese Sache von Beginn an bedacht hätten. Ort/Datum Ort/Datum Globale-Kommunikation Unternehmen Seite 5 von 5

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