Bericht und Antrag an den Einwohnerrat. Verkauf Aktien Busbetrieb Aarau (BBA) Aarau, 28. April 2008 GV /269
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1 STADT AARAU Stadtrat Rathausgasse Aarau Tel Fax kanzlei@aarau.ch Aarau, 28. April 2008 GV /269 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Verkauf Aktien Busbetrieb Aarau (BBA) Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren I. Ausgangslage 1. Angebot des Kantons Der Kanton Aargau beabsichtigt, seinen Anteil am BBA zu verkaufen. Dem Wunsch des Verwaltungsrats des BBA entsprechend hat der Kanton seine Aktien mit Brief vom 27. Februar 2007 vorerst nur an die ebenfalls am BBA beteiligten Gemeinden und dem Kanton Solothurn angeboten. Als massgebende Gründe für den Entscheid des Regierungsrates, seine Beteiligung am BBA zu verkaufen, werden im Brief vom 27. Februar 2007 die zwei folgenden Gründe genannt: "Erstens ist der Kanton mit der Revision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr auch Besteller der Leistungen des Ortsverkehrs geworden, wodurch sich Konflikte in der Rolle als Eigentümer und Besteller ergeben. Dies ist im freien Wettbewerb der Transportleistungen unerwünscht. Nur durch eine Veräusserung der Beteiligung ist eine vollständige Unabhängigkeit herbeizuführen. Zweitens entspricht es der Strategie des Regierungsrats, wonach Beteiligungen, die nicht mit den Kernaufgaben des Staates in Zusammenhang stehen, zu veräussern sind. Mit dem seit der Revision des Eisenbahngesetzes im Jahr 1996 geltenden Bestellprinzip für Transportleistungen des öffentlichen Verkehres und der Möglichkeit zum freien Wettbewerb ist gewährleistet, dass auch ohne Beteiligung des Kantons an Transportunternehmen das Angebot im öffentlichen Verkehr sichergestellt ist." 2. Aktuelle Besitzesverhältnisse Der BBA gehört mehrheitlich den Gemeinden. Da es sich bei den BBA Aktien um Inhaberaktien handelt, sind die exakten Eigentümerverhältnisse nicht bekannt. Mutationen finden erfahrungsgemäss in geringem Umfang und eher unter Firmen und/oder unter Privaten statt. Die nachstehende Darstellung entspricht dem aktuellen Kenntnisstand des BBA: I:\Daten\BESCHLUS\Er2008\E doc /V1.0
2 2 Anzahl Aktien Aktienkapital Fr. % Stadt Aarau 10'333 1'033' % Suhr 1' ' % Buchs 2' ' % Rohr 1' ' % Biberstein ' % Küttigen 2' ' % Erlinsbach 1' ' % Aargauer Aussengemeinden 8' ' % Niedererlinsbach ' % Obererlinsbach ' % Eppenberg-Wöschnau ' % Schönenwerd 2' ' % Gretzenbach 1' ' % Solothurner Gemeinden 4' ' % Total Gemeinden 23'740 2'374' % Kanton Aargau 3' ' % Kanton Solothurn 1' ' % Total Kantone 4' ' % Banken ' % Industrie, Gewerbe 2' ' % Privatpersonen ' % WSB 50 5' % Total Privataktionäre 3' ' % Eigene Aktien im Portfeuille 32 3' % TOTAL 31'910 3'191' % 3. Rollenverteilung im öffentlichen Verkehr Bund Der Bund erteilt die Konzession für regelmässige, gewerbemässige Personenbeförderung und beteiligt sich an der Finanzierung des Regionalverkehrs (Linien Biberstein und Barmelweid). Kanton Die Kantone bestellen die Transportleistungen im Regional- und Ortsverkehr (Fahrplanangebot, Qualität) und berücksichtigen dabei die Anträge der Gemeindeverbände und Gemeinden. Die Kantone leisten zusammen mit Bund und Gemeinden Abgeltungen für die ungedeckten Betriebskosten und prüfen mittels Benchmark und Controllinginstrumenten und in Koordination mit dem Bund die wirtschaftliche Auftragserfüllung und die Qualität. Regionalplanungsverbände (REPLAS) (nur Kanton Aargau) Wirken bei Angebotskonzeption und -bestellung mit Koordinieren die Angebote unter Replas und Gemeinden Koordinieren die Begehren von Gemeinden und stellen dem Kanton Antrag
3 3 Gemeinden Sie stellen Anträge an die Replas (Kanton Aargau) resp. direkt an den Kanton (Kanton Solothurn) und finanzieren die Leistungen des öffentlichen Verkehrs mit. Verbund A-Welle Mit der Einführung des integralen Tarifverbunds im Dezember 2008 hat der Verbund A-Welle die Tarifhoheit für die Abonnemente und Einzelfahrausweise im Verbundgebiet. In seinem Zuständigkeitsbereich liegen auch die Regelungen mit den Nachbarverbunden. Transportunternehmen Die Transportunternehmen sind Leistungsersteller resp. Auftragnehmer. Sie erfüllen Rechte und Pflichten aus der Personenbeförderungskonzession und erbringen die mit den Bestellern vereinbarten Leistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht und zu den im Voraus festgelegten Abgeltungen. II. Rolle der Gemeinden im öffentlichen Verkehr 1. Allgemein Mit der Revision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, welches am in Kraft getreten ist, ist der Kanton Aargau neu auch Besteller der Leistungen des Ortsverkehrs und somit für ein attraktives, bedürfnisgerechtes und wirtschaftliches Gesamtangebot des öffentlichen Verkehrs verantwortlich. Die direkte Einflussnahme der bedienten Gemeinden auf das Angebot kann damit nicht mehr über den Verwaltungsrat des Transportunternehmens erfolgen. Auch die Kostenbeteiligung der bedienten Gemeinden bezieht sich nicht mehr auf die ungedeckten Betriebskosten des örtlichen Transportunternehmens, sondern auf die Kosten des Gesamtangebots und die Kostenverteilung erfolgt nach kantonalem Schlüssel aufgrund der Bevölkerungszahl und der Abfahrten der einzelnen Gemeinden. Somit ist weder für die Sicherstellung des service public noch für die Einflussnahme auf die Leistungen Eigentum der öffentlichen Hand an einem Verkehrsunternehmen nötig. Im Kanton Aargau waren bisher ohnehin nur in den Räumen Aarau und Baden Gemeinden an den Busbetrieben finanziell beteiligt. Alle übrigen Gemeinden ohne Beteiligung an den lokalen Busbetrieben verfügen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ebenfalls über ein gut ausgebautes und qualitativ hochstehendes Angebot, ohne dass sie finanzielle Risiken durch die Beteiligung an Transportunternehmen übernehmen. Dies zeigen unter anderem auch die vom Kanton Aargau auf regelmässiger Basis durchgeführten gesamtkantonalen Kundenbefragungen. 2. Einflussnahme auf das Angebot und die Qualität Mit der Beteiligung am Betrieb und der Delegation von Verwaltungsräten haben die Gemeinden bis heute die strategische Führung des Unternehmens übernommen. Sie können aber keinen direkten Einfluss mehr auf Qualität und Angebot nehmen, da dieses von den Kantonen
4 4 Aargau und Solothurn aufgrund des neuen Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) weitgehend vorgegeben wird. Beteiligungen an einem Busbetrieb im Regional- und Ortsverkehr werden oft mit einer besseren politischen Einflussnahme (Einfluss auf Angebot und Tarife, Sicherung ÖV-Qualität, Sicherung lokaler Leistungserstellung etc.) begründet. Die verkehrspolitischen Ziele müssen jedoch heute (besser und ausreichend) im Rahmen des Bestellverfahrens und bei der Angebotsplanung eingebracht werden. Die Qualität der Dienstleistungen ist über Ziel- und Leistungsvereinbarungen sicherzustellen. III. Interessenkonflikt Nicht nur den Kantonen, sondern auch den Gemeinden stellt sich die Frage, ob sie gleichzeitig ernsthafte, ungebundene Bestellpartner und Unternehmensbeteiligte sein können, da sich ihre Interessen in dieser Doppelfunktion letztlich diametral entgegenstehen: Als Bestellerinnen müssen die Gemeinden an einem aktiven Konkurrenzmarkt und - bei gleichzeitig hoher Qualität - an möglichst preisgünstiger Leistungserbringung interessiert sein, damit letztlich die Abgeltungen so tief wie möglich ausfallen. Als Miteigentümerinnen muss ihnen jedoch daran gelegen sein, für die zu erbringenden Leistungen einen möglichst guten Preis zu erzielen und dennoch konkurrenzfähig zu bleiben. Mitbestellerfunktion und Betreiberinteressen kollidieren. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Gemeinden bei der Mitwirkung im Bestellverfahren als Miteigentümerinnen eines Busunternehmens eine stärkere Position gegenüber dem Kanton haben. Diese Frage ist klar zu verneinen, weil sich Mitbesteller- und Unternehmensinteressen entgegenstehen und der Kanton bei Interessenkonflikten der Mitwirkenden für sich selber freiere Hand beanspruchen dürfte. IV. Fazit der Mehrheit der Aktionärsgemeinden und des Kantons Solothurn Eine liberale, marktoffene und kostenmässig optimale Lösung ist ein Gebot der Zeit. Es ist die Pflicht der Gemeinden, sich für einen haushälterischen und möglichst risikofreien Umgang mit den öffentlichen Mitteln einzusetzen. Bei der jetzt geltenden Rollenteilung legen die Kantone fest, bei welchem Transportunternehmen die Leistungen bestellt werden. Befriedigt das Angebot einer Unternehmung in qualitativer und/oder finanzieller Hinsicht nicht, kann die Transportleistung öffentlich ausgeschrieben werden. Würde ein anderer Anbieter den Zuschlag erhalten, stünde der BBA als Unternehmen ohne Transportauftrag und ohne Konzession da. Der Kanton würde im Rahmen der gesetzlich festgelegten Vorschriften mit entsprechenden Ausschreibungsbedingungen den neuen Auftragnehmer zur Übernahme von definierten Betriebsmitteln des BBA verpflichten. Eine solche Situation würde für die Eigner des BBA, insbesondere aber auch für das Personal weit gravierendere Konsequenzen haben als der Aktienverkauf.
5 5 Zum jetzigen Zeitpunkt kann aus einer "Position der Stärke und des Wollens" statt aus einer "Position der Schwäche und des Müssens" agiert werden. Ein qualitativ hochstehendes Busangebot erfordert keine Beteiligung der öffentlichen Hand. Der Stadtrat hat deshalb bereits im Juni 2007 im Grundsatz den Verkauf der Aktien der Stadt Aarau befürwortet. Den definitiven Verkaufsentscheid allerdings von verschiedenen Vorbehalten abhängig gemacht: 1. Weitere Gemeinden (und evtl. der Kanton Solothurn), die zusammen mit der Stadt und dem Kanton Aargau über die Aktienmehrheit verfügen, treffen einen analogen Grundsatzentscheid. 2. Der Kanton Aargau ist bereit, seine Aktien zusammen mit den verkaufswilligen Gemeinden im gleichen Verfahren zu veräussern. 3. Die Kantone Aargau und Solothurn sind bereit, vor einem definitiven Verkaufsentscheid der Gemeinden gemeinsam mit diesen die Verkaufsbedingungen näher zu definieren (Muster-Leistungsvereinbarung, Kriterien für den Aktienverkauf, Controlling etc.). 4. Die Definition der Bedingungen entspricht den Interessen der Gemeinden als Mitbestellerinnen und Kostenträgerinnen, gilt für den ganzen Kanton Aargau und wenn möglich auch für den Kanton Solothurn und wird einheitlich gehandhabt. 5. Der definitive Verkaufsentscheid hängt letztlich von einem befriedigenden letzten Angebot des Marktes und den Verkaufsverhandlungen mit den Interessenten ab. Alle beteiligten Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Biberstein und auch der Kanton Solothurn haben sich dem Grundsatzentscheid des Stadtrates angeschlossen und ebenfalls entschieden, die Eigentümer- und Bestellerfunktion zu entflechten und die damit verbundene Interessenskollision zu beseitigen. Sie wollen zukünftig nicht mehr selber als Leistungserbringerinnen tätig sein, sondern ihre Interessen mittels der ihnen aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung stehenden Instrumente, insbesondere über das Leistungsangebot und die Definition von Zielvorgaben (z.b. Umfang des zu betreibenden Busliniennetzes, Tarifsystem, Pünktlichkeit und Anschlusssicherung, Fahrgastinformation und -betreuung, Sicherheit, Fahrtkomfort) wahrnehmen. Für die Umsetzung ihrer gemeinsamen Absicht haben die Parteien eine Arbeitsgruppe gebildet und diese damit beauftragt, eine gemeinsame Vereinbarung über den Verkauf der BBA-Aktien auszuarbeiten sowie nach deren Zustandekommen den Verkauf vorzubereiten und die Verkaufsverhandlungen durchzuführen. Die Arbeitsgruppe wird von einer externen Projektleitung begleitet.
6 6 V. Vereinbarung über den Verkauf der BBA Aktien 1. Parteien Kantone Gemeinden Aargau und Solothurn, Aarau, Buchs, Erlinsbach AG, Erlinsbach SO, Eppenberg-Wöschnau, Gretzenbach, Küttigen, Schönenwerd, Suhr, Rohr Die Parteien besitzen insgesamt 28'147 Aktien mit einem Nennwert von je 100 Franken, was einem Anteil von 88.2 % des Aktienkapitals des BBA von total 3'191'000 Franken entspricht. 2. Rechte und Pflichten Die Parteien verpflichten sich, ihre Aktienbeteiligung am BBA entsprechend ihrem Anteil gemeinsam an einen Interessenten zu verkaufen und dem gemeinsamen Käufer der Aktien ihren Anteil zu denselben Konditionen wie die übrigen Parteien anzubieten. Der Kanton verpflichtet sich, vor der Unterzeichnung des Verkaufsvertrages eine mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) (siehe auch Ziffer V) mit dem BBA abzuschliessen, die mindestens folgenden Inhalt regelt: - Busliniennetz - Personal - Pünktlichkeit und Anschlusssicherung - Fahrgastinformation und -betreuung - Sicherheit - Fahrtkomfort - Entwicklung der Abgeltungen - Controlling. Die verkaufswilligen Parteien wollen ihre Verantwortung gegenüber dem BBA und dessen Mitarbeitenden wahrnehmen und knüpfen den Verkaufsentscheid daher an nachstehende Bedingungen: Personal: Die Regelungen für das Personal bezüglich Arbeitsvertrag und beruflicher Vorsorge müssen während zwei Jahren ab Rechtswirksamkeit der Aktienübertragung den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Die vorstehende Bedingung zum Personal ist durch den Käufer der Aktienmehrheit auf einen nachfolgenden Käufer einer Aktienmehrheit an dem BBA rechtsverbindlich zu übertragen; die Zweijahresfrist beginnt ab Rechtswirksamkeit der Aktienübertragung zu laufen. Dem Weiterverkauf der Aktienmehrheit gleichgestellt ist die Fusion des verkauften Unternehmens mit einem anderen Unternehmen. Mindestpreis: Der Verkaufspreis pro Aktie soll mindestens 240 Franken betragen. Der Verkaufspreis reduziert sich um die per Ende 2008 bestehende Deckungslücke der Pensionskasse.
7 7 Schlussbestimmungen: Die Arbeitsgruppe wird ermächtigt, den Verkaufsprozess unter Beachtung der obigen Vereinbarungsklauseln einzuleiten und alle notwendigen Handlungen vorzunehmen oder auszulösen, damit der Verkauf realisiert werden kann. Ferner ermächtigen die Parteien den Vorsteher des Departementes Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau und den Stadtammann der Stadt Aarau, gestützt auf den Antrag der Arbeitsgruppe, den Käufer zu bestimmen und den verhandelten Verkaufsvertrag rechtsgültig abzuschliessen. Die "Vereinbarung über den Verkauf der BBA Aktien" erlangt nur Rechtswirksamkeit, wenn die Zustimmung der Parteien, die mehr als 50 % des Aktienkapitals des BBA vereinen, bis spätestens erfolgt. VI. Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) allgemein 1. Ziel und Zweck von ZLV Der Kanton Aargau möchte den Wettbewerb im öffentlichen Verkehr fördern. Die gegenwärtige Gesetzgebung des Bundes weist jedoch Mängel auf. Dies führte bei der Ausschreibung der Busleistungen im Raum Zofingen im Jahr 2003 zu Beschwerden und Rechtsverfahren, wodurch bei der Betriebsaufnahme durch den neuen Betreiber Verzögerungen von 2 Jahren entstanden sind. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene ist in ein bis zwei Jahren zu erwarten. Der Kanton Aargau hat mit 5 Abs. 3 des ÖVG eine gesetzliche Grundlage zum Abschluss von ZLV mit Transportunternehmen geschaffen. Mittels ZLV soll eine effiziente Leistungserbringung auch ohne Ausschreibung sichergestellt werden. Die ZLV soll den Transportunternehmern eine längerfristige betriebswirtschaftliche Planung auf der Basis von langfristig ausgelegten Qualitäts- und Kostenvorgaben ermöglichen, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen mehr Handlungsspielraum gewähren. 2. Künftige Praxis des Kantons betreffend ZLV Der Kanton Aargau wird künftig mit allen Transportunternehmungen eine langfristige ZLV abschliessen, welche in der Regel auf die Konzessionsdauer abgestimmt ist. Die ZLV basiert auf Zielwerten. Es finden regelmässige Überprüfungen und Anpassungen statt. Bei allfälligen Zielverfehlungen wird gemeinsam ein Massnahmenplan festgelegt. Sollten die Massnahmen wider Erwarten nicht zu den vereinbarten Ergebnissen führen, kann der Kanton den Vertrag künden, den Konzessionsentzug beantragen und die Leistungen öffentlich ausschreiben. VII. Geplante Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem BBA Gemäss der "Vereinbarung über den Verkauf der BBA Aktien" verpflichtet sich der Kanton, mit dem BBA vor der Unterzeichnung des Verkaufvertrages eine mehrjährige ZLV abzuschliessen. Zum Schutz des Personals und zur Sicherstellung der Leistungen und der Qualität soll dieser mindestens folgenden Inhalt regeln:
8 8 Busliniennetz Personal Pünktlichkeit und Anschlusssicherung Fahrgastinformation und -betreuung Sicherheit / Fahrtkomfort Entwicklung der Abgeltungen Controlling Umfang des zu betreibenden Liniennetzes, der Angebotsdichte und der zeitlichen Verteilung der Fahrten gemäss Angebotsbestellung für das Fahrplanjahr Anpassungen erfolgen im Rahmen des jährlichen Bestellverfahrens. Einhalten von branchen- und ortsüblichen Löhnen. Die Werte werden im Rahmen der kantonalen Umfrage zur Kundenzufriedenheit alle zwei Jahre erhoben. Die 2007 erreichten Werte gelten als Basis für den Abschluss der ZLV. Das Einhalten der Vorgaben wird alle zwei Jahre überprüft und bei Abweichungen Verbesserungsmassnahmen vereinbart. Wo nötig werden die Vorgaben den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Die ZLV legt fest, dass die jährlichen Offerten im Rahmen vergleichbarer Leistungen liegen (Benchmark). Die konkreten Vorgaben zu den Abgeltungen und Einsparpotentialen sowie deren Festlegung erfolgen im Rahmen des jährlichen Bestellprozesses. Diese Vorgaben stützen sich u.a. auf das Kosten- Controlling des Kantons, das finanzielle Kennzahlensystem des Bundes sowie Synergiepotentialen durch die Zusammenarbeit mit anderen Transportunternehmen. Die Einhaltung der Zielwerte der ZLV und der jährlichen Bestellvorgaben unterliegen der regelmässigen Überprüfung im Rahmen des Qualitäts- und Kostencontrollings durch den Kanton. Die ZLV enthält Bestimmungen über die Massnahmen bei Nichteinhaltung der Vorgaben und die Möglichkeit der Kündigung, falls das vereinbarte Ergebnis nicht erreicht wird. VIII. Volksinitiative "Der BBA (Busbetrieb Aarau) gehört uns allen!" Die SP Aarau hat eine Initiative "Der BBA (Busbetrieb Aarau) gehört uns allen!" lanciert. Der Einwohnerrat hat am 5. Mai 2008 formell das Zustandekommen der Initiative bestätigt. Die SP Aarau wehrt sich gegen einen Verkauf der BBA Aktien, weil aus ihrer Sicht dadurch der service public verschlechtert wird und die Arbeitsbedingungen des Personals bedroht sind, eine Mitsprache bei der Unternehmensentwicklung nicht mehr möglich ist und die Identifikation der Region mit dem BBA verloren geht, die Zusammenarbeit mit der WSB (Wynental- und Suhrentalbahn) unter dem Dach AAR bus+bahn in Frage gestellt wird, der Stadt Aarau ein wichtiges Marketingargument verloren geht, bei privaten Unternehmen (auch ausländischen) die Gefahr besteht, dass Gewinne abgeschöpft statt in den Betrieb reinvestiert werden.
9 9 Ziel der Initiative ist, dass die Stadt mittels eines Reglementes verpflichtet werden soll, ihre Beteiligung von derzeit 32,38 % zu halten oder aufzustocken. Der Stadtrat verweist bezüglich dieser Initiative auf die separate Einwohnerratsbotschaft, welche dem Einwohnerrat gleichzeitig mit dem vorliegenden Antrag zum Verkauf der BBA Aktien vorgelegt wird. VIII. Schlussbemerkungen Gemäss Brief vom 17. März 2008 des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (Aktenauflage) sind im Kanton Aargau bisher nur in den Räumen Aarau und Baden insgesamt fünfzehn Aargauer Gemeinden an den Busbetrieben finanziell beteiligt. Auch ohne Beteiligung verfügen alle anderen Gemeinden über ein gut ausgebautes und qualitativ hochstehendes Angebot. Dies zeigen auch die regelmässig durchgeführten Kundenbefragungen. Der Service Public kann ohne die Beteiligung der öffentlichen Hand als Eigentümerin mit hoher Qualität gewährleistet werden. Durch die laufend fortschreitende Vernetzung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere auch durch die Einführung des integralen Tarifverbunds, wird auch die Dachmarke AAR bus+bahn ihre Bedeutung verlieren. Ein Verkauf der Aktien ermöglicht es den Gemeinden, unabhängig von Eignerinteressen ihre Aufgabe als Mitbestellerinnen wahrzunehmen. Die sorgfältig abgefasste "Vereinbarung über den Verkauf der BBA Aktien" und die Verpflichtung des Kantons, mit dem BBA vor dem Aktienverkauf eine mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarung abzuschliessen, stellen sicher, dass bei einem Eigentümerwechsel der Aktien die Bedingungen für das Personal beibehalten werden können und dass die Erschliessung (Netz) und die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet sind. Der Stadtrat stellt dem Einwohnerrat wie folgt Antrag: Der Einwohnerrat möge den Verkauf der 10'333 Aktien am Busbetrieb Aarau zu den in der "Vereinbarung über den Verkauf der BBA Aktien" formulierten Rahmenbedingungen gutheissen. Mit freundlichen Grüssen IM NAMEN DES STADTRATES Der Stadtammann Der Stadtschreiber Dr. Marcel Guignard Dr. Martin Gossweiler Verzeichnis der aufliegenden Akten: Vereinbarung über den Verkauf der BBA Aktien Brief Vorsteher des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. März 2008 Artikel AZ vom 23. April 2008 "Eine Premiere nach 38 Jahren, Die Regionalbus Lenzburg AG lädt am Samstag zu einem Tag der offenen Tür"
Kauf Aktien Busbetrieb Aarau (BBA) von Nachbargemeinden
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