Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil

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1 - - Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil Einwohnergemeinde Adligenswil Röm.-Kath. Kirchgemeinde Adligenswil Ev.-Ref. Teilkirchgemeinde Meggen, Adligenswil, Udligenswil Betriebsreglement für das Zentrum Teufmatt Adligenswil

2 - - INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES Zweck Räumlichkeiten Grundsatz B. BENÜTZUNG DER RÄUME IM UNTER-, ERD- UND OBERGESCHOSS Prioritäten bei der Benützung 5 Reservation 6 Begriffe "Mieter, Benützer" 7 Dauerbelegung C. RESERVATION DER RÄUMLICHKEITEN 8 Reservation der Räumlichkeiten der Ev.-Ref. Kirchgemeinde und der Röm.-Kath. Kirchgemeinde D. HAUSORDNUNG 9 Benützungszeiten 5 0 Benützung 5 Übergabe und Abnahme 5 Bestuhlung 5 Küche 6 Technische Einrichtungen 6 5 Rauchen und Alkohol 6 6 Nachtruhe 6 7 Abfallentsorgung 6 E. SICHERHEIT, HAFTUNG, BEWILLIGUNGEN 8 Feuerpolizei / Dekoration 6 9 Haftung und Versicherung 7 0 Diebstähle 7 Sicherheits-, Sanitätsdienst-, Verkehrs- und Parkplatzkonzept 7 Bewilligungen 7 F. GEBÜHREN Gebührenordnung 7 G. INKRAFTSETZUNG UND ÄNDERUNGEN Inkraftsetzung 8 5 Änderungen 8

3 - - Der Gemeinderat Adligenswil, der Kirchenrat der Röm.-Kath. Kirchgemeinde Adligenswil und der Kirchenvorstand der Ev.-Ref. Teilkirchgemeinde Meggen, Adligenswil, Udligenswil, erlassen für das Zentrum Teufmatt Adligenswil folgendes Betriebsreglement: A. ALLGEMEINES Zweck Dieses Reglement umschreibt die Nutzung sowie Betriebsordnung und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Veranstalterinnen und Veranstalter von Anlässen im Zentrum Teufmatt Adligenswil. Räumlichkeiten Das Zentrum Teufmatt Adligenswil umfasst Räumlichkeiten, deren Benützung im Organisationsreglement geregelt sind. Grundsatz Die Bestimmungen dieses Reglementes sind für alle Veranstalterinnen und Veranstalter verbindlich. Die Betriebskommission kann Veranstalterinnen und Veranstaltern oder Einzelpersonen, die sich den Bestimmungen dieses Betriebsreglementes widersetzen, die Benützung des Zentrums Teufmatt verweigern. B. BENÜTZUNG DER RÄUME IM UNTER-, ERD- UND OBERGESCHOSS Prioritäten bei der Benützung Gesuche für die Benützung einzelner Räume im gleichen Zeitraum werden nach folgenden Prioritäten behandelt: a. Gemeinde b. Partner des Zentrums c. Schule / Musikschule d. Ortsansässige Vereine, Institutionen und Nonprofitorganisationen e. Ortsansässige Gewerbebetriebe und Profitorganisationen f. Auswärtige Nonprofitorganisationen g. Auswärtige Profitorganisationen

4 - - 5 Reservation 5 Gesuche um einmalige Benützung von Räumen sind mit dem offiziellen Gesuchsformular an die Koordinatorin, den Koordinator, die Hauswartin oder den Hauswart einzureichen. Über die Gesuche entscheidet die Hauswartin, der Hauswart oder die Betriebskommission. Die Reservation wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt. Wird eine Depotgebühr verlangt, erfolgt die definitive Reservation erst nach erfolgter Zahlung. Langfristige Reservationen einzelner oder sämtlicher Räumlichkeiten werden in der Regel maximal zwei Jahre vor der Veranstaltung schriftlich bestätigt. 6 Mieter, Benützer Ortsansässige: Einheimische Vereine, Organisationen, Institutionen, Strassengenossenschaften, Quartiervereine mit statutarischem Sitz in Adligenswil. Firmen mit Steuersitz innerhalb der Gemeinde Adligenswil. (Gilt nur für "Nonprofit"- Firmenanlässe; bei Firmenanlässe mit Kursgeld, Eintritt oder Wirtschaftsbetrieb gilt die Gebühr für "Andere".) Andere: Vereine, Organisationen und Firmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde Adligenswil sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften, Wohnbaugenossenschaften und Privatpersonen. 7 Dauerbelegung Gesuche für die Dauerbelegung einzelner Räume sind jeweils bis spätestens Ende März an die Koordinatorin oder den Koordinator einzureichen. Die Betriebskommission erteilt entsprechende Bewilligungen mit Stichdatum. August für maximal ein Jahr. Die Betriebskommission kann die zugesicherte Dauerbelegung aus wichtigen Gründen vorübergehend einschränken. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben in diesem Fall weder Anspruch auf die Zuweisung eines Ersatzraumes noch auf Ersatz irgendwelchen Schadens einschliesslich entgangenen Gewinns.

5 - 5 - C. RESERVATION DER RÄUMLICHKEITEN 8 Reservation der Räumlichkeiten der Ev.-Ref. Kirchgemeinde und der Röm.-Kath. Kirchgemeinde Reservationen und Vermietungen der Räumlichkeiten mit Sondernutzung der Kirchgemeinden werden durch die Organe der Kirchgemeinden vorgenommen. Gesuche um einmalige Benützung von Unterrichtsraum und Pfarreisaal sind mit dem offiziellen Gesuchsformular an den Kirchenrat oder an die Verwaltung der Teilkirchgemeinde Meggen, Adligenswil, Udligenswil einzureichen. Über die Vermietung dieser Räume entscheiden der Kirchenrat und das Verwaltungsorgan der Ev.-Ref. Kirchgemeinde. D. HAUSORDNUNG 9 Benützungszeiten Das Zentrum Teufmatt kann während des ganzen Jahres belegt werden, ausgenommen Einschränkungen gemäss Abs. und Abs.. Während der Schulferienzeit bleibt das Zentrum Teufmatt für den Trainingssport von Vereinen geschlossen. Das Zentrum Teufmatt wird während der Woche (Montag - Donnerstag) in der Regel zwischen 7.0 und.00 Uhr zur Benützung für Trainings freigegeben. Die Schliessung erfolgt am Abend in der Regel um.00 Uhr. Der grosse Saal ist für den Trainingssport um.5 Uhr zu schliessen. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleiben der Mehrzwecksaal, die Garderobenräume und Duschanlagen für den Trainingsbetrieb geschlossen. Die Bewilligung für längere Öffnungszeiten (in der Regel bis 0.00 Uhr; anschliessend Reinigung gemäss Absprache mit Hauswart) erteilt die Betriebskommission mit der Reservation. Jugendliche im Schulalter dürfen den Mehrzwecksaal für Trainingsbetriebe nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Person benützen. Das Öffnen und Schliessen der Räumlichkeiten erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch den Hauswart. 0 Benützung Die Benützer und die Mieter tragen die Verantwortung für die ihnen zugeteilten Räume, Anlagen, Geräte und Einrichtungen.

6 - 6 - Übergabe und Abnahme Die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen werden im Beisein der Hauswartin oder des Hauswarts und der Veranstalterin oder des Veranstalters vor der Veranstaltung übergeben und nach der Veranstaltung abgenommen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Verantwortung, dass die Räume besenrein und die Umgebung in sauberem Zustande abgegeben werden. Materialverluste und Beschädigungen sind vom Benützer zu bezahlen. Bestuhlung Die Bestuhlung des grossen Saals erfolgt auf Anweisung und/oder Mithilfe durch die Hauswartin oder des Hauswartes oder durch die Veranstalterin oder des Veranstalters selbst. Für die Bestuhlung aller übrigen Räumlichkeiten ist die Veranstalterin oder der Veranstalter selber verantwortlich. Zusätzliche Arbeiten der Hauswartin oder des Hauswartes sind durch die Veranstalterin oder den Veranstalter im Rahmen der Gebührenordnung zu bezahlen. Küche Für die Übergabe der Küchen (inkl. Geräte und Inventar) ist die separate Weisung der Betriebskommission verbindlich. Technische Einrichtungen Sämtliche technischen Einrichtungen wie Bühne, Projektor, Mikrophone, Dia-Anlagen, Verdunkelungsanlage usw. dürfen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder eine von ihr bestimmte Person nur nach eingehender Instruktion durch die Hauswartin bzw. den Hauswart bedient werden. 5 Rauchen und Alkohol Im ganzen Zentrum Teufmatt gilt in sämtlichen Räumen Rauchverbot. Der Verkauf oder Ausschank von Alkohol an Jugendliche unter 6 Jahren ist verboten. Die Hauswartin oder der Hauswart hat die Kompetenz, in Absprache mit der Betriebskommission, je nach Art der Veranstaltung für das ganze Zentrum oder für einzelne Räumlichkeiten ein Alkoholverbot zu erlassen. 6 Nachtruhe Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Nachtruhe der Anwohnerinnen und Anwohner des Zentrums Teufmatt respektiert wird.

7 - 7-7 Abfallentsorgung Abfälle jeglicher Art sind in Absprache mit der Hauswartin oder dem Hauswart durch die Veranstalterin oder den Veranstalter auf eigene Kosten gemäss dem Abfallreglement der Gemeinde Adligenswil zu entsorgen. E. SICHERHEIT, HAFTUNG, BEWILLIGUNGEN 8 Feuerpolizei / Dekoration Durchgänge, Fluchtwege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Brennbare Dekorationen jeder Art sind verboten. Bei Grossanlässen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem örtlichen Feuerwehrkommando eine geeignete, der Situation angepasste Alarmorganisation und ein Sichtheitsdispositiv abzusprechen. Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften und Weisungen der Gebäudeversicherung und der Feuerwehr sind einzuhalten. 9 Haftung und Versicherung Die Veranstalterin oder der Veranstalter haftet für Schäden an Gebäude, Inventar und Umgebung sowie bei Unfällen und Diebstahl. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die entsprechenden Versicherungen auf eigene Kosten abzuschliessen. Wer Vereinsmaterial dauernd oder vorübergehend im Zentrum Teufmatt unterbringt, hat dieses gegen Verlust, Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Werden von der Hauswartin oder vom Hauswart gegen eine Depotgebühr ausnahmsweise Schlüssel an die Veranstalterin oder den Veranstalter abgegeben, ist die Empfängerin oder der Empfänger für die rechtzeitige Rückgabe verantwortlich. Bei Verlust sind die Kosten für den Ersatz (Schlüssel, Schliessanlage) durch die Veranstalterin oder den Veranstalter zu bezahlen. 0 Diebstähle Für Diebstähle von Vereinsmaterial und persönlichen Effekten sowie Wertsachen zum Nachteil der Hallenbenützer wird von der Einwohnergemeinde keine Haftung übernommen. Sicherheits-, Sanitätsdienst-, Verkehrs- und Parkplatzkonzept Bei Grossveranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Koordinatorin oder dem Koordinator bei Einreichung des Reservationsgesuches ein Sicherheits-, Sanitätsdienst-, Verkehrs-, Parkplatz- und Signalisationskonzept vorzulegen.

8 - 8 - Der Mieter kann vom Vermieter Vorgaben für das Sicherheitsdispositiv verlangen. Bewilligungen Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat allenfalls erforderliche Wirtschafts- und Tanzbewilligungen direkt bei den zuständigen Instanzen einzuholen. Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verantwortlich. F. GEBÜHREN Gebührenordnung Die Gebühren für die Benützung von Räumen im Zentrum Teufmatt sowie die Höhe des zu hinterlegenden Depotgeldes sind im Anhang zu diesem Reglement verbindlich geregelt. G. INKRAFTSETZUNG UND ÄNDERUNGEN Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am. Juni 006 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 8. Dezember Änderungen Änderungen des Reglementes erfordern einen gemeinsamen Beschluss des Kirchenrates, der Teilkirchgemeinde und des Gemeinderates Adligenswil. Adligenswil/Luzern, 8. März 006 Einwohnergemeinde Adligenswil Gemeinderat Pia Hirschi Gemeindepräsidentin Walter Tschuppert Gemeindeschreiber

9 - 9 - Römisch-Katholische Kirchgemeinde Adligenswil Kirchenrat Adligenswil Hermann Muther Kirchenratspräsident Evangelisch-Reformierte Teilkirchgemeinde Meggen, Adligenswil, Udligenswil Kirchenvorstand Luzern Daniel Zbären Kirchengutsverwalter Anhang: Gebührenordnung

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