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1 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-2/14 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ] - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: [ ] [ ] gegen - Antragsgegnerin - [ ] - Beigeladene - wegen der Vergabe Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen, Bearbeitungsnummer: [ ], EU-Bekanntmachungs-Nr.: [ ], hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Behrens, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Ohlerich und die ehrenamtliche Beisitzerin Theurer auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 am 17. Februar 2014 beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag zu erteilen. Sie wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Auffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

2 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte. Der Antragsteller trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zur Hälfte. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller war notwendig. Gründe: I. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im nicht offenen Verfahren unter dem Aktenzeichen [ ] den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen der [ ] Messekategorie [ ] (Personalmarketing) und der [ ]Messekategorie [...] (Öffentlichkeitsarbeit) für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 für das zentrale Messe- und Eventmarketing der [ ] ([ ]) europaweit aus. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. Zuvor hatte die Ag in einem Vermerk vom 13. Mai 2013 ( Entscheidung über die Vergabeart ) festgehalten, es handele sich bei dem zu vergebenden Auftrag nicht um einen verteidigungsoder sicherheitsrelevanten Auftrag im Sinne des 99 Abs. 7 GWB. In demselben Dokument wurde unter Punkt 4 Vergabeverfahren die Option VOL/A Abschnitt 2 (EU-Verfahren), Schwellenwert ab EUR (ohne Umsatzsteuer) nach 2 Nr. 2 VgV gewählt. Unter Punkt 6 EDA-Verfahren begründete die Ag die Nicht-Anwendung des EDA-Verfahrens damit, bei der zu vergebenden Leistung handele es sich nicht um ein sog hartes Verteidigungsgut. Zur Begründung der gewählten Verfahrensart führte die Ag in Anlage 1 zum Vermerk vom 13. Mai 2013 aus, dass das nicht offene Verfahren hier das geeignetste Verfahren sei. Dies wurde damit begründet, dass die Ag den Kreis der Bieter, die in der Lage seien, ein zuschlagsfähiges Angebot abzugeben, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für überschaubar hielt. Dies galt nach der Begründung der Ag insbesondere aufgrund der geforderten Erfahrungen mit dem Messebausystem Octanorm.

3 - 3 - Die ausgeschriebene Leistung wurde in der Auftragsbekanntmachung unter Ziffer II.1.1) (sowie weitgehend gleichlautend unter Ziffer II.1.5)) wie folgt beschrieben: Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen der [ ] Messekategorie [ ] (Personalmarketing) und [ ] Messekategorie [ ] (Öffentlichkeitsarbeit) für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 (insgesamt 4 Jahre) für das zentrale Messe- und Eventmarketing [ ] ([ ]) Die Leistung wurde in Ziffer II.1.2) der Bekanntmachung der Dienstleistungskategorie 13, Werbung, zugeordnet. Weiter wurde ausgeführt: Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: unterschiedliche Messestandorte in der Bundesrepublik Deutschland. Eine konkretere Beschreibung der im Rahmen der Bereitstellung der Messestände erforderlichen Einzelleistungen enthielt die Bekanntmachung nicht. Unter Ziffer III.2.2) und III.2.3) der Auftragsbekanntmachung verlangte die Ag von den teilnehmenden Bewerbern als geforderte Mindeststandards, dass diese unter anderem folgende Erklärungen abgaben, und zwar unter Ziffer III.2.2): Formlose Bankerklärung des Bewerbers über finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers. Angaben zum Jahresumsatz und zur Beschäftigtenzahl des Bewerbers. Ausgefülltes Formular [ ] Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit.... und unter Ziffer III.2.3):... Eigenerklärung des Bewerbers, dass im Auftragsfall eine Vergabe der zu erbringenden Leistungen an Dritte, auch für Teilbereiche, ausgeschlossen ist. Eigenerklärung und Nachweis des Bewerbers, dass der Bewerber über langjährige (mind. 5 Jahre) Erfahrungen im Umgang mit dem Messebausystem OCTANORM verfügt.... Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber über Erfahrung mit den Gegebenheiten und Abläufen auf Verbraucher- und Publikumsmessen verfügt.

4 - 4 - Nachweis des Bewerbers über Referenzkunden, für die vergleichbare Messepakete auf Verbraucherausstellungen gehandelt wurden, mit Fotodokumentation und Nennung des Ansprechpartners auf Kundenseite. Nachweis des Bewerbers, dass der Bewerber über Lager- und Logistikkapazitäten zum Handling des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Messematerials verfügt oder im Auftragsfall verfügen wird. Der Antragsteller (ASt) reichte erfolgreich einen Teilnahmeantrag ein und gab nach Angebotsaufforderung ein Angebot ab. Die oben genannten Dokumente reichte er sämtlich mit seinem Teilnahmeantrag bei der Ag ein. Zusätzlich reichte er zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit das ausgefüllte Formular [ ], überschrieben Eigenerklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 23 und 24 VSVgV, ein. Auch die Beigeladene (Bg) reichte die oben genannten Erklärungen sämtlich mit ihrem Teilnahmeantrag bei der Ag ein, war im Teilnahmewettbewerb erfolgreich und gab nach Angebotsaufforderung ein Angebot ab. Insbesondere gab sie im Rahmen der geforderten Erklärungen zu der mindestens fünfjährigen Erfahrung mit dem Messebausystem Octanorm eine Referenzperson nebst Firmennamen und Telefonnummer an. Zum Nachweis der Tatsache, dass die Bg vergleichbare Messepakete auf Verbrauchermessen bereits erbracht hatte, reichte sie unterschiedliche Referenzen mit Ansprechpartnern und Fotomaterial ein. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs überprüfte die Vergabestelle der Ag das Vorhandensein und den Inhalt der geforderten Erklärungen; von einer Verifizierung durch Kontaktaufnahme mit im Einzelfall genannten Ansprechpartnern sah die Ag bei allen Bietern ab. Nach einer vorläufigen Angebotswertung mit dem Ergebnis, dass der Zuschlag auf das Angebot der Bg erfolgen solle, bat der eigentliche Bedarfsträger, das [ ], dort das Zentrale Messe- und Eventmarketing der [ ], das wie auch die Vergabestelle der über den Zuschlag entscheidenden Kommission der Ag angehört, um nochmalige Abklärung der Eignung der Bg und beteiligte sich auch selbst daran. Insbesondere prüfte er durch telefonische Kontaktaufnahme mit den benannten Ansprechpartnern die von der Bg eingereichten Referenzen, welche diese zum Nachweis der Tatsache benannt hatte, dass sie vergleichbare Messepakete auf Verbrauchermessen bereits erbracht hat. Die kontaktierten Personen schilderten teilweise, dass die Bg Dienstleistungen im Bereich des Messebaus auf Publikumsund Verbrauchermessen, und zwar auch in den Bereichen, die der Öffentlichkeitsarbeit und

5 - 5 - dem Personalmarketing zugeordnet werden können, erbracht habe. So habe sie Messestände geplant, errichtet und abgebaut und die erforderliche Logistik sichergestellt. Im Rahmen der Befragung erfragte der Bedarfsträger auch, ob die Bg für die genannten Referenzgeber Arbeiten mit dem Messebausystem Octanorm erbracht habe. In dem vom Bedarfsträger angefertigten Protokoll über die fachtechnischen Prüfung vom 27. November 2013 zur Dokumentation der Gespräche wurde unter anderem festgehalten, dass für einen Referenzgeber Stände in octanorm-ähnlicher Bauweise errichtet worden seien. In dem Vermerk Zusammenfassung/Bewertung der fachtechnischen Prüfung und Empfehlung vom 27. November 2013 hielt der Bedarfsträger ebenfalls fest, die Bg habe für den fraglichen Referenzgeber in der Vergangenheit Messestände mit octanorm-ähnlichem Material errichtet. Im Nachgang zu einem Ortstermin am 5. Dezember 2013 bei der Bg, den sich die Ag zur Abklärung der Leistungsfähigkeit der Bg erbeten hatte, hielt der Bedarfsträger in einem Vermerk vom 6. Dezember 2013 unter dem Betreff Ergebnis der Kompetenzprüfung unter anderem Folgendes fest: Umgang mit Messebausystem OCTANORM und Erklärung der Referenzen Man habe in der Vergangenheit für [den fraglichen Referenzgeber] im Octanormsystem Messestände gebaut... Des Weiteren hielt der Bedarfsträger fest, dass die Bg vorhabe, für den Transport der betroffenen Messestände einen LKW mit Fahrer anzumieten. Weiter wurde dort ausgeführt, aufgrund fehlender eigener Kapazitäten bezüglich schreinertechnischer Leistungen müssten entsprechende Aufträge im Beauftragungsfall an Dritte vergeben werden. Im Rahmen einer Zusammenfassung führte er unter anderem Folgendes aus:... Der Besuch der [Bg] hat uns jedoch auch in der bisherigen Referenzrecherche bestätigt. Denn [die Bg] ist im professionellen und klassischen Messebau, Messehochbau, Kulissen- und Dekorationsbau als Hauptauftragnehmer in der Vergangenheit zu keiner Zeit in Erscheinung getreten.... In Reaktion darauf teilte die Vergabestelle der Ag dem Bedarfsträger mit vom 10. Dezember 2013 mit, dass eine mangelnde Eignung der Bg nicht substantiiert habe festgestellt werden können. In Bezug auf die Eignungsanforderungen hinsichtlich des Messebausystems Octanorm nahm sie lediglich Stellung zur vom Bedarfsträger monierten

6 - 6 - fehlenden Erfahrung der Bg mit Octanorm-Bauten in einer gewissen Höhe, die nicht gefordert gewesen sei. Die Vergabestelle der Ag schloss im Ergebnis daher die Bg nicht von der Wertung aus. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 teilte die Ag dem ASt mit, dass beabsichtigt sei, der Bg den Zuschlag zu erteilen. Als Gründe für diese Entscheidung wurde angeführt: wirtschaftliche Gründe. Als frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde der 15. Januar 2014 angegeben. Daraufhin rügte der ASt mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Dezember 2013 die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bg. Konkret rügte der ASt, es sei die falsche Vergabeart zum Zuge gekommen und es bestünden Unklarheiten hinsichtlich der anwendbaren Vergabevorschriften. Der Bg dürfe der Zuschlag nicht erteilt werden, denn sie sei ungeeignet, insbesondere unzuverlässig. Es fehle ihr an der geforderten Erfahrung im Messebau, insbesondere hinsichtlich des Bausystems Octanorm. Weiter fehle es ihr an den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen, um die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Das von ihr unterbreitete Angebot sei nicht auskömmlich. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 wies die Ag die Rüge zurück. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 beantragte der ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am 13. Januar 2014 an die Ag übermittelt. Mit ihrem Nachprüfungsantrag wendet sich der ASt im Wesentlichen gegen die Vergabeentscheidung zugunsten der Bg. Er ist der Ansicht, die Bg dürfe den Zuschlag nicht erhalten, da sie nicht geeignet sei. Die vielfachen im Rahmen des Messebaus erforderlichen Leistungen könne die Bg nicht erbringen. Die ASt trägt vor, die im Rahmen des avisierten Rahmenvertrages zu erbringende Leistung erfasse ausweislich der Leistungsbeschreibung nicht nur die Planung und den Aufbau des Messestandes, sondern die gesamte Logistik und Organisation. Dazu gehöre die Bereitstellung des Materials für den Standbau, der Transport zur Messe, der Auf- und Abbau, der Abtransport und daneben alle weiteren Leistungen, die damit in Zusammenhang stünden. Dies umfasse beispielsweise die Einlagerung des Leerguts (Verpackungsmaterial etc.) während der Messe, die Bestellung und Einrichtung einer Stromversorgung, Wasserversorgung, die Bereitstellung von Telefon- und Internetanschluss, eine ständige Projektleitung vor Ort, die Wartung des vom

7 - 7 - Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials und der Verpackung sowie das Einlagern von Restbeständen für nachfolgende Veranstaltungen. Die Bg verfüge weder über die erforderlichen Referenzen und Erfahrungen, noch sei sie zuverlässig und in dem geforderten Umfang leistungsfähig. Insbesondere verfüge die Bg nicht über ausreichende Erfahrungen im Bereich von Publikums- und Verbrauchermessen. Screenshots der Homepage der Bg würden belegen, dass die Bg den Geschäftsbereich Messebau bislang nicht betrieben habe. Insbesondere fehle es der Bg an Erfahrungen mit dem System Octanorm, da sich was zutrifft auf ihrer Homepage keinerlei diesbezügliche Hinweise befänden. Der ASt vermutet zudem, dass die Ag keine ordnungsgemäße Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Bg durchgeführt habe. Insbesondere die Bg verfüge nicht über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit. Aus dem Creditreform-Auszug über die Bg ergebe sich, dass diese über eine mittlere Bonität ( B + ) verfüge und ihr ein Kreditlimit von EUR zugestanden werde. Die unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus, dass die finanziellen Mittel der Bg nicht ausreichend seien, um die bei einer Auftragserteilung auf sie zukommenden Kosten, beispielsweise für eine Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge, aufzubringen. Des Weiteren verfüge die Bg nicht über eine ausreichende Anzahl an Angestellten, um die bei Auftragserteilung teilweise gleichzeitig anfallenden Messeverpflichtungen zu erfüllen. Es sei daher unumgänglich, dass sie bei Auftragserteilung sich jedenfalls hinsichtlich eines Teils der geschuldeten Leistung externer Subunternehmer bediene. Dies sei aber laut Vergabeunterlagen nicht gestattet. Die Bg verfüge zudem nicht über die erforderlichen Lager- und Logistikkapazitäten, um die Messebauteile aufzubewahren. Der ASt vermutet im Übrigen, dass sämtliche von der Bg vorgelegten Referenzunterlagen nur bezüglich ihres Vorhandenseins abgehakt, nicht jedoch inhaltlich überprüft worden seien. Insbesondere sei die Ag verpflichtet gewesen, infolge der im Rahmen der Rüge hinsichtlich der mangelnden Eignung der Bg vorgetragenen konkreten Tatsachen die Eignung der Bg nochmals vertieft zu überprüfen. Hierbei habe nicht nur das bloße Vorhandensein, sondern auch der Inhalt der von der Bg eingereichten Referenzunterlagen und Nachweise überprüft werden müssen. Dies widerspreche insbesondere auch nicht dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter.

8 - 8 - Dadurch, dass die Ag die Bg trotz der aufgezeigten Aspekte im Wettbewerb belassen habe, habe sie den ASt in seinen Rechten verletzt. Er habe nämlich mit einem Wettbewerber konkurrieren müssen, der über eine geringere Eignung verfüge und daher mit anderen niedrigeren Preisansätzen kalkulieren könne. In diesem Zusammenhang macht der ASt auch geltend, dass das Angebot der Bg ein unzulässiges Unterkostenangebot sei. Des Weiteren macht der ASt geltend, in seinen Rechten verletzt zu sein, weil die Ag keine eindeutige Wahl des Vergabeverfahrens getroffen habe und das Verfahren daher nicht hinreichend transparent gewesen sei. In diesem Zusammenhang trägt er vor, die Ag habe für den Nachweis der Zuverlässigkeit lediglich Erklärungen gemäß den Vorschriften der VOL/A (Formular [ ]) verlangt. Zusätzlich sei hinsichtlich der Zuverlässigkeit die Erklärung gemäß der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) einzureichen gewesen (Formular [ ]). Daher sei nicht klar gewesen, ob das Vergabeverfahren nach den Regeln der VOL/A oder der VSVgV ablaufen solle. Der ASt trägt vor, durch diese Intransparenz sei er in seinen Rechten verletzt worden, weil seine Chancen, die Zuschlagserteilung über die Einlegung von Rechtsmitteln zu erreichen, sich dadurch verschlechtert hätten. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, welche bieterschützenden Vorschriften anwendbar seien. Weiter beanstandet der ASt, dass mit dem nicht offenen Verfahren die falsche Vergabeart Anwendung gefunden habe. Die Ausschreibung habe sich nach den Vorschriften des 100 Abs. Nr. 1 GWB zu richten, so dass gemäß 3 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A grundsätzlich ein offenes Verfahren habe stattfinden müssen. Die Verletzung in seinen Rechten ergebe sich daraus, dass die subjektiven Rechte der Teilnehmer im nicht offenen Verfahren im Vergleich zum offenen Verfahren eingeschränkt seien; so könne die Anzahl der Teilnehmer beschränkt werden, zudem seien die Fristen nach 12 EG Abs. 5 und 8 VOL/A kürzer als im offenen Verfahren. Zu den beiden vorgenannten Aspekten führt der ASt ergänzend aus, dass er mit seiner Rüge nicht präkludiert gewesen sei. Insbesondere habe er mangels anwaltlicher Beratung im laufenden Vergabeverfahren nicht schon vor Abschluss des Verfahrens erkennen können, dass die Ag eine falsche Vergabeart gewählt und Unklarheit hinsichtlich des Vergabeverfahrens gewählt habe. Daher habe er diese Aspekte nicht bereits im laufenden Vergabeverfahren rügen müssen. Zunächst hatte der ASt beantragt,

9 die Bg von der Wertung auszuschließen, 2. dem ASt Einsicht in die Vergabeakte zu gewähren, 3. die Kosten des ASt der Ag aufzuerlegen, 4. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des ASt für erforderlich zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 hat der ASt seinen Antrag zu 1 abgeändert. Er beantragt nunmehr unter Beibehaltung der Anträge zu 2 bis 4: 1. die Ag wird verpflichtet, die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Ag beantragt, 1. den Antrag des ASt zu 1 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, 2. dem Antrag zu 2 nur stattzugeben, soweit nicht berechtigte (Geschäfts-)Interessen anderer Wettbewerbsteilnehmer dem entgegenstehen, 3. die Kosten des Nachprüfungsverfahrens dem ASt aufzuerlegen. Die Ag ist der Ansicht, der Vortrag des ASt zu der Art des Vergabeverfahrens und der gewählten Vergabeart als solcher seien verspätet erfolgt. Die von dem ASt insoweit vorgebrachten Kritikpunkte hätten sich bereits aus den Vergabeunterlagen ergeben und seien daher bereits während des laufenden Vergabeverfahrens und nicht erst nach dessen Abschluss zu rügen gewesen. Der ASt sei insoweit präkludiert. Zudem seien dem ASt aus dem gewählten Verfahren und der gewählten Vergabeart keine Nachteile entstanden; vielmehr sei es für ihn vorteilhaft gewesen, sich aufgrund des nicht offenen Verfahrens nur mit einer begrenzten Anzahl von Konkurrenten messen zu müssen. Des Weiteren ist die Ag der Ansicht, dass die von dem ASt behaupteten Unklarheiten hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht bestanden hätten. Insbesondere sei das Formular [ ] nicht gefordert worden. Hinsichtlich der Eignung der Bg trägt die Ag vor, dass sie sämtliche sich in diesem Zusammenhang aus den Ausschreibungsunterlagen ergebenden Kriterien ordnungsgemäß überprüft habe und dass aus ihrer Sicht kein Anlass bestehe, an der Eignung der Bg auch nach dem vorgenommenen Ortstermin zu zweifeln. Insbesondere hätten aus ihrer Sicht auch

10 zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran bestanden, dass die Bg über die geforderte fünfjährige Erfahrung mit dem Messebausystem Octanorm verfüge. Auch bei der späteren Überprüfung der Eignung der Bg sei im Übrigen berücksichtigt worden, dass in weiten Teilen Eigenerklärungen abzugeben gewesen seien (die vorgelegt worden seien und an denen keine Zweifel im Zeitpunkt der Bewertung der Teilnahmeanträge bestanden hätten) und im Übrigen Absichtserklärungen für den Fall der Auftragserteilung. Zu den Ergebnissen der von dem ASt vorgelegten Internetrecherche führt sie aus, eine derartige Recherche sei nicht Bestandteil der von den Bewerbern vorzulegenden Unterlagen bzw. des von der Ag vorgegebenen Prüfkatalogs gewesen; daher sei sie aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter nicht berechtigt, nunmehr nachträglich und nur hinsichtlich der Bg die Ergebnisse der Internetrecherche in ihre Entscheidung einzubeziehen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 ist die Bg zum Verfahren hinzugezogen worden. Sie stellt keine Anträge. Die Bg bezeichnet den Vortrag des ASt bezüglich ihrer Eignung als sachlich unzutreffend. Insbesondere sei sie finanziell leistungsfähig und verfüge sowohl über die nötigen finanziellen als auch über die notwendigen personellen Ressourcen, um den Auftrag auszuführen. Zum Nachweis ihrer Eignung verweist die Bg insbesondere auf das Vorhandensein der gewerbsmäßigen Güterkrafterlaubnis, die es ihren Mitarbeitern erlaube, die notwendigen Transportdienstleistungen zu erbringen. Die Bg ist der Auffassung, sie habe sämtliche geforderten Referenzen, Bescheinigungen und Zertifikate ordnungsgemäß bei der Ag eingereicht. Insbesondere verfüge sie über hinreichende Erfahrung im Bereich Messebau. Hierzu legt sie Fotos vom Aufbau eines Messestandes vor und führt dazu aus, dass sie als Subunternehmerin für die dortige Generalunternehmerin ein zweistöckiges VIP-Zelt mit komplettem Innenausbau errichtet habe. Die Bg trägt zudem vor, dass sie über eine sechsjährige Erfahrung mit dem Messebausystem Octanorm verfüge. Die Vergabekammer hat dem ASt antragsgemäß Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. Der Bg hat die Vergabekammer einen Auszug der dem ASt gewährten Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

11 II. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist nur teilweise begründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist ein entgeltlicher Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Dienstleistungen, 99 Abs.1, 4 GWB. Die VSVgV findet keine Anwendung, vgl. 127 Nr. 3 GWB, 1 Abs. 1 VSVgV. Es liegt nämlich keine Fallgruppe eines verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Auftrags gemäß 99 Abs. 7 GWB vor. Die ausgeschriebene Dienstleistung bezieht sich auf den Auf- und Abbau von Messeständen, an denen sich Messebesucher Informationen über [ ] im Allgemeinen und insbesondere die Berufsaussichten bei [ ] beschaffen können; damit sind gerade keine militärischen oder ausrüstungstechnischen Leistungen im engeren Sinn Auftragsgegenstand. Dementsprechend sind hier auch die Schwellenwerte der VgV maßgeblich; der entsprechende Schwellenwert nach 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 VgV a.f. ist hier überschritten. b) Der ASt ist gemäß 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, soweit er sich darauf beruft, dass er in seinen Rechten aus 97 Abs. 7 GWB verletzt sei, weil die Ag nicht ihm, sondern einem angeblich ungeeigneten Bieter, der Bg, den Zuschlag zu erteilen beabsichtigt. Der ASt hat ein Interesse an dem Auftrag, denn er hat ein Angebot im Rahmen der streitgegenständlichen Ausschreibung abgegeben. Er macht eine Verletzung eigener Rechte geltend, denn sein Vortrag beruht darauf, dass das Angebot der erstplatzierten Bg aufgrund mangelnder Eignung aus dem Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. In diesem Fall wäre dann das Angebot des ASt, welches in der vorgenommenen Wertung an zweiter Stelle lag, das wirtschaftlichste gewesen, so dass ihm der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Durch den nicht erfolgten Ausschluss des Angebots der Bg droht der ASt, den Zuschlag nicht zu erhalten, so dass ihm ein Schaden zu entstehen droht, 107 Abs. 2 Satz 2 GWB.

12 Jedoch fehlt dem ASt die Antragsbefugnis gemäß 107 Abs. 2 GWB, soweit er aus der Wahl des nicht offenen anstelle des offenen Verfahrens, aus einer angeblichen pauschal behaupteten Unklarheit hinsichtlich der anwendbaren Vergaberegeln oder aus einem angeblichen Unterkostenangebot Rechte herleiten will. Hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens hat der ASt schon keinen möglichen Schaden im Sinne des 107 Abs. 2 Satz 2 GWB dargetan, denn auch nach seinem Vortrag ist nicht ersichtlich, wie sich durch die Wahl des nicht offenen anstelle des offenen Verfahrens im konkreten Fall die Zuschlagschancen des ASt verschlechtert haben. Vielmehr ist die Wettbewerbsposition des ASt im Ergebnis verbessert worden, weil er sich verglichen mit einem offenen Verfahren nach Bestehen des Teilnahmewettbewerbs mit einem geringeren Kreis an Konkurrenten messen musste. Es kann daher dahinstehen, ob woran die Vergabekammer durchaus Zweifel hat hier die Voraussetzungen für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens gemäß 3 EG Abs. 2 lit. a) VOL/A tatsächlich gegeben waren. Auch soweit die ASt pauschal geltend macht, es sei nicht ersichtlich gewesen, ob sich die Beschaffung nach der VOL/A oder der VSVgV richte, ist schon nach dem Vortrag nicht ersichtlich, warum sich daraus eine Verschlechterung der Zuschlagschancen ergeben könnte. Die pauschale Behauptung, dass die Einlegung von Rechtsmitteln schwieriger sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere unterliegen Beschaffungen nach beiden Rechtsrahmen (bei Vorliegen der Statthaftigkeitsvoraussetzungen) grundsätzlich der Nachprüfung. Inwieweit Regelungsunterschiede zwischen den beiden Rechtsrahmen im vorliegenden Fall zum Tragen kommen, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Auch hinsichtlich eines angeblichen Unterpreisangebots ist der ASt nicht antragsbefugt weil sich der ASt auf eine Verletzung des 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A im vorliegenden Fall jedenfalls nicht berufen kann. Denn nach dem Vortrag der ASt kommt 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A im konkreten Fall keine drittbieterschützende Funktion zu. Wie auch die Parallelvorschrift des 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A hat diese Norm nämlich nur eingeschränkt bieterschützenden Charakter (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2011, VII-Verg 45/11; KG, Beschluss vom 23. Juni 2011, 2 Verg 7/10). Einen entsprechenden Bieterschutz entfaltet die Regelung nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu

13 verhindern (vgl. 2 EG Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VOB/A, 2 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A im Wettbewerb ), den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet. Dem unterfallen Angebote mit unangemessen niedrigem Preis, die in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben worden sind oder die zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden. Genauso gehören dazu Angebote, bei denen die (niedrige) Preisgestaltung den Auftragnehmer voraussichtlich in so erhebliche Schwierigkeiten bringen wird, dass er den Auftrag nicht zu Ende ausführen kann, sondern die Ausführung abbrechen muss (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2011, VII-Verg 45/11, m.w.n.). Für das Vorliegen einer der beiden bieterschützenden Konstellationen hat der ASt hier schon nichts vorgetragen und liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vor. c) Seiner Rügeobliegenheit nach 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist der ASt nachgekommen, indem er die erforderliche Rüge nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Ag über die beabsichtigte Zuschlagserteilung vom 23. Dezember 2013 mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 gegenüber der Ag unverzüglich ausgesprochen hat. d) Die Frist des 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist gewahrt. 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, soweit die ASt die Eignungsprüfung der Bg für unzureichend hält und eine Wiederholung derselben begehrt; dies gilt jedoch nur in Bezug auf die Eignungsanforderung einer fünfjährigen Erfahrung mit dem Messebausystem Octanorm (siehe unten a)). Soweit sie hingegen weiterhin den Ausschluss des Angebots der Bg aufgrund anderer behaupteter Eignungsdefizite bzw. eine Wertungswiederholung insoweit geltend macht, hat ihr Nachprüfungsantrag keinen Erfolg (siehe unten b)). a) Die Ag hat gegen 97 Abs. 4 Satz 1 GWB, 19 EG Abs. 5 VOL/A verstoßen, da sie beurteilungsfehlerhaft von der Eignung der Bg ausgegangen ist. Denn die Ag ist in Bezug auf die Eignungsanforderung von mindestens fünfjähriger Erfahrung mit dem Messebausystem Octanorm in Bezug auf die Bg in eine zulässige Überprüfung eingetreten, durfte aufgrund der ermittelten Tatsachenbasis indes nicht davon ausgehen, dass die Bg die Eignungsanforderung erfüllt.

14 Gemäß Ziffer III.2.3) ( Technische Leistungsfähigkeit ) der Bekanntmachung war als Mindestanforderung unter anderem eine Eigenerklärung und ein Nachweis des Bewerbers gefordert, dass er über eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Umgang mit dem Messebausystem Octanorm verfügt. Diese in der Bekanntmachung bekanntgegebene und damit wirksam geforderte Mindestanforderung an die Eignung ist vorliegend auch nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vom künftigen Auftragnehmer zu verwendenden Standbaumaterial der Ag um Octanorm-Systemteile handelt, eine solche Anforderung auch sachgerecht; dies wird im Übrigen von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Indem die Bg ihrem Teilnahmeantrag eine entsprechende Eigenerklärung und die Kontaktdaten einer dritten Person beigefügt hat, hat sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht und damit formal die entsprechende Mindestanforderung erfüllt. Im Regelfall ist es auch ohne Weiteres insbesondere mit Blick auf 6 EG Abs. 6 lit. e) VOL/A (Ausschluss wegen vorsätzlich unzutreffender Eignungserklärungen) zulässig, seitens des öffentlichen Auftraggebers auf die inhaltliche Richtigkeit der Eigenerklärung eines Bieters zu vertrauen; eine Verifizierung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall hat sich die Ag jedoch für eine solche Verifizierung entschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Ag im Rahmen der Referenzrecherche und des Ortstermins bei der Bg auch Nachforschungen zu deren Erfahrung mit dem Messebausystem Octanorm vorgenommen hat. So hielt die Ag (repräsentiert durch den Bedarfsträger) im Rahmen der Referenzrecherche in den Vermerken vom 27. November 2013 fest, dass bei einem Referenzgeber octanorm-ähnliches Standbaumaterial verwendet worden sei, und notierte (ebenfalls durch Vermerk des Bedarfsträgers) nach dem Ortstermin am 6. Dezember 2013 zum Thema Umgang mit Messebausystem Octanorm und Erklärung der Referenzen, dass die Bg für den fraglichen Referenzgeber im Octanormsystem Messestände gebaut hätte. Außerdem wurde die fehlende Erfahrung der Bg mit Octanorm-Bauten in gewisser Höhe moniert. Diese Nachforschungen des Bedarfsträgers sind auch nicht deswegen unbeachtlich, da die Vergabestelle der Ag selbst keinen Nachforschungsbedarf (im Teilnahmewettbewerb und später) gesehen hatte und ihrerseits auch keine Zweifel an der Eignung der Bg bestanden. Denn nicht nur die Vergabestelle, sondern auch der Bedarfsträger sind Teil der Kommission innerhalb der Ag, die über den Zuschlag entscheidet. Eine solche Überprüfung ist auch grundsätzlich zulässig und verstößt im

15 vorliegenden Fall insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach 97 Abs. 2 GWB. Zwar ist nur die Bg in Bezug auf ihre Eignung überprüft worden. Dies geschah jedoch im Hinblick darauf, dass auf ihr Angebot der Zuschlag erfolgen soll. Die im Rahmen der Überprüfung ermittelten Tatsachen reichen jedoch nicht aus, um die positive Eignungsentscheidung der Ag in Bezug auf die Bg beurteilungsfehlerfrei zu rechtfertigen. Aufgrund der in den Vergabeakten festgehaltenen Nachforschungen ist weder feststellbar, ob die Bg überhaupt Erfahrungen mit dem Octanorm-System hat, noch, seit wann bzw. wie lange diese bestehen. Ergebnis der Nachforschungen war vorliegend nur die widersprüchliche Feststellung, dass die Bg für einen Referenzgeber mit Octanorm bzw. nur mit einem octanorm-ähnlichen System Messestände gebaut habe. Letzteres würde der Eignungsanforderungen nicht entsprechen. Nicht festgehalten ist auch, wie weit die Erfahrungen der Bg mit Octanorm zurückreichen bzw. ob damit der geforderte Zeitraum von fünf Jahren abgedeckt ist. Die Vergabestelle der Ag wies mit vom 10. Dezember 2013 nur zutreffend darauf hin, dass Erfahrungen mit Octanorm in Bezug auf Messestände von einer gewissen Höhe nicht gefordert seien (vgl. Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung, die diesbezüglich keine Höhenangaben enthält). Im Übrigen stellte die Ag jedoch keine weiteren Ermittlungen bezüglich der Erfahrungen der Bg mit dem Octanorm-System an; insbesondere kontaktierte sie nicht die von der Bg zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Erfahrungen als Ansprechpartner genannte Person. Im Ergebnis durfte die Ag somit auf der Grundlage der von ihr bisher ermittelten und in der Vergabeakte dokumentierten Tatsachenlage nicht davon ausgehen, dass die Bg über eine fünfjährige Erfahrung mit dem System Octanorm verfügt. Andererseits kann die Vergabekammer allerdings auch nicht den Ausschluss der Bg mangels Eignung feststellen, da aufgrund weiterer Ermittlungen der Ag und hier insbesondere der bisher nicht erfolgten Nachfrage bei der von der Bg benannten Kontaktperson nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bg die geforderten Anforderungen erfüllt. b) Soweit die ASt meint, die Bg erfülle auch weitere Eignungsanforderungen nicht bzw. habe diese bisher nicht nachgewiesen, ist dies nicht zutreffend. Denn die von der ASt insoweit vorgebrachten Anforderungen an die Eignung wurden entweder von der Ag überhaupt nicht (wirksam) gefordert oder von der Bg erfüllt.

16 aa) Entgegen der Auffassung des ASt war eine Vorlage des [ ] [ ] ( Eigenerklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 23 und 24 VSVgV ) nicht gefordert. Für die Zuverlässigkeitsprüfung insoweit war ausweislich Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung (nur) das ausgefüllte Formular [ ] [ ] einzureichen. Dies hat die Bg mit ihrem Teilnahmeantrag getan. Die Ag war auch nicht aufgrund 6 EG Abs. 4 VOL/A gehalten, sich das Nichtvorliegen der dort explizit aufgeführten Straftatbestände positiv von den Bietern bestätigen zu lassen. Die Vorschrift regelt lediglich Ausschlussgründe wegen Unzuverlässigkeit, von denen der Auftraggeber Kenntnis hat, gibt diesem jedoch nicht vor, welche Erklärungen er von den Bewerbern oder Bietern konkret abzufordern hat (vgl. VK Bund, Beschluss vom 26. November 2009, VK 1-197/09). Welche Eignungsnachweise abgefordert werden dürfen, regelt 7 EG VOL/A. Im Übrigen enthält die von der Ag abgeforderte und von der Bg eingereichte Erklärung die Bestätigung, dass keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Auch im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Bezug auf die Bg ein Ausschlusstatbestand des 6 EG Abs. 4 VOL/A vorliegen könnte. bb) Eine mangelnde Eignung der Bg kann nicht damit begründet werden, ihr fehlten die geforderten Referenzen, weil sie in der Vergangenheit keine vergleichbaren Messepakete auf Verbraucherausstellungen erbracht habe. Die Nachforschungen der Ag hinsichtlich der von der Bg benannten Referenzen haben ergeben, dass die Bg entsprechende Dienstleistungen bereits angeboten hat. Die Ag durfte somit zulässigerweise von der Erfüllung der entsprechenden Eignungsanforderung ausgehen. Die von der Ag aufgestellte Eignungsanforderung der Referenzen zum Handling vergleichbarer Messepakete auf Verbraucherausstellungen bzw. welcher Art die Referenzen zu sein haben, ist im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (entsprechend 133, 157 BGB) unter Zuhilfenahme der weiteren Angaben in der Auftragsbekanntmachung zu interpretieren. Sowohl hinsichtlich der geforderten Vielfalt der Leistungen (Stichwort Paket ) als auch hinsichtlich Art und Umfang der Leistung (Stichwort Vergleichbarkeit ) enthält die Bekanntmachung kaum Angaben. Der Begriff des Pakets könnte so jedenfalls nach Auffassung der ASt und gegebenenfalls auch nach Ansicht eines

17 durchschnittlichen potentiellen Bieters (Messebauers) dieser Ausschreibung eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit Messebau, wie beispielsweise die Konzeption und den Aufbau des Standes einschließlich Zuleitungen und Abstimmung mit dem Veranstalter, den Abbau und den Transport der Bauteile enthalten. In Bezug auf die Vergleichbarkeit mit der geforderten Leistung in Bezug auf Art und Umfang kann nur auf die Beschreibung des Auftragsgegenstands in der Auftragsbekanntmachung (vgl. Ziffer II.1.1) und II.1.5)) zurückgegriffen werden. Der sehr allgemein gehaltenen Formulierung Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen der [ ] Messekategorie [ ] (Personalmarketing) und der [ ] Messekategorie [ ] (Öffentlichkeitsarbeit)... für das zentrale Messe- und Eventmarketing [ ] lässt sich weder im Hinblick auf Fläche und Höhe sowie die qualitative Ausstattung der Messestände noch im Hinblick auf die Anzahl der abzudeckenden Veranstaltungen etwas entnehmen; [ ] Messekategorien stellen insoweit insbesondere mit Blick auf den Binnenmarkt keinen branchenbekannten Standard dar. Aus den Zusätzen Personalmarketing und Öffentlichkeitsarbeit lässt allenfalls eine gewisse inhaltliche Ausgestaltung ablesen. Die insoweit ablesbaren Anforderungen sind in Bezug auf die Bg nachgewiesen. Dass die Bg vielfältige Dienstleistungen im Bereich Messebau auf Publikums- und Verbrauchermessen erbracht hat, hat jedenfalls ein Teil der von ihr benannten Referenzgeber bestätigt. Dazu gehören auch Tätigkeiten der Bg im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Personalmarketing. Dass die Bg nach Aussage der Referenzgeber einen Teil der Referenzleistungen lediglich als Subunternehmerin für die jeweiligen Auftragnehmer erbracht hat, steht der Bejahung der Eignung insoweit nicht entgegen. Denn erstens hatte die Ag in der Auftragsbekanntmachung nicht gefordert, dass die Bieter ihre Erfahrungen mit ähnlichen Messepaketen als Hauptauftragnehmer erworben haben sollten. Zweitens ist auch in materieller Hinsicht kein Grund ersichtlich, aufgrund der Subunternehmerfunktion an der Eignung der Bg zu zweifeln, denn es kam hier der Ag klar auf den erworbenen Erfahrungshorizont in der Messebranche als solchen an. Ob die nachgefragten Erfahrungen als Haupt- oder Subunternehmer erworben wurden, waren aus Sicht der Ag gerade unerheblich.

18 cc) Aus den gleichen Gründen kann sich der ASt nicht darauf berufen, es fehle der Bg an Erfahrungen mit den Gegebenheiten und Abläufen auf Verbraucher- und Publikumsmessen. Dass sie über diese generelle Erfahrung verfügt, hat die Referenzrecherche zusätzlich zu der geforderten und an sich ausreichenden Eigenerklärung belegt. dd) Gleichermaßen kann der ASt seinen Antrag nicht erfolgreich darauf stützen, die Bg sei ungeeignet, weil sie im Falle der Auftragserteilung Lager- und Logistikkapazitäten für das anfallende Messebaumaterial anmieten müsse. Gemäß Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung war von den Bewerbern der Nachweis gefordert, dass sie über Lager- und Logistikkapazitäten zum Handling des Messematerials der Ag verfügen bzw. im Auftragsfall verfügen werden. Die Bg hat entsprechende Erklärungen zu ihren Lager- und Logistikkapazitäten abgegeben und damit diesen Nachweis erbracht. Unerheblich ist insoweit, ob die benannten Kapazitäten für den fraglichen Auftrag ausreichend sind. Denn im Teilnahmewettbewerb konnten die Bewerber der zu dem Zeitpunkt einzigen, allen Bewerbern transparenten Informationsquelle, der Bekanntmachung, keine bestimmten Größenordnungen der tatsächlich erforderlichen Lager- und Logistikkapazitäten entnehmen. Insbesondere kann die Leistungsbeschreibung unabhängig davon, ob oder ggf. in welchem Umfang sie noch zur Konkretisierung einer Mindestanforderungen zulässigerweise herangezogen werden kann, hierzu nicht herangezogen werden, weil sie den Bewerbern im Teilnahmewettbewerb noch gar nicht vorlag. Im Übrigen hat die Ag gerade gestattet hat, dass der erfolgreiche Bieter sich erst nach Zuschlagserteilung entsprechende Kapazitäten beschafft ( über Lager- und Logistikkapazitäten... im Auftragsfall verfügen werden ). Eine spätere Anmietung von Lager- oder Logistikkapazitäten ist somit von der Ag keineswegs ausgeschlossen. ee) Auch kann entgegen der Auffassung des ASt eine mangelnde Eignung der Bg nicht damit begründet werden, sie sei nur unter Rückgriff auf Subunternehmer in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen. Der ASt beruft sich insoweit auf den Umstand, dass nach Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung von der Ag die Eigenerklärung der Bewerber dahingehend gefordert war, dass im Auftragsfall einer Vergabe der zu erbringenden Leistungen an Dritte, auch für Teilbereiche, ausgeschlossen sei, dass aber die Bg wie sich aus der Vergabeakte ergebe Leistungen von Dritten (so etwa Speditions- und Schreinerleistungen) einzukaufen

19 beabsichtige. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Tätigkeiten, die die Bg an Dritte übertragen will, um Nachunternehmerleistungen im Sinne der VOL/A oder um reine Hilfs- und Nebentätigkeiten handelt. Denn das insoweit in der Bekanntmachung enthaltene Selbstausführungsgebot ist vergaberechtswidrig (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, Rs. C-94/12; Urteil vom 18. März 2004, Rs. C- 314/01; Urteil vom 2. Dezember 1999, D-176/98; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2008, VII-Verg 51/08, m.w.n.; vgl. auch 7 EG Abs. 9 VOL/A) und konnte damit nicht wirksam gefordert werden, so dass sich der ASt nicht auf die mögliche Nichteinhaltung dieser Vorgabe der Ag durch die Bg berufen kann. Die hiermit einhergehende Änderung der Ausschreibungsbedingungen ist von dem ASt hinzunehmen, da hierdurch im Ergebnis ein vergaberechtskonformer Zustand hergestellt wird, der seitens der Ag von vornherein zur Grundlage der Ausschreibung zu machen gewesen wäre. Der ASt seinerseits kann vorliegend auch nicht geltend machen, dass die Beseitigung des Vergaberechtsverstoßes durch schlichte Nichtbeachtung der Forderung der Selbstausführung ihn in seinen Rechten verletze und vielmehr eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe zu erfolgen habe. Denn zum einen ist der anwaltlich vertretene ASt mit einem Vorbringen des Vergaberechtsverstoßes ohnehin gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert, da sich die Rechtswidrigkeit eines Selbstausführungsgebots schon aus den Normen des Vergaberechts (vgl. 7 EG Abs. 9 VOL/A) sowie der insoweit gefestigten Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene ergibt und jedenfalls durch einen mit der Materie des Vergaberechts vertrauten Anwalt erkannt werden muss. Zum anderen hat der ASt in der mündlichen Verhandlung, nachdem die Vergabekammer auf den möglichen Vergaberechtsverstoß hingewiesen hatte, auch im Rahmen der Erörterung nicht vorgetragen, dass sich die Berücksichtigung des Verbots der Fremdausführung im Rahmen seiner Angebotserstellung für den ASt nachteilig ausgewirkt habe. Eine Benachteiligung des ASt kommt hier im Übrigen auch nicht in Betracht, da der ASt offensichtlich, wie er auch schriftsätzlich vorgetragen hat, willens und in der Lage ist, die Leistung ohne Nachunternehmer zu erbringen. ff) Soweit der ASt seinen Antrag darauf stützt, dass die Bg ungeeignet sei, weil sie finanziell bzw. wirtschaftlich nicht ausreichend leistungsfähig sei, ist die

20 Eignungsprüfung der Ag mit dem Ergebnis der Bejahung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bg ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, inwieweit Creditreform-Auszüge generell dazu geeignet sind, einer Vergabestelle ein zutreffendes Bild der finanziellen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters zu vermitteln. Ein Creditreform-Auszug war nicht als Eignungsnachweis gefordert und daher auch nicht von der Ag im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Gefordert und Grundlage war vielmehr eine formlose Bankerklärung über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die geforderte Bankerklärung war von der Bg im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs eingereicht und von der Ag geprüft worden; aus dieser ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlen der finanziellen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bg. 3. Aufgrund des festgestellten und den ASt in seinen Rechten verletzenden Vergaberechtsverstoßes (siehe oben 2.a)) darf der Zuschlag auf Grundlage der vorliegenden Angebotswertung nicht erteilt werden. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht der Ag hat diese die Angebotswertung zu wiederholen. Dabei hat sie in jedem Fall die Eignungsprüfung hinsichtlich der Bg in Bezug auf die Eignungsanforderung von mindestens fünfjährigen Erfahrungen im Umgang mit dem Messebausystem Octanorm zu wiederholen und insbesondere durch Kontaktaufnahme mit dem von der Bg benannten Nachweisgeber abzuklären, ob derartige Erfahrungen seitens der Bg bestehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 GWB in Verbindung mit 80 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG. Sowohl der ASt als auch die Ag trifft ein Unterliegen. Der ASt hat ursprünglich beantragt, die Bg von der Wertung auszuschließen. Zwar hat er diesen Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2014 unter Zugrundelegung der vorläufigen Einschätzung der Vergabekammer umgestellt und war dem Wortlaut des Antrags nach erfolgreich. Gleichwohl ist er aber mit seinem ursprünglichen Begehren, dem Ausschluss des Angebots der Bg, unterlegen. Denn dass ein solcher nach Wiederholung der Eignungsprüfung vorzunehmen ist,

21 steht derzeitig keineswegs fest; die eigenen Zuschlagschancen des ASt haben sich somit nicht zwingend verbessert. Die Antragsumstellung des ASt in der mündlichen Verhandlung ist auch nicht als Teilrücknahme zu verstehen, da der ASt an seinem inhaltlichen Vortrag und damit an seinem auf den Ausschluss der Bg gerichteten Begehren konkludent festhält. Da die Vergabekammer nach 114 Abs. 1 Satz 2 GWB an die (förmlich gestellten) Anträge nicht gebunden ist, sondern von Beginn des Nachprüfungsverfahrens an das materielle Begehren des Antragstellers zugrundezulegen hat, kann auch nicht der zuletzt umgestellte Antrag des ASt allein maßgeblich sein. Da beide Beteiligten ein gleichwertiges Unterliegen trifft, ist eine Aufteilung der Kostentragung zu gleichen Teilen angemessen. Der Bg sind hingegen aus Billigkeitsgründen keine Kosten aufzuerlegen. Sie hatte zwar ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, hat jedoch weder selbst Anträge gestellt noch durch ihren schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag das Nachprüfungsverfahren erheblich gefördert und sich damit nicht aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Umgekehrt entspricht es aus denselben Gründen auch der Billigkeit nach 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, dass der ASt, soweit er unterliegt, nicht die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Bg zu tragen hat. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den ASt war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung notwendig gemacht haben. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

22 Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Behrens Ohlerich

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