Zahlungsdienstevertrag. Lastschrift. -- Stichpunkte --
|
|
- Karin Friedrich
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zahlungsdienstevertrag Lastschrift -- Stichpunkte -- I. Lastschrift durch Einzugsermächtigung (Rechtslage bis ) 2 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers 3 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank 5 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger 6 II. SEPA- (Basis-) Lastschrift 7 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers 7 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger 12 III. Lastschrift durch Abbuchungsauftrag (Rechtslage bis ) (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger 16
2 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 2 3 Typen von Lastschriften: -- Lastschrift durch Einziehungsermächtigung -- SEPA-Lastschrift -- Lastschrift durch Abbuchungsauftrag I. Lastschrift durch Einzugsermächtigung (Rechtslage bis ) -- Kennzeichen: Zahler erteilt dem Empfänger eine Einzugsermächtigung. -- Definition im Vorschlag der EU-Kommission von 2013 für eine Zahlungsdienstrichtlinie II, Art. 1 Abs. 31: Lastschrift : ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt hat. -- Hinweis: Der folgende Abschnitt stellt die Rechtslage dar, die für die Lastschrift durch Einzugsermächtigung bis galt. Seit ist die Rechtslage weitgehend gleich mit der SEPA-(Basis-)Lastschrift. Die Banken-AGB zur EE-Lastschrift von 2014 sehen nunmehr -- wie bei der SEPA-Lastschrift -- vor, dass die Einzugsermächtigung, die der Zahler dem Empfänger erteilt, zugleich den Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank enthält und dem Zahlungsempfänger Vertretungsmacht oder Botenmacht einräumt. 1 Das war bis anders: In dieser Zeit enthielt die Einzugsermächtigung keine derartige Weisung des Zahlers an seine Bank 1 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, 2014, Ziff Abs. 3 Satz 1 und Ziff Abs. 1 Satz 2.
3 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 3 und keine Erteilung von Vollmacht oder Botenmacht an den Empfänger; dass die Bank des Zahlers die EE-Lastschrift des Zahlungsempfängers einlöste, war (im Deckungsverhältnis zwischen dem Zahler und seiner Bank) eine GoA. -- Die Lastschrift durch Einzugsermächtigung (in der neuen Form von 2014) wird es nur bis geben (und allein in der Form, dass die Einzugsermächtigung mittels der Girocard erteilt wird, sog. elektronische EE-Lastschrift). Wegen dieses kurzen Geltungszeitraums wurde hier davon abgesehen, die Rechtslage unter der Einzugsermächtigung 2014 darzustellen. 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers ZD-Rahmenvertrag Bank des Zahlers zahlt den Lastschriftbetrag an die Bank des Empfängers und belastet das Konto des Kunden (= Zahlers) mit diesem Betrag. Mit dieser Buchung macht die Bank den Aufwendungsersatzanspruch nach 670 (i.v.m. 675 c Abs. 1) geltend. Voraussetzung dieses Anspruchs: Erforderlichkeit der Aufwendungen der Zahler-Bank Im Kontext des ZD-Vertrags: Die Aufwendungen, die die Bank für einen Zahlungsvorgang tätigte, sind erforderlich (i.s.d. 670), wenn der Zahlungsvorgang wirksam gegenüber dem Zahler ist (so die Begrifflichkeit des 675 j). 2 Möglichkeiten, wie ein Zahlungsvorgang Wirksamkeit gegenüber dem Zahler erlangen kann: Einwilligung und Genehmigung (Abs. 1 Satz 2 des 675 j). a) Einwilligung? 2 Formen der (vorangehenden) Einwilligung denkbar:
4 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 4 aa) Zahlungsauftrag -- Zahlungsauftrag: Der Zahler hatte der Bank einen Zahlungsauftrag (d.h. eine Weisung i.s.d. Auftragsvertragsrechts, 665) erteilt. -- bei EE-Lastschrift: kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank! -- Der Empfänger, der den Zahlungsvorgang einleitet, ist nicht Stellvertreter des Zahlers. Der Empfänger handelt nicht im Namen des Zahlers. Der Empfänger handelt nicht mit Vollmacht des Zahlers. Das ergibt sich aus den AGB der Banken ( Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, 2009). Dort heißt es: Der Kunde autorisiert die Zahlung nachträglich durch Genehmigung... (Ziff UAbs. 2 der genannten Bedingungen ). Eine nachträgliche Genehmigung wäre nicht erforderlich, wenn die EE- Lastschrift als Stellvertretung (des Zahlers durch den Empfänger) rechtlich verfasst wäre. bb) Andere Einwilligung (ohne dass ein Zahlungsauftrag vorläge) -- Auch eine andere Form der Einwilligung hat der Zahler (gegenüber seiner Bank!) nicht erklärt. b) Genehmigung -- = Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang nach dessen Ausführung -- Die Genehmigung kann dem Zahlungsvorgang nur Wirksamkeit gegenüber dem Zahler verschaffen, wenn sie im ZD-Vertrag vereinbart worden war. AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, 2009, Ziff UAbs. 2 und Ziff. 2.4
5 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 5 UAbs. 1: In diesen Regelungen ist vorgesehen, dass EE-Lastschriften nachträglich genehmigt werden können. -- Wie der Zahler seiner Bank gegenüber die EE-Lastschrift nachträglich genehmigt, ist in Ziff. 2.4 Abs. 2 der Bedingungen EE-Lastschrift 2009 geregelt: sechswöchiges Schweigen des Zahlers auf denjenigen Rechnungsabschluss, in dem die Belastungsbuchung für die EE-Lastschrift enthalten ist. Mit diesem Schweigen gilt (nicht nur der Saldo, sondern auch) die Belastungsbuchung für die EE-Lastschrift als genehmigt. Ziff. 2.4 UAbs. 2 der Bedingungen EE-Lastschrift 2009: Beachtung des 308 Ziff Wirkung der Genehmigung: Die Genehmigung entfaltet Rückwirkung: Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Zahler-Bank die Aufwendungen (zur Einlösung der EE-Lastschrift) hatte ( 184 Abs. 1). Die Genehmigung bewirkt somit, dass der Anspruch der Zahler-Bank gegen den Zahler auf Aufwendungsersatz ( 670, 675 c Abs. 1) im Zeitpunkt der Aufwendungen entsteht. c) Nicht-Genehmigung Folge der rechtlichen Verfassung der EE-Lastschrift: Mit der Erklärung, dass er die EE-Lastschrift nicht genehmige, kann der Zahler bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode erreichen, dass die EE-Lastschrift ihm gegenüber nicht wirksam ist und er daher der Bank keinen Aufwendungsersatz (nach 670) schuldet, so dass eine bereits erfolgte Belastungsbuchung wieder aufzuheben ist. Wirkung: hohe Sicherheit der EE-Lastschrift für den Zahler; dadurch große Akzeptanz der EE-Lastschrift. 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank -- ZD-Rahmenvertrag
6 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 6 -- Weisung, die der Empfänger seiner Bank erteilt, nämlich die EE- Lastschrift bei der Bank des Zahlers einzulösen kein Zahlungsauftrag: Der Zahlungsauftrag ist eine Weisung, die nur der Zahler erteilen kann ( 675 f Abs. 3 Satz 2). -- Sobald die Empfänger-Bank Zahlung der Zahler-Bank erhält, ist sie dem Empfänger zur Gutschrift verpflichtet ( 675 t Abs. 1). -- In aller Regel wird die Empfänger-Bank den Betrag dem Empfänger bereits vor dem genannten Zeitpunkt gutschreiben, und zwar unter Eingang vorbehalten. Diese Wendung beinhaltet zwei Bedingungen: die aufschiebende Bedingung, dass die Empfänger-Bank Zahlung von der Zahler-Bank erhält, und die auflösende Bedingung, falls der Zahler die EE- Lastschrift nicht genehmigt. 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger -- Frage: Wann ist der Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis erfüllt? -- umstritten; herrschende Auffassung: Erfüllung erst dann, wenn der Zahler die Belastung genehmigt (also durch sechswöchiges Schweigen auf den Abschluss der betreffenden Abrechnungsperiode) Beispiel: Wohnungsmiete, fällig am 1.2. Vermieter zieht die Miete aufgrund EE-Lastschrift ein. Erfüllungswirkung: am Befindet sich der Mieter in dieser Zeit in Verzug? Nein. Die Parteien haben Zahlung per EE-Lastschrift und damit eine andere Leistung als die Barzahlung vereinbart.
7 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 7 II. SEPA- (Basis-) Lastschrift Kennzeichen: Zahler ermächtigt den Empfänger zu einer SEPA-Lastschrift. 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers ZD-Rahmenvertrag a) Anspruch der Zahler-Bank gegen Zahler auf Aufwendungsersatz: 670 Bank des Zahlers zahlt den Lastschriftbetrag an die Bank des Empfängers und belastet das Konto des Kunden (= Zahlers) mit diesem Betrag. Mit dieser Buchung macht die Bank den Aufwendungsersatzanspruch nach 670 (i.v.m. 675 c Abs. 1) geltend. Voraussetzung dieses Anspruchs: Erforderlichkeit der Aufwendungen der Zahler-Bank Im Kontext des ZD-Vertrags: Die Aufwendungen, die die Bank für einen Zahlungsvorgang tätigte, sind erforderlich (i.s.d. 670), wenn der Zahlungsvorgang wirksam gegenüber dem Zahler ist (so die Begrifflichkeit des 675 j). 2 Möglichkeiten, wie ein Zahlungsvorgang Wirksamkeit gegenüber dem Zahler erlangen kann: Einwilligung oder Genehmigung (Abs. 1 Satz 2 des 675 j). SEPA-Lastschrift: Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank. Da ein Zahlungsauftrag immer die Einwilligung des Zahlers enthält, ist ein Zahlungsvorgang, der auf einem Zahlungsauftrag beruht, immer wirksam gegenüber dem Zahler und begründet daher den Aufwendungsersatzanspruch der Zahler-Bank (nach 670, 675 c Abs. 1). Erklärung des Zahlungsauftrags: Empfänger
8 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 8 Inhalt der Erklärung des Empfängers: Weisung an die Bank [des Zahlers], die... SEPA-Basislastschrift einzulösen (AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren, 2014, Ziff ). umstritten, ob der Empfänger als Bote oder als Stellvertreter des Zahlers handelt; h.m.: Im Grundsatz handelt der Zahlungsempfänger als Bote. Er gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern leitet die Willenserklärung, d.h. den Zahlungsauftrag des Zahlers, weiter. Der Empfänger hat hierzu "Botenmacht. (Mindermeinung: Stellvertretung. Der Empfänger gibt eine eigene Erklärung im Namen des Zahlers ab; Bevollmächtigung hierzu durch den Zahler). Soweit der Zahlungsempfänger aber den Zahlungsbetrag festlegt (der Zahlungsbetrag also noch nicht in der Lastschriftermächtigung des Zahlers enthalten ist), handelt er als Vertreter des Zahlers. Die Vertretungsmacht ergibt sich aus der Ermächtigung zur SEPA-Lastschrift. Adressat der Erklärung, die den Zahlungsauftrag enthält, ist die Zahler-Bank. Der Empfänger gibt die Erklärung des Zahlungsauftrags seiner Bank gegenüber ab. Die Empfänger-Bank leitet diese Erklärung als Botin an die Bank des Zahlers. b) Problem: Kann der Zahler den Aufwendungsersatzanspruch seiner Bank (Zahler-Bank) auf den Betrag beschränken, der im Valutaverhältnis geschuldet ist? Kann die Vertretungsmacht (Botenmacht) des Empfängers beschränkt werden (auf die Höhe, die dem Empfänger nach dem Valutaverhältnis zusteht) mit der Folge, dass sich der Zahlungsauftrag des Zahlers auf diese Höhe beschränkte und dass der Zahler-Bank nur in dieser Höhe der Aufwendungsersatzanspruch zustünde? -- im Grundsatz: ja. Die Vollmacht (bzw., bei Boten, der Inhalt der Erklärung des Zahlers) kann beliebig begrenzt werden.
9 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 9 -- Die AGB der Banken zur SEPA-Lastschrift 2014 sehen eine summenmäßige Beschränkung der Bevollmächtigung des Empfängers (bzw., bei Boten, der Erklärung des Zahlers) allerdings nicht vor. (Sie schließen eine solche Beschränkung allerdings auch nicht aus.) -- vorläufiges Ergebnis: Das beschriebene Problem ist noch nicht geklärt. c) Erstattungsanspruch des Zahlers gegen die Zahler-Bank: 675 x -- Kennzeichen des Anspruchs des Zahlers aus 675 x: Der Zahlungsvorgang war vom Zahler autorisiert worden. Das ist bei der SEPA-Lastschrift der Fall, weil ein Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank, abgegeben vom Empfänger als Vertreter, vorliegt. -- Die Parteien (Zahler und Zahler-Bank) können vereinbaren, dass unabhängig von weiteren Voraussetzungen der Zahler den Erstattungsanspruch aus 675 x hat (Abs. 2 dieser Vorschrift). -- Eine solche Vereinbarung wird bei der SEPA-Lastschrift zwischen Zahler und Zahler-Bank geschlossen. AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA- Basislastschriftverfahren, 2014, Ziff : Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. (Ebenso Ziff letzter Satz) Diese Vereinbarung gehört (neben der Bevollmächtigung des Empfängers zur Erteilung des Zahlungsauftrags des Zahlers) zu den Kennzeichen der SEPA-Lastschrift. -- Funktion des Anspruchs aus 675 x Abs. 2: Erzielung einer hohen Akzeptanz der SEPA-Lastschrift (vergleichbar der Akzeptanz, die die EE- Lastschrift gefunden hatte)
10 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 10 d) Zukunft: Änderung des Rechts (2013-) -- Die EU-Kommission hat 2013 eine Neufassung der ZD-Richtlinie ( Zahlungsdiensterichtlinie II ) vorgeschlagen. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, COM(2013)0547 Kommissionsvorschlag, zusammen mit den Änderungsanträgen des EP, auf Lehrstuhl-Website -- Zur Lastschrift sieht der RL-Vorschlag zwei Änderungen vor: eine Erweiterung der Rechte des Zahlers und eine Einschränkung der Rechte des Zahlers (jeweils im Deckungsverhältnis zur Zahler-Bank). Erweiterung der Rechte des Zahlers: bindende Einführung eines unbedingten Erstattungsanspruchs des Zahlers gegen seine Bank Einschränkung der Rechte des Zahlers: Der Erstattungsanspruch wird eingeschränkt. -- Art. 67 Abs. 1 UAbs. 4 Vorschlag Kommission: Bei Lastschriften hat der Zahler ein unbedingtes Recht auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler hat die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren konsumiert Hintergrund des Vorschlags der EU-Kommission für diese Einschränkung: In den anderen EU-Staaten war und ist die Lastschrift als Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs weitaus weniger verbreitet als in Deutschland. Daher begegnen die anderen Mitgliedstaaten Regelungen, die dem Zahler das Recht geben, für eine bestimmte Zeit die Lastschrift ohne Angabe von Gründen rückgängig machen zu könne (im deutschen Recht: derzeit noch 675 y Abs. 2 BGB), mit Misstrauen. Die anderen
11 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 11 Mitgliedstaaten befürchten, dass dieser Erstattungsanspruch die Zahler zu Missbrauch einladen könnte. Die anderen Mitgliedstaaten drangen daher die EU-Kommission, die Möglichkeiten für einen Anspruch des Kunden nach 675 y Abs. 2 BGB einzuschränken. -- Das EP hat sich gegen diese Einschränkung ausgesprochen: Änderungsantrag des EP zu Art. 67 Abs. 1 UAbs. 4: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler bei Lastschriften zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Anspruch einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten hat. -- Begründung des EP: Änderungsantrag EP zu Erwägung Nr. 70 (sic!): Gegner der bedingungslosen Erstattung betonen, dass diesbezüglich das Risiko besteht, dass die Verbraucher Missbrauch betreiben. Es liegen jedoch keine Nachweise dafür vor, dass es in den Ländern, in denen die Verbraucher in den Genuss einer bedingungslosen Erstattung kommen, zu einem Missbrauch dieses Rechts kommt. Jeder Missbrauch könnte dadurch sanktioniert werden, dass der Zahlungsempfänger eine erneute Zahlungsaufforderung übermittelt, zusätzliche Kosten von der Partei getragen werden müssen, die diese R-Transaktion verursacht hat, der Verbraucher auf eine schwarze Liste gesetzt oder durch Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags von der Nutzung des Dienstes ausgeschlossen wird und der Widerruf einer Zahlung keine Entbindung von der Verpflichtung darstellen würde, die konsumierten Waren zu bezahlen. 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank -- ZD-Rahmenvertrag
12 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift Weisung, die der Empfänger seiner Bank erteilt, nämlich den Zahlungsauftrag des Zahlers, der in der SEPA-Lastschrift verkörpert ist, an die Bank des Zahlers weiterzuleiten -- Sobald die Empfänger-Bank Zahlung der Zahler-Bank erhält, ist sie dem Empfänger zur Gutschrift verpflichtet ( 675 t Abs. 1). -- In aller Regel wird die Empfänger-Bank den Betrag dem Empfänger bereits vor dem genannten Zeitpunkt gutschreiben, und zwar unter Eingang vorbehalten. Diese Wendung beinhaltet zwei Bedingungen: die aufschiebende Bedingung, dass die Empfänger-Bank Zahlung von der Zahler-Bank erhält, und die auflösende Bedingung, falls der Zahler den Rückerstattungsanspruch des 675 x Abs. 2 geltend macht. 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger -- Frage: Wann ist der Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis erfüllt? -- Antwort: umstritten -- h.m.: auflösend bedingte Erfüllung verbreitete Auffassung: Erfüllung bereits mit Gutschrift (der Empfänger- Bank auf dem Konto des Empfängers, nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung), aber auflösend bedingt durch die Geltendmachung des Anspruchs aus 675 x Abs. 2 durch den Zahler etwa: Staudinger (Omlor), BGB, Vor 675c 676c Rn. 128 (Bearbeitung 2012) -- Mindermeinung: Erfüllung im Valutaverhältnis erst dann, wenn im Deckungsverhältnis die 8-Wochen-Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus 675 x Abs. 2 abgelaufen ist. (wie Erfüllungswirkung bei der EE-Lastschrift a.f.) etwa: Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2010, Rn. 300
13 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 13 III. Lastschrift durch Abbuchungsauftrag (Rechtslage bis ) Kennzeichen: Weisung des Zahlers an seine Bank (im Unterschied zur SEPA- Lastschrift ohne Stellvertretung bzw. Botenschaft durch den Empfänger); Inhalt dieser Weisung: AA-Lastschriften, die von den in der Weisung angegebenen Empfängern vorgelegt werden, einzulösen, d.h. den vom Empfänger angegebenen Betrag an den ZD-Leister des Empfängers zu zahlen. Hinweis: Die Lastschrift durch Abbuchungsauftrag gibt es seit dem nicht mehr. Sie ist ersetzt worden durch die SEPA-Firmenlastschrift (Bedingungen 2014). 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers ZD-Rahmenvertrag a) Anspruch der Zahler-Bank gegen Zahler auf Aufwendungsersatz: 670 Bank des Zahlers zahlt den Lastschriftbetrag an die Bank des Empfängers und belastet das Konto des Kunden (= Zahlers) mit diesem Betrag. Mit dieser Buchung macht die Bank den Aufwendungsersatzanspruch nach 670 (i.v.m. 675 c Abs. 1) geltend. Voraussetzung dieses Anspruchs: Erforderlichkeit der Aufwendungen der Zahler-Bank Im Kontext des ZD-Vertrags: Die Aufwendungen, die die Bank für einen Zahlungsvorgang tätigte, sind erforderlich (i.s.d. 670), wenn der Zahlungsvorgang wirksam gegenüber dem Zahler ist (so die Begrifflichkeit des 675 j). 2 Stufen, die die Erforderlichkeit festlegen
14 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 14 aa) Generelle Weisung des Zahlers an seine Bank, AA-Lastschriften bestimmter Empfänger einzulösen Der Abbuchungsauftrag enthält als erstes eine generelle Weisung des Zahlers an seine Bank ( Generalweisung ). Erklärung dieser Generalweisung: durch den Zahler (an seine Bank); insoweit keine Stellvertretung (oder Botenrolle) durch den Empfänger (insoweit Unterschied zur SEPA-Lastschrift) Inhalt der Generalweisung des Zahlers: Anweisung der Bank, die Abbuchungsauftragslastschriften seinem Konto zu belasten und den Lastschriftbetrag an den Dienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren, 2009, Ziff ). bb) Konkretisierende Einzelweisung Der Zahlungsbetrag wird in der Regel vom Zahlungsempfänger angegeben. Diese Einzelweisung bedarf gleichfalls der Autorisierung, damit sie einen Aufwendungsersatzanspruch der Zahler-Bank gegen den Zahler begründet. wie bei SEPA-Lastschrift: Die Einzelweisung wird vom Zahler erklärt, indem er den Empfänger als Stellvertreter oder Boten einsetzt. Die vom Empfänger abgegebene Einzelweisung enthält damit die Einwilligung (= vorangehende Autorisierung) des Zahlers. Ergebnis: Aufwendungsersatzanspruch der Zahler-Bank (nach 670, 675 c Abs. 1). (insoweit kein Unterschied zur SEPA-Lastschrift) b) Erstattungsanspruch des Zahlers gegen die Zahler-Bank: 675 x? -- kein Erstattungsanspruch des Zahlers aus 675 x! weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 1 (Unterschied zur SEPA-Lastschrift) -- kein voraussetzungsloser Erstattungsanspruch nach Abs. 2 des 675 x:
15 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 15 Grund: keine Vereinbarung nach 675 x Abs. 2 zwischen Zahler und Zahler-Bank -- aber auch kein voraussetzungsgebundener Erstattungsanspruch nach Abs. 1 des 675 x Grund: Da bei der AA-Lastschrift der Zahler seine Zustimmung zur Einlösung dieser Lastschriften unmittelbar (d.h. ohne Vertretung durch den Empfänger) seiner Bank (B-Z) erklärt hat, kann der Erstattungsanspruch aus 675 x Abs. 1 vertraglich ausgeschlossen werden (Abs. 3 des 675 x). Einen solchen Ausschluss enthalten die AGB der Banken für die AA-Lastschrift. AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren, 2009, Ziff. 2.5:.Der Kunde kann bei einer gemäß Nummer autorisierten Zahlung aufgrund einer Abbuchungsauftragslastschrift nach Einlösung von der Bank keine Erstattung des Lastschriftbetrags verlangen. -- Wirkung: hohes Risiko der AA-Lastschrift für den Zahler; der Zahler trägt das Risiko, dass der Empfänger einen höheren Betrag einzieht, als im Valutaverhältnis vereinbart. Dem Zahler steht nur der Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zur Verfügung (wenn der abgebuchte Betrag vom Valutaverhältnis nicht gedeckt ist). 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank -- ZD-Rahmenvertrag -- Sobald die Empfänger-Bank Zahlung der Zahler-Bank erhält, ist sie dem Empfänger zur Gutschrift verpflichtet ( 675 t Abs. 1). -- In aller Regel wird die Empfänger-Bank den Betrag dem Empfänger bereits vor dem genannten Zeitpunkt gutschreiben, und zwar unter Eingang
16 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 16 vorbehalten. Diese Wendung beinhaltet die aufschiebende Bedingung, dass die Empfänger-Bank Zahlung von der Zahler-Bank erhält. 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger -- Frage: Wann ist der Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis erfüllt? -- Antwort: mit der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers und dem Wegfall des Vorbehalts ; vorläufige Darstellung; Änderungen vorbehalten
Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen
Mitteilung Nr. 2004/2012 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von der Deutschen Bundesbank ab 1. und 9. Juli 2012 Die folgenden Geschäftsbedingungen der Deutschen
MehrSEPA-Mandate in Lexware buchalter verwalten
SEPA-Mandate in Lexware buchalter verwalten Inhalt 1. SEPA-Lastschriftverfahren... 1 1.1. SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit)... 1 1.2. SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrKonto. -- Stichpunkte --
Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrAktuelle Aspekte zum Basiskonto. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg
Aktuelle Aspekte zum Basiskonto Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg Grunddefinition eines Basiskontos - 30 Abs. 2 ZKG (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSonderbedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
Sonderbedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels Einzugsermächtigungslastschrift über sein Konto gelten folgende
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrVolksbank Bigge-Lenne eg
Themen dieser Ausgabe auf einen Blick: 1) Die SEPA-Firmen-Lastschrift 2) Inhaltsverzeichnis der bisherigen Newsletter Die im letzten Newsletter vorgestellte SEPA-Basis-Lastschrift ist insbesondere für
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrMietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.
Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
Mehr675c ff. BGB Abkommen über den Lastschriftverkehr v. 2002 (LSA) betrifft das Interbankenverhältnis in Deutschland
Lastschriftverfahren 1. Pull-Zahlung, nicht Push-Zahlung 2. Rechtsquellen: 675c ff. BGB Abkommen über den Lastschriftverkehr v. 2002 (LSA) betrifft das Interbankenverhältnis in Deutschland SEPA-Rulebooks
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrKontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at
Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten
Mehr(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577
HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.
MehrName, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort
Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Der Kunde erklärt, die von der Luzerner Kantonalbank AG (nachstehend "LUKB") im Rahmen des SEPA- Firmenlastschriftverfahrens offerierten Dienstleistungen
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite
Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrDie neuen SEPA-Lastschriften
Die neuen SEPA-Lastschriften Die Gläubiger-Identifikations-Nummer (Gläubiger-ID) (Englischer Name: Creditor-ID) Um Lastschriften einziehen zu können, benötigen Sie eine Gläubiger-Identifikations- Nummer.
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrUnter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:
Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch
MehrSEPA Lastschrift (Basis- bzw. Firmenlastschrift) aus Sicht des Zahlungspflichtigen
SEPA Lastschrift (Basis- bzw. Firmenlastschrift) aus Sicht des Zahlungspflichtigen Neben den bekannten nationalen Lastschrift-/Einzugsermächtigungsverfahren werden von der Oberbank mit dem SEPA Basislastschrift/Direct
Mehr9. Elektronischer Zahlungsverkehr ( Überweisung)
Aufgaben/Konten führen Aufgabe 9 9. Elektronischer Zahlungsverkehr ( Überweisung) Die Holzland GmbH hat bisher ihre Verbindlichkeiten hauptsächlich per Überweisung gezahlt. Der Prokurist der Firma (Heinz
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrBUCHUNGSASSISTENT. Zahlungen verwalten. Leitfaden Buchungsassistent. Zahlungen verwalten. Inhalt:...
BUCHUNGSASSISTENT Inhalt:... Zahlungen nach Status überarbeiten Zahlungen nach Gast oder Status suchen Eine Zahlungsaufforderung erneut senden Zusätzliche Zahlungsaufforderung senden Eine Zahlung erstatten
MehrSonderbedingungen für den Lastschriftverkehr
Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr Änderungen zum 9. Juli 2012 Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr unterscheiden die folgenden vier Verfahren: Abschnitt A.: Zahlungen mittels Lastschrift
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrSEPA-Umstellungshilfe für die VR-NetWorld-Software zur Nutzung von SEPA-Lastschriften
SEPA-Umstellungshilfe für die VR-NetWorld-Software zur Nutzung von SEPA-Lastschriften Inhaltsverzeichnis: 1. SEPA-Umstellungshilfe Seite 2-4 2. Ändern einer bestehenden Lastschrift Seite 5 3. Anlegen einer
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrÄnderung der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr zum 9. Juli 2012. A. Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
Anlage 3 Änderung der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr zum 9. Juli 2012 Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr unterscheiden die folgenden vier Verfahren: Abschnitt A.: Zahlungen
MehrSEPA-Lastschrift (Basis- bzw. Firmenlastschrift)
SEPA-Lastschrift (Basis- bzw. Firmenlastschrift) aus Sicht der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers Eine unserer Unternehmen. Stärken. 150 x in 5 Ländern Europas. Oberbank. Ein bisschen mehr
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrVertrag Individualberatung
Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
Mehrl Auftrag mit Einzugsermächtigung
Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat
MehrFragen und Antworten zur SEPA-Lastschrift
Fragen und Antworten zur SEPA-Lastschrift INHALTSVERZEICHNIS 1. Was ändert sich durch SEPA beim Lastschriftverfahren?... 2 2. Was ist das SEPA-Basislastschriftverfahren?... 2 3. Was ist das SEPA-Firmenlastschriftverfahren?...
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrAgenda 19.04.2013. Stand: April 2013. Allgemeine Informationen & aktueller Stand. SEPA-Überweisung. SEPA-Lastschriften. SEPA-Basis-Lastschriften
Stand: April 2013 1 2 1 Was ist SEPA? SEPA steht für Single Euro Payments Area Verschmelzung des Inlands-Zahlungsverkehrs und des EU-Zahlungsverkehrs SEPA löst die nationalen Verfahren ab SEPA betrifft
MehrZahlungen mittels Lastschrift:
Volksbank Hörste eg Zahlungen mittels Lastschrift: Änderung der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr zum 9. Juli 2012 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zur Umsetzung der Rechtsprechung
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
Mehr- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.
- 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrRaiffeisenbank Aiglsbach eg
Raiffeisenbank Aiglsbach eg SEPA im Überblick 1. Februar 2014: Der Countdown läuft Starten Sie jetzt mit der Umstellung Aufgrund gesetzlicher Vorgaben der EU werden zum 1. Februar 2014 die nationalen Zahlungsverfahren
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrNiko Härting: Online-Payment. CeBIT HANNOVER 2006 FORUM MITTELSTAND DEUTSCHER ANWALTVEREIN DAVIT
Niko Härting: Online-Payment CeBIT HANNOVER 2006 FORUM MITTELSTAND DEUTSCHER ANWALTVEREIN DAVIT 1 Zahlungsmöglichkeiten bei Online-Bestellungen Überweisung ( Vorkasse ) Problem: Verbraucherakzeptanz Nachnahme
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrFIRMENKUNDEN Newsletter Ausgabe Nr. 7: SEPA
Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Die SEPA-Firmen-Lastschrift Inhaltsverzeichnis der bisherigen Ausgaben Die im letzten Newsletter vorgestellte SEPA-Basis-Lastschrift ist insbesondere für das Bezahlen
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
Mehr