Im Namen der Republik
|
|
- Katja Zimmermann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 X Cgs XX/XXy Im Namen der Republik Das Landesgericht XXX als Arbeits- und Sozialgericht hat durch den Richter Dr. XXX als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter XXX und XXX in der Sozialrechtssache der klagenden Partei XXX, geboren am XXX, Dstraße 24, XXX, vertreten durch Dr. XXX, Rechtsanwalt in XXX, Agasse 52, wider die beklagte Partei XXX, Landesstelle XXX, Gstraße 26, XXX, vertreten durch Dr. XXX, pa XXX, Landesstelle XXX, Gstraße 26, XXX, wegen Versehrtenrente, nach mit beiden Teilen durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Streitverhandlung zu Recht erkannt: Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aufgrund des Arbeitsunfalles vom eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab Gesamtvergütung ( ) zu gewähren, wird a b g e w i e s e n. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 5
2 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom auf Gewährung einer Versehrtenrente nach Gesamtvergütung wegen der Folgen des gegenständlichen Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, dass ab Gesamtvergütung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß von 20 % nicht mehr bestehe. Dagegen richtet sich die am eingelangte Klage mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Begehren, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden Unfallsfolgen beim Kläger nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % gegeben sei. Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung, dies im Wesentlichen mit der aus dem Bescheid ersichtlichen Begründung. F e s t s t e l l u n g e n : Der Kläger erlitt am einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich einen Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers sowie einen Bruch des oberen und unteren Schambeinastes links zuzog. Die Erstbehandlung erfolgte im Krankenhaus Wiener Neustadt vom bis Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 5
3 Die weitere Behandlung erfolgte im UKH Graz vom bis Mit rechtskräftigem Bescheid vom gewährte die beklagte Partei dem Kläger eine Gesamtvergütung entsprechend einer 20 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit vom bis (Blatt 88/89 des Anstaltsaktes). Bei der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten orthopädischen Fachbegutachtung ergab sich, dass die Brust- und Lendenwirbelsäule im Lot ist, dass eine leichte Abflachung der Brustkyphose und Lendenlordose besteht, dass die Beugung endgradig behindert, die übrigen Bewegungsqualitäten aber frei sind. Es besteht kein Klopfschmerz. Der paravertebrale Muskeltonus ist gering erhöht. Die Nierenlager sind beidseits frei. E- benfalls sind die Hüftgelenke beidseits frei beweglich. Das Gangbild ist unauffällig. Die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf das orthopädische Fachgebiet beträgt ab unter 10 % (Gutachten des Sachverständigen Dr. P.). Bei der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten neurologisch-psychiatrischen Fachbegutachtung ergab sich, dass die obere Lendenwirbelsäule objektiv neurologisch leicht klopfschmerzhaft ist, ansonsten findet sich ein unauffälliger Befund. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 5
4 4 In psychischer Hinsicht besteht ein Normalbefund. Beim Kläger bestehen aufgrund des Bruches des ersten Lendenwirbelköpers rezidivierende lumbale Neuralgien ohne neurologische Ausfallssymptomatik, wobei diese Beschwerdesymptomatik im orthopädischen Gutachten bereits berücksichtigt wurde. Die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf das neurologischpsychiatrische Fachgebiet beträgt ab %. Die Einnahme von Schmerzmitteln ist dem Kläger zumutbar (Gutachten des Sachverständigen Dr. N.). B e w e i s w ü r d i g u n g : Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Anstaltsaktes sowie auf die beiden eingeholten medizinischen Fachgutachten, welche über Antrag der klagenden Partei auch erörtert wurden. Hiebei führte der Sachverständige Dr. P. aus, dass ein geringfügiger Beckenschiefstand oder eine solche Beinlängendifferenz keine Auswirkung auf die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat; die übirgen vom Kläger angeführten Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, ausstrahlend bis zum Knie sind nicht auf den gegenständlichen Arbeitsunfall zurückzuführen. Die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen wie von der klagenden Partei beantragt, hatte zu unterbleiben, da in der Unfallversicherung ein Be- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 5
5 5 rufsschutz nicht besteht und die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht unter Berücksichtigung der konkreten Berufstätigkeit des Versehrten, sondern bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g : Wenn durch die Folgen eines Arbeitsunfalles die Erwerbsfähigkeit des Versehrten um mindestens 20 % vermindert ist, besteht Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen ab dem (nach Gesamtvergütung) nur mehr eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 %, sodass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht und sohin das Klagebegehren abzuweisen war. Ein Kostenzuspruch nach 77 ASGG hatte zu unterbleiben, da die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen nicht behauptet wurden und sich auch aus der Aktenlage nicht ergeben. XXX, am Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 5
REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht für ZRS Graz 30 Cgs 100/03 x. Im Namen der Republik. Das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und
REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht für ZRS Graz 30 Cgs 100/03 x Im Namen der Republik /12 Das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht hat durch den Richter Dr. Walter Bacher als Vorsitzenden
MehrIm Namen der Republik
1 xx Cgs xx/00x Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden
MehrIm Namen der Republik
1 xx Cgs xx/02x Im Namen der Republik Da Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen
MehrÖffentliche mündliche Verhandlung
Öffentliche mündliche Verhandlung Geschäftszahl 30 Cgs 100/03 x Gericht: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht Auswärtige Amtshandlung in --- Vorsitzender: Dr. Walter
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
1 X Cgs XX/XX k IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesgericht XXX hat durch den Richter Dr. XXX als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter XXX und XXX in der Sozialrechtssache der klagenden Partei XXX,
MehrIm Namen der Republik
- 1 - xx Cgs xx/03x Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen
MehrIm Namen der Republik
[Bereitgestellt: 03.12.2013 20:37] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Im Namen der Republik Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 180/03y 2 10 ObS 180/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 141/17h
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 141/17h 2 10 ObS 141/17h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 86/15t
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 86/15t 2 10 ObS 86/15t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 72/14g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 85/11i
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 85/11i 2 10 ObS 85/11i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte
Mehr10 ObS 50/17a. gefasst:
10 ObS 50/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätin
MehrIm Namen der Republik
1 xx Cgs xx/01x - Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, als Arbeitsund Sozialgericht, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden
Mehr2 Ob 190/09v. B e s c h l u s s. gefasst:
2 Ob 190/09v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT LEOBEN Dr. Hanns Groß-Straße 7 8700 Leoben Tel.: +43 (0)3842 404-0 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesgericht Leoben, Abteilung 7, erkennt durch den Einzelrichter Dr. Horst
Mehr8 ObA 37/16y. gefasst:
8 ObA 37/16y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des
8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 16/16t 2 9 ObA 16/16t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 147/13b 2 9 ObA 147/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrDOK Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid
- 724 - Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid nach SG-Urteil Zur Anerkennung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) als weitere Unfallfolge
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.
Mehr~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-
SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 190/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
Mehrgefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 23/04m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
Mehr10 ObS 142/11x. gefasst:
10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 634/84
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 634/84 2 7 Ob 634/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 10/11w 2 8 ObS 10/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat
MehrB e g r ü n d u n g : Aufgrund des Gerichtsauftrages vom (in ON 13) erstattete der Sachverständige ***** das neurologisch-psychiatrische
8 Rs 9/05k Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 28/12v 2 8 ObA 28/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF U 2529/2013-16 22. September 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 63/12s
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 63/12s 2 8 ObA 63/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 134/16b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 179/09 Verkündet am: 06.12.2011 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 62/16i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Neumayr, die Hofrätin
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 11/03p
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 11/03p 2 9 ObA 11/03p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 2 U 22/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 16. April 2009 gez. Krohn-Nagel Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,
MehrBeschluß. Begründung:
23.05.1989 Gericht OGH Entscheidungsdatum 23.05.1989 Geschäftszahl 10ObS125/89 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
10 ObS 116/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0426-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 2001
MehrBesprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
Tagung für Sicherheitsfachkräfte am 17. / 18. April 2012 in Bad Kissingen Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Bad Kissingen 2012 Seite 1 Besprechung ausgewählter
Mehr10 ObS 8/11s. gefasst:
10 ObS 8/11s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 10/05v
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 10/05v 2 9 ObA 10/05v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als
Mehrgefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 265/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde
MehrDer Revision wird nicht Folge gegeben.
8 ObS 11/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin
MehrAnspruch auf Bezug von Krankengeld
LSG München, Urteil v. 22.06.2016 L 4 KR 359/15 Titel: Anspruch auf Bezug von Krankengeld Normenketten: SGG 143, 144, 151 SGB V 44 Abs. 1, 46 Leitsätze: 1 Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist jeweils
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 81/13i 2 8 ObA 81/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat
MehrSozialgericht Hannover
/ Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am
Mehr56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII Urteil des Bayerischen LSG vom L 17 U 317/03
UVR 004/2006-297 - Zum Vorliegen eines Anspruchs auf Stützrente, wenn der Bescheid über die "stützende" Rente (hier an den nichtdeutschen Ehegatten einer Spätaussiedlerin) zwar rechtswidrig ist, aber nach
Mehr2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
MehrUNFALLVERSICHERUNG FÜR FUNKTIONÄRE. Interne Arbeitsunterlage. Jänner 2018
1 UNFALLVERSICHERUNG FÜR FUNKTIONÄRE Interne Arbeitsunterlage Jänner 2018 2 Inhaltsverzeichnis 1. Versicherter Personenkreis und Versicherungsträger... 3 1.1. Wer ist versichert?... 3 1.2. Versicherungsträger...
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrTAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN Pflegegeld Gerichtsverfahren neues Rechtschutzservice AK
TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN 2019 Pflegegeld Gerichtsverfahren neues Rechtschutzservice AK Auszug aus der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz Fixwerte Herbeischaffung von Nahrungsmitteln
Mehr(Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vertreten durch die Finanzprokuratur Singerstraße 17-19, 1011 Wien
[Bereitgestellt: 11.12.2014 11:31] II/344.997 An das Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz 11 1011 Wien Singerstraße 17-19, 1011 Wien Tel.: +43-1-514 39/509 200 Fax: +43-1-514 39/5909 200 post.fp02.fpr@bmf.gv.at
Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
6 Ob 56/05m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 36/12b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 36/12b 2 9 ObA 36/12b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als
MehrU r t e i l. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin -
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Nordrhein Westfälischer Teil Aktenzeichen: 28/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin -
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 145/03a
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 145/03a 2 10 ObS 145/03a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
Mehr7Ra58/11t ***** ***** B e s c h l u s s nicht Folge B e g r ü n d u n g :
7Ra58/11t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 631/94 2 1 Ob 631/94 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten
Mehr10 ObS 69/12p. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
10 ObS 69/12p Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits - und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat nach
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 27/03y 2 10 ObS 27/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
MehrIm Namen der Republik
Republik Österreich Landesgericht xxx xx Cg xxx/00 g Im Namen der Republik Das Landesgericht xxx hat durch die Richterin Mag. xxx in der Rechtssache der klagenden Partei P Handel- und Beschichtungs-Ges.m.b.H,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
MehrHVBG. HVBG-Info 30/2000 vom , S , DOK
HVBG HVBG-Info 30/2000 vom 27.10.2000, S. 2789-2793, DOK 143.265 Wesentliche Änderungen von Unfallfolgen - Urteil des LSG Niedersachsen vom 28.02.2000 - L 6 KN 4/99 U Wesentliche Änderungen von Unfallfolgen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 9.09 OVG 6 A 10748/07 Verkündet am 29. Juni 2010 von Förster Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
Mehr10 ObS 17/17y. gefasst:
10 ObS 17/17y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin
MehrB e g r ü n d u n g :
8 Ob 133/06a Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr.
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
10 ObS 162/13s Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 176/12y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 176/12y 2 10 ObS 176/12y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte
Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
Mehr2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER
MehrB e s c h l u s s. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
10Ra72/10x Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Ciresa als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Atria und Mag. Pöhlmann (Dreiersenat
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 74/16d
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 74/16d 2 10 ObS 74/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die
MehrSozialgericht Heilbronn
Sozialgericht Heilbronn Az.: S 6 U 1056/14 Verkündet am 04.11.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - Die 6. Kammer des Sozialgerichts
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2816-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 107/16g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr.
Mehr,00 s. A. (Amtshaftung)
[Bereitgestellt: 21.12.2009 17:31] Schriftsatz im ERV übermittelt Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Schmerlingplatz 11 1016 Wien dr. peter urbanek dr. christian lind dr. bernd schmied dr. ulla reisch,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 96/11g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/2237-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MKW, vom 05. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/2825-4 Ort, Datum:
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 7/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehr10 ObS 10/17v. gefasst:
10 ObS 10/17v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin
MehrDas Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat. durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie
2 R 29/10w B e s c h l u s s Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Müller und die Richterin Dr. Ciresa als weitere
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017
Mehr