Anforderungen an die Abrechnung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen aus Sicht des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt

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1 Anforderungen an die Abrechnung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen aus Sicht des es Werkstattgespräch, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Freie Hansestadt Hamburg, ,

2 Gliederung des Vortrages 1. Einleitung Abrechnung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen 2. Herangehensweise des es bei der Prüfung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen 3. Städtebauförderung/ Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in als Beispiel der Prüfung der Abrechnung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen 4. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen 5. Prüfungsverfahren des es zur Erhebung der Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten 6. Fazit und Empfehlungen des es Sachsen- Anhalt an das Land und die Kommunen 2

3 1. Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen- VV-Städtebauförderung Städtebaulicher Denkmalschutz Erhaltungs-/Sanierungsgebiet gemäß 172 bzw. 142 BauGB Soziale Stadt Fördergebiet gemäß 171 e BauGB bzw. 142 BauGB Stadtumbau Stadtumbaugebiet gemäß 171 b BauGB, aber auch 142 BauGB, Entwicklungsgebiet nach 165 BauGB, 172 BauGB (Aufwertung und Erhaltung) Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Fördergebiet gemäß 142 BauGB, 165 BauGB, 172 BauGB und 171 b und 171 e BauGB Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Sanierungsgebiet gemäß 142 und 165 BauGB 3

4 1. Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen VV-Städtebauförderung 2012/2013 gemäß Artikel 104 b Grundgesetz Artikel 12 VV-Städtebauförderung 2013 Die Länder lassen nach Abschluss bzw. bei vorzeitigem Abbruch für die städtebauliche Gesamtmaßnahme eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. 4

5 1. Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen - Programmvolumen 2013 Programmvolumen VV-Städtebauförderung 2013 Bund Länder (nur Bundesfinanzhilfen) - gesamt ca. 454 Mio. (ohne 2012) Städtebaulicher Denkmalschutz ca. 95,7 Mio. Soziale Stadt ca. 39,9 Mio. Stadtumbau ca. 166,6 Mio. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren ca. 96,8 Mio. Kleinere Städte und Gemeinden ca. 54,9 Mio. Städtebauliche Sanierungs- und ca. 16,1 Mio. Entwicklungsmaßnahmen (letztmalig VV-Städtebauförderung 2012) 5

6 1. Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen Sanierungsmaßnahmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen seit 1971 in den westdeutschen Bundesländern Gesamtmaßnahmen in Städten und Gemeinden seit 1991 in den ostdeutschen Bundesländern 880 Gesamtmaßnahmen in 646 Städten und Gemeinden Quelle: Kommentar Städtebauförderungsrecht, Krautzberger, Januar

7 2. Herangehensweise des LRH Prüfungsverfahren Städtebauförderung Strategische Ziele des es unabhängige oberste Landesbehörde ca. 170 Beschäftigte, 4 Prüfungsabteilungen Prüfung im Dienste des Landes und der Kommunen, bestmöglicher Einsatz der öffentlichen Mittel Inhalte: Prüfung bereits verwirklichter Sachverhalte, im Vorfeld von Entscheidungen Abgabe von Empfehlungen und Hinweisen, beratend, aus Sicht der Prüfung zurückliegender Sachverhalte leitet der in die Zukunft gerichtete Schlussfolgerungen ab. komplexe Herangehensweise, kontinuierliche Fortentwicklung der Prüfmethoden, fairer und offener Kontakt mit der geprüften Stelle 7

8 2. Herangehensweise des LRH Prüfungsverfahren Städtebauförderung Prüfung der Städtebauförderung durch den Prüfgebiet Städtebauförderung bei der Überörtlichen Kommunalprüfung (seit 2005) Prüfungsthemen Städtebauförderung: jährlicher Arbeitsplan Senat (Präsident und Abteilungsleiter), Prüfteam: 2 Beschäftigte Querschnitts- und Schwerpunktprüfungen zur Abrechnung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, zurückliegende Sachverhalte, aber auch begleitend, 8

9 2. Herangehensweise des LRH Prüfungsverfahren Städtebauförderung Prüfung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Prüfungsinhalte beim Land u. a. die Veranschlagung und die Aufteilung der Mittel durch das Land und den Programmansatz, die fachliche Begleitung der Kommunen durch das Land, wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz der Mittel Prüfungsinhalte bei den Kommunen in u. a. die Sicherung einer nachhaltigen und sparsamen Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, Erfolgskontrolle Prüfung der Abrechnung nach Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit 9

10 2. Herangehensweise des LRH Prüfungsverfahren Städtebauförderung Prüfungsergebnisse des es 1. Prüfungsmitteilung 2. ggf. Denkschriftsbeitrag Denkschriftsbeitrag (Jahresbericht) 10

11 3. Städtebauförderung in im Jahr 2014 (ca. Werte) Einzelplan 14, Kapitel LSA 2014 Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen 6,5 Mio. Soziale Stadt 3,6 Mio. Städtebauförderung im ländlichen Bereich 0,7 Mio. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren 5,5 Mio. Stadtumbau Ost 34,6 Mio. Kleinere Städte und Gemeinden 4,4 Mio. Städtebaulicher Denkmalschutz 19,5 Mio GESAMT (Bund/Land) ca. 74,8 Mio. 11

12 4. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen 154 BauGB Ausgleichsbetrag des Eigentümers Die Gemeinde schöpft den Bodenwert ab, der sich aus der Differenz des rechtlichen und tatsächlichen Neuordnungswertes und des sanierungsunbeeinflussten Wertes eines Grundstückes ohne Aussicht auf eine städtebauliche Sanierung ergibt. Der Verkehrswert des Grundstückes kann gesteigert werden durch die Verbesserung der Lage, des Entwicklungszustandes, des Erschließungszustandes, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksgestalt und Bodenbeschaffenheit. 12

13 4. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen Bodenpolitisches Konzept der städtebaulichen Sanierung Beschränkung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen auf den sanierungsunbeeinflußten Grundstückswert Beteiligung der Grundstückseigentümer an der Finanzierung - Ausgleichsbeträge Begrenzung des Kaufpreises beim Grunderwerb auf den sanierungsunbeeinflußten Grundstückswert Ziel: Vermeidung von spekulativen Entwicklungen und die Sicherung von Preisstabilität auf dem Grundstücksmarkt 13

14 4. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen Sanierungsverfahren Ausgleichsbeträge Umfassendes Sanierungsverfahren (Regelverfahren) führt grundsätzlich zur Werterhöhung der Grundstücke im Sanierungsgebiet - die Gemeinde erhebt für die Bodenwerterhöhung von den Eigentümern Ausgleichsbeträge ( 154 und 155 BauGB). Vereinfachtes Sanierungsverfahren die Kommune erhebt im Regelfall für die Straßenbaumaßnahmen von den Eigentümern Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeiträge ( 142 Abs. 4 BauGB). 14

15 4. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen Bestimmung des Sanierungsverfahrens nach 142 Absatz 4 BauGB vereinfachtes Sanierungsverfahren keine oder nur geringe Bodenwerterhöhungen Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen bzw. Straßenausbaubeiträgen gemäß 127 ff. BauGB und 6 KAG LSA umfassendes Sanierungsverfahren (Regelverfahren) Erwartung von sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen Abschöpfung über Ausgleichsbeträge u. a. zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen 15

16 4. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen Bundesrecht - BauGB Verpflichtung der Gemeinde, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge von Eigentümern zu erheben - Möglichkeiten des gemeindlichen Verfahrens 1. durch Bescheid nach Abschluss der Sanierung gemäß 154 Absatz 4 Satz 1 BauGB 2. über Ablösevereinbarung vor Abschluss der Sanierung nach 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB 16

17 4. Rechtliche Grundlagen - Bundesrecht BauGB Verpflichtung der Gemeinde, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge von Eigentümern zu erheben Möglichkeiten des gemeindlichen Verfahrens 3. Als Vorauszahlungen auf den Ausgleichsbetrag vor Abschluss der Sanierung gemäß 154 Absatz 6 BauGB Voraussetzung für das einzelne Grundstück ist es, dass die Sanierungsziele erreicht sind. 4. Absehen von der Erhebung der Bodenwerterhöhung nach 155 Absatz 3 BauGB geringfügige Bodenwerterhöhung, Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum möglichen Aufwand, Einzelgrundstücke ( 155 Absatz 4 BauGB) 5. keine Erhebung der Ausgleichsbeträge nach Abschluss der Sanierung (ohne gesetzliche Grundlage) 17

18 4. Rechtliche Grundlagen Erforderlichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen Bund 154 Absatz 1 BauGB Verpflichtung der Gemeinde, von den Eigentümern im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge für die Bodenwerterhöhungen zu erheben. Kein Ermessensspielraum. Jährliche VV Städtebauförderung nach Artikel 104 b Grundgesetz Bund gewährt Bundesfinanzhilfen als Zuschuss für die städtebauliche Gesamtmaßnahme. VV 2012, 2013: Gemeinde hat Abrechnung (Gesamtmaßnahme) zu erstellen, Erfassung aller hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, Bund entscheidet abschließend über Verbleib Zuschuss. 18

19 4. Rechtliche Grundlagen - Erforderlichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen Land 7 Abs. 1 LHO und RL StäBauF u. a. Programme Städtebauförderung im ländlichen Bereich und Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Nach Abschnitt C Nr. 16 RL StäBauF zweckgebundene Einnahmen: Ausgleichsbeträge der Eigentümer sind vor den Städtebaufördermitteln des Bundes und Landes und den Eigenmitteln der Gemeinde zur Deckung der sanierungsbedingten Ausgaben der Gesamtmaßnahme einzusetzen. 19

20 4. Rechtliche Grundlagen - Erforderlichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen Land Gegenüberstellung der sanierungsbedingten Einnahmen und Ausgaben als Grundlage für die endgültige Bestimmung des Zuschusses durch den Bund 20

21 4. Rechtliche Grundlagen - Erforderlichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen vor Abschluss des Sanierungsverfahrens Ausgleichsbeträge stellen sanierungsbedingte Einnahmen dar, die für Einzelmaßnahmen der Gesamtmaßnahme eingesetzt werden können. nach Abschluss des Sanierungsverfahrens Ausgleichsbeträge können nicht mehr für weitere Einzelmaßnahmen eingesetzt werden. 21

22 4. Rechtliche Grundlagen Erforderlichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen Erhebung der Ausgleichsbeträge vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme Ergebnis: Erhebung der Ausgleichsbeträge nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme Ergebnis: Ausgleichsbeträge werden der Gesamtmaßnahme zugeschlagen, zeitnaher Einsatz der Mittel für weitere Einzelmaßnahmen. Die Einnahmen durch die Ausgleichsbeträge werden dem Landeshaushalt zugeführt. 22

23 4. Erforderlichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen - Auswirkungen Ergebnis: Die Gemeinde hat bei einer Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach dem Abschluss der Sanierung den finanziellen Nachteil, dass sie die sanierungsbedingten Einnahmen nicht mehr für Einzelmaßnahmen einsetzen kann. Während des Sanierungsverfahrens kann die Kommune die Ausgleichsbeträge u. a. über Ablösevereinbarungen geltend machen. Vorteile: zeitnaher Einsatz der Mittel, weniger Verwaltungsaufwand Nachteil: Werterhöhung geringer oder höher 23

24 5. Prüfungsverfahren - Allgemeines Querschnittsprüfung Erhebung der Ausgleichsbeträge in Prüfungszeitraum: HHJ Programme: Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebauförderung im ländlichen Bereich geprüfte Behörden: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, Landesverwaltungsamt und die vier Programmkommunen Köthen (Anhalt), Landsberg, Querfurt, Gemeinde Sülzetal mit dem Ortsteil Langenweddingen 24

25 5. Prüfungsverfahren - Übersicht der vier Kommunen Stadt Köthen EW Sanierungsgebiet Innenstadt, umfassendes Sanierungsverfahren Fläche derzeit 38 ha Bewilligung: 30 Mio. (bis PJ 2010) Erhebung der Ausgleichsbeträge ab 2010, Ende Sanierung 2020 Stadt Landsberg EW Sanierungsgebiet Landsberg Kernbereich, umfassendes Sanierungsverfahren Fläche derzeit 18 ha Bewilligung:14 Mio. (bis PJ 2010) keine Erhebung der Ausgleichsbeträge, Ende Sanierung

26 . 5. Prüfungsverfahren - Übersicht der vier Kommunen Sanierungsgebiet Altstadt Thaldorf umfassendes Stadt Querfurt EW Sanierungsverfahren Fläche derzeit 73 ha Bewilligung: 27 Mio. (bis PJ 2010) Erhebung der Ausgleichsbeträge teilweise, Ende Sanierung 2019 Gemeinde Sülzetal EW OT Langenweddingen, Sanierungsgebiet Ortskern, umfassendes Sanierungsverfahren Sanierungsgebiet 27 ha Bewilligung: 3,25 Mio. keine Erhebung der Ausgleichsbeträge, Aufhebung der Sanierung

27 5. Prüfungsverfahren - Schwerpunkte Wahl und Stand der Umsetzung der Sanierungsverfahren in Kommunen von steuernde Rolle des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr und des Landesverwaltungsamtes Festlegung der Sanierungsziele und deren Umsetzung Mitwirkung der Sanierungsträger und anderer Beauftragter zeitnahe Erhebung von Ausgleichsbeträgen, Durchführung des Erhebungsverfahrens Sicherung einer nachhaltigen und sparsamen Durchführung der Sanierungsmaßnahme, Erfolgskontrolle 27

28 5. Prüfungsergebnisse Ausgleichsbeträge Prüfungsfeststellungen für das Land Programm Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen 30 von 54 Programmkommunen (ca. 55 v. H.) erheben Ausgleichsbeträge. Erhebung befindet sich jedoch meist in den Anfängen - viele Kommunen (11) haben nur vereinzelt Ausgleichsbeträge erhoben. Programm Städtebauförderung im ländlichen Bereich 4 von 49 Programmkommunen erheben Ausgleichsbeträge von den Eigentümern. Das entspricht ca. 8 v. H. 28

29 5. Prüfungsergebnisse Ausgleichsbeträge Prüfungsfeststellungen für das Land Bewusstsein und Aufforderung der Kommunen durch das Land: Geltendmachung der Ausgleichsbeträge Einwirken auf eine zeitnahe Erhebung der Ausgleichsbeträge während des Sanierungsverfahrens bei den Kommunen Vorteile werden nicht genutzt (u. a. Ablösevereinbarungen). fachliche Unterstützung der Kommunen bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge, Erstellung einer Arbeitshilfe Fortschreibung der Sanierungsziele 29

30 5. Prüfungsergebnisse Ausgleichsbeträge Prüfungsfeststellungen für die vier Kommunen in Sachsen- Anhalt unzureichende Erhebung der Ausgleichsbeträge in den Sanierungsgebieten Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Erhebungsverfahrens kein zügiger Beginn des Erhebungsverfahrens für Ausgleichsbeträge, größtenteils keine Ablösevereinbarungen unzureichende Festlegung und insbesondere Fortschreibung der Sanierungsziele in den Sanierungsgebieten 30

31 6. Fazit und Empfehlungen des LRH Die Kommunen haben Schwierigkeiten bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge. Empfehlung des LRH an das Bauministerium (MLV) Sachsen- Anhalt: In Funktion als oberste Behörde und Zuwendungsgeber soll das Ministerium umfassend seine Beratungs- und Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge ausüben. 31

32 6. Fazit und Empfehlungen des LRH Empfehlung des LRH an das Bauministerium (MLV) Sachsen- Anhalt: Das Ministerium soll den Kommunen empfehlen, dass bereits während des Sanierungsverfahrens die Ausgleichsbeträge über Vereinbarungen geltend gemacht werden können. Erstellung einer Arbeitshilfe oder eines Leitfadens für die Kommunen 32

33 6. Fazit und Empfehlungen des LRH Empfehlung an die Kommunen in : Der erachtet es als wichtig, dass die Kommunen Ausgleichsbeträge zeitnah erheben - u. a. Geltendmachung der Ausgleichsbeträge über Ablösevereinbarungen. 33

34 Ergebnis Wesentliche Ergebnisse des Prüfungsverfahrens sind veröffentlicht als Denkschriftsbeitrag im Jahresbericht des La ndesrechnungshofes Abschluss: u. a. Beschluss Unterausschuss Rechnungsprüfung am , voraussichtlich im Landtag im April

35 Ergebnis Das Prüfungsverfahren erklärte der gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr am für abgeschlossen. Der Unterausschuss für Rechnungsprüfung beschloss am , dass das Ministerium u. a. bei den Kommunen auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen in Form von Ablösevereinbarungen hinzuwirken hat. Das Ministerium erstellt für die einheitlichen Verfahrensweise einen klärenden Erlass bzw. eine Arbeitshilfe. Die Kommunen haben eine zeitnahe Erhebung der Ausgleichsbeträge sicherzustellen. 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 36

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