EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Verfahren: (1) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 teilten die österreichischen Behörden der Kommission mit, dass das Land Oberösterreich beabsichtigt, 25 % plus 1 Aktie seines 100 %igen Anteils an der Energie AG Oberösterreich zu veräußern. Die Anmeldung wurde am 12. Dezember 2001 registriert. Die in der Anmeldung genannten Anlagen wurden erst am 17. und 18. Januar übermittelt. Nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags beginnt die Frist für eine Entscheidung der Kommission am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. In diesem Fall begann die Frist daher am 19. Januar Ausführliche Beschreibung der Maßnahme : (2) Das Bundesland Oberösterreich ist alleiniger Eigentümer der Energie AG Oberösterreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts zu FN y. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um das Oberösterreichische Landesenergieversorgungsunternehmen. Das Land Oberösterreich beabsichtigt, 25 % plus 1 Aktie des in seinem Besitz befindlichen stimmberichtigten Grundkapitals der Energie AG Oberösterreich zu veräußern. (3) Mit dem geplanten Verkauf beabsichtigt die Energie AG Oberösterreich, ihre Stromaktivitäten in den operativen Gesellschaften der Energie Allianz- Partner, einem kartellrechtlich genehmigten Zusammenschluss der Strom- und Ihrer Exzellenz Frau Dr. Benita FERRERO-WALDNER Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A WIEN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telephone: exchange 32 (0) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels.

2 Gasbereiche der EVN AG, WIENER STADTWERKE Holding AG, Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste, Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und BEGAS - Burgenländische Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft, zu bündeln. Durch diesen Beitritt der Energie AG Oberösterreich zum Energie-Allianz-Bündnis erwarten sich das Land Oberösterreich und die Energie AG Oberösterreich eine strategische Stärkung ihrer Stellung als Energielieferant. (4) Da nur strategische Partner als potentielle Käufer angesprochen werden, wurde kein offener Ausschreibungswettbewerb eingeleitet. Stattdessen mündeten Verhandlungen mit mehreren strategischen Partnern zu einem Angebot eines Konsortiums, bestehend aus EVN AG (dem niederösterreichischen Landesenergieversorgungsunternehmen), der WIENER STADTWERKE Holding AG (dem Wiener städtischen Energieversorgungsunternehmen) sowie der Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste (dem Linzer städtischen Energieversorgungsunternehmen), 25 % plus 1 Aktie der Energie AG Oberösterreich zu einem Kaufpreis von ATS (436,8 Mio. EUR) zu erwerben. (5) Mit dem Verkauf des Aktienpakets an der Energie AG Oberösterreich werden an Rechten lediglich die Sperrminoritätsrechte übertragen, die das österreichische Aktiengesetz einem Aktionär mit einer Beteiligung von 25 % plus 1 Aktie einräumt. (6) Darüber hinaus hat das Land Oberösterreich zur Absicherung der angemessenen Verwertbarkeit weiterer Aktien bis 50 % minus 1 Aktie eine Verkaufsoption ausgehandelt. Diese Put-Option räumt Oberösterreich das exklusive einseitige Recht ein, sich einerseits gegen Übertragung von 12,5 % Aktien an der Energie AG Oberösterreich mit 25,01 % an der Linz Strom GmbH zu beteiligen und das dann noch restliche Aktienpaket bis zu 50 % minus 1 Aktie zu wertgesicherten anteiligen Kaufpreisbedingungen an das Käuferkonsortium zu verkaufen. Diese Put-Option beinhaltet daher die Möglichkeit einer Verschränkung des oberösterreichischen Landesenergieversorgungsunternehmens mit dem Linzer städtischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. (7) Um sicher zu gehen, dass die Aktien zum Verkehrswert verkauft werden, hat das Land Oberösterreich zwei unabhängige Sachverständigengutachten eingeholt. Sowohl "PRICE WATERHOUSE COOPERS" als auch "EPIC EUROPEAN PRIVATIZATION & INVESTMENT CORPORATION" bestimmten den Verkehrswert der Energie AG Oberösterreich auf der Grundlage dynamischer Verfahren der Investitionsrechnung (DCF-Bewertung) und der Bewertung vergleichbarer Transaktionen. Auf der Grundlage der DCF-Bewertung hat PRICE WATERHOUSE COOPERS für 100 % der Energie AG Oberösterreich einen Wert von [ ]? ermittelt, woraus sich für 25 % der Energie AG Oberösterreich ein Wert von [ ]? ergibt. Auch die 2

3 EPIC EUROPEAN PRIVATIZATION&INVESTMENT CORPORATION ermittelte für 100 % der Energie AG Oberösterreich auf der Grundlage der DCF-Bewertung einen Wert von [ ]?. (8) Aus beiden Sachverständigengutachten ergibt sich daher ein Verkehrswert von [ ]? für 25 % der Energie AG Oberösterreich. Dieser liegt also unter dem potentiellen Verkaufspreis von 6,01 Mrd. ATS (436,8 Mio. EUR). (9) Die österreichischen Behörden sind der Auffassung, dass mit der Transaktion keine Elemente staatlicher Beihilfen verbunden sind, da sie mit dem Handeln eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers übereinstimmt und der sich daraus ergebende Preis dem Verkehrswert entspricht. Die Anmeldung und das Ersuchen um eine förmliche Entscheidung der Kommission diene lediglich dem Ziel, für das Bundesland Oberösterreich Rechtssicherheit zu schaffen, dass die geplante Transaktion mit den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Die Anmeldung erfolgte insbesondere deshalb, weil die Kommission in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik von 1993 erklärt hat, dass jede Privatisierung ohne öffentliche Ausschreibung bei der Kommission anzumelden ist. 3. Würdigung der Maßnahme : (10) Bei der mitgeteilten Maßnahme handelt es sich um den Verkauf eines staatseigenen Unternehmens. Bei der Privatisierung eines Unternehmens sind zweifellos staatliche Mittel betroffen. Die möglichen besonderen Bedingungen einer Privatisierung bestimmen den Betrag, den der Staat aus dem Verkauf erhält. Besondere Bedingungen bei einem solchen Verkauf wie beispielsweise ein niedrigerer Verkaufspreis oder die Übernahme bestimmter Aufwendungen durch den Staat können das privatisierte Unternehmen beziehungsweise seinen neuen Eigentümer gegenüber ihren Wettbewerbern begünstigen. Bei der Energieversorgung handelt es sich um eine internationale wettbewerbsorientierte Branche. Eine bevorzugte Behandlung im Rahmen einer Privatisierung könnte durch die Begünstigung eines bestimmten Energieversorgungsunternehmens den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. (11) Wenn ein staatseigenes Unternehmen im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht an Bedingungen geknüpften Verfahrens an den Meistbietenden veräußert wird, geht die Kommission normalerweise davon aus, dass keine Beihilfeelemente beinhaltet sind (siehe Wettbewerbsbericht 1993 Abschnitt 403). (12) Wenn keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, muss der Verkauf auf mögliche Beihilfewirkungen geprüft werden. Es muss sicher gestellt werden, dass das Unternehmen zu einem Preis verkauft wird, der seinem Verkehrswert entspricht. Dies kann dadurch erreicht werden, dass sich der Preis auf unabhängige Sachverständigengutachten stützt. Dieses Verfahren entspricht auch den Regeln der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente 3

4 staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom ), die entsprechend auf den Verkauf von Unternehmen angewandt werden kann. (13) Im vorliegenden Fall wurden, obwohl kein öffentlicher Ausschreibungswettbewerb stattfand, zwei Bewertungen von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, um den Verkehrswert auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards zu ermitteln. Dieses Verfahren kann als mit den oben genannten Regeln übereinstimmend angesehen werden. Da die Gutachten der unabhängigen Sachverständigen zu vergleichbaren Ergebnissen kommen und der potentielle Verkaufspreis der Aktien der Energie AG Oberösterreich sogar unter Berücksichtigung eines Paketaufschlages für den speziellen Wert der Aktien, mit welchen Sperrminoritätsrechte übertragen werden, über dem in diesen Gutachten ermittelten Verkehrswert liegt, kann man davon ausgehen, dass sich das Land Oberösterreich wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhält, der einen höchstmöglichen Erlös aus dem Verkauf anstrebt und bei der geplanten Transaktion nicht beabsichtigt, staatliche Beihilfen zu gewähren. (14) Es ist daher davon auszugehen, dass die angemeldete Maßnahme (Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich) keine Elemente staatlicher Beihilfen beinhaltet. (15) Abschließend möchte die Kommission darauf hinweisen, dass für den Fall, dass die Option, weitere 50% der Aktien an der Energie AG Oberösterreich zum vereinbarten Preis zu veräußern, in der Zukunft umgesetzt werden sollte, eine neuerliche Notifizierung dieser Veräußerung zur Überprüfung möglicher Beihilfewirkungen erforderlich sein wird. Im Rahmen dieses Verfahrens wird sicherzustellen sein, dass der heute vereinbarte Kaufpreis auch zum Zeitpunkt des zukünftigen potentiellen Verkaufs noch dem Marktpreis der Aktien entspricht. (16) Diese Entscheidung versteht sich selbstverständlich ohne Verbindlichkeit für die Anwendung anderer relevanter Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes, wie z.b. eine Notifizierung gemäß Artikel 81 EG-Vertrag. 4. Entscheidung. Die Kommission hat daher entschieden, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Erhält die Kommission keinen mit Gründen versehenen Antrag auf Nichtveröffentlichung dieser Angaben innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Schreibens in der verbindlichen Sprache auf dem Internetsite: einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu schicken: 4

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