Regenbogenfamilien Inhaltsübersicht. Vorsorge & Nachlassplanung Neues Namensrecht. Regenbogenfamilien. Zur Person

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regenbogenfamilien 27.01.2013. Inhaltsübersicht. Vorsorge & Nachlassplanung Neues Namensrecht. Regenbogenfamilien. Zur Person"

Transkript

1 Regenbogenfamilien Vorsorge & Nachlassplanung Neues Namensrecht Referat von Karin Hochl, Rechtsanwältin Inhaltsübersicht Regenbogenfamilien Vielfalt / Konstellationen / Bedürfnisse Heute Rechtslage / Ausblick Vorsorge und Nachlassplanung Überblick Zu Lebzeiten (Vorsorge) Vollmachten Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Auf den Tod hin (Nachlassplanung) Güterrechtlich: Vermögensvertrag Erbrechtlich: Testament Neues Namensrecht 1 3 Zur Person Regenbogenfamilien Karin Hochl Schaub Hochl Rechtsanwälte Stadthausstrasse Winterthur hochl@schaubhochl.ch Tel. +41 (0) Tätigkeitsgebiete Namensrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Vorsorge und Nachlassplanung, gleichgeschlechtliche Partnerschaften / Transsexualität Vielfältige Familienkonstellationen «Familie, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell oder transgender versteht.» Regenbogenfamilien sind (rechtlich gesehen) oft Patchwork-Familien Formen der Elternschaft Biologische Elternschaft (Abstammung) Soziale Elternschaft Rechtliche Elternschaft Gemeinsame rechtliche Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren in der Schweiz noch nicht möglich. Ausnahme: Anerkennung ausländischer Urteile Formen der Partnerschaft Ohne gesetzliche Bindung («Konkubinat») Eingetragene Partnerschaft Karin Hochl, Rechtsanwältin,

2 Fakten Kindsrecht Entstehung rechtliche Elternschaft Zur Mutter (Art. 252 Abs. 1 ZGB) mit der Geburt (mater semper certa est) durch Adoption Zum Vater (Art. 252 Abs. 2 ZGB, 260 ZGB) durch die Ehe mit der Mutter (Vaterschaftsvermutung des Ehemanns) durch Anerkennung (falls nicht mit der Mutter verheiratet) durch Vaterschaftsklage von Mutter oder Kind durch Adoption Unverheiratete Mutter - Beistandschaft nach Art. 309 ZGB Dem Kind einer unverheirateten Frau wird ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen hat Rechtspraxis: eingetragene Partnerschaft = unverheiratet Kinder von Müttern in egp erhalten einen Beistand Fakten Kindesrecht Familienkonzept nach Zivilgesetzbuch Konsequenz für Regenbogenfamilien Co-Mutter oder Co-Vater sind nicht rechtliche Eltern Regenbogenfamilien = «Patchwork-Familie» Patchwork-Familien: = Paare mit nicht gemeinsamen Kindern Ein Kind hat höchstens 1 Vater und 1 Mutter Nicht 2 Väter bzw. nicht 2 Mütter und nicht 3 Elternteile 2 soziale Mütter/Väter Kind mit 2. rechtlichen Elternteil 2 soziale Mütter/Väter Kind ohne 2. rechtlichen Elternteil 5 7 Fakten Kindsrecht Konzept rechtliche Elternschaft Ein Kind hat höchstens 1 Mutter und 1 Vater Ein Kind hat nicht 2 Mütter bzw. nicht 2 Väter Ein Kind hat nicht 3 Elternteile Adoption nur möglich, wenn ein oder beide Elternteile fehlen oder auf die Elternrechte verzichten Rechtswirkungen Kindsverhältnis Name und Bürgerrecht (neues Namensrecht seit 1. Januar 2013) Elterliche Sorge (Entscheidungsrecht und Verantwortung) Unterhalts- und Beistandspflichten der Eltern Recht auf persönlichen Verkehr (Information und Besuchsrecht) Erbrecht Sozialversicherungsrecht (z.b. Kinder- und Waisenrente, Kinderzulagen) Ausblick Von der Patchworkfamilie zur Kernfamilie? Parlament hat zur Stiefkindadoption JA gesagt. Umsetzung und Details noch nicht geregelt. Zugang zur Volladoption? Zugang zur medizinisch assistierten Fortpflanzungsmedizin? * * Stiefkindadoption * Stiefkindadoption: Zustimmung des bisherigen Elternteils erforderlich

3 Stiefkindadoption Überblick: Absicherung und Vorsorge Wirkungen der Adoption Es entsteht ein vollwertiges Kindsverhältnis zum Co-Elternteil / Stiefelternteil Das Kindsverhältnis zum bisherigen rechtlichen zweiten Elternteil erlischt Voraussetzungen Stiefkindadoption für Ehegatten nach heutigem Recht(Art a ZGB) Mindestens 1-jähriges Zusammenleben 5 Jahre Ehe zwischen dem Eltern und Stiefelternteil 16 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und Stiefelternteil Zustimmung des bisherigen rechtlichen Elternteils des Kindes zur Adoption Zustimmung des urteilsfähigen Kindes Im Alltag / «normalen» Leben Vollmacht(en) Zu Lebzeiten Bei Urteilsunfähigkeit (Unfall / Krankheit / Alter) Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Tod Vermögensvertrag Testament 2. und 3. Säule 9 11 Regelungsbedarf heute Ausgangspunkt Regenbogenfamilien = Patchworkfamilien, d.h. Familien mit nicht gemeinsamen Kindern Stiefkindadoption kommt, wird aber nicht in allen Fällen gewünscht oder möglich sein. Für die rechtliche Absicherung massgebend Zu wem besteht ein rechtliches Kindsverhältnis? Leben die Partner/innen im «Konkubinat» oder in eingetragener Partnerschaft? Wann besteht Regelungsbedarf? Bei nicht gemeinsamen Kindern Bei gemeinsamem Grundeigentum (Haus / Eigentumswohnung) Vermögen In welchen Bereichen? Vertretungsrecht des Co-Elternteils zu Lebzeiten Obhut / elterliche Sorge im Todesfall von Mutter/Vater Co-Elternteil nicht genügend geschützt Güterrecht 2. und 3. Säule / Erbrecht Im Alltag / «normalen» Leben Rechtliche Absicherung Nr. 1: Eingetragene Partnerschaft (egp) Liebe Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft Familienname (neu) Gesetzliche Regelungen Eingetragene Partnerschaft Beistands- und Unterhaltspflichten zwischen den Partner/innen Vertretungsrecht Beistand / Unterhalt / Vertretung: In beschränktem Umfang auch betreffend Kind des Partners/der Partnerin (Art. 27 PartG) Vermögens- (Güter-) und Erbrecht 2. und 3. Säule Sozialversicherungen

4 Im «normalen» Leben Überblick: Absicherung und Vorsorge Rechtliche Absicherung Nr. 2: Vollmacht an Co-Elternteil Zu Lebzeiten Ermächtigung an Co-Elternteil, dass er/sie das Kind in allen Belangen vertreten darf Vertretungsvollmacht im Sinn einer Generalvollmacht Im Alltag / «normalen» Leben Bei Urteilsunfähigkeit (Unfall / Krankheit / Alter) Tod Explizit festhalten: Vollmacht gilt weiter, auch bei Urteilsunfähigkeit des biologischen Elternteils und über dessen Tod hinaus Form: schriftlich / mit amtlicher Beglaubigung (Notariat) Kanton Zürich: auf jedem Notariat, auch ohne Voranmeldung. Amtlicher Ausweis (Pass oder ID) mitnehmen www. notariate.zh.ch Vollmacht(en) Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Vermögensvertrag Testament 2. und 3. Säule Der/die unterzeichnete Anna Muster, geb. ***, von ***, Vollmacht Bei Urteilsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) gesetzliche Vertreterin von Beta Muster, geb. ***, ernennt hiermit ihre eingetragene Partnerin Cecile Beispiel, geb. ***, von *** zur generalbevollmächtigten Vertreterin ihrer Tochter Beta Muster Der/die Bevollmächtigte ist berechtigt, das Kind vor allen Behörden und Privaten (Ärzten, Spitälern, Schulen, Vereinen, Krippen, Banken, Amtsstellen, Notariaten, Grundbuchämtern etc.) rechtsverbindlich zu vertreten. Er/sie ist ermächtigt, für das Kind die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschliessen, sie öffentlich beurkunden zu lassen und zur Eintragung im Grundbuch anzumelden, Vergleiche einzugehen, Gelder und andere Werte in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren, überhaupt die Vertretung des Kindes mit den Kompetenzen einer Generalbevollmächtigten zu erledigen. Der/die Vollmachtgeber/in und gesetzliche Vertreter/in des Kindes anerkennt hiermit alle Handlungen und Erklärungen des/der Bevollmächtigten als für das Kind unbedingt rechtsverbindlich. Diese Vollmacht gilt ausdrücklich auch weiter bei Verlust der Handlungsfähigkeit des/der Vollmachtgeber/in und über dessen/deren Tod hinaus, soweit dies für das entsprechende Rechtsgeschäft zulässig ist.... Ort, Datum Der/die Vollmachtgeber/in:... Hinweis Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Zwei neue Planungsinstrumente Seit 1. Januar 2013 (Teil des neues Erwachsenenschutzrechts) Für den Fall der eigenen dauernden Urteilsunfähigkeit Stärken des Selbstbestimmungsrechts Sicherstellen, dass der eigene Wille respektiert wird, falls man später urteilsunfähig wird Fälle der Urteilsunfähigkeit Unfall Krankheit Alter (z.b. Demenz) Die Unterschrift des/der Vollmachtgebers(in) ist amtlich zu beglaubigen

5 Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Zweck und Inhalt (Art. 370 ff. ZGB) Anordnungen in Bezug auf künftige medizinische Massnahmen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Zustimmung oder Ablehnung bestimmter medizinischer Massnahmen Bezeichnung einer Vertrauensperson, welche sich bei Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten besprechen und über die zu treffenden medizinischen Massnahmen selber entscheiden soll Empfehlenswertes Muster Schweizerischer Ärzteverband FMH: Patientenverfügung (Kurzversion oder ausführliche Version) Form der Verfügung Einfache Schriftlichkeit (keine Handschriftlichkeit), Datum und Unterschrift Aufbewahrung Zugänglicher Ort, welcher der Vertrauensperson bekannt ist Kopie der Verfügung sollte der Vertrauensperson und dem Hausarzt übergeben werden Die Tatsache, dass eine Patientenverfügung existiert und der Hinterlegungsort können auf der Versicherungskarte eingetragen werden Zweck und Inhalt (Art ZGB) Vorsorge für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit Handlungsfähige Person bestimmt, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um ihre Betreuung und ihre Vermögensverwaltung kümmern und sie vertreten soll. Personensorge / Vermögenssorge / Vertretung im Rechtsverkehr Möglichkeit für Regenbogenfamilien Verfügung, dass der/die Beauftragte, den Alltag der Kinder regeln und ihm/ihr die Obhut/elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder übertragen werden soll. Form des Vorsorgeauftrages von A Z handschriftlich inkl. Datum und Unterschrift (wie ein Testament) oder Öffentliche Beurkundung (Notariat) Aufbewahrung / Hinterlegung Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht sowie der Hinterlegungsort können beim Zivilstandsamt am Wohnort in eine zentrale Datenbank eingetragen werden. Kanton Zürich: Der Vorsorgeauftrag kann bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) hinterlegt werden Patientenverfügung Vorsorgeauftrag

6 Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Eintritt der Urteilsunfähigkeit Patientenverfügung tritt automatisch in Kraft Vorsorgeauftrag tritt nicht automatisch in Kraft Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erlässt zu ihrer Wirksamkeit eine sog. Ernennungsverfügung und stellt dem/der Beauftragten die sog. Ernennungsurkunde zu (analog Beistandschaft). Gesetzliches Vertretungsrecht des eingetragenen Partners Der/die eingetragene Partner/in hat ein gesetzliches Vertretungsrecht, wenn kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft besteht (Art. 374 Abs. 1 ZGB) Voraussetzung: eingetragene Partnerschaft / Ehe und gemeinsamer Haushalt Das Vertretungsrecht umfasst: Deckung Unterhaltsbedarf, ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens. Fehlt eine Patientenverfügung, so entscheidet der/die eingetragene Partner/in nach mutmasslichem Willen und Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 378 ZGB) Nachlassplanung Regenbogenfamilien Planungsinstrumente 1. Eingetragene Partnerschaft (gesetzliches Erbrecht) 2. Vermögensvertrag (Güterrecht) 3. Testament / (Erbvertrag) und 3. Säule (insb. «Konkubinat») Besonderheiten als «Patchworkfamilie» Nicht gemeinsame Kinder Beschränkte güter- und erbrechtliche Planungsmöglichkeiten Keine automatisch «richtige» Erbfolge Begünstigung des Partners/der Partnerin nur suboptimal möglich Zielkonflikt zwischen Begünstigung Partner/in und Kind/ern Zu Lebzeiten Optimale Gestaltungsmöglichkeiten: Ehepaar mit gemeinsamen Kindern (Kernfamilie) Im Alltag / «normalen» Leben Bei Urteilsunfähigkeit (Unfall / Krankheit / Alter) Tod Gesetzlicher Erbanspruch: 1/2 Pflichtteil: 1/4 Max. zuwendbar: 5/8 Gesetzlicher Erbanspruch: 1/2 Pflichtteil: 3/8 Max. zuwendbar: 3/4 Vollmacht(en) Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Vermögensvertrag Testament 2. und 3. Säule Kind(er) sind Nachkommen und damit gesetzliche Erben von beiden Ehegatten Es spielt keine Rolle, welcher Ehegatte zuerst stirbt; die Kinder sind auf jeden Fall Erben des zweitversterbenden Ehegatten Deshalb können sich Ehegatten gegenseitig maximal begünstigen, ohne das Kind / die Kinder zu benachteiligen. Bessere Gestaltungsmöglichkeiten (als Patchworkfamilien): Güterrecht: ehevertragliche Vorschlagszuweisung (Art. 216 Abs. 1 ZGB) Erbrecht: Möglichkeit der Nutzniessungseinräumung am gesamten Nachlass (Art. 473 ZGB)

7 Regenbogen-/Patchworkfamilien Grundproblematik am Fall des Vorversterbens des biologischen Elternteils Zusammenhang zwischen Güter- und Erbrecht Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten Gesetzlicher Erbanspruch: 1/2 Pflichtteil: 3/8 Max. zuwendbar: 3/4 Gesetzlicher Erbanspruch: 1/2 Pflichtteil: 1/4 Max. zuwendbar: 5/8 1. Schritt: güterrechtliche Auseinandersetzung Trennung des Vermögens zwischen den Ehegatten Bei Errungenschaftsbeteiligung: Trennung der Gütermasse Eigengut und Errungenschaft Begünstigung überlebender Ehegatte bereits auf Stufe Güterrecht möglich Nicht gemeinsame (rechtliche) Kinder Stiefkind ist dannzumal nicht gesetzlicher Erbe des überlebenden Partners. Es spielt deshalb eine Rolle, welcher Partner zuerst verstirbt («Ablebenslotterie») Co-Elternteil & Stiefkind stehen erbrechtlich in Konkurrenz («Zielkonflikt»); die Begünstigung des Co-Elternteils benachteiligt das Kind und umgekehrt Beschränkte Gestaltungsmöglichkeiten Güterrecht: keine ehevertragliche Vorschlagszuweisung (Art. 216 Abs. 1 ZGB) Erbrecht: Nutzniessung am gesamten Nachlass gemäss Art. 473 ZGB nicht möglich Erbschaftssteuern Schritt: erbrechtliche Auseinandersetzung (Erbteilung) Nur was nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch beim verstorbenen Ehegatten verbleibt, bildet den Nachlass Der Nachlass wird nach Erbrecht geteilt 27 Zusammenhang zwischen Güter- und Erbrecht Das Güterrecht Ledig Verwitwet geschieden Eingetragene Partnerschaft ohne Vermögensvertrag Eingetragene Partnerschaft mit Vermögensvertrag verheiratet Vergleich Güterrecht der Ehegatten und eingetragene Paare Ehepaare Ordentlicher Güterstand Eingetragene Paare mit Vermögensvertrag Eingetragene Paare Ordentlicher Güterstand / ohne Vermögensvertrag ganzes Vermögen fällt in den Nachlass güterrechtliche Auseinandersetzung erbrechtliche Teilung Errungenschaftsbeteiligung Ordentlicher Güterstand Ehepaare: Errungenschaftsbeteiligung Ordentlicher Güterstand egp: Gütertrennung Gütertrennung

8 Gütertrennung: ordentlicher Güterstand egp Gütertrennung = ordentlicher Güterstand der egp Ohne Vermögensvertrag Beispiel: Vorversterben Partner 2 Gütertrennung Partner 1 Partner 2 (gest.) Nachlass Begünstigung Partner 1 Partner 2 im Güterrecht Partner 1 Partner Keine Vermögen Partner 1 Vermögen Partner Errungenschaftsbeteiligung: ½ Vorschlagsteilung Partner Partner 2 (gest.) Nachlass Begünstigung Partner 1 Partner 2 im Güterrecht Keine güterrechtliche Auseinandersetzung Getrennte Vermögen Bei Auflösung des Güterstandes («Scheidung», Tod) behält jeder Partner das Vermögen, das er besitzt Vermögen des verstorbenen Partners = sein Nachlass Erbteilung Mit Vermögensvertrag kann Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden Errungenschaftsbeteiligung: Gesamtvorschlagzuweisung Partner 1 Partner 2 (gest.) Begünstigung Partner 1 Nachlass im Güterrecht Partner Errungenschaftsbeteiligung Mit Vermögensvertrag: Errungenschaftsbeteiligung Mit Vermögensvertrag können eingetragene Partner/innen die Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren Eigengut Bei Heirat Erbschaft 400 Errungenschaft Ersparnisse während Ehe Partner 1 Partner 2 Eigengut Bei Heirat Erbschaft Errungenschaft Ersparnisse während Ehe Errungenschaftsbeteiligung zwei vertragliche Varianten: 1. Hälftige Vorschlagsteilung: Die Gesamterrungenschaft (grün) wird beim Tod des erstversterbenden Partners hälftig geteilt (jeder Partner erhält 500) 2. Gesamtvorschlagszuweisung: Die Gesamterrungenschaft (grün) fällt beim Tod des erstversterbenden Partners ganz an den überlebenden Partner (1 000) Gesamtvorschlagszuweisung ist nur gegenüber gemeinsamen Kindern möglich. 30 Zusammenfassung Güterrecht Paare in eingetragener Partnerschaft Ordentlicher Güterstand = Gütertrennung Mit Vermögensvertrag kann Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden Variante 1: beim Tod des Erstversterbenden wird der Vorschlag hälftig geteilt Variante 2: beim Tod des Erstversterbenden wird der Vorschlag ganz dem überlebenden Partner zugewiesen Problem: Variante 2 nur möglich gegenüber gemeinsamen Kindern. Fazit: Regenbogenfamilien stehen die güterrechtlichen Instrumente nur beschränkt zur Verfügung. Die weitere Planung muss im Erbrecht erflogen (Nachlassteilung) Zielkonflikte lassen sich bei Patchworkfamilien oft nicht ganz ausräumen (Interessenabwägung, Ziel: pragmatische / praktikable Lösungen) 32 8

9 Das Erbrecht Testament Konstellation Der Erblasser hinterlässt Gesetzliche Erben Pflichtteile und frei verfügbare Quote Eingetragener Partner und Nachkommen ½ an Partner/in ½ an Nachkommen ¼ an Partner 3/8 an Nachkommen 3/8 frei verfügbare Quote Eingetragener Partner und Eltern Eingetragener Partner und Geschwister Nur Nachkommen ¾ an Partner/in ¼ an Eltern ¾ an Partner/in ¼ an die Geschwister Alles an die Nachkommen 3/8 an Partner 1/8 an die Eltern ½ frei verfügbare Quote 3/8 an Partner 5/8 frei verfügbare Quote Geschwister: kein Pflichtteil ¾ an die Nachkommen ¼ frei verfügbare Quote Testament Für Regenbogen-/Patchworkfamilien gibt es «kein Kochrezept» Begünstigung Partner/in oder Kind Entscheid unter Berücksichtigung aller Umstände und nach individuellen Wünschen Analyse: familiäre / rechtliche Konstellation, vermögensrechtliche Situation, Planungswünsche Zu berücksichtigende Gesichtspunkte Güterstand / vermögensvertragliche Vereinbarung Gütermassen (Verhältnis Eigengut / Errungenschaft jeder/s Partner/in) Höhe und Art des Vermögens / Grundeigentum Erbrechtliche Planung Verfügungsformen Testament Einseitige Willenserklärung auf das Ableben hin Jederzeit frei widerrufbar (z.b. durch Vernichtung oder durch ein neues Testament) Formen der Errichtung: Eigenhändige letztwillige Verfügung (schriftlich, von A Z von Hand, inkl. Datum und Unterschrift) Öffentliche letztwillige Verfügung (schriftlich, notarielle Beurkundung, zwei Zeugen) Erbvertrag Setzt Volljährigkeit aller Vertragsparteien voraus Kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien aufgehoben werden Starke Bindung, langer Planungshorizont, Risiko: z.b. Veränderung der Verhältnisse, Fehlplanungen etc. Testament Verfügung bei minderjährigen, nicht gemeinsamen Kindern Für den Fall, dass der biologische Elternteil vor Volljährigkeit der Kinder ableben müsste, ist im Testament ein sog. Beistand des Vertrauens zu bezeichnen (Art. 401 nzgb), z.b. der eingetragene Partner / Co-Elternteil. Formulierungsbeispiel: Testament ( ) «Sollten meine Kinder *** im Zeitpunkt meines Ablebens noch nicht volljährig sein, bezeichne ich meine eingetragene Partnerin *** als Beiständin meines Vertrauens im Sinn von Art. 401 ZGB. Ihr sind die Obhut und die elterliche Sorge für meine Kinder zu übertragen. Meine Partnerin hat Kenntnis von meinem Wunsch und ist bereit, dieses Amt zu übernehmen. Sollte sie dieses nicht übernehmen wollen oder verhindert sein, bezeichne ich als Ersatzbeistand ***, geb. ***, wohnhaft ***. Die Kindesschutzbehörde wird ersucht, diesem Vorschlag Folge zu leisten. Dem Beistand ist das Verbrauchen des Kindesvermögens im Sinn von Art. 320 ZGB erlaubt. Die Dispositionen sollen geeignet sein, die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Kinder zu fördern.» Eventuell: «Der Beistand verwaltet das über den Pflichtteil hinausgehende Vermögen eines jeden Kindes bis zu dessen vollendetem 25. Lebensjahr und übergibt erst zu diesem Zeitpunkt dem jeweiligen Kind die Verwaltung und das Verfügungsrecht.» ( )

10 Exkurs: 2. Säule 2. Säule = berufliche Vorsorge / Pensionskasse Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Witwer- und Waisenrente) Überlebender eingetragener Partner (Art. 19 i.v.m. 19a BVG) Analog überlebender Ehegatte Gesetzlicher Anspruch auf eine Witwerrente, wenn (alternativ) Überlebender Partner für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder Überlebender Partner älter ist als 45 Jahre und die egp länger als 5 Jahre gedauert hat Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält der/die Partner/in eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Überlebender «Konkubinatspartner» (Art. 20a BVG) Fakultativ: Pensionskassen können in ihrem Reglement die Begünstigung des Konkubinatspartners vorsehen. Die meisten haben davon Gebrauch gemacht Bedingungen der eigenen Pensionskasse abklären Kinder (Art. 20 BVG) Beim Tod des rechtlichen Elternteils: Ja. Beim Tod des Co-Elternteils: unter Umständen. Nämlich falls Co-Elternteil als Pflegeelternteil qualifiziert und für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist bei Pensionskasse abklären Neues Namensrecht Neues Namensrecht in Kraft seit 1. Januar 2013 Das Namensrecht der Ehegatten wurde erneuert und die egp dem Namensrecht der Ehe gleichgestellt Grundsatz: Ehe und egp haben keinen Einfluss (mehr) auf den Namen. Jeder Ehegatte / Partner behält seinen Namen (Art. 160 ZGB, Art. 12a PartG) Willenserklärung: Partner/innen können den Ledignamen einer Partnerin/eines Partners als gemeinsamen Namen tragen Durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt am Wohnort Übergangsbestimmung Am 1. Januar 2013 bereits eingetragene Paare können bis 31. Dezember 2013 die gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie den Ledignamen einer Partnerin/eines Partners tragen möchten (Art. 37a PartG) 37 Karin Hochl, Rechtsanwältin, Exkurs: Säule 3a Neues Namensrecht 3. Säule = gebundene Vorsorge / steuerbegünstigt Im Todesfall begünstigte Personen (Art. 2 BVV3) Eingetragener Partner Analog überlebender Ehegatte = Universalbegünstigter, absoluter Vorrang, auch gegenüber Nachkommen Nicht eingetragener Partner («Konkubinat») In Konkurrenz mit den Nachkommen Kinder Nur, wenn kein überlebender eingetragener Partner / Ehegatte In Konkurrenz mit «Konkubinatspartner» Zur Begünstigung des «Konkubinatspartners» ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft bei der Vorsorgeeinrichtung (Bank, Versicherung) zu melden. Die meisten Einrichtungen bieten dafür auf ihrer Webseite Formulare an. Name des Kindes Das Kind unverheirateter Eltern erhält neu den Ledignamen (!) der Mutter (Art. 270a Abs. 1 ZGB). Nach altem Recht erhielt das Kind den Familiennamen der Mutter (Art. 270 ZGB) Altrechtlich: Das Kind folgte dem Namen der Mutter. Neurechtlich nicht mehr. Der Namenswechsel des Elternteils zum Namen des Partners/der Partnerin hat keinen Einfluss auf den Namen des Kindes. Das Kind kann den Familiennamen der Co-Mutter/des Co-Vaters nicht durch Namenserklärung beim Zivilstandsamt erlangen. Es ist ein Namensänderungsgesuch notwendig. Zuständig im Kanton Zürich: Gemeindeamt ZH Falls Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils vorliegt, wird das Gesuch bewilligt Andernfalls wird im Kanton Zürich eine Vertretungsbeistandschaft für das Kind verlangt. Falls sich der Vertretungsbeistand zur Namensänderung positiv äussert, sollte das Gesuch bewilligt werden. 38 Karin Hochl, Rechtsanwältin,

11 Vorsorge & Nachlassplanung Vielen Dank für das Interesse und die Aufmerksamkeit Fragen & Diskussion Karin Hochl, Rechtsanwältin,

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament

IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Zürich, 26./27. September 2013 Nachlassplanung, Erbrecht, Testament Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Übersicht I. Gegenstand

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Namenserklärungen

Mehr

Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe

Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe Ein Workshop von lic.iur.hsg Sonja Lendenmann Rechtsanwältin & Urkundsperson Ziele Sie kennen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Eheund Erbrecht.

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Ehe- und Erbrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Ehe- und Erbrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Pensionierungsseminar Zürich, 3. November 2015 Ehe- und Erbrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch

Mehr

TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15

TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15 TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15 TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tborevision.ch info@tborevision.ch 044 457 15 55 1 Symbole 2 Formen des

Mehr

November 2012. aktuell. Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht

November 2012. aktuell. Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht November 2012 aktuell Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht Editorial Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-456 ZGB) in Kraft. Neben einer moderneren Gestaltung des Vormundschaftswesens,

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Erklärung

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Verwaltungsrat im eigenen Unternehmen

Verwaltungsrat im eigenen Unternehmen Verwaltungsrat im eigenen Unternehmen Sicherung von Kontinuität trotz ändernden Verhältnissen Referat vom 19. September 2012 von Dr. Patron Ausgangslage: Unternehmer, Alleinaktionär Ziel: Fokus: Nachfolgeregelung

Mehr

P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT

P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt Bachstrasse 2 Postfach CH-5600 Lenzburg Telefon + 41 (0)62 886 97 70 Telefax + 41 (0)62 886 97 71 E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch Website www.roland-padrutt.ch

Mehr

Der Ehe- und Erbvertrag ein "must-have" in jeder Ehe

Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe Fest- und Hochzeitsmesse 2009, St. Gallen 17. und 18. Januar 2009, 15.00 15.45 Uhr Der Ehe- und Erbvertrag ein "must-have" in jeder Ehe Ein Workshop von lic.iur.hsg Sonja Lendenmann Rechtsanwältin & Urkundsperson

Mehr

Konkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort

Konkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort Konkubinat, Ehe und eingetragene Eine Gegenüberstellung von RA Dr. iur. Bernhard Maag, Zürich 21.12.2012 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft

Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft 7.1 Zusammenleben 1 Konkubinat Welche Aussagen treffen auf das Zusammenleben in der Ehe, welche auf das Leben im Konkubinat zu? Verbinden Sie. Elterliche Sorge

Mehr

18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?

18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes

Mehr

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1 1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

Erben. Teilen. Streiten?

Erben. Teilen. Streiten? PODIUM MÄRZ 2015 Erben. Teilen. Streiten? Kinga M. Weiss, Rechtsanwältin Hans-Peter Kümin, Rechtsanwalt René Strazzer, Rechtsanwalt Moderation: Hans-Peter Kümin Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Birmensdorferstrasse

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Wenn ich meinen Willen nicht mehr selbst äußern kann...

Wenn ich meinen Willen nicht mehr selbst äußern kann... Wenn ich meinen Willen nicht mehr selbst äußern kann... Leitfaden für : Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung Totenfürsorge Organspendeausweis Bestattungsvorsorge Testament Vorwort Im

Mehr

SORGERECHTSVERFÜGUNG (ein Elternteil) Seite 1 von 4

SORGERECHTSVERFÜGUNG (ein Elternteil) Seite 1 von 4 interne Vermerke SORGERECHTSVERFÜGUNG (ein Elternteil) Seite 1 von 4 Sorgerechtsverfügung bezüglich der Vormundschaft bzw. Pflege eines minderjährigen Kindes (dient zur Vorlage beim Vormundschafts- bzw.

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Merkblatt Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften

Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch

Mehr

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand

Mehr

Die wichtigsten Reformbereiche

Die wichtigsten Reformbereiche Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Wie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte. Martin Keller

Wie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte. Martin Keller Wie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte Martin Keller 1 Ihr Wunsch: So lange wie möglich im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung wohnen! 1. Aktuell 2. Steuerrechtliche

Mehr

wägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen

wägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen wägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht, Informationen zum Vorsorgeauftrag und

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t

M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t Z i v i l s t a n d s a m t M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t Die Auseinandersetzung mit Einkommen und Vermögen ist allzu oft ein Tabuthema. Viele werdende Eheleute empfinden das Thema Geld unromantisch.

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Testament und Erbvertrag

Testament und Erbvertrag VERBAND BERNISCHER NOTARE Testament und Erbvertrag Wer erbt? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar PERSÖNLICH DISKRET KOMPETENT Man spricht nicht gerne vom Tod. Und doch muss man sich früher oder später

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Mehr

Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus

Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen

Mehr

Inhalt. Konkubinat - eine Einfuhrung 13. Zusammenziehen 29. Vorwort 11

Inhalt. Konkubinat - eine Einfuhrung 13. Zusammenziehen 29. Vorwort 11 Inhalt Vorwort 11 Konkubinat - eine Einfuhrung 13 Was gilt rechtlich fur das Konkubinat? 14 Kein Artikel im ZGB 15 Rechtsverhaltnisse zu Dritten und untereinander 16 Richterrecht, wenn eigene Regeln fehlen

Mehr

K L A G E. In Sachen. gegen. betreffend. Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB

K L A G E. In Sachen. gegen. betreffend. Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB M u s t e r v o r l a g e für eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Zuständiges Gericht auswählen: Landgericht Uri Rathausplatz 2 6460 Altdorf Landgericht

Mehr

Abstammungsrecht. I. Allgemeines

Abstammungsrecht. I. Allgemeines Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen

Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Kanton St.Gallen Departement des Innern Testament Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Rechtliches Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? eigenhändige letztwillige

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder. Testament-Ratgeber Tanne

Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder. Testament-Ratgeber Tanne Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder Testament-Ratgeber Tanne Liebe Leserin, lieber Leser Die Tanne ist ein Vermächtnis: Die Schweizerische Stiftung für Taubblinde sichert auf Dauer das

Mehr

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

Tod und Erben. 114 Rechtzeitig vorsorgen

Tod und Erben. 114 Rechtzeitig vorsorgen Tod und Erben 114 Rechtzeitig vorsorgen Haben Sie sich schon einmal überlegt, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht? Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehegatte oder eine andere Person auch

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Das neue Namensrecht

Das neue Namensrecht Das neue Namensrecht 1 Inhalt I. Wesentliche Änderungen III. Auswirkungen einer Namensänderung IV. Materialien I. Wesentliche Änderungen 3 I. Wesentliche Änderungen Eheschliessung bleibt ohne Auswirkungen

Mehr

Tagebuch Internet-Blog 2011. Datum: 07.06.2011 Fach / Thema: Recht/Erbrecht Dozenten: Herr Dohner

Tagebuch Internet-Blog 2011. Datum: 07.06.2011 Fach / Thema: Recht/Erbrecht Dozenten: Herr Dohner Tagebuch Internet-Blog 2011 Datum: 07.06.2011 Fach / Thema: Recht/Erbrecht Dozenten: Herr Dohner Themenschwerpunkte / Vorgehensweisen: Erben- teilen- streiten Ein Beispiel als Vorgeschmack auf unser heutiges

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge (GES)

Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in

Mehr

Informationen zum Familienrecht

Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Informationsblatt. Der Ehevertrag

Informationsblatt. Der Ehevertrag Informationsblatt Der Ehevertrag 1 2 1. Was ist ein Ehevertrag? Wenn Ehepartner heiraten, hat das bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von gesetzlichen Ehevorschriften vorgesehen, die besonders den Fall der

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

November 2011. aktuell. Woran Konkubinatspartner denken sollten

November 2011. aktuell. Woran Konkubinatspartner denken sollten November 2011 aktuell Woran Konkubinatspartner denken sollten Editorial Soll ein Konkubinatsverhältnis vertraglich geregelt werden? Eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben in allen

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr