Was sind nun die wichtigsten Anforderungen bzw. was sollte man bei der Einführung eines Verwaltungssystems berücksichtigen?

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1 I. Planen Sie neue Computersysteme in Ihrer Praxis? Wichtig vor der Anschaffung eines umfassenden EDV-Systems ist die Planung. Hierbei sollte genau geprüft werden, welchen Zweck das zukünftige System erfüllen soll und wie groß das Anwendungsspektrum sein soll. Hierbei spielen sowohl der Umfang der Technisierung in der Praxis eine Rolle, als auch die Praxisgröße und Organisationsform. Was sind nun die wichtigsten Anforderungen bzw. was sollte man bei der Einführung eines Verwaltungssystems berücksichtigen? Die Software muss von der KBV zertifiziert sein Klärung des PC- und Druckerbedarfs und Kapazitätsanforderungen, welche Bereiche/Räume sollen wie ausgestattet sein? Ist ein zuverlässiges Datensicherungssystem inkl. Verschlüsselungssoftware für Patientendaten verfügbar? Welche Virenscanner und Firewall bieten optimalen Schutz? Wie sieht das Berechtigungskonzept und die Benutzerverwaltung für Anwender aus? Sicherung der Datenübertragung von medizinischen Geräten zum EDV-System Organisationsform der Technikinfrastruktur im Hinblick auf Datenschutzrichtlinien Sicherung der Nutzung von Onlinediensten (KV-SafeNet) Sicherung des Internetzugangs insbesondere bei WLAN Sicherung des Praxisservers in einem verschließbaren Raum Zusätzliche Anforderungen an das System: FIBU, hohe Nutzerzahl, Auswertungen besondere Softwareanforderungen für den Fall der Teilnahme an Hausarztmodellen bzw. Selektivverträgen. Die KBV hat zu diesem Thema umfangreichen Leitfaden zusammengestellt, den Sie von deren Homepage ( downloaden können. II. Zentralinstitut startet Befragung zu Praxiskosten Eine repräsentative Studie des Zentralinstituts (Zi) für die kassenärztliche Versorgung soll die Kosten und Leistungsstruktur in Arztpraxen widerspiegeln. Dazu werden seit Mitte Februar rund Praxen in Deutschland stichprobenartig ausgewählt und angeschrieben. Die Ergebnisse will die KBV bei künftigen Honorarverhandlungen nutzen. Die Studie mit dem Namen Zi-Praxis-Panel soll die Veränderung der Investitions- und Betriebskosten der Vertragsarzt- und Psychotherapeutenpraxen sowie deren regionale Unterschiede sichtbar machen. Der Erhebungsbogen fragt nach Kosten der Jahre 2006, 2007 und Das sind im Detail etwa die Personalausstattung, die medizinisch-technischen Geräte und die Arbeitszeiten. Die Beantwortung dauert ungefähr eine Stunde. Einige Angaben muss zudem der Steuerberater machen. Die Studie ist bundesweit die erste dieser Art und Größenordnung. Sie soll jährlich wiederholt werden, um die gewonnenen Basisdaten über Fachgruppen und Regionen langfristig auszubauen. III. Arzneimittelherstellung von Ärzten Ärzte konnten bis vor kurzem bestimmte Arzneimittel (z. B. Dermatika, Zytostatika oder individuelle Allergietests) selbst herstellen und persönlich anwenden, soweit dies unter ihrer Verantwortung erfolgte und die Arzneimittelherstellung von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht erfasst wird.

2 Diese Art der Arzneimittelherstellung unterliegt nun nach dem Wegfall des 4a Satz 1 Nr. 3 AMG auch den Regelungen des AMG und ist anzeigepflichtig gemäß 67 AMG. Ärzte benötigen auch weiterhin keiner Herstellungserlaubnis nach 13 Abs. 1 AMG, sofern die Arzneimittel unter deren unmittelbaren fachlichen Verantwortung produziert wurden und für den persönlichen Gebrauch des Patienten bestimmt sind ( 13 Abs. 2 AMG). Diejenigen, die Arzneimittel bereits am gemäß des ehemaligen 4a S.1 Nr. 3 AMG hergestellt haben, konnten eine Übergangsfrist bis zum wahrnehmen, um diese Tätigkeit bei der örtlichen Regierung anzuzeigen. Diese Frist ist nun abgelaufen. IV. Honorar auch bei Behandlungsfehler Ein Urteil des OLG Koblenz betrifft folgende Konstellation: Eine Patientin erhielt im Zuge einer zahnärztlichen Behandlung mehrere Zahnimplantate, Brücken und Kronen. Ihr wurde für die Behandlung ein Honorar in Höhe von Euro in Rechnung gestellt. Die Patientin hatte trotz einiger Nachbesserungen immer noch Schwierigkeiten mit den neuen Zähnen, weshalb sie eine weitere Behandlung durch diesen Zahnarzt ablehnte. Die Patientin forderte wegen ihrer Meinung nach fehlerhafter Behandlung das Honorar zurück, zumindest teilweise. Nach Meinung des OLG Koblenz besteht hierfür allerdings keine Rechtsgrundlage, es führte folgende Begründung an: Bei einer ärztlichen Behandlung wird zwischen dem Patienten und dem Arzt ein sogenannter Dienstvertrag geschlossen. Für diesen ist typisch, dass der Arzt nur die Behandlung als solche schuldet, aber keinen bestimmten Erfolg. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Leistung des Arztes derart unbrauchbar ist, dass sie einer völligen Nichtleistung gleichkommt. (Az.: 5 U 319/09) V. Notdienstpflicht auch in der Zweigpraxis Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) kam in einer aktuellen Entscheidung zu dem Schluss, dass Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis am organisierten Notfalldienst teilnehmen müssen. Die KV Westfalen-Lippe teilte zwei Ärzte auch am Ort ihrer Zweigpraxis zum Notdienst ein. Sie begründete den Entschluss mit dem Argument, dass die Zweigpraxis genau wie der Vertragsarztsitz eine ärztliche Niederlassung sei, deshalb bestehe eine Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst. Die Ärzte (Gynäkologen) widersprachen dem Entscheid der KV, welche den Entschluss zurückwies. Das Sozialgericht entschied zunächst zugunsten der Ärzte. Das Landessozialgericht NRW entschied indes in seinem Beschluss vom (AZ L 11 B 19/09 KA ER), dass die Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis zum Notfalldienst verpflichtet seien. Als Begründung führte das LSG NRW an, dass die Inhaber der Zweigpraxis ihre Genehmigung der Zweigpraxis zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung erhielten. VI. Arztbewertungsportale Nach anderen Dienstleistungssparten werden nun auch Ärzte zunehmend im Internet bewertet. Das Thema ist von großem öffentlichem Interesse, immer mehr Arzt-bewertungsportale etablieren sich. Problematisch ist dabei, dass es keine verlässlichen Standards bei der Bewertung der Arztleistung gibt. Der Patient bewertet den Arzt oft nur nach subjektiven Kriterien, was von den derzeit vorhandenen Portalen teilweise nicht ausreichend kenntlich gemacht wird. Starke Unterschiede existieren auch in Bezug auf die Bewertungsverfahren und deren Verständlichkeit. Das Ärztliche Zentrum für Qualität in

3 der Medizin (ÄZQ) erstellte im Auftrag der KBV und der BÄK einen Anforderungs-katalog, welcher die wesentlichen Kriterien eines guten Arztbewertungsportals auflistet. Dies soll gewährleisten, dass der Patient/ Nutzer Informationen erhält, die verlässlich, nachvollziehbar und transparent sind. Ob dieses Ziel wirklich erreicht werden kann muss sich erst noch erweisen. Zu Arztbewertungsportalen: Zu Kriterien für eine gute Arztpraxis: Zum Umgang mit IGeL: VII. Dauerbrenner: Umsatzsteuer Ärzte sind wie andere Freiberufler Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und damit umsatzsteuerbar. Heilbehandlungen sind jedoch explizit von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass sie der medizinischen Betreuung von Patienten durch das Diagnostizieren und Therapieren von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Attest, Gutachten oder eine Untersuchung handelt, und für wen die Leistung erbracht wird (Patient, Gericht, Krankenkasse). Ebenso unerheblich ist, ob ein angestellter oder freiberuflicher Arzt die Leistung erbringt. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind die Umsätze als Tierarzt und die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen (der Arzt im praxiseigenen Labor) hergestellt oder wiederhergestellt hat. Ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sind i. d. R. Einnahmen aus gewerblicher Betätigung wie z. B.: - Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln (z.b. Verkauf eines Bürostuhles) - Internist verkauft Vitaminpräparate (Nahrungsergänzungsmittel) - Dermatologe verkauft Hautpflegeprodukte - Augenarzt verkauft Kontaktlinsen - Nutzungsüberlassung von medizinischen Geräten - Tätigkeit als Autor für Fachzeitschriften bzw. allgemein schriftstellerische Tätigkeiten VIII. Neue Informationspflichten für Ärzte? Seit Mitte Mai 2010 ist die neue Dienstleistungsverordnung ( DL-InfoV ) in Kraft. Die neuen bzw. geänderten Informationspflichten gelten grds. auch für Freiberufler. Bei Ärzten gelten jedoch Besonderheiten: Die normale Behandlung eines Patienten fällt nicht unter die DL-InfoV. Soweit Dienstleistungen aber nicht gegenüber einem Patienten, sondern z. B. gegenüber anderen Leistungserbringern (Versorgern) im Gesundheitswesen erbracht werden, oder die Behandlung v. a. der Verbesserung des Wohlbefindens oder der Entspannung dient, unterliegen diese Leistungen den Regelungen der neuen Verordnung.

4 Zu letzteren gehören insbesondere Selbstzahlerleistungen (IGeL). Dabei müssen folgende Informationspflichten beachtet werden, die der Arzt dem Kunden vor Behandlung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen muss: 1) Namen 2) Anschrift 3) Aufsichtsbehörde 4) Berufsbezeichnung 5) Ggf. USt-IDNr 6) Verleihender Staat und Kammer 7) Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung Grundsätzlich sind dies dieselben Angaben, die auch auf der Homepage erscheinen müssen ( Web- Impressum ), um damit den Vorgaben des Telemediengesetzes zu entsprechen. Neu ist jedoch, dass diese Angaben nun auch in der Arztpraxis kommuniziert werden müssen vor der Behandlung. Inhaltlich neu ist, dass nunmehr auch Name und Anschrift der Berufshaftpflicht- versicherung aufgeführt werden muss. Es empfiehlt sich, die Informationen als Aushang am Empfang den Patienten zugänglich zu machen, denn in der Regel ist eine Aufklärung direkt vor der Behandlung unwirtschaftlich und unpraktikabel. Auch die Internetseite sollte sich den Anforderungen anpassen und die speziellen Zusatzangebote wie z.b. IGeL immer mit dem Hinweis auf die oben genannten Angaben versehen. Daneben besteht die Möglichkeit die Informationen auch in Aufklärungsbögen und Honorarvereinbarungen zu platzieren. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem können Wettbewerber kostenpflichtige Abmahnungen veranlassen, deren Rechtsanwaltskosten nicht unerheblich sind. Auf ordnungsgemäße Hinweise ist daher unbedingt zu achten. IX. QZV statt RLV? Änderungen der Honorarverteilung zum ! Um die Regelleistungsvolumen zu stabilisieren, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Änderungen in der Systematik der Honorarverteilung zum 1. Juli beschlossen. Eine Zunahme der freien Leistungen hat dazu geführt, dass immer weniger Geld für die Basisversorgung zur Verfügung steht. Freie Leistungen wie Akupunktur und dringende Hausbesuche werden nun über qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) gesteuert. Damit unterliegen ab Juli fast alle Leistungen, die aus der begrenzten morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) finanziert werden, einer Mengenbegrenzung. Viele der vormals freien Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) erbracht worden sind, werden künftig aus dem QZV vergütet. Dies gilt auch für qualitätsgebundene Leistungen, für die bis einschließlich des 2. Quartals 2010 Zusatzbudgets (z. B. Teilradiologie) gebildet wurden. Diese QZV werden wie auch heute bereits die RLV arztgruppenspezifisch gebildet. D. h. Leistungsausweitungen einer Arztgruppe gehen ausschließlich zu deren Lasten und belasten nicht mehr die Honorarvolumen anderer unbeteiligter Arztgruppen desselben Versorgungsbereichs.

5 Anders als bisher können RLV und QZV in einer Praxis vollkommen gegenseitig verrechnet werden. Dabei besteht die Möglichkeit, die QZV jeweils wie einen echten Zuschlag zum RLV-Fallwert zu behandeln. Die QZV würden sich damit RLV-erhöhend auswirken. Das vertragsärztliche Honorar setzt sich somit ab Juli aus folgenden Teilen zusammen: Honorar für Leistungen aus den RLV und QZV Honorar für RLV- und QZV-Leistungen, die zu abgestaffelten Preise vergütet werden Honorar für Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung zu festen Preise honoriert werden ggf. Honorar für freie Leistungen (wenn auf Landesebene freie Leistungen vereinbart werden).

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