Ausgabe 2/2014. OGH-Urteil zum Vergütungssystem in Finanzvertrieben sachlich betrachtet Selten hat ein die Finanzdienstleistungsbranche

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1 Ausgabe 2/ Informationen des Fachverbands Finanzdienstleister istockphoto.com Verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte: Sondervorschrift für Bestellung 4 Wertpapiervermögensverwaltung: Benchmarks 7 Finanzmarktaufsicht: VwGH hebt ersten Kostenbescheid auf 8 Interview mit BM Dr. Reinhold Mitterlehner 9 Mitgliederservice 11 MiFID: Was nun anders wird 12 Basel III: Auswirkungen für die (Leasing-)Finanzierung 16 News zu kommenden EU-Richtlinien 16 Vermittlungsprovisionen: Kriterien für steuerliche Verteilung auf mehrere Jahre 18 Bundesländer-Fachgruppen 20 Kritik an der Kritik RA Dr. Christian Winternitz LL. M. OGH-Urteil zum Vergütungssystem in Finanzvertrieben sachlich betrachtet Selten hat ein die Finanzdienstleistungsbranche betreffendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) so große Aufmerksamkeit der Medien nach sich gezogen: Im Anlassfall (Entscheidung vom 28. März 2014, 8 ObA 20/14d) hatte sich der OGH damit auseinanderzusetzen, ob das Vergütungssystem einer großen Wertpapierfirma mit den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes ( 9 Abs. 2 und 3 HVertrG) konform geht. Konkret ging es um die infolge von Kundenstornierungen erfolgte Rückforderung von Vorschüssen, welche die Vertriebsgesellschaft bei Abschluss diverser Versicherungsgeschäfte an einen ihrer Subvermittler geleistet hatte. Die beiden an den OGH gestellten Fragen betrafen einerseits das Entstehen des Provisionsanspruches und andererseits die Rückforderbarkeit von Provisionen, welche die Vertriebsgesellschaft bei Abschluss des Geschäftes an ihren Subvermittler bereits geleistet hatte, die von diesem jedoch aufgrund von Storni nicht gänzlich ins Verdienen gebracht wurden. Provisionsanspruch spätestens bei Leistungserbringung durch den Kunden Zur ersten Frage hält der OGH unter Verweis auf 9 Abs. 2 HVertrG fest, dass der Anspruch auf Provision spätestens mit der Ausführung des abgeschlossenen Geschäftes

2 e d i t o r i a l Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Mit den EU-Wahlen wurden die Weichen für die nächste Legislaturperiode des Europäischen Parlaments gestellt. Durch intensive Lobbyingarbeit seit 14 Jahren haben wir eine solide Ausgangsbasis für die weiteren Verhandlungen über die kommenden EU-Richtlinien geschaffen. So laufen auch derzeit zahlreiche Gespräche wie etwa zur MiFID II, Wohnimmobilienkreditvertragsrichtlinie (WIK-RL) und Anlegerentschädigungsrichtlinie. Zu Fragen der Umsetzung von MiFID II und WIK-RL in österreichisches Recht initiierten wir Workshops, um von Beginn an bei der nationalen Gesetzgebung effektiv mitwirken zu können. Gespräche zu Crowd- Investing und anderen gerade für kleine und mittlere Betriebe wesentlichen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten führen wir mit der Arbeiterkammer sowie mit dem Europäischen Interessenverband für KMU (UEAPME) und der Europäischen Kommission. Wir erarbeiteten hinsichtlich der für Wertpapierunternehmen existenzbedrohenden Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA) Lösungsvorschläge, die mit Repräsentanten der FMA, des Finanzausschusses im Nationalrat und des Finanzministeriums erörtert werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in einem Musterprozess stellt einen wichtigen Etappensieg in dieser Causa dar (siehe S. 8). Hinsichtlich des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) beraten wir mit dem Finanzministerium über praktikablere Ansätze zum Vertrieb von AIF. Aber auch der Interessenvertretung der einzelnen Berufsgruppen gilt unsere volle Aufmerksamkeit: Der Fachausschuss Versteigerer und Pfandleiher arbeitet an Standes- und Ausübungsregeln und setzt sich für eine Klarstellung ein, dass das Verbraucherkreditgesetz nicht auf das Pfandgeschäft anwendbar ist. Im Fokus des Lobbyings für Leasingunternehmen standen im ersten Halbjahr die Eliminierung der Benachteiligung der Leasingverträge gegenüber gebührenfreien Kreditverträgen und die Deckungsstockfähigkeit von Leasinggütern. Die österreichweite Ombudstelle hat sich als wichtige Anlaufstelle in Streitfällen etabliert und konnte bisher bei fast allen Anlässen eine außergerichtliche Einigung der Streitparteien erwirken. Zur Unterstützung der Ausbildung eines qualifizierten Nachwuchses wird auch dieses Jahr den angehenden Finanzdienstleistungskaufleuten das nach neuesten didaktischen Erkenntnissen erstellte Lehrlingsskriptum gratis zur Verfügung gestellt. Dies sind jedoch nur einige Schwerpunkte unserer Arbeit lesen Sie auf den nächsten Seiten mehr über die Aktivitäten des Fachverbands. Weiters lade ich Sie herzlich zur Teilnahme an der beiliegenden Umfrage ein: sagen Sie uns, was Sie an FACTS schätzen sowie was Sie zukünftig gerne etwas anders hätten. Ich danke Ihnen vorab für Ihr Feedback! Ihr KommR Wolfgang K. Göltl Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister, WKO entsteht also wenn der Kunde seine vertragsgemäße Leistung erbracht hat. Für Versicherungsverträge bedeutet dies, dass bei Einmalzahlungen der gesamte Provisionsanspruch mit dem Erlag durch den Kunden entsteht. Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen steht die Provision dann eben anteilsmäßig zu. Rückforderungsanspruch differenziert zu sehen Wird nur der Anteil des Vorschusses zurückgefordert, für den der Provisionsanspruch noch nicht aufgrund der Zahlungen des Versicherungsnehmers entstanden ist, stellt sich die Rückforderung weiterhin unproblematisch dar. Dazu ein typisches Beispiel aus der Praxis: Der Subvermittler (SV) vermittelt an den Kunden eine fondsgebundene Lebensversicherung eines österreichischen Versicherungsunternehmens (VU). Er tritt dabei für einen österreichischen Versicherungsmakler die Vertriebsgesellschaft (VG) auf. Die Prämienzahlung durch den Kunden erfolgt monatlich. Nach Abschluss des Vertrages und Zahlung der ersten Monatsprämie erhält SV den Provisionsvorschuss seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Stellt der Kunde nun seine Prämienzahlungen nach 24 Monaten ein, hat die VG aufgrund der fünfjährigen Haftungszeit gemäß Versicherungsvertragsgesetz ( 176 Abs 6 VersVG) 40 Prozent der Gesamtprämie verdient. Die VG hat somit 60 Prozent an das VU rückzuzahlen und wird ihrerseits 60 Prozent des Vorschusses vom SV rückfordern können. Denn hinsichtlich dieser 60 Prozent ist mangels Prämienzahlungen der Provisionsanspruch gemäß 9 Abs. 2 HVertrG noch nicht entstanden. Anderes gilt aber dann, wenn bereits entsprechend 9 Abs. 2 HVertrG entstandene Provisionen zurückgefordert werden sollen. Auch diese können zurückgefordert werden dies allerdings mit der aus dem Gesetz (und zwar aus 9 Abs. 3 HVertrG) hervorgehenden Einschränkung, dass die Stornierung des Kunden nicht auf Umständen beruhen darf, die von der Produkt- oder von der Vertriebsgesellschaft zu vertreten sind. Einklagen offener Prämien verpflichtend? Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, müsse die Vertriebsgesellschaft den Beweis erbringen, dass wiederum die Produktgesellschaft alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Kunden zur Leistung zu veranlassen. Auch diese vom OGH getroffenen Feststellungen sind bereits bekannt: Diese waren schon in der Urfassung des HVertrG 1993 und auch in den Vorgängerbestimmungen identisch enthalten. Letztlich also nichts Neues, weshalb die in den Medien entstandene Aufregung nicht nachvollziehbar ist. Offen lässt der OGH, was unter zumutbaren Schritten zu verstehen ist, die von der Versicherung zu unternehmen sind, um den Kunden zur Leistung zu veranlassen. In Deutschland (dort herrscht eine vergleichbare Rechtslage) hat sich die Meinung durchgesetzt, dass die Versicherungen von ihren Kunden offene Prämien grundsätzlich einklagen müssen. Dies gilt aber nicht, wenn die Betreibung aufgrund der finanziellen Situation des Kunden von vornherein aussichtlos erscheint oder aufgrund der geringen Höhe der Prämie eine gerichtliche Eintreibung wegen der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll ist

3 T i t e l s t o r y / r e c h t Nichts weiter als die Präzisierung der geltenden Rechtslage Mit dem OGH-Urteil vom 28. März 2014 wurden somit keineswegs bestehende Vergütungs- und Provisionssysteme gekippt wie der Fachverband bereits in seinen Aussendungen vom 22. und 28. April 2014 treffend klarstellte. Vielmehr kann die vorliegende Entscheidung als eine Präzisierung zur geltenden Rechtlage angesehen werden. Dies führt einerseits dazu, dass Gerichtsverfahren zur Rückforderung aufwändiger werden und andererseits sind die Versicherungsunternehmen demzufolge gefordert, ihre Vertriebspartner sowohl im Vorfeld durch entsprechende Maßnahmen zur Eintreibung von Prämien als auch im Prozess durch Zurverfügungstellung der für die Beweisführung relevanten Informationen und Unterlagen zu unterstützen. Dr. Christian Winternitz Partner der Kanzlei Kraft & Winternitz Rechtsanwälte Rechtliche Stellungnahme und Pressearbeit des Fachverbands zum OGH-Urteil schafften Klarheit Der Fachverband Finanzdienstleister trat der von einigen Medien kolportierten übertriebenen Interpretation der höchstgerichtlichen Entscheidung zum Vergütungssystem in Finanzvertrieben entschieden entgegen, mit welcher der im Prinzip verständliche Wunsch des Höchstgerichts nach verstärkter Transparenz zu einem Branchenproblem hochstilisiert wurde. Nach Auffassung des Fachverbands folgte der OGH mit seinem Urteil lediglich dem Transparenzprinzip. Vertriebsunternehmen würden in Zukunft Zusatzinformationen von den Versicherern einzuholen haben, um der verstärkten Beweislast zu entsprechen. Der Schluss, dass dieses Urteil wesentliche Elemente für die Beratung und Vermittlung von Versicherungen völlig umgestalte, sei eine Fehlinterpretation der OGH-Entscheidung, betonte Fachverbandobmann KommR Wolfgang K. Göltl gegenüber der Presse. Um die Rechtslage fundiert zu klären, holte die Interessenvertretung die unabhängige Rechtsmeinung von RA Dr. Michael Nocker Schiedsrichter des Ständigen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien für Handelsvertreter- und Vertriebsrecht ein. In seiner Stellungnahme legt der Rechtsexperte ganz deutlich dar, dass das OGH-Urteil keine wesentliche Veränderung für das Provisionssystem von Finanzbetrieben mit sich bringe. Die gesamte Stellungnahme ist abrufbar unter Nähere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Vermittlungsprovisionen finden Sie auf Seite 18. Whistleblower-Internetseite der Finanzmarktaufsicht ermöglicht anonymen Dialog von Hinweisgebern und Aufsichtsbehörde Mit 1. Jänner 2014 hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Whistleblower-Hotline unter der Telefonnummer +43 (0) frei geschaltet. Diese wurde Anfang Februar um ein IT-gestütztes Whistleblower- Hinweisgebersystem erweitert, welches über die Website der FMA zugänglich ist. Dieses System bietet Personen, die von einem Verstoß gegen ein der FMA zur Aufsicht übertragenes Gesetz Kenntnis haben oder diesbezüglich einen begründeten Verdacht hegen, die Möglichkeit, der Behörde anonym und nicht rückverfolgbar einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dieses Angebot richtet sich primär an Mitarbeiter von beaufsichtigten Unternehmen wie Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierfirmen es kann aber selbstverständlich auch von allen anderen Personen, die von Missständen und Verwaltungsübertretungen am Finanz- und Kapitalmarkt Kenntnis erlangt haben, genutzt werden. Dieses Hinweisgebersystem wurde entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union eingerichtet. Online-Hinweisgebersystem garantiert höchstmögliche Datensicherheit Über die Whistleblower-Internetseite der FMA ist auch ein anonymer Dialog mit den Hinweisgebern zur weiteren Abklärung der Informationen möglich. Den anonymen Hinweisgebern wird durch den Einsatz modernster Sicherheits- und Verschlüsselungstechniken eines datenschutzzertifizierten Hinweisgebersystems höchstmögliche Datensicherheit und Vertraulichkeit garantiert. Die FMA hat den gesetzlichen Auftrag, jedem Hinweis nachzugehen und gegebenenfalls entsprechende behördliche Schritte einzuleiten. Ergibt der Hinweis einen begründeten Verdacht, dass gegen eine gesetzliche Norm verstoßen wurde, deren Einhaltung nicht von der FMA zu überwachen ist, so hat sie dies der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Das Whistleblower-Hinweisgebersystem ist über die Homepage der Finanzmarktaufsicht erreichbar

4 r e c h t Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten: Sondervorschrift für Finanzdienstleister zu beachten Mag. Rainer Wolfbauer Zu den wirksamsten aufsichtsrechtlichen Waffen der Finanzmarktaufsicht (FMA) gleichzeitig wohl auch zu den gefürchtetsten zählen die Verwaltungsstrafen, welche die FMA bei Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verhängen darf. Die Höhe solcher Strafen kann bei manchen Übertretungen im Extremfall bis zu 5 Mio. Euro betragen, im Regelfall reichen die Strafdrohungen für Wertpapierdienstleister bei den meisten Delikten von ,- bis ,- Euro. Daran kann sich in Einzelfällen auch der Verlust der fit & proper -Eigenschaft für die bestrafte Person knüpfen, was langfristig noch viel unangenehmer als die Bestrafung selbst sein kann. Vertretungsberechtigte Organe einer GmbH oder AG tragen hohes Haftungsrisiko Verwaltungsstrafen werden nach dem österreichischen Konzept des Personenstrafrechts immer gegen natürliche Personen und nicht gegen das Unternehmen verhängt. Dahinter steht der Gedanke, dass grundsätzlich nur ein persönlich vorwerfbares Fehlverhalten pönalisiert werden soll. Wenn sich jedoch eine Verpflichtung an eine juristische Person also eine GmbH oder AG richtet, haften ALLE vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer und Vorstände) des Unternehmens für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Sie werden im Falle eines Verstoßes bestraft und zwar auch dann, wenn die Organe in das konkrete Handeln gar nicht eingebunden waren. So wird also etwa ein Geschäftsleiter einer Wertpapierfirma auch dann bestraft, wenn ein Wertpapiervermittler seines Unternehmens anlässlich der Eröffnung einer Kundenbeziehung keine Passkopie angefertigt hat oder wenn darauf vergessen wird, ein Kundenprofil vollständig anzulegen. Das Verwaltungsstrafgesetz geht dabei vom Konzept aus, dass die Geschäftsleiter (nämlich alle!) bis in die unterste Ebene ihres Unternehmens dafür zu sorgen haben, dass sämtliche Rechtsvorschriften eingehalten werden. Wenn und sei es nur fahrlässig etwas schiefgeht, greift der Arm des Gesetzes unbarmherzig zu. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einzelne Vorschriften delegierbar Vor allem in großen Unternehmen kann natürlich selbst der perfekteste Geschäftsleiter nicht garantieren, dass die immer komplizierter werdenden Vorschriften in seinem Unternehmen eingehalten werden. Daher sieht das Verwaltungsstrafgesetz die Möglichkeit vor, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einzelne Vorschriften von der Geschäftsleitung an andere Personen im Unternehmen delegiert wird. In einem solchen Fall haftet somit nicht mehr die gesamte Geschäftsleitung, sondern dieser verantwortliche Beauftragte. Auf diese Weise kann die Geschäftsleitung etwa den Leiter des Backoffice für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz, den Vertriebsleiter für die Einhaltung der Beratungs- und Informationspflichten, den Compliance Officer für bestimmte organisatorische Verpflichtungen oder den Leiter des Treasury einer Bank für die Einhaltung der Marktmissbrauchsbestimmungen verantwortlich machen. Im Falle eines Verstoßes wird in all diesen Fällen nur der verantwortliche Beauftragte bestraft. Wenige zur Funktion als verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter bereit Kein Mitarbeiter eines Unternehmens kann ohne seine Zustimmung zum verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten bestellt werden die Bestellung wird nur im Fall einer nachweislichen Zustimmung wirksam. Außerdem stehen zur Bestellung nur Mitarbeiter zur Verfügung, die eine entsprechende Anordnungsbefugnis in dem Bereich besitzen, für den sie verantwortlich zeichnen sollen. Die drakonischen gesetzlichen Strafdrohungen und die rigide Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde haben es in den vergangenen Jahren freilich immer schwieriger gemacht, Personen zu finden, die bereit wären, in Finanzdienstleistungsunternehmen die Funktion als verantwortlicher Beauftragter zu übernehmen. Schriftliche Information der FMA über eine Bestellung erforderlich Weitgehend unbemerkt von der Praxis hat der Gesetzgeber vor einigen Monaten im Bereich der Finanzmarktaufsicht eine zusätzliche Voraussetzung für die Bestellung von verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten normiert: Durch eine neue Bestimmung im Finanzmarktbehördengesetz ( 22 Absatz 5 FMABG) sind Bestellungen von verwaltungsstrafrechtlich beauftragten Personen seit 1. Jänner 2014 nur dann rechtswirksam, wenn die FMA schriftlich über die Bestellung informiert wird und sie auch einen Nachweis über die Zustimmung des Bestellten bekommt. Bestellungen, die noch vor dem 1. Jänner 2014 erfolgt sind, sollten jedoch weiterhin gültig sein unabhängig davon, ob die FMA informiert wurde. Besondere Notwendigkeit für Spezialvorschrift fraglich Diese Besonderheit gilt für den Bereich des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes (also etwa auch für die Geldwäschevorschriften) und eine Reihe weiterer finanzmarktaufsichtsrechtlicher Gesetze (Investmentfondsgesetz, Börsegesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz etc.). Der Gesetzgeber begründet diese Sondervorschrift damit, dass der effiziente Vollzug des Finanzmarktaufsichtsrechts nicht behindert werden soll. Es solle verhindert werden, dass sich die FMA an den falschen Beschuldigten wendet. Man muss innerhalb der österreichischen Rechtsordnung intensiv suchen, um eine ähnliche Vorschrift zu finden: Nur im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht 4

5 r e c h t / B u c h t i p p eine vergleichbare Regel, NICHT aber im Bereich des Gewerberechts oder anderer wirtschaftsrechtlicher Ordnungsvorschriften. Aus juristischer Sicht wäre es durchaus spannend, diese Ausnahme von der Regel verfassungsrechtlich zu durchleuchten, da die österreichische Bundesverfassung verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Verfahrensgesetzen nur dann zulässt, wenn eine besondere Notwendigkeit für die Spezialvorschrift besteht. Die beschriebene Verschärfung ist aber jedenfalls ein weiteres Beispiel dafür, dass der Finanzmarkt mit Argusaugen vom Gesetzgeber beobachtet wird und dass Wertpapierdienstleister den gesetzlichen Rahmenbedingungen immer stärkere Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Mag. Rainer Wolfbauer ist Kapitalmarktexperte bei der auf Finanzdienstleister spezialisierten Kanzlei Interfides Kontakt: rainer.wolfbauer@interfides.at Buchtipp Praxishandbücher für Unternehmer Die drei im Manz-Verlag erschienenen Praxishandbücher von Mag. Barbara Huber bieten Unternehmern wertvolle Tipps insbesondere für die Unternehmensgründung und -organisation sowie die gesetzeskonforme Gewinn-/Verlustdarstellung. So starten Sie Ihr Unternehmen erfolgreich Der erfolgreiche Start in die Selbstständigkeit setzt gute Vorbereitung voraus. Dieses Buch beantwortet auf 150 Seiten alle praxisrelevanten Fragen, zeigt die wesentlichen Entscheidungssituationen auf, mit denen neue Unternehmer konfrontiert sind und beleuchtet persönliche sowie strategische Überlegungen in Hinblick auf steuer- und handelsrechtliche Rahmenbedingungen. Profitieren Sie von der langjährigen Berufserfahrung der Autorin und nutzen Sie das Wissen, um Ihr Unternehmen optimal zu gestalten. Vor der Gründung: USP-Findung, Finanzplan, Rechtsformwahl Gründung: Institutions- und Behördenwege (AMS, Bank, WKO, Firmenbuch, Finanzamt, SVA) Nach der Gründung: Formvorschriften, Betriebsausgaben, Kennzahlen Nützliche Hinweise: praktische Tools für den Unternehmeralltag (Links, Computerprogramme, Netzwerke) Steuererklärungen: Umsatzsteuer, Einkommensteuer Die ersten 1-3 Jahre nach der Gründung: der erste Mitarbeiter, Einkommensteuervorauszahlungen, Sozialversicherungsnachzahlungen Umfangreicher Anhang: Muster für Prognoserechnung, Liquiditätsplan, Rechnung, Fahrtenbuch, Anlagenverzeichnis u. v. m. Manz-Verlag, 2010 So organisieren Sie Ihr Unternehmen erfolgreich Viele träumen davon, Unternehmer zu sein, haben gute Ideen und scheitern. Grund dafür ist häufig die Unkenntnis der organisatorischen Abläufe eines Unternehmens, so klein es auch sein mag. Die Autorin gibt in ihrem neuesten, 84 Seiten umfassenden Buch kompetente Antworten unter anderem auf folgende entscheidende Fragen: Warum ist Organisation wichtig? Wozu dient sie? Wie kann ich mir meine Zeit strukturieren? Welche regelmäßigen Termine gibt es im Unternehmen und wie organisiere ich diese? Manz-Verlag, 2014 So führen Sie Ihre Einnahmen- Ausgaben-Rechnung erfolgreich Auch bei der vereinfachten Gewinnermittlung der Einnahmen- Ausgaben- Rechnung gilt es, wichtige Aspekte zu beachten, um Gewinn und Verlust der unternehmerischen Tätigkeit korrekt sowie gesetzeskonform darzustellen. Im Mittelpunkt der 86 Seiten starken Publikation stehen die Themen: Allgemeines zur Gewinnermittlung Brutto- und Nettorechnung in der Umsatzsteuer Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip Steuerliche Sondervorschriften Aufzeichnungspflichten Manz-Verlag, 2012 Nähere Informationen finden Sie unter bzw

6 Anzeige Bank Austria Finanzservice steigt ins Versicherungsgeschäft ein Die Bank Austria Finanzservice GmbH startet ab sofort mit einem eigenen Maklerportal ins Versicherungsgeschäft. Neben den etablierten Produktsparten Finanzierungen und Wertpapiere vervollständigt ab sofort die 3. starke Produktsäule Versicherungen das Allfinanzangebot der Bank Austria Finanzservice GmbH (BAF). Das bedeutet für Kooperationspartner durchgängiges Service in allen Produktsparten aus einer Hand. Produktgeber im Versicherungsgeschäft ist die ERGO, die in über 30 Ländern in Europa und Asien tätig ist und der über 40 Millionen Kunden vertrauen. Bank Austria Finanzservice bietet einzigartiges Serviceangebot im Versicherungsgeschäft: - BAF-ERGO Beratungsportal Im neu geschaffenen Maklerportal können Kooperationspartner Kundenangebote erstellen und auf den gesamten Bestand mit einem Klick online zugreifen. - Umfassende ERGO Produktpalette Neben klassischen und fondsgebundenen Lebensversicherungen mit attraktiven Vorsorge- und Anlageprodukten können auch Unfall-, Eigenheim-, Haushalts-, KFZ- und Gewerbeversicherungen angeboten werden. - Vielfältige Kooperationsmöglichkeiten für jeden Berater Sowohl Vermögensberater als auch Versicherungsvermittler können das Maklerservice der BAF und ERGO nützen. Egal ob als Makler oder Agent alle Varianten der Zusammenarbeit sind möglich. - Persönlicher Support Im persönlichen ServiceCenter erhalten Sie Informationen zu passenden Produkten, aber auch Unterstützung bei Einreichung, Versicherungsverwaltung und Schadensabwicklung. Abgerundet wird der Support durch unser Abläuferservice. Nähere Informationen bei den Regionalleitern der Bank Austria Finanzservice GmbH: CHMELIR Markus, DI (FH) 0664/ markus.chmelir@baf.at Oberösterreich, Salzburg MORITZ Oswald 0664/ oswald.moritz@baf.at Tirol, Vorarlberg SCHIPITS Rene 0664/ rene.schipits@baf.at Wien RUPPERT Sascha 0676/ sascha.ruppert@baf.at Kärnten, Steiermark SCHANDL Reinhard 0664/ reinhard.schandl@baf.at Niederösterreich, Burgenland 6

7 r e c h t Individuelle Wertpapiervermögensverwaltung: Worauf bei der Festlegung einer Benchmark zu achten ist Mag. Richard Wagner, MLS Die Leistung eines Vermögensverwalters soll entsprechend dem Wertpapieraufsichtsgesetz an einer Vergleichsgröße gemessen werden können. Die Herausforderung, die meines Erachtens auch einen inhaltlichen Schwerpunkt in der Vereinbarung zwischen dem Vermögensverwalter und seinem Kunden darstellt, besteht u. a. in der Definition der Aussagekraft und der Sinnhaftigkeit einer Benchmark. 1 Gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz ( 40 Abs 1 Z 1 WAG 2007) ist ein diskretionär verwaltetes Portfolio zu bewerten und dafür auch ein Vergleichswert festzulegen. Dem Kunden, für den die Dienstleistung der Wertpapiervermögensverwaltung erbracht wird, muss es also möglich sein, die Leistung des Rechtsträgers objektiv zu beurteilen. Es ist jedoch gesetzlich nicht geregelt, womit die Performance des Portfolios verglichen werden soll. Die Rechtsexperten MMag. Johannes Buchinger und Dr. Thomas Zivny, LL. M. halten es für zulässig, die Performance des Depots mit der allgemeinen Börsenentwicklung einerseits, aber auch mit den Ergebnissen der Vorjahre zu vergleichen. 2 Ob dies eine prozentuelle oder relative Vorgabe sein muss, lassen die beiden dahingestellt. Anders wiederum wird die Art der Performancemessung von Univ.-Prof. Dr. Georg Graf gesehen 3 : Dieser legt den Gesetzestext nämlich dahingehend aus, dass sich der Vergleich der dem Kunden durch die Festlegung der Vergleichsgröße zu gewährleisten ist auf die Performance anderer Rechtsträger beziehen solle, die eine ähnliche Dienstleistung anbieten. Grundsätzliche Anforderungen an Benchmarks Unstrittig ist die Verpflichtung zur Schaffung eines Vergleichsmaßstabs. Doch bleiben Unklarheiten bezüglich ihrer Ausgestaltung. Inhaltlich hat die zu schaffende Benchmark nach Auffassung von Dr. Hanno Teuber drei Anforderungen zu genügen. 4 Die Benchmark muss 1. sich an den Anlagezielen des Investors und 2. an der Art der in seinem Vermögensverwaltungsdepot gehaltenen Finanzinstrumente orientieren sowie 3. einen aussagekräftigen Vergleichswert darstellen. Teuber führt diese drei Qualitätskriterien an, die einen ganz wesentlichen Aspekt bei der Wahl der Benchmark aufzeigen: Denn je näher sich die Zusammensetzung eines Vergleichswertes der individuellen Anlagestrategie eines Investors annähert, umso schneller verliert sie ihre objektive, vergleichende Aussagekraft. Um also einen sachlich nachvollziehbaren Vergleichswert zu schaffen, schlägt Teuber vor, eine Mischung aus mehreren bekannten Indices zu verwenden. 5 Anlageziele des Investors nicht mit Benchmarks gleichzusetzen Das am häufigsten auftretende Missverständnis besteht in der Praxis darin, dass Benchmarks mit den Anlagezielen des Investors direkt gleichgesetzt werden. Benchmarks sollten jedoch den Ausgangspunkt für die Vermögensverwaltung darstellen und nicht deren Zielsetzung. 6 Denn beim aktiven Management eines Wertpapierportfolios sollte die Rendite der Benchmark übertroffen werden. Ein typisches Anlageziel wäre zum Beispiel Rendite ATX plus 2 Prozent. In einem solchen Fall weicht ein Vermögensverwalter von der Struktur der Benchmark ab, um diese renditemäßig zu schlagen. Doch auch umgekehrt werden in der Praxis oftmals die Anlageziele aus den Zielvorstellungen des Investors abgeleitet. 7 Dies sind dann etwa mittelfristig erwartete durchschnittliche Renditen wie beispielsweise 7 Prozent p. a. oder auch vor allem bei einer Beurteilung aus nachträglicher Sicht die von anderen Portfolioverwaltern erzielten Renditen (sogenannte Peer- Groups). Diese Peer-Group-Vergleiche können sich insbesondere dann als sinnvolle Ergänzung herausstellen, wenn das eigene Wertpapierportfolio im Vergleich zu den Portfolios eines anderen Vermögensverwalters dauerhaft schlechtere Renditen aufweist. Beratung zur Vermeidung von Missverständnissen von essenzieller Bedeutung Trotz der vorhin beschriebenen Modelle zur Festlegung einer Benchmark im Rahmen der Vermögensverwaltung kann es vorkommen, dass der Vermögensverwalter die festgelegte Benchmark zwar schlägt, aber die Anlageziele des Kunden dennoch grundsätzlich nicht erfüllt. Dieser Fall ergibt sich möglicherweise dann, wenn mit dem Kunden eine dynamische Benchmark festgelegt wurde, diese eine niedrigere Rendite aufweist als das verwaltete Portfolio und der Kunde dann trotz einer guten Leistung des Managers die damit verbundenen Risiken nicht tragen möchte. 8 Die Ursache hierfür können Missverständnisse bei der Beratung gewesen sein, da man einem solchen Vermögensinhaber z. B. eine konservativere Benchmark hätte zuordnen müssen. Natürlich können bei der Festlegung der Anlageziele und Anlagerichtlinien immer wieder Fragen auftreten. Trotzdem sollten bei der Vereinbarung einer Benchmark die Prinzipien und die konkreten Anforderungen an die Eigenschaften eines Vergleichsmaßstabs eingehalten werden. 1) König, Benchmarks in der Vermögensverwaltung, Berlin 2009, S. 12 2) Zivny, J. B., Informationspflichten, Ausführung und Reporting bei der Vermögens-/Portfolioverwaltung. Wien 2008, S. 14 3) Graf in Gruber/Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I - Kommentar, Wien 2009, 40 Rz 14 4) Teuber, Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) - Auswirkungen auf Anlageberatung und Vermögensverwaltung im Überblick, München 2006, S ) Teuber, Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) - Auswirkungen auf Anlageberatung und Vermögensverwaltung im Überblick, München 2006, S ) König, Benchmarks in der Vermögensverwaltung, Berlin 2009, S. 11 7) König, Benchmarks in der Vermögensverwaltung, Berlin 2009, S. 11 8) König, Benchmarks in der Vermögensverwaltung, Berlin 2009, S. 12 Mag. Richard Wagner, MLS Finanzmarktaufsicht, Abteilung für Wertpapierfirmen 7

8 r e c h t Finanzmarktaufsicht nicht mehr leistbar: Fachverband Finanzdienstleister warnt vor Abwanderung der Wertpapierunternehmen ins Ausland Wenn die Politik nicht rasch eine Lösung für die überbordende Kostenbelastung der heimischen Wertpapierunternehmen durch die österreichische Finanzmarktaufsicht findet, werden diese ins Ausland gehen. Mit diesen klaren Worten schilderte Fachverbandobmann KommR Wolfgang K. Göltl unter anderem in einer Presseaussendung die Auswirkungen, die in letzter Konsequenz aufgrund der für die Branche untragbar gewordenen Situation zu erwarten sind. Kosten für FMA betragen bereits über zwei Prozent des Umsatzes Bewirkt wurde diese Situation durch folgende Entwicklung: Die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA) steigen jährlich an, während die Zahl der Wertpapierunternehmen (WPU) in Österreich kontinuierlich sinkt. Da die FMA-Kosten über alle prüfungsunterworfenen Unternehmen verteilt werden, müssen die WPU einen unverhältnismäßig hohen Kostenanteil tragen. Die Kosten für die österreichische Aufsicht kann sich somit kein WPU mehr leisten, denn seit Jahren wird ein Sockelbetrag von ungefähr 3,8 Millionen Euro auf die immer kleinere und umsatzschwächere Gruppe aufgeteilt. Genauer gesagt sind die österreichischen WPU gemessen an ihrer Wirtschaftsleistung die am meisten belastete Gruppe: Sie müssen bereits mehr als 2,16 Prozent ihres Umsatzes für die FMA-Kosten aufbringen. Geschäftsführer in Rechtfertigungsnotstand Jetzt hat diese Abwärtsspirale den kritischen Punkt überschritten: Geschäftsführer von umsatzstarken Wertpapierunternehmen müssen mittlerweile rechtfertigen, wieso sie mit einer österreichischen Konzession arbeiten, wenn die Tätigkeit mit ausländischer Konzession deutlich günstiger kommen würde. Großer Erfolg: Finanzdienstleister setzten sich beim Verwaltungsgerichtshof durch Um eine Änderung dieser Situation herbeizuführen, brachten im Oktober 2013 knapp 20 der größten WPU in einer vom Fachverband koordinierten Aktion beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen ihre Kostenbescheide der FMA ein. Die Kosten für diese Beschwerden und die im Rechtsverfahren eingebrachten Schriftsätze übernahm der Fachverband. Im Mai 2014 gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im ersten verhandelten Fall dem Beschwerdeführer (Ariconsult) Recht und hob den Bescheid unter anderem mit folgender Begründung auf: Bei der nicht als rechtswidrig erkannten analogen Anwendung der Vorschriften des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, insbesondere des 19, auf die Bildung der Subrechnungskreise ist aber zu berücksichtigen, dass die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für die Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheids dargestellt werden müssen. Eine derartige Begründung ist den angefochtenen Bescheiden aber nicht zu entnehmen, weil nicht alle Beträge, die der Ermittlung des Kostenbeitrags zu Grunde zu legen waren, offengelegt wurden. Göltl rechnet mit der Aufhebung auch der anderen angefochtenen Kostenbescheide. Er zeigt sich überzeugt, dass eine Offenlegung der Beträge unsere Argumentation, dass die Wertpapierunternehmen Kosten tragen müssen, die ihnen eigentlich nicht zurechenbar sind, stützen wird. Die Finanzierung der Finanzmarktaufsicht wird der jetzigen Situation nicht mehr gerecht. Der Fachverband Finanzdienstleister hat mehrere Konzepte vorgelegt, um die rechtlichen Grundlagen zu reparieren und ruft den Gesetzgeber auf, jetzt rasch zu reagieren. Wir stehen bereit, um eine Neuordnung unter Einbeziehung aller Betroffenen offen zu diskutieren. Denn falls sich die Kostensituation nicht ändern sollte, werden die heimischen WPU wohl sukzessive ins benachbarte EU- Ausland auswandern. Schließlich können die Unternehmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit mit Konzessionen aus EU- Staaten in Österreich tätig werden und zwar ohne Prüfung durch die FMA und ohne Kosten für die Aufsicht der FMA. istockphoto.com Prüfung durch Aufsicht im EU-Ausland mit unabsehbaren Folgen Die aus Österreich abgewanderten Wertpapierunternehmen würden somit nur von ausländischen Aufsichten geprüft. Wie streng eine ausländische Aufsicht die Tätigkeit in Österreich unter die Lupe nimmt, ist natürlich offen. Die Anforderungen sind zwar generell vereinheitlicht, aber bei der praktischen Prüfungstätigkeit schaut jede Aufsicht verständlicherweise erstmals auf ihren eigenen Markt, weil sie diesen am besten kennt. Ich zweifle daran, dass von der heimischen Politik tatsächlich gewünscht ist, die Aufsicht der in Österreich tätigen Unternehmen dem benachbarten EU-Ausland zu überlassen. Es bleibt allerdings nicht mehr viel Zeit, um dieses Szenario zu verhindern, stellt Göltl klar

9 R E C H T / I N T E R V I E W Meldepflicht für gehandelte Derivate Alle Kategorien von Derivatgeschäften sind seit 12. Februar 2014 meldepflichtig. Diese Meldepflichten sind Teil der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) zur Reduktion von Risiken aus dem Handel mit derivativen Produkten. Dies betrifft sowohl börsengehandelte als auch over the counter (OTC) gehandelte Derivate. Eine Beschränkung der Meldepflicht auf Geschäfte an Börsenplätzen innerhalb der EU gibt es nicht. Zudem besteht Meldepflicht unabhängig vom Handelsvolumen. Nicht nur Kreditinstitute, Versicherungen, Fonds (Financial Counterparties), sondern auch jedes andere Unternehmen mit Sitz in der EU unabhängig von seiner Rechtsform müssen Derivatgeschäfte melden. Meldepflichtig ist bereits der Kauf oder Verkauf eines Kontrakts, wodurch im Prinzip auch Unternehmen betroffen sind, die Derivate zur Absicherung von mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken abschließen. Natürliche Personen sind von der Meldepflicht hingegen ausgenommen. Die Meldepflichten, zu deren Erfüllung Unternehmen eine Identifikationsnummer erwerben müssen, können delegiert werden. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Unternehmen somit beispielsweise das Kreditunternehmen über welches das Derivatgeschäft abgeschlossen wird mit der Meldung beauftragen. Nähere Informationen unter > Bundessparte Bank und Versicherung > EMIR Blitzinterview mit Bundesminister Dr. Reinhold Mitterlehner: 4 Fragen zu Themen, die die Branche bewegen Als Wirtschaftsminister leitet Dr. Reinhold Mitterlehner seit dem Jahr 2008 eines der Schlüsselressorts für die Finanzdienstleistungsbranche. Sein Amtsantritt fiel somit mit dem Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise zusammen, aufgrund derer zahlreiche richtungsweisende Entscheidungen für den Finanzdienstleistungsmarkt zu treffen waren und sind. Der Fachverband steht daher mit ihm und seinem Team in laufendem Kontakt nicht zuletzt um aus der Praxisnähe die Sichtweise der Finanzdienstleister zu geplanten gesetzlichen Vorhaben einzubringen, woraus sich eine sehr konstruktive Gesprächsbasis entwickelt hat. Für die aktuelle FACTS-Ausgabe führte der Fachverband mit BM Dr. Reinhold Mitterlehner ein Blitzinterview zu vier Branchenthemen, die derzeit viele Finanzdienstleister beschäftigen. FACTS: In den nächsten Jahren kommen auf Gewerbliche Vermögensberater im Zuge der Umsetzung von einigen weiteren EU-Richtlinien wieder neue Regulierungen zu. Wie können Sie als Bundesminister die Gewerbetreibenden in Hinblick darauf unterstützen? Dr. Reinhold Mitterlehner (RM): Es wurden beispielsweise bereits erste Überlegungen zur Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditvertragsrichtlinie angestellt, bei denen die Interessenvertretungen einbezogen waren. Generell ist es mein Anliegen, die entsprechenden Gesetzestexte immer in enger Abstimmung mit der betroffenen Branche zu erarbeiten. Damit wollen wir ein Golden Plating vermeiden und eine möglichst schlanke Umsetzung erreichen. FACTS: Einige Berufsgruppen des Fachverbands Finanzdienstleister befürchten, dass sie zukünftig nicht mehr der bewährten Gewerbeaufsicht, sondern zumindest teilweise einer anderen Aufsicht unterstellt werden. Ist eine Neustrukturierung der Aufsichtszuständigkeit tatsächlich vorgesehen? RM: Bisher wurden solche Ansinnen nicht an uns herangetragen. Seitens des Wirtschaftsministeriums gibt es keine Pläne zur Verlagerung der Aufsichtszuständigkeit. Da das derzeitige System über die Gewerbeaufsicht gut funktioniert, sehe ich auch keinen Änderungsbedarf. FACTS: Der Fachverband Finanzdienstleister hat für seine Mitglieder Standesund Ausübungsregeln mit freiwilliger Mitgliedschaft erlassen. Wie stehen Sie als Bundesminister zu selbstauferlegten Standesregeln? RM: Verhaltenskodizes, die von der Branche entwickelt und mitgetragen werden, sind Ausdruck einer verantwortungsvollen Berufsausübung. Sie tragen dazu bei, das Vertrauen in die Finanzdienstleistungsbranche und deren Image weiter zu verbessern weshalb ich diese Initiative sehr positiv sehe. FACTS: Wie schätzen Sie das Potenzial und die Risiken von Crowd-Funding bzw. Crowd-Investing ein? RM: Beides wird derzeit auf Basis einiger Pilotprojekte überprüft und hängt auch von den weiteren Entwicklungen auf der EU- Ebene ab wobei wir ja erst im Vorjahr die Schwelle für die Prospektpflicht in Österreich auf ,- Euro erhöht haben. Grundsätzlich wollen wir Crowd-Funding als sinnvolle Ergänzung zur Kreditfinanzierung etablieren. Dabei sollten wir die Chancen der neuen Finanzierungsform nützen und Barrieren abbauen, aber nicht über das Ziel hinausschießen. Es braucht auch in Zukunft eine Balance zwischen Risikokapital und Anlegerschutz. Dr. Reinhold Mitterlehner Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft 9

10 RedWorks Düsseldorf / Standard Life / Thought Leadership Fach Anzeige My Folio / AT / Facts / ET: Juli 2014 / 180 x 255 mm / 4c Anzeige Die Zukunft liegt nicht im Garantieren. Sondern im richtig Investieren Sicherheit kann man teuer erkaufen. Oder einfach umsetzen: mit der Investmentkompetenz eines der führenden Investmenthäuser Europas Standard Life Investments. So sichern wir Ihnen einen verantwortungsvollen Umgang mit den Anlagen Ihrer Kunden. MyFolio Defensiv MyFolio Balance MyFolio Chance MyFolio. Portfolios mit klarer Volatilitätsvorgabe. Für jeden Kunden die passende Anlage. Entdecken Sie damit Ihre Zukunft: STL_ThoughtLeadership_MyFolio_FACHAZ_AT_FACTS_180x255.indd :27

11 M i t g l i e d e r s e r v i c e ISPA-Ratgeber: Sicherheitstipps für Smartphones und Tablets Der Einsatz mobiler Endgeräte bietet nicht nur privat, sondern gerade auch im beruflichen Bereich zahlreiche Annehmlichkeiten und zudem Chancen für die Kundenbetreuung er bringt jedoch auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko mit sich. Begehrter Datenschatz 95 Prozent der österreichischen Bevölkerung nutzen mittlerweile ein Mobiltelefon. Die Hälfte davon besitzt bereits ein Smartphone, jeder siebte Österreicher ein Tablet. Mit den steigenden Benutzerzahlen wächst ebenfalls das Potenzial, das in dieser immer größer werdenden Personengruppe steckt. Einerseits lässt sich hier durch Zusatzverkäufe, die möglichst einfach getätigt werden können, viel Geld verdienen, andererseits liegt auf den Smartphones und Tablets dieser Welt ein wahrer Datenschatz. Und egal ob wirtschaftliche, sicherheitspolitische oder kriminelle Interessen dahinterstehen, diese Daten sind ein begehrtes Gut, an das man mit etwas Geschick auf der einen Seite und etwas Nachlässigkeiten auf der anderen nur allzu leicht herankommt. Selbstverantwortung für Schutz von Gerät und Daten Der Verband Internet Service Providers Austria (ISPA) hat sich die Aufklärung über einen sicheren Umgang mit digitalen Medien zum Ziel gesetzt und neue Ratgeber für die vier gängigsten Betriebssysteme Android, Blackberry, ios und Windows herausgebracht. Das größte Sicherheitsrisiko ist auch bei mobilen Endgeräten der Mensch. Nutzer müssen selber dafür sorgen, dass ihre Geräte und Daten geschützt sind. Und genau dabei wollen wir sie mit unseren Leitfäden möglichst effektiv unterstützen, betont ISPA-Generalsekretär Dr. Maximilian Schubert LL. M. Schärfung der Wahrnehmung für potenzielle Gefahren als erster Schritt Der erste und wahrscheinlich schwierigste Schritt sei das Erkennen von potenziellen Gefahren, so Schubert. Ist das Bewusstsein dafür einmal da, sei es oft recht einfach, etwas gegen etwaige Bedrohungen zu unternehmen oder Kostenfallen zu umgehen. Warum sollte irgendeine App, die nicht gerade ein Navigationssystem ist, auf Ihre GPS-Daten zugreifen dürfen? Staatliche Einrichtungen brauchen dafür in der Regel eine richterliche Anordnung. Dieser Zugriff lässt sich in den meisten Fällen deaktivieren und notfalls sollte man auf eine andere App zurückgreifen, die nicht so nach persönlichen Daten giert, erklärt dies Schubert anhand eines Beispiels. Der Schwerpunkt der Publikationen liegt auf leicht anwendbaren Sicherheitsvorkehrungen die vorgenommen werden können, ohne dabei die Nutzungsfreiheit groß einschränken zu müssen. Mittels Schritt-für-Schritt- Anleitungen und Screenshots zeigen die ISPA-Ratgeber auf, wie User ihre Geräte rasch und einfach sicher machen können. Nähere Informationen unter istockphoto.com Umfrage: Was ist Ihnen bei FACTS besonders wichtig? Teilen Sie uns mit, welche FACTS-Rubriken Sie am meisten interessieren, welche weniger und unter anderem auch, worüber Sie in Zukunft verstärkt informiert werden möchten. Um ein repräsentatives Feedback zur Publikation des Fachverbands zu erhalten, welches in die Entwicklung der zukünftigen Ausgaben einfließen soll, möchten wir Sie zur FACTS-Umfrage einladen. Sie finden auf dem Fragebogen, der dieser Ausgabe beigelegt ist 7 Fragen zum Magazin. Wir freuen uns auf zahlreiches Feedback per Fax (+43 [0] DW 4817) bzw. (finanzdienstleister@wko.at)! Teilnehmen und gewinnen! Mit Ihrer Teilnahme an der FACTS- Umfrage bis 15. Juli 2014 können Sie eines von Fachverband FDL UMFRAGE ZU FACTS +43 (0) DW 4817 Bitte senden Sie den beantworteten Fragebogen bis spätestens 15. Juli 2014 per Fax: bzw. per (finanzdienstleister@wko.at) an den Fachverband Finanzdienstleister. Welche Rubriken der Mitgliederzeitschrift FACTS lesen Sie regelmäßig? Recht Steuertipp News Europäische Union Mitgliederservice (Buchtipps/Seminartipps, Sonderkonditionen für Mitglieder) Bundesländer-Fachgruppen Wie informativ/interessant/für Ihre berufliche Tätigkeit nützlich sind für Sie die einzelnen Rubriken: Recht Steuertipp News Europäische Union Mitgliederservice Bundesländer-Fachgruppen 1=sehr gut / 2=gut / 3=befriedigend / 4=wenig / 5=gar nicht Welche Rubriken bzw. Themen interessieren Sie zusätzlich/fehlen Ihnen in FACTS? Wie gefällt Ihnen das Layout von FACTS? Format Grundlayout/Struktur sehr gut mittel gut zu klein wenig übersichtlich viel Text Text/Bild-Verhältnis sehr gut sehr mittel mittel zu zu wenige Fotos/zu Sonstiges Sonstige Anregungen Wie zufrieden sind Sie generell mit FACTS? =sehr gut / 2=gut / 3=befriedigend / 4=wenig / 5=gar nicht STATISTISCHE ANGABEN: Welche Gewerbeberechtigung oder Konzession besitzen Sie? Gewerbliche Vermögensberatung Wertpapierunternehmen (WPF oder WPDLU) Wertpapiervermittler Kreditauskunftei Leasingunternehmen Pfandleihunternehmen Versteigerer Bausparvermittler In einem anderen Bereich tätig (bitte ergänzen) Ich bin kein Mitglied des Fachverbands Finanzdienstleister. In welchen Bundesländern sind Sie tätig? Oberösterreich Wien Burgenland Niederösterreich Steiermark Tirol Salzburg Vorarlberg Kärnten Versand von FACTS soll auch in Zukunft per Post ab sofort nur per erfolgen. FACTS steht bereits jetzt jedem digital auf der Homepage zur Verfügung. 10 Exemplaren des Skriptums für Gewerbliche Vermögensberater und Wertpapiervermittler 2014 mit Zugang zur digitalen Lern- und Wissensplattform (DLW) im Wert von 140,- Euro gewinnen!* Nähere Informationen zum Skriptum das sich aufgrund seiner fachlichen Qualität, Aktualität und praxisbezogenen Aufbereitung zu einem in der Finanzbranche und von Juristen geschätzten Nachschlagewerk entwickelt hat und der DLW finden Sie auf Seite 70 der aktuellen, FACTS beigelegten Fonds exklusiv-ausgabe. * An der Verlosung der Skripten nehmen automatisch alle Mitglieder teil, die bis 15. Juli 2014 den Fragebogen an den Fachverband retournieren. In Anwesenheit eines Juristen werden die 10 Gewinner gezogen, die zeitnah eine diesbezügliche Mitteilung bzw. das Skriptum inkl. Zugang zur DLW erhalten. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen

12 E u r o p ä i s c h e U n i o n Die MiFID II * ist da: Was nun anders wird * EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente Ein weiter Weg von 2009 bis 2014 Am 14. Jänner 2014 ist in Brüssel ein politischer Kompromiss zu den Überarbeitungen der Markets in Financial Instruments Directive besser bekannt als MiFID II erzielt worden. Mittlerweile liegen auch die formellen Texte für die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt vor. Ein langer und teilweise sehr intensiver politischer Diskussionsprozess hat damit seinen vorläufigen Abschluss gefunden. Begonnen hat dieser Prozess mit einigen G-20-Beschlüssen im Jahr 2009, die vor allem generelle neue Marktzugangsregeln beinhalteten. Wenig später startete die Europäische Kommission mit der Revision der MiFID. Im Zuge dessen führte sie 2010 eine öffentliche Konsultation durch, bei der ein tiefer Graben zwischen den Akteuren am Finanzmarkt und den Anlegervertretern offenkundig wurde. Am 20. Oktober 2011 wurde schließlich der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission veröffentlicht. Darin zeigten sich bereits wesentliche Weichenstellungen und mögliche Kompromisse, um die verhärteten Fronten zu entschärfen. Eine Abschaffung aller indirekten Vergütungen war vom Tisch, eine neue sehr strenge Begriffsdefinition der unabhängigen Beratung wurde geschaffen. Dennoch dauerte es weitere 27 Monaten, in denen fieberhaft um ein für beide Seiten tragbares Ergebnis gerungen wurde. Nun alles fix oder doch nicht? Der Rechtsfindungsprozess ist allerdings nur vordergründig abgeschlossen denn die Richtlinie enthält teilweise nur rudimentäre Vorgaben. Damit steht der Europäischen Kommission die Möglichkeit offen, gemeinsam mit den Europäischen Aufsichten die belassenen Freiräume der Richtlinie weiter auszugestalten. Am 22. Mai 2014 hat die Konsultation der Europäischen Wertpapieraufsicht zu den Level 2 -Maßnahmen begonnen. Die umfassenden Konsultationspapiere beinhalten auf insgesamt mehr als 800 Seiten alle Aspekte der MiFID II sie sind unter www. esma.europa.eu/news/esma-consults- MiFID-reforms?t=326&o=home abrufbar. Der Fachverband Finanzdienstleister nimmt Stellungnahmen zum Konsultationspapier bis 8. Juli 2014 entgegen. Beteiligen auch Sie sich am Konsultationsprozess, denn die Meinung jedes Mitglieds ist jetzt wichtig. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden einen erheblichen Einfluss auf die Regeln am Wertpapiermarkt haben und sind daher nicht zu unterschätzen. Übrigens: Der monatliche Newsletter des Fachverbands Finanzdienstleister informiert Sie automatisch über Konsultationen wenn Sie Interesse daran haben, können Sie sich auf für das Newsletterservice anmelden. MiFID II bringt einige wesentliche Erneuerungen Der Fachverband Finanzdienstleister durchleuchtet zur Erarbeitung einer Stellungnahme derzeit die kürzlich veröffentlichten Texte der MiFID II und hat für Sie die wesentlichsten Neuerungen herausgefiltert. Diese betreffen vor allem folgende drei Bereiche: 1) Strengere Informationspflichten vor Dienstleistungserbringung Vor der Dienstleistungserbringung ist der Anleger zukünftig über die folgenden Grundlagen aufzuklären nämlich, ob: a) die Dienstleistung unabhängig erbracht wird oder nicht. Wann eine Dienstleistung als unabhängig bezeichnet werden kann, wird genau definiert (siehe unten). Es besteht keine Pflicht, eine bestimmte Dienstleistung als unabhängig zu bezeichnen auch wenn diese die Kriterien erfüllen würde. Es gibt aber auch keine Verpflichtung, eine Dienstleistung als abhängig zu benennen. Der Kunde muss im Sinne der Richtlinie allerdings darüber aufgeklärt werden, wenn die Dienstleistung nicht die Kriterien einer Unabhängigkeit erfüllt. b) die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher eingeschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt. Als eingeschränkt gilt die Analyse, wenn eine Eingrenzung auf Themen oder Produktarten wie beispielsweise OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren)- Fonds gegeben ist. Insbesondere ist der Anleger darüber hinaus zu informieren, - ob sich die Beratung auf Finanzinstrumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, welche in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma stehen und - wenn die Wertpapierfirma zu den Emittenten der berücksichtigten Finanzinstrumente enge rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen wie etwa Vertragsbeziehungen unterhält, sodass das Risiko einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit in der Beratung besteht. Eine einfache Vertriebsvereinbarung wird aus heutiger Sicht wohl die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen, eine Exklusivitätsvereinbarung aber natürlich schon. c) die Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente, die ihm empfohlen wurden, bietet. Wenn ja, ist eine Reihe von weiteren Verpflichtungen zu erfüllen. Unklar ist jedoch, ob auch eine nicht regelmäßige Beurteilung mit bestimmten Berichtspflichten verbunden ist. Der Fachverband Finanzdienstleister setzt sich für eine klare Grenzziehung ein: Wenn keine regelmäßige Beurteilung vereinbart wird, sollen auch keine weiteren Dienstleistungen zu erbringen sein es sei denn, diese sind im Detail vereinbart. Im Mittelpunkt zahlreicher Gerichtsprozesse steht immer wieder die Frage der Haftung für spätere Dienstleistungen oder das Fehlen von Warnungen bei Handlungsbedarf die Richtlinie sieht hier daher eine Klärung der Leistungsverpflichtungen möglichst am Anfang der Beratungsbeziehung vor

13 Ausgabe 2/2013 InformatI onen des f achverbands finanzdi enstlei ster Alternative Investmentfonds: AIFM-Gesetz kommt 4 Crowd-Plattformen 5 Wertpapiervermittler: News zur Weiterbildungsverpflichtung 6 WAG-Novelle 7 FINDIN: Rechts-Update 7 Berufsgruppen 8 Mitgliederservice 12 Finanzwissen: OeNB-Gouverneur im Interview 16 Europäische Union 18 Steuertipp 20 Bundesländer-Fachgruppen 21 Bei der Diskussion blieb die Tatsache Die Höhe der voraussichtlichen Pension völlig außer Acht, dass eine präzise Finanzplanung die Kerntätigkeit von Vermögens- eine fundierte Beratung vom Kunden müsste als Hintergrundinformation für beratern nur auf Basis genauer Informationen erfolgen kann. Es ist doch nahe- verbandobmann KommR Wolfgang K. Göltl ohnehin angegeben werden, betont Fachtung der Bürgerkarte glitt Anfang März in eine pauschale Verunglimpfung der liegend, dass ein Kunde zur Schließung und ergänzt: Auch ein Rechtsanwalt benötigt für seine Beratungsleistung oft sensible Finanzdienstleister ab. Finanzberatern seiner Pensionslücke Vorsorgemaßnahmen wurde unterstellt, das Pensionskonto als treffen möchte und dazu die Beratung eines Informationen. Kaum jemand käme jedoch Vehikel für den Verkauf von Vorsorge- Finanzdienstleisters in Anspruch nimmt hier auf die Idee, den Zugang zu erforderlichen Daten zu verweigern, weil ein Rechts- produkten missbrauchen zu wollen, um die und für eine seriöse Analyse braucht eigenen Umsätze zu steigern. dieser eine solide Informationsgrundlage. berater seine Tätigkeit in Rechnung stellt. E u r o p ä i s c h e U n i o n 2) Wertpapierberatung nur unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig Um eine Wertpapierberatung als unabhängig bezeichnen zu dürfen, müssen folgende zwei Kriterien erfüllt werden: a) Vergütungsverbot durch Dritte: eine Entgegennahme von indirekten Vergütungen (Provisionen, Agio, Bestandsvergütungen usw.) ist verboten. b) Hohe Beratungsqualität: Der Wertpapierdienstleister muss seine Beratung auf Basis einer Analyse gewährleisten, die eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten berücksichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlageziele seines Kunden in geeigneter Form erreicht werden können. Dazu ist eine breite Streuung hinsichtlich der Produktarten und Emittenten bzw. Produktanbieter vorzuweisen. Zudem dürfen nicht nur Produkte von jenen Emittenten berücksichtigt werden, zu denen eine rechtliche oder wirtschaftliche Nähe besteht (siehe oben, Punkt 1 b). Die MiFID II verpflichtet niemanden zu einer unabhängigen Dienstleistung. Unabhängige Beratung anzubieten steht jedem frei, der sich an die oben genannten Kriterien hält. 3) Haftungsträger ausschlaggebend für die Unabhängigkeit der Wertpapierberatung Können vertraglich gebundene Vermittler (vgv) oder Wertpapiervermittler (WPV) eine unabhängige Beratung anbieten? Hier die Antwort auf diese vielfach an den Fachverband gestellte Frage: Ja, sie können es unter der Voraussetzung, dass ihr Haftungsdach eine unabhängige Beratung gewährleistet. VgV und WPV arbeiten als Erfüllungsgehilfen im Namen und auf Rechnung der Haftungsdächer. Die rechtliche Qualität der Dienstleistung des Haftungsträgers überträgt sich auf den Gewerbetreibenden: Bietet der Haftungsträger unabhängige Dienstleistungen, so ist auch die Dienstleistung des Erfüllungsgehilfen unabhängig. Wenn ein Wertpapiervermittler für mehrere Haftungsträger arbeitet und keiner von diesen eine unabhängige Dienstleistung erbringt, wird die Dienstleistung des Wertpapiervermittlers auch bei auf umfassender Analyse basierender Beratung nicht als unabhängig gewertet. Falls ein Haftungsträger eine unabhängige und ein anderer eine nicht unabhängige Beratung anbietet, kann der Kunde in der Theorie entscheiden, welche Form der Dienstleistung er gerne hätte. Ob dies in der Praxis auch tatsächlich so funktioniert, wird daran liegen, wie die Richtlinie in Österreich konkret umgesetzt wird. Weitere Änderungen, über die Sie Bescheid wissen sollten Zusätzlich zu oben genannten Bestimmungen umfasst die MiFID II einige weitere für istockphoto.com Finanzdienstleister bedeutende Regelungen: Die Entgegennahme von Drittvergütungen durch Portfolioverwalter ist verboten; Bei der Annahme und Überleitung von Aufträgen sind Telefonaufzeichnungen zu führen; Die Vergütung von Mitarbeitern und anderen relevanten Personen darf zu keinen Interessenkonflikten führen nach Möglichkeit sind bei der Honorierung der Leistungen qualitative Kriterien quantitativen vorzuziehen; Wertpapierfirmen, die zugleich Emittenten sind, benötigen in Zukunft Product Governance und müssen einen Zielmarkt für jedes Produkt festlegen. Die Umsetzung der MiFID II in nationales Recht hat bis spätestens 1. Jänner 2017 zu erfolgen. Offenlegung nach 25 Mediengesetz Freischaltung der Bürgerkarte: Erweitertes Service oder Verkaufstaktik? ie anfangs objektive Berichterstattung über das künftige Pensionskonto und den Zugang zu diesen D Kontoinformationen über die Freischal- istockphoto.com Medieninhaber und Herausgeber von FACTS: Fachverband Finanzdienstleister/ Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien Tel. +43 (0) DW finanzdienstleister@wko.at Beteiligung: 100%. Es bestehen keine anderen Beteiligungen an periodischen Medien ausgenommen der Website des Fachverbands selbst. Geschäftsführer: Mag. Philipp H. Bohrn Redaktionssitz: Essential PR, Währinger Straße 26/II/Top 13, 1090 Wien Erscheinungsort: Fachverband Finanzdienstleister/ Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien Blattlinie: FACTS ist das offizielle Informationsmedium des Fachverbands Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich für seine Mitglieder. Die Themen des Magazins umfassen sachgerechte Stellungnahmen und Berichterstattung über die wichtigsten gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmen bedingungen, steuerliche Änderungen im Finanzdienstleistungs bereich sowie Aktivitäten der Fachgruppen. Das Magazin FACTS erscheint viermal jährlich und versteht sich als Plattform für den Informationsaustausch zwischen dem Fachverband Finanzdienst leister in seiner Funktion als Interessenvertretung und dessen Mitgliedern, an dem diese ein berechtigtes Inte resse be sitzen

14 E u r o p ä i s c h e U n i o n Standortbestimmung zum europäischen Finanzmarkt als Ausgangspunkt für die nächste Legislaturperiode MEP Mag. Othmar Karas, M. B. L. -HSG In den letzten Jahren waren wir in Europa vor allem mit einer großen Herausforderung konfrontiert: der Bewältigung der Finanz-, Schulden- und Sozialkrise. Es fehlte in zahlreichen wichtigen Bereichen an Handlungsfähigkeit für die Europäische Union etwa an klaren und kohärenten Regeln im Finanzsektor. Dennoch sind wir in den europäischen Institutionen Schritt für Schritt mit der Stabilisierung und nachhaltigen Reform der Finanzmärkte vorangekommen. Die gesetzten Maßnahmen tragen laufend und auch weiterhin dazu bei, das Vertrauen der Bürger in ein handlungsfähiges Europa, den Binnenmarkt, einen starken Euro sowie in Banken und Versicherungen als Fundamente der Finanzierung der Realwirtschaft zurückzuerkämpfen. Eigenkapitalrichtlinie stärkt und stabilisiert Bankensektor Zuallererst haben wir dafür gesorgt, dass das Bankensystem sicherer wird, damit keine Steuergelder mehr zur Rettung von Banken verwendet werden müssen. Sukzessive entstand die Bankenunion, die dafür sorgt, diese Ziele zu erreichen. Das zentrale Element der Finanzmarktregulierung ist aber die Eigenkapitalrichtlinie CRD IV/Basel III, die den Bankensektor stärkt und stabilisiert. Sie ist seit 1. Jänner 2014 in Kraft und verpflichtet alle Geldinstitute zu einer stattlichen Anhebung ihrer Eigenkapitalmittel und verbessert ihre Liquidität substanziell. Immer noch sind rund 80 Prozent der europäischen Realwirtschaft kreditfinanziert ein Beweis dafür, wie unmittelbar Wachstum sowie Beschäftigung und die Stabilität von Banken zusammenhängen. Neue Aufsichtsarchitektur vereint europäische und lokale Kompetenzen Auch die Schaffung eines europäischen Finanzaufsichtssystems ist eine entscheidende Maßnahme am Weg zu mehr Transparenz und Kohärenz auf den europäischen Finanzmärkten. Dieses seit 2011 geltende System umfasst drei europäische Aufsichtsbehörden die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sowie die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Diese Aufsichtsarchitektur verbindet die Vorteile sowohl einer übergeordneten als auch einheitlichen europäischen Aufsicht mit der Kompetenz lokaler Aufsichtsorgane und trägt maßgeblich dazu bei, Risiken auf den betroffenen Märkten frühzeitig zu erkennen und zu adressieren. Büro Pani Europäische Bankenunion vervollständigt Es ist uns noch vor den Europawahlen gelungen, das größte Projekt zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion der letzten Jahre die europäische Bankenunion zu vervollständigen. Die erste Säule der Bankenunion, der Einheitliche Aufsichtsmechanismus, ist bereits seit letztem Jahr beschlossen und wird nach einer intensiven Vorbereitungsphase seine Arbeit im November dieses Jahres endgültig aufnehmen. Unter dem Dach der Europäischen Zentralbank (EZB) entsteht erstmals eine gemeinsame Aufsicht über europäische Geldinstitute, wodurch die kohärente Anwendung der verschärften Eigenkapitalbestimmungen garantiert werden soll. Ein wichtiges Element des neuen Aufsichtsmechanismus wird die transparente und enge Zusammenarbeit der EZB mit den nationalen Aufsichtsbehörden sein. Diese kennen die Gegebenheiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten im Detail und können einen wertvollen Beitrag leisten die Letztverantwortung muss aber auf europäischer Ebene liegen. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Dezember 2013 darüber hinaus auf ein europäisches Bankeninsolvenzrecht und eine gemeinsame Einlagensicherung geeinigt. Im März 2014 wurde schließlich die Einrichtung eines gemeinsamen Abwicklungsmechanismus für marode Banken beschlossen, der dem Bankeninsolvenzrecht einen einheitlichen praktischen Rahmen geben soll. Der Abschluss dieses Megaprojekts wird den europäischen Banken- und Finanzmarktsektor weiter stabilisieren und unseren Binnenmarkt auch für zukünftige Herausforderungen wappnen. Klare vorvertragliche Information zu Versicherungs- und Investmentprodukten Auch im Versicherungsbereich haben wir uns für Neuerungen ausgesprochen, die neben einer Stärkung des Kundenvertrauens vor allem die Transparenz erhöhen und einen fairen Wettbewerb aller Vertriebskanäle sicherstellen sollen. Dies gilt beispielsweise für die neue Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD II) für Versicherungs

15 E u r o p ä i s c h e U n i o n und Investmentprodukte, in der auf die Qualität der vorvertraglichen Informationen besonders Wert gelegt wird. Das Regelwerk sieht übersichtliche Produktinformationsdokumente vor, die den Kunden Produktrisiken, Art und Umfang von Versicherungsleistungen, Konditionen und Gebühren anschaulich machen. Für Versicherungsanlageprodukte gelten erweiterte Informationspflichten analog zur Finanzmarktrichtlinie MiFID. Dreiseitige Produktinformation für Kleinanleger Als weitere wichtige Regelung im Sinne von mehr Transparenz und Konsumentenschutz verdient die Verordnung über Basisinformationsdokumente für Kleinanleger, die so genannte PRIPs-Verordnung für Retail-Produkte (am Ende der Verhandlungen umbenannt in PRIIPs: Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products), unsere Beachtung. Der am 15. April 2014 vom Europaparlament nach erfolgreicher Einigung mit dem Rat beschlossene Gesetzestext sieht vor, dass Anbieter von Investmentprodukten künftig ein dreiseitiges, A4-großes Produktinformationsdokument verpflichtend bereitstellen müssen, das auf verständliche Weise Art und Risiko des Produktes erläutert. Klar angeführt wird in Zukunft, ob für das investierte Kapital eine Garantie besteht oder dieses gänzlich einem Risiko unterliegt. Ebenso müssen sämtliche Kosten aufgedeckt werden, die auf den Kunden im Lauf des Produktlebenszyklus zukommen. Kompakte Informationen statt Verwirrung durch Informationsflut Information ist im Vertrauensgeschäft der Versicherungs- und Anlageberatung sowie -vermittlung die unverzichtbare Basis langjähriger, erfolgreicher Geschäftsbeziehungen. Nichtsdestotrotz dürfen meines Erachtens die Informationspflichten weder überschießend sein, noch den Konsumenten bei seiner Produktwahl falsche Anreize liefern oder ihn gar verwirren. Das vom Parlament abgesegnete Ergebnis berücksichtigt die Interessen und Informationsbedürfnisse kleinerer Investoren ohne übermäßige bürokratische Anforderungen an die Finanzwirtschaft zu stellen. Wir konnten am Ende überzogene Maximalforderungen anderer Fraktionen wie etwa die Einbeziehung von einfachen Sparkonten erfolgreich verhindern. Ebenso wurde die unsachgemäße Einbeziehung von Aktien und Produkten der Altersvorsorge abgewehrt. In vier Jahren wird die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) evaluieren, ob eine Einbeziehung von Produkten der Altersvorsorge in den Geltungsbereich der Verordnung sachgerecht ist. Faktum ist, dass die Chancen und Risiken für Kleinanleger im Retail-Bereich aufgrund der PRIIPs-Verordnung transparenter gemacht werden und Produkte werden dank standardisierter Basisinformationen besser vergleichbar. PRIIPs stellt eine Regelung mit Augenmaß dar, die den Schutz von Konsumenten mit der Administrierbarkeit der Anforderungen an Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister in Einklang bringt. MEP Mag. Othmar Karas M. B. L.-HSG, Vize-Präsident des Europäischen Parlaments Welche Änderungen der Fachverband hinsichtlich Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIPs) bewirken konnte In einem wahren Marathonlauf wurde die PRIIPs-Richtlinie noch knapp vor Ende der letzten Legislaturperiode des Europäischen Parlaments politisch beschlossen. Die Richtlinie regelt, wann für ein Anlageoder Versicherungsanlageprodukt ein Basisinformationsdokument erstellt werden muss. Es war und ist noch immer meine Meinung, dass diese Bestimmungen nicht automatisch auf die Wohlverhaltensregeln ausgeweitet werden dürfen. Hier wird konkret untersucht werden müssen, wo genau dies Sinn macht, betont Fachverbandobmann KommR Wolfgang K. Göltl. Im Zuge intensiver Verhandlungen konnte der Fachverband mittels seines Lobbyingpartners BIPAR noch in letzter Sekunde von der Erfordernis folgender Änderungen in der PRIIPS-Richtlinie überzeugen: Der vom Europäischen Parlament vorgeschlagene, mit viel Aufwand verbundene Online Fund Calculator wird in der vorgesehenen Art vorerst nicht umgesetzt. Teil des Vorschlags war, alle Finanzdienstleister zu einer vierteljährlichen Meldung ihrer Entgelte an eine Europäische Institution zu verpflichten. Mit diesem unglaublichen bürokratischen Aufwand hätte eine Online- Gebührenberechnung gewährleistet werden sollen. Der Vorschlag, dass die Vermittler ein eigenes personalisiertes Beiblatt mit Informationen zu Provisionen und Honoraren erstellen müssen, wurde gestrichen. Der Fachverband konnte darlegen, dass die Informationsverpflichtungen in der MiFID und in der IMD bereits ausreichend sind. Vermittler werden jedoch zur Kostentransparenz ähnlich wie bei der MiFID angehalten werden. Der Fachverband setzt sich weiterhin dafür ein, dass die bestehenden, bereits sehr strengen Bestimmungen nicht verschärft werden. Hier wird es bei der Umsetzung jedoch vermutlich noch Diskussionen geben

16 E u r o p ä i s c h e U n i o n Basel III verändert die (Leasing-)Finanzierung Immobilien gewinnen als Sicherheiten an Bedeutung Mit 1. Jänner 2014 ist die gesetzliche Regelung für Basel III in Kraft getreten. Für finanzierende Banken ändert sich dadurch einiges. Für sie wird das Finanzierungsgeschäft schwieriger, weil sie auf den Punkt gebracht mehr und qualitativ selektiveres Eigenkapital hinterlegen müssen. Für die Bankenkunden in der Immobilienfinanzierung hingegen bleibt vieles gleich und manches birgt eine zusätzliche Chance: So sieht die Regelung vor, dass künftig mehr Wert auf die Qualität einer Sicherheit gelegt wird. Immobilien sind hierbei im Vergleich zu vielen anderen möglichen Sicherheiten klar bevorzugt. Je höher die Qualität und die sogenannte Verkehrsfähigkeit einer Sicherheit ist, desto weniger ausschlaggebend ist etwa die Bonität eines Leasingnehmers. Für den Kunden bedeutet das: Wer über eine marktgängige Sicherheit verfügt, kann sie leichter als Wert in die Finanzierung einbringen. Ausgabe von Pfandbriefen möglich Auch ein anderes Detail wird durch Basel III nun noch interessanter die Gewinner dabei sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und auch Kommunen: Es besteht nämlich mit der neuen Regelung die Möglichkeit, Kommunalleasingforderungen in einen Deckungsstock zu bringen und damit Pfandbriefe auszugeben. Auch für hypothekarisch besicherte Kredite ist so eine Vorgehensart möglich. Die ausgegebenen Pfandbriefe bringen günstiges Geld in die Kassen und sind daher auch eine attraktive Finanzierungsbasis für das Kommunal- und KMU- Geschäft. Für Banken, die solche Pfandbriefe erwerben, sind diese ein geeignetes Instrument zur Haltung der Liquidität denn genau das müssen die Banken ja gemäß Basel III in erhöhtem Umfang tun. In Stresssituationen können die Banken die Pfandbriefe am Markt verkaufen oder bei der Nationalbank in Liquidität umtauschen. Kredite an KMU bevorzugt Was außerdem neu ist: Es gibt eine spezielle KMU-Förderung. Basel III sieht vor, kleine Kredite an KMU zu favorisieren, indem die Banken für Kredite an diese verhältnismäßig weniger Eigenkapital hinterlegen müssen. Das macht im Übrigen auch aus Risikosicht Sinn, denn bei mehreren kleinen Krediten wird das Risiko der Banken einfach besser gestreut. Auf Immobilien spezialisierte Banken im Vorteil Häufig wird übrigens auch die Frage gestellt, ob Basel III alle Banken gleich betrifft oder ob es bei der Finanzierung Unterschiede gibt. Es ist momentan die große Aufgabe der Banken, im Hintergrund ein Risikomanagement aufzubauen. Immobilien sind hierfür gute Sicherheiten. Je mehr und je qualitativ hochwertiger die Immobilien und je besser das Management dieser Immobilien bzw. die Organisation dahinter ist, desto höher ist auch der Wert der Objekte in der Bankbilanz. Eine Bank, die nicht auf Immobilien spezialisiert ist und ein Objekt finanziert, muss anders agieren als eine, die im Hintergrund das Know-how und die entsprechende Organisation geschaffen hat. Auf Immobilien spezialisierte Banken werden somit à la longue bessere Konditionen anbieten können als etwa eine lokale, nicht spezialisierte Bank. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge: Informieren Sie sich im Detail auf der Fachverbandwebsite Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (WIK-RL) beinhaltet Bestimmungen über Hypothekarkreditverträge sowie deren Vermittler und ist bis 21. März 2016 in nationales Recht umzusetzen. In der nationalen Gesetzgebung können die Regelungen strenger sein als die Richtlinie dies vorsieht. Lediglich die Bestimmungen über das European Standardised Information Sheet (ESIS)-Merkblatt sowie die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes dürfen nicht von der Richtlinie abweichen. Prinzipiell ist die Richtlinie auf alle Kreditverträge anzuwenden, die hypothekarisch besichert oder für den Erwerb bzw. Erhalt von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind und mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Bis zur Umsetzung der Richtlinie ist das Verbraucherkreditgesetz maßgeblich. Der Fachverband Finanzdienstleister hat nun einen Fachbeitrag verfasst, der auf finanzdienstleister abrufbar ist. Dieser beschäftigt sich im Detail u. a. mit dem Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes der WIK-RL in Hinblick auf das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sowie den Ausnahmen von der Richtlinie, Wohlverhaltensregeln für Kreditvermittler, Informationspflichten und Beratungsstandards für Kreditgeber sowie Kreditvermittler. istockphoto.com

17 E u r o p ä i s c h e U n i o n Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten bis Mitte 2015 in nationales Recht umzusetzen Mit der EU-Richtlinie über die alternative Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen (ADR-RL) soll eine außergerichtliche Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen werden, die sich aus dem inländischen und grenzübergreifenden Verkauf von Waren bzw. der dementsprechenden Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben. Damit soll das Vertrauen in den Binnenmarkt insbesondere in den grenzüberschreitenden elektronischen Ein- und Verkauf erhöht, der Binnenmarkt selbst gestärkt und ein hohes Verbraucherschutzniveau erzielt werden. Generelle Zielsetzung klar Teilbereiche noch umstritten Derzeit läuft der Umsetzungsprozess der Richtlinie in nationales Recht, der bis 9. Juli 2015 abzuschließen ist. Vorgesehen ist eine Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren auf freiwilliger Basis. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags soll ein bilateraler Lösungsversuch zwischen Verbraucher und Unternehmen sein. In einem ersten Schritt der Umsetzung können ausschließlich Verbraucher eine alternative Streitbeilegung (AS)-Stelle befassen. Die AS-Stellen müssen den Prinzipien der Unabhängigkeit, Transparenz und Fairness entsprechen. Umstritten ist, ob ein alternatives Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher kostenfrei zu sein hat. Das Verfahren vor Schlichtungsstellen soll sowohl vertraulich sein auch soll sichergestellt werden, dass in etwaig anschließenden gerichtlichen Verfahren die mit der Schlichtung betrauten Personen nur mit Zustimmung aller Parteien als Zeugen befragt werden können Ziel dabei ist es unter anderem, die Privatsphäre der Beteiligten zu schützen. Die Richtlinie sieht vor, dass AS-Stellen verschiedene Verfahren zur Erreichung einer gültigen Einigung und Beilegung eines Streits wählen können. Es soll aber gesichert sein, dass sofern keine anderweitige Lösung des Konflikts erreicht werden kann am Ende eines Verfahrens ein Schlichtungsvorschlag unverbindlichen Charakters im Sinne einer Empfehlung zu erstatten ist. Die Abläufe eines Verfahrens sind transparent zu gestalten und müssen für die zuständige Behörde voraussichtlich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) überprüfbar sein. Zielsetzung ist ebenfalls, dass mit der Antragstellung hinsichtlich einer alternativen Streitbeilegung eine Verjährung gehemmt wird. Der Fachverband engagiert sich für eine unternehmergerechte Umsetzung der Richtlinie und hält Sie u. a. in FACTS über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Versicherungsvermittlerrichtlinie IMD II auf dem Weg Das Europäische Parlament hat am 26. Februar 2014 im Plenum seine Position zur Neufassung der Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD II) festgelegt. Die Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) nahm diesbezüglich in Hinblick auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen im Rat zu folgenden Kernthemen Stellung: 1. Provisionsbasierter Vertrieb Das Europäische Parlament hat sich für die Möglichkeit des provisionsbasierten Vertriebs ausgesprochen. Den Mitgliedstaaten wird jedoch die Option eingeräumt, von diesem in Österreich seit Jahrzehnten bewährten und erfolgreichen Vertriebsmodell abzuweichen. Ein europäischer Rechtsakt darf keinesfalls dazu führen, Vertriebsmodelle mancher Mitgliedstaaten allen anderen aufzuzwingen. Die finale Fassung der Richtlinie und deren nationale Umsetzung müssen jedenfalls die Fortsetzung des provisionsbasierten Vertriebs in Österreich sicherstellen, um das Schutzniveau von Bevölkerung und Wirtschaft auch in Zukunft stabil zu halten. 2. Kundenfreundliche Versicherungslösungen Die Bündelung von Versicherungsprodukten macht maßgeschneiderte Absicherung überhaupt erst möglich. Eine Einschränkung von Kombinationsmöglichkeiten würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung des Kunden führen und innovative Versicherungslösungen verhindern. Das neue Regelwerk darf Absicherungslösungen nicht einschränken. 3. Demokratische Kontrolle und Rechtssicherheit Das Europäische Parlament sieht vor, wesentliche Details außerhalb des Basisrechtsaktes auf nachgelagerten Rechtsebenen wie z. B. mittels Leitlinien der europäischen Versicherungsaufsicht EIOPA zu regeln. Eine solcherart beabsichtigte Normsetzung außerhalb jeglicher demokratischer Kontrolle ist strikt abzulehnen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz müssen Regelungen dem europäischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben. 4. Ausbildung Das Ausbildungsangebot für den Versicherungsvertrieb in Österreich ist beispielgebend für Europa und muss auch im neuen gesetzlichen Umfeld einen sicheren Platz finden. Die bewährten Bildungseinrichtungen von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern gleichermaßen sollen ihre wichtigen Aufgaben auch in Zukunft uneingeschränkt erfüllen können. Der Fachverband Finanzdienstleister setzt sich weiterhin massiv u. a. dafür ein, dass es zu keiner automatischen Provisionsoffenlegung kommt und die Weiterbildungsverpflichtung im Umfang von 200 Stunden innerhalb von fünf Jahren reduziert wird

18 Steuertipp Vermittlungsprovisionen: Steuerliche Verteilung auf mehrere Jahre möglich? Mag. Cornelius Necas Das Thema Vermittlungsprovisionen von Strukturvertrieben wird nicht nur derzeit in der Finanzdienstleistungsbranche heiß diskutiert. Schon bevor der Oberste Gerichtshof sein Aufmerksamkeit erregendes Urteil 8 ObA 20/14d vom (s. Titelstory) gefällt hat, stellte sich die Frage, ob der bilanzierende Versicherungsvermittler die Vermittlungsprovisionen steuerlich auf mehrere Jahre verteilen darf, um so die Steuerbemessungsgrundlage zumindest vorübergehend zu senken. Zivilrechtlich scheint die Sache klar: das Versicherungsvertragsgesetz ( 176 Abs. 6) regelt sinngemäß, dass der Versicherungsvermittler nur Anspruch auf jene Fünftel der Gesamtprovision hat, für die der Vertrag innerhalb der ersten fünf Jahre aufrecht blieb. Wird z. B. die Lebensversicherungspolizze seitens des Versicherungsnehmers nach dem dritten Jahr gekündigt, so hat der Vermittler demnach einen Anspruch auf drei Fünftel der Vermittlungsprovision. Die bilanzielle Verteilungsfähigkeit stellt hingegen auf den Einzelfall ab. Entscheidend sind dabei die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen und Vermittler. Zu unterscheiden sind vor allem folgende zwei Fälle: Fall 1: Keine vertragliche Regelung der Gewinnrealisierung Grundsätzlich richtet sich der bilanzielle Realisationszeitpunkt der Vermittlungsprovision nach dem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserfüllung durch den Versicherungsvermittler. Wurde zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler beispielsweise außer der Vermittlung keine weitere Leistungserbringung vereinbart, gilt die Vermittlungsprovision zur Gänze im Vermittlungszeitpunkt als verdient. Bilanziell bedeutet das, dass der Provisionsanspruch im Jahr der Vermittlung in vollem Ausmaß als Umsatzerlös zu erfassen ist. Das Risiko, dass ein gewisser Anteil der Versicherungsnehmer vor dem Realisationszeitpunkt der Vermittlungsprovision vom Vertrag zurücktreten wird, ist in der Bilanz in Form einer Stornorückstellung gewinnmindernd zu erfassen. Eine Verteilung der Provision auf mehrere Perioden wird bilanztechnisch daher über den Umweg einer Rückstellung erreicht. Die Berechnung von Stornorückstellungen erfolgt in der Praxis meist mit Hilfe von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit diese Rückstellungen werden in der Fachsprache Pauschalrückstellungen genannt. Maßgeblich für die Berechnung ist somit die Stornowahrscheinlichkeit, die beispielsweise mit Hilfe des Verhältnisses der Vorjahresstorni zum Vorjahresumsatz eruiert werden kann. Pauschalrückstellungen haben allerdings einen nicht unwesentlichen Schönheitsfehler: Sie werden steuerlich nicht anerkannt. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist eine konkrete Wahrscheinlichkeit eines Vertragsrücktritts eines konkreten Kunden Voraussetzung diese ist etwa gegeben, wenn sich ein bestimmter Kunde in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder eine Stornierung bereits angekündigt hat. Dies ist zugegebenermaßen wenig praktikabel. Als etwas praktikablere Teillösung könnte stattdessen eine Stornorückstellung für tatsächlich zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung stornierte Versicherungspolizzen gebildet werden, die meines Erachtens auf diese Weise auch steuerlich geltend gemacht werden kann. Fall 2: Vertragliche Vereinbarung über zeitanteilige Gewinnrealisierung Wird zwischen den Vertragsparteien der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Realisierung der Vermittlungsprovision vertraglich geregelt (z. B. Die Vermittlungsprovision gilt nach X Perioden als verdient, anteilige Provisionen sind bei Vorliegen eines istockphoto.com früheren Kündigungszeitpunktes zurückzuerstatten ) und gehen aus dem Vertrag weitere Leistungen des Vermittlers hervor wie z. B. eine Nachbetreuung des Kunden samt möglicher nachträglicher Prämienanpassungen, bedingt dies eine zeitanteilige Aufteilung der Vermittlungsprovision auf die vereinbarten X Perioden. Demzufolge handelt es sich nicht wie im Fall 1 um einen bereits realisierten Erlös, der mit Hilfe einer Rückstellung erforderlichenfalls zu korrigieren ist, sondern um eine Vorauszahlung des Kunden für zukünftige, noch in Anspruch zu nehmende Leistungen. Daher sollte sowohl einer bilanziellen als auch einer steuerlichen Anerkennung der zeitanteiligen Verteilung der Vermittlungsprovision aus meiner Sicht nichts im Wege stehen. Was ist nach dem OGH-Urteil anders? Schenkte man den vielen reißerischen Schlagzeilen Glauben, die unmittelbar nach Verkündigung des OGH-Urteils diverse Zeitungen, Zeitschriften und Fachzeitschriften schmückten, sah es zunächst so aus, als stellte sich in Zukunft die Problematik der zeitanteiligen Aufteilung der Vermittlungsprovisionen gar nicht mehr. Diese Artikel suggerierten

19 Anzeige dem Leser nämlich fast einstimmig das plötzliche Ende des aktuellen Provisionssystems von Finanzvertrieben. Wie auch Rechtsanwalt Dr. Christian Winternitz in der FACTS-Titelstory erläutert, ist tatsächlich das Gegenteil der Fall: Provisionsvorschüsse auf erst zukünftig entstehende Ansprüche sollten nach wie vor möglich und gegebenenfalls auch rückforderbar sein. Steuerliche Folgen des OGH-Urteils ergeben sich vorbehaltlich abweichender Aussagen der Finanzverwaltung oder künftiger Rechtsprechung unmittelbar aus der zivilrechtlichen Beurteilung: Wird die zeitanteilige Aufteilung zivilrechtlich nicht anerkannt, wird eine steuerrechtliche Anerkennung ebenfalls kaum durchsetzbar sein. Ist die zivilrechtliche Anerkennung hingegen unproblematisch, bleibt auch steuerlich alles beim Alten. Deshalb ist es auch aus steuerlichen Gründen ratsam, die zivilrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung der zeitanteiligen Aufteilung wie diverse Dokumentations- und Offenlegungspflichten über die Stornierung und Provisionsrückzahlung möglichst genau zu erfüllen. Dokumentations- und Offenlegungspflichten gemäß OGH-Urteil Für eine rechtmäßige Rückforderung von Provisionszahlungen haben Vertriebsunternehmen entsprechend der aktuellen OGH-Entscheidung zu dokumentieren, - wann die Stornierung oder die Vertragsänderung zu den einzelnen Geschäftsfällen erfolgt ist; - in welchem betraglichen Ausmaß und in welchem Verhältnis zur gezahlten Provision das Versicherungsunternehmen die Provision des Vertriebsunternehmens gekürzt hat; - dass das Vertriebsunternehmen die Provision in diesem Umfang tatsächlich an das Versicherungsunternehmen zurückgezahlt hat; - welche Provision der Handelsvertreter aus dem jeweiligen Geschäftsfall erhalten hat; - welcher Rückforderungsbetrag sich aus der Stornoquote gegenüber dem Handelsvertreter ergibt sowie - dass die Gründe für die Stornierung oder Vertragsänderung nicht der Sphäre des Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind. Auf das Glück vertrauen? Oder: Plan B. Auch mit Pflegerenten-Zusatz Karriere. Wünsche. Ziele. Um all Ihre Pläne zu finanzieren, verlassen Sie sich auf Ihre Arbeitskraft. Doch was, wenn die Arbeitskraft Sie verlässt? Durch Unfall, Krankheit oder andere Schicksalsschläge? Verschließen Sie nicht die Augen, sorgen Sie vor mit Plan B, der Berufsunfähigkeitsversicherung der NÜRNBERGER. Mag. Cornelius Necas Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Eigentümer der auf Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierten Kanzlei NWT NÜRNBERGER Versicherung AG Österreich Telefon 0800/ , Facts_PlanB_91x297abf_Juli2014.indd :44:15

20 bundesländer-fachgruppen Fachgruppe Steiermark Weiterbildung für Finanzdienstleister: Anlegerprofile, aktuelle Judikatur und MiFID II als aktuelle Themen In Sachen Weiterbildung sind die steirischen Finanzdienstleister erfolgreich auf Kurs: Nach den Finanzmarkttrends, Workshops mit Dr. Alfred Endl und Expertenwissen für Finanzdienstleister I zu den Themen Berufsrecht, Gewerbeordnung, Geldwäsche sowie Markt- und Rechtsentwicklungen folgte im April 2014 Expertenwissen für Finanzdienstleister II. Mit Besuch dieses Seminars erfüllten Wertpapiervermittler einen weiteren Teil ihrer Weiterbildungsverpflichtung (Modul 2) ebenso all jene, die sich den neuen Standesregeln unterworfen haben. Referent bei Expertenwissen für Finanzdienstleister II war Mag. Wolfgang Schwab, der sich mit den rund 40 Workshop-Teilnehmern unter anderem der Thematik der Eignung und Angemessenheit widmete. Wir haben im Praxisteil anhand von Fallbeispielen mit Anlegerprofilen verschiedene Anlegertypen besprochen und über die individuellen Empfehlungen diskutiert, verweist der Experte auf die beiden Bereiche Analyse und Beratung, die rechtlich festgelegt sind. Höchstgerichtliche Entscheidung für Orientierung wesentlich Auch auf aktuelle Rechtsentscheidungen ging Schwab ein, denn letztendlich muss man sich an der obergerichtlichen Judikatur orientieren. Besonders wichtig sei dabei ein Urteil über die Eignung der Anlageberatung nach 44 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) aus dem Vorjahr vor allem deshalb, weil es ins WAG 2007 fällt, das im 44 für die Anlageberatung einen Eignungstest vorschreibt. Das Wertpapier muss folgende drei Kriterien erfüllen: den Anlagezielen entsprechen, für den Kunden finanziell tragbar sein und der Kunde muss die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken auch verstehen. Im gegenständlichen Anlassfall für das Urteil hat der Berater ein Papier empfohlen, das wesentlich risikoreicher war, als es zum Zeitpunkt der Beratung dargestellt wurde. Deshalb war es ein für den Kunden offenkundig ungeeignetes Papier. Die Empfehlung eines Finanzinstrumentes darf daher nur nach den im 44 WAG definierten Kriterien erfolgen, betonte Schwab. Fortsetzung folgt: Nächster Workshop im Herbst Am Ende des Workshops standen noch die aktuellen Entwicklungen bei der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) am Programm. Der nächste Workshop ist für Herbst 2014 geplant. Offen gefragt : Steuerrundfahrt mit Praxistipps für die Besteuerung von Investmentfonds und Auslandsdepots Vermögenszuwachssteuer und Auslandsdepots standen im Mittelpunkt der Steuerrundfahrt, zu der die steirischen Finanzdienstleister im Rahmen der Reihe Offen gefragt am 8. April 2014 einluden. Das Interesse am Workshop war enorm groß so gab es mehr Anmeldungen als freie Plätze! Reiseleiter bei der Steuerrundfahrt waren Reinhard Magg und Markus Harrer, die unter anderem auf die Besteuerung von Investmentfonds eingingen. Durch die Korrektur des gemeinen Wertes bei Wertpapieren ist ein Vorteil für den Kunden möglich, so ein Tipp der Experten, die sich auch den Tilgungsträgergeschäften widmeten. Dabei besteht wenn ein Fachgruppenobmann Mag. Hannes Dolzer (Mitte) mit den Referenten Markus Harrer und Reinhard Magg (v. l.) Experte Reinhard Magg stellte sich den zahlreichen Fragen der Workshop-Teilnehmer. Oliver Wolf Oliver Wolf Kredit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen worden ist die Möglichkeit einer KESt-Gutschrift. Eine weitere Empfehlung: Auf jeden Fall sollte man am Jahresende einen Blick auf die Wertpapiertransaktionen werfen, um einen eventuellen Verlustausgleich zu managen. Beim Thema Auslandsdepots befassten sich Magg und Harrer unter anderem mit derzeitigen sowie künftigen Regulatoren und empfahlen: Es ist höchste Zeit, Kapitalvermögen heimzuholen wie unter anderem die aktuellen Diskussionen rund um das Bankgeheimnis in Luxemburg und der Schweiz zeigen

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