für beide 2015 Ehe Scheidung Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft Nichteheliche Lebensgemeinschaft Gewalt in der Beziehung Wichtige Adressen

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1 Gleiches Recht für beide 2015 Ehe Scheidung Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft Nichteheliche Lebensgemeinschaft Gewalt in der Beziehung Wichtige Adressen

2 Impressum: Medieninhaberin und Herausgeberin: Referat für Frauen und Gleichstellung Redaktin und Texte: Mnika Lindermayr, Ulrike Aichhrn Organisatin: Marina Fuchs Fts: Land Vrarlberg Gestaltung: Servicestelle für Text- und Bildgestaltung im Amt der Vrarlberger Landesregierung

3 Im Österreichischen Familien- und Eherecht gibt es einen wichtigen Grundsatz: den der Gleichberechtigung. Beide Eheleute haben die gleichen Rechte und Pflichten. Zueinander aber auch in Bezug auf ihre Kinder. Die Brschüre Gleiches Recht für beide ist daher für Frauen und Männer gleichermaßen gedacht und bietet rechtliche Auskünfte für Verheiratete und Lebensgemeinschaften. Infrmatinen rund ums Recht, Tipps und Hinweise sllen den gemeinsamen Alltag erleichtern. Das unterstützt in guten Zeiten. Und ist besnders dann hilfreich, wenn es darum geht Krisen und Auseinandersetzungen gut zu meistern. Gesetzliche Nutzungen sind Anlass die Brschüre Gleiches Recht für beide zu überarbeiten, zu aktualisieren und zu erweitern. Die Brschüre infrmiert über die häufigsten Fragen aus dem Ehe- und Scheidungsrecht und der Lebensgemeinschaft, wie Ehe Scheidung Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft Nichteheliche Lebensgemeinschaft Gewalt in der Beziehung Wichtige Adressen Die Brschüre ersetzt keine prfessinelle Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vllständigkeit, sndern sll der Erstinfrmatin dienen. Wir hffen, dass die Brschüre eine wichtige Unterstützung für Sie ist. Gerne können Sie die Brschüre unter T der gleichstellung@vrarlberg.at kstenls bestellen.

4 inhalt

5 Ehe...7 Rechte und Pflichten in der Ehe...7 Mitwirkung im Erwerb des/der anderen...8 Familienname...8 Hausfrauenehe...14 Kranken- und Szialversicherung...16 Vermögen...17 Scheidung...18 Ksten einer Scheidung...24 Scheidungsflgen...26 Scheidungsflgen für Kinder...30 Gleichgeschlechtliche Partnerschaft...36 Begründung und Ende einer eingetragenen Partnerschaft...37 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft...42 Rechtliche Flgen der Auflösung...44 Ksten einer gerichtlichen Auflösung...48 Nichteheliche Lebensgemeinschaft...50 Gemeinsames Whnen...52 Gemeinsame Schulden...55 Erbrecht und Alterssicherung...55 Kinder...56 Ende der Lebensgemeinschaft...64 Gewalt in der Beziehung...66 Wichtige Adressen...68

6 EHE

7 ehe Rechte und Pflichten in der Ehe Gleiche Rechte und Pflichten In der Ehe gilt der Gleichberechtigungsgrundsatz. Frau und Mann haben als grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, swhl zueinander als auch in Beziehung zu ihren Kindern. An gemeinsamen Ehepflichten kennt das Gesetz z. B.: gemeinsames Whnen Treue anständige Begegnung gegenseitigen Beistand die zumutbare und nach den Lebensverhältnissen der Eheleute übliche Mitwirkungspflicht im Erwerb des/der anderen. Sind Ehefrau und Ehemann in gleichem Ausmaß berufstätig, müssen sie einerseits ihren Einkmmen entsprechend zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beitragen und andererseits auch beide an der Haushaltsführung mitwirken. Aber auch wenn beispielsweise nur der Ehemann berufstätig ist und sich die Ehefrau um Haushalt und Familie kümmert, hat der Ehemann dennch die Pflicht, im Haushalt mitzuhelfen (Gleichbeteiligungsgrundsatz). Weitere Pflichten sind beispielsweise die Pflicht zum Unterhalt, zur Zeugung und Erziehung vn Kindern. Diese und weitere Pflichten können aber vn den Eheleuten grundsätzlich und einvernehmlich gestaltet werden, das heißt, das Ehepaar kann sie gemeinsam abändern. Derartige Vereinbarungen müssen aber innerhalb der Grenzen der Wesenselemente einer Ehe liegen. Kmmentar Ehefrau bzw. Ehemann können auch alleine vn einer bisher einvernehmlichen Gestaltung der Ehe, z. B. gemeinsames Whnen, abgehen. Dies dann, wenn der einseitig gewünschten Änderung, z. B. auf getrenntes Whnen, kein wichtiges Anliegen des/der anderen der der Kinder entgegensteht bzw. wenn es aus persönlichen Gründen (etwa wegen beruflicher Frtbildung der zur Pflege vn Angehörigen) wichtig ist. 7

8 ehe Mitwirkung im Erwerb des/der anderen In der Ehe hat man grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht im Erwerb des/der anderen (sweit es zumutbar und nach den Lebensverhältnissen des Ehepaares üblich ist). Wer im Erwerb des/der anderen mitwirkt, hat einen Anspruch auf angemessene Abgeltung. In aufrechter Ehe wird dieser Anspruch kaum geltend gemacht, er kann aber bei einer Scheidung eine Rlle spielen. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen. Hier sind die gesamten Lebensverhältnisse und auch die gewährten Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen. Es besteht nicht ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeitszeit, sndern eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch. Dieser Anspruch kann auch rückwirkend für die letzten sechs Jahre geltend gemacht werden. Familienname Seit dem gibt es ein neues Namensrecht für EhepartnerInnen und Kinder. Die neuen Bestimmungen gelten für Ehen, die nach dem geschlssen swie für Kinder, die nach dem gebren bzw. adptiert wurden. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Namen werden nicht autmatisch geändert. tipp Seit dem können EhepartnerInnen bzw. Kinder ihren alten Namen entsprechend dem neuen Namensrecht ändern. Zuständig für alle namensrechtlichen Erklärungen ist das Standesamt. Alle namensrechtlichen Erklärungen sind am Standesamt in öffentlicher der öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Nach wie vr sind verwaltungsbehördliche (meist gebührenpflichtige) Namensänderungen bei den zuständigen Verwaltungsbehörden gemäß den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes möglich, z. B. wenn der bisherige Familienname schwer auszusprechen der zu schreiben ist. 8

9 ehe Namen für EhepartnerInnen Es gilt der Grundsatz, dass EhepartnerInnen einen gemeinsamen Familiennamen führen sllen, es besteht aber keine Pflicht dazu. Beibehaltung der bisherigen Familiennamen Wird kein gemeinsamer Familienname bestimmt, behält jede Persn ex lege den bisherigen Familiennamen. In diesem Fall kann der Name eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden, auch ein Dppelname ist möglich. Wird kein Name für das Kind bestimmt, erhält es ex lege den Namen der Mutter, auch wenn dieser ein Dppelname ist. Beispiel Herr Karl und Frau Hfer heiraten und bestimmen keinen gemeinsamen Familiennamen. Sie behalten ihre Namen bei und heißen weiterhin Herr Karl und Frau Hfer. Legen sie keinen Namen für das Kind fest, heißt es nach seiner Mutter Hfer. Gemeinsamer Familienname bzw. gemeinsamer Familiendppelname Wllen die EhepartnerInnen einen gemeinsamen Familiennamen führen, dann können sie dazu einen ihrer Namen bestimmen der aus beiden Namen einen Familiendppelnamen bilden. Die Kinder führen den gewählten Familien(dppel)namen. Beispiel für einen gemeinsamen Familiennamen Herr Karl und Frau Hfer können sich entweder für Herr und Frau Karl der für Herr und Frau Hfer entscheiden. Die Kinder heißen entsprechend entweder Karl der Hfer. Haben die Verlbten einen Namen, der sich aus mehreren Teilen zusammensetzt (entweder vneinander getrennt der durch einen Bindestrich verbunden) können sie entweder den gesamten Namen der auch nur dessen Teile in beliebiger Reihenflge verwenden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Dppelnamen zum gemeinsamen Familiendppelnamen bestimmen, wbei aber insgesamt der Name nur aus zwei Teilen bestehen darf. Auch die Kinder führen dann diesen Familiendppelnamen. Beispiel für einen gemeinsamen Familiendppelnamen Herr Karl und Frau Hauser-Fuchs haben flgende Varianten zur Auswahl: Herr und Frau Karl Herr und Frau Hauser-Fuchs Herr und Frau Fuchs-Hauser Herr und Frau Hauser Herr und Frau Fuchs Herr und Frau Karl-Hauser Herr und Frau Hauser-Karl Herr und Frau Karl-Fuchs Herr und Frau Fuchs-Karl 9

10 ehe Um endlse Namensketten zu vermeiden, dürfen bei einem Dppelnamen nur zwei Namen(steile) herangezgen werden, die mit einem Bindestrich zwischen den beiden Teilen zu trennen sind. Die Reihenflge der Namen bei einem Dppelnamen muss einvernehmlich bestimmt werden. Es ist nicht möglich, dass die EhepartnerInnen in umgekehrter Reihenflge einen Dppelnamen führen, z. B. Herr Karl-Stein und Frau Stein-Karl. Nicht als Dppelname, sndern als ein Name gelten Zusätze wie van (van Beethven), Mc (McGregr) und snstige Zusätze, die für sich alleine genmmen nicht bestehen können und keinen Namen ergeben. Gemeinsamer Familienname und Dppelname für das Ehepaar Derjenige/diejenige, dessen/deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann (bereits vr der Heirat) bestimmen, dass er/sie einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem/ ihrem Familiennamen gebildeten Dppelnamen führen will. Dieser Dppelname kann auch auf die Kinder übertragen werden. Die Führung eines Dppelnamens ist aber nur möglich, wenn der gemeinsame Familienname nicht bereits aus mehreren Teilen besteht. Hat derjenige/diejenige EhepartnerIn, der/die den Dppelnamen führen will, bereits einen Namen, der aus mehreren Teilen besteht, kann nur einer dieser Teile verwendet werden. Beispiel Herr Karl und Frau Hauser heiraten. Zum gemeinsamen Familiennamen wird Karl bestimmt. Frau Hauser möchte ihren bisherigen Namen als Dppelnamen weiterführen. Sie kann entweder Karl-Hauser der Hauser-Karl wählen. Nicht möglich ist, dass derjenige/diejenige EhepartnerIn, vn dessen/deren Dppelname ein Namensteil zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, seinen/ihren zweiten Namensteil bei sich hinzustellt. Beispiel Herr Hfer-Berg und Frau Hauser heiraten. Zum gemeinsamen Familiennamen wird Hfer bestimmt. Herr Hfer-Berg, nunmehr Herr Hfer, kann als nicht den Namen Hfer-Berg der Berg-Hfer führen. Auch kann Herr Hfer nicht einen Namensteil seiner Frau vran- der hintanstellen, sich als nicht Herr Hfer-Hauser der Herr Hauser-Hfer nennen. 10

11 ehe Anpassung des Namens an das Geschlecht Es ist möglich, den Familiennamen nach dem Geschlecht abzuwandeln, wenn dies der Herkunft der Persn der der Traditin der Sprache entspricht, aus der dieser Name stammt. Vr allem in slawischen Sprachen gibt es geschlechtsspezifische Namensendungen, z. B. weibliche Zusätze wie -vá, -wa und -á. Man kann umgekehrt auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens wegfallen sll. Auch Kinder können eine ihrem Geschlecht entsprechende Anpassung ihres Namens (in die eine der andere Richtung) vrnehmen lassen. Familienname des Kindes Beim Namensrecht für das Kind wird nach aktueller Rechtslage nicht mehr daran angeknüpft, b das Kind ehelicher der unehelicher Abstammung ist, sndern b die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen der nicht. Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind grundsätzlich diesen. Führt z. B. die Mutter einen Dppelnamen, kann dieser Name auch zum Familiennamen für das Kind bestimmt werden. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Name eines Elternteils zum Familiennamen für das Kind bestimmt werden. Führt einer der Elternteile einen Dppelnamen, kann entweder der gesamte Dppelname der dessen Teile verwendet werden. Ebens kann ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Dppelname (höchstens zwei Teile, mit Bindestrich verbunden) zum Familiennamen für das Kind bestimmt werden. Wird vn den Eltern keine Bestimmung über den Familiennamen des Kindes getrffen bzw. können sie sich nicht einigen, erhält das Kind ex lege den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Dppelname ist. Die Möglichkeit der geschlechtsspezifischen Anpassung der Kürzung eines Namens besteht auch für den Namen des Kindes (siehe ben: Anpassung des Namens an das Geschlecht). Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Persn. Sind dies mehrere Persnen, bei verheirateten Eltern üblicherweise Vater und Mutter, ist zwischen ihnen Einvernehmen herzustellen. Es kann aber unter Umständen genügen, dass nur eine Persn den Familiennamen bestimmt, wenn dem Standesbeamten/der Standesbeamtin gegenüber versichert wird, dass der/die andere damit einverstanden ist der das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. 11

12 ehe Liegt beispielsweise die Mutter nach der Geburt nch längere Zeit im Krankenhaus, kann der Vater alleine am Standesamt den Familiennamen des Kindes bestimmen, wenn die Gründe dafür für den Standesbeamten/die Standesbeamtin ausreichend dargelegt werden. tipp Mündige Minderjährige, smit Kinder ab dem vllendeten 14. Lebensjahr, können ihren Familiennamen selbst bestimmen. Vraussetzung dafür ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes, die grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr vermutet wird. Im Einzelfall kann sie vm Standesbeamten/der Standesbeamtin überprüft werden. Kmmentar Das Gesetz sieht keine Frist für die Bestimmung des Namens des Kindes vr. Sllten die Eltern das Kind namenls lassen, wird ex lege der Familienname der Mutter zum Namen des Kindes. Familienname nach der Scheidung Im Fall einer Scheidung bleibt der bisherige Name grundsätzlich bestehen, es kann aber auch jeder früher rechtmäßig geführte Familienname wieder angenmmen werden. Auch das Kind behält nach der Scheidung seiner Eltern den bisherigen Namen. Änderung des Familiennamens Grundsätzlich kann ein Familienname nur einmal bestimmt werden. Auch die Wiederannahme eines früheren Familiennamens ist nur einmal zulässig. Sllte sich aber in aufrechter Ehe der Name eines Ehepartners/einer Ehepartnerin ändern, z. B. durch Adptin, kann eine erneute Bestimmung über den Familiennamen vrgenmmen werden. 12

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14 ehe Hausfrauenehe Für die angemessenen Bedürfnisse der ehelichen Lebensgemeinschaft ist gemeinsam aufzukmmen. Dabei leistet etwa die Ehefrau, wenn sie den gemeinsamen Haushalt führt, die Kinder betreut und erzieht etc. durch diese Tätigkeiten ihren Beitrag und hat dadurch einen Anspruch auf Unterhalt (führt der Ehemann den Haushalt, gilt dasselbe). Diese Knstruktin wird Hausfrauenehe genannt. Nach der Rechtsprechung umfasst der Unterhaltsanspruch einer Hausfrau (eines Hausmannes) vr allem Naturalunterhalt, insb. Nahrung, Whnung, Taschengeld, aber auch ntwendige Przess- und Anwaltsksten. Allerdings kann bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft der Unterhalt grundsätzlich (ganz der teilweise) auch als Geldunterhalt verlangt werden, slange dies nicht als unbillig anzusehen ist. Die Unterhaltshöhe richtet sich im Zweifel nach richtlinienartigen Przentwerten. Demnach hat die haushaltsführende Ehefrau (ein haushaltsführender Ehemann) hne eigenes Einkmmen einen Unterhaltsanspruch in Höhe vn 33% des Netteinkmmens des verdienenden Teiles. Davn werden für jedes unterhaltsberechtigte Kind je 4% abgezgen (für Babys 2%). Muss z. B. der Ehemann auch nch für eine geschiedene Frau Unterhalt leisten, dann reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nch einmal um 1 bis 3%. Diese Berechnungsmethde versteht sich für getrennt lebende EhepartnerInnen. Lebt das Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt, sind Naturalunterhaltsleistungen anzurechnen, z. B. wenn der Ehemann die Miete bezahlt. Ist die Hausfrau (der Hausmann) selbst erwerbstätig, steht ihr (ihm) weniger Unterhalt zu. Eigenes Einkmmen reduziert als den Unterhaltsanspruch. Allerdings bleiben unerhebliche Nebeneinkünfte unberücksichtigt, z. B. stundenweise Erwerbstätigkeit etwa für Bügelarbeiten. Vm Unterhalt zu unterscheiden ist das sg. Haushalts- der Wirtschaftsgeld. Dieses umfasst z. B. Ksten für Haus und Hf und für die laufenden Bedürfnisse der Familie, z. B. Nahrungsmittel, Putzmittel, Hygieneartikel etc., die allen Familienmitgliedern zugutekmmen. Kmmentar Der Vllhausfrau stehen innerhalb des Unterhaltsanspruches bei einem gut verdienenden Ehepartner ca. 5% des Netteinkmmens als Taschengeld zu. Hat hingegen der Ehepartner ein geringes Einkmmen, wird der Taschengeldanspruch deutlich niedriger anzusetzen sein. Das Taschengeld ist für persönliche Bedürfnisse wie Kleidung, Bücher, Sprtausübung, Körperpflege etc. bestimmt. 14

15 ehe tipp Der Unterhaltsanspruch für die haushaltsführende Ehefrau (den haushaltsführenden Ehemann) besteht grundsätzlich auch im Fall einer Trennung. Verlässt etwa der Mann die Familie und zieht zur Freundin, steht der Ehefrau nach wie vr Unterhalt zu, auch wenn sie nicht mehr den Haushalt für ihren Mann führt. Auch wenn die Ehefrau auszieht, weil das Zusammenleben mit ihrem Mann unzumutbar ist, z. B. wegen Gewalt in der Familie der Alkhlmissbrauchs, verliert sie nicht ihren Unterhaltsanspruch. Wichtig ist, dass die Gründe für den gerechtfertigten Auszug aus der Ehewhnung nachgewiesen werden können, z. B. durch ein ärztliches Attest. Man kann sich die Zulässigkeit des Auszugs auch vm Gericht bestätigen lassen (Antrag auf gesnderte Whnungnahme ). 15

16 ehe Kranken- und Szialversicherung Nicht erwerbstätige und daher nicht selbst versicherte Angehörige (insb. Ehefrau, Ehemann, Lebensgefährtin, Lebensgefährte, eingetragene/eingetragener PartnerIn) können als Angehörige der erwerbstätigen Persn mitversichert werden, hne selbst Beiträge leisten zu müssen. Eine Mitversicherung kstet 3,4% des szialversicherungspflichtigen Einkmmens des/der Versicherten. Dieser Zusatzbeitrag wird vn der Krankenkasse vrgeschrieben und ist vn der versicherten Persn zu leisten, nicht vm mitversicherten Angehörigen. Verweigert der/die Versicherte die Zahlung, besteht dennch Krankenversicherungsschutz für Angehörige. Liegt eine besndere sziale Schutzwürdigkeit vr, kann der Zusatzbeitrag reduziert werden der gänzlich entfallen. Dies ist vr allem dann der Fall, wenn das mnatliche Netteinkmmen des/ der Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht übersteigt. Während des Bezuges vn Krankengeld, Wchengeld, Karenzgeld, Arbeitslsengeld der Ntstandshilfe ist kein Zusatzbeitrag zu leisten, ebens nicht während der Ableistung des Präsenz- der Zivildienstes. Für minderjährige Kinder fällt grundsätzlich kein Zusatzbeitrag an. Bei vlljährigen Kindern ist die beitragsfreie Mitversicherung z. B. während des Studiums möglich. Ab der Geburt des ersten Kindes ist eine beitragsfreie Mitversicherung für die Hausfrau möglich (Geburtsurkunde des Kindes an die Krankenkasse übermitteln). Es besteht bereits Anspruch auf jene Ksten, die im Rahmen der Geburt entstehen, z. B. Hebamme, Krankenhaus, etc. Es wird aber kein Wchengeld ausbezahlt. Hat sich der/die mitversicherte Angehörige in der Vergangenheit der Erziehung eines Kindes der mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder mindestens vier Jahre hindurch gewidmet der widmet sich aktuell der Erziehung, entfällt der Zusatzbeitrag. Eine beitragsfreie Mitversicherung besteht auch bei der Pflege eines/einer Angehörigen ab Pflegestufe 3 der wenn die/der Versicherte selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht. Mitversicherte Angehörige haben keinen Anspruch auf Krankengeld und sind nicht unfallversichert. Ein Unfall im Haushalt ist als rechtlich kein Arbeitsunfall (Ausnahme: bäuerlicher Haushalt). 16

17 ehe tipp Wenn Sie geringfügig beschäftigt und daher grundsätzlich nur unfallversichert sind, können Sie sich für einen geringen mnatlichen Beitrag ( 57,30 mnatlich; Stand 2015) in der Kranken- und auch in der Pensinsversicherung versichern lassen. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) nötig. Kinder und EhepartnerInnen können mitversichert werden. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslsenversicherung ist nicht möglich. Geringfügig Beschäftigte sind als nie arbeitslsenversichert. Das Land Vrarlberg gewährt einen Familienzuschuss zwischen 44,90 und 491,90 (Stand 2015) je nach dem sg. gewichteten Pr-Kpf-Einkmmen der Familie. Infrmatinen unter: familienzuschuss@vrarlberg.at T (+43) der DW Vermögen Gesetzlicher Ehe-Güterstand Werden bei der Eheschließung keine Eheverträge geschlssen, gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Das heißt, dass die EhepartnerInnen an dem, was sie in die Ehe mitgebracht haben, jeweils alleiniges Eigentum behalten. An dem, was sie/er während der Ehe erwirbt, erwirbt sie/er auch allein Eigentum. Umgekehrt haftet für Schulden, die beispielsweise der Ehemann allein verursacht hat und für die er ausschließlich haftet, die Ehefrau grundsätzlich nicht mit. Der Grundsatz der Gütertrennung wird jedch im Falle der Scheidung durch die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, z. B. Möbel, Hausrat etc. und der ehelichen Ersparnisse wesentlich eingeschränkt. Denn wenn eine Ehe geschieden wird, sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter beiden aufzuteilen, unabhängig vn den Eigentumsverhältnissen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen (siehe unter: Scheidungsflgen). 17

18 SCHEIDUNG

19 scheidung Bei einer Scheidung sind verschiedene Scheidungsarten zu unterscheiden. An die verschiedenen Varianten knüpfen sich unterschiedliche Rechtsflgen, vr allem beim nachehelichen Unterhalt und bei der Witwen-/Witwerpensin. Scheidung wegen Verschuldens (schwere Eheverfehlungen) Eine Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen kann begehrt werden, wenn die/der andere schuldhaft die Ehe tief und unheilbar zerrüttet hat. Zu den schweren Eheverfehlungen, die einen Scheidungsgrund darstellen, zählen neben Ehebruch insbesndere die Zufügung körperlicher Gewalt der schweren seelischen Leids, böswilliges Verlassen, andauerndes grundlses lieblses Verhalten gegenüber der Ehepartnerin der dem Ehepartner etc. Auch wenn durch ehrlses der unsittliches Verhalten, z. B. Drgenknsum, Alkhlismus, Diebstahl etc. die Ehe unheilbar zerrüttet ist, kann die Scheidung begehrt werden. Kmmentar Behauptete Eheverfehlungen müssen bei Gericht im Scheidungsverfahren bewiesen werden. Eheverfehlungen verjähren innerhalb vn sechs Mnaten ab Kenntnis. Lebt das Ehepaar getrennt, ist diese Frist unterbrchen. Wurde eine Eheverfehlung verziehen, kann sie nicht mehr als Klagsgrund herangezgen werden. Scheidung aus anderen Gründen Ist die Ehe wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens des Ehepartners der der Ehepartnerin, wegen einer Geisteskrankheit der wegen einer schweren ansteckenden der ekelerregenden Krankheit zerrüttet, kann die Scheidung begehrt werden. Allerdings sllen hier Härten für den kranken Ehepartner der die kranke Ehepartnerin vermieden werden. 19

20 scheidung Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ( 55 EheG-Scheidung ) Führt das Ehepaar seit drei Jahren keine Ehegemeinschaft mehr Trennung vn Tisch und Bett kann jede/jeder wegen tiefgreifender, unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Scheidung verlangen. Die sg. Härteabwägung kann diese Art der Scheidung bis zu sechs Jahren hinauszögern, wenn jene Persn, die die Scheidung nicht will, besnders hart getrffen werden würde. Nach sechs Jahren Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann die Scheidung nicht mehr verhindert werden. Swhl die Drei- als auch die Sechsjahresfrist muss durchgehend vrliegen. Durch eine zwischenzeitliche Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ist die Frist unterbrchen und beginnt nach einer neuerlichen Aufhebung erneut vn vrne zu laufen. Die Zeiten vn mehreren Trennungen werden als nicht addiert. Eine Auflösung der häuslichen ehelichen Gemeinschaft liegt jedenfalls dann vr, wenn das Ehepaar nicht mehr zusammen whnt. Allerdings kann unter Umständen das Getrenntleben auch vrliegen, wenn das Ehepaar zwar nch unter einem Dach lebt, aber kmplett getrennt wirtschaftet und whnt. Für diese Art der Scheidung ist es zunächst gleichgültig, wer an der Ehezerrüttung schuld ist der wer die häusliche Gemeinschaft aufgehben hat. Das Verschulden an der Ehezerrüttung wird nur über Antrag der beklagten Partei geprüft. Dieser sg. Verschuldensantrag hat weit reichende Flgen für den nachehelichen Unterhalt und die Witwen-/Witwerpensin (siehe unter Witwen-/ Witwerpensin bei Scheidung nach 55 EheG mit Verschuldensantrag). Kmmentar Das sg. böswillige Verlassen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin liegt bei einer grundlsen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vr und stellt eine schwere Eheverfehlung dar. Hingegen liegt kein böswilliges Verlassen vr, wenn das Zusammenleben wegen schwerer Verfehlungen der Partnerin der des Partners unzumutbar ist. Man darf als ausziehen, wenn z. B. der Ehemann die Ehefrau der die Kinder massiv bedrht, schikaniert, schlägt etc. Auch aus persönlichen Gründen darf man vrübergehend getrennt vn der Ehepartnerin der vm Ehepartner leben, hne dass böswilliges Verlassen vrliegt, z. B. weil man Angehörige pflegt der aus Gründen beruflicher Ausund Weiterbildung. 20 tipp Um sicher zu gehen, dass kein böswilliges Verlassen vrliegt, kann sich die Ehefrau der der Ehemann den Auszug vm zuständigen Bezirksgericht genehmigen lassen (Antrag auf gesnderte Whnungnahme ). Zieht man aus, dürfen nur persönliche Gegenstände mitgenmmen werden, eheliche Gegenstände, z. B. Bettwäsche, nur mit Zustimmung des/der anderen. Den Whnungs- bzw. Hausschlüssel darf man behalten.

21 scheidung Witwen-/Witwerpensin bei Scheidung nach 55 EheG mit Verschuldensantrag Wird bei einer Scheidung gem. 55 EheG (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) ein Verschuldensantrag gestellt und das Verschulden der klagenden Partei vm Gericht festgestellt, hat die schuldls geschiedene Ehepartnerin bzw. der schuldls geschiedene Ehepartner Anspruch auf vlle Witwen-/Witwerpensin, s als wäre sie/er nicht geschieden, wenn: im Scheidungsurteil ein Unterhaltstitel festgelegt und beziffert ist, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und die/der schuldlse Ehepartnerin/Ehepartner bei der Scheidung das 40. Lebensjahr vllendet hatte der erwerbsunfähig ist der zum Tdeszeitpunkt des/der Unterhaltspflichtigen aus der geschiedenen Ehe ein nch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind existiert. Liegen diese Vraussetzungen nicht vr, erhält die schuldls geschiedene Witwe/der schuldls geschiedene Witwer lediglich Witwen-/Witwerpensin in Höhe des Unterhaltsanspruchs. tipp Verfügt z. B. eine Ehefrau nur über geringe Szialversicherungszeiten, ist sie zum Scheidungszeitpunkt über 40 Jahre alt und hat die Ehe länger als 15 Jahre gedauert, sllte genau überprüft werden, welche Frm der Ehescheidung angezeigt ist. Bei überwiegendem Verschulden des Ehemannes ist vn der einvernehmlichen Scheidung zur Wahrung der vllen Witwenpensinsansprüche unter Umständen abzuraten. 21

22 scheidung Einvernehmliche Scheidung Ist die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehben und gestehen beide EhepartnerInnen die unheilbare Zerrüttung der Ehe ein, dann können sie gemeinsam die Scheidung einreichen. Vraussetzung ist aber, dass eine schriftliche Vereinbarung über die wichtigsten Scheidungsflgen vrliegt. Im sg. Scheidungsvergleich müssen sich die Scheidungswilligen vr allem über die Obsrge, den Unterhalt und das Recht auf persönliche Kntakte ( Besuchsrecht) für minderjährige Kinder einigen. Bei gemeinsamer Obsrge muss bestimmt werden, bei wem das Kind hauptsächlich leben wird ( Dmizilarelternteil ). Auch die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den EhepartnerInnen nach der Scheidung, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der gemeinsamen Schulden müssen einvernehmlich geregelt werden. Verpflichtende Elternberatung Vr einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Eltern eines minderjährigen Kindes eine verpflichtende Beratung über die besnderen Bedürfnisse des Kindes hinsichtlich der Scheidung der Eltern abslvieren. Die einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine Bescheinigung darüber vrgelegt wird, dass eine entsprechende Beratung vrangegangen ist. Eine Einzelberatung ist nicht ntwendig, es können auch mehrere Elternpaare eine kstengünstigere Gruppenberatung in Anspruch nehmen. Die Ksten sind je nach Art der Beratung (Einzelberatung, Gruppenberatung), Gericht bzw. Bundesland unterschiedlich, halten sich aber im überschaubaren Rahmen. Eine Liste entsprechender Beratungseinrichtungen und deren Ksten finden Sie unter Zur Sicherung des Kindeswhls kann das Gericht, z. B. im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, aber auch bei aufrechter Ehe, die erfrderlichen Maßnahmen anrdnen. S können etwa die Eltern zur Teilnahme an einem Erstgespräch über eine Mediatin verpflichtet werden (eine Zwangsmediatin ist nicht vrgesehen), zu einem verpflichtenden Besuch einer Familien-, Elternder Erziehungsberatung der zur Teilnahme an einer Beratung der Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggressin. Auch die Verhängung eines Ausreiseverbtes eines Elternteils mit dem Kind und die Abnahme des Reisedkumentes des Kindes sind möglich. Kmmentar Die Scheidungsflgen einer einvernehmlichen Scheidung unterscheiden sich wesentlich z. B. vn einer Scheidung gem. 55 EheG mit Verschuldensantrag. Da dies weitreichende Flgen für die Zukunft haben kann, sllte man sich vr einer Scheidung eingehend infrmieren und beraten lassen. 22

23 scheidung tipp Die/der bisher in der Ehe mitversicherte und daher nach der Scheidung nicht mehr versicherte Partnerin/Partner muss innerhalb vn sechs Wchen nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf Selbst- bzw. Weiterversicherung bei der Krankenkasse einbringen, um einen durchgehenden Versicherungsschutz zu gewährleisten (gilt nicht für B-KUVG). Der Antrag muss unbedingt fristgerecht eingebracht werden, auch wenn man nch kein schriftliches Scheidungsdkument (Scheidungsvergleich, Scheidungsurteil) hat (dieses kann nachgereicht werden). Lebt die/der Geschiedene in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, sllte zugleich mit dem Antrag auf Selbst- bzw. Weiterversicherung auch die Beitragsherabsetzung beantragt werden. Die Kinder sind wie vr der Scheidung autmatisch weiterhin mitversichert. 23

24 scheidung Ksten einer Scheidung Gerichtsksten bei einvernehmlicher Scheidung (Stand 2015) 279,- für den Scheidungsantrag zuzüglich 279,- für die Scheidungsvereinbarung bzw. 418,- wenn die Scheidungsvereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache der die Begründung snstiger bücherlicher Rechte zum Inhalt hat. Bei einer einvernehmlichen Scheidung trägt jeder/jede die eigenen Ksten. Gerichtsksten einer strittigen Scheidung (Stand 2015) Scheidung durch Klage (I. Instanz) 297,- gerichtliche Pauschalgebühr für die Einbringung der reinen Scheidungsklage Schließen die Parteien einen Vergleich, entstehen zusätzliche Gebühren, die vm Inhalt des Vergleichs abhängig sind, da jeder einzelne Punkt extra bewertet wird. Bei einer streitigen Scheidung muss jede Partei zunächst die Gerichts- und Anwaltsksten selbst tragen. Unterliegt man gänzlich, muss man der anderen Partei die Ksten ersetzen. Obsiegt eine Partei nur zum Teil, werden die Ksten entsprechend anteilig aufgeteilt. Anwaltsksten Beachten Sie, dass zu den Gerichtsksten nch allfällige Anwaltsksten dazukmmen können. Bei einer einvernehmlichen Scheidung und bei einer streitigen Scheidung I. Instanz besteht keine abslute Anwaltspflicht. Wenn Sie sich durch eine Anwältin der einen Anwalt vertreten lassen, besprechen Sie im Vrfeld die auf Sie zukmmenden Ksten. Verfahrenshilfe Wer die Ksten eines Verfahrens hne Beeinträchtigung seines ntwendigen Unterhaltes nicht bestreiten kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe. Verfahrenshilfe kann in der Befreiung vn Gebühren, aber auch in der Beigebung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin bestehen. Da in familienrechtlichen Verfahren in I. Instanz keine abslute Rechtsanwaltspflicht besteht, wird bei nrmalen Scheidungsverfahren eher keine rechtsanwaltliche Vertretung beigestellt werden. Für die Beantragung vn Verfahrenshilfe muss ein Vermögensbekenntnis (Frmular) vllständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden (unrichtige Angaben sind strafbar). 24

25 scheidung tipp Auch im Falle einer Verfahrenshilfe ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem Anwalt bzw. Ihrer Anwältin abklären, welche rechtlichen Handlungen vn der Verfahrenshilfe umfasst sind. Bezieht sich die Verfahrenshilfe z. B. auf das Scheidungsverfahren, wäre das anwaltliche Tätigwerden etwa in Obsrge- der Unterhaltsfragen davn nicht umfasst und müsste selbst bezahlt werden. 25

26 scheidung Scheidungsflgen Unterhalt Ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau der des geschiedenen Ehemannes nach der Scheidung kann aufgrund verschiedener Tatsachen bestehen. Der Unterhalt wurde einvernehmlich vereinbart. Der Unterhalt muss aufgrund eines Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe bezahlt werden (Urteil). Eine schuldls geschiedene Ehefrau (ein schuldls geschiedener Ehemann) erhält vr allem dann Unterhalt, wenn die eigenen Einkünfte zur angemessenen Lebensführung nicht ausreichen und der/die schuldig Geschiedene leistungsfähig ist. Unter bestimmten Umständen kann unabhängig vm Verschulden Unterhalt gewährt werden. Das Gesetz nennt zwei Fälle: 1. Betreuungsunterhalt für die Mutter (den Vater) bis zum 5. Lebensjahr des jüngsten Kindes (in Einzelfällen auch danach). 2. Unterhalt für ältere Frauen (Männer), die aufgrund vn Familienarbeit ihre Erwerbsmöglichkeiten zugunsten der Familie zurückgestellt hatten (Unterhaltsanspruch entweder jeweils für drei Jahre der evt. unbefristet). Besteht ein Unterhaltsanspruch (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vr Schei dung eingegangene vertragliche Verpflichtung) bzw. liegt eine faktische freiwillige regelmäßige (und nachweisbare) Unterhaltsleistung vr, wird der Unterhaltsbetrag im Fall des Tdes des geschiedenen Ehepartners/der geschiedenen Ehepartnerin vn der Pensinsversicherungsanstalt grundsätzlich weiterbezahlt (sg. uneigentliche Witwen-/Witwerpensin ). Beispiel zur Berechnung des Unterhalts, wenn beide ein Einkmmen haben: Mnatliches durchschnittliches Netteinkmmen des schuldig geschiedenen Mannes (= Jahreseinkmmen geteilt durch 12 Mnate) 2.000,00 Mnatliches durchschnittliches Netteinkmmen der schuldls geschiedenen Frau 800,00 Summe 2.800,00 40% abzüglich 4% je Kind, bei einem Kind smit 36% 1.008,00 abzüglich eigenes Einkmmen der Frau - 800,00 Unterhaltsanspruch der Frau 208,00 26

27 scheidung Kmmentar Macht sich die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen ihren unterhaltspflichtigen ehemaligen Ehemann schuldig der führt gegen dessen Willen einen ehrlsen der unsittlichen Lebenswandel, verwirkt sie damit ihren Unterhaltsanspruch. Weiters erlischt der Unterhaltsanspruch durch eine Heirat. Beim Eingehen einer Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch, d. h. mit Beendigung der Lebensgemeinschaft muss wieder Unterhalt bezahlt werden. 27

28 scheidung Eheliche Vermögens- und Schuldenteilung nach der Scheidung Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich das Ehepaar über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, der ehelichen Ersparnisse swie der ehelichen Schulden einigen, andernfalls ist die einvernehmliche Scheidung nicht möglich. Eine gerichtliche Aufteilung ist hingegen vr allem bei einer streitigen Scheidung möglich. Dieser Aufteilungsantrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Gericht eingebracht werden, ansnsten geht der Aufteilungsanspruch verlren. Grundsätzlich wird nur Vermögen, das das Ehepaar während aufrechter Ehe gemeinsam geschaffen hat, aufgeteilt, als das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Die Ehewhnung (Haus) ist grundsätzlich in die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung einzubeziehen. Wurde aber die Ehewhnung vn einem Ehepartner der der Ehepartnerin in die Ehe eingebracht, geerbt der wurde sie vn einem Dritten, z. B. den Eltern, geschenkt, ist die Ehewhnung nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn dies zwischen den EhepartnerInnen vereinbart wurde. Das Ehepaar kann im Vraus eine Vereinbarung schließen, die die Aufteilung der Ehewhnung der auch der ehelichen Ersparnisse regelt. Eine derartige Vereinbarung muss in Frm eines Ntariatsaktes geschlssen werden. Auch für bestehende Ehewhnungen kann im Nachhinein eine Vereinbarung geschlssen werden. Nicht der Aufteilung unterliegen in die Ehe eingebrachte Sachen, Erbschaften und Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch der der Ausübung eines Berufes dienen und Gegenstände, die zu einem Unternehmen gehören swie Unternehmensanteile, sfern es sich nicht um blße Wertanlagen handelt. Fließen der Unternehmerin der dem Unternehmer aber Zuwendungen aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen der den ehelichen Ersparnissen zu, s sind diese zu berücksichtigen. Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, z. B. Kredit für die Ehewhnung, sind in die Aufteilung einzubeziehen. Kmmentar Geteilt werden bei einer Scheidung wenn im Vraus nichts anderes vereinbart wurde das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dazu gehören z. B. der eheliche Hausrat, Teppiche, Bilder, Campingausrüstung, der Familien-PKW und Haustiere. Eheliche Ersparnisse sind z. B. Wertpapiere, Lebensversicherungen, Sparguthaben, Gir- und Gehaltsknten, Bausparverträge. 28

29 scheidung Scheidungsflgen bei gemeinsamen Schulden Bei einer Scheidung müssen nicht nur das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden, sndern auch die gemeinsamen Schulden. Dabei ist die Mithaftung für Kredite gerade für geschiedene Ehefrauen ft vn existenzieller Bedeutung. Das Gericht kann im Fall einer Scheidung unter Umständen die vn den EhepartnerInnen eingegangene Kredithaftung lckern. Ein derartiger Antrag ( 98 EheG) muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung bei Gericht eingebracht werden, am besten aber gleich direkt bei der Scheidung. Das Gericht kann dann mit Beschluss aussprechen, dass ein Ehepartner/ eine Ehepartnerin der Bank der anderen Gläubigern gegenüber für eheliche Schulden zukünftig nur mehr als Ausfallsbürge haftet, die/der andere bleibt Hauptschuldner. Bei einer Ausfallsbürgschaft darf man erst dann zur Schuldentilgung vm Gläubiger herangezgen werden, wenn die Eintreibung der Schulden beim Hauptschuldner erflgls versucht wurde der die Eintreibung nicht möglich der nicht zumutbar ist, z. B. schwierige Exekutin im Ausland. tipp Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Haus baut und beide für den Kredit haften, sllten grundsätzlich auch beide grundbücherliches Eigentumsrecht erwerben. Familienname nach der Scheidung Im Fall einer Scheidung behalten die Ex-EhepartnerInnen den Familiennamen bei, es kann aber jeden früher rechtmäßig geführte Familiennamen wieder angenmmen werden. Auch die Kinder behalten ihre bisherigen Namen. 29

30 scheidung Scheidungsflgen für Kinder Die elterlichen Rechte und Pflichten für die ehelichen Kinder erfahren durch eine Scheidung Änderungen (Unterhalt, Obsrge, Recht auf persönliche Kntakte). Können die Eltern darüber keine Einigung erzielen, s entscheidet auf Antrag das Gericht. Obsrge Nach einer Scheidung bzw. Trennung der Eltern bleibt die bisher bestehende Obsrge aufrecht. Damit ist die gemeinsame Obsrge nach Trennung bzw. Scheidung der Eltern der Nrmalfall. Die Eltern können aber eine Vereinbarung schließen, wnach nur ein Elternteil mit der Alleinbsrge betraut der die Obsrge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird. Wenn die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und beide mit der Obsrge betraut sind, müssen sie vereinbaren, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt und betreut wird ( Dmizilarelternteil ). Jener Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, muss grundsätzlich mit der gesamten Obsrge betraut sein, während die Obsrge des anderen Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten, z. B. Vermögensverwaltung, beschränkt werden kann. Können sich die Eltern bei Scheidung der Trennung nicht über die Obsrge für ihr Kind einigen bzw. wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinbsrge der seine Beteiligung an der Obsrge beantragt, hat das Gericht vr seiner Entscheidung zunächst eine vrläufige Regelung der elterlichen Verantwrtung zu treffen, als eine Art Abkühlphase anzurdnen. Dabei wird vm Gericht für den Zeitraum vn sechs Mnaten einem Elternteil die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt übertragen. Die bisherige Obsrgeregelung bleibt in der Abkühlphase aufrecht. Der andere Elternteil erhält ein ausreichendes Kntaktrecht, wdurch er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Mangels Einigung der Eltern legt das Gericht auch die Details des Kntaktrechts, der Pflege und Erziehung und des Kindesunterhalts fest. Nach Ablauf der Abkühlphase kann diese entweder verlängert werden der aber das Gericht entscheidet auf Basis der gemachten Erfahrungen und im Interesse des Kindeswhls endgültig über Obsrge und gesetzlichen Kindesunterhalt. Wird beiden Eltern die Obsrge übertragen, legt das Gericht fest, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Die Phase der vrläufigen elterlichen Verantwrtung wird nur dann vm Gericht angerdnet, wenn dies dem Kindeswhl entspricht. Ist die Beziehung zwischen den Elternteilen in einem s gravierenden Ausmaß beeinträchtigt und gestört, dass sich ihre Auseinandersetzungen sehr nachteilig auf das Kind auswirken der besteht z. B. der dringende Verdacht auf familiäre Gewalt, wird die Abkühlphase nicht eingeleitet und die Frage der Obsrge gleich entschieden. Bei einer maßgeblichen Veränderung der Umstände bzw. bei Kindeswhlgefährdung kann vn jedem Elternteil eine Neuregelung der Obsrge beantragt werden. Eine einseitige Aufkündigung der gemeinsamen Obsrge hne Begründung durch einen Elternteil ist nicht möglich. 30

31 scheidung tipp Bei Übergang der Obsrge vn einem auf den anderen Elternteil sind sämtliche die Persn des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben swie das (allfällige) Vermögen des Kindes, wenn sich die Übertragung der Obsrge darauf bezieht. Bei Obsrgeentscheidungen ist vm Gericht auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Je älter und je einsichts- und urteilsfähiger das Kind ist, dest maßgeblicher ist sein Wunsch in der Obsrgeangelegenheit. Der Meinung eines mündigen Kindes, als ab seinem vllendeten 14. Lebensjahr, wird grundsätzlich entscheidende Bedeutung zukmmen. Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen bereits ab vllendetem 12. Lebensjahr des Kindes vn seiner Urteilsfähigkeit in der Obsrgefrage aus. Recht auf persönliche Kntakte (Besuchsrecht) Jeder Elternteil swie das Kind haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kntakte. Damit sll das besndere Naheverhältnis zwischen Eltern und Kind gewahrt werden. Die Details der persönlichen Kntakte sllen Eltern(teil) und Kind einvernehmlich regeln. Ist dies nicht möglich, entscheidet (auf Antrag des Kindes der eines Elternteils) das Gericht. Beim Kntaktrecht sind das Alter, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes und auch die Intensität der bisherigen Beziehung zu berücksichtigen. Empfhlen wird bei einem 14-tägigen Wchenendbesuch in der dazwischen liegenden Wche ein Kntakt unter der Wche. Es sllen möglichst auch Zeiten der Freizeit swie der Betreuung im Alltag, z. B. beim Lernen und Hilfe bei den Hausübungen, umfasst sein. Der bsrgeberechtigte besuchende Elternteil sll als nicht in die Rlle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden, sndern auch am Alltagsleben des Kindes teilhaben und den betreuenden Elternteil entlasten. 31

32 scheidung Der nicht bsrgeberechtigte Elternteil ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, rechtzeitig zu infrmieren, z. B. die Verlegung des Whnrtes des Kindes der die vrzeitige Lösung eines Lehrvertrags. Der nicht bsrgeberechtigte Elternteil kann sich zu den geplanten Maßnahmen äußern und sein Wunsch ist vm bsrgeberechtigten Elternteil zu berücksichtigen, wenn dieser Wunsch dem Kindeswhl besser entspricht. Es kann auch das Gericht angerufen werden. tipp Auch Grßeltern haben ein Recht auf persönlichen Kntakt mit ihrem Enkelkind. Dieses Recht ist aber nicht s stark ausgeprägt wie jenes der Eltern und kann eingeschränkt bzw. untersagt werden, wenn snst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) der deren Beziehung zum Kind gestört würde. Weiters haben Dritte, die mit dem Kind in einem besnderen persönlichen der familiären Verhältnis stehen der gestanden sind, ein Recht auf persönlichen Kntakt mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswhl dient. Ist keine einvernehmliche Regelung möglich, entscheidet auf Antrag des Kindes, eines Elternteils der des Dritten das Gericht. Dieses Kntaktrecht betrifft z. B. Onkel, Tante, Geschwister, Leihma der Tagesmutter. Besuchsmittler, Besuchsbegleitung, Mediatin Bei der Regelung bzw. Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kntakt (Besuchsrecht) kann das Gericht die sg. Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Die Familiengerichtshilfe ist eine mit PsychlgInnen, PädaggInnen bzw. SzialarbeiterInnen besetzte Stelle, die für das Gericht Ermittlungsschritte vrnimmt und an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkt. Als Besuchsmittler sllen die ExpertInnen der Familiengerichtshilfe mit den Eltern über die knkrete Ausübung der persönlichen Kntakte sprechen, bei Knflikten vermitteln, sie können bei der Übergabe bzw. Rückgabe des Kindes anwesend sein und berichten dem Gericht über ihre Wahrnehmungen. Für die Familiengerichtshilfe fallen nach dem grundsätzlich keine Ksten an. Zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kntakte (Besuchsrecht) kann das Gericht, wenn es das Whl des Kindes verlangt, auch eine sg. Besuchsbegleitung heranziehen. Aufgaben und Befugnisse der Besuchsbegleiterin/des Besuchsbegleiters legt das Gericht fest. Das Gericht kann zur Sicherung des Kindeswhls, z. B. im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, aber auch bei aufrechter Ehe, die erfrderlichen Maßnahmen anrdnen. S können etwa die Eltern zur Teilnahme an einem Erstgespräch über eine Mediatin verpflichtet werden (eine Zwangsmediatin ist nicht vrgesehen), zu einem verpflichtenden Besuch einer Familien-, Elternder Erziehungsberatung der zur Teilnahme an einer Beratung der Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggressin. 32

33 scheidung tipp Regeln Sie sweit möglich Unterhaltsansprüche z. B. für Kinder vr Beginn der Mediatin. Denn während eines Mediatinsverfahrens sind die Fristen zur Geltendmachung vn Ansprüchen, auf die sich die Mediatin bezieht, gehemmt (z. B. Verfahren betreffend Unterhalt, Obsrge, Scheidung). 33

34 scheidung Kindesunterhalt Beide Elternteile sind bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes unterhaltspflichtig. Geldunterhaltspflichtig ist jener Elternteil, bei dem das Kind nicht (hauptsächlich) whnt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet den Unterhalt dadurch, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut. Lebt das Kind bei keinem der beiden Elternteile, s sind grundsätzlich swhl Vater als auch Mutter geldunterhaltspflichtig. Besuchskntakte stehen mit der Unterhaltspflicht in keinerlei Zusammenhang. Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Einkmmen der Eltern und einem allfälligen Einkmmen des Kindes. Für die Berechnung des Unterhalts gibt es zwei Berechnungsgrundlagen: 1. Die Erhaltung eines Kindes kstet einen bestimmten przentuellen Anteil am Familieneinkmmen. Die angemessenen Przentsätze rientieren sich am Jahres- Netteinkmmen bzw. Einkmmenssteuerbescheid des/der Unterhaltspflichtigen: 16% für ein Kind zwischen 0 und 6 Jahren 18% für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren 20% für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren 22% für ein Kind ab 15 Jahren bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Vn diesen Przentsätzen werden für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter zehn Jahren 1%, für jedes Kind über zehn Jahren 2%, für eine unterhaltsberechtigte Ehefrau bzw. geschiedene Frau bis zu 3% abgezgen. 2. Die Erhaltung eines Kindes erfrdert einen bestimmten finanziellen Aufwand (sg. Durchschnittsbedarf ). Der Durchschnittsbedarf wird vm Gericht vr allem bei der Berechnung für die Gewährung vn Snderbedarf herangezgen und für die sg. Luxusbedarfsgrenze, als die Höchstgrenze für Unterhaltsleistungen (entspricht grundsätzlich dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs). Durchschnittsbedarfssätze (Stand 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015) Alter des Kindes mnatlich in 0-3 Jahre 197,- 3-6 Jahre 253, Jahre 326, Jahre 372, Jahre 439, Jahre bzw. 550,- bis Selbsterhaltungsfähigkeit Diese Beträge werden jährlich per 1.7. geringfügig erhöht. 34

35 scheidung tipp Die Unterhaltssätze steigen nicht autmatisch mit dem Erreichen einer Altersgrenze des Kindes, sndern nur auf Antrag. Der Unterhalt wird durch Unterhaltsvergleich vr dem Jugendamt, durch Gerichtsbeschluss der durch gerichtlichen Vergleich festgesetzt. Bei Unklarheiten der Prblemen erhalten Sie Infrmatin und Unterstützung durch das zuständige Jugendamt, siehe Kapitel Wichtige Adressen. Snderbedarf Der Kindesunterhalt deckt grundsätzlich den nrmalen Lebensbedarf ab. Für zusätzliche außergewöhnliche Aufwendungen kann ein sg. Snderbedarf vrliegen. Snderbedarf muss immer knkret beantragt und nachgewiesen werden. Zusätzlicher Snderbedarf kann z. B. bei Ausbildungsksten, medizinischen Aufwendungen, außergewöhnlichen Betreuungsaufwendungen und bei ntwendigen Przessksten anfallen. Beispiele Legasthenie-Kurs Zahnregulierung Diabetiker-Nahrung allergiebedingte Snderaufwendungen Kein Snderbedarf sind etwa Kindergartenksten der Maturareise. tipp Gerade beim Snderbedarf kmmt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Beraten Sie sich bitte mit dem zuständigen Jugendamt. 35

36 GLEICHGESCHLECHTLICHE Partnerschaft

37 Gleichgeschlechtliche Partnerschaft Seit können in Österreich gleichgeschlechtlich L(i)ebende eine sg. eingetragene Partnerschaft eingehen und damit rechtlich einen ähnlichen Status wie EhepartnerInnen erlangen. Die Rechtsgrundlage ist das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz kurz EPG. Dieses Gesetz war seit Inkrafttreten wiederhlt Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur. Wegen Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Persnen bzw. Partnerschaften wurden verschiedene Bestimmungen vn den Gerichten aufgehben. Das EPG wurde bislang dennch nicht nvelliert, weshalb es unter Berücksichtigung und Einbeziehung dieser Entscheidungen gelesen werden muss. Begründung und Ende einer eingetragenen Partnerschaft Persnen, die verheiratet sind der bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können keine eingetragene Partnerschaft eingehen, ebens ist die eingetragene Partnerschaft für Persnen verschiedenen Geschlechts ausgeschlssen. Verpartnerungsfähig sind gleichgeschlechtliche, vlljährige, geschäftsfähige Persnen (beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zur Begründung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Gerichts), die nicht in einer Ehe der eingetragenen Partnerschaft leben und weder in gerader Linie verwandt nch vll- der halbblütige Geschwister sind und auch nicht Adptivelternteil und Adptivkind. In manchen Staaten ist für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Persn mit österreichischer Staatsbürgerschaft der österreichischem Persnalstatut (in Österreich anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Knventin, Staatenlse und Persnen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Whnsitz der wenigstens dauerndem Aufenthalt in Österreich) die Vrlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfrderlich. Durch diesen Nachweis wird vn der zuständigen österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde bescheinigt, dass der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nach österreichischem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Beschränkt geschäftsfähige, vlljährige Persnen benötigen für die Ausstellung eines Partnerschaftszeugnisses die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters. Die Verpartnerung erflgt bei der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht am Standesamt. Viele Standesämter haben aber ihre Türen geöffnet. Zeugen und eine feierliche Zeremnie mit dem Ja- Wrt sind vnseiten des Gesetzgebers nicht vrgesehen, auch nicht die Möglichkeit, sich außerhalb vn Amtsräumen zu verpartnern. Diese Einschränkungen hat der Verfassungsgerichtshf als Diskriminierung erkannt, weshalb de fact die PartnerInnen ihre Verbindung in einem feierlichen Rahmen, mit Zeugen und Ja-Wrt auch außerhalb vn Amtsräumen, z. B. auf einem Schiff, besiegeln können. Die Begründung bzw. die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird vn den Bezirksverwaltungsbehörden im sg. Partnerschaftsbuch beurkundet. Zuständig für die Führung des Partnerschaftsbuches ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Whnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes eines Partners/einer Partnerin. 37

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