RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 10. Juli 2014

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 7 vom 10. Juli 2014 INHALT 1. BEL II - Laborpreise ab Teilleistung Was muss beachtet werden, wenn der Patient/die Patientin zurück in die Praxis kommt? 3. Heilfürsorgeverordnung Bundespolizei Festzuschüsse 4. Berechnung von Strahlenschutzund Fluoridierungsschienen in der Bestrahlungstherapie 5. Urlaubsvertretung 6. Packungsgrößen N-Kennzeichnung 7. Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen 8. Verordnung von sprachtherapeutischen Maßnahmen (Logopädie) und myofunktioneller Therapie 9. Kassenänderungen 10. Punktwertübersichten III. Quartal Herbstsymposium Fortbildung der KZV Berlin: Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der zahnärztlichen Praxis am Jahre Notfälle in der Zahnarztpraxis 13. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 7/2014 1

2 1. BEL II - Laborpreise ab Aus aktuellem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass es ab ein neues Preisverzeichnis für die praxiseigenen und gewerblichen Laboratorien gibt. Die Eigenlaborrechnungen sind teilweise noch mit den alten Preisen ausgewiesen, obwohl die Leistungen nach dem eingegliedert wurden. Wir fügen das aktuelle Preisverzeichnis BEL II als Anlage diesem Rundschreiben bei und bitten um Aktualisierung der BEL Preise in Ihrer Praxissoftware. Die aktuelle Preisliste finden Sie auch weiterhin als Download auf unser Internetseite unter Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline (ZE) (KFO) (KB) konkakt@kzv-berlin.de 2. Teilleistung Was muss beachtet werden, wenn der Patient/die Patientin zurück in die Praxis kommt? Ein Heil- und Kostenplan wurde bereits als Teilleistung mit 50 % oder 75 % abgerechnet. Was muss beachtet werden, wenn dieser Patient im Nachhinein nun doch zur Eingliederung des Zahnersatzes in die Praxis kommt? Hier wird ein neuer Heil- und Kostenplan (HKP) mit der entsprechenden Teilabrechnung (restliche Kosten) von 50 % bzw. 25 % ausgestellt. Danach ist auch eine erneute Genehmigung durch die Krankenkasse notwendig, da der erste HKP bereits abgerechnet wurde. Auf dem neuen HKP sind anzugeben: die restlichen Kosten der Festzuschüsse, das restliche zahnärztliche Honorar, die noch nicht abgerechneten zahntechnischen Leistungen Wir empfehlen eine Kopie des bereits abgerechneten HKP s dem Genehmigungsantrag der Krankenkasse beizufügen oder Sie notieren auf dem zweiten HKP unter Bemerkung einen entsprechenden Hinweis auf die bereits erfolgte Teilleistung. Die zweijährige Gewährleistung nach 137 SGB V beginnt am Tag der Eingliederung. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline ze@kzv-berlin.de 3. Heilfürsorgeverordnung Bundespolizei Festzuschüsse Mit dem Rundschreiben Nr. 06 vom informierten wir Sie über die neue Heilfürsorgeverordnung Bundespolizei und Einführung befundbezogener Festzuschüsse für Zahnersatz ab Rundschreiben Nr. 7/2014 2

3 Bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine Regelversorgung im Sinne des 56 SGB V erhalten, werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Ausgenommen sind auch hier die Mehrkosten bei Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall. Hier sind die für die Regelversorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge (für den doppelten Festzuschuss) inklusive Mehrwertsteuer gegenzurechnen. Wählt der Heilfürsorgeberechtigte eine über die Regelversorgung hinausgehende gleich- oder andersartige Versorgung, wird der Festzuschuss in doppelter Höhe gewährt; begrenzt auf die tatsächlichen Kosten mit NEM-Legierung. Der doppelte Festzuschuss im Bereich Bundespolizei orientiert sich am ZE-Punktwert, der mit den Trägern der Heilfürsorge verhandelt wurde. Von der KZBV erhielten wir eine Übersicht der ab gültigen Festzuschuss-Beträge für die Bundespolizei. Diese fügen wir Ihnen als Anlage diesem Rundschreiben bei. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline ze@kzv-berlin.de 4. Berechnung von Strahlenschutz- und Fluoridierungsschienen in der Bestrahlungstherapie Wir erhielten in letzter Zeit mehrere Anrufe von Zahnarztpraxen, dass sie auf Anordnung eines Strahlentherapiezentrums eine Strahlenschutz- und eine Fluoridierungsschiene je Kiefer anfertigen sollen. Nach Rücksprache mit dem Strahlentherapiezentrum ist es nicht notwendig, für einen Patienten zwei Varianten von Schienen je Kiefer herzustellen. Die Strahlenschutzschiene kann ohne Bedenken gleichzeitig als Fluoridierungsschiene verwendet werden! Wenn eine Strahlenschutzschiene für die Therapiebehandlung notwendig ist, darf diese auch nur mit der Strahlenschutzschiene durchgeführt werden. Es kann vorkommen, dass Patienten nur in Begleitung einer Pflegekraft ins Therapiezentrum gelangen. Wenn dann verhindert werden soll, dass die Schiene zur täglichen Therapie nicht vergessen wird, kann diese im Therapiezentrum verbleiben. Somit müsste der Patient für die erforderliche Kariesprophylaxe nach der Bestrahlung eine weitere Schiene je Kiefer erhalten. Hier müsste für die Krankenkasse eine entsprechende Erklärung auf dem Behandlungsplan notiert werden, warum Strahlenschutz- und Fluoridierungsschiene notwendig sind. Nur in diesen Einzelfällen kann die Krankenkasse eine Fluoridierungsschiene genehmigen! Ansonsten ist diese Schienenart eine reine Privatleistung! Zusammenfassung der Abrechnungsmodalitäten zur Berechnung einer Strahlenschutzschiene: Die Strahlenschutzschiene wird nach der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände Berlin aus dem Jahre 2007 nach der Gebührennummer K2 zzgl. der zahntechnischen Leistungen nach dem tatsächlichen Aufwand (BEL/BEB) berechnet. Die Gebührennummer K2 ist je Kiefer zu berechnen. Das bedeutet für OK und UK muss 2 x die Gebührennummer K2 angesetzt werden. Die Gebührennummer 2 Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes, wenn Anamnese, Befund und Diagnose auf dem Heil- und Kostenplan notiert werden. Eine vorherige Kostenübernahme der Krankenkasse ist immer erforderlich! Sollte es aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, können Sie mit der Behandlung beginnen und nachträglich eine Kostenübernahme einholen. Die Fluoridierungsschiene ist grundsätzlich eine Privatleistung und wird nur im Einzelfall von den Krankenkassen im Rahmen der Strahlentherapie bewilligt. Rundschreiben Nr. 7/2014 3

4 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Urlaubsvertretung Sommerzeit ist Urlaubszeit! Damit Ihre Patienten auch während Ihres Urlaubs weiter gut versorgt sind, bittet die Zulassungsabteilung der KZV Berlin Sie, folgende Hinweise zu beachten: Bitte melden Sie uns Ihren Sommerurlaub! Sollten Sie für den Urlaubszeitraum eine Vertretung eingerichtet / gefunden / organisiert haben, dann teilen Sie uns auch diese mit. In der Mitteilung benennen Sie bitte auch den möglichen Praxisvertreter innerhalb oder außerhalb Ihrer Praxis. Sofern eine andere Praxis Sie vertritt, stellen Sie bitte sicher, dass die Vertretung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Anrufbeantworter (AB) zu besprechen und ein Schild außen an Ihre Praxistür zu hängen. Auch ein Hinweis auf Ihrer Praxishomepage (falls vorhanden) ist für den Patienten hilfreich. Wichtig: Bitte stellen Sie sicher, dass Sie sowohl auf die Zahnarztsuche als auch auf den Notdienst auf der Internetseite der KZV Berlin hinweisen ob mit Ihrer AB-Ansage oder mit einem Link auf Ihrer Praxishomepage. Vor allem bittet die Zahnklinik in der Aßmannshauser Straße darum, nicht als Urlaubsvertretung genannt zu werden! In Urlaubszeiten, vorrangig in den Sommerferien, stellen sich hier gehäuft Schmerzpatienten und Patienten mit prothetischen Notfällen nicht nur aus der näheren Wilmersdorfer Umgebung, sondern auch aus anderen Berliner Praxen vor. Sie wurden entweder per Telefonansage oder vom Praxisteam an die Zahnklinik verwiesen. Zwar benötigt die Zahnklinik immer Patienten für die Studentenausbildung, nur sind Notfallpatienten an einer schnellen Problembeseitigung, nicht aber an einer Behandlung im Studentenbetrieb interessiert. Die Universität hat zudem keinen Versorgungs-, sondern einen Ausbildungsauftrag! Da aber die Ferienzeit meist mit den Semesterferien zusammenfällt, können die betreffenden Patienten nicht im Studentenkurs behandelt werden. In diesem Jahr kommen als weitere Problematik die Termine der Prüfungen für das Staatsexamen hinzu, die just in die Berliner Schulferienzeit fallen, sodass die personellen Engpässe noch einmal vergrößert werden! Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline zulassung@kzv-berlin.de 6. Packungsgrößen N-Kennzeichnung Um Missverständnissen mit der Apotheke vorzubeugen bitten wir Sie, die N-Kennzeichnung (N1-N3) auf dem Rezept zu vermerken. Beispiel: Patient erhält eine Verordnung über Antibiotika - Clindamycin 300 mg Alle 6 Stunden 1 Kapsel für 7 Tage = Gesamtmenge 28 Tabletten = N2 Auf dem Rezept muss vermerkt werden: Clindamycin 300 mg, N2, 7 Tage 4 x 1 Rundschreiben Nr. 7/2014 4

5 Die korrekte N-Kennzeichnung (N1-N3) zur verordneten Gesamtmenge finden Sie z. B. in Ihrer aktuellen Roten Liste. Sollten Ihnen keine aktuellen Daten zur Verfügung stehen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Dank der Unterstützung des Berliner Apotheker-Vereins können wir Ihnen eine kurze Übersicht zur Verordnungsweise als Anlage zur Verfügung stellen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen Ab dem können Sie als Vertragszahnarzt nach 119b Absatz 1 SGB V mit stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge abschließen und für die Behandlung der stationär Betreuten besondere Bema-Leistungen erbringen und abrechnen. Seit Einführung wurden von der KZV Berlin bereits zahlreiche Kooperationsverträge genehmigt. Sollten auch Sie Interesse haben, einen Kooperationsvertrag mit einer stationären Pflegeeinrichtung abzuschließen, finden Sie auf unserer Homepage ein Gestaltungsbeispiel zum Download sowie weitere Informationen zur Abrechnung der neuen Leistungen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen, über die Sie bereits in vergangenen Rundschreiben informiert wurden. Ihre Ansprechpartnerinnen bei Fragen bezüglich der Abrechnung: und kch@kzv-berlin.de der Verträge: und vertragswesen@kzv-berlin.de 8. Verordnung von sprachtherapeutischen Maßnahmen (Logopädie) und myofunktioneller Therapie Vertragszahnärzte sind grundsätzlich berechtigt, Heilmittel im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu verordnen, soweit die Verordnungen zur Zahn,- Mund- und Kieferheilkunde gehört. Die Verordnung von sprachtherapeutischen Maßnahmen (logopädische Behandlung) ist unabhängig von einer kieferorthopädischen Behandlung und unterliegt nicht dem Regelungsbereich der Heilmittel- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte. Die Verordnung kann formlos auf dem Muster 16 (Rezeptformular) vorgenommen werden und ist nicht bewilligungspflichtig. Eine Diagnose z. B. orofaciale Dysfunktion mit viszeralem Schluckmuster (falsches Schluckmuster) ist für die Therapie auf dem Rezeptformular zu vermerken. Die Indikationsschlüssel zur Verordnung der Logopädie, können nur auf dem Muster 14 (Heilmittelverordnung) der Ärzte ihre Anwendung finden. Für Vertragszahnärzte findet dieses Formular keine Anwendung, somit fällt auch kein Indikationsschlüssel an! Die Logopädie kann nicht durch Vertragszahnärzte verordnet werden, wenn z. B. der Patient stottert oder es sich um reine Artikulationsstörungen handelt. Die myofunktionelle Therapie bezieht sich auf die muskuläre Fehlfunktion und ist nicht als Sprachtherapie anzusehen. Im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung und einer sprachtherapeutischen Maßnahme (logopädische Behandlung) ist es möglich, dass auch die myofunktionelle Therapie Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist. Rundschreiben Nr. 7/2014 5

6 In allen anderen Fällen gehört die myofunktionelle Therapie nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Sie kann dann nur vom Vertragsarzt, z. B. Kinderarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt, verordnet werden. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Kassenänderungen Kassenfusion BKK Phoenix AG Kassennummer fusioniert zum mit Novitas BKK Kassennummer Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die BKK Phoenix AG ändert ihren Namen in Novitas BKK. Namensänderung BKK IHV Kassennummer neuer Name: BKK family Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Rundschreiben Nr. 7/2014 6

7 10. Punktwertübersichten III. Quartal 2014 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das III. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Herbstsymposium 2014 Ein besonderer Fall oder zahnmedizinischer Alltag? Befestigungstechniken, Endo-Revision, Parodontitis-Therapie und Alterszahnheilkunde Nach großem Zuspruch und dem positiven Echo der vergangenen Jahre findet am 10. und das 3. Herbstsymposium der KZV Berlin gemeinsam mit der Zahnärztekammer Berlin und unserem Philipp-Pfaff-Institut statt. Das Anmeldeformular finden Sie in der Anlage. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: Fortbildung der KZV Berlin: Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der zahnärztlichen Praxis am Jahre Notfälle in der Zahnarztpraxis Das Thema der Fortbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte lautet Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der zahnärztlichen Praxis Therapeutische Erstmaßnahmen durch die Zahnärztin/den Zahnarzt. Sie findet statt am Samstag, , in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr Seit 30 Jahren wird diese Fortbildungsreihe durch die Referenten, Dr. Peter Kircher und Dr. Bernd Möhrke, durchgeführt. Über die ungebrochene Nachfrage freuen sich die Referenten. Ihr Dankeschön an alle: Sie spenden ihr Honorar für die Fortbildungsveranstaltung am an das Berliner Hilfswerk Zahnmedizin. Für Spenden der Teilnehmer bedanken sich die Referenten bereits im Voraus. Den Inhalt entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Anmeldeformular. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 7 Fortbildungspunkte vergeben. Rundschreiben Nr. 7/2014 7

8 13. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub! Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 7/2014 8

9 Preisverzeichnis (ab ) der praxiseigenen und gewerblichen Laboratorien in Berlin (betrifft alle Abrechnungsarten) BEL II L-Nr. Leistungsbezeichnung Preis in L-Nr. Leistungsbezeichnung Preis in (Kurztext) (Kurztext) gewerbl. Labor Modell 5,38 5, Brückenglied 51,02 53, Modell bei Implantatversorgung 5,38 5, Teleskopierende Krone 217,63 229, Doublieren eines Modells 11,18 11, Teleskop. Primär- o. Sekundärkrone 145,09 152, Platzhalter einfügen 11,08 11, Individuelles Geschiebe 184,59 194, Verwendung von Kunststoff 11,13 11, Konfektions-Geschiebe 91,48 96, Galvanisieren 11,08 11, Konfektions-Anker 91,48 96, Set-up je Segment 8,69 9, Primär-/Sek.-Teil Konfektions-Anker 60,85 64, Sägemodell 9,03 9, Wiederbefestigen Sekundär-Teil 60,85 64, Einzelstumpfmodell 9,03 9, Gefrästes Lager 44,19 46, Modell nach Überabdruck 9,03 9, Schubverteilungsarm 30,18 31, Set-up-Modell für KFO 9,06 9, Metallverbindung nach Brand 24,32 25, Fräsmodell 9,03 9, Konditionierung je Zahn / Flügel 11,38 11, Zahnkranz 4,39 4, Vestibuläre Verblendung Kunststoff 36,76 38, Zahnkranz sockeln 4,85 5, Zahnfleisch Kunststoff 12,08 12, Modellpaar trimmen 8,13 8, Vestibuläre Verblendung Keramik 81,05 85, Fixator 7,35 7, Vestib. Verbl. Keramik b.implantatv. 81,05 85, Mittelwertartikulator 8,29 8, Zahnfleisch Keramik 28,94 30, Mittelwertartikulator bei Implantatv. 8,29 8, Zahnfleisch Keramik b. Implantatv. 28,94 30, Modellpaar sockeln 21,41 22, Vestibuläre Verblendung Komposite 60,14 63, Basis für Vorbissnahme 7,34 7, Zahnfleisch Komposit 15,55 16, Basis für Konstruktionsbiss 7,38 7, Metallbasis 114,76 120, Individueller Löffel 19,33 20, Einarmige gegossene Haltevorrichtung 9,64 10, Funktionslöffel 19,33 20, Kralle 9,64 10, Basis für Bissregistrierung 19,33 20, Ney-Stil 9,64 10, Basis für Stützstiftregistrierung 19,33 20, Auflage 9,64 10, Basis für Aufstellung 19,33 20, Umgehungsbügel bei Diastema 9,64 10, Basis für Bissregistrierg. b.implantatv. 19,33 20, Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 18,77 19, Basis für Aufstellung b. Implantatvers. 19,33 20, Zweiarm. geg. Halte-u.Stützvorricht./Aufl. 24,91 26, Bisswall 5,31 5, Bonwillklammer 36,77 38, Bisswall bei Implantatversorgung 5,31 5, Rückenschutzplatte 32,22 33, Registrierplatte und -stift auf Basen 23,49 24, Metallzahn, gegossen 32,22 33, Übertragungskappe Kunststoff/Metall 21,27 22, Metallkaufläche, gegossen 32,22 33, Provisorische Krone/Brückenglied 27,48 28, Lösungshilfe 9,75 10, Formteil 14,06 14, Unterfütterbarer Abschlussrand 15,11 15, Wurzelstiftkappe 62,71 66, Zuschlag einzelne gegossene Klammer 14,71 15, Vollkrone/Metall 64,91 68, Aufstellen Grundeinheit 23,12 24, Teilkrone/Metall 64,91 68, Aufstellen Grundeinheit b. Implantatv. 23,12 24, Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel 63,54 66, Aufstellen Wachs- /Kunstst. je Zahn 1,40 1, Krone für vestibuläre Verblendung 64,37 67, Aufst. Wachs-/Kunstst. je Zahn b.implantatv. 1,40 1, Vollkrone/Metall bei Implantatversorg. 64,91 68, Aufstellen Metall je Zahn 2,00 2, Krone für vestib. Verbl. b. Implantatv. 64,37 67, Übertragung je Zahn 1,22 1, Vorbereiten Krone 10,83 11, Fertigstellung Grundeinheit 40,82 42, Krone/Brückenglied einarbeiten 10,83 11, Fertigstellg.Grundeinheit b.implantatv. 40,82 42, Stiftaufbau einarbeiten 10,83 11, Fertigstellen je Zahn 2,72 2, Modellation gießen 15,50 16, Fertigstellen je Zahn b. Implantatvers. 2,72 2, Stiftaufbau 44,39 46,73 Praxislabor Praxislabor gewerbl. Labor

10 L-Nr. Leistungsbezeichnung Preis in L-Nr. Leistungsbezeichnung Preis in (Kurztext) (Kurztext) gewerbl. Labor Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung 7,79 8, Grundeinheit ZE 15,65 16, Sonst. gebog. Halte-u./o.Stützvorrichtung 13,59 14, Grundeinh. Instandsetzg. ZE/implantatgest. 15,65 16, Weichkunststoff 45,41 47, LE Sprung 6,57 6, Sonderkunststoff 45,05 47, LE Bruch 6,57 6, Zahn zahnfarben hergestellt 17,70 18, LE Einarbeiten Zahn 6,57 6, Zahn zahnfarben hinterlegt 9,21 9, LE Basisteil Kunststoff 6,57 6, Aufbissbehelf m. adj. Oberfläche 81,16 85, LE Halte- u./o. Stützvorrichtung Einarbeit. 6,57 6, Aufbissbehelf o. adj. Oberfläche 53,99 56, LE Rückenschutzplatte einarbeiten 6,57 6, Umarbeiten zum Aufbissbehelf 40,88 43, LE Kunststoffsattel 6,57 6, Semiperm. Schiene, Metall je Zahn 26,34 27, Retention, gebogen 30,78 32, Basis Einzelkiefergerät 46,53 48, Retention, gegossen 38,69 40, Basis bimaxilläres Gerät 74,77 78, Gegossenes Basisteil 53,68 56, Schiefe Ebene 39,10 41, Metallverbindung b. Instandsetz./Erweiter. 15,43 16, Vorhofplatte 44,29 46, Teilunterfütterung einer Basis 27,49 28, Kinnkappe 46,00 48, Teilunterfütterung/implantatgestützt 27,49 28, Aufbiss 9,19 9, Vollständige Unterfütterung 44,90 47, Abschirmelement 16,66 17, Vollst. Unterfütterg./implantatgest. 44,90 47, Weichkunststoff (KFO) 20,14 21, Prothesenbasis erneuern 59,07 62, Sonderkunststoff (KFO) 45,05 47, Prothesenbasis erneuern/implantatv. 59,07 62, Schraube einarbeiten 13,15 13, Auswechseln Konfektionsteil 9,42 9, Spezial-Schraube einarbeiten 19,57 20, Instandsetz. Krone/Flügel/Brückengl. 30,37 31, Trennen einer Basis 5,73 6, Instandsetzung Krone/implantatgest. 30,37 31, Labialbogen 17,84 18, Grundeinheit/Instand. KFO o. Aufbissbeh. 15,31 16, Labialbogen modifiziert 24,72 26, LE Einfügen Regulierungs- u. Halteelement 6,53 6, Labialbogen intermaxillär 29,34 30, LE Erneuerung eines Elementes/Intermaxillär 10,20 10, Feder, offen 7,77 8, KFO-Basis erneuern 59,41 62, Feder, geschlossen 10,36 10, Remontieren KFO-Gerät 28,16 29, Verbindungselement / intramaxillär 21,26 22, Versandkosten - 4, Verbindungselement / intermaxillär 20,40 21, Versandkosten bei Implantatversorgg. - 4, Verankerungselement 20,14 21, Verarbeitungsaufw. NEM-Legierung 12,12 12, Einzelelement einarbeiten 10,67 11, Metallverbindung (KFO) 12,06 12, Einarmiges H- / A-Element 7,75 8, Mehrarmiges H- / A-Element 13,53 14,24 Praxislabor Praxislabor gewerbl. Labor Neben den Gebühren zu den einzelnen Leistungspositionen können im Vertragsgebiet Berlin Materialkosten wie folgt abgerechnet werden: Für Zähne sind die letztgültigen Listenpreise zuzüglich eines Aufschlages von 18% anzusetzen. Für die Fertigteile (mechanische Hilfsmittel) gelten die am Tage der Rechnungslegung gültigen Preise der Lieferfirmen zuzüglich eines Zuschlages von 6%. Für die Verarbeitung von Weich- und Sonderkunststoffen sind je Prothese 17,90 EUR Materialkosten abrechnungsfähig. (betrifft BEL 382-1, 382-2, 712-1, 712-2) Im praxiseigenen Laboratorium können keine Versandgänge anfallen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart.

11 Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,8969 Bundesmittelpreise Zahntechnik ab (zzgl. Änderungen BEL II ab 2014) Befunde Doppelter Festzuschuss in EURO 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 278, Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 313, Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 97, Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 61, Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 182,10 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke 657,62 Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. Festzuschüsse für die Bundespolizei ab Seite 1

12 Befunde 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Doppelter Festzuschuss in EURO 749,34 Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 842, Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 925, An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 368, Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 273, Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 94,52 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer 647,92 Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Festzuschüsse für die Bundespolizei ab Seite 2

13 Befunde 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen Doppelter Festzuschuss in EURO 482,74 mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 644, Zahnloser Oberkiefer 607, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 648, Zahnloser Unterkiefer 651, Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 157, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 509, Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 61, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 456, Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 112,18 Festzuschüsse für die Bundespolizei ab Seite 3

14 Befunde Doppelter Festzuschuss in EURO 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 201, Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 277, Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 363, Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 533,74 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 28, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 63, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 103, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 149, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese 103,36 bei Erweiterung um einen Zahn Festzuschüsse für die Bundespolizei ab Seite 4

15 Befunde Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese Doppelter Festzuschuss in EURO 15,74 bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 156,12 bei Erweiterung um einen Zahn Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 26,38 bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 121, Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 157, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 21, Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 94, Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 344,94 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 277, Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 170,92 Festzuschüsse für die Bundespolizei ab Seite 5

16 Befunde Doppelter Festzuschuss in EURO 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 84, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 21, Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 626, Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 21, Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 91,36 8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. 8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. 8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. 8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. Festzuschüsse für die Bundespolizei ab Seite 6

17 Befunde Doppelter Festzuschuss in EURO 8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. Festzuschüsse für die Bundespolizei ab Seite 7

18 Übersicht Verordnung Um Rückfragen aus Apotheken zu vermeiden, ist die Verordnung von N-Größen (N1, N2, N3) zu empfehlen. Gemäß der Packungsgrößenverordnung sind diese N-Größen grundsätzlich folgendermaßen definiert: N1: für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen, N2: für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen, N3: für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen, Von dieser generellen Definition abweichend werden in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Deutschen Institutes für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zahlreiche Ausnahmen für Wirkstoffgruppen und einzelne Wirkstoffe festgelegt. Gemäß 1 Absatz 1 Packungsgrößenverordnung ist es zulässig, dass der Packungsinhalt einer N1 um bis zu 20 % von der festgelegten Menge abweicht, der Packungsinhalt einer N2 um bis zu 10 % von der festgelegten Menge abweicht und der Packungsinhalt einer N2 um bis zu 5 % geringer ist als die festgelegte Menge. Innerhalb der so festgelegten Spannbreiten können und müssen die Apotheken ggf. einen Austausch gegen ein Rabattarzneimittel der Krankenkasse vornehmen. Daher ist die Angabe einer Dosieranweisung sinnvoll, damit dem Apotheker die benötigte Menge bekannt ist. Spannbreiten für Tabletten/Kapseln für einige zahnmedizinisch wichtige Wirkstoffgruppen mit Ausnahmen für einzelne Wirkstoffe:* Wirkstoff N1 N2 N3 Antibiotika/Chemotherapeutika Stück Stück Stück - Amoxicillin Stück Stück Stück - Amoxicillin/Clavulansäure Stück Stück Stück - Azithromycin 2-4 Stück 6-8 Stück Stück - Clindamycin Stück Stück Stück - Doxycyclin (mehr als 50mg) 6-10 Stück Stück Stück - Metronidazol Stück Stück Stück - Penicillin V 8-12 Stück Stück Stück Analgetika 8-12 Stück Stück Stück - Paracetamol+Codein 8-12 Stück Stück --- Antiphlogistika Stück Stück Stück * Es handelt sich um eine knappe Übersicht. In der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des DIMDI zur Packungsgrößenverordnung sind für weit mehr Wirkstoffe, Wirkstoffgruppen und Wirkstoffkombinationen N-Größen festgelegt. Die aktuell verfügbaren Packungsgrößen von Dontisolon D sind nicht als N-Größen gekennzeichnet. Wenn der Patient eine andere als die kleinste Packung erhalten soll, ist daher die genaue Menge auf dem Rezept anzugeben. Ibuprofen-Präparate können arzneimittelrechtlich sowohl als Analgetika als auch als Antiphlogistika zugelassen sein. Entsprechend können N-Größen der Ibuprofen-haltigen Arzneimittel variieren. Es kann daher empfehlenswert sein, bei der Verordnung von Ibuprofen neben der N-Größe auch die entsprechende Stückzahl anzugeben. Da viele Wirkstoffe in mehr als einer Darreichungsform erhältlich sind (z. B. Tabletten, Suppositorien, Infusionslösung), kann zur Vermeidung von Rückfragen auch die Angabe der Darreichungsform sinnvoll sein. Dank der Unterstützung des Berliner Apotheker-Vereins können wir Ihnen diese Übersicht zur Verfügung stellen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline-Nummer oder per kch@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand: Juli 2014

19 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2014 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8490. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8944 0,9799 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9700 1,0076 0,9700 1,0076 0,9700 1,0077 0,9700 1,0076 0,9700 1,0076 0,9700 1, Hamburg 32 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1, Niedersachsen 04 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0, Bremen 31 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0, Westfalen-Lippe 37 0,9410 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1, , 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1, Thüringen 55 0,9037 1,0000 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9618 1,0020 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1, Bayern 11 0,9394 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Liste 2 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 1 Stand:

20 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,8159 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KZV Nr. KZV 02 Baden-Württemberg 0,9625 1,0029 0,9628 1,0094 0,9619 1,0020 0,9354 0, Niedersachsen 0,9039 0,9581 0,9039 0,9581 0,9039 0,9581 0,9039 0, Rheinland-Pfalz 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9765 1, Nordrhein 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, Hessen 0,9473 0,9890 0,9481 0,9900 0,9483 0,9890 0,9483 0, Bremen 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0, Hamburg 0,9700 1,0216 0,9700 1,0246 0,9700 1,0216 0,9700 1, SOZ Hamburg 0,9965 1, Saarland 0,9333 0,9810 0,9333 1,0000 0,9333 1,0000 0,9333 1, Schleswig-Holstein 0,9700 1,0359 0,9700 1,0076 0,9700 1,0359 0,9700 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9700 1, Westfalen-Lippe 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 3 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 2 Stand:

21 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts KZV Nr. KZV Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,8159 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) 52 Mecklenburg-Vorp. 0,8332 0,8783 0,9161 0,9450 0,8443 0,8485 0,9182 1,0000 IKK Nord 52 Kassennummern Patient wohnt in M-V ,8568 0, Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9870 0,9350 1,0000 0,9182 1, Sachsen-Anhalt 0,9081 0,9939 0,8857 0,9356 0,8186 0,9026 0,9182 1,0000 IKK gesund plus 54 Kassennummer Patient wohnt in S-A ,8186 0, Thüringen 0,9356 1,0509 0,9350 1,0300 0,9350 1,0400 0,9182 1, Sachsen 0,9356 1,0509 0,9205 1,0500 0,9435 1,0450 0,9182 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 3 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

22 ANMELDUNG Fax Rückantwort Ich melde mich verbindlich für das Herbstsymposium der KZV Berlin gemeinsam mit der ZÄK Berlin und dem PPI an. Thema: Ein besonderer Fall oder zahnmedizinischer Alltag? Befestigungs Techniken, Endo Revision, Parodontitis Therapie und Alterszahnheilkunde Das Herbstsymposium findet am Freitag, , Freitag, Samstag, , von 16:00 bis 18:30 Uhr ab 18:30 Uhr Get together von 10:00 bis 15:00 Uhr statt. Referenten: Prof. Dr. Roland Frankenberger, Dr. Urs Brodbeck, Thomas Clauder, Prof. Dr. Henrik Dommisch sowie Prof. Dr. Frauke Müller Ich nehme an beiden Tagen teil Ich nehme nur am.... teil Ich nehme am Get together teil Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 100,00 (inkl. Get together) pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Die Teilnahmegebühr von 100,00 wird auch dann erhoben, wenn Sie nur an einem Tag teilnehmen möchten. Sofern eine angemeldete Person nicht am Herbstsymposium teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Der Veranstaltungsort wird Ihnen mit der Anmeldebestätigung bekannt gegeben. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK für den Freitag 6 und für den Samstag 6 Fortbildungspunkte vergeben. Name Zahnärztin/Zahnarzt Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers

23 Fax Rückantwort A N M E L D U N G Zur Teilnahme an der Veranstaltung Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der zahnärztlichen Praxis Therapeutische Erstmaßnahmen durch die Zahnärztin/den Zahnarzt, melde ich mich verbindlich an. Samstag, den 6. September 2014 von 10:00 bis 16:00 Uhr Veranstaltungsort: KZV Berlin, Georg Wilhelm Str. 16, Berlin. Referenten: Dr. Peter Kircher und Dr. Bernd Möhrke Inhalt: 1. Historischer Abriss: Wiederbelebung von den Anfängen bis zur Gegenwart 2. Häufigkeit von Zwischenfällen in der zahnärztlichen Praxis und deren forensische Bedeutung 3. Die Bedeutung einer genauen Anamnese zur Vermeidung möglicher Zwischenfälle 4. Zwischenfälle bei der Lokalanästhesie 5. Ursachen, Symptome und Therapie der wichtigsten akuten und evtl. lebensbedrohlichen Zwischenfälle a. Kreislaufdysregulation e. Asthma bronchiale b. Allergische Reaktionen f. Stoffwechselentgleisungen c. Angina pectoris g. Epileptisches Anfallsleiden d. Herzinfarkt h. Hyperventilationssyndrom 6. Maßnahmen der kardio pulmonalen Wiederbelebung A B C 7. Notfallausrüstung für die Zahnärztin/den Zahnarzt 8. Diskussion Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 30,00 pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 7 Fortbildungspunkte vergeben. Teilnehmerinnen/Teilnehmer Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers

24 Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Ab- und Berechnung intensiv: Endodontie ZMV Emine Parlak Berlin Termin : Zielgruppe: Mi :00-19:00 Uhr Zahnärzte und Mitarbeiter Kursgebühr: 145, Kursnummer : Punkte: 5 Zwischen Kollegialität & Autorität Mitarbeiter- und Patientenführung für junge, angestellte Zahnärzte & Zahnärztinnen Dipl.-Psych. Katja Nathaly Fritsch Berlin Termin : Zielgruppe: Sa :00-17:00 Uhr Zahnärzte Refresher 2014 für die ZMP: Preise deine Preise - Lebe deine Leistungen Annette Schmidt Tutzing Termin : Zielgruppe: Fr :00-17:00 Uhr ZMP Kursgebühr: 215, Kursnummer : Punkte: 8 Kursgebühr: 235, Kursnummer : Intensivseminar KFO-Laborabrechnung ZT Monika Harman Bad Homburg Termin : Zielgruppe: Sa :00-17:00 Uhr Zahnärzte und Mitarbeiter Kursgebühr: 175, Kursnummer : Punkte: 8 Totalprothetik Prof. Dr. Reiner Biffar Greifswald Termin : Fr :00-19:00 Uhr Sa :00-17:00 Uhr Zielgruppe: Zahnärzte Kursgebühr: 355, Kursnummer : Punkte: 6+8 Zert rtifizie ifiziert rtes Management-System Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert! Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. DIN EN ISO 9001 Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Geburtsdatum Meine Kontaktdaten sind Privat von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І Ort І Datum І Unterschrift MID_0000_ _KZV_Vers.001 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2014\Einleger\KZV Berlin\Juli\KZV_Einleger_Juli_Stand_2014_07_08.indd Bitte wenden! Seite 1 / 2

25 Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Strukturierte Fortbildung: Manuelle und Osteopathische Medizin in der Zahnheilkunde und KFO Moderator: Dr. Dirk Polonius, Aschau im Chiemgau Erster Termin : Fr , 14:00-19:00 Uhr Sa , 09:00-18:00 Uhr So , 09:00-14:00 Uhr Seminartage: 11 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 2.660, Frühbucherrabatt: ermäßigt 2.395, (bei Anmeldung bis zum und Zahlung bis zum ) Strukturierte Fortbildung: Zahnärztliche Chirurgie Moderator: Prof. Dr. Andreas Filippi, Basel Erster Termin : Fr , 13:00-20:00 Uhr Sa , 08:30-14:00 Uhr Seminartage: 6 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 1.750, Frühbucherrabatt: ermäßigt 1.575, (bei Anmeldung bis zum und Zahlung bis zum ) Kostenfreier Informationsabend zur Aufstiegsfortbildung Zahnmedizinischen Prophylaxeassistent/in Termin : Mi :30 Uhr Infotelefon: (-18) ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring Kursgebühr: 3.850,00 (inklusiver aller Skripte) Kurszeitraum: Januar 2015 Juli 2015 Kurstage: Mi oder Fr 14:00 20:00 Uhr Sa 09:00 17:30 Uhr sowie drei Intensivwochen Kostenfreier Informationsabend zur Aufstiegsfortbildung Zahnmedizinischen Verwaltungsassistent/in Termin : Fr :30 Uhr Infotelefon: (-18) ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring Kursgebühr: 2.740,00 (inklusiver aller Skripte) Kurszeitraum: Kurstage: Januar 2015 August2015 Fr 13:30 18:30 Uhr Sa 08:30 17:15 Uhr Kostenfreier Informationsabend zur Aufstiegsfortbildung Dentalhygieniker/in Termin : Fr :30 Uhr Infotelefon: (-18) ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring Kursgebühr: auf Anfrage Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert! Kurszeitraum: April 2015 April 2016 Kurstage: Do, Fr, Sa 08:30 ca. 17:45 Uhr Zert rtifizie ifiziert rtes Management-System Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. DIN EN ISO 9001 Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Geburtsdatum Meine Kontaktdaten sind Privat von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І Ort І Datum І Unterschrift MID_0000_ _KZV_Vers.001 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2014\Einleger\KZV Berlin\Juli\KZV_Einleger_Juli_Stand_2014_07_08.indd Bitte wenden! Seite 2 / 2

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab 01.07.2014

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