Zahlungsdienstevertrag. Lastschrift. -- Stichpunkte --

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1 Zahlungsdienstevertrag Lastschrift -- Stichpunkte -- I. Lastschrift durch Einzugsermächtigung (Rechtslage bis ) 2 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers 3 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank 5 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger 6 II. SEPA- (Basis-) Lastschrift 7 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers 7 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger 12 III. Lastschrift durch Abbuchungsauftrag (Rechtslage bis ) (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger 16

2 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 2 3 Typen von Lastschriften: -- Lastschrift durch Einziehungsermächtigung -- SEPA-Lastschrift -- Lastschrift durch Abbuchungsauftrag I. Lastschrift durch Einzugsermächtigung (Rechtslage bis ) -- Kennzeichen: Zahler erteilt dem Empfänger eine Einzugsermächtigung. -- Definition im Vorschlag der EU-Kommission von 2013 für eine Zahlungsdienstrichtlinie II, Art. 1 Abs. 31: Lastschrift : ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt hat. -- Hinweis: Der folgende Abschnitt stellt die Rechtslage dar, die für die Lastschrift durch Einzugsermächtigung bis galt. Seit ist die Rechtslage weitgehend gleich mit der SEPA-(Basis-)Lastschrift. Die Banken-AGB zur EE-Lastschrift von 2014 sehen nunmehr -- wie bei der SEPA-Lastschrift -- vor, dass die Einzugsermächtigung, die der Zahler dem Empfänger erteilt, zugleich den Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank enthält und dem Zahlungsempfänger Vertretungsmacht oder Botenmacht einräumt. 1 Das war bis anders: In dieser Zeit enthielt die Einzugsermächtigung keine derartige Weisung des Zahlers an seine Bank 1 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, 2014, Ziff Abs. 3 Satz 1 und Ziff Abs. 1 Satz 2.

3 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 3 und keine Erteilung von Vollmacht oder Botenmacht an den Empfänger; dass die Bank des Zahlers die EE-Lastschrift des Zahlungsempfängers einlöste, war (im Deckungsverhältnis zwischen dem Zahler und seiner Bank) eine GoA. -- Die Lastschrift durch Einzugsermächtigung (in der neuen Form von 2014) wird es nur bis geben (und allein in der Form, dass die Einzugsermächtigung mittels der Girocard erteilt wird, sog. elektronische EE-Lastschrift). Wegen dieses kurzen Geltungszeitraums wurde hier davon abgesehen, die Rechtslage unter der Einzugsermächtigung 2014 darzustellen. 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers ZD-Rahmenvertrag Bank des Zahlers zahlt den Lastschriftbetrag an die Bank des Empfängers und belastet das Konto des Kunden (= Zahlers) mit diesem Betrag. Mit dieser Buchung macht die Bank den Aufwendungsersatzanspruch nach 670 (i.v.m. 675 c Abs. 1) geltend. Voraussetzung dieses Anspruchs: Erforderlichkeit der Aufwendungen der Zahler-Bank Im Kontext des ZD-Vertrags: Die Aufwendungen, die die Bank für einen Zahlungsvorgang tätigte, sind erforderlich (i.s.d. 670), wenn der Zahlungsvorgang wirksam gegenüber dem Zahler ist (so die Begrifflichkeit des 675 j). 2 Möglichkeiten, wie ein Zahlungsvorgang Wirksamkeit gegenüber dem Zahler erlangen kann: Einwilligung und Genehmigung (Abs. 1 Satz 2 des 675 j). a) Einwilligung? 2 Formen der (vorangehenden) Einwilligung denkbar:

4 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 4 aa) Zahlungsauftrag -- Zahlungsauftrag: Der Zahler hatte der Bank einen Zahlungsauftrag (d.h. eine Weisung i.s.d. Auftragsvertragsrechts, 665) erteilt. -- bei EE-Lastschrift: kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank! -- Der Empfänger, der den Zahlungsvorgang einleitet, ist nicht Stellvertreter des Zahlers. Der Empfänger handelt nicht im Namen des Zahlers. Der Empfänger handelt nicht mit Vollmacht des Zahlers. Das ergibt sich aus den AGB der Banken ( Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, 2009). Dort heißt es: Der Kunde autorisiert die Zahlung nachträglich durch Genehmigung... (Ziff UAbs. 2 der genannten Bedingungen ). Eine nachträgliche Genehmigung wäre nicht erforderlich, wenn die EE- Lastschrift als Stellvertretung (des Zahlers durch den Empfänger) rechtlich verfasst wäre. bb) Andere Einwilligung (ohne dass ein Zahlungsauftrag vorläge) -- Auch eine andere Form der Einwilligung hat der Zahler (gegenüber seiner Bank!) nicht erklärt. b) Genehmigung -- = Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang nach dessen Ausführung -- Die Genehmigung kann dem Zahlungsvorgang nur Wirksamkeit gegenüber dem Zahler verschaffen, wenn sie im ZD-Vertrag vereinbart worden war. AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, 2009, Ziff UAbs. 2 und Ziff. 2.4

5 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 5 UAbs. 1: In diesen Regelungen ist vorgesehen, dass EE-Lastschriften nachträglich genehmigt werden können. -- Wie der Zahler seiner Bank gegenüber die EE-Lastschrift nachträglich genehmigt, ist in Ziff. 2.4 Abs. 2 der Bedingungen EE-Lastschrift 2009 geregelt: sechswöchiges Schweigen des Zahlers auf denjenigen Rechnungsabschluss, in dem die Belastungsbuchung für die EE-Lastschrift enthalten ist. Mit diesem Schweigen gilt (nicht nur der Saldo, sondern auch) die Belastungsbuchung für die EE-Lastschrift als genehmigt. Ziff. 2.4 UAbs. 2 der Bedingungen EE-Lastschrift 2009: Beachtung des 308 Ziff Wirkung der Genehmigung: Die Genehmigung entfaltet Rückwirkung: Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Zahler-Bank die Aufwendungen (zur Einlösung der EE-Lastschrift) hatte ( 184 Abs. 1). Die Genehmigung bewirkt somit, dass der Anspruch der Zahler-Bank gegen den Zahler auf Aufwendungsersatz ( 670, 675 c Abs. 1) im Zeitpunkt der Aufwendungen entsteht. c) Nicht-Genehmigung Folge der rechtlichen Verfassung der EE-Lastschrift: Mit der Erklärung, dass er die EE-Lastschrift nicht genehmige, kann der Zahler bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode erreichen, dass die EE-Lastschrift ihm gegenüber nicht wirksam ist und er daher der Bank keinen Aufwendungsersatz (nach 670) schuldet, so dass eine bereits erfolgte Belastungsbuchung wieder aufzuheben ist. Wirkung: hohe Sicherheit der EE-Lastschrift für den Zahler; dadurch große Akzeptanz der EE-Lastschrift. 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank -- ZD-Rahmenvertrag

6 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 6 -- Weisung, die der Empfänger seiner Bank erteilt, nämlich die EE- Lastschrift bei der Bank des Zahlers einzulösen kein Zahlungsauftrag: Der Zahlungsauftrag ist eine Weisung, die nur der Zahler erteilen kann ( 675 f Abs. 3 Satz 2). -- Sobald die Empfänger-Bank Zahlung der Zahler-Bank erhält, ist sie dem Empfänger zur Gutschrift verpflichtet ( 675 t Abs. 1). -- In aller Regel wird die Empfänger-Bank den Betrag dem Empfänger bereits vor dem genannten Zeitpunkt gutschreiben, und zwar unter Eingang vorbehalten. Diese Wendung beinhaltet zwei Bedingungen: die aufschiebende Bedingung, dass die Empfänger-Bank Zahlung von der Zahler-Bank erhält, und die auflösende Bedingung, falls der Zahler die EE- Lastschrift nicht genehmigt. 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger -- Frage: Wann ist der Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis erfüllt? -- umstritten; herrschende Auffassung: Erfüllung erst dann, wenn der Zahler die Belastung genehmigt (also durch sechswöchiges Schweigen auf den Abschluss der betreffenden Abrechnungsperiode) Beispiel: Wohnungsmiete, fällig am 1.2. Vermieter zieht die Miete aufgrund EE-Lastschrift ein. Erfüllungswirkung: am Befindet sich der Mieter in dieser Zeit in Verzug? Nein. Die Parteien haben Zahlung per EE-Lastschrift und damit eine andere Leistung als die Barzahlung vereinbart.

7 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 7 II. SEPA- (Basis-) Lastschrift Kennzeichen: Zahler ermächtigt den Empfänger zu einer SEPA-Lastschrift. 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers ZD-Rahmenvertrag a) Anspruch der Zahler-Bank gegen Zahler auf Aufwendungsersatz: 670 Bank des Zahlers zahlt den Lastschriftbetrag an die Bank des Empfängers und belastet das Konto des Kunden (= Zahlers) mit diesem Betrag. Mit dieser Buchung macht die Bank den Aufwendungsersatzanspruch nach 670 (i.v.m. 675 c Abs. 1) geltend. Voraussetzung dieses Anspruchs: Erforderlichkeit der Aufwendungen der Zahler-Bank Im Kontext des ZD-Vertrags: Die Aufwendungen, die die Bank für einen Zahlungsvorgang tätigte, sind erforderlich (i.s.d. 670), wenn der Zahlungsvorgang wirksam gegenüber dem Zahler ist (so die Begrifflichkeit des 675 j). 2 Möglichkeiten, wie ein Zahlungsvorgang Wirksamkeit gegenüber dem Zahler erlangen kann: Einwilligung oder Genehmigung (Abs. 1 Satz 2 des 675 j). SEPA-Lastschrift: Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank. Da ein Zahlungsauftrag immer die Einwilligung des Zahlers enthält, ist ein Zahlungsvorgang, der auf einem Zahlungsauftrag beruht, immer wirksam gegenüber dem Zahler und begründet daher den Aufwendungsersatzanspruch der Zahler-Bank (nach 670, 675 c Abs. 1). Erklärung des Zahlungsauftrags: Empfänger

8 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 8 Inhalt der Erklärung des Empfängers: Weisung an die Bank [des Zahlers], die... SEPA-Basislastschrift einzulösen (AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren, 2014, Ziff ). umstritten, ob der Empfänger als Bote oder als Stellvertreter des Zahlers handelt; h.m.: Im Grundsatz handelt der Zahlungsempfänger als Bote. Er gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern leitet die Willenserklärung, d.h. den Zahlungsauftrag des Zahlers, weiter. Der Empfänger hat hierzu "Botenmacht. (Mindermeinung: Stellvertretung. Der Empfänger gibt eine eigene Erklärung im Namen des Zahlers ab; Bevollmächtigung hierzu durch den Zahler). Soweit der Zahlungsempfänger aber den Zahlungsbetrag festlegt (der Zahlungsbetrag also noch nicht in der Lastschriftermächtigung des Zahlers enthalten ist), handelt er als Vertreter des Zahlers. Die Vertretungsmacht ergibt sich aus der Ermächtigung zur SEPA-Lastschrift. Adressat der Erklärung, die den Zahlungsauftrag enthält, ist die Zahler-Bank. Der Empfänger gibt die Erklärung des Zahlungsauftrags seiner Bank gegenüber ab. Die Empfänger-Bank leitet diese Erklärung als Botin an die Bank des Zahlers. b) Problem: Kann der Zahler den Aufwendungsersatzanspruch seiner Bank (Zahler-Bank) auf den Betrag beschränken, der im Valutaverhältnis geschuldet ist? Kann die Vertretungsmacht (Botenmacht) des Empfängers beschränkt werden (auf die Höhe, die dem Empfänger nach dem Valutaverhältnis zusteht) mit der Folge, dass sich der Zahlungsauftrag des Zahlers auf diese Höhe beschränkte und dass der Zahler-Bank nur in dieser Höhe der Aufwendungsersatzanspruch zustünde? -- im Grundsatz: ja. Die Vollmacht (bzw., bei Boten, der Inhalt der Erklärung des Zahlers) kann beliebig begrenzt werden.

9 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 9 -- Die AGB der Banken zur SEPA-Lastschrift 2014 sehen eine summenmäßige Beschränkung der Bevollmächtigung des Empfängers (bzw., bei Boten, der Erklärung des Zahlers) allerdings nicht vor. (Sie schließen eine solche Beschränkung allerdings auch nicht aus.) -- vorläufiges Ergebnis: Das beschriebene Problem ist noch nicht geklärt. c) Erstattungsanspruch des Zahlers gegen die Zahler-Bank: 675 x -- Kennzeichen des Anspruchs des Zahlers aus 675 x: Der Zahlungsvorgang war vom Zahler autorisiert worden. Das ist bei der SEPA-Lastschrift der Fall, weil ein Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank, abgegeben vom Empfänger als Vertreter, vorliegt. -- Die Parteien (Zahler und Zahler-Bank) können vereinbaren, dass unabhängig von weiteren Voraussetzungen der Zahler den Erstattungsanspruch aus 675 x hat (Abs. 2 dieser Vorschrift). -- Eine solche Vereinbarung wird bei der SEPA-Lastschrift zwischen Zahler und Zahler-Bank geschlossen. AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA- Basislastschriftverfahren, 2014, Ziff : Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. (Ebenso Ziff letzter Satz) Diese Vereinbarung gehört (neben der Bevollmächtigung des Empfängers zur Erteilung des Zahlungsauftrags des Zahlers) zu den Kennzeichen der SEPA-Lastschrift. -- Funktion des Anspruchs aus 675 x Abs. 2: Erzielung einer hohen Akzeptanz der SEPA-Lastschrift (vergleichbar der Akzeptanz, die die EE- Lastschrift gefunden hatte)

10 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 10 d) Zukunft: Änderung des Rechts (2013-) -- Die EU-Kommission hat 2013 eine Neufassung der ZD-Richtlinie ( Zahlungsdiensterichtlinie II ) vorgeschlagen. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, COM(2013)0547 Kommissionsvorschlag, zusammen mit den Änderungsanträgen des EP, auf Lehrstuhl-Website -- Zur Lastschrift sieht der RL-Vorschlag zwei Änderungen vor: eine Erweiterung der Rechte des Zahlers und eine Einschränkung der Rechte des Zahlers (jeweils im Deckungsverhältnis zur Zahler-Bank). Erweiterung der Rechte des Zahlers: bindende Einführung eines unbedingten Erstattungsanspruchs des Zahlers gegen seine Bank Einschränkung der Rechte des Zahlers: Der Erstattungsanspruch wird eingeschränkt. -- Art. 67 Abs. 1 UAbs. 4 Vorschlag Kommission: Bei Lastschriften hat der Zahler ein unbedingtes Recht auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler hat die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren konsumiert Hintergrund des Vorschlags der EU-Kommission für diese Einschränkung: In den anderen EU-Staaten war und ist die Lastschrift als Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs weitaus weniger verbreitet als in Deutschland. Daher begegnen die anderen Mitgliedstaaten Regelungen, die dem Zahler das Recht geben, für eine bestimmte Zeit die Lastschrift ohne Angabe von Gründen rückgängig machen zu könne (im deutschen Recht: derzeit noch 675 y Abs. 2 BGB), mit Misstrauen. Die anderen

11 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 11 Mitgliedstaaten befürchten, dass dieser Erstattungsanspruch die Zahler zu Missbrauch einladen könnte. Die anderen Mitgliedstaaten drangen daher die EU-Kommission, die Möglichkeiten für einen Anspruch des Kunden nach 675 y Abs. 2 BGB einzuschränken. -- Das EP hat sich gegen diese Einschränkung ausgesprochen: Änderungsantrag des EP zu Art. 67 Abs. 1 UAbs. 4: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler bei Lastschriften zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Anspruch einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten hat. -- Begründung des EP: Änderungsantrag EP zu Erwägung Nr. 70 (sic!): Gegner der bedingungslosen Erstattung betonen, dass diesbezüglich das Risiko besteht, dass die Verbraucher Missbrauch betreiben. Es liegen jedoch keine Nachweise dafür vor, dass es in den Ländern, in denen die Verbraucher in den Genuss einer bedingungslosen Erstattung kommen, zu einem Missbrauch dieses Rechts kommt. Jeder Missbrauch könnte dadurch sanktioniert werden, dass der Zahlungsempfänger eine erneute Zahlungsaufforderung übermittelt, zusätzliche Kosten von der Partei getragen werden müssen, die diese R-Transaktion verursacht hat, der Verbraucher auf eine schwarze Liste gesetzt oder durch Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags von der Nutzung des Dienstes ausgeschlossen wird und der Widerruf einer Zahlung keine Entbindung von der Verpflichtung darstellen würde, die konsumierten Waren zu bezahlen. 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank -- ZD-Rahmenvertrag

12 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift Weisung, die der Empfänger seiner Bank erteilt, nämlich den Zahlungsauftrag des Zahlers, der in der SEPA-Lastschrift verkörpert ist, an die Bank des Zahlers weiterzuleiten -- Sobald die Empfänger-Bank Zahlung der Zahler-Bank erhält, ist sie dem Empfänger zur Gutschrift verpflichtet ( 675 t Abs. 1). -- In aller Regel wird die Empfänger-Bank den Betrag dem Empfänger bereits vor dem genannten Zeitpunkt gutschreiben, und zwar unter Eingang vorbehalten. Diese Wendung beinhaltet zwei Bedingungen: die aufschiebende Bedingung, dass die Empfänger-Bank Zahlung von der Zahler-Bank erhält, und die auflösende Bedingung, falls der Zahler den Rückerstattungsanspruch des 675 x Abs. 2 geltend macht. 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger -- Frage: Wann ist der Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis erfüllt? -- Antwort: umstritten -- h.m.: auflösend bedingte Erfüllung verbreitete Auffassung: Erfüllung bereits mit Gutschrift (der Empfänger- Bank auf dem Konto des Empfängers, nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung), aber auflösend bedingt durch die Geltendmachung des Anspruchs aus 675 x Abs. 2 durch den Zahler etwa: Staudinger (Omlor), BGB, Vor 675c 676c Rn. 128 (Bearbeitung 2012) -- Mindermeinung: Erfüllung im Valutaverhältnis erst dann, wenn im Deckungsverhältnis die 8-Wochen-Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus 675 x Abs. 2 abgelaufen ist. (wie Erfüllungswirkung bei der EE-Lastschrift a.f.) etwa: Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2010, Rn. 300

13 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 13 III. Lastschrift durch Abbuchungsauftrag (Rechtslage bis ) Kennzeichen: Weisung des Zahlers an seine Bank (im Unterschied zur SEPA- Lastschrift ohne Stellvertretung bzw. Botenschaft durch den Empfänger); Inhalt dieser Weisung: AA-Lastschriften, die von den in der Weisung angegebenen Empfängern vorgelegt werden, einzulösen, d.h. den vom Empfänger angegebenen Betrag an den ZD-Leister des Empfängers zu zahlen. Hinweis: Die Lastschrift durch Abbuchungsauftrag gibt es seit dem nicht mehr. Sie ist ersetzt worden durch die SEPA-Firmenlastschrift (Bedingungen 2014). 1. (Deckungs-) Verhältnis Zahler Bank des Zahlers ZD-Rahmenvertrag a) Anspruch der Zahler-Bank gegen Zahler auf Aufwendungsersatz: 670 Bank des Zahlers zahlt den Lastschriftbetrag an die Bank des Empfängers und belastet das Konto des Kunden (= Zahlers) mit diesem Betrag. Mit dieser Buchung macht die Bank den Aufwendungsersatzanspruch nach 670 (i.v.m. 675 c Abs. 1) geltend. Voraussetzung dieses Anspruchs: Erforderlichkeit der Aufwendungen der Zahler-Bank Im Kontext des ZD-Vertrags: Die Aufwendungen, die die Bank für einen Zahlungsvorgang tätigte, sind erforderlich (i.s.d. 670), wenn der Zahlungsvorgang wirksam gegenüber dem Zahler ist (so die Begrifflichkeit des 675 j). 2 Stufen, die die Erforderlichkeit festlegen

14 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 14 aa) Generelle Weisung des Zahlers an seine Bank, AA-Lastschriften bestimmter Empfänger einzulösen Der Abbuchungsauftrag enthält als erstes eine generelle Weisung des Zahlers an seine Bank ( Generalweisung ). Erklärung dieser Generalweisung: durch den Zahler (an seine Bank); insoweit keine Stellvertretung (oder Botenrolle) durch den Empfänger (insoweit Unterschied zur SEPA-Lastschrift) Inhalt der Generalweisung des Zahlers: Anweisung der Bank, die Abbuchungsauftragslastschriften seinem Konto zu belasten und den Lastschriftbetrag an den Dienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren, 2009, Ziff ). bb) Konkretisierende Einzelweisung Der Zahlungsbetrag wird in der Regel vom Zahlungsempfänger angegeben. Diese Einzelweisung bedarf gleichfalls der Autorisierung, damit sie einen Aufwendungsersatzanspruch der Zahler-Bank gegen den Zahler begründet. wie bei SEPA-Lastschrift: Die Einzelweisung wird vom Zahler erklärt, indem er den Empfänger als Stellvertreter oder Boten einsetzt. Die vom Empfänger abgegebene Einzelweisung enthält damit die Einwilligung (= vorangehende Autorisierung) des Zahlers. Ergebnis: Aufwendungsersatzanspruch der Zahler-Bank (nach 670, 675 c Abs. 1). (insoweit kein Unterschied zur SEPA-Lastschrift) b) Erstattungsanspruch des Zahlers gegen die Zahler-Bank: 675 x? -- kein Erstattungsanspruch des Zahlers aus 675 x! weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 1 (Unterschied zur SEPA-Lastschrift) -- kein voraussetzungsloser Erstattungsanspruch nach Abs. 2 des 675 x:

15 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 15 Grund: keine Vereinbarung nach 675 x Abs. 2 zwischen Zahler und Zahler-Bank -- aber auch kein voraussetzungsgebundener Erstattungsanspruch nach Abs. 1 des 675 x Grund: Da bei der AA-Lastschrift der Zahler seine Zustimmung zur Einlösung dieser Lastschriften unmittelbar (d.h. ohne Vertretung durch den Empfänger) seiner Bank (B-Z) erklärt hat, kann der Erstattungsanspruch aus 675 x Abs. 1 vertraglich ausgeschlossen werden (Abs. 3 des 675 x). Einen solchen Ausschluss enthalten die AGB der Banken für die AA-Lastschrift. AGB-Banken, Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren, 2009, Ziff. 2.5:.Der Kunde kann bei einer gemäß Nummer autorisierten Zahlung aufgrund einer Abbuchungsauftragslastschrift nach Einlösung von der Bank keine Erstattung des Lastschriftbetrags verlangen. -- Wirkung: hohes Risiko der AA-Lastschrift für den Zahler; der Zahler trägt das Risiko, dass der Empfänger einen höheren Betrag einzieht, als im Valutaverhältnis vereinbart. Dem Zahler steht nur der Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zur Verfügung (wenn der abgebuchte Betrag vom Valutaverhältnis nicht gedeckt ist). 2. (Inkasso-) Verhältnis Empfänger Empfänger-Bank -- ZD-Rahmenvertrag -- Sobald die Empfänger-Bank Zahlung der Zahler-Bank erhält, ist sie dem Empfänger zur Gutschrift verpflichtet ( 675 t Abs. 1). -- In aller Regel wird die Empfänger-Bank den Betrag dem Empfänger bereits vor dem genannten Zeitpunkt gutschreiben, und zwar unter Eingang

16 Bankrecht (Vorlesung): Lastschrift 16 vorbehalten. Diese Wendung beinhaltet die aufschiebende Bedingung, dass die Empfänger-Bank Zahlung von der Zahler-Bank erhält. 3. (Valuta-) Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger -- Frage: Wann ist der Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis erfüllt? -- Antwort: mit der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers und dem Wegfall des Vorbehalts ; vorläufige Darstellung; Änderungen vorbehalten

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