Forderungen des EU-Rechts zur Änderung des Deutschen Postgesetzes im Wettbewerbsbereich POSTVORBEREITENDE DIENSTE = KONSOLIDIERUNG

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1 Forderungen des EU-Rechts zur Änderung des Deutschen Postgesetzes im Wettbewerbsbereich POSTVORBEREITENDE DIENSTE = KONSOLIDIERUNG

2 Begriff: Konsolidierung Im Kontext von Postdienstleistungen meint Konsolidierung jegliche gewerbsmäßige Bearbeitung von Briefsendungen vielfältiger, also beliebig unterschiedlicher, Kunden, die dabei zu einer einheitlichen Menge von Sendungen zusammengeführt werden und in dieser Vermengung Gegenstand weiterer Bearbeitungsvorgänge werden, bevor sie dem Universaldienstleister oder einem anderen lizenzierten Beförderer an einer hierfür definierten Beförderungsschnittstelle zur Weiterbeförderung übergeben werden.

3 Wo liegt das Problem? Das Konzept des Deutschen Postgesetzes: -Nach 5 Abs. 1 bedarf einer Lizenz, wer -gewerbsmäßig für andere -Briefsendungen unter 1000 Gramm -befördert. Der Beförderungsbegriff: Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger Nr. 3 Schlußfolgerung: Wenn das Einsammeln bereits Beförderung im Sinne des Gesetzes ist, dann ist der Moment, in dem eine Briefsendung aus dem unmittelbaren Gewahrsam des Versenders in andere (gewerbliche) Hände wechselt die gesetzliche Schnittstelle zum Universaldienst.

4 Exklusivlizenz, 51 Der Deutschen Post AG ist für einen angeblich befristeten Zeitraum das ausschließliche Recht eingeräumt Briefsendungen und adressierte Kataloge innerhalb von näher bestimmten Gewichts- und Preisgrenzen gewerbsmäßig zu befördern.

5 Nach aktuellem Deutschen Recht gilt daher: Einerseits: Wer Briefe gewerbsmäßig befördern will, was bereits bei der Abholung (Einsammeln, Weiterleiten siehe 4 Ziff. 3 PostG) beginnt, der bedarf einer Erlaubnis. Andererseits: Die Deutsche Post AG hat eine gesetzlich geregelte, exklusive also andere ausschließende- Erlaubnis, für eine solche Beförderung. Das Gesetz regelt also, dass Dritte, von einer Erlaubnis ausgeschlossen sind, die sie aber benötigen würden, um gewerbsmäßig Post einzusammeln, weiterzuleiten und so weiter. Nach 6 Abs. 3 PostG hat die RegTP eine Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird nach allgemeiner, eindeutiger und streitfreier Rechtsauffassung immer dann gefährdet, wenn gegen geltende Gesetze verstoßen wird.

6 Des Pudels Kern Briefe einsammeln und weiterverarbeiten darf nur, wer eine Lizenz hat, die auf schriftlichen Antrag von der RegTP zu erteilen ist (gebundene Verwaltung). Die RegTP darf eine Lizenz nicht erteilen, wenn mit der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit Gesetze verletzt würden ( 6 III Nr. 2 ) Das Befördern von Briefen (Einsammeln, Weiterverarbeiten und Ausliefern) darf gesetzlich für einen annähernd beliebig verlängerbaren Zeitraum (so leider irrig das BVerfG) nur die Deutsche Post AG. Die RegTP muß einen Antrag auf Lizenzerteilung für gewerbliche Teilhabe am Postwesen versagen, wenn der Antragsteller Briefe einsammeln, weiterverarbeiten oder ausliefern will, weil er damit gegen geltende Gesetze verstoßen würde, nämlich gegen die gesetzlich geregelte Exklusivlizenz des Staatsbetriebes ( gesetzliches Sonderrecht ). Ausnahmen: 51 Abs. Satz 2. Wer Briefe konsolidieren (nach ihrer Einsammlung weiterverarbeiten) will, bedarf einer Lizenz, die ihm zu versagen ist.

7 EUROPÄISCHES POSTRECHT Die Europäische Kommission hat in einem Fall gegen La Poste (France) am ihre Rechtsauffassung vom unionsrechtlichen Standpunkt zur Frage postvorbereitender Dienstleistungen dargelegt: Aktenzeichen K(2001)3186 (2002/344/EG) Amtsblatt der EG vom , L 120/19 Die Postvorbereitung ist auf jeden Fall dem reservierten Bereich, in dessen Rahmen La Poste diese Sendungen übernimmt, vorgelagert. Die Postvorbereitung bringt naturgemäß eine Inanspruchnahme der reservierten Dienste mit sich... (aus der deutschen Übersetzung der Entscheidung; nur der französische Text ist verbindlich.)

8 Aus der Beschwerde des BdKEP vom AZ-EU: 2003/4593, SG(2003) A/5395 Nach der in Deutschland maßgeblichen Rechtslage ist es Postunternehmen, wie z.b. den Mitgliedsunternehmen des Beschwerdeführers nicht erlaubt, von (jedweden) Absendern solche Briefe zu übernehmen, die aufgrund ihres Gewichts unter die Exklusivlizenz der DPAG fallen, diese Sendungen mit denen weiterer Absender zu vermischen, nach Postleitkriterien zu sortieren und bei verschiedenen Annahmestellen / Briefzentren der Deutschen Post AG aufzuliefern, um in den Genuss einer Rückvergütung für Vorbereitungsdienstleistungen zu kommen und hiermit ein wettbewerbliches, gewerbliches Ziel zu verfolgen.

9 Aus der Entscheidung der Kommission vom Als Unternehmen der Postvorbereitungsbranche können danach - - sowohl... Nutzer der Dienstleistungen von La Poste angesehen werden, da sie an die Stelle der Absender treten, die ihnen die Einlieferung ihrer Sendungen bei La Poste übertragen, - - als auch... Lieferanten von La Poste betrachtet werden, da sie im Vorfeld des reservierten Bereichs stellvertretend für den öffentlichen Betreiber bestimmte Leistungen erbringen[1] angesehen werden. [1] zitiert nach der Deutschen Fassung der Entscheidung der Kommission vom (Aktenzeichen K(2001)3186) (2002/344/EG) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , L 120/19. Es ist nur der französische Text der Entscheidung verbindlich.

10 Aus der Beschwerde des BdKEP an die Kommission Während die Kommission in ihrer Entscheidung vom uneingeschränkt davon ausgeht, dass die Postvorbereitungstätigkeit ein der Grundversorgung vorgelagerter Markt ist, auf dem mithin keine Reservierungen vorgenommen werden dürfen, reserviert das Deutsche Postgesetz den Postvorbereitungsdienst insoweit, als die unter den reservierten Bereich aufgrund ihrer Gewichtsmerkmale fallenden Sendungen nicht im Rahmen von Postvorbereitungsdiensten durch gewerbliche Anbieter verarbeitet werden dürfen. Diese Ausgangslage im Deutschen Recht ist sowohl eine Verletzung des EG-Vertrages (Art. 86 Abs. 3) als auch eine extensive, die Grenzen von Art. 7 der Post-RL überschreitende Marktreservierung, die zu nachhaltigen und verwüstenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Deutschen Postmarkt insgesamt führen, was noch aufgezeigt wird.

11 Kerndiskrepanz: Der postrechtliche Begriff Abholung Die Diskrepanz zwischen der durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom dargelegten Rechtsauffassung und der Deutschen Rechtspraxis, die soeben skizziert wurde, liegt in dem rechtlichen Gebrauch des Begriffs Abholung, den die Kommission gemäß ihrer Rechtsgrundlagen in Art. 2 der Richtlinie 97/67/EG benutzt, während in der Deutschen Rechtswirklichkeit der Begriff Abholung als ein physikalischer Unterfall der Beförderung angesehen wird, die im Deutschen Recht reserviert ist und für die es an einer vergleichbaren unionsrechtlichen Definition fehlt. Art. 2 Ziff. 4 RL 97/67/EG lautet: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Abholung das Einsammeln der Postsendungen an Zugangspunkten; Der Begriff Abholung meint also nicht die Abholung der Sendungen beim Absender und damit nicht die Beförderung der Briefsendungen bis zum Zugangspunkt, sondern die Beförderung der Sendungen ab dem Zugangspunkt. Wie die Sendungen bis zum Zugangspunkt gelangen, wird von der Post-RL nicht behandelt. Dies hat seine Ursache darin, dass es dem Richtliniengeber vor allem darauf ankommt, dass überhaupt eine bedürfnisgerechte Versorgung mit Zugangspunkten vorhanden ist. Diese Zugangspunkte sind die Knoten oder Schnittstellen des öffentlichen Postnetzes, also die Ausgangspunkte für die Grundversorgung, die der Richtliniengeber sicherstellen will.

12 Art. 2 Ziff. 2 RL 97/67/EG lautet: Das öffentliche Postnetz Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 2. öffentliches Postnetz die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können: o die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet; o die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum; o die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;

13 Die Zugangspunkte Nur dieses öffentliche Postnetz ist Gegenstand der postrechtlichen Pflichten und Anknüpfungspunkt für hieraus abgeleitete Rechte und Befugnisse, also z.b. der Befugnis zur Marktreservierung. Nach der eben zitierten Begriffsbestimmung der Richtlinie über das öffentliche Postnetz, beginnt die Wertschöpfungskette der Postdienstleistung im öffentlichen Postnetz bei den Zugangspunkten und nicht etwa auf dem Beförderungs- und Bearbeitungsweg bis zu den Zugangspunkten, die in der Richtlinie wie folgt definiert werden: Art. 2 Ziff. 3 RL 97/67/EG lautet: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 3. Zugangspunkte die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des Anbieters von Universaldienstleistungen, wo die Kunden ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können;...

14 Schlußfolgerung Nach Unionsrecht dürfen marktbeschränkende Rechtssetzungen oder staatliche Eingriffe nicht in das Wettbewerbsumfeld verübt werden, das dem Universaldienstbereich vorgelagert ist. Der Postsektor, auf den sich der marktbeschränkende, reservierende Einfluß durch das Postgesetz auswirken darf, beginnt erst bei den Zugangspunkten der Deutschen Post AG, die diese zur Erbringung der ihr seit 2001 übertragenen Universaldienstpflichten unterhält. Der Weg von Postsendungen zum BZE bzw. zum BZA darf nicht Gegenstand reglementierender Eingriffe des Deutschen Gesetzgebers sein. Das Deutsche Postgesetz verletzt den EU-Vertrag (Art. 86 Abs.3). Das Deutsche Postgesetz setzt Art. 7 EU-Richtlinie 97/67/EG fehlerhaft um. Die Bundesrepublik Deutschland ist aus dem EG-Vertrag verpflichtet, umgehend unionsrechtlich angepasste Änderungen am Postgesetz vorzunehmen und die rechtswidrige Absperrung des vorgelagerten Marktsegmentes gegen Wettbewerber der DPAG aufzuheben.

15 Stellungnahme der RegTP an das BMWA , AZ.: 3 B 7131, Vizepräsident Gerhard Harms Sofern ein BZA/BZE als Teilleistungsannahmestelle fungiert und die Beförderung zu diesem BZA/BZE eine teilleistungsrelevante Vorleistung darstellt, ist es einem Wettbewerber im Bereich der Exklusivlizenz nicht gestattet, diese Beförderung und Einlieferung beim BZA/BZE durchzuführen, und zwar weder im eigenen Namen (über einen etwaigen Teilleistungsanspruch aus 28 PostG) noch im Namen eines Kunden. Der DPAG ist... auf Grund des Postgesetzes die Möglichkeit eröffnet, ihre überragende und durch die Exklusivlizenz bewahrte Marktmacht aus den Briefbeförderungsmärkten ungehindert, weil postgesetzlich legalisiert, auf die o.a. vorgelagerten Märkte zu übertragen. Diese Entwicklung steht im völligen Gegensatz zu den Liberalisierungszielen des Postgesetzes wie auch der EU-Richtlinie. Aus diesen Gründen dürfte es gegen die Postrichtlinie und damit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG die Einlieferung nur bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde zulässt. Die Postrichtlinie gibt den Kunden und damit auch den Wettbewerbern der DPAGvielmehr das Recht, überall dort einzuliefern, wo die Kunden ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können, also beispielsweise auch bei den Briefzentren Abgang (BZA) und Eingang (BZE) der Deutschen Post AG.

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17 Rechtliche Möglichkeiten zur Gesetzesänderung Antrag des BdKEP im Beschwerdeverfahren:... die Kommission möge entscheiden, dass die aus 5, 6, 51 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Satz 2 Nr. 5 PostG (Bundesrepublik Deutschland) folgende Einschränkung des Wettbewerbs bei der gewerblichen Postvorbereitung / Konsolidierung mit Art. 86 Abs. 3 EG-Vertrag unvereinbar ist und insbesondere auch nicht durch Art. 7 der Postrichtlinie 97/67/EG gedeckt wird. Der Bundesrepublik Deutschland wird vorgegeben, den Begriff Briefbeförderung, an den die Marktreservierung für die Deutsche Post AG anknüpft, in ihrem Postgesetz nicht auf die Postvorbereitung / Konsolidierung anzuwenden und diese folglich nicht zum reservierten Marktbereich zu bestimmen. Kleine Lösung: Änderung von 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG, dahin, dass die Exklusivlizenz (Satz 1) nicht berührt wird durch sämtliche postbearbeitende Vorgänge, die zwischen dem Beförderungsauftrag des Versenders und der Übergabe an einem Zugangspunkt des Postuniversaldienstes vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Übergabe der Sendungen an die Deutsche Post AG besteht nicht, sofern andere Dienstleister nach Satz2 die weitere Beförderung vornehmen können, insbesondere nach Nr. 4.

18 Die große Lösung Da die Schnittstelle zum Universaldienst dessen Zugangspunkte sind und das unionsrechtlich konzipierte Postrecht Regelungen erst jenseits dieser Schnittstelle treffen will, empfiehlt es sich, postvorbereitende Dienste aus der Lizenzpflicht in den 5, 6 PostG herauszunehmen. Zu Ändern ist lediglich 4 Nr. 3. Einzufügen ist wie folgt: Beförderung ist das Einsammeln von Briefsendungen an Zugangspunkten, wie sie durch Art. 2 Ziff.3 3 der Richtlinie 97/67EG vorgegeben sind, das Weiterleiten von diesen Zugangspunkten oder das Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger. 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG ist ferner ersatzlos zu streichen, da ein Fall geregelt wird, der per se nicht unter die Exklusivlizenz fallen darf.

19 Konsolidierung ist keine postrechtliche Beförderung Nach der vorgeschlagenen kleinen redaktionellen Operation wäre die große Lösung bereits vollendet, denn da auch der deutsche Begriff der Beförderung dann erst an den durch die Universaldienstgarantie erforderlichen und vorzuschreibenden Zugangspunkten anknüpft, wäre einerseits das Deutsche Recht mit dem Europarecht einheitlich gleich und klargestellt, dass Konsolidierung keine Beförderung im postrechtlich relevanten Begriffsverständnis ist. Da nach 5 PostG nur derjenige einer Lizenz bedarf, der Briefsendungen gewerbsmäßig für andere befördert, wäre die Konsolidierung dann nicht mehr an eine Lizenz gebunden.

20 Bundesregierung verweigert sich Nach Erklärungen von Minister Clement weigert sich die Bundesrepublik, die von der EU-Kommission mit Fristsetzung angemahnte Änderung des Postgesetzes durchzuführen. Entsprechend selbstbewußt mit gestärktem Rücken äußerte sich Klaus Zumwinkel im Rahmen der Bilanzpressekonferenz der DPAG, dass die EU-Forderung auf Änderung des Postgesetzes ohne Resonanz bleiben werde. Die Länder kuschen. Seitens der Bundesregierung ist die Verweigerung ein offener Rechtsbruch, ein krimineller Akt der vorsätzlichen Schädigung des deutschen Mittelstandes zugunsten eines noch mehrheitlich staatseigenen Betriebes. Clement schnodderte, für ihn hätten die wirtschaftlichen Interessen der DPAG Vorrang. Bei Amtsantritt hatte er noch etwas anderes geschworen.

21 Was wird geschehen?!die Kommission prüft, ob sie die Bundesrepublik vor dem EuGH wegen Vertragsbruch verklagt ( sog. Vertragsverletzungsverfahren). Dies geschieht unspektakulär und bringt der DPAG mindestens zwei Jahre weitere ungenierte Raubzüge in einem Markt, der ihr nicht reserviert werden darf.!der BdKEP prüft, ob eine selbständige Klage vor dem EuGH gegen die Bundesrepublik möglich ist.!zu erwägen sind auch Schadensersatzansprüche von geschädigten Briefdiensten (verhinderten Konsolidierern) aus Staatshaftung gegen Clement und Schröder wegen schuldhafter Schädigung der Wettbewerbsunternehmen.!Schließlich bleibt auch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe möglich, da das BVerfG auch die Vereinbarkeit des Postgesetzes mit dem EU-Recht prüfen muß. Eine Verfassungsbeschwerde scheint sachlich aussichtsreich, dauert aber auch im Zweifel gut zwei Jahre.

22 FAZIT Die mittelständische Wirtschaft hat zwar das Recht, postvorbereitende Dienste zu erbringen, jedoch glaubt angesichts der Gesetzeslage (unter Vernachlässigung des Unionsrechts) die RegTP gegen ihr besseres Wissen hiergegen als Behörde vorgehen zu müssen. Das Kartell aus DPAG und rot-grüner Bundesregierung kann durch faktischen Machtgebrauch / Machtmissbrauch mindestens weitere zwei Jahre rechtswidrige Marktabschottung betreiben. Bislang ist es nicht gelungen, eine nachhaltige postkritische Lobby aufzubauen, die gegen die Dreistigkeit, Arroganz und Unverfrorenheit der Schröders und Clements nachhaltig wirken würde. Das gilt es als Ziel weiterzuverfolgen.

23 Vielen Dank! Für Ihre Aufmerksamkeit. Ich freue mich auf Ihre hoffentlich angeregte Diskussion, auf Ihre Pläne und Ideen

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