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1 Mitteilungsblatt der Universität Kassel Herausgeber: Der Präsident /050 L2 u. L3 Studienordnung für die Teilstudiengänge Erdkunde für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie für das Lehramt an Gymnasien der Universität Gesamthochschule Kassel veröffentlicht im StAnz. 51/2001 S in Kraft getreten am:

2 Studienordnung für die Teilstudiengänge Erdkunde für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie für das Lehramt an Gymnasien der Universität Gesamthochschule Kassel vom 24. Juli 1992 i. d. F. vom 14. Februar Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die erste Staatsprüfung für die Lehrämter vom (GVBI I S. 233) zuletzt geändert am (GVBl I S. 481) Dauer, Ziele, Aufbau und Inhalte der Teilstudiengänge Erdkunde für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (im folgenden L 2) und Geographie für das Lehramt an Gymnasien (im folgenden L 3) der Universität Gesamthochschule Kassel 2 Studien- und Prüfungsdauer Mit dieser Studienordnung wird sichergestellt, dass sich Studierende des Lehramtes L 2 nach sechs Semestern, Studierende des Lehramtes L 3 nach acht Semestern zur ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt melden können. Ein weiteres Semester ist für die erste Staatsprüfung vorzusehen. 3 Studienziele (1) Durch das Studium des Faches Erdkunde gemäß dieser Ordnung sollen die Absolventen und Absolventinnen fachwissenschaftlich und fachdidaktisch auf die erste Staatsprüfung und das Referendariat vorbereitet werden. Lehre und Studium sollen sich an der Fachentwicklung, an den Bedingungen und Anforderungen ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Praxisfelder orientieren. Erg.Liefg. vom

3 (2) Die Studierenden sollen durch das Studium die Fähigkeit erwerben, raumbedeutsame Sachverhalte, Probleme und Prozesse in ihren vielfältigen ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zusammenhängen zu erkennen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu analysieren sowie Erklärungsversuche kritisch zu beurteilen (fachwissenschaftlich-theoretische Zielsetzung). Dabei sollen die Studierenden auch befähigt werden, sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit jeweilige Erkenntnisansätze schon Wahrnehmungen und Handlungsstrategien gegenüber raumbedeutsamen Problemen implizieren. 3) Darüber hinaus soll das Studium die Bereitschaft zur verantwortlichen Mitgestaltung der Umwelt durch Vermittlung der Fähigkeit fördern, Leitbilder räumlicher Inwertsetzung und Planung auf ihre Voraussetzungen, Interessen, Zusammenhänge und Konsequenzen hin zu überprüfen sowie eigene Vorschläge zur Lösung von Raumplanungsproblemen zu entwickeln (gesellschaftlich-umweltpolitische Zielsetzung). (4) Die Studierenden sollen weiterhin die Fähigkeit erwerben, räumliche Sachverhalte und Zusammenhänge in ihrer Bedeutsamkeit für Erziehungs- und Ausbildungsprozesse zu beurteilen, in schularten- und alterstufenbezogenem Unterricht zu vermitteln und das Unterrichtsgeschehen nach geeigneten Maßstäben zu erfassen und zu bewerten (fachdidaktisch-pädagogische Zielsetzung). 4 Aufbau des Studiums (1) Das Studium des Faches Erdkunde gliedert sich in das Grundstudium sowie das Hauptstudium. (2) Das Grundstudium umfasst in der Regel für das Lehramt L 2 das erste bis dritte Fachsemester, für das Lehramt L 3 das erste bis vierte Fachsemester. Im Grundstudium sollen die Studierenden in die grundlegenden Fragestellungen, Betrachtungsweisen und Arbeitsmethoden des Faches Erdkunde sowie ihrer Didaktik eingeführt werden. In dieser Phase erfolgt die Vermittlung von themen-, problem- und methodenbezogenem Grundlagenwissen. (3) Das obligatorische studienorientierende Gespräch findet für die Studierenden des Teilstudiengangs L 2 nach Beendigung des Grundstudiums statt. Das Gespräch zwischen Lehrenden und Studierenden soll sich auf Inhalte und organisatorische Anlage des Hauptstudiums beziehen. Das obligatorische studienorientierende Gespräch wird von einem Professor oder einer Professorin für Geographie nach Wahl des Studenten bzw. der Studentin durchgeführt. Die Teilnahme an dem Gespräch wird den Studierenden schriftlich Erg.Liefg. vom

4 bescheinigt. Für die Studierenden des Teilstudiengangs L 3 findet eine Zwischenprüfung statt, die durch eine spezielle Zwischenprüfungsordnung geregelt wird. Möglichst im Anschluss an die Zwischenprüfung findet eine Studienberatung zwischen dem Prüfer oder der Prüferin und dem oder der Studierenden statt, die sich auf die inhaltliche und organisatorische Anlage des Hauptstudiums bezieht. (4) Im Hauptstudium erfolgt eine systematische Vertiefung des im Grundstudium erworbenen Wissens durch ein intensives Studium ausgewählter Sachgebiete. (5) Die Formen der Lehrveranstaltungen richten sich nach den besonderen Erfordernissen der beiden Studienphasen. Veranstaltungen des Grundstudiums sind neben Vorlesungen und Kolloquien vor allem Einführungsveranstaltungen, Seminare und Exkursionen/- Exkursionspraktika. Veranstaltungen des Hauptstudiums sind neben Vorlesungen und Kolloquien vor allem Seminare und Projekte sowie Exkursionen/Exkursionspraktika. Die Art der Lehrveranstaltung wird von ihrem Leiter oder ihrer Leiterin festgelegt. (6) Für das Lehramt L 2 umfasst das Studium des Faches Erdkunde 40 Semesterwochenstunden (SWS), für das Lehramt L 3 umfasst es 63 SWS. Für alle Lehrämter bezieht sich ca. ein Viertel der jeweiligen Semesterwochenstundenzahl, d.h. für das Lehramt L 2 10 SWS, für das Lehramt L 3 16 SWS, auf das ergänzende Studium einer der Disziplinen Soziologie, Neuere Geschichte oder Wirtschaftswissenschaft. (7) Die Schulpraktischen Studien im Fach Erdkunde sind Bestandteil des Hauptstudiums. Hierfür gelten die Bestimmungen der Praktikumsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Begleitveranstaltungen umfassen 3 SWS. 5 Fachgebiete der Geographie (1) Das Studium für das Fach Erdkunde umfasst die folgenden Fachgebiete: 1. Anthropogeographie/Kulturgeographie (z.b. als Stadtgeographie und Siedlungsgeographie; z.b. als Sozial- und Wirtschaftsgeographie). 2. Physische Geographie und Geoökologie (z.b. Physische Geographie als Grundlagenwissenschaft der Landschaftsökologie; z.b. Physische Geographie als Planungswissenschaft). 3. Regionale Geographie einschließlich Industrie- und Entwicklungsländerproblematik und kultureller Wandel (z.b. Schwellenländerproblematik; z.b. Europa als kultureller und ökologischer Großraum). Erg.Liefg. vom

5 4. Angewandte Geographie einschließlich Umweltschutz (z.b. Angewandte Geographie als Stadt- und Landschaftsplanung; z. B. Umweltschutz im Sinne von "Nachhaltigkeit"). 5. Wissenschaftstheorie und Fachmethodik (z.b. Paradigmengeschichte der Geographie; z.b. empirisches Methodenrepertoire). (2) Didaktik ist Bestandteil des Studiums der Erdkunde für alle Lehrämter. Sie schließt Erkenntnisziele der Erdkunde, die wissenschaftlichen Konzeptionen der Geographie und deren Bedeutung für den Erdkundeunterricht mit ein. 6 Leistungsnachweise (1) Im Studium für das Lehramt L 2 haben die Studierenden neben einem Leistungsnachweis im ergänzenden Studium gem. 4 Abs. 6 Satz 2 fünf Leistungsnachweise zu erwerben, davon drei im Grund- und zwei im Hauptstudium. Außerdem sind gesonderte Nachweise zu den im Erdkundestudium erforderlichen Exkursionen/Exkursionspraktika zu erwerben. a) Ein Leistungsnachweis ist in der "Einführung in die Arbeitsgebiete und -methoden der Geographie ", ein Leistungsnachweis ist im Bereich der Didaktik der Geographie zu erbringen. Ein weiterer Leistungsnachweis muss sich auf fachlich-didaktische Problemstellungen in einem Sachgebiet der Geographie beziehen ( s. u. Buchstabe b)). b) Drei Leistungsnachweise sind in den Fachgebieten gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zu erwerben, davon je einer in den Gebieten gem. Nr. 1 und 2. Einer dieser drei Leistungsnachweise muss sich auf fachlich-didaktische Problemstellungen beziehen. Die Teilnahme an einer Veranstaltung "Kartographie" wird empfohlen. c) Gesonderte Nachweise beziehen sich auf Exkursionen/Exkursionspraktika (im Grundstudium Nachweis zu Exkursionen /Exkursionspraktika im Gesamtumfang von 5 Tagen; im Hauptstudium Nachweis einer großen (Auslands-)exkursion im Umfang von ca. 14 Tagen sowie weiterer Exkursionen/Exkursionspraktika im Gesamtumfang von 3 Tagen). Bei der Planung der Exkursionen/Exkursionspraktika sind die finanziellen Möglichkeiten der Studierenden zu berücksichtigen. (2) Im Studium für das Lehramt L 3 haben die Studierenden neben einem Leistungsnachweis im ergänzenden Studium gem. 4 Abs. 6 Satz 2 insgesamt sieben Leistungsnachweise zu erwerben, davon vier im Grundstudium und drei im Hauptstudium. Außerdem sind gesonderte Nachweise zu den im Erdkundestudium erforderlichen Exkursionen/Exkursionspraktika zu erbringen. Erg.Liefg. vom

6 a) Ein Leistungsnachweis ist in der "Einführung in die Arbeitsgebiete und -methoden der Erdkunde", ein weiterer Leistungsnachweis in der "Kartographie" zu erbringen. Die Teilnahme an einer Einführung in mathematisch-statistische Methoden wird empfohlen. b) Ein Leistungsnachweis ist in dem Bereich der Didaktik der Erdkunde zu erbringen. Ein weiterer Leistungsnachweis muss sich auf fachlich-didaktische Problemstellungen in einem Sachgebiet der Erdkunde beziehen (s. u. Buchstabe c)). c) In den unter 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fachgebieten sind insgesamt vier Leistungsnachweise zu erbringen. Dabei muss sich einer dieser Leistungsnachweise auf eine fachlich-didaktische Problemstellung beziehen. Zwei der Nachweise haben sich auf die Fachgebiete gem. Nr. 1 und 2 zu beziehen. Eine Vertiefung von Fachgebieten während des Hauptstudiums belegen zwei Leistungsnachweise, die wahlweise (Fachgebiete Nr. 1 bis 5) erworben werden können. Einer der Nachweise zu den Fachgebieten Nr. 1 bis 5 im Hauptstudium sollte sich auf eine größere wissenschaftliche Hausarbeit beziehen. d) Gesonderte Nachweise beziehen sich auf Exkursionen/Exkursionspraktika (im Grundstudium Nachweis von Exkursionen/Exkursionspraktika im Gesamtumfang von 8 Tagen; im Hauptstudium Nachweis einer großen (Auslands)exkursion im Umfang von ca. 14 Tagen sowie weiterer Exkursionen/Exkursionspraktika im Gesamtumfang von 3 Tagen). Bei der Planung von Exkursionen/Exkursionspraktika sind die finanziellen Möglichkeiten der Studierenden zu berücksichtigen. (3) Leistungsnachweise können sein Referate, Hausarbeiten oder andere gleichwertige Leistungen. Zu Beginn der Lehrveranstaltung ist von den Lehrenden im Benehmen mit den Studierenden festzulegen, welche Arten von Leistungsnachweisen zu dieser Veranstaltung erbracht werden können. Leistungsnachweise können auch in Projektveranstaltungen erworben werden, wenn die Betreuung durch Hochschullehrer und ein Arbeitsprogramm gegeben sind. 7 Kombination Erdkunde mit Kunst/Visuelle Kommunikation oder mit Musik Wird Erdkunde gemäß 7 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien in Verbindung mit Kunst/Visuelle Kommunikation oder mit Musik mit dem Ziel einer fachwissenschaftlichen Prüfung für die Klassen 5 bis 10 des Gymnasiums gewählt, finden die Regelungen der Studienordnung für das Lehramt L 2 Anwendung. Erg.Liefg. vom

7 8 Sprachkenntnisse Es wird vorausgesetzt, dass englischsprachige Fachliteratur bearbeitet werden kann. 9 Studienfachberatung (1) Zu Beginn jedes Wintersemesters findet eine Beratung der Studienanfänger statt. Sie besteht aus Veranstaltungen des Fachbereichs, an denen Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen und fortgeschrittene Studierende gleichberechtigt mitwirken, und aus Einzelberatungen der Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen. Die Teilnahme an allen Formen der Studienberatung wird den Studienanfängern dringend empfohlen. (2) Neben der Beratung der Studienanfänger, dem obligatorischen studienorientierenden Gespräch für Studierende des Studiengangs L 2 und der Studienberatung für die Studierenden des Studiengangs L 3 im Anschluss an die Zwischenprüfung gem. 4 Abs. 3 stehen die Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen in ihren Sprechstunden für Studienberatung zur Verfügung. 10 Zusatzprüfung, Erweiterungsprüfung (1) Wer die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Erdkunde erworben hat und in diesem Fach die Qualifikation für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchte, kann die Zusatzprüfung gemäß 40 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter ablegen. Da die Zusatzprüfung wesentliche Teile einer regulären Ersten Staatsprüfung umfasst, sind die in dieser Studienordnung festgelegten Leistungen im vollen Umfang zu erbringen. (2) Studierende, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden haben, können eine Erweiterungsprüfung ablegen, die sie zum Unterricht in einem weiteren Fach des gleichen Lehramts befähigt. Da die Erweiterungsprüfung wesentliche Teile einer regulären Ersten Staatsprüfung umfasst, sind die in dieser Studienordnung festgelegten Leistungen für das jeweilige Lehramt in vollem Umfang zu erbringen. Erg.Liefg. vom

8 11 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die im oder nach dem WS 2001/02 ihr Studium begonnen haben. Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung aufgenommen haben, sollten sich an den Regelungen dieser Studienordnung orientieren. Kassel, den 06. November 2001 Der Prodekan des Fachbereichs Berufbildungs-, Sozial- und Rechtswissenschaften.... Prof. Dr. Peter Jüngst Erlassen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Berufsbildungs-, Sozial- und Rechtswissenschaften. Die Rechte des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gem. 94 Abs. 5 HHG wurden gewahrt. Erg.Liefg. vom

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